Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - 4 K 4634/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die Beteiligten streiten über eine hygienerechtliche Anordnung, wonach die Berufskleidung der Beschäftigten des Klägers durch ihn und nicht durch die Beschäftigten selbst zu reinigen ist. |
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| Der Kläger betreibt das ... Pflegezentrum ... in ..., ...-... mit 111 Plätzen für Kurzzeit- und Dauerpflege. Schwerpunktmäßig werden Menschen mit Demenzerkrankungen versorgt; im ausgelagerten Wohnbereich in ... werden 19 Personen mit schweren Schädel-/Hirnverletzungen (darunter auch Wachkomapatienten) betreut. |
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| Nach Nr. 1.1. des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Hygieneplans des Klägers, der nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Hygieneplan 2020 wörtlich übereinstimmt, besteht die Arbeitskleidung der Pflegekräfte aus Hose, T-Shirt oder Polo-Shirt und Kasack; sie muss waschbar bei 60 Grad sein. Sie soll die darunter getragene Privatkleidung der Pflegekräfte vor Kontamination schützen. Die Arbeitskleidung ist bei mindestens 60 Grad von den Mitarbeitern selbst zu reinigen. Bei Kontakt mit infektiösen Bewohnern bzw. einem Verdacht darauf und bei ersichtlicher Verschmutzung wird die Arbeitskleidung in einem geschlossenen Behältnis aufbewahrt und von einer Wäscherei in einem desinfizierenden Waschverfahren gereinigt. Bei der Pflege eines infektiösen bzw. infektionsverdächtigen Bewohners wird eine besondere Schutzkleidung getragen, die aus Schutzschürze (Einwegschutzschürze) und Einmalhandschuhen besteht (Nr. 1.1.1. des Hygieneplans). |
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| Zwischen den Beteiligten ist seit Jahren streitig, ob die Arbeitskleidung der Pflegekräfte vom Kläger oder von den Pflegekräften zu reinigen ist. Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, erließ die Beklagte die streitgegenständliche hygienerechtliche Anordnung und verfügte unter dem 20.11.2014, dass die Arbeitskleidung von den Mitarbeitern des Klägers nicht mit nach Hause genommen und dort gereinigt werden darf (Ziff. 1 der Verfügung). Dem Kläger wurde eine Umsetzungsfrist (Waschen in einer externen, zertifizierten Wäscherei oder im eigenen Haus) bis zum 01.02.2015 gesetzt. Begründet wurde die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG und § 22 Abs. 1 WTPG (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz) gestützte Anordnung damit, dass bei einer pflegerischen Tätigkeit ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen und -gewebe nicht auszuschließen sei und die Möglichkeit einer Kontamination der Arbeitskleidung bestehe. Da diese nach dem Hygieneplan des Klägers dazu diene, die darunter getragene Privatkleidung zu schützen, erfülle sie eine unspezifische Schutzfunktion und sei deshalb wie Schutzkleidung zu behandeln. Für deren Desinfektion, Reinigung und erforderlichenfalls Vernichtung habe nach § 8 Biostoffverordnung (BiostoffV) i.V.m. den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) sowie der Richtlinie 2000/54/EG der Kläger als Arbeitgeber Sorge zu tragen. Da in Alten- und Pflegeheimen von Keimen (auch inapparent) der Risikogruppe 2-3 auszugehen sei, müssten Maßnahmen der Schutzstufe 2 eingehalten werden. Danach dürfe getragene Arbeitskleidung nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. Darüber hinaus müsse der Kläger nach § 10 Abs. 2 Ziff. 11 WTPG einen ausreichenden Schutz der Bewohner des Pflegeheims vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten würden. Diesen Nachweis könne der Kläger nicht erbringen, da das häusliche Waschverfahren der Mitarbeiter nicht kontrollierbar sei. |
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| Gegen den ihm am 24.11.2014 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 10.12.2014 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass sich der Hygieneplan streng an den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der TRBA 250, orientiere. Die Unterscheidung von Schutzkleidung und Arbeitskleidung im angegriffenen Bescheid entspreche nicht dem Wortlaut der Vorschrift. Der Verordnungsgeber habe die Arbeitskleidung nicht unter einen generell-abstrakten Kontaminationsverdacht gestellt. Dies führte ansonsten zu einem aufwändigen, kostentreibenden Verfahren der maximalen Sicherheit. Es habe auch tatsächlich keine durch in hygienischer Hinsicht unzureichende Reinigung der Kleidung verursachte Infektionsfälle gegeben. Die Ausführungen zu der Kontrollvorschrift des § 10 Abs. 2 Ziff. 11 WTPG würden die gängigen Hygienevorschriften in unangemessener Weise verschärfen. Es werde dort nicht verlangt, dass die „häuslichen Waschverfahren“ durch Mitarbeiter und die „dortigen Waschmaschinen“ von der Einrichtung kontrolliert würden. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2015, dem Kläger zugestellt am 20.08.2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die TRBA 250 würden zwischen den Begriffen Arbeitskleidung, kontaminierter Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterscheiden. Die pflegerischen Maßnahmen des Klägers seien der Risikogruppe 2-3 zuzuordnen, für die Infektionsgefährdung seien Maßnahmen nach der Schutzstufe 2 einschlägig. Da nach dem Hygieneplan des Klägers die Arbeitskleidung dazu diene, die darunter gelegene Privatkleidung der Pflegekräfte vor Kontamination zu schützen, handle es sich um Schutzkleidung, die nach Ziff. 4.2.7 Abs. 3 und 4 TRBA 250 vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen sei. Selbst wenn es sich nach dem Hygieneplan auch um Arbeitskleidung im Sinne der TRBA 250 handeln sollte, sei diese wegen der in einem Pflegeheim herrschenden Risiken von Keimen und Infektionen als kontaminierte Arbeitskleidung im Sinne der TRBA anzusehen und wie Schutzkleidung zu behandeln. Es sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aufgrund der latenten Gefahr einer nicht immer mit bloßem Auge erkennbaren Kontamination sei aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes bei getragener Kleidung von kontaminierter Kleidung auszugehen. Die Anordnung sei auch auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG zum Schutze der Bewohner rechtmäßig. Da der Kläger bereits nicht die Hygieneanforderungen der TRBA 250 hinsichtlich seiner Beschäftigten erfülle, gelte dies erst recht mit Blick auf den Infektionsschutz der pflegebedürftigen Bewohner. |
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| Der Kläger hat am Montag, den 21.09.2015, Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er verfolgt sein Anliegen weiter und trägt vor, seine Mitarbeiter würden im Dienst Arbeits- und Schutzkleidung tragen. Die Reinigung der Arbeitskleidung durch die Pflegkräfte zu Hause sei erforderlich, aber auch ausreichend. Dass die Arbeitskleidung keine Schutzkleidung im Sinne der TRBA 250 sei, ergebe sich daraus, dass für alle am Bewohner durchzuführenden Tätigkeiten durch den Hygieneplan ausdrücklich das Tragen von Schutzkleidung angeordnet werde. Die TRBA 250 gingen zudem davon aus, dass auch Arbeitskleidung kontaminiert werden könne, also eine gewisse Schutzfunktion habe, sie sei allerdings von der systematischen Schutzfunktion der Schutzkleidung klar zu unterscheiden. Schutzkleidung sei nach Ziff. 2.5 TRBA 250 dazu bestimmt, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden. Dieser Systematik folge der Hygieneplan des Klägers. Er sehe vor, dass die Pflege von Bewohnern grundsätzlich unter Anlegung von Schutzkleidung (Einwegschürzen) vorgenommen werde, die bei sichtbarer Verschmutzung oder nach verrichteter Tätigkeit abgelegt werde. Bei infektiösen Bewohnern werde eine besondere Schutzkleidung (gelber Langarmschutzkittel) angelegt. Es überzeuge nicht, wenn die Beklagte durch den Hinweis auf die „in einem Pflegeheim herrschenden Umstände und Infektionen“ die Systematik der TRBA 250 auflöse. Zwar könne eine Einzelfallbetrachtung zu abweichenden Ergebnissen führen. Die Beklagte versäume es aber, entsprechende besondere Umstände in der Einrichtung des Klägers anzuführen. Soweit in den TRBA 250 darauf hingewiesen werde, dass eine Kontamination der Arbeitskleidung nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar sei, zeige dies, dass dieses Restrisiko in Kauf genommen werden solle. Der Hinweis der Beklagten auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) gehe fehl, weil diese aus dem Jahr 2008 stammten und nicht in die Überarbeitung der TRBA 250 aufgenommen worden seien. Darüber hinaus gingen diese Empfehlungen von einer anderen Terminologie aus, weil sie lediglich zwischen Arbeitskleidung und privater Arbeitskleidung unterscheiden würden. Der Kläger erfülle die Anforderungen der TRBA. Damit sei auch der im WTPG geforderte ausreichende Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleistet. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und wiederholt nochmals ihre Bewertung, die vom Kläger als Arbeitskleidung bezeichnete Kleidung würde der Sache nach zur Schutzkleidung, weil sie die Kontamination der Privatkleidung verhindern solle. Solange keine Rechtsverordnung nach § 29 Nr. 4 WTPG erlassen sei, müsse der maßgebliche Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs „Anforderungen der Hygiene“ durch Auslegung ermittelt werden. Dabei könnten die TRBA 250 als auch die Empfehlungen der DGKH aus dem Jahr 2008 herangezogen werden. Der Kläger könne dem nicht entgegenhalten, die Empfehlungen der DGKH würden zwischen Arbeitskleidung und privater Arbeitskleidung unterscheiden. Denn entweder handle es sich bei der streitgegenständlichen Kleidung bereits nicht um private Arbeitskleidung oder der Kläger komme seiner Verpflichtung nicht nach, Arbeitskleidung zu stellen. Es gehe auch nicht um die Herstellung einer maximalen Sicherheit, sondern um die im Arbeitsschutz und von den hygienerechtlichen Vorschriften geforderte Minimierung des Risikos zur Verbreitung von Infektionen, wie sie in Alten- und Pflegeheimen allgemein üblich und Standard sei. |
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| Mit Urteil vom 09.11.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten beruhe rechtsfehlerfrei auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG i.V.m. den Vorschriften der BioStoffV sowie auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG. Der Kläger erfülle mit der in seinem Hygieneplan niedergelegten Praxis, wonach die Reinigung der Arbeitskleidung grundsätzlich bei 60 Grad von den Mitarbeitern und nur im Ausnahmefall professionell vom Kläger durchzuführen sei, nicht die Pflichten zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und der Bewohner der streitbefangenen Pflegeeinrichtung. |
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| Die nach ihrer Begründung hinreichend bestimmte Anordnung ergebe sich unmittelbar aus dem Regelungsinhalt des § 8 Abs. 4 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 bis 6 BiostoffV. Mit der im Hygieneplan des Klägers niedergelegten Regelung, wonach die Beschäftigten die Arbeitskleidung selbst zu waschen haben, verstoße er gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BioStoffV, wonach er zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu entsorgen habe. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung der eigenen terminologischen Unterscheidung des Klägers zwischen Schutzkleidung einerseits und Arbeitskleidung andererseits daraus, dass die ausweislich des Hygieneplans bei allen am Bewohner durchgeführten pflegerischen Tätigkeiten zu tragende Schutzkleidung in Form von Einwegschürzen die Arbeitskleidung nicht vollständig überdecke, sondern die Ärmel vollständig und die Hosen im unteren Bereich freilasse. Infolgedessen könne der Kontakt mit kontaminiertem Material in den beschriebenen Bereichen der Arbeitskleidung selbst bei Anlegen der Einwegschürzen nicht vermieden werden; das führe dazu, die Arbeitskleidung ausnahmslos wie Schutzkleidung zu behandeln, mithin ausschließlich durch den Kläger oder eine von ihm beauftragte zertifizierte Wäscherei zu reinigen. Da er zudem nicht sicherstellen könne, dass die gebrauchte Arbeitskleidung sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werde, bis sie zur häuslichen Waschmaschine verbracht worden sei, verstoße er gegen § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BioStoffV. Darüber hinaus werde die getroffene Anordnung von den zur Konkretisierung der oben genannten Vorschriften der BioStoffV erlassenen TRBA 250 als Interpretationshilfe getragen. Die Tätigkeiten des Pflegepersonals des Klägers seien, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, der Schutzstufe 2 zuzurechnen, da sie die dort aufgeführten Tätigkeiten umfasse, wie z.B. das Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verunreinigter Kleidung, das Waschen, Duschen und Baden inkontinenter Bewohner, den Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen, den Umgang mit benutzter Wäsche von Patienten und Bewohnern (Ausziehen, Abwerfen, Sammeln), die mit Körperflüssigkeiten, -gewebe oder -ausscheidungen behaftet ist (Ziff. 3.4.2 Satz 3 TRBA), und es damit bei ihnen regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit diesem potenziell infektiösem Material kommen könne (Ziff. 3.4.2 Satz 1 TRBA 250). Da bei Tätigkeiten nach der Schutzstufe 2 mit Kontaminationen gerechnet werden müsse, sei Schutzkleidung zu tragen (Ziff. 4.2.7 Abs. 1 Satz 1 TRBA 250), die nach Ziff. 4.2.7 Abs. 3 TRBA 250 vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen sei. Die dreigliedrige Systematik der Arbeitskleidung, kontaminierte Arbeitskleidung und Schutzkleidung werde dadurch nicht durchbrochen, weil es auch Bereiche gebe, wo „normale“ Arbeitskleidung, wie beispielsweise in der Verwaltung, getragen werden könne. Der Systematik der TRBA lasse sich nicht entnehmen, dass es in jeder Einrichtung sämtliche Kleidungstypen geben müsse. Dieses Ergebnis werde durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 28.10.2014, durch das ins Verfahren einbezogene Konsenspapier der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) in der aktualisierten Fassung vom Juli 2016 sowie die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2015.58:1151-1170) bestätigt. Die Anordnung sei schließlich auch angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Umsetzungsfrist sei angemessen. Die Anordnung beruhe auch rechtsfehlerfrei auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG zum Schutze der Heimbewohner. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG müsse der Kläger einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Der „ausreichende Schutz“ der Bewohner vor Infektionen müsse ausweislich der Gesetzesbegründung nicht erst im Bereich der Abwehr konkreter Gefahren, sondern schon im vorgelagerten Bereich der Vorsorge und Vorbeugung einsetzen. Die oben gemachten arbeitsschutzrechtlichen Ausführungen zu den TRBA 250 würden erst recht für die Konkretisierung der Anforderungen an den Schutz der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen gelten. |
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| Der Kläger hat gegen das ihm am 13.12.2017 zugestellte Urteil am Montag, den 15.01.2018, den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.07.2018 die Berufung wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen von Schutzkleidung ausgehe. Zu unterscheiden sei zwischen unspezifischem Schutz, der jeder Kleidung der Sache nach innewohne, und dem Schutz vor Kontamination durch biologische Abfallstoffe, der den Zweck der Schutzkleidung ausmache. Andernfalls wäre jegliche Kleidung als Schutzkleidung oder sogar Schutzausrüstung zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht fasse den Anwendungsbereich von Ziff. 2.5 TRBA zu weit und den Regelfall, dass Arbeitskleidung und keine „Schutzausrüstung“ getragen werde, zu eng. Ziff. 3.4.2 TRBA differenziere sorgsam nach Schutzstufen. Folgerichtig würden die Pflegekräfte bei Tätigkeiten nach Schutzstufe 2 auch Schutzkleidung tragen. Das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht die Systematik der TRBA 250 heran. So nenne Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG den Begriff „möglicherweise“. Die Möglichkeit der Kontamination bedürfe konkreter Anhaltspunkte, ansonsten wäre das Regelungskonzept uferlos und unspezifisch. Darüber hinaus fänden sich in den TRBA 250 (Ziff. 3.2.4 und Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Unterabs. 3) Hinweise auf eine anhaltspunktbezogene Gefährdungsbeurteilung. Die DGHK-Standards folgten einer anderen Terminologie und einer anderen Systematik; sie unterschieden zwischen Arbeits- und privater Bekleidung. |
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| Darüber hinaus fehle es an einem erheblichen Mangel im Sinne des § 22 Abs. 1 WTPG. Es sei nicht von der Abstraktheit der Gefährdungsbeurteilung auszugehen, sondern von der konkreten Gefahrenlage, die noch nie im Pflegeheim des Klägers vorgelegen habe. Von einer „drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung“ könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ausschlaggebend sei, wie ein Heim die Abläufe individuell in den Betriebsalltag integriert habe und wie sich diese bewährt hätten. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - 4 K 4634/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2015 aufzuheben. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Das Arbeitsschutzrecht stelle nicht auf eine konkrete Gefahr ab, sondern setze deutlich unterhalb der Gefahrenschwelle im polizeirechtlichen Sinne an. Es diene ausweislich der Gesetzesbegründung der Gefährdungsminimierung. Die Arbeitskleidung übernehme faktisch die Funktion von Schutzkleidung und sei daher, wie es das Verwaltungsgericht auch beurteilt habe, wie Schutzkleidung zu behandeln. Es komme nicht darauf an, ob es bereits zu „Infektionswellen“ gekommen sei, sondern ausreichend sei eine mögliche Gefährdung. Hinzukomme in Pflegeheimen das überdurchschnittlich häufige Auftreten multiresistenter Keime. Allein durch die Aufbereitung der Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber bzw. einen professionellen Textildienstleister sei eine desinfizierende Wäsche zu gewährleisten. |
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| Dem Senat liegen die Behördenakten (3 Bände) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen. |
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| Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Erlass der hygienerechtlichen Anordnung ist sowohl § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG). |
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| 1. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die Beklagte im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber, die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die Zielsetzung des Gesetzes ist nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber u.a. von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (Nr. 1); bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (Nr. 3). Zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in §§ 18 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 5, 19 ArbSchG die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2514, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626) erlassen, die ihrerseits auf der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.09.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit beruht (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21 ff.). |
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| Nach § 1 Abs. 1 BioStoffV gilt diese Verordnung für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten und zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können. Soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, wird der Anwendungsbereich der BioStoffV durch den Begriff der Biostoffe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV definiert. Dies sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können. Tätigkeiten mit Biostoffen sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 BioStoffV u.a. die berufliche Arbeit mit Menschen, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV), bei denen man mit Biostoffen in Kontakt geraten kann. Entsprechend der jeweiligen Risikogruppe werden Schutzstufen benannt, die Maßstäbe für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit bestimmen (§ 2 Abs. 13 Satz 1 BioStoffV). Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind nach dieser Verordnung u. a. Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden (§ 2 Abs. 14 BioStoffV). |
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| Bei Zugrundelegung dieser verordnungsrechtlichen Vorgaben fällt der Kläger unter den Anwendungsbereich der BioStoffV. Er ist Arbeitgeber der im Pflegeheim tätigen Beschäftigten, einer Arbeitsstätte im Sinne der BiostoffV. Sie können bei ihrer (nicht gezielten) Tätigkeit mit Biostoffen in Kontakt geraten, der zu Infektionen oder sonstigen gesundheitsschädigenden Wirkungen führen kann. |
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| Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die nach dem Anhang III der RL 2000/54/EG vorzunehmende Einstufung der Biostoffe, die im Pflegeheim des Klägers ein Infektionsrisiko hervorrufen können, in die Risikogruppe 2 zu erfolgen hat. Diese Biostoffe können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Bei Tätigkeiten der Risikogruppe 2 hat der Kläger in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Dabei hat er, soweit für den vorliegenden Fall erheblich, insbesondere zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu entsorgen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt wird. Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6 BioStoffV). |
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| Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die im Hygieneplan des Klägers getroffene Regelung, wonach die Beschäftigten die Arbeitskleidung selbst zu waschen haben, gegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 BioStoffV verstößt. Diese Vorschrift normiert ausdrücklich, dass der Arbeitgeber Schutzausrüstung und Schutzkleidung zu reinigen und zu warten hat. Zwar bestreitet der Kläger das Vorliegen von Schutzkleidung und geht von bloßer Arbeitskleidung aus. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Hygieneplan des Klägers abgestellt, der bei allen am Bewohner durchgeführten pflegerischen Tätigkeiten Schutzkleidung (Einwegschürzen) vorschreibt (Ziff. 1.1.1.). Diese überdeckt jedoch die Arbeitskleidung gar nicht lückenlos, sondern lässt Ärmel vollständig und die Hosen im unteren Bereich frei. Damit liegt auf der Hand, dass jederzeit - auch bei Tragen der Einwegschürze - eine Kontamination der Kleidung des Beschäftigten möglich ist. Deshalb handelt es sich schon nach der Begrifflichkeit des Hygieneplans des Klägers nicht um Arbeitskleidung, sondern um Schutzkleidung, die von ihm zu reinigen ist. |
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| Darüber hinaus verstößt der Kläger gegen § 9 Abs. 3 Nr. 6 BioStoffV, weil er nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann. Im Hygieneplan 2017 und 2020 (Ziff. 1.1.1.) findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass die Kleidung in der Regel jeden zweiten Tag gewechselt wird und bei 60 Grad waschbar sein bzw. bei „mind. 60 Grad“ aufbereitet werden muss. |
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| Nichts Anderes ergibt sich unter Heranziehung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250, GMBl. 2014, Nr. 10/11 vom 27.03.2014, zuletzt geändert am 02.05.2018, GMBl. Nr. 15). Dieses vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelte Regelwerk gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Es konkretisiert im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Anforderungen der BioStoffV. Als technisches Regelwerk kommt der TRBA 250 die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zu und darf, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, als Orientierungshilfe herangezogen werden. |
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| Nach Ziff. 1.1 finden die TRBA 250 Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden und Beschäftigte durch diese (nicht gezielten) Tätigkeiten in Kontakt kommen können. Exemplarisch werden unter Ziff. 1.3 Arbeitsbereiche der stationären Alten- und Krankenpflege genannt. Die Pflege umfasst nach Ziff. 2.3 alle Hilfeleistungen am Patienten bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei denen Kontakte zu Krankheitserregern bestehen können. Potenziell infektiöses Material ist Material, das Krankheitserreger enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen und -gewebe (Ziff. 2.6 TRBA 250). Hierunter fällt die vom Kläger betriebene Pflegeeinrichtung, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. |
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| Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Potenzialität der Kontamination der Berufskleidung mit Krankheitserregern ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 8 Abs. 2 RL 2000/54/EG. Dort heißt es, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Schutzkleidung, die möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert wurde, bei Verlassen des Arbeitsbereichs abzulegen und vor Durchführung der zu ergreifenden Maßnahmen getrennt von anderen Kleidungsstücken aufzubewahren sind. Mit dieser Vorschrift korrespondiert Ziff. 3.2.1 TRBA 250, wonach bei Tätigkeiten, bei denen u.a. Kontakte zu Körperflüssigkeiten stattfinden, mit der Möglichkeit des Vorhandenseins relevanter Krankheitserreger gerechnet werden muss, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Im Rahmen der Schutzstufenzuordnung wird sogar auf eine doppelte Potenzialität hingewiesen, wonach der mögliche Kontakt zu potenziell infektiösem Material ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer bestimmten Schutzstufe ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen häufig keine konkreten Kenntnisse zu vorhandenen Krankheitserregern vorliegen (Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Unterabsatz 2 TRBA 250). Dieser Gefährdungsbegriff findet sich auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG wieder, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Danach ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt danach eine Vermeidung und Minimierung der Gesundheitsgefährdung, mithin eine Prävention (vgl. hierzu ausführlich die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG, BT-Drs. 13/3540, S. 16; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - 7 B 6714/16 -, juris Rn. 18 ff., und VG Regensburg, Beschluss vom 24.01.2017 - RO 5 S 16.1833 -, juris Rn. 45 ff., die wohl von der Kontamination der Arbeitskleidung ausgehen). |
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| Soweit der Kläger eine Beurteilung der streitbefangenen Situation „im Nachhinein“ als sachgemäß, weitaus angemessener und ressourcensparender ansieht, teilt der Senat seine Auffassung nicht. Sie steht im Widerspruch zur oben ausgeführten Systematik des § 4 ArbSchG und den diese Norm konkretisierenden Rechtsvorschriften. Den Begriffen der Gefährdung und der Möglichkeit einer Kontamination liegt eine ex-ante Betrachtung zugrunde, um die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Eine nachträgliche Feststellung der Gefährdung bzw. des Eintritts einer Gefahr würde diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht und dem Grundsatz der Prävention zuwiderlaufen. |
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| Mit Blick auf die Prävention und die Minimierung einer Gesundheitsgefährdung müssen die Pflegekräfte nach Ziff. 4.2.7 TRBA 250 Schutzkleidung tragen, da mit einer Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden muss. Diese Schutzkleidung oder, wie sie der Kläger bezeichnet, Arbeitskleidung darf nach Ziff. 4.2.7 Abs. 4 TRBA 250 nicht von den Beschäftigten zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Dabei ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, dass die vom Kläger zur Verfügung gestellte „Schutzkleidung“ nicht den Anforderungen der Ziff. 4.2.7 Abs. 2 Satz 1 TRBA 250 gerecht wird, wonach sie die Arbeitskleidung an allen Seiten bedecken muss, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können. Diese potenziell kontaminierte Arbeitskleidung im Sinne von Ziff. 2.4. TRBA 250 muss vom Arbeitgeber nach Ziff. 4.2.7 Abs. 3 TRBA 250 desinfiziert und gereinigt werden. Dass dies nicht nur zum Schutz der Pflegekräfte erforderlich ist, sondern erst recht im Interesse der Pflegebedürftigen, an die sich § 1 Abs. 1 Satz 3 BioStoffV richtet, versteht sich von selbst. |
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| Nur ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu den ins Verfahren einbezogenen sachverständigen Stellungnahmen folgendes bemerkt: |
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| Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Landesgesundheitsamtes vom 28.10.2014 bestätigt die Rechtsauffassung des Senats, wonach in Pflegeheimen für das Pflegepersonal von einem Kontakt mit Keimen (auch inapparent) auszugehen ist. Das bedeutet, dass die bei der Arbeit getragene Arbeitskleidung nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden darf, sondern wie Schutzkleidung behandelt werden muss und von anderer Kleidung getrennt aufbewahrt werden muss. Begründet wird diese Meinung überzeugend damit, dass von älteren Menschen mit gemindertem Allgemeinzustand oder bei bestimmter medikamentöser Behandlung und von Personen mit Vorerkrankungen oder Immunschwäche immer eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. |
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| Nichts Anderes ergibt sich aus den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene-Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation“, Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht, Aktualisierte Fassung Juli 2016. Die als Mindeststandard zu verstehenden Angaben sehen für die Arbeitskleidung, die im Übrigen vom Arbeitgeber zu stellen ist (Tabelle 2b), vor, dass sie nicht im häuslichen Bereich gewaschen werden darf (Tabelle 1a). |
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| Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut Bezug genommen (Bundesgesundheitsblatt 2015.58, 1151-1170), wonach es sich als praktikabel erwiesen habe, Beschäftigten in der direkten Patientenversorgung Arbeitskleidung in ausreichender Stückzahl, z.B. für den täglichen Wechsel, zur Verfügung zu stellen und diese generell mit einem desinfizierenden Verfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit aufzubereiten. |
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| Die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG gestützte Anordnung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| 2. Soweit die streitgegenständliche Anordnung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gestützt ist, lässt sie sich ebenfalls rechtlich nicht beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte gegenüber dem Kläger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner erforderlich sind. Der Kläger ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WTPG). Hat die Prüfung ergeben, dass die stationäre Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht (Mängel), hat die Beklagte Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen. |
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| So liegt der Fall hier. Anlässlich mehrerer heimaufsichtsrechtlicher Begehungen wurde festgestellt, dass die Reinigung der Arbeitskleidung in der Pflegeeinrichtung den hygienerechtlichen Anforderungen des § 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG nicht entspricht. Danach darf eine stationäre Einrichtung nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Land Baden-Württemberg bislang von der Ermächtigung in § 29 Nr. 4 WTPG zum Erlaß einer Rechtsverordnung über hygienerechtliche Bestimmungen für stationäre Einrichtungen noch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sich der „ausreichende Schutz der Bewohner vor Infektionen“ jedoch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ermitteln lässt. Es handelt sich dabei nicht um die Abwehr einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, sondern um ein vorbeugendes Tätigwerden im Sinne einer abstrakten Gefahr. Diese potenzielle Gefährdung durchzieht, wie bereits oben im Zusammenhang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften dargestellt, das gesamte Hygienerecht im Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Es gilt erst recht im Rahmen des WTPG, wo es um die Abwehr potenzieller Gefahren für alte und immungeschwächte Personen geht. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| Unabhängig vom Vorliegen einer potenziellen Gefährdung der pflegebedürftigen Menschen ist die hygienerechtliche Anordnung der Beklagten bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nicht in der Lage ist sicherzustellen, dass die einschlägigen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Es ist ihm schlichtweg nicht möglich zu gewährleisten, dass die Beschäftigten die Arbeitskleidung bei 60 Grad in der häuslichen Waschmaschine waschen. Dies räumte der Vertreter des Klägers letztlich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein. Er verwies insoweit auf die Zuverlässigkeit seines Personals; eine häusliche Überprüfung sei ihm natürlich verwehrt. Bei dieser Sichtweise kann der Kläger seine Aufsichtspflicht in diesem sensiblen Hygienebereich nicht hinreichend wahrnehmen. Er vertraut lediglich auf die ordnungsgemäße Reinigung durch seine Beschäftigten. Dabei wird es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ihnen überlassen, wann und wie sie die Arbeitskleidung waschen. Detaillierte Hinweise im Einzelnen existieren nicht. Nach den Hygieneplänen 2017 und 2020 sollen die Hose und das Oberteil in der Regel jeden zweiten Tag gewechselt werden (Ziff. 1.1.1). Ob dies tatsächlich erfolgt, kann ebenfalls nicht nachgeprüft werden. Gleichermaßen nicht überprüft werden kann, ob überhaupt mit einem desinfizierenden Waschmittel und bei getrenntem Waschvorgang (beides sieht der Hygieneplan gar nicht vor) gewaschen wird und ob die vorgeschriebenen 60 Grad eingehalten werden. |
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| Die Revision ist entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 23. Juli 2020 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird entsprechend der vom Verwaltungsgericht erstellten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Berechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 32.160, 00 EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Erlass der hygienerechtlichen Anordnung ist sowohl § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG). |
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| 1. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die Beklagte im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber, die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die Zielsetzung des Gesetzes ist nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Nach § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber u.a. von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (Nr. 1); bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (Nr. 3). Zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in §§ 18 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 5, 19 ArbSchG die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2514, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2017, BGBl. I S. 626) erlassen, die ihrerseits auf der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.09.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit beruht (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21 ff.). |
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| Nach § 1 Abs. 1 BioStoffV gilt diese Verordnung für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten und zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können. Soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, wird der Anwendungsbereich der BioStoffV durch den Begriff der Biostoffe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV definiert. Dies sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können. Tätigkeiten mit Biostoffen sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 BioStoffV u.a. die berufliche Arbeit mit Menschen, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV), bei denen man mit Biostoffen in Kontakt geraten kann. Entsprechend der jeweiligen Risikogruppe werden Schutzstufen benannt, die Maßstäbe für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit bestimmen (§ 2 Abs. 13 Satz 1 BioStoffV). Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind nach dieser Verordnung u. a. Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden (§ 2 Abs. 14 BioStoffV). |
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| Bei Zugrundelegung dieser verordnungsrechtlichen Vorgaben fällt der Kläger unter den Anwendungsbereich der BioStoffV. Er ist Arbeitgeber der im Pflegeheim tätigen Beschäftigten, einer Arbeitsstätte im Sinne der BiostoffV. Sie können bei ihrer (nicht gezielten) Tätigkeit mit Biostoffen in Kontakt geraten, der zu Infektionen oder sonstigen gesundheitsschädigenden Wirkungen führen kann. |
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| Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die nach dem Anhang III der RL 2000/54/EG vorzunehmende Einstufung der Biostoffe, die im Pflegeheim des Klägers ein Infektionsrisiko hervorrufen können, in die Risikogruppe 2 zu erfolgen hat. Diese Biostoffe können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Bei Tätigkeiten der Risikogruppe 2 hat der Kläger in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Dabei hat er, soweit für den vorliegenden Fall erheblich, insbesondere zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu entsorgen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt wird. Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6 BioStoffV). |
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| Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die im Hygieneplan des Klägers getroffene Regelung, wonach die Beschäftigten die Arbeitskleidung selbst zu waschen haben, gegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 BioStoffV verstößt. Diese Vorschrift normiert ausdrücklich, dass der Arbeitgeber Schutzausrüstung und Schutzkleidung zu reinigen und zu warten hat. Zwar bestreitet der Kläger das Vorliegen von Schutzkleidung und geht von bloßer Arbeitskleidung aus. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Hygieneplan des Klägers abgestellt, der bei allen am Bewohner durchgeführten pflegerischen Tätigkeiten Schutzkleidung (Einwegschürzen) vorschreibt (Ziff. 1.1.1.). Diese überdeckt jedoch die Arbeitskleidung gar nicht lückenlos, sondern lässt Ärmel vollständig und die Hosen im unteren Bereich frei. Damit liegt auf der Hand, dass jederzeit - auch bei Tragen der Einwegschürze - eine Kontamination der Kleidung des Beschäftigten möglich ist. Deshalb handelt es sich schon nach der Begrifflichkeit des Hygieneplans des Klägers nicht um Arbeitskleidung, sondern um Schutzkleidung, die von ihm zu reinigen ist. |
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| Darüber hinaus verstößt der Kläger gegen § 9 Abs. 3 Nr. 6 BioStoffV, weil er nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann. Im Hygieneplan 2017 und 2020 (Ziff. 1.1.1.) findet sich hierzu lediglich der Hinweis, dass die Kleidung in der Regel jeden zweiten Tag gewechselt wird und bei 60 Grad waschbar sein bzw. bei „mind. 60 Grad“ aufbereitet werden muss. |
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| Nichts Anderes ergibt sich unter Heranziehung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250, GMBl. 2014, Nr. 10/11 vom 27.03.2014, zuletzt geändert am 02.05.2018, GMBl. Nr. 15). Dieses vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelte Regelwerk gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Es konkretisiert im Rahmen seines Anwendungsbereichs die Anforderungen der BioStoffV. Als technisches Regelwerk kommt der TRBA 250 die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zu und darf, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, als Orientierungshilfe herangezogen werden. |
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| Nach Ziff. 1.1 finden die TRBA 250 Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden und Beschäftigte durch diese (nicht gezielten) Tätigkeiten in Kontakt kommen können. Exemplarisch werden unter Ziff. 1.3 Arbeitsbereiche der stationären Alten- und Krankenpflege genannt. Die Pflege umfasst nach Ziff. 2.3 alle Hilfeleistungen am Patienten bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei denen Kontakte zu Krankheitserregern bestehen können. Potenziell infektiöses Material ist Material, das Krankheitserreger enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen und -gewebe (Ziff. 2.6 TRBA 250). Hierunter fällt die vom Kläger betriebene Pflegeeinrichtung, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. |
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| Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Potenzialität der Kontamination der Berufskleidung mit Krankheitserregern ankommt. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 8 Abs. 2 RL 2000/54/EG. Dort heißt es, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Schutzkleidung, die möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert wurde, bei Verlassen des Arbeitsbereichs abzulegen und vor Durchführung der zu ergreifenden Maßnahmen getrennt von anderen Kleidungsstücken aufzubewahren sind. Mit dieser Vorschrift korrespondiert Ziff. 3.2.1 TRBA 250, wonach bei Tätigkeiten, bei denen u.a. Kontakte zu Körperflüssigkeiten stattfinden, mit der Möglichkeit des Vorhandenseins relevanter Krankheitserreger gerechnet werden muss, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Im Rahmen der Schutzstufenzuordnung wird sogar auf eine doppelte Potenzialität hingewiesen, wonach der mögliche Kontakt zu potenziell infektiösem Material ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer bestimmten Schutzstufe ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen häufig keine konkreten Kenntnisse zu vorhandenen Krankheitserregern vorliegen (Ziff. 3.4.1 Abs. 2 Unterabsatz 2 TRBA 250). Dieser Gefährdungsbegriff findet sich auch in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG wieder, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Danach ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Gesetzgeber verlangt danach eine Vermeidung und Minimierung der Gesundheitsgefährdung, mithin eine Prävention (vgl. hierzu ausführlich die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG, BT-Drs. 13/3540, S. 16; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - 7 B 6714/16 -, juris Rn. 18 ff., und VG Regensburg, Beschluss vom 24.01.2017 - RO 5 S 16.1833 -, juris Rn. 45 ff., die wohl von der Kontamination der Arbeitskleidung ausgehen). |
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| Soweit der Kläger eine Beurteilung der streitbefangenen Situation „im Nachhinein“ als sachgemäß, weitaus angemessener und ressourcensparender ansieht, teilt der Senat seine Auffassung nicht. Sie steht im Widerspruch zur oben ausgeführten Systematik des § 4 ArbSchG und den diese Norm konkretisierenden Rechtsvorschriften. Den Begriffen der Gefährdung und der Möglichkeit einer Kontamination liegt eine ex-ante Betrachtung zugrunde, um die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Eine nachträgliche Feststellung der Gefährdung bzw. des Eintritts einer Gefahr würde diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht und dem Grundsatz der Prävention zuwiderlaufen. |
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| Mit Blick auf die Prävention und die Minimierung einer Gesundheitsgefährdung müssen die Pflegekräfte nach Ziff. 4.2.7 TRBA 250 Schutzkleidung tragen, da mit einer Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden muss. Diese Schutzkleidung oder, wie sie der Kläger bezeichnet, Arbeitskleidung darf nach Ziff. 4.2.7 Abs. 4 TRBA 250 nicht von den Beschäftigten zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Dabei ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, dass die vom Kläger zur Verfügung gestellte „Schutzkleidung“ nicht den Anforderungen der Ziff. 4.2.7 Abs. 2 Satz 1 TRBA 250 gerecht wird, wonach sie die Arbeitskleidung an allen Seiten bedecken muss, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können. Diese potenziell kontaminierte Arbeitskleidung im Sinne von Ziff. 2.4. TRBA 250 muss vom Arbeitgeber nach Ziff. 4.2.7 Abs. 3 TRBA 250 desinfiziert und gereinigt werden. Dass dies nicht nur zum Schutz der Pflegekräfte erforderlich ist, sondern erst recht im Interesse der Pflegebedürftigen, an die sich § 1 Abs. 1 Satz 3 BioStoffV richtet, versteht sich von selbst. |
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| Nur ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu den ins Verfahren einbezogenen sachverständigen Stellungnahmen folgendes bemerkt: |
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| Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Landesgesundheitsamtes vom 28.10.2014 bestätigt die Rechtsauffassung des Senats, wonach in Pflegeheimen für das Pflegepersonal von einem Kontakt mit Keimen (auch inapparent) auszugehen ist. Das bedeutet, dass die bei der Arbeit getragene Arbeitskleidung nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden darf, sondern wie Schutzkleidung behandelt werden muss und von anderer Kleidung getrennt aufbewahrt werden muss. Begründet wird diese Meinung überzeugend damit, dass von älteren Menschen mit gemindertem Allgemeinzustand oder bei bestimmter medikamentöser Behandlung und von Personen mit Vorerkrankungen oder Immunschwäche immer eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. |
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| Nichts Anderes ergibt sich aus den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene-Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation“, Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht, Aktualisierte Fassung Juli 2016. Die als Mindeststandard zu verstehenden Angaben sehen für die Arbeitskleidung, die im Übrigen vom Arbeitgeber zu stellen ist (Tabelle 2b), vor, dass sie nicht im häuslichen Bereich gewaschen werden darf (Tabelle 1a). |
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| Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut Bezug genommen (Bundesgesundheitsblatt 2015.58, 1151-1170), wonach es sich als praktikabel erwiesen habe, Beschäftigten in der direkten Patientenversorgung Arbeitskleidung in ausreichender Stückzahl, z.B. für den täglichen Wechsel, zur Verfügung zu stellen und diese generell mit einem desinfizierenden Verfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit aufzubereiten. |
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| Die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG gestützte Anordnung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| 2. Soweit die streitgegenständliche Anordnung auf § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG gestützt ist, lässt sie sich ebenfalls rechtlich nicht beanstanden. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte gegenüber dem Kläger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner erforderlich sind. Der Kläger ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WTPG). Hat die Prüfung ergeben, dass die stationäre Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht (Mängel), hat die Beklagte Maßnahmen nach den §§ 21 bis 24 WTPG zu ergreifen. |
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| So liegt der Fall hier. Anlässlich mehrerer heimaufsichtsrechtlicher Begehungen wurde festgestellt, dass die Reinigung der Arbeitskleidung in der Pflegeeinrichtung den hygienerechtlichen Anforderungen des § 10 Abs. 2 Nr. 11 WTPG nicht entspricht. Danach darf eine stationäre Einrichtung nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Land Baden-Württemberg bislang von der Ermächtigung in § 29 Nr. 4 WTPG zum Erlaß einer Rechtsverordnung über hygienerechtliche Bestimmungen für stationäre Einrichtungen noch nicht Gebrauch gemacht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sich der „ausreichende Schutz der Bewohner vor Infektionen“ jedoch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ermitteln lässt. Es handelt sich dabei nicht um die Abwehr einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, sondern um ein vorbeugendes Tätigwerden im Sinne einer abstrakten Gefahr. Diese potenzielle Gefährdung durchzieht, wie bereits oben im Zusammenhang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften dargestellt, das gesamte Hygienerecht im Geltungsbereich der Biostoffverordnung. Es gilt erst recht im Rahmen des WTPG, wo es um die Abwehr potenzieller Gefahren für alte und immungeschwächte Personen geht. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| Unabhängig vom Vorliegen einer potenziellen Gefährdung der pflegebedürftigen Menschen ist die hygienerechtliche Anordnung der Beklagten bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nicht in der Lage ist sicherzustellen, dass die einschlägigen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Es ist ihm schlichtweg nicht möglich zu gewährleisten, dass die Beschäftigten die Arbeitskleidung bei 60 Grad in der häuslichen Waschmaschine waschen. Dies räumte der Vertreter des Klägers letztlich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein. Er verwies insoweit auf die Zuverlässigkeit seines Personals; eine häusliche Überprüfung sei ihm natürlich verwehrt. Bei dieser Sichtweise kann der Kläger seine Aufsichtspflicht in diesem sensiblen Hygienebereich nicht hinreichend wahrnehmen. Er vertraut lediglich auf die ordnungsgemäße Reinigung durch seine Beschäftigten. Dabei wird es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ihnen überlassen, wann und wie sie die Arbeitskleidung waschen. Detaillierte Hinweise im Einzelnen existieren nicht. Nach den Hygieneplänen 2017 und 2020 sollen die Hose und das Oberteil in der Regel jeden zweiten Tag gewechselt werden (Ziff. 1.1.1). Ob dies tatsächlich erfolgt, kann ebenfalls nicht nachgeprüft werden. Gleichermaßen nicht überprüft werden kann, ob überhaupt mit einem desinfizierenden Waschmittel und bei getrenntem Waschvorgang (beides sieht der Hygieneplan gar nicht vor) gewaschen wird und ob die vorgeschriebenen 60 Grad eingehalten werden. |
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| Die Revision ist entgegen der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 23. Juli 2020 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird entsprechend der vom Verwaltungsgericht erstellten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Berechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 32.160, 00 EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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