ArbSchG § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 424/21
26. Januar 2022
7a K 424/21 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7a K 739/21
26. Januar 2022
7a K 739/21 26. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1165/21
2. August 2021
29 L 1165/21 2. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1589/18
23. Juli 2020
6 S 1589/18 23. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 2626/16
8. Mai 2018
4 K 2626/16 8. Mai 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 18/15
23. Juni 2016
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Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 S 9/15
28. Oktober 2015
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