Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2981/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2019 - 13 K 13256/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 440,08 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
I.
Die Klägerin, eine am H.-Gymnasium in K. mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin, die sich auch als Personalrätin engagiert, nahm vom 21. bis 25.07.2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag vom 27.07.2014 auf „gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit“ bzw. „Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)“ wegen „Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt (zusätzliche 12/25 Stunden)“ zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) laut Bezügemitteilung im September 2014 insgesamt 628,68 EUR für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich „keine MAU“ dar, hörte das LBV die Klägerin zur Rückzahlung der ausbezahlten Vergütung für 12 Stunden an und forderte diese mit Bescheid vom 04.10.2016 zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30%) mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 EUR. Die hiergegen am 04.10.2017 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.09.2019 ab, weil der Klägerin im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG Vergütung für 12 Stunden „zu viel gezahlt“ worden sei, denn ihr stehe gemäß § 3 Abs. 1 LBesG weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine „Mehrarbeit“ vor; zudem fehle es an einer entsprechenden „Anordnung oder Genehmigung“) ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Schließlich könne sie sich nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, und die Billigkeitsentscheidung des LBV gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG (Verzicht auf 30%) sei nicht zu beanstanden. Mit ihrem Zulassungsanspruch rügt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel, weil sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit vollzeitbeschäftigten Kollegen habe und eine Klassenfahrt natürlich erhebliche „Mehrarbeit“ darstelle. Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage sei im Übrigen zu klären, was im Sinne von § 65 Abs. 3 LBesG „Unterricht bedeutet“; während der Klassenfahrt habe sie zusätzliche 12 „Unterrichtsstunden“ geleistet und müsse also wie ein vollzeitbeschäftigter Kollege bezahlt werden. Das beklagte Land hält das angegriffene Urteil hingegen für richtig und die Frage der Bedeutung von „Unterricht“ hier nicht als klärungsbedürftig.
II.
Auch der Senat hegt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weshalb die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen hat. Insbesondere steht der Klägerin gegen das beklagte Land kein zusätzlicher Geldanspruch für ihre Teilnahme an der Klassenfahrt zu.
Zunächst teilt der Senat die Auffassung der Klägerin, dass sie - wie allerdings auch ihr vollzeitbeschäftigter Kollege - während der Klassenfahrt bei rein stundenmäßiger Betrachtung weit überobligatorisch Dienst geleistet hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn bei realitätsnaher Betrachtung gegebenenfalls einen „24-Stunden-Dienst“, weshalb grundsätzlich auch ein „Rund um die Uhr“-Dienstunfallschutz zuzusprechen ist (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 sowie Senatsurteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, Juris Rn. 35, m.w.N.).
Weiter teilt der Senat die Auffassung der Klägerin, dass sie als teilzeitbeschäftigte Studienrätin grundsätzlich nur im Wochenumfang von 13/25 Dienst zu leisten hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch der Senat angeschlossen hat, haben teilzeitbeschäftigte Beamte einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zu Dienstleistungen herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) auch nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei überobligatorischer Dienstleistung ein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn entsteht, sondern, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung zu tragen ist oder aber ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 16.14 -, BVerwGE 152, 301).
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 BvR 196/05 -; Juris) weiter davon aus, dass die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt, ebenso wie die vollständige Teilnahme etwa an Lehrerkonferenzen, auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst gehört und damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ darstellen kann. Selbst vollzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrer können dementsprechend für die Dauer solcher Veranstaltungen, die rein stundenmäßig betrachtet überobligatorisch erscheinen, keine Mehrarbeitsvergütung verlangen (anderes gilt bei tarifbeschäftigten Teilzeitangestellten, die in keinem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land stehen und keinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation genießen 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263> und deshalb nach der Rechtsprechung des BAG 5 AZR 108/00 -, BAGE 98, 368> bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, wie etwa Klassenfahrten, eine finanzielle Vollzeit-Vergütung verlangen können; das BVerfG spricht jedoch davon, das Beamtenverhältnis lasse ein „Rosinenpicken“ von einzelnen Angestelltenvorteilen nicht zu 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 158>).
Des Weiteren könnte, wollte man entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung der Klägerin von „Mehrarbeit“ folgen, ein Vergütungsanspruch hier ohnehin allenfalls insoweit entstanden sein, wie ein vorrangig zu leistender Zeitausgleich unmöglich ist, denn teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 50.03 -, Juris). Dass im Falle der offenbar weiterhin teilzeitbeschäftigten Klägerin ein innerschulischer Zeitausgleich unmöglich war bzw. bis heute unmöglich ist, hat sie nicht hinreichend substantiiert. Gegen ihren Vortrag, ein Ausgleich sei angesichts der bekannten Lehrerknappheit „weltfremd“ und von der Schulleitung auch nicht gewollt, spricht schon ihr in den Akten enthaltenes Schreiben vom 20.06.2016, mit dem sie gegenüber dem Regierungspräsidium beklagt, die Schulleitung habe statt ihrer einen Referendar auf Klassenfahrt geschickt. Offensichtlich berücksichtigt die Schulleitung die Teilzeitquote der Klägerin also sehr wohl schon bei der Einteilung auch zu außerunterrichtlicher Lehrerarbeit.
10 
Schließlich begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, im konkreten Einzelfall fehle es zudem an einer entsprechenden dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG, keinen Richtigkeitszweifeln. Denn der Senat hat bereits mit Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 - (Juris Rn. 39) ausgeführt, dass der Dienstherr über eine solche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen entscheiden muss. Im Rahmen dieser individuellen Ermessensentscheidung hat er auf Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie gegebenenfalls zusätzlich übertragen werden soll (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, Juris Rn. 14, und vom 19.04.2018 - 2 C 40.17 -, Juris Rn. 13 f.). Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, Juris Rn. 14; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, Juris Rn. 22). Hieraus folgt, dass eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit immer von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss; er muss sich dessen bewusst sein, dass er ausdrücklich „Mehrarbeit“ anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür in der konkreten Situation auseinandersetzen (ebenso: OVG NRW, Urteil vom 11.01.2006 - 6 A 4767/03 -, Juris Rn. 43; Bay.VGH, Beschluss vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -, Juris Rn. 6). Diesbezüglich hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 - (Juris Rn. 10) weiter ausgeführt, dass dementsprechend etwa die Festsetzung von Arbeitszeit durch Dienstpläne mangels außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG umfasst. Gleiches muss für die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung gelten. Auch hierbei wird keine Ermessensentscheidung über besondere Umstände getroffen und es fehlt an bewusster Verteilung von „Mehrarbeit“ im Rechtssinne. Bezüglich des Dienstes, den die Klägerin während der Klassenfahrt über ihre Pflichtstundenzahl hinaus geleistet hat, liegt nach alledem keine Anordnung oder Genehmigung des beklagten Landes gemäß § 67 Abs. 3 LBG vor.
III.
11 
Die Rechtssache hat damit auch nicht die behauptete Grundsatzbedeutung. Eine solche kommt einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich von Tatsachen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund dargelegt wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
12 
Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die von der Klägerin im Wesentlichen aufgeworfenen Fragen, „was Unterricht bedeutet“ bzw. ob Dienststunden während einer Klassenfahrt „Unterrichtsstunden“ im Sinne des § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG darstellen, sind zum einen bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt und zum anderen in ihrem konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich. Wie unter II. dargestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klar und eindeutig geklärt, dass die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ darstellt, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört, dass also auch die auf einer Klassenfahrt verbrachten Stunden keine „Unterrichtsstunden“ im Sinne von vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, Juris Rn. 16 ). Es ist nicht erkennbar, dass dies erneut ober- oder höchstrichterlich rechtsgrundsätzlich entschieden werden müsste. Die Klägerin beachtet in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folgt, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt werden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgehen. Der Gesetzgeber geht dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspricht (derzeit 1.804 Stunden; vgl. Ebert/Reip, SchulR BW, 2. Aufl. 2017, S. 586). Auch vor diesem Hintergrund ist klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgeht, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehört, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden kann.
13 
Im konkreten Einzelfall der Klägerin sind die aufgeworfenen Fragen zudem nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn in Abkehr von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hier „Unterricht“ bzw. „Unterrichtsstunden“ im Sinne von Mehrarbeitsstunden gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 LBesG angenommen würden, könnten diese dennoch nicht sondervergütet werden, weil es, wie ebenfalls unter II. ausgeführt, jedenfalls an der für einen Auszahlungsanspruch zusätzlich erforderlichen ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit des beklagten Landes im Sinne von § 67 Abs. 3 LBG fehlt.
IV.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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