|
|
| Gegenstand der vorliegenden Berufung ist nur die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Rastatt vom 4. April 2017. Dagegen hat der Kläger, der die am 1. August 2019 geänderten Gebührenentscheidungen schon in seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen hatte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Oktober 2020 eindeutig klargestellt, dass er sein Anfechtungsbegehren im Hinblick auf die ergangenen Gebühren nicht weiterverfolgt. |
|
| Mit diesem Inhalt ist die Berufung des Klägers zulässig. Er hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das dem Kläger am 9. September 2019 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Satz 1 VwGO am 30. September 2019 beim Verwaltungsgericht eingelegt und auch innerhalb der gem. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Dezember 2019 eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tage begründet. Die Begründung enthält auch (noch) einen bestimmten Antrag i.S.v. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Hierzu gehören der Rechtsmittelantrag - also der Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils - sowie der Sachantrag zu der Frage, inwieweit das ursprüngliche materielle Klagebegehren in der Berufungsinstanz weiterverfolgt wird. Hier ist jedenfalls dem letzten Satz des Begründungsschriftsatzes in Verbindung mit dem Berufungsvortrag zu entnehmen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage abgeändert werden und dieser Klage stattgegeben werden soll. |
|
| Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
|
| 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf Nr. 1 und Nr. 2 des Ausgangsbescheides seinen Sachantrag in zulässiger Weise von dem zunächst gestellten Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellten durfte und die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). |
|
| 2. Der Kläger kann aber nicht die Feststellung beanspruchen, dass Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Rastatt vom 4. April 2017 rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Bezogen auf die Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 113 Rn. 147 i. V. m. Rn. 124) - hier am 9. April 2017 - erweisen sich die beiden Verfügungen vielmehr als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
|
| a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Anordnung, die am 4. April 2017 bei der in der Verfügung näher bezeichneten Kirrstelle festgestellten jagdlichen Missstände unverzüglich, spätestens bis Sonntag, den 9. April 2017, 12:00 Uhr zu beseitigen und einen rechtskonformen Zustand herzustellen. |
|
| aa) Die Beseitigungsanordnung unterliegt keinen formellen Bedenken. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung wurde aber jedenfalls im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). |
|
| Die unter Nr. 1 getroffene Anordnung ist auch nicht in rechtsstaatlich bedenklicher Weise unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Denn die betroffene Kirrstelle ist durch die dem Bescheid beigefügten Anlagen (Luftbild vom 4. April 2017 und insgesamt 8 Lichtbilder) eindeutig identifizierbar. Was unter „jagdlichen Missständen“ zu verstehen und welcher „rechtskonforme Zustand“ wiederherzustellen ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides, in der die Beanstandungen erläutert werden und aufgezeigt wird, inwiefern der vorgefundene Zustand gegen geltendes Recht verstößt (unzulässige Kirrung während der Schonzeit, Überschreitung der höchstzulässigen Futtermenge von einem Liter für Schwarzwildkirrungen). Damit konnten jedenfalls ein Inhaber des Eigenjagdbezirks und ein Jagdausübungsberechtigter - nur dieser Personenkreis kommt nach Lage der Dinge als potentieller Adressat des Bescheides in Betracht - unschwer erkennen, was konkret beanstandet wird und welcher Zustand wiederherzustellen ist. |
|
| bb) Die ergangene Verfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. |
|
| (1) Rechtsgrundlage ist § 62 Abs. 2 JWMG i.V.m. § 6 DVO JWMG. Nach § 62 Abs. 2 JWMG können die unteren Jagdbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG erlassene § 6 DVO zum JWMG bestimmt: |
|
| „Wer eine unzulässige Kirrung, unzulässige Fütterung oder unzulässige Ablenkungsfütterung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person, spätestens drei Tage nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.“. |
|
| (2) Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind hier erfüllt. Denn es liegen Verstöße sowohl gegen das JWMG als auch gegen die DVO vor (dazu (a)), deren Beseitigung erforderlich ist (dazu (b)). Die Verfügung ist auch zu Recht gegenüber dem beseitigungsverantwortlichen Kläger ergangen (dazu (c)). |
|
| (a) Die bei der Vorortkontrolle am 4. April 2017 vorgefundene Situation im Jagdrevier des Klägers ist als (unzulässige) Kirrung zu qualifizieren. § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG definiert den Begriff der Kirrung als „Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung“. Die Kirrung ist - ebenso wie die Fütterung - Teil der Rechtsverpflichtungen im Rahmen der Hege (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 JWMG). Während die Fütterung die Existenz des Wildes sichern und stärken soll, dient die Kirrung nur dem Anlocken des Wildes. Sie soll einen Gewöhnungseffekt des Wildes herbeiführen, der es dazu bringt, an einer bestimmten Stelle nach Futter zu suchen. Hierzu darf nur eine geringe Menge an Futter ausgebracht werden, um keinen Fütterungseffekt zu erzielen. In Zeiten, in denen ein Abschuss möglich ist, ist auf diese Weise eine effektive Bejagung möglich, weil insbesondere scheuem Wild einfacher nachgestellt werden kann (Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 11. Aufl. S. 165; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. § 28 Rn. 11). Allerdings ist die Begriffsdefinition in § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG nicht so zu verstehen, dass eine Kirrung - wie der Kläger meint - tatbestandlich von vorneherein nur dann vorliegen kann, wenn ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte außerhalb der Schonzeit an einer Kirrstelle eine geringe Menge an Futter ausbringt, mit welcher er subjektiv das Ziel verfolgt, die Jagd zu erleichtern. Denn aus § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG (i.V.m.§ 6 DVO JWMG) ergibt sich, dass es aus Sicht des Gesetzgebers auch eine „missbräuchliche Kirrung“ geben kann, die zwar begrifflich noch als Kirrung anzusehen ist, dem damit verfolgten Zweck aber nicht mehr gerecht wird. Der Begriff des „Missbrauchs“ deutet darauf hin, dass damit Fälle gemeint sind, in denen der Jagdausübungsberechtigte an einer Kirrstelle eine zwar noch geringe Futtermenge auslegt, damit aber objektiv eine nicht mehr am Ziel der Erleichterung der Jagd ausgerichtete Wildfütterung betreibt, etwa weil an der Kirrstelle kein Auflauern möglich oder kein Abschuss zu erwarten ist oder sich aus anderen Gründen ergibt, dass ein Abschuss gar nicht erfolgen soll. Aber auch der umgekehrte Fall, dass ein nicht zur Jagdausübung berechtigter Dritter objektiv geringe - und damit zulässige - Futtermengen an einer Kirrstelle des Jagdausübungsberechtigten auslegt um damit Wild anzulocken, ist als missbräuchliche Kirrung zu qualifizieren. |
|
| Bei der Frage, ob eine Kirrung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG begrifflich vorliegt oder nicht, kann es daher nicht darauf ankommen, ob diese in jeder Hinsicht zulässig ist. Demnach ist auch unmaßgeblich, ob gerade der Jagdausübungsberechtigte Futter in geringen Mengen in der subjektiven Absicht ausgelegt hat, Wildtiere anzulocken und damit einen jagdlichen Zweck verfolgt. Eine Kirrung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG liegt vielmehr schon dann vor, wenn die Auslegung von Futtermitteln sich in der konkret gegebenen Situation vor Ort objektiv als auf das Anlocken von Wildtieren und damit auf die Verfolgung eines Jagdzweckes gerichtet darstellt. |
|
| Demgemäß ist die am 4. April 2017 vorgefundene Situation als Kirrung anzusehen. Denn ausweislich der vorliegenden Lichtbilder war an einer Stelle, die objektiv nach waidmännischen Prinzipien als Kirrstelle in Betracht kommt, Futter ausgelegt. So befand sich Mais in einem - teilweise mit einem Brett abgedeckten - hohlen Baumstamm in unmittelbarer Nähe zu einem Hochsitz (Schießstand). Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder wurde der betreffende Bereich zudem per Wildkamera überwacht. Schon dies lässt dem äußeren Anschein nach auf das Vorliegen einer professionellen Kirrstelle schließen. Zudem war Mais teilweise konzentriert ausgelegt, teilweise großflächig auf dem Waldboden auf eine Weise ausgebracht, wie es ein Jäger beim Anlegen einer Kirrstelle üblicherweise tun würde. Dasselbe gilt in Bezug auf den ausgebrachten Apfeltrester. Bei den angelegten Materialien handelt es sich um Futtermittel, die typischerweise zum Anlocken von Wild verwendet werden. Es ist offensichtlich, dass diese Futtermittel - von wem auch immer - zielgerichtet zu diesem Zweck ausgebracht und nicht als Abfall im Wald entsorgt wurden. Es kommt hinzu, dass das Futter zu einer Zeit ausgelegt wurde, in der die Jagd auf Schwarzwild zulässig ist, und an einer Stelle, die sich weniger als 200 m vom Waldaußenrand befindet (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 JWMG). |
|
| Die Kirrung verstieß auch gegen Vorschriften des JWMG, denn sie wurde am 4. April 2017 vorgefunden und damit während der noch bis 30. April 2017 dauernden allgemeinen Schonzeit (§ 41 Abs. 2 Satz 1 JWMG in der am 4. April 2019 geltenden Fassung), in der sie unzulässig war (§ 33 Abs. 5 Satz 2 JWMG). Zudem überstieg die ausgelegte Futtermenge die höchstzulässige Menge von 1 Liter für die Kirrung von Schwarzwild (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO JWMG) erheblich. Der Kläger hat die Annahme des Beklagten nicht bestritten, dass es sich um eine (unzulässige) Schwarzwildkirrung handelt. |
|
| (b) Die Beseitigung des festgestellten Verstoßes erweist sich als erforderlich i.S.v. § 62 Abs. 2 JWMG. Denn ein rechtmäßiger Zustand musste zeitnah wiederhergestellt werden. Ein milderes Mittel als die Anordnung, das ausgelegte Futter zu beseitigen, ist nicht zu erkennen. |
|
| (c) Die Verfügung ist zu Recht gegenüber dem beseitigungsverantwortlichen Kläger ergangen. |
|
| (aa) Der Kläger war hier nach § 6 DVO JWMG beseitigungspflichtig. Da ihm sein Vortrag nicht widerlegt werden kann, er selbst habe die unzulässige Kirrung nicht angelegt und die Kirrstelle in der zu beanstandenden Form auch nicht betrieben, kann er nicht als Handlungsstörer gemäß § 6 Satz 1 DVO JWMG in Anspruch genommen werden. |
|
| Der Kläger wurde aber zu Recht als jagdausübungsberechtigte Person i.S.v. § 6 Satz 2 DVO JWMG herangezogen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, denn der Kläger war (und ist) als Jagdpächter zur Jagdausübung berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 JWMG). Ein Jagdausübungsberechtigter ist nach § 6 Satz 2 DVO JWMG spätestens drei Tage nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde beseitigungspflichtig. Eine solche Frist wurde dem Kläger gewährt, denn in der am 6. April 2017 zugestellten Verfügung vom 4. April 2017 wurde dem Kläger eine Frist zur Beseitigung bis zum 9. April 2017 eingeräumt. Schon zuvor wurde er ausweislich der vorliegenden Akten am 27. März 2017 von der unteren Jagdbehörde zur Beseitigung festgestellter Kirrverstöße in seinem Revier aufgefordert. |
|
| Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war der Beklagte hier nicht gehalten, vor der Inanspruchnahme des Klägers als jagdausübungsberechtigte Person „den Verursacher der Ablagerungen“ zu finden und der von diesem geäußerten Vermutung nachzugehen, unbekannte Dritte hätten die am 4. April 2017 festgestellten Futtermengen ausgebracht, um den Kläger anzuschwärzen. Denn für eine Ermittlung des Dritten fehlte im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung jeder greifbare Ermittlungsansatz. Der Kläger hat zu keiner Zeit - auch nicht im Klage- und Berufungsverfahren - einen konkreten Verdacht geäußert, wer der „mit ihm zerstrittene Dritte“ sein könnte und damit keinen Ansatzpunkt dafür aufgezeigt, in welche Richtung das Landratsamt hätte ermitteln können. Im Widerspruchsschreiben vom 5. September 2017 und in der Klagebegründung vom 19. Januar 2018 wird zwar ein „Herr ... vom NABU“ erwähnt; dem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger Herrn ... für denjenigen hält, der die unzulässige Kirrstelle angelegt hatte. Soweit in den genannten Schriftsätzen davon die Rede ist, „zumindest eine der Kirrungen sei einem breiteren Kreis an Interessierten bekannt“ gewesen, weil der Kläger selbst „ihm bekannte Dritte“ dort angetroffen habe, wäre es an ihm gewesen, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen anzugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG). Da dies im Verwaltungsverfahren nicht geschehen ist, vermag der Senat entgegen dem Berufungsvortrag nicht festzustellen, dass die handelnden Verwaltungsbehörden gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Aus demselben Grund ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden wäre (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| (bb) § 6 Satz 2 DVO JWMG ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG gedeckt. In dieser Vorschrift wird die oberste Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen (...) „2. Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung“. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bezieht sich diese Ermächtigung nicht auf den Erlass rein präventiver Regelungen zur Verhinderung zukünftiger Missbräuche. Zwar könnte der Wortlaut der Regelung mit dem Begriff „Verhinderung“ auf den ersten Blick für die Annahme sprechen, dass damit nur zukünftige, noch nicht eingetretene Verstöße abgewehrt werden sollen. Bei näherer Betrachtung überzeugt dies allerdings nicht. Denn auch bei einer Beseitigung bereits eingetretener Verstöße wird verhindert - dies zeigt der vorliegende Kirrverstoß exemplarisch -, dass sie fortwirken und die eingetretene Rechtsverletzung damit in die Zukunft hinein andauert. Hätte der Gesetzgeber nur zur Regelung „zukünftiger“ Verstöße ermächtigen wollen, hätte es nahegelegen, sich der in § 62 Abs. 2 JWMG gewählten Formulierung zu bedienen, wonach Anordnungen ergehen können u.a. „zur Verhinderung zukünftiger Verstöße“. Diese Einschränkung findet sich bei § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG aber nicht. Gegen das vom Kläger für richtig gehaltene enge Begriffsverständnis spricht ferner die Intention des Gesetzgebers, der in § 20 Abs. 5 Nr. 1 LJagdG i.d.F. vom 1. Juni 1996 erstmals die Ermächtigung des Ministeriums geschaffen hat, „durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen bei Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zu erlassen“. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, mit der Ermächtigung solle verhindert werden, dass „in der jagdlichen Praxis (...) die Kirrung zu rechtswidrigen Fütterungen missbraucht werden“. Mit der neuen Verordnungsermächtigung könnten „Missbräuche genereller Art über eine Rechtsverordnung (...) untersagt werden“ (LT-Drs. 11/5803, S. 34). Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass mithilfe der zu erlassenden Rechtsverordnung auch bereits vorhandene Verstöße abgestellt werden sollen, zumal die Verordnungsermächtigung den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Zweck nur höchst eingeschränkt erfüllen würde, wenn nur zukünftige Verstöße erfasst wären. Bei der Neufassung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. 2014, S. 550) hat der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des LJagdG a.F. unverändert - unter Hinweis auf den bewährten Regelungsinhalt des § 20 Abs. 5 Nr. 1 LJagdG a.F. - als § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG übernommen (LT-Drs. 15/5789 S. 117). |
|
| (cc) § 6 DVO JWMG ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber - bzw. hier dem Verordnungsgeber - für den Erlass dieser Norm die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 10 f des angegriffenen Urteils im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass es sich hier nicht um eine abfallwirtschaftliche Regelung i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, sondern um einen Gegenstand des Jagdwesens i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG handelt, der in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Der Kläger ist diesen zutreffenden Ausführungen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe absieht und auf das angegriffene Urteil verweist (§ 130b VwGO). |
|
|
|
| Auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung werden in § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG in hinreichendem Maße angegeben. Als Ausdruck des Demokratieprinzips verpflichtet Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV den parlamentarischen Gesetzgeber, die Breite und Zielrichtung der Rechtsetzungsdelegation selbst zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem gleichlautenden Art. 80 Abs. 1 GG darf die Ermächtigung nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfG, Beschluss vom 11.3.2020 - 2 BvL 5/17 - juris Rn. 100 m.w.N.). Dabei genügt es jedoch, wenn sich diese Konkretisierungen aus dem Gesamtgesetz und nicht nur aus der Ermächtigungsklausel ergeben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1980 - 1/1979 - VBlBW 1980, 18; Winkler in: Haug (Hrsg.), Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 61 Rn. 12 m.w.N.). |
|
| (aaa) Unter Zugrundelegung dessen ist der Inhalt der Ermächtigung in § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG hinreichend genau umschrieben, denn diese ist thematisch eingegrenzt auf Regelungen zur Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung. Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung jeweils erlaubt oder nicht erlaubt sind, ist nicht dem Verordnungsgeber zur Regelung überlassen, sondern ergibt sich aus § 33 Abs. 2 bis 4 JWMG (Fütterung und Ablenkungsfütterung) sowie aus § 33 Abs. 5 JWMG (Kirrung). Da der Begriff der „Verhinderung“ nicht auf „Verhinderung künftiger Verstöße“ beschränkt ist (s.o.), kann der Ermächtigung auch hinreichend entnommen werden, welche Verstöße mit der zu schaffenden Rechtsverordnung bekämpft werden sollen. |
|
| (bbb) Der Zweck der Ermächtigung - als das rechtspolitische Ziel, das der Verordnungsgeber erreichen soll (Winkler a.a.O.) - ist vor dem Hintergrund offensichtlich, dass die Voraussetzungen, unter denen die Einzelmaßnahmen „Fütterung“, „Ablenkungsfütterung“ und „Kirrung“ zulässig sind, im JWMG selbst im Einzelnen bestimmt werden und mithilfe des zu schaffenden Verordnungsrechts ein Missbrauch dieser Maßnahmen verhindert werden soll. |
|
| (ccc) Der Gesetzgeber hat auch das Ausmaß der erteilten Ermächtigung, nämlich die Grenzen, innerhalb derer sich die Regelung des Verordnungsgebers halten muss (Feuchte in Spreng/Dirn/Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 61 Anm. 4; Winkler a.a.O), hinreichend deutlich abgesteckt. Denn wenn der Verordnungsgeber ermächtigt ist, nähere Bestimmungen zur Verhinderung missbräuchlicher Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung zu treffen, müssen die Regelungsadressaten - Jäger und Jagdausübungsberechtigte - ohne weiteres damit rechnen, für selbst verursachte Missstände verantwortlich gemacht und beseitigungspflichtig zu werden (§ 6 Satz 1 DVO JWMG). Nichts anderes gilt für ihre in § 6 Satz 2 DVO JWMG bestimmte Zustandshaftung. |
|
| Hier kann auf die Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden, denn auch im Rahmen des § 61 Abs. 1 LV geht es darum, dass der Gesetzgeber wesentliche Fragen selbst entscheiden muss und nicht dem exekutiven Verordnungsgeber übertragen darf (Feuchte a.a.O. Anm. 6; Winkler a.a.O. Rn. 12). „Wesentlich“ in diesem Sinne - und damit vom Gesetzgeber selbst zu beantworten - sind zum einen Fragen von erheblicher Bedeutung für Staat und Gesellschaft, zum anderen Entscheidungen mit wesentlicher, d.h. erheblicher Grundrechtsrelevanz (BVerfG, Urteil vom 19.3.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 194; Dreier, GG, Art 20 (Rechtsstaat) Rn. 113 ff). Die Heranziehung einer jagdausübungsberechtigten Person als Zustandsverantwortliche für die Beseitigung jagdrechtlicher Missstände ist keine Frage von erheblicher Bedeutung für Staat und Gesellschaft. Sie hat aber jedenfalls Grundrechtsrelevanz. Denn der Inhaber des Jagdrechts, welches nach § 3 Abs. 3 JWMG untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist und deshalb den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, § 3 Rn. 5 f) ist zumindest als Eigentümer in Eigenjagdbezirken auch selbst jagdausübungsbefugt (§ 3 Abs. 4 Satz 3 JWMG). In diesem Fall ist der selbst die Jagd ausübende Jagdrechtsinhaber durch die in § 6 Satz 2 DVO JWMG statuierte Zustandshaftung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht betroffen. In allen anderen Fällen - insbesondere auch dann, wenn die Wahrnehmung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zusteht (§ 3 Abs. 4 Satz 4 JWMG, § 16 Abs. 1 JWMG) - fallen das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht auseinander und leitet der Jagdausübungsberechtigte seine Rechtsstellung entweder aus einer Jagdpacht (§ 17 Abs. 1 JWMG) oder aus einer Beauftragung (§ 16 Abs. 1 Satz 3 JWMG) ab. Er verfügt damit möglicherweise zwar nicht über eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsstellung. Der jagdausübungsberechtigte Jagdpächter wird durch die in § 6 Satz 2 DVO JWMG statuierte Zustandshaftung aber jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der von der Jagdgenossenschaft mit der Jagdausübung Beauftragte möglicherweise auch in dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. |
|
| Die hierdurch bewirkten Eingriffe in die genannten Grundrechte beschränken sich aber von vornherein nur auf Fälle missbräuchlicher Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung und damit auf einen sehr begrenzten Teilausschnitt der Jagdausübung. Denn der Kernbereich des Jagdausübungsrechts - das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren gem. § 3 Abs. 5 JWMG und die vielfältigen Befugnisse im Rahmen der Hege (§ 5 Abs. 4 JWMG) - bleibt ungeschmälert erhalten. Zu sehen ist, dass die punktuelle Heranziehung des Jagdausübungsberechtigten als Zustandsverantwortlichen in den Fällen missbräuchlicher Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung nicht auf eine dauerhafte Grundrechtsbeeinträchtigung angelegt ist. Zudem dient sie gerade der Umsetzung der (auch) dem Jagdausübungsberechtigten obliegenden (vgl. § 45 JWMG) Verpflichtung zur Hege. Denn die Verhinderung von Fütterungs- und Kirrverstößen trägt dazu bei, gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten zu erhalten und zu entwickeln (§ 5 Abs. 4 JWMG). Die inhaltlichen Anforderungen der Hege werden u.a. in den Bestimmungen des JWMG zu Fütterung und Kirrung konkretisiert (Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, § 5 Rn. 20). Insofern soll mit der Heranziehung als Zustandsverantwortlicher ein erheblicher jagdrechtlicher Missstand beseitigt werden, der aus Gründen des Wildtierschutzes (vgl. § 2 JWMG) und damit mit Blick auf ein Schutzgut von hoher Bedeutung nicht - auch nicht für kurze Zeit - hingenommen werden kann. |
|
| In der Gesamtschau erscheint die Intensität und Reichweite der beschriebenen denkbaren Grundrechtseingriffe jedenfalls so weit herabgemindert (vgl. Dreier a.a.O. Rn. 113), dass der Gesetzgeber die Heranziehung des Jagdausübungsberechtigten als Zustandsverantwortlichen nicht selbst regeln musste. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die hier betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung nicht vorbehaltlos gewährleistet sind. Einschränkende Regelungen müssen daher nicht erst durch verfassungsimmanente Schranken und damit vom Gesetzgeber bestimmt oder konkretisiert werden (hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2018, a.a.O. Rn. 194). |
|
| (ee) Der Verordnungsgeber hat die ihm eingeräumte Gestaltungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er bei der Schaffung der Beseitigungspflicht des Zustandsverantwortlichen an die Jagdausübungsberechtigung angeknüpft hat. Zwar greift diese Regelung ggf. in die o.g. Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein. Das Eigentumsgrundrecht und das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG unterliegen jedoch jeweils einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt; die in Art. 2 Abs. 1 GG geregelte allgemeine Handlungsfreiheit ist aufgrund jeder formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Norm beschränkbar (BVerfG, Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 921/95 -, juris Rn. 62). Die in § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG i.V.m. § 6 Satz 1 DVO JWMG statuierte Zustandsverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten stellt sich sowohl als verhältnismäßige Regelung des Eigentumsrechts und der Berufsausübungsfreiheit als auch als verfassungskonforme und verhältnismäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt ein verfassungsrechtlich tragfähiger Rechtfertigungsgrund dafür vor, den Jagdausübungsberechtigten als Zustandsverantwortlichen für eine Beseitigung missbräuchlicher Wildfütterungen, Ablenkungsfütterungen und Kirrungen in seinem Jagdrevier in Anspruch zu nehmen. |
|
| Legitimierender Grund für die Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher ist dessen durch die - zumindest normative - Sachherrschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die gefährliche Sache und damit auf die Gefahrenquelle (BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 46 und 51; BVerwG, Beschluss vom 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 11 N 118/16 - juris Rn. 3). Der Jagdausübungsberechtigte verfügt über die notwendige Sachherrschaft in seinem Jagdrevier und kann deshalb auch auf die von seinem Revier ausgehenden Gefahrenquellen einwirken. In dem Fall, dass der Eigentümer in einem Eigenjagdrevier selbst jagdausübungsbefugt ist (§ 3 Abs. 4 Satz 3 JWMG), liegt dies auf der Hand. Aber auch den von einer Jagdgenossenschaft beauftragten jagdausübungsberechtigten Personen (§ 16 Abs. 1 JWMG) und den - wie der Kläger -aufgrund Jagdpacht jagdausübungsberechtigten Personen (§ 17 Abs. 1 JWMG) kommt die erforderliche Sachherrschaft zu. Denn ihnen ist nach § 3 Abs. 5 JWMG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren gestattet, andererseits obliegt ihnen nicht nur eine Pflicht zur waidgerechten Jagdausübung (§ 3 Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 JWMG), sondern auch die Hege (§ 5 Abs. 4 JWMG). Zwar ist die Hegepflicht als Bestandteil des Jagdrechts an sich konstruktiv mit dem Recht am Eigentum verknüpft (§ 3 Abs. 1 Satz 2 JWMG); da die Hege aber wesentlicher Teil der Jagdausübung ist, trifft sie dann, wenn der Eigentümer die Jagd nicht selbst ausübt (s.o.), den Jagdausübungsberechtigten (Schuck, Bundesjagdgesetz, § 1 Rn. 16). Dies wird auch in § 6 JWMG deutlich, der dem aufgrund Pachtvertrages Jagdausübungsberechtigten einen Anspruch auf Duldung von Hegemaßnahmen gegen den sein Jagdrecht verpachtenden Jagdrechtsinhaber verschafft. Dies alles lässt erkennen, dass dem Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdrevier und damit auf den betroffenen Grundstücken in jedem Fall eine zwar auf die Erfordernisse der Jagdausübung - einschließlich der Hege - beschränkte, insoweit aber umfassende Sachherrschaft zukommt, welche ihm in Bezug auf die Ausübung von Jagd und Hege in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten im Jagdrevier und damit auch eine besondere Sachnähe zur Beseitigung jagdlicher Missstände verschafft. |
|
| Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang dem Jagdausübungsberechtigten jenseits der Erfordernisse der Jagdausübung - vergleichbar einem Eigentümer - Einwirkungsmöglichkeiten in seinem Revier zustehen. Denn er wird in § 6 Satz 2 DVO JMWG nur für jagdliche Missstände in Anspruch genommen. Als legitimierender Grund hierfür genügt es, dass diese Missstände in seine Revierverantwortlichkeit als Jagdausübungsberechtigter fallen und ihm insoweit eine entsprechende jagdliche Sachherrschaft mit Einwirkungsbefugnis zusteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Jagdpacht als reine Rechtspacht das mit dem Eigentum verknüpfte Jagdrecht unberührt lässt und dem Rechtspächter die mit dem Jagdrecht einhergehenden eigentumsbezogenen Sachherrschaftsbefugnisse sowie zivilrechtlich gegenüber dem Jagdrechtsinhaber ein Recht zum Besitz fehlen (Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.1986 - 1 BvR 697/86 - juris [nur Ls.]). Der Vortrag des Klägers, als Pächter habe er keine aus dem Pachtvertrag herrührende Befugnis gegenüber Personen, die illegal Stoffe in der Landschaft entsorgten, lässt den o.g. legitimierenden Grund der Revierverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten für jagdliche Missstände ebenfalls nicht entfallen, zumal es im vorliegenden Fall - wie oben bereits aufgezeigt - ohnehin nicht um eine illegale Entsorgung von Stoffen geht. |
|
| Ein weiterer legitimierender Grund für die Heranziehung des Jagdausübungsberechtigten als Zustandsverantwortlichen liegt darin, dass diesem die bereits oben geschilderten Vorteile des Jagdausübungsrechts zukommen und er hieraus Nutzen zieht. Zudem kann der Jagdausübungsberechtigte dritten Personen (Jagdgästen) ggf. gegen Entgelt eine Jagderlaubnis erteilen (§ 25 Abs. 1 JWMG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Bezug auf den Grundstückseigentümer anerkannt, dass mit der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums die öffentlich-rechtliche Pflicht korrespondiert, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn. 46 und 51). Dieser Gedanke kann auf die Rechtsstellung des Jagdausübungsberechtigten übertragen werden. Da ihm - anders als dem Grundeigentümer - aber nicht die vollen wirtschaftlichen Vorteile aus einer Grundstücksnutzung, sondern nur die Vorteile des Jagdausübungsrechts zustehen, kann er - gleichsam spiegelbildlich zur Vorteilslage - aber lediglich zur Beseitigung spezifischer jagdlicher Missstände in seinem Jagdrevier und hieraus resultierender Gefahren verpflichtet werden. § 6 Satz 2 DVO JMWG hält sich innerhalb dieses Rahmens. |
|
| Aus alldem ergibt sich zunächst, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Angesichts seiner gegenständlich nur beschränkten Heranziehung ist auch das Ausmaß dessen, was dem Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr abverlangt wird, nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - juris Rn 54). |
|
| (ff) Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 JWMG die Steuerung des Wildtiermanagements als öffentliche Aufgabe ansieht, steht dem Erlass des § 6 DVO JWMG schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber seiner Steuerungsaufgabe hier durch die Schaffung der Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG nachgekommen ist, welche mit Erlass des § 6 DVO JWMG umgesetzt wurde. |
|
| (3) Die ergangene Verfügung leidet an keinem Ermessensfehler. Zwar steht die Anordnungsbefugnis der unteren Jagdbehörde aus § 62 Abs. 1 JWMG in deren Entschließungsermessen und lässt die Anordnung vom 4. April 2017 nicht erkennen, dass das Landratsamt dieses Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Eine Fehlerheilung im gerichtlichen Verfahren ist hier nicht mehr möglich, weil es bei der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses - hier im April 2017 - ankommt (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113 Rn. 147). Jedoch liegt hier angesichts der strikten Regelung des § 6 DVO JWMG („ist zu deren Beseitigung verpflichtet“) und des Umstandes, dass die jagdrechtswidrige Kirrung zur Vermeidung einer weiten Gewöhnung des Wildes unverzüglich beseitigt werden musste, ohnehin ein Fall der Ermessensreduktion auf null vor. Dies hat zur Konsequenz, dass es auf einen etwaigen Ermessensfehler nicht entscheidungserheblich ankommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 - juris Rn. 45; HessVGH, Urteil vom 8.9.1992 - 11 UE 611/91 - juris Rn. 39). |
|
| Auch ein Auswahlfehler ist nicht festzustellen. § 6 DVO JWMG begründet kein Rangverhältnis hinsichtlich der als Adressaten einer Beseitigungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen. Insbesondere daraus, dass die jagd-ausübungsberechtigte Person spätestens drei Tage nach vorheriger Aufforderung der Behörde beseitigungspflichtig wird, ist nicht abzuleiten, dass die untere Jagdbehörde zunächst gehalten wäre, den Anleger oder Betreiber einer unzulässigen Kirrung nach § 6 Satz 1 DVO JWMG zu ermitteln, bevor sie - im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Ermittlungen - auf den Jagdausübungsberechtigten als Zustandsverantwortlichen nach Satz 2 der Vorschrift zugreift. Denn die Aufforderungspflicht bezweckt erkennbar nur, dem Zustandsverantwortlichen, der möglicherweise von dem jagdlichen Missstand in seinem Revier noch gar nichts weiß, zunächst entsprechende Kenntnis zu verschaffen und ihm Gelegenheit zu geben, für Abhilfe zu sorgen. Die Störerauswahl darf sich maßgeblich daran bemessen, dass der fortbestehende jagdliche Missstand schnell und effektiv beseitigt wird, ohne dass ein Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers und des Zustandsstörers existiert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil im Zeitpunkt des Ergehens der der Anordnung vom 4. April 2017 völlig offen war, wer neben dem Kläger selbst als Verhaltensstörer überhaupt in Betracht kommen könnte (dazu s.o. S. 16/17). Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr war die Behörde entgegen dem Klägervortrag auch nicht verpflichtet, vor seiner Inanspruchnahme gegen einen „unbekannten Dritten“ als Handlungsstörer zu ermitteln. |
|
| b) Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 der Anordnung vom 4. April 2017) ist ebenfalls rechtmäßig gewesen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 und § 23 LVwVG. Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor, denn der Beklagte hat die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) mit der Konsequenz, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG wurde dem Kläger gegenüber eine - gerechnet ab Zustellung der Entscheidung - dreitägige Beseitigungsfrist bestimmt. Diese war angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (§ 20 Abs. 4, § 23 LVwVG) fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. |
|
|
|
| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|
| Beschluss vom 7. Oktober 2020 |
|
|
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|