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ArbGG § 89 Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBVGa 2/26
2. Februar 2026
16 TaBVGa 2/26 2. Februar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 22/25
9. Januar 2026
9 TaBV 22/25 9. Januar 2026
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Kammer) - 5 TaBV 115/25
18. Dezember 2025
5 TaBV 115/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 TaBV 14/25
9. Dezember 2025
4 TaBV 14/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBVGa 129/25
4. Dezember 2025
16 TaBVGa 129/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 7/25
2. Dezember 2025
6 TaBV 7/25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 27/25
24. November 2025
16 TaBV 27/25 24. November 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBVGa 118/25
4. November 2025
16 TaBVGa 118/25 4. November 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBVGa 111/25
27. Oktober 2025
16 TaBVGa 111/25 27. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 4 TaBV 9/25
15. Oktober 2025
4 TaBV 9/25 15. Oktober 2025