Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.
LBG § 67
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.