Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 734/18

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „K...-S.......-R...“ der Antragsgegnerin.
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Hanggrundstücks mit der Flurstück-Nummer 1938 der Gemarkung von E....... (B...xstraße 43), das zum Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehört.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K...-S.......-R...“ vom 20. April 2005. Dort sind für das Grundstück der Antragsteller als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet, als Bauweise eine Bebauung mit einem Einzel- oder Doppelhaus, ein Baufenster, das von der östlichen Grundstücksgrenze 2,5 m Abstand hält und sich auf das westlich gelegene Baugrundstück erstreckt, als Maß der Bebauung die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen sowie ein Lichtraumprofil (Nr. 15) festgesetzt, welches die zulässige Höhe der baulichen Anlage regelt. Danach darf die in dem Gebäudeschnitt festgelegte südliche Wandhöhe von 447,00 m ü N.N. nicht überschritten werden. Die Firsthöhe darf bis zu 453,85 m ü. N.N. betragen. Das Lichtraumprofil kann innerhalb der Baugrenzen verschoben werden. Die Firstrichtung muss parallel zum Hang in Ost-West-Richtung verlaufen.
Am Hang unterhalb und südlich des Grundstücks der Antragsteller, am P...x-...xweg, befindet sich das bisher unbebaute Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1. Die Bezeichnung ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Katasterkarte, die auf der Internetseite von Geoportal Baden-Württemberg veröffentlicht ist. Die im Bebauungsplan vom 20. April 2005 für dieses Grundstück enthaltene Flurstück-Nummer 254/1 dürfte nicht mehr zutreffend sein, weshalb der Senat im Folgenden die Flurstück-Nummer 1917/1 verwendet. Für dieses Grundstück ist im Bebauungsplan von 2005 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die zugleich teilweise als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und teilweise als Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB ausgewiesen ist. Südwestlich an dieses Grundstück schließt sich das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917 an, auf dem eine Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) sowie westlich davon eine weitere öffentliche Grünfläche mit der Maßgabe einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB festgesetzt sind. Der Fußweg führt von dem südlich dieser Grundstücke gelegenen P....weg zur B...straße und über diese hinaus. Zusammen mit den Grünflächen an seinen Seiten bildet er ein grünes Band, das sich durch das Baugebiet zieht und den Außenbereich mit dem südlich davon gelegenen Wohngebiet verbindet.
Nachdem die Antragsteller von der Absicht der Antragsgegnerin gehört hatten, den Bebauungsplan zu ändern und das Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 als Baugrundstück auszuweisen, brachten sie mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2016 gegenüber der Antragsgegnerin Einwände vor. Sie hätten darauf vertraut, dass die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf dem Grundstück Bestand habe. Die geplante Firsthöhe werde in etwa mit der Traufe ihrer südlichen Fensterfront abschließen.
Die Antragsgegnerin änderte daraufhin ihren Planentwurf und reduzierte die mögliche Gebäudehöhe des Baukörpers auf diesem Grundstück um 2,2 m. Am 15. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Änderungsbauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB und die öffentliche Auslegung des Entwurfs. Ziel war die Ausweisung von insgesamt drei Bauplätzen, darunter eine Baufläche auf der bisherigen Grünfläche unterhalb des Grundstücks der Antragsteller.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 und mit E-Mails vom 20. September 2016 wandte sich der Rechtsanwalt der Antragsteller an die Antragsgegnerin und brachte unter Vorlage von zwei Lichtbildern vor, die geplante Bebauung südlich des Grundstücks der Antragsteller sei immer noch zu hoch und beeinträchtige deren Grundstück. Das Baufenster sollte um 2 m tiefer gelegt werden, dann könne man sich damit arrangieren. Alternativ könnte auf der Fläche westlich des Grundstücks ihrer Nachbarn ein Baufenster auswiesen werden. Zur Veranschaulichung der Beeinträchtigung werde gebeten, ein Lattengerüst aufzustellen, welches die Ausmaße der möglichen Bebauung veranschauliche.
Daraufhin ließ die Antragsgegnerin durch ein Vermessungsbüro ein Lattengerüst aufstellen. Ein Ortstermin des Gemeinderates fand dort allerdings nicht statt. In der Gemeinderatsvorlage vom 28. September 2016 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass nun ein Lattengerüst aufgestellt worden sei, um die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die bestehenden Gebäude besser einschätzen zu können. Die Mitglieder des Planungsausschusses wurden gebeten, sich die Situation vor der Sitzung des Planungsausschusses anzusehen. Danach solle entschieden werden, ob es bei den vorgesehenen Höhen bleibe.
In der Sitzung vom 9. November 2016 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und lehnte eine weitere Änderung des Entwurfs zugunsten der Antragsteller ab. In der Beratung wiesen der Bürgermeister und Stadtamtsrat S.... darauf hin, dass mit Blick auf die Belange der Nachbarschaft der ursprüngliche Entwurf geändert worden sei. Die Höhe eines möglichen Gebäudes sei verringert worden, auch sei die Firstrichtung so gedreht worden, dass die Beeinträchtigung geringer werde. Dachgaupen seien unzulässig. Für die mögliche Bebauung werde ein Lichtraumprofil festgesetzt. Eine vollständige freie Sicht könne jedoch nicht erhalten bleiben. Die Dachspitze der möglichen Bebauung auf dem Grundstück unterhalb des Grundstücks der Antragsteller rage lediglich in das dortige Untergeschoss hinein. In den darüber liegenden Geschossen sei freie Sicht gewährleistet.
10 
Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18. November 2016 bekannt gemacht. Sie war dort überschrieben mit „Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften ‚K...-S.......-R...‘, Stadtteil E....... im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch hier: öffentliche Auslegung“. Der Bekanntmachung war ein Kartenausschnitt des Planes beigefügt, auf dem der Straßenname „...straße“ mit etwas Mühe lesbar ist. Die öffentliche Auslegung fand vom 28. November bis 30. Dezember 2016 statt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Die Antragsteller nahmen am 30. Dezember 2016 mit Anwaltsschriftsatz Stellung und wiederholten und vertiefen ihre bisherigen Rügen.
11 
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 beschloss dieser die Bebauungsplanänderung als Satzung ohne weitere Änderung zugunsten der Antragsteller. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. April 2017 bekannt gemacht.
12 
Der Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans erfasst nicht das Grundstück der Antragsteller, sondern neben dem Fußweg unter anderem das südlich hierzu gelegene Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1. In den zeichnerischen Festsetzungen wird dort ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem ein Einzel- oder Doppelhaus in offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 0,4 sowie einer Dachneigung von 25 bis 30 Grad zulässig ist. Die Firstrichtung muss rechtwinklig zum Hang in Nord-Süd-Richtung verlaufen. Die Baugrenze ist im Abstand von 2,5 m zur jeweiligen Grundstücksgrenze festgesetzt. Weitere Flächen mit der Nutzungsart „allgemeines Wohngebiet“ werden noch für die Grundstücke mit der Flurstück-Nummer 1925 und 1924/1 festgesetzt.
13 
In den textlichen Festsetzungen wird unter § 3 Abs. 2 die Regelung in Nummer 2.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 20. April 2005 wie folgt geändert:
14 
„Die Höhe der baulichen Anlagen (zulässige Wand- und Firsthöhe bezogen auf N.N.) sowie die max. zulässige Gebäudebreite wird begrenzt durch ein Lichtraumprofil, das in den Schnitten 1 - 23 bezogen auf die entsprechenden Grundstücke dargestellt ist. Sowohl die Nummer des Grundstücks als auch die Schnittführung ist im zeichnerischen Teil dargestellt.
15 
Nr. 2.2.2 und 2.2.5 sind für den Bereich des Schnittes 23 nicht anzuwenden.“
16 
Für das mögliche Gebäude auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller gilt das Lichtraumprofil Nr. 23, das eine maximale Firsthöhe von 442,80 m ü. N.N. sowie eine maximale südliche Wandhöhe von 440,70 m ü. N.N. festsetzt. Die maximale Gebäudebreite wird auf 10 m festgesetzt. Das dargestellte Lichtraumprofil kann innerhalb der festgesetzten Baugrenzen verschoben werden. Die südliche Wandhöhe ist dabei einzuhalten. Die für das Lichtraumprofil Nummer 23 nicht anwendbare Nummer 2.2.5 des Bebauungsplans vom 20. April 2005 regelt:
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„Wiederkehrbauten und Vorbauten dürfen innerhalb der Baugrenzen die in den entsprechenden Schnitten dargestellte Lichtraumprofilbreite um 2,5 m überschreiten, wenn sie von der Giebelkante mind. 1,0 m zurückversetzt sind und höchstens ½ der Gebäudelänge einnehmen.“
18 
Ferner finden sich ergänzende Festsetzungen mit Vorgaben für die Baufeldfreimachung und den Erhalt der Grünachse mit Pflanzgeboten. Zu erwähnen ist insbesondere die Maßnahme K 1 - Pflanzung von drei klein- bis mittelkronigen Bäumen. Die Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB dient dem Verlust von Kompensationsflächen von 160 qm, die durch die Ausweisung eines neuen Baufensters entstehen.
19 
Zur Begründung des Plans wird - unter Einbeziehung der Umweltanalyse - ausgeführt: Mit dem Bebauungsplan soll dem dringenden Wohnbedarf an attraktiven Einfamilienhausgrundstücken Rechnung getragen werden. Daher sollten in dem 2,5 ha großen Plangebiet im Wege der Innenentwicklung weitere Baugrundstücke geschaffen werden. Der Geltungsbereich der Änderung umfasse 0,45 ha. Die neuen Baufenster umfassten eine Fläche von insgesamt 580 qm. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 inklusive 0,2 Nebenanlagenüberschreitung ergebe sich eine zusätzliche Neuversiegelung von 348 qm. Die ausgewiesenen Baugrundstücke orientierten sich an den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans und der vorhandenen Bebauung. Die starke Hangneigung werde berücksichtigt. Die Durchblicke talwärts blieben erhalten. Die beiden Grünzüge am östlichen Rand des Plangebiets und im westlichen Teil blieben ebenfalls erhalten und könnten als Frischluftschneisen dienen.
20 
Die vorgenommene Umweltanalyse wurde in der Begründung wie folgt zusammengefasst:
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„Der von der Änderung betroffene Bereich des Bebauungsplans befindet sich überwiegend im Bereich eines ‚grünen Korridors‘, der sich als ‚Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ von Südosten nach Nordwesten durch das Baugebiet zieht. Durch dieses grüne Band verläuft ein schotterbefestigter Fußweg. Der nördliche Teil des grünen Bandes ist als dichter feldgehölzartiger Baumbestand beiderseits des Fußwegs zu charakterisieren. Er bietet vor allem Vögeln und Kleinsäugern Lebensraum und stellt ein wichtiges Biotopvernetzungselement vom Wald in Richtung Siedlungsgebiet dar. Der südliche Teil des zum Erhalt festgesetzten Grünbestandes enthält unterschiedliche Biotoptypen. Auf der westlichen Böschung stehen überwiegend heimische Sträucher. Auf der östlichen Seite des Fußweges findet sich grasreiche Ruderalvegetation, Rasen und ein etwa 1 - 3 m hoher Gehölzaufwuchs, stark überwachsen von Waldrebe. Der von Grünstruktur eingefasste Fußweg ist von lokaler Bedeutung für Erholungssuchende. Es besteht Anschluss an die nördlich angrenzenden Waldwege. Durch die Neuausweisung der beiden Bauflächen wird die Gehölzfläche reduziert, das grüne Band bleibt jedoch im Wesentlichen erhalten, so dass es auch seine Lebensraum-, seine Biotopvernetzungs- und seine Erholungsfunktion weiterhin erfüllen kann. Die naturschutzfachlichen Auswirkungen sind als nicht erheblich zu beurteilen. Die Auswirkungen der Vergrößerung des bereits vorhandenen Baufensters, östlich des grünen Bandes, sind zu vernachlässigen. Ein im rechtsgültigen Bebauungsplan als ‚Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ ausgewiesener Bereich (von etwa 120 qm) am Rande des grünen Bandes wird ebenfalls zu Wohnbaufläche umgewandelt. Dieser Eingriff, in die im bestehenden B-Plan als Strauchpflanzung naturschutzfachlich angerechnete Ausgleichsfläche, wird durch die Pflanzung von 3 Bäumen im Geltungsbereich der Änderung ausgeglichen. Es sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gemäß Umweltanalyse des Büros 365 Grad umzusetzen, um erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen.“
22 
In der Umweltanalyse vom 19. November 2015 ist zur artenschutzrechtlichen Einschätzung nach § 44 BNatSchG ausgeführt:
23 
„5.1 Relevanz
Es wurde keine Relevanz-Begehung durchgeführt. Aufgrund des Alters und der Ausprägung der Biotope insbesondere im nördlich der ‚B...xstraße‘ gelegenen Teil ist mit zahlreichen Vogelarten, die die Flächen zur Nahrungsaufnahme aufsuchen und / oder dort brüten, zu rechnen. Es wurden keine Höhlenbäume festgestellt. Es ist wahrscheinlich, dass die Grünstruktur als Leitlinie und ggf. Jagdhabitat durch Fledermäuse genutzt wird.
24 
5.2
Durch die Rodung von Gehölzstrukturen können Vogelbrutstätten zerstört werden. Durch die Umnutzung der Grünflächen gehen Nahrungs- und Bruthabitate insbesondere für Vögel verloren. Es sind aber keine streng geschützten Arten nach Vogelschutzrichtlinie oder Bundesartenschutzverordnung zu erwarten. Leitlinien für Fledermäuse bleiben erhalten.
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5.3 Fazit der artenschutzrechtlichen Einschätzung
Vögel
Die Reduzierung der Gehölzfläche aufgrund der Änderung des Bebauungsplans (Vergrößerung eines Baufensters, Neuausweisung von zwei Baufenstern) führt zu einem potenziellen Brutplatzverlust und zur Reduzierung der Nahrungsflächen. Die neu zu pflanzenden Gehölze entlang des Fußweges können einen Teil der entfallenden Gehölze langfristig ersetzen.
26 
Aufgrund der im Umfeld zahlreich vorhandenen Strukturen ist jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population zu erwarten. Für die betroffenen Individuen bestehen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung. Um Verluste während der Brutzeit und damit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Gehölze in den Wintermonaten zu roden.
27 
Fledermäuse
Eventuell im Gebiet jagende Fledermäuse wären von der Umnutzung der Flächen unwesentlich betroffen, da der durchgängige Grünzug (Grünfläche mit Pflanzgeboten) in seiner Funktion erhalten bleibt. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.
28 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten, sofern die unter 6. genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
29 
6.3 Eingriffs- Kompensationsbilanz
Eine Eingriffs- Kompensationsbilanz erfolgt nur für eine Fläche von 160 qm, die im geltenden Bebauungsplan als Ausgleichsfläche angerechnet ist. Alle Eingriffe auf anderen Flächen gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als Eingriffe, die auf Grund der Änderung zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
30 
Der aufgrund des planerischen Bestands rechnerische Verlust von 2.240 Ökopunkten, durch die Ausweisung eines Baufensters innerhalb von im geltenden Bebauungsplan dargestellter Ausgleichsfläche mit Strauchpflanzungen, kann innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durch die Pflanzung von drei zusätzlichen Bäumen ausgeglichen werden (rechnerischer Überschuss von 64 Ökopunkten).“
31 
Die Antragsteller haben am 27. März 2018 einen Normenkontrollantrag gestellt und diesen zugleich begründet. Zur Begründung bringen sie vor, der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Die Bekanntmachung des „Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses vom 16. November 2016“ sowie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 28. April 2017 seien fehlerhaft. Das Plangebiet werde in der Bekanntmachung nicht hinreichend deutlich. Die Bezeichnung der Bekanntmachung „Änderung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften K...-S.......-R..., Stadtteil E.......“, sei nicht hinreichend klar. Dies gelte umso mehr, als nur ein kleiner Ausschnitt dieses Plans geändert werde. Der Fehler sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Bei mehreren Bebauungsplänen, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden, seien die Grundflächen zusammen zu rechnen. Maßgeblich seien die Grundflächen des Gesamtbebauungsplans und nicht nur diejenigen der Änderung.
32 
Der angegriffene Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Es lägen mehrere Abwägungsfehler vor. Das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung ihres Grundstücks sei nicht ausreichend sowie unzutreffend ermittelt worden. Die Erstellung des Lichtraumprofils leide an einer unvollständigen Berücksichtigung der tatsächlichen topographischen Gegebenheiten, namentlich der Hanglage. Es sei ein zu kleines, nicht maßstabsgerechtes Lattengerüst aufgestellt worden, das nicht im Ansatz geeignet gewesen sei, das tatsächliche Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Ausblicks zu veranschaulichen. Auch habe der Systemschnitt (das Lichtraumprofil Nr. 23) unzutreffende Angaben enthalten. So sei ihr Haus breiter dargestellt, als es tatsächlich sei. Es habe tatsächlich nur eine Breite von 9,85 m, wohingegen die Bebauung auf dem südlich gelegenen Grundstück 10 m breit zulässig sei. Dadurch hätten die Gemeinderäte nicht erkannt, dass ihr Haus hinter der möglichen Bebauung auf dem Nachbargrundstück verschwinden werde.
33 
Des Weiteren sei das Ausmaß der Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch die erforderlich werdenden Abgrabungen und Aufschüttungen nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Aufgrund der extremen Hanglage seien auf dem fraglichen Grundstück erhebliche Stütz- und Abgrabungsmaßnahmen erforderlich, die zu einem Hangrutsch und zu Rissen in ihrem Haus führen könnten. Das Problem könne nicht auf das Baugenehmigungsverfahren verschoben werden. Hierzu fehlten Ermittlungen.
34 
Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Haus nach dem ursprünglichen Bebauungsplan nur auf eine Unterlieger-, nicht jedoch auch auf eine Oberliegerbauweise ausgerichtet gewesen sei. Bezüglich des oberhalb von ihnen gelegenen Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 1926 seien die First- und Wandhöhe im ursprünglichen Bebauungsplan entsprechend hoch vorgeschrieben worden. Umgekehrt sei für ihr Grundstück eine Bebauung mit niedriger First- und Wandhöhe sowie eine Versetzung von der ...straße weg nach unten festgesetzt worden. Eine weitere Baureihe unterhalb ihres Grundstücks sei nicht vorgesehen gewesen. Dementsprechend sei die Planung ihres Wohnhauses nicht auf eine solche ausgerichtet worden. Daher sei das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Baufenster auf dem südlich gelegenen Grundstück bis an den P....weg abzurücken oder an anderer Stelle auszuweisen. Im ursprünglichen Bebauungsplan habe sich - ausweislich der Planbegründung (Nr. 3.3) - die Anordnung der Bebauung an den Höhenlinien und Hangkanten orientiert. Die Baukörper seien versetzt angeordnet worden, damit ein größtmöglicher Anteil an „Durchblicken“ in den Talraum erzielt werde, was die Attraktivität des Baugebiets erhöhe. Die Anordnung der Baukörper sei damit im Interesse der hinterliegenden Grundstücke erfolgt. Gegen diese sie schützende Konzeption verstoße die angegriffene Änderung. Ein Versatz der Bebauungsmöglichkeiten sei hier gerade nicht gegeben. Darüber hinaus sei mit dem ursprünglichen Bebauungsplan eine gestaffelte Höhenentwicklung vorgesehen gewesen, welche die Topographie berücksichtige. Auch auf diesen Grundzug der ursprünglichen Planung sei hier nicht Rücksicht genommen worden.
35 
Zudem seien die Auswirkungen auf den Grüngürtel und den Erholungswert des Baugebietes unzureichend und das Vorhandensein geschützter Insektenarten gar nicht ermittelt worden. Bei dem fraglichen Grundstück habe es sich vormals um eine Landschaftsschutzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gehandelt. Schlichte Ausgleichspflanzungen könnten den Ermittlungsmangel insoweit nicht beseitigen.
36 
Es lägen auch mehrere beachtliche Abwägungsfehleinschätzungen vor. Zum einen seien der Stellenwert und die Bedeutung der Nutzbarkeit der unbebauten Landschaftsschutzflächen auf dem fraglichen Grundstück für sie nicht mit dem tatsächlichen Stellenwert berücksichtigt worden. Sie hätten nach dem ursprünglichen Bebauungsplan darauf vertrauen dürfen, dass die Situation dort nicht ohne Berücksichtigung ihres Interesses am Fortbestand der Ortsrandlage und an den gegebenen Belichtungs-, Belüftungs- und Sichtverhältnissen verändert werde.
37 
Schließlich sei das Abwägungsergebnis unheilbar fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe das öffentliche Interesse an der Schaffung neuen Wohnraums über alle anderen berührten öffentlichen und privaten Belange gestellt. Aufgrund der topografischen Lage könne nur in begrenztem Umfang und zu unverhältnismäßig hohen Kosten neuer Wohnraum geschaffen werden. Die Belange des Erholungswertes der betroffenen Fläche und die Anforderungen an kostensparendes Bauen sei zu Unrecht zurückgestellt worden. Auch ihre eigenen Belange seien zu Unrecht für weniger gewichtig gehalten worden.
38 
Die Antragsteller beantragen,
39 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 zur Änderung des Bebauungsplans „K...-S.......-R...“ vom 20. April 2005 für unwirksam zu erklären.
40 
Die Antragsgegnerin beantragt,
41 
die Anträge abzuweisen.
42 
Zur Begründung bringt ihr Bevollmächtigter vor, die Anträge seien unbegründet. Der Bebauungsplan sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine hinreichende Konkretisierung und Anstoßwirkung sei bezüglich der Aufstellungs- und Auslegungsbekanntmachung aufgrund der Angabe des Ortsteils „E.......“ gegeben. Der Ortsteil habe nur rund 700 Einwohner. Zudem könne der „S...-......graben“ in diesem Gebiet verortet werden. Außerdem sei mit der Bekanntmachung ein Lageplan abgedruckt worden, der das geänderte Gebiet darstelle. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses genüge den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Planänderung habe im beschleunigten Verfahren erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor.
43 
Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller sei ausreichend und zutreffend ermittelt. Das erstellte Lichtraumprofil berücksichtige die Hanglage. Überobligationsmäßig sei sogar ein Lattengerüst aufgestellt worden. Dabei seien die Maße des später zulässigen Bauprojekts zugrunde gelegt worden. Eine Pflicht, einen Ortstermin zu veranstalten, habe nicht bestanden. Der Systemschnitt (das Lichtraumprofil) sei entgegen der Ansicht der Antragsteller ordnungsgemäß gefertigt. Im Übrigen sei für den Systemschnitt vor allem die Höhe der möglichen Bebauung maßgeblich. Durch die verfahrensgegenständliche Satzung werde lediglich eine Bebauung ermöglicht, die über das Niveau des Gartens der Antragsteller hinausrage. Die Aussicht vom Erdgeschoss werde nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragsteller „beginne“ im Süden auf einer Höhe von 438,02 m ü. N.N. und liege in der Mitte, wo sich das Gebäude befinde, bei 440,81 m ü. N.N. Im neuen Baufenster werde die Wandhöhe bei 440,70 m ü. N.N. und die Firsthöhe bei 442,80 m ü. N.N. liegen. Die Sorge der Antragsteller, dass ihrem Grundstück ausreichende Belüftung und Besonnung entzogen würden und künftig nur noch rückwärtige Wände und keine Landschaft mehr zu sehen seien, sei daher überzogen. Die Maße seien im Bebauungsplanverfahren bereits mit Rücksicht auf das Grundstück der Antragsteller herabgesetzt worden. Eine weitere Reduzierung der Beeinträchtigung durch eine Alternativplanung am P....weg sei nicht möglich. Hierzu hätte die Topographie des Geländes massiv verändert werden müssen. Die Schwierigkeiten des Bauens am Hang seien berücksichtigt worden. Der Hanglage sei durch den festgesetzten Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,5 m ausreichend Rechnung getragen worden. Fragen der Bauausführung könnten aus der Bauleitplanung ausgeklammert werden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stelle. Dies sei hier der Fall. So sei auch die Baurechtsbehörde zur Planung angehört worden und habe keine Bedenken geäußert. Die Antragsgegnerin habe auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt, die sich auf die „Oberliegerbebauung“ bezögen. Der ursprüngliche Bebauungsplan habe keinen durchgreifenden Vertrauensschutz begründet. Das Interesse der Antragsteller sei zwar abwägungserheblich. Die faktischen Beeinträchtigungen seien gesehen worden. Auch die Umweltbelange seien hinreichend untersucht und durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Das Interesse an der Ausweisung von weiteren Bauflächen habe hier im Hinblick auf die Belange der Antragsteller und die übrigen Belange für überwiegend gehalten werden dürfen.
44 
Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan (1 Heft) sowie die Verfahrensakten des ursprünglichen Bebauungsplans (2 Hefte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten, die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
45 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
A.
46 
Die Anträge sind zwar zulässig.
47 
Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Interessen eines Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes gehören grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachgrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 41).
48 
Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie wurden durch die Festsetzung einer Grünfläche auf dem südlich ihres Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück faktisch begünstigt. Das Interesse am Fortbestand der bisherigen Plansituation ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn es nach dem Bauplanungsrecht keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans gibt.
B.
49 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet.
50 
I. Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
51 
1. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung der angegriffenen Satzung gerügt hat, ist diese Rüge gewissermaßen „ins Blaue hinein“ ohne vorherige Akteneinsicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller die Rüge fallen gelassen.
52 
2. Der Bebauungsplan wurde zu Recht im Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt (zur Beachtlichkeit eines etwaigen Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174, juris Rn. 29).
53 
a) Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, liegt nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB vor bei einem Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder bei anderen Maßnahmen der Innenentwicklung.
54 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174, juris Rn. 23). Eine Nachverdichtung ist insbesondere bei einer intensiveren Nutzung der Grundstücke gegeben (Hess. VGH, Urteil vom 25.9.2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 118; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 29). Die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach dem planungsrechtlichen Status der Flächen. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 24 u. 28). Ausschlaggebend für einen Bebauungszusammenhang ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - VBlBW 2019, 67, juris Rn. 81).
55 
Hier werden im Rahmen des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs auf den Grundstücken 1924/1 und 1917/1 jeweils neue Baufenster ausgewiesen. Insoweit liegt eine Maßnahme der Innenentwicklung vor. Darüber hinaus wird innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1925 ein größeres Baufenster ausgewiesen. Insoweit liegt eine Nachverdichtung vor. Auch die am Rand des Baugebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 1924/1 und 1925 liegen innerhalb des bereits vorhandenen Siedlungsbereichs und bilden hier bislang lediglich eine Baulücke. Denn sie werden westlich, südlich und östlich von Bebauung umschlossen, die sich ebenso wie die genannten Grundstücke an der B...xstraße als der gemeinsamen Erschließungsstraße aufreiht. Diese Straße bildet insoweit keine Zäsur, sondern ein verbindendes Element. Auch der Umstand, dass durch die Baulücke ein Fuß- und Radweg, der von einer Grünfläche umgeben wird, verläuft, führt zu keiner Trennung des Bebauungszusammenhangs. Dieses „grüne Band“, das bereits an dem unterhalb gelegenen P....weg beginnt und in den Außenbereich führt, gliedert den um es herum bestehenden Bebauungszusammenhang. Dieser ist auch im Übrigen durch eine sehr lockere Hangbebauung gekennzeichnet.
56 
b) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sind hier ebenfalls gegeben.
57 
Die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm. Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
58 
Die Größe der drei als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke ist nicht bekannt. Bekannt ist nur der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Diese beträgt selbst schon nur 4.500 qm, wobei die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen lediglich etwa die Hälfte ausmachen. Im Bebauungsplan wurde für die beiden neuen Baugrundstücke eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Für das Baugrundstück, dessen überbaubare Grundstücksfläche erweitert wurde, blieb es bei der Grundflächenzahl von 0,3. Bereits hieraus ergibt sich, dass die zulässige Grundfläche des Bebauungsplans in jedem Fall kleiner als 20.000 qm ist. In der Umweltanalyse ist auf S. 4 dies bestätigend ausgeführt, die Planänderung führe zu einer zusätzlichen Versiegelung von nur 384 qm.
59 
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist bei der Prüfung der Beachtung des Schwellenwertes des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche nicht mitzurechnen. Dies ist nach dieser Vorschrift nur der Fall, wenn es sich um mehrere Bebauungspläne handelt, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden. Mit der Zusammenrechnung sollen vor allem Missbrauchsfälle vermieden werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.10. 2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183, juris Rn. 30).
60 
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es fehlt bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2005. Die hier vorliegende Änderung wurde erst im Jahr 2016 eingeleitet. Im Übrigen handelt es sich hier um keine bewusst abschnittsweise Planung, die auf eine Umgehung der Schwellenwerte zielt, und welche rechtsmissbräuchlich wäre. Selbst unter Hinzurechnung der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Grundfläche von 12.700 qm würde hier der Schwellenwert von 20.000 qm nicht erreicht werden.
61 
c) Ausschlussgründe nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 12 des Umweltverwaltungsgesetzes unterliegen. Auch ein Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB liegt nicht vor.
62 
3. Die angegriffene Satzung ist mit Blick auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.
63 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016, einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen, wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 mit dem Hinweis auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht. Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung waren für die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die ebenfalls am 18. November 2016 bekannt gemacht wurde, zugänglich. Aus den ausgelegten Unterlagen, namentlich der Umweltanalyse (S. 4), ergeben sich Angaben, aufgrund deren die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geprüft werden konnten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161, Rn. 12 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833, 835 f.).
64 
Etwaige Fehler bezüglich der Beschreibung des Plangebietes in der Bekanntmachung sind hier nach § 214 Abs. 1 und 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 50).
65 
4. Das Bebauungsplanverfahren leidet auch mit Blick auf die Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeinderates vom 9. November 2016, den Entwurf des Bebauungsplanes nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, an keinem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
66 
Die für eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung muss eine Anstoßwirkung auslösen. Um diese Anstoßwirkung auszulösen, muss die Bekanntmachung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bürger sollen dazu ermuntert werden, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu einer optimalen Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl. 2008, 1511, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 27). Der Bürger muss durch die Bekanntmachung in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl. 2008, 1511, juris Rn. 5). Dies kann etwa durch die Angabe einer - soweit vorhanden - allgemein geläufigen geographischen Bezeichnung geschehen. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, ist das Plangebiet zu umschreiben, etwa indem an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 16 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 - VBlBW 2002, 304, juris Rn.21; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 3 Rn. 87; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 58). Die Anstoßwirkung wird verfehlt, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 - 4 BN 8.10 - juris Rn. 5). Der ergänzende Abdruck einer Karte mit dem Plangebiet ist zulässig, wenn diese einen Maßstab aufweist, der zweifelsfrei die Lage und Abgrenzung des Plangebiets erkennen lässt (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 48 a. E.).
67 
Ausgehend hiervon ist das von der Planung betroffene Gebiet hinreichend konkret in der Bekanntmachung vom 18. November 2016 bezeichnet. Eine erste Konkretisierung erfolgt durch den Hinweis, dass das Plangebiet im Ortsteil E....... liegt. Darüber hinaus lässt der bei der Bekanntmachung verwendete Kartenausschnitt zumindest die „B...xstraße“ erkennen. Ausgehend von dieser und den weiteren Straßen- und Gebäudeeinzeichnungen im Kartenausschnitt, lässt sich das Plangebiet in dem nur knapp 700 Einwohner zählenden Ort hinreichend gut verorten. Hinzu kommt die Verwendung der Bezeichnung „K...-S.......-R...“. Von diesen Gewannnamen ist - so die Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - zumindest die Bezeichnung und Lage des Gewanns „K...“ im Ort bekannt.
68 
5. Auch bezüglich der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 BauGB liegt kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 215 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler vor.
69 
Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733, juris Rn. 13). Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss allerdings keine Anstoßwirkung haben, die Anforderungen an die Bekanntmachung sind geringer als bei derjenigen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Regelmäßig genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebietes (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris 19; Schrödter/Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 10 Rn. 51).
70 
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Auch wenn der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses keine Karte beigefügt war, genügte die schlagwortartige Bezeichnung des Plans anhand von Gewannnamen.
71 
6. Es liegen auch keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
72 
a) Dies gilt zunächst für das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller.
73 
aa) Allerdings wurde das Haus der Antragsteller im Systemschnitt Nummer 23 in seiner Breitenentwicklung nicht zutreffend wiedergegeben.
74 
Der beigefügte Systemschnitt Nummer 23 gibt die Auswirkungen des auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 ermöglichten Gebäudes auf das Gebäude der Antragsteller insoweit nicht richtig wieder, als das Gebäude der Antragsteller breiter dargestellt ist, als es tatsächlich errichtet ist. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Insoweit wurde die Betroffenheit der Antragsteller unzutreffend ermittelt.
75 
Zutreffend dargestellt sind jedoch die maximal zulässige Höhe und Höhenlage des durch den hier angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Gebäudes. Gleiches gilt für die Höhe und die Höhenlage des im Systemschnitt nur nachrichtlich wiedergegebenen Gebäudes der Antragsteller - des Hauses Nr. 43. Die südliche Geländehöhe ist in den in der Akte der Antragsgegnerin enthaltenen Bauvorlage für die westliche Seite mit 439,60 m ü. N.N. und die östliche Seite mit 439,70 m ü. N.N. angegeben und im Systemschnitt liegt sie bei etwa 440 m ü. N.N. Die Firsthöhe des Hauses der Antragsteller ist im Systemschnitt bei 450,48 m ü. N.N. angegeben. Aus den Bauvorlagen ergibt sich ein eine Firsthöhe von knapp 11 m. Damit ist das Höhenverhältnis des Gebäudes des Antragstellers zu dem auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 möglichen Gebäude im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bebauungsplan vom 20. April 2005, dass das Wohngebäude der Antragsteller sogar eine Firsthöhe von 453,85 m ü. N.N. erreichen dürfte.
76 
Zutreffend dargestellt ist des Weiteren, dass das Wohngeschoss, in dem sich der Balkon befindet, in seiner Aussicht und Besonnung nicht beeinträchtigt wird, und dass das darunter liegende Geschoss, das Zugang zum Garten bietet, aufgrund der senkrecht zum Hang verlaufenden Firststellung des auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 ermöglichten Gebäudes von diesem nur teilweise betroffen ist. Es ist dem Systemschnitt außerdem zutreffend zu entnehmen, dass für erhebliche Bereiche des Gartens der Antragsteller eine Aussicht ins Tal erhalten bleiben wird.
77 
Der Fehler bezüglich der Darstellung der Breitenentwicklung des Gebäudes der Antragsteller ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht beachtlich. Denn er ist auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
78 
Eine Entscheidungserheblichkeit liegt dann vor, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Ergeben sich jedoch aus den Planungsunterlagen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 65, 252, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, juris Rn. 23).
79 
Ausgehend davon war der Fehler nicht entscheidungserheblich. Aus der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungstabelle ergibt sich, dass der Gemeinderat dem Systemschnitt entnommen hat, dass die auf dem Grundstück unterhalb des Grundstücks der Antragsteller ermöglichte Bebauung zwar in das Niveau deren Gartens hineinrage. Dadurch werde die Sicht eingeschränkt, gehe aber nicht auf der gesamten Breite des Grundstücks verloren. Die Aussicht vom „EG/Balkon“ - also von dem den Balkon enthaltenden Geschoss - sei nur unwesentlich betroffen. Aufgrund dieser tatsächlich zutreffenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Abwägungsentscheidung durch die teilweise fehlerhafte Darstellung des Hauses der Antragsteller nicht beeinflusst worden ist.
80 
bb) Kein Ermittlungsfehler ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach das auf dem fraglichen Grundstück errichtete Lattengerüst das tatsächliche Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigung nicht hinreichend veranschaulicht habe, insbesondere weil es nicht die ganze Breite einer möglichen Bebauung dargestellt habe.
81 
Ein Ermittlungsfehler liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, zur Veranschaulichung der durch die Planung ermöglichten Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller ein Lattengerüst aufzustellen. Der als Bestandteil der Änderungssatzung festgesetzte Systemschnitt Nummer 23 reichte aus, um das mögliche Ausmaß der Beeinträchtigung zu erkennen (ebenso: Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 67). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Lattengerüst die Beeinträchtigung in verzerrender Weise dargestellt hat. Auf dem in den Akten befindlichen Lichtbild von dem Lattengerüst, das aus einem Artikel des Südkuriers vom 11. Januar 2017 stammt, sind Teile des Gerüstes abgebildet. Danach wurde das mögliche Volumen eines Gebäudes auf dem fraglichen Grundstück, insbesondere der Dachspitze, skizzenhaft dargestellt. Die Hanglage wurde offenbar berücksichtigt. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Lattengerüst die Höhe oder die Dachneigung des durch den Plan ermöglichten Gebäudes falsch dargestellt hat. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass sich das Gerüst nicht auf eine Breite von 10 m erstreckt habe, wird hiermit kein Ermittlungsfehler aufgezeigt. Es ist für jeden klar ersichtlich, dass ein Lattengerüst nicht die von einem echten Gebäude ausgehenden Beeinträchtigungen erschöpfend darstellen kann. Der Bau eines provisorischen Gebäudes ist für die Erfüllung der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls nicht geboten.
82 
Da keine Pflicht zur Aufstellung eines Lattengerüsts bestand, stellt es keinen Ermittlungsfehler dar, dass der Gemeinderat das Lattengerüst nicht in einer öffentlichen Sitzung in Augenschein genommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.7.2020 - 5 S 824/18 - juris Rn. 75), sondern dass die Gemeindeverwaltung die Gemeinderäte in der Beschlussvorlage vom 27. Oktober 2016 für die Sitzung vom 9. November 2016, in der die öffentliche Auslegung beschlossen werden sollte, lediglich darauf hingewiesen hat, dass ein Lattengerüst auf dem südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstück aufgestellt worden sei, das deutlich mache, dass die geplante Bebauung zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller führe. Im Übrigen waren zuvor die Mitglieder des Planungsausschusses in der Vorlage vom 28. September 2016 zu dessen nichtöffentlicher Sitzung gebeten worden, sich das aufgestellte Lattengerüst anzusehen. Aufgrund der Besichtigung solle dann entschieden werden, ob es bei den vorgesehenen Höhen bleiben oder ob die Trauf- und Firsthöhen des geplanten Gebäudes reduziert werden sollten. Dies reichte im Hinblick auf die dem Bebauungsplan beigefügten Systemschnitte sowie die weiteren dem Planungsausschuss vorliegenden Schnitte zur Ermittlung der Ausmaße der mit dem Plan ermöglichten Bebauung aus.
83 
b) Des Weiteren liegt insoweit kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor, als die Antragsteller meinen, die auf dem Nachbargrundstück erforderlich werdenden Abgrabungen und Ausschüttungen und die hiervon für ihr Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden.
84 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind nur diejenigen Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Zwar muss ein Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 424,- juris Rn. 27). Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - VBlBW 2018, 417, juris Rn. 56; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 2 Rn. 62). Eine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan ist nicht geboten, wenn die betreffende Frage im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405, juris Rn. 88). Die Praxis, die Bauausführung aus der Bebauungsplanung auszuklammern, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.12.1997 - 8 S 267/97 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - NVwZ-RR 1998, 92, juris Rn. 22). Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 12).
85 
Ausgehend hiervon durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass die Bebauung des fraglichen Hangrundstücks technisch machbar ist. Dies wird letztlich auch von den Antragstellern nicht bezweifelt, weil sie vorbringen, eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück sei nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich. Im Übrigen ergibt sich aus dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Systemschnitt, der dem Planungsausschuss der Antragsgegnerin vorgelegen hat (vgl. S. 121 d. A. der Antragsgegnerin), dass eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück keine außergewöhnlichen Abgrabungen erfordert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch mit Blick auf Abgrabungen das Baufenster auf dem Nachbargrundstück um 2,5 m von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller abgerückt. Im Baugenehmigungsverfahren sind dann die Vorgaben des § 13 LBO zur Standsicherheit zu beachten.
86 
c) Darüber hinaus liegt auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor (§ 2 Abs. 3 BauGB), soweit die Antragsteller meinen, der Umstand, dass ihr Haus nach dem ursprünglichen Bebauungsplan nur auf eine Unterlieger-, nicht jedoch auf eine Oberliegerbauweise ausgerichtet gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. August 2020 ergänzend geltend machen, die Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, wonach die Bebauung versetzt und unter Berücksichtigung der Topographie gestaffelt erfolgen solle, um Durchblicke ins Tal zu ermöglichen.
87 
Die Antragsgegnerin hat aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller ihre Planung bereits verändert und die maximal zulässige Firsthöhe auf dem Nachbargrundstück von 445 m ü. N.N. auf 442,80 m ü. N.N. abgesenkt und die Firstrichtung gedreht. Darüber hinaus wurde für das Nachbargrundstück ein Lichtraumprofil festgesetzt, das maximale First- und Wandhöhen sowie eine maximale Breite des möglichen Gebäudes vorschreibt. Wiederkehrbauten und Vorbauten im Dachbereich sind unzulässig. Hinzu kommen Vorgaben zur Dachneigung in Form einer örtlichen Bauvorschrift. Damit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die sich auf dem Grundstück der Antragsteller nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung berücksichtigt und zutreffend bewertet hat. Wie bereits ausgeführt, ist im festgesetzten Lichtraumprofil (Systemschnitt Nr. 23) die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene sowie die auf dem darunter liegenden Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 planungsrechtlich zulässige Bebauung der Höhe nach informatorisch zutreffend wiedergegeben. Ausgehend von dem Lichtraumprofil ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern die Möglichkeit eines Talblicks vollständig genommen wird.
88 
Im Übrigen konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan bezüglich der Bebauung ihres Nachbargrundstücks nicht geändert würde. Denn es gibt keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 41). Eine rechtsverbindliche Zusicherung durch die Gemeinde, dass sich die Situation auf dem Nachbargrundstück nicht ändere, lag nicht vor.
89 
d) Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Antragsteller, andere Möglichkeiten zur Ausweisung eines Baufensters seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden.
90 
Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin hätte das auf dem südlichen Nachbargrundstück geplante Baufenster noch einen oder zwei Meter weiter nach Süden oder tiefer abrücken können, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungstabelle ausgeführt, das Baufenster könne nur dann an den P....weg verlegt werden, wenn auch der bisher diagonal durch das Baugebiet führende Fußweg verlegt werde. Der Anschluss an den P....weg müsse quasi rechtwinklig erfolgen. Hierzu müsse aufgrund der starken Böschung nördlich des P....wegs massiv in die Topografie eingegriffen werden. Der Anschluss wäre sehr steil. Bei Niederschlägen würde Oberflächenwasser beschleunigt auf den P....weg abfließen. Es müsse in einen naturnah ausgebauten Weg eingegriffen und müssten umfangreiche Boden-, Gelände- sowie Oberflächenwasser sichernde Baumaßnahmen getroffen werden. Der naturnahe Ausbau solle aber, auch als Teil des ökologischen Konzepts, erhalten bleiben. Diesen überzeugenden Ausfüh-rungen haben die Antragsteller nichts von Substanz entgegen gesetzt. Darüber hinaus konnte die Antragsgegnerin einer weiteren Verschiebung oder Verkleinerung des Baufensters die zutreffende Erwägung entgegensetzen, dass dies der gewünschten Nachverdichtung und der Schaffung von ausreichendem Wohnraum widerspreche.
91 
Auch die von den Antragstellern für möglich gehaltene Ausweisung von Baufenstern auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern 252/1, 255/2, 257, 261 und 259/1 im östlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplans wurde von der Antragsgegnerin fehlerfrei verworfen. Die von den Antragstellern für möglich gehaltene Ausweisung eines Baufensters westlich des Nachbargrundstücks mit der Flurstück-Nummer 1939 wurde von der Antragsgegnerin ebenfalls rechtsfehlerfrei verworfen. Bei Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle würde ersichtlich in den Fußweg eingegriffen, so dass dieser hier entfallen müsste. Daher durfte die Antragsgegnerin die Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle ohne nähere Begründung für untunlich halten und aus der Planung ausscheiden.
92 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Ausweisung weiterer Baufenster in dem genannten Bereich auf die Ausweisung eines Baufensters auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller hätten verzichten müssen.
93 
e) Die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 und 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Umweltbelange wurden nicht fehlerhaft ermittelt oder bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
94 
Von einer solchen Abwägung wird die Gemeinde nicht durch § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB dispensiert, wonach - wie hier - in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und damit nicht auszugleichen sind (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 13a Rn. 37). Darüber hinaus muss eine Gemeinde, die aufgrund von § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder 25 Buchst. a oder b BauGB festgesetzte Flächen im Rahmen einer späteren Planänderung als Baufläche ausweist, für diese trotz der grundsätzlichen Freistellung von der Eingriffsregelung im beschleunigten Verfahren an anderer Stelle einen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB schaffen.
95 
Entgegen der Meinung der Antragsteller sind die Umweltbelange, insbesondere bezüglich der Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder 25 Buchst. b BauGB im ursprünglichen Bebauungsplan, nicht unzutreffend ermittelt oder bewertet worden. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Umweltanalyse hat die betroffenen Schutzgüter in ihrem Bestand ermittelt und bewertet und im Rahmen einer Konfliktanalyse Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die von der Antragsgegnerin alle im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurden. Dabei wurde auch gesehen, dass nun auf ursprünglich zum Erhalt festgesetzten Grünflächen und Flächen mit Pflanzungen (160 qm) zwei neue Baufenster festgesetzt werden und dass diese Flächen trotz § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB erneut ausgeglichen werden müssen. Die ökologische Wertigkeit der wegfallenden Fläche, auf der die Pflanzung oder der Erhalt von Sträuchern vorgesehen war, sowie der Ausgleichsmaßnahmen - der Pflanzung von drei Bäumen - wurde jeweils ermittelt und festgestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen höherwertig sind. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen.
96 
Soweit die Antragsteller meinen, es habe keine Erhebungen dazu gegeben, ob auf dem als Bauland vorgesehenen bisherigen Grünstreifen besonders geschützte Insektenarten vorhanden seien, ist ebenfalls kein Ermittlungsfehler erkennbar. Dabei ist Maßstab für die abwägungsrelevante Ermittlung § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Naturhaushalt in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen ist insbesondere das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren. Es geht also um das ökologische Funktionieren aller biotischen und abiotischen Funktionen dieses Wirkungsgeflechts (vgl. Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 1a Rn. 12). Kein Prüfungsmaßstab ist insoweit § 44 BNatSchG, der - wie unten näher ausgeführt - im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB von Bedeutung ist.
97 
Mit Blick hierauf sind die Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin eingeholten Umweltanalyse liegt zwar keine „Relevanzbegehung“ zugrunde, das heißt, es wurde nicht gezielt nach Tieren gesucht. Es wurde jedoch eine artenschutzfachliche Einschätzung erstellt, welche insbesondere die Auswirkungen des Plans auf Vögel und Fledermäuse untersuchte und insoweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festsetzte. Die Bestands- und Konfliktanalyse der Antragsgegnerin ist bezüglich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen nachvollziehbar und erscheint frei von Fehlern zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass besonders schutzbedürftige Insekten - deren Vorhandensein von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt wurde - nicht auf andere Bereiche des weiterhin vorhandenen grünen Bandes ausweichen könnten, sind nicht vorhanden.
98 
Soweit die Antragsgegnerin in der Umweltanalyse und in der Abwägungstabelle angibt, es sei „nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen“, dass der Grünstreifen an gehölzfreien Stellen auch Lebensraum für Eidechsen biete, musste die Antragsgegnerin keine weiteren Ermittlungen anstellen. Denn mangels substantiierter Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorkommen von Eidechsen konnte die Antragsgegnerin auf eine Lösung dieses möglicherweise auftretenden artenschutzrechtlichen Problems im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweisen. Aufgrund der geringen Größe des Gebietes erscheint es durchaus möglich, dass die Verwirklichung von Zugriffsverboten mit Blick auf Eidechsen noch in der Phase der Verwirklichung der Bebauung vermieden werden kann, falls Eidechsen in der Zwischenzeit gefunden würden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie im Rahmen der Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB und § 14 BNatSchG - allein um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit Blick auf Tiere geht, wo der Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss (vgl. Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 1a Rn. 58; ders. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG, § 14 Rn. 16 f.).
99 
f) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Bedeutung des fraglichen Grundstücks als Grünfläche für den Erholungswert des Baugebietes nicht falsch eingeschätzt. Dies gilt auch für das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der Ortsrandlage und der gegebenen Belichtungs-, Belüftungs- und Sichtverhältnisse.
100 
Die Antragsgegnerin konnte vielmehr zu Recht annehmen, die Erholungsfunktion des Weges und des Grünstreifens werde trotz der Ausweisung des Baufensters nicht beeinträchtigt. Denn der naturnah ausgebaute Weg, der den Zugang zu Feld und Wald im Außenbereich bietet, bleibt erhalten.
101 
Soweit es dagegen um das Interesse der Antragsteller an der Freihaltung des Nachbargrundstücks geht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dieses fehlerhaft eingeschätzt hat. Sie ist diesem Interesse der Antragsteller durch eine Reduktion der Bebauung auf dem Nachbargrundstück entgegengekommen. Im Übrigen hat sie jedoch andere Belange für vorrangig gehalten.
102 
II. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Rechtsfehlern.
103 
1. Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist gegeben.
104 
Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
105 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
106 
Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 28. April 2017 geltenden Fassung der Norm (Gesetz vom 29. Juli 2009 - im Folgenden: BNatSchG 2009) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013  - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 125 ff. m. w. N.).
107 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 129 m. w. N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 53).
108 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 130 m. w. N.).
109 
Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG (in der am 28. April 2017 geltenden Fassung der Norm durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 ) genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 131; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14).
110 
Die Methode der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn.103). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die planende Stelle in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die planende Stelle beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58; Senatsurteil vom vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn.142).
111 
b) Ausgehend hiervon fehlt es mit Blick auf den Artenschutz nicht an der Erforderlichkeit der Planung.
112 
Mit der von der Antragsgegnerin eingeholten Umweltanalyse liegt eine hinreichende Potentialabschätzung dazu vor, ob bei Verwirklichung der Planung die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 verwirklicht werden könnten. Sie beruht in erster Linie auf einer nachvollziehbaren Habitatanalyse, deren Ergebnis aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der Begrenztheit des geplanten Eingriffs eine gezielte Suche nach Arten entbehrlich machte.
113 
Der Bebauungsplan setzt aufgrund der Umweltanalyse Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung zum Schutz brütender Vögel oder Maßnahmen zum Erhalt und Schutz der Grünflächen, fest. In der Umweltanalyse wurde plausibel dargelegt, dass mit der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 mit Blick auf Fledermäuse nicht zu rechnen sei. Der durchgehende Grünstreifen bleibe für jagende Fledermäuse erhalten. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich weiter, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei einem derzeit zwar nicht bekannten, aber letztlich nicht ganz auszuschließenden Vorhandensein von Eidechsen im Rahmen der Verwirklichungsphase aufgrund der geringen Größe der betroffenen Fläche zuverlässig beachtet werden können. Für die Verwirklichung eines Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf Insekten fehlt es ebenfalls an greifbaren Hinweisen.
114 
2. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - also jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
115 
a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind. Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214 und 215 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176).
116 
b) Ausgehend hiervon liegt kein Abwägungsfehler vor. Insbesondere ist das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis nicht unverhältnismäßig.
117 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der mit dem Bebauungsplan bezweckten Schaffung weiterer Wohnbauflächen zur Deckung des in der Gemeinde vorhandenen dringenden Wohnbedarfs gegenüber dem Erhalt der Grünfläche auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller und ihrem Interesse an der Freihaltung dieses Grundstücks von Bebauung Vorrang eingeräumt hat. Die auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller mögliche Bebauung wird zu keinen unzumutbaren Verhältnissen für diese führen. Die Antragsgegnerin ist bei der Planung auf die Belange der Antragsteller eingegangen und hat diesen durch eine Reduktion der auf dem Nachbargrundstück möglichen Bebauung in gewissem Umfang Rechnung getragen. Zur Sicherung der berechtigen Interessen der Antragsteller hat sie ein Lichtraumprofil festgesetzt. Die auf dem Grundstück der Antragsteller zulässige Bebauung wird durch die auf dem Nachbargrundstück zulässige Bebauung nur im Bereich des unteren Geschosses und hier nur durch den Dachraum des Nachbargebäudes in der Belichtung und in der Aussichtsmöglichkeit berührt. Aufgrund der festgesetzten Dachneigung und der Firstrichtung wird auch nur eine geringe Fläche überdeckt. Abgesehen davon muss die auf dem Nachbargrundstück zulässige Bebauung die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 236). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben.
118 
Soweit die Ausweisung einer Baufläche die bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 Buchst. b BauGB festgesetzten Flächen tangiert, ist die Intensität des planerischen Eingriffs aufgrund der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als so gering anzusehen, dass die Antragsgegnerin ihn fehlerfrei für nachrangig bewerten konnte. Jedenfalls konnten die Antragsteller auf den Fortbestand der Grünfläche unterhalb ihres Grundstücks nicht vertrauen.
119 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
B e s c h l u s s
vom 15. September 2020
122 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf
20.000 Euro
123 
festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 1.1.3 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
124 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
45 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
A.
46 
Die Anträge sind zwar zulässig.
47 
Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Interessen eines Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes gehören grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachgrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 41).
48 
Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie wurden durch die Festsetzung einer Grünfläche auf dem südlich ihres Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück faktisch begünstigt. Das Interesse am Fortbestand der bisherigen Plansituation ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn es nach dem Bauplanungsrecht keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans gibt.
B.
49 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet.
50 
I. Der Bebauungsplan ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
51 
1. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung der angegriffenen Satzung gerügt hat, ist diese Rüge gewissermaßen „ins Blaue hinein“ ohne vorherige Akteneinsicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller die Rüge fallen gelassen.
52 
2. Der Bebauungsplan wurde zu Recht im Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt (zur Beachtlichkeit eines etwaigen Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174, juris Rn. 29).
53 
a) Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, liegt nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB vor bei einem Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder bei anderen Maßnahmen der Innenentwicklung.
54 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174, juris Rn. 23). Eine Nachverdichtung ist insbesondere bei einer intensiveren Nutzung der Grundstücke gegeben (Hess. VGH, Urteil vom 25.9.2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 118; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 29). Die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach dem planungsrechtlichen Status der Flächen. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 24 u. 28). Ausschlaggebend für einen Bebauungszusammenhang ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - VBlBW 2019, 67, juris Rn. 81).
55 
Hier werden im Rahmen des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs auf den Grundstücken 1924/1 und 1917/1 jeweils neue Baufenster ausgewiesen. Insoweit liegt eine Maßnahme der Innenentwicklung vor. Darüber hinaus wird innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1925 ein größeres Baufenster ausgewiesen. Insoweit liegt eine Nachverdichtung vor. Auch die am Rand des Baugebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 1924/1 und 1925 liegen innerhalb des bereits vorhandenen Siedlungsbereichs und bilden hier bislang lediglich eine Baulücke. Denn sie werden westlich, südlich und östlich von Bebauung umschlossen, die sich ebenso wie die genannten Grundstücke an der B...xstraße als der gemeinsamen Erschließungsstraße aufreiht. Diese Straße bildet insoweit keine Zäsur, sondern ein verbindendes Element. Auch der Umstand, dass durch die Baulücke ein Fuß- und Radweg, der von einer Grünfläche umgeben wird, verläuft, führt zu keiner Trennung des Bebauungszusammenhangs. Dieses „grüne Band“, das bereits an dem unterhalb gelegenen P....weg beginnt und in den Außenbereich führt, gliedert den um es herum bestehenden Bebauungszusammenhang. Dieser ist auch im Übrigen durch eine sehr lockere Hangbebauung gekennzeichnet.
56 
b) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sind hier ebenfalls gegeben.
57 
Die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 qm. Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
58 
Die Größe der drei als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke ist nicht bekannt. Bekannt ist nur der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Diese beträgt selbst schon nur 4.500 qm, wobei die als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen lediglich etwa die Hälfte ausmachen. Im Bebauungsplan wurde für die beiden neuen Baugrundstücke eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Für das Baugrundstück, dessen überbaubare Grundstücksfläche erweitert wurde, blieb es bei der Grundflächenzahl von 0,3. Bereits hieraus ergibt sich, dass die zulässige Grundfläche des Bebauungsplans in jedem Fall kleiner als 20.000 qm ist. In der Umweltanalyse ist auf S. 4 dies bestätigend ausgeführt, die Planänderung führe zu einer zusätzlichen Versiegelung von nur 384 qm.
59 
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist bei der Prüfung der Beachtung des Schwellenwertes des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB die im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche nicht mitzurechnen. Dies ist nach dieser Vorschrift nur der Fall, wenn es sich um mehrere Bebauungspläne handelt, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden. Mit der Zusammenrechnung sollen vor allem Missbrauchsfälle vermieden werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.10. 2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183, juris Rn. 30).
60 
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es fehlt bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang. Der ursprüngliche Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2005. Die hier vorliegende Änderung wurde erst im Jahr 2016 eingeleitet. Im Übrigen handelt es sich hier um keine bewusst abschnittsweise Planung, die auf eine Umgehung der Schwellenwerte zielt, und welche rechtsmissbräuchlich wäre. Selbst unter Hinzurechnung der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Grundfläche von 12.700 qm würde hier der Schwellenwert von 20.000 qm nicht erreicht werden.
61 
c) Ausschlussgründe nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 12 des Umweltverwaltungsgesetzes unterliegen. Auch ein Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB liegt nicht vor.
62 
3. Die angegriffene Satzung ist mit Blick auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.
63 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016, einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen, wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 mit dem Hinweis auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht. Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung waren für die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die ebenfalls am 18. November 2016 bekannt gemacht wurde, zugänglich. Aus den ausgelegten Unterlagen, namentlich der Umweltanalyse (S. 4), ergeben sich Angaben, aufgrund deren die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geprüft werden konnten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161, Rn. 12 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833, 835 f.).
64 
Etwaige Fehler bezüglich der Beschreibung des Plangebietes in der Bekanntmachung sind hier nach § 214 Abs. 1 und 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses und seine Bekanntmachung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für den späteren Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200, juris Rn. 24 ff.; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 50).
65 
4. Das Bebauungsplanverfahren leidet auch mit Blick auf die Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeinderates vom 9. November 2016, den Entwurf des Bebauungsplanes nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, an keinem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
66 
Die für eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung muss eine Anstoßwirkung auslösen. Um diese Anstoßwirkung auszulösen, muss die Bekanntmachung in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bürger sollen dazu ermuntert werden, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu einer optimalen Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl. 2008, 1511, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 27). Der Bürger muss durch die Bekanntmachung in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl. 2008, 1511, juris Rn. 5). Dies kann etwa durch die Angabe einer - soweit vorhanden - allgemein geläufigen geographischen Bezeichnung geschehen. Fehlt es an einer solchen Bezeichnung, ist das Plangebiet zu umschreiben, etwa indem an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 16 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 - VBlBW 2002, 304, juris Rn.21; Schink in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 3 Rn. 87; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 58). Die Anstoßwirkung wird verfehlt, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 - 4 BN 8.10 - juris Rn. 5). Der ergänzende Abdruck einer Karte mit dem Plangebiet ist zulässig, wenn diese einen Maßstab aufweist, der zweifelsfrei die Lage und Abgrenzung des Plangebiets erkennen lässt (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 48 a. E.).
67 
Ausgehend hiervon ist das von der Planung betroffene Gebiet hinreichend konkret in der Bekanntmachung vom 18. November 2016 bezeichnet. Eine erste Konkretisierung erfolgt durch den Hinweis, dass das Plangebiet im Ortsteil E....... liegt. Darüber hinaus lässt der bei der Bekanntmachung verwendete Kartenausschnitt zumindest die „B...xstraße“ erkennen. Ausgehend von dieser und den weiteren Straßen- und Gebäudeeinzeichnungen im Kartenausschnitt, lässt sich das Plangebiet in dem nur knapp 700 Einwohner zählenden Ort hinreichend gut verorten. Hinzu kommt die Verwendung der Bezeichnung „K...-S.......-R...“. Von diesen Gewannnamen ist - so die Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - zumindest die Bezeichnung und Lage des Gewanns „K...“ im Ort bekannt.
68 
5. Auch bezüglich der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 BauGB liegt kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 215 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler vor.
69 
Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733, juris Rn. 13). Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss allerdings keine Anstoßwirkung haben, die Anforderungen an die Bekanntmachung sind geringer als bei derjenigen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Regelmäßig genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebietes (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris 19; Schrödter/Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 10 Rn. 51).
70 
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Auch wenn der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses keine Karte beigefügt war, genügte die schlagwortartige Bezeichnung des Plans anhand von Gewannnamen.
71 
6. Es liegen auch keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB vor.
72 
a) Dies gilt zunächst für das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller.
73 
aa) Allerdings wurde das Haus der Antragsteller im Systemschnitt Nummer 23 in seiner Breitenentwicklung nicht zutreffend wiedergegeben.
74 
Der beigefügte Systemschnitt Nummer 23 gibt die Auswirkungen des auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 ermöglichten Gebäudes auf das Gebäude der Antragsteller insoweit nicht richtig wieder, als das Gebäude der Antragsteller breiter dargestellt ist, als es tatsächlich errichtet ist. Dies wurde von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Insoweit wurde die Betroffenheit der Antragsteller unzutreffend ermittelt.
75 
Zutreffend dargestellt sind jedoch die maximal zulässige Höhe und Höhenlage des durch den hier angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Gebäudes. Gleiches gilt für die Höhe und die Höhenlage des im Systemschnitt nur nachrichtlich wiedergegebenen Gebäudes der Antragsteller - des Hauses Nr. 43. Die südliche Geländehöhe ist in den in der Akte der Antragsgegnerin enthaltenen Bauvorlage für die westliche Seite mit 439,60 m ü. N.N. und die östliche Seite mit 439,70 m ü. N.N. angegeben und im Systemschnitt liegt sie bei etwa 440 m ü. N.N. Die Firsthöhe des Hauses der Antragsteller ist im Systemschnitt bei 450,48 m ü. N.N. angegeben. Aus den Bauvorlagen ergibt sich ein eine Firsthöhe von knapp 11 m. Damit ist das Höhenverhältnis des Gebäudes des Antragstellers zu dem auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 möglichen Gebäude im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bebauungsplan vom 20. April 2005, dass das Wohngebäude der Antragsteller sogar eine Firsthöhe von 453,85 m ü. N.N. erreichen dürfte.
76 
Zutreffend dargestellt ist des Weiteren, dass das Wohngeschoss, in dem sich der Balkon befindet, in seiner Aussicht und Besonnung nicht beeinträchtigt wird, und dass das darunter liegende Geschoss, das Zugang zum Garten bietet, aufgrund der senkrecht zum Hang verlaufenden Firststellung des auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 ermöglichten Gebäudes von diesem nur teilweise betroffen ist. Es ist dem Systemschnitt außerdem zutreffend zu entnehmen, dass für erhebliche Bereiche des Gartens der Antragsteller eine Aussicht ins Tal erhalten bleiben wird.
77 
Der Fehler bezüglich der Darstellung der Breitenentwicklung des Gebäudes der Antragsteller ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht beachtlich. Denn er ist auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
78 
Eine Entscheidungserheblichkeit liegt dann vor, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Ergeben sich jedoch aus den Planungsunterlagen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 65, 252, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524, juris Rn. 23).
79 
Ausgehend davon war der Fehler nicht entscheidungserheblich. Aus der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungstabelle ergibt sich, dass der Gemeinderat dem Systemschnitt entnommen hat, dass die auf dem Grundstück unterhalb des Grundstücks der Antragsteller ermöglichte Bebauung zwar in das Niveau deren Gartens hineinrage. Dadurch werde die Sicht eingeschränkt, gehe aber nicht auf der gesamten Breite des Grundstücks verloren. Die Aussicht vom „EG/Balkon“ - also von dem den Balkon enthaltenden Geschoss - sei nur unwesentlich betroffen. Aufgrund dieser tatsächlich zutreffenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Abwägungsentscheidung durch die teilweise fehlerhafte Darstellung des Hauses der Antragsteller nicht beeinflusst worden ist.
80 
bb) Kein Ermittlungsfehler ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach das auf dem fraglichen Grundstück errichtete Lattengerüst das tatsächliche Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigung nicht hinreichend veranschaulicht habe, insbesondere weil es nicht die ganze Breite einer möglichen Bebauung dargestellt habe.
81 
Ein Ermittlungsfehler liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, zur Veranschaulichung der durch die Planung ermöglichten Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller ein Lattengerüst aufzustellen. Der als Bestandteil der Änderungssatzung festgesetzte Systemschnitt Nummer 23 reichte aus, um das mögliche Ausmaß der Beeinträchtigung zu erkennen (ebenso: Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 67). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Lattengerüst die Beeinträchtigung in verzerrender Weise dargestellt hat. Auf dem in den Akten befindlichen Lichtbild von dem Lattengerüst, das aus einem Artikel des Südkuriers vom 11. Januar 2017 stammt, sind Teile des Gerüstes abgebildet. Danach wurde das mögliche Volumen eines Gebäudes auf dem fraglichen Grundstück, insbesondere der Dachspitze, skizzenhaft dargestellt. Die Hanglage wurde offenbar berücksichtigt. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Lattengerüst die Höhe oder die Dachneigung des durch den Plan ermöglichten Gebäudes falsch dargestellt hat. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass sich das Gerüst nicht auf eine Breite von 10 m erstreckt habe, wird hiermit kein Ermittlungsfehler aufgezeigt. Es ist für jeden klar ersichtlich, dass ein Lattengerüst nicht die von einem echten Gebäude ausgehenden Beeinträchtigungen erschöpfend darstellen kann. Der Bau eines provisorischen Gebäudes ist für die Erfüllung der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls nicht geboten.
82 
Da keine Pflicht zur Aufstellung eines Lattengerüsts bestand, stellt es keinen Ermittlungsfehler dar, dass der Gemeinderat das Lattengerüst nicht in einer öffentlichen Sitzung in Augenschein genommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.7.2020 - 5 S 824/18 - juris Rn. 75), sondern dass die Gemeindeverwaltung die Gemeinderäte in der Beschlussvorlage vom 27. Oktober 2016 für die Sitzung vom 9. November 2016, in der die öffentliche Auslegung beschlossen werden sollte, lediglich darauf hingewiesen hat, dass ein Lattengerüst auf dem südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstück aufgestellt worden sei, das deutlich mache, dass die geplante Bebauung zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller führe. Im Übrigen waren zuvor die Mitglieder des Planungsausschusses in der Vorlage vom 28. September 2016 zu dessen nichtöffentlicher Sitzung gebeten worden, sich das aufgestellte Lattengerüst anzusehen. Aufgrund der Besichtigung solle dann entschieden werden, ob es bei den vorgesehenen Höhen bleiben oder ob die Trauf- und Firsthöhen des geplanten Gebäudes reduziert werden sollten. Dies reichte im Hinblick auf die dem Bebauungsplan beigefügten Systemschnitte sowie die weiteren dem Planungsausschuss vorliegenden Schnitte zur Ermittlung der Ausmaße der mit dem Plan ermöglichten Bebauung aus.
83 
b) Des Weiteren liegt insoweit kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor, als die Antragsteller meinen, die auf dem Nachbargrundstück erforderlich werdenden Abgrabungen und Ausschüttungen und die hiervon für ihr Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden.
84 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind nur diejenigen Belange zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Zwar muss ein Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 424,- juris Rn. 27). Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - VBlBW 2018, 417, juris Rn. 56; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 2 Rn. 62). Eine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan ist nicht geboten, wenn die betreffende Frage im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405, juris Rn. 88). Die Praxis, die Bauausführung aus der Bebauungsplanung auszuklammern, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.12.1997 - 8 S 267/97 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - NVwZ-RR 1998, 92, juris Rn. 22). Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 12).
85 
Ausgehend hiervon durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass die Bebauung des fraglichen Hangrundstücks technisch machbar ist. Dies wird letztlich auch von den Antragstellern nicht bezweifelt, weil sie vorbringen, eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück sei nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich. Im Übrigen ergibt sich aus dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Systemschnitt, der dem Planungsausschuss der Antragsgegnerin vorgelegen hat (vgl. S. 121 d. A. der Antragsgegnerin), dass eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück keine außergewöhnlichen Abgrabungen erfordert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch mit Blick auf Abgrabungen das Baufenster auf dem Nachbargrundstück um 2,5 m von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller abgerückt. Im Baugenehmigungsverfahren sind dann die Vorgaben des § 13 LBO zur Standsicherheit zu beachten.
86 
c) Darüber hinaus liegt auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor (§ 2 Abs. 3 BauGB), soweit die Antragsteller meinen, der Umstand, dass ihr Haus nach dem ursprünglichen Bebauungsplan nur auf eine Unterlieger-, nicht jedoch auf eine Oberliegerbauweise ausgerichtet gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. August 2020 ergänzend geltend machen, die Grundkonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, wonach die Bebauung versetzt und unter Berücksichtigung der Topographie gestaffelt erfolgen solle, um Durchblicke ins Tal zu ermöglichen.
87 
Die Antragsgegnerin hat aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller ihre Planung bereits verändert und die maximal zulässige Firsthöhe auf dem Nachbargrundstück von 445 m ü. N.N. auf 442,80 m ü. N.N. abgesenkt und die Firstrichtung gedreht. Darüber hinaus wurde für das Nachbargrundstück ein Lichtraumprofil festgesetzt, das maximale First- und Wandhöhen sowie eine maximale Breite des möglichen Gebäudes vorschreibt. Wiederkehrbauten und Vorbauten im Dachbereich sind unzulässig. Hinzu kommen Vorgaben zur Dachneigung in Form einer örtlichen Bauvorschrift. Damit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die sich auf dem Grundstück der Antragsteller nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung berücksichtigt und zutreffend bewertet hat. Wie bereits ausgeführt, ist im festgesetzten Lichtraumprofil (Systemschnitt Nr. 23) die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene sowie die auf dem darunter liegenden Grundstück mit der Flurstück-Nummer 1917/1 planungsrechtlich zulässige Bebauung der Höhe nach informatorisch zutreffend wiedergegeben. Ausgehend von dem Lichtraumprofil ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern die Möglichkeit eines Talblicks vollständig genommen wird.
88 
Im Übrigen konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan bezüglich der Bebauung ihres Nachbargrundstücks nicht geändert würde. Denn es gibt keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - VBlBW 2012, 108, juris Rn. 41). Eine rechtsverbindliche Zusicherung durch die Gemeinde, dass sich die Situation auf dem Nachbargrundstück nicht ändere, lag nicht vor.
89 
d) Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Antragsteller, andere Möglichkeiten zur Ausweisung eines Baufensters seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden.
90 
Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin hätte das auf dem südlichen Nachbargrundstück geplante Baufenster noch einen oder zwei Meter weiter nach Süden oder tiefer abrücken können, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungstabelle ausgeführt, das Baufenster könne nur dann an den P....weg verlegt werden, wenn auch der bisher diagonal durch das Baugebiet führende Fußweg verlegt werde. Der Anschluss an den P....weg müsse quasi rechtwinklig erfolgen. Hierzu müsse aufgrund der starken Böschung nördlich des P....wegs massiv in die Topografie eingegriffen werden. Der Anschluss wäre sehr steil. Bei Niederschlägen würde Oberflächenwasser beschleunigt auf den P....weg abfließen. Es müsse in einen naturnah ausgebauten Weg eingegriffen und müssten umfangreiche Boden-, Gelände- sowie Oberflächenwasser sichernde Baumaßnahmen getroffen werden. Der naturnahe Ausbau solle aber, auch als Teil des ökologischen Konzepts, erhalten bleiben. Diesen überzeugenden Ausfüh-rungen haben die Antragsteller nichts von Substanz entgegen gesetzt. Darüber hinaus konnte die Antragsgegnerin einer weiteren Verschiebung oder Verkleinerung des Baufensters die zutreffende Erwägung entgegensetzen, dass dies der gewünschten Nachverdichtung und der Schaffung von ausreichendem Wohnraum widerspreche.
91 
Auch die von den Antragstellern für möglich gehaltene Ausweisung von Baufenstern auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern 252/1, 255/2, 257, 261 und 259/1 im östlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplans wurde von der Antragsgegnerin fehlerfrei verworfen. Die von den Antragstellern für möglich gehaltene Ausweisung eines Baufensters westlich des Nachbargrundstücks mit der Flurstück-Nummer 1939 wurde von der Antragsgegnerin ebenfalls rechtsfehlerfrei verworfen. Bei Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle würde ersichtlich in den Fußweg eingegriffen, so dass dieser hier entfallen müsste. Daher durfte die Antragsgegnerin die Ausweisung eines Baufensters an dieser Stelle ohne nähere Begründung für untunlich halten und aus der Planung ausscheiden.
92 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Ausweisung weiterer Baufenster in dem genannten Bereich auf die Ausweisung eines Baufensters auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller hätten verzichten müssen.
93 
e) Die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 und 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Umweltbelange wurden nicht fehlerhaft ermittelt oder bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
94 
Von einer solchen Abwägung wird die Gemeinde nicht durch § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB dispensiert, wonach - wie hier - in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und damit nicht auszugleichen sind (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 13a Rn. 37). Darüber hinaus muss eine Gemeinde, die aufgrund von § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder 25 Buchst. a oder b BauGB festgesetzte Flächen im Rahmen einer späteren Planänderung als Baufläche ausweist, für diese trotz der grundsätzlichen Freistellung von der Eingriffsregelung im beschleunigten Verfahren an anderer Stelle einen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB schaffen.
95 
Entgegen der Meinung der Antragsteller sind die Umweltbelange, insbesondere bezüglich der Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder 25 Buchst. b BauGB im ursprünglichen Bebauungsplan, nicht unzutreffend ermittelt oder bewertet worden. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Umweltanalyse hat die betroffenen Schutzgüter in ihrem Bestand ermittelt und bewertet und im Rahmen einer Konfliktanalyse Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die von der Antragsgegnerin alle im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurden. Dabei wurde auch gesehen, dass nun auf ursprünglich zum Erhalt festgesetzten Grünflächen und Flächen mit Pflanzungen (160 qm) zwei neue Baufenster festgesetzt werden und dass diese Flächen trotz § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB erneut ausgeglichen werden müssen. Die ökologische Wertigkeit der wegfallenden Fläche, auf der die Pflanzung oder der Erhalt von Sträuchern vorgesehen war, sowie der Ausgleichsmaßnahmen - der Pflanzung von drei Bäumen - wurde jeweils ermittelt und festgestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen höherwertig sind. Substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen.
96 
Soweit die Antragsteller meinen, es habe keine Erhebungen dazu gegeben, ob auf dem als Bauland vorgesehenen bisherigen Grünstreifen besonders geschützte Insektenarten vorhanden seien, ist ebenfalls kein Ermittlungsfehler erkennbar. Dabei ist Maßstab für die abwägungsrelevante Ermittlung § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Naturhaushalt in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen ist insbesondere das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren. Es geht also um das ökologische Funktionieren aller biotischen und abiotischen Funktionen dieses Wirkungsgeflechts (vgl. Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 1a Rn. 12). Kein Prüfungsmaßstab ist insoweit § 44 BNatSchG, der - wie unten näher ausgeführt - im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB von Bedeutung ist.
97 
Mit Blick hierauf sind die Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin eingeholten Umweltanalyse liegt zwar keine „Relevanzbegehung“ zugrunde, das heißt, es wurde nicht gezielt nach Tieren gesucht. Es wurde jedoch eine artenschutzfachliche Einschätzung erstellt, welche insbesondere die Auswirkungen des Plans auf Vögel und Fledermäuse untersuchte und insoweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festsetzte. Die Bestands- und Konfliktanalyse der Antragsgegnerin ist bezüglich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen nachvollziehbar und erscheint frei von Fehlern zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass besonders schutzbedürftige Insekten - deren Vorhandensein von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt wurde - nicht auf andere Bereiche des weiterhin vorhandenen grünen Bandes ausweichen könnten, sind nicht vorhanden.
98 
Soweit die Antragsgegnerin in der Umweltanalyse und in der Abwägungstabelle angibt, es sei „nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen“, dass der Grünstreifen an gehölzfreien Stellen auch Lebensraum für Eidechsen biete, musste die Antragsgegnerin keine weiteren Ermittlungen anstellen. Denn mangels substantiierter Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorkommen von Eidechsen konnte die Antragsgegnerin auf eine Lösung dieses möglicherweise auftretenden artenschutzrechtlichen Problems im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verweisen. Aufgrund der geringen Größe des Gebietes erscheint es durchaus möglich, dass die Verwirklichung von Zugriffsverboten mit Blick auf Eidechsen noch in der Phase der Verwirklichung der Bebauung vermieden werden kann, falls Eidechsen in der Zwischenzeit gefunden würden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie im Rahmen der Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB und § 14 BNatSchG - allein um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit Blick auf Tiere geht, wo der Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG eine gewisse Erheblichkeit erreichen muss (vgl. Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 1a Rn. 58; ders. in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG, § 14 Rn. 16 f.).
99 
f) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Bedeutung des fraglichen Grundstücks als Grünfläche für den Erholungswert des Baugebietes nicht falsch eingeschätzt. Dies gilt auch für das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der Ortsrandlage und der gegebenen Belichtungs-, Belüftungs- und Sichtverhältnisse.
100 
Die Antragsgegnerin konnte vielmehr zu Recht annehmen, die Erholungsfunktion des Weges und des Grünstreifens werde trotz der Ausweisung des Baufensters nicht beeinträchtigt. Denn der naturnah ausgebaute Weg, der den Zugang zu Feld und Wald im Außenbereich bietet, bleibt erhalten.
101 
Soweit es dagegen um das Interesse der Antragsteller an der Freihaltung des Nachbargrundstücks geht, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dieses fehlerhaft eingeschätzt hat. Sie ist diesem Interesse der Antragsteller durch eine Reduktion der Bebauung auf dem Nachbargrundstück entgegengekommen. Im Übrigen hat sie jedoch andere Belange für vorrangig gehalten.
102 
II. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Rechtsfehlern.
103 
1. Die Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist gegeben.
104 
Insbesondere ist er nicht - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig.
105 
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
106 
Die in § 44 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 28. April 2017 geltenden Fassung der Norm (Gesetz vom 29. Juli 2009 - im Folgenden: BNatSchG 2009) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013  - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 34 f.; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 125 ff. m. w. N.).
107 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 129 m. w. N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl. 2014, 237, juris Rn. 35; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 53).
108 
Maßgeblich ist insoweit nicht - wie nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern diejenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 130 m. w. N.).
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Lässt sich bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht zuverlässig abschätzen, ob sich bei seiner Realisierung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote verhindern lassen, kann eine Gemeinde den Plan nur erlassen, wenn eine Prognose die Annahme rechtfertigt, dass aus den in § 45 Abs. 7 BNatSchG (in der am 28. April 2017 geltenden Fassung der Norm durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 ) genannten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Ausführung des Bebauungsplans später eine Ausnahme möglich sein wird. Gleiches gilt für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung aus privaten Belangen. Ein solches „Hineinplanen in eine Ausnahme- oder Befreiungslage“ ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn. 131; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14).
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Die Methode der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn.103). Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die planende Stelle in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die planende Stelle beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54, vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 43, vom 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166, juris Rn. 44 und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58). Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.7.2008 - 9 A 14.07-BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54 ff. und vom 6.4.2017 - 4 A 16.16 - DVBl. 2017, 1039, juris Rn. 58; Senatsurteil vom vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 58, 252, juris Rn.142).
111 
b) Ausgehend hiervon fehlt es mit Blick auf den Artenschutz nicht an der Erforderlichkeit der Planung.
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Mit der von der Antragsgegnerin eingeholten Umweltanalyse liegt eine hinreichende Potentialabschätzung dazu vor, ob bei Verwirklichung der Planung die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 verwirklicht werden könnten. Sie beruht in erster Linie auf einer nachvollziehbaren Habitatanalyse, deren Ergebnis aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der Begrenztheit des geplanten Eingriffs eine gezielte Suche nach Arten entbehrlich machte.
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Der Bebauungsplan setzt aufgrund der Umweltanalyse Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung zum Schutz brütender Vögel oder Maßnahmen zum Erhalt und Schutz der Grünflächen, fest. In der Umweltanalyse wurde plausibel dargelegt, dass mit der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 mit Blick auf Fledermäuse nicht zu rechnen sei. Der durchgehende Grünstreifen bleibe für jagende Fledermäuse erhalten. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich weiter, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei einem derzeit zwar nicht bekannten, aber letztlich nicht ganz auszuschließenden Vorhandensein von Eidechsen im Rahmen der Verwirklichungsphase aufgrund der geringen Größe der betroffenen Fläche zuverlässig beachtet werden können. Für die Verwirklichung eines Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2009 im Hinblick auf Insekten fehlt es ebenfalls an greifbaren Hinweisen.
114 
2. Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - also jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB.
115 
a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind. Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214 und 215 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176).
116 
b) Ausgehend hiervon liegt kein Abwägungsfehler vor. Insbesondere ist das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis nicht unverhältnismäßig.
117 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der mit dem Bebauungsplan bezweckten Schaffung weiterer Wohnbauflächen zur Deckung des in der Gemeinde vorhandenen dringenden Wohnbedarfs gegenüber dem Erhalt der Grünfläche auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller und ihrem Interesse an der Freihaltung dieses Grundstücks von Bebauung Vorrang eingeräumt hat. Die auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller mögliche Bebauung wird zu keinen unzumutbaren Verhältnissen für diese führen. Die Antragsgegnerin ist bei der Planung auf die Belange der Antragsteller eingegangen und hat diesen durch eine Reduktion der auf dem Nachbargrundstück möglichen Bebauung in gewissem Umfang Rechnung getragen. Zur Sicherung der berechtigen Interessen der Antragsteller hat sie ein Lichtraumprofil festgesetzt. Die auf dem Grundstück der Antragsteller zulässige Bebauung wird durch die auf dem Nachbargrundstück zulässige Bebauung nur im Bereich des unteren Geschosses und hier nur durch den Dachraum des Nachbargebäudes in der Belichtung und in der Aussichtsmöglichkeit berührt. Aufgrund der festgesetzten Dachneigung und der Firstrichtung wird auch nur eine geringe Fläche überdeckt. Abgesehen davon muss die auf dem Nachbargrundstück zulässige Bebauung die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten. Im Regelfall ist die Beachtung dieser Abstandsflächen ein beachtliches und starkes Indiz dafür, dass die Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 37 und 39; Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252, juris Rn. 236). Anhaltpunkte für einen Ausnahmefall, wie er bei einer Unterschreitung der jeweiligen Mindestabstandsflächen auf drei Seiten und einer Situation des „Eingemauertseins“ entstehen kann, sind hier nicht gegeben.
118 
Soweit die Ausweisung einer Baufläche die bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 Buchst. b BauGB festgesetzten Flächen tangiert, ist die Intensität des planerischen Eingriffs aufgrund der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als so gering anzusehen, dass die Antragsgegnerin ihn fehlerfrei für nachrangig bewerten konnte. Jedenfalls konnten die Antragsteller auf den Fortbestand der Grünfläche unterhalb ihres Grundstücks nicht vertrauen.
119 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
B e s c h l u s s
vom 15. September 2020
122 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf
20.000 Euro
123 
festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 1.1.3 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013).
124 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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