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| Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als drittbetroffener Nachbar verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. |
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| a) Die Sachurteilsvoraussetzungen sind weiterhin erfüllt. Insbesondere kann der Kläger aus einer möglichen Beeinträchtigung des Sondereigentums an seinen dem Vorhabengrundstück zugewandten und deswegen von der geplanten Garage unmittelbar betroffenen Wohnungen die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) herleiten (vgl. zur Klagebefugnis des Sondereigentümers im Baunachbarstreit etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15 -, BauR 2018, 77 = juris Rn. 34 m.w.N.). |
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| b) Die Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Dachstellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen verletzt Nachbarrechte des Klägers. Sie verstößt zwar nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (aa), verletzt mit den bauordnungsordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften aber subjektive Rechte des Klägers (bb). |
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| aa) Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich weder aus der dem Beigeladenen erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche noch mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme. |
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| (1) Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar keinen über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinausgehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; Senatsbeschluss vom 06.09.2016 - 8 S 1329/16 -, n.v.). |
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| Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass die straßenseitig festgesetzte Baugrenze, die mit dem Bauvorhaben überschritten werden soll, nicht zu Gunsten des Klägers nachbarschützend ist. Regelmäßig kommt vorderen straßenseitigen Baugrenzen kein Nachbarschutz zu. Nur dann, wenn dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit dieser Festsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, kann einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Senatsbeschluss vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 -, VBlBW 2010, 160). Dass es sich vorliegend insofern faktisch auch um eine hintere Baugrenze handeln mag, als tatsächlich von dem „Privatweg“ Zugang zu den Grundstücken genommen wird, ändert nichts. Denn nach dem Bebauungsplan sollten die Grundstücke nicht von dem „Privatweg“, sondern von der ... Straße aus erschlossen werden. |
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| Weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung oder den Planakten ergibt sich ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze gerade die Interessen der Eigentümer der jeweiligen Nachbargrundstücke schützen sollte. Derartiges kann insbesondere nicht bereits aus den für die Errichtung von Garagen ausgewiesenen Flächen im überbaubaren Grundstücksbereich zwischen den Baukörpern der Wohngebäude abgeleitet werden. |
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| Soweit sich der Kläger auf die Hanglage der Grundstücke und daraus abzuleitende Rücksichtnahmepflichten bezieht, die der Plangeber aufgegriffen haben könnte, handelt es sich demgegenüber um eine reine Spekulation; denn dafür lässt sich den Planunterlagen auch durch Auslegung nichts entnehmen. Ob Festsetzungen in einem Bebauungsplan allein städtebaulichen Zielen dienen oder auch den Schutz des Nachbarn bezwecken, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (vgl. in Bezug auf Maßfestsetzungen BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12). Allein das Alter des Bebauungsplans macht einen entsprechenden Planungswillen nicht verzichtbar. Zwar scheidet die Annahme eines nachbarlichen Drittschutzes auch bei Altplänen, bei deren Aufstellung der Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung nicht explizit in seinen Willen aufgenommen hat, nicht von vornherein aus. Vielmehr können auch Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans gegebenenfalls nachträglich subjektiv-rechtlich „aufgeladen“ werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die betreffenden Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis zueinander stehen. Den betreffenden Festsetzungen muss zumindest nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an einem solchen Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommen. Durch eine entsprechende Auslegung darf dem planerischen Konzept nicht nachträglich ein Inhalt beigemessen werden, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363, insbes. Rn. 15 f.). Für die Annahme eines nachbarschützenden Charakters der Baugrenzenfestsetzung bedarf es daher jedenfalls greifbarer Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Sind die Planakten insoweit - wie hier - wenig aussagekräftig, kommt es einerseits auf den Zusammenhang an, in dem die Festsetzung nach dem Planungskonzept steht, und ist andererseits zu berücksichtigen, welche Bedeutung sie für den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte hat (vgl. - ebenfalls in Bezug auf eine Baugrenzenfestsetzung - OVG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19 -, BauR 2019, 1740). |
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| Auch danach fehlt es hier an hinreichenden Anhaltspunkten, aus denen sich ableiten ließe, dass der Plangeber mit der Baugrenzenfestsetzung der Grundstückstopographie Rechnung tragen und deswegen der Sache nach auch das Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander näher regeln wollte. Die Umstände, dass die Grundstücke im Plangebiet entsprechend der der Plangenehmigung zugrundeliegenden Vorgabe des Straßenbauamts Schorndorf vom 29.11.1965 (Planakte, S. 17) ausschließlich von der ... Straße her erschlossen werden sollten und dies auch Bestandteil der Genehmigung des Bebauungsplans durch das Landratsamts Waiblingen vom 13.10./24.11.1967 (Planakte, S. 30) war und der Plan zudem Garagen gerade im Bereich zwischen den Gebäuden vorsieht, legt mit Blick auf die sich hieraus ergebende Zufahrtsituation vielmehr nahe, dass der Grenzbereich nicht zum Schutz der Nachbarn freigehalten werden sollte. |
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| (2) Das Bauvorhaben verstößt aus planungsrechtlicher Sicht - über die bauordnungsrechtlich über das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung hinaus (vgl. insoweit u.a. Senatsurteil vom 04.06.2013 - 8 S 574/11 -, VBlBW 2014, 16 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, BauR 2018, 1997 = juris Rn. 77) - nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Es entfaltete bei seiner Verwirklichung auf die Wohnungen des Klägers insbesondere keine rücksichtslos erdrückende Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich „die Luft nähme“, für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstünde oder das entstehende Gebäude von seiner Größe her „erdrückend“ und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. Senatsurteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, BauR 2015, 1805 = juris Rn. 64 m.w.N.). Davon kann hier ungeachtet des - insbesondere von der Erdgeschosswohnung des Klägers aus gesehen - zweifellos hoch aufragenden Baukörpers der geplanten Grenzgarage - einer bloßen Nebenanlage - und der Vorbelastung durch die Hanglage auch nicht annähernd die Rede sein. Hinzu kommt, dass ausgehend von der Genehmigungsplanung von der insgesamt 6 m langen Garagenwand nur rund 2,2 m unmittelbar gegenüber der nördlichen Hauswand des klägerischen Gebäudes verlaufen. |
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| bb) Das Bauvorhaben hält jedoch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht ein und hätte deswegen nicht genehmigt werden dürfen. |
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| (a) Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens als Grenzgarage sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Garagen sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine Wandhöhe von 3 m und eine Wandfläche von 25 m2 nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO). |
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| Da § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nur insoweit für die Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen eine Sonderregelung trifft, als - abweichend von der Grundregel der Mittelwertberechnung § 5 Abs. 4 Satz 3 LBO (vgl. ausdrücklich die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 14/5013 vom 19.08.2009, S. 39) - der höchste Punkt der Geländeoberfläche maßgeblich ist, sind im Übrigen die allgemeinen Regelungen des § 5 Abs. 4 LBO anzuwenden. Danach wird die Wandhöhe senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO), gilt als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) und ist als unterer Bezugspunkt die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde (§ 5 Abs. 4 Satz 5 LBO). Das Gesetz lässt damit keinen Raum für eine (weitergehende) Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück oder von die Wand verdeckenden Bauwerken - wie Stützmauern etc. - auf dem Nachbargrundstück. Schon gar nicht ist - abweichend von den gesetzlichen Vorgaben - die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück vor Aufnahme der Bauarbeiten der Berechnung zugrunde zu legen (anders wohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. der Berufungszulassung - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 3 S 968/16 -, juris Rn. 34 ff.; vom 17.07.2017 - 3 S 1204/17 - und vom 28.01.2019 - 3 S 1555/18 -, n.v.). Vielmehr ist auch dann, wenn wie hier für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen (vgl. zum saarl. Landesrecht ebenso Saarl. OVG, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, BauR 2003, 1865 = juris Rn. 44). Maßgebend ist daher hier die nicht mehr unterschiedlich hohe neue Geländeoberfläche. |
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| Dies zugrunde gelegt überschreitet das Bauvorhaben die für eine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO maximal zulässige Wandhöhe von drei Metern. Da für die Höhenberechnung allein die dem Nachbargrundstück zugewandte Wandseite, an der die Grenzgarage errichtet werden soll, maßgeblich ist, wird das Höchstmaß nicht dadurch eingehalten, dass die Wandhöhe an der straßenseitigen Westwand nur - wie in der Genehmigungsplanung ausgewiesen - 1,875 m beträgt. Da es allein auf die Verhältnisse auf dem Baugrundstück ankommt, ist es ferner unerheblich, dass der westliche Abschluss der südlichen (Grenz-)Wand der Garage auf dem Nachbargrundstück der WEG teilweise durch die bestehende Böschung und die an sie anschließende, parallel zur ... Straße verlaufende Stützwand überdeckt wird. Die Höhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Wandabschluss beträgt demnach - einheitlich - 4,065 m. Nicht hinzuzurechnen ist dieser Wandhöhe die Höhe des auf dem Garagendach vorgesehenen Geländers, da dieses auf 6 m Länge nur mit drei Holmen und Handlauf und damit bei natürlicher Betrachtungsweise nicht wandgleich bzw. wandähnlich in Erscheinung tritt (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 5). |
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| Aus der Wandhöhe von 4,065 m und der Breite der Grenzwand von 6 m errechnet sich eine Wandfläche von 24,39 m, die ihrerseits das Höchstmaß gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO einhält. Nicht in Abzug zu bringen ist hiervon die vom Klägergrundstück aus gesehen die Wand überdeckende Böschung und Stützmauer, da es auch insoweit maßgeblich auf die Verhältnisse auf dem Baugrundstück nach Realisierung des Vorhabens und nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Sichtbarkeit der Wand für den Nachbarn ankommt. |
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| (b) Das Vorhaben ist darüber hinaus auch deswegen nicht genehmigungsfähig, weil die auf dem Dach vorgesehenen Stellplätze ebenfalls nicht ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden dürfen. Dies folgt allerdings nicht schon aus der Höhe der dort abgestellten Fahrzeuge, da diese keine baulichen Anlagen (§ 2 Abs. 1 LBO) und daher abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Inwieweit die zur abstandsflächenrechtlichen Bewertung von Dachterrassen ergangene Rechtsprechung (vgl. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, juris Rn. 45, 46 ff.) auf Dachstellplätze übertragen werden kann, mag hier dahinstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die Nutzung als Dachterrasse aufgrund dessen, dass eine solche - im Unterschied zu Stellplätzen - bestimmungsgemäß dem Aufenthalt von Menschen dient, mit Blick auf die Nutzungsqualität freilich nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. |
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| Allerdings gelten die Stellplätze ihrerseits als bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO). Sie fallen - anders als das Verwaltungsgericht meint - mangels Gebäudequalität nicht unter den Begriff der Garage (§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBO), sondern bilden als Abstellflächen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder bauordnungsrechtlich eine eigene Kategorie (§ 2 Abs. 8 Satz 1 LBO). Dementsprechend sind sie auch nicht als Grenzgaragen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, sondern als bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO privilegiert. Hierzu dürfen sie allerdings eine Höhe von 2,5 m und eine Wandfläche von 25 m2 nicht überschreiten. Die auch insoweit von der Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens zu messende Wandhöhe beträgt ebenfalls 4,065 m, so dass die mit zur Genehmigung gestellten Dachstellplätze abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sind. Ob die Nichterfüllung der Privilegierungsvoraussetzungen für die Errichtung grenzständiger Stellplätze insgesamt eine Entprivilegierung zur Folge hat (so für eine Garage mit Dachterrasse VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016, a.a.O., Rn. 38 ff.; anders zum damaligen Regelungsstand noch Senatsurteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen des Grenzgaragenprivilegs ohnehin nicht erfüllt sind. Dies würde mit Blick auf die Wandhöhe selbst dann gelten, wenn man den oberen (Brüstungs-)Teil der Garagenwand ausschließlich den Stellplätzen zuordnen wollte. Eine jeweils eigenständige Beurteilung dürfte hier freilich schon deshalb ausscheiden, weil der Beigeladene die Garage mit Dachstellplätzen als einheitliches Gesamtvorhaben zur Genehmigung gestellt hat. |
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| (3) Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 Abs. 3 LBO kommt nicht in Betracht. Die örtlichen Verhältnisse erfordern keinen Verzicht auf die Abstandsflächen bzw. die Einhaltung der Privilegierungsmaße (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO). Es kann auch keine Rede davon sein, dass nachbarliche Belange namentlich des Klägers nicht erheblich beeinträchtigt würden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Dabei ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483, und vom 13.06.2018 - 8 S 1500/16 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201, und vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190). Besondere Umstände oder eine Sondersituation, aufgrund derer das Nachbargrundstück im Hinblick auf das ihm im Regelfall zustehende Maß an Besonnung, Belüftung und Belichtung trotz Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften weniger schutzwürdig wäre, liegen nicht vor. Im Gegenteil soll die Garage gerade in dem sensiblen Bereich an der Nordwestseite des Grundstücks errichtet werden, der ohnehin bereits durch die vorhandenen Geländeniveauunterschiede belastet ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene auf die Errichtung eines Garagen-/Stellplatzgebäudes mit den die Privilegierungsmaße überschreitenden Ausmaßen an der beantragten Stelle angewiesen wäre. |
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| Das Bauvorhaben verstößt mithin zu Lasten des Klägers gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen. Ob es mit Blick auf seine Nutzung daneben § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO verletzt, was mit Blick auf Ausmaß und Lage der Garage und der Stellplätze durchaus in Betracht käme, ist nicht zu prüfen, da der Kläger insoweit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO materiell präkludiert ist. Denn er hat im ordnungsgemäß durchgeführten Angrenzerbenachrichtigungsverfahren auch sinngemäß nicht geltend gemacht, durch die Nutzung der Garage bzw. der Stellplätze, insbesondere durch Lärm, Abgase oder Gerüche, unzumutbar gestört zu werden. Vielmehr ging es ihm ersichtlich allein um die von dem Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die es rechtfertigen würden, die außergerichtlichen Kosten des ebenfalls in der Sache unterlegenen Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit zu Lasten des Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor. |
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| Beschluss vom 21. Juli 2020 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Mit Blick darauf, dass sich der Kläger mit der den Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung bildenden Grenzgarage nur gegen eine nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende Nebenanlage wendet, weicht sein für die Streitwertfestsetzung in Drittanfechtungsfällen allein maßgebliches Abwehrinteresse von der durchschnittlichen Bedeutung des Nachbarinteresses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen ab, das nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs im „Normalfall“ mit einem mittleren Streitwert von 10.000,-- EUR bewertet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris Rn. 6, und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175 = juris Rn. 10, und vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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