Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1749/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2020 - 5 K 1968/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 72.055,44 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.2020 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (I.), tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (II.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (III.) zuzulassen.
I.
Mit der Zulassungsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgerufen. Eine Zulassung hiernach setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2).
Gemessen hieran trägt die Zulassungsbegründung die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des 1965 geborenen und auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.04.2012 entlassenen Klägers auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgewiesen. Sein Anspruch auf Altersgeld gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG ist mit Rechtskraft des Strafurteils des Amtsgerichts Freiburg vom 17.10.2013, mit dem der Kläger wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses in 56 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, erloschen.
Soweit der Kläger dem entgegenhält, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sei verfassungswidrig, weil diese Norm dem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz fallenden „Strafrecht“ zuzuordnen sei (1.) und zudem gegen das Verbot der Doppelbestrafung sowie gegen die Artikel 2, 3 und 14 GG verstoße (2.), vermag er keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
1. Gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes keine rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig war. Denn ebenso wie die Regelungen betreffend die Gewährung von Altersgeld für ehemalige Landesbeamte fällt der Entzug dieser Rechte als actus contrarius in die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner durch die Förderalismusreform I (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034; BT-Drs. 16/813, S. 14) gestärkten Gesetzgebungskompetenzen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersgeld, dessen Verhältnis zu anderen Alterssicherungssystemen sowie den Verlust dieser Rechte mit Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 22.11.2010 (GBl. S. 793 [911]) geregelt hat (vgl. die §§ 84 - 90, § 6 LBeamtVG). Das Altersgeld stellt eine beamtenspezifische Begünstigung für vormalige, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Landesbeamte dar, welche die Durchlässigkeit von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft erhöhen soll, indem wirtschaftliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Nachteile (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 538), die bei einer Nachversicherung entstünden, aufgewogen werden. Das Altersgeld tritt an die Stelle der Nachversicherung und gewährt damit eine Versorgung im rentenrechtlichen Sinne (§ 8 Abs. 2 SGB VI; LT-Drs. 14/6694, S. 538).
Die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes für die Gewährung und den Entzug des Altersgeldes erwächst aus Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, der die „Versorgung“ der Beamten und Richter der Länder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausnimmt. Zwar handelt es sich beim Altersgeld nicht um „Versorgung“ im engen Sinne des Alterssicherungssystems für Beamte, gleichwohl um „Versorgung“ im weiteren kompetenzrechtlichen Sinne (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 502). Denn hier geht es um die Sicherung bzw. Fortführung der Ansprüche aus dem vormaligen, vorzeitig aufgelösten Dienst- und Treueverhältnis (vgl. zum Bundesrecht BT-Drucksache 17/12479, S. 1).
Die Einschätzung des Klägers, es handele sich bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG um eine lediglich repressiv wirkende Norm, die an eine begangene Straftat knüpfe und nicht dazu diene, „das Berufsbeamtentum von unwürdigen Beamten zu reinigen“, erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG stellt kein „Sonderdelikt“ für Beamte dar, sondern sichert einen Gleichlauf des Verlusts der Rechte vormalig aktiver Beamte im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Altersversorgung (Versorgung oder Altersgeld). Der Verlust der Rechte knüpft dabei zwar an die begangene Straftat an, stellt jedoch offenkundig kein „Strafrecht“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dar (vgl. zum Begriff BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, Juris Rn. 58 f. und Urteil vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02 -, Juris Rn. 85 ff., insb. Rn. 103, wonach etwa „die Disziplinarmaßnahmen des Beamtenrechts vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht erfasst“ sind). Vielmehr dienen diese Regelungen, die eine gleichmäßige Sanktionierung für im aktiven Dienst begangene schwere Dienstvergehen sicherstellen, dazu, die Integrität des Berufsbeamtentums und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13, 15). Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, kann nicht erwarten, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamten- bzw. richterrechtliche Versorgung bzw. Altersgeld finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, Juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.2019 - 3 ZB 17.2479 -, Juris Rn. 8). Insofern verfolgt der Verlust des Altersgelds - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - einen ordnenden Zweck.
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung auch nicht materiell verfassungswidrig ist. So verstößt der Verlust des Altersgeldes nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil die Vorschrift kein „allgemeines Strafgesetz“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist (vgl. zum Begriff und seiner Abgrenzung zu Vorschriften des Disziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvL 1/66 -, Juris Rn. 40 ff.). Sie dient nicht dem Schuldausgleich, sondern beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung und der Sicherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums. Soweit sich der Kläger im Zulassungsantrag um eine „menschenrechtsautonome Auslegung“ der Begriffe von „Strafe“ bzw. „Strafrecht“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bemüht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Er geht bereits in seinem Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keinen ordnenden Zweck verfolge. Dies trifft nicht zu (s.o.).
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Weiter kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat. Soweit der Kläger vorbringt, er gehöre zu keiner der im angegriffenen Urteil miteinander verglichenen Fallgruppen, weil er sich weder nach Begehung seiner Straftat in den Ruhestand habe versetzen lassen noch im aktiven Dienst verblieben sei und daher anders behandelt werden müsse, überzeugt diese Argumentation nicht. Da der Kläger nach Begehung eines schweren Delikts den Rechtsfolgen des § 24 BeamtStG durch seinen Antrag auf Entlassung zuvorgekommen ist, gebietet vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung, ihn nicht besser zu stellen als einen Beamten, der im Dienst verbleibt und mit der Verurteilung ebenfalls alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis verliert. Dementsprechend kommt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass sich ein Beamter den Rechtsfolgen eines besonders schweren Dienstvergehens, das er während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat, nicht durch einen Antrag auf Entlassung entziehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2013 - 2 B 23.13 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Im Vergleich zu Beamten, die auf eigenen Antrag entlassen worden sind, ohne während ihrer Dienstzeit eine erhebliche Straftat begangen zu haben, stellt die begangene Straftat einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur fordert, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, erscheint die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG vielmehr geboten.
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Auch die Argumentation des Klägers zu Art. 14 Abs. 1 GG vermag keine hinreichenden Richtigkeitszweifel zu begründen. Er trägt insoweit insbesondere vor, der Anspruch auf Altersgeld sei ein öffentlich-rechtlicher vermögenswerter Anspruch, der der Existenzsicherung im Alter diene und als Äquivalent für die bis zur Entlassung erbrachte Dienstleistung des Beamten gewährt werde. Damit kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
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Manches spricht für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Altersgeldansprüche, derer der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes verlustig gegangen ist, schon nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegen. Diese schützt zwar auch sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 146 -148, und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Jedoch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, etwa als unverfallbare Anwartschaften, welche nur durch Zeitablauf in ein Vollrecht erstarken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, Juris Rn. 145 f. und Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, Juris Rn. 41 m.w.N.). Ausgehend hiervon kann vertreten werden, dass den Ansprüchen auf Altersgeld kein auf Art. 14 Abs. 1 GG basierender Schutz zukommt. Denn durch die Nichtzuerkennung der Ansprüche auf Altersgeld wird vormaligen, straffällig gewordenen Beamten wie dem Kläger ein wirtschaftlicher Vorteil vorenthalten, nicht zugleich unbedingt jedoch eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position entzogen. Denn während der Dienstzeit hat der Kläger zwar Versorgungsanwartschaften erworben, die dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, Juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 C 25.09 -, Juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Versorgungsanwartschaften hat sich der Kläger aber selbst begeben, indem er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach dem Ausscheiden dürfte der Anspruch auf Altersgeld erstmalig entstanden (§ 85 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG) und nicht etwa aus zuvor begründeten, vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten „Altersgeldanwartschaften“ erstarkt sein. Hierfür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, dass die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ehemaliger Beamter verfassungsrechtlich ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2020 - 2 C 9.19 -, Juris Rn. 17 f.).
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Hierzu muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erweist sich auch dann nicht als verfassungswidrig, wollte man der Argumentation des Klägers folgen und den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sichert auch dann in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts, wonach eine Person, die in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 20 - 22). Ausgehend hiervon stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG systemgerecht sicher, dass auch Altersgeld nicht gewährt wird, wenn ein Beamter die Strafrechtsordnung massiv oder - auch minder schwer - Strafbestimmungen zum Schutze des Staates verletzt hat und anschließend auf eigenen Antrag entlassen wurde (vgl. zur Hinterbliebenenversorgung BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Juris Rn. 22).
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d. Auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG anzunehmen wäre, ist diese jedenfalls gerechtfertigt und - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die vom Kläger zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit aufgestellte Rechnung, wonach die Differenz zwischen Altersgeld und Rentenanwartschaft etwa 840 EUR monatlich betrage und sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache - an der statistischen Lebenserwartung des Klägers von 79 Jahren und sieben Monaten orientiert - auf etwa 800.000 EUR summiere, ist schon nicht nachvollziehbar: Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Altersgeld bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, § 87 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Vollendung des 63. Lebensjahres als Ruhensende zugrunde legte (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG), beliefe sich das wirtschaftliche Interesse - ausgehend von der klägerseits angesetzten statistischen Lebenserwartung - (lediglich) auf ca. 161.280 EUR (840 EUR x 12 x 16). Unabhängig davon ist das Vorenthalten des mit dem Altersgeld einhergehenden wirtschaftlichen Vorteils im Falle des Klägers erforderlich und angemessen - insbesondere zur Gleichbehandlung der straffällig gewordenen Beamten im aktiven Dienst und derjenigen, die auf eigenen Antrag entlassen wurden (s.o.).
II.
15 
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Da dieser Zulassungsgrund auch die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich im Zulassungsvorbringen deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es lässt keine besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles erkennen. Auch aus Sicht des Senats ist offenkundig, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG verfassungskonform ist und ein Berufungsverfahren erfolglos bleiben müsste.
III.
16 
Soweit sich der Antrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 14 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL 01/2020, VwGO § 124a Rn. 30). Gemessen daran lässt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG verfassungsgemäß oder wegen Verstoßes gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 50 Grundrechte-Charta, Art. 4 des Protokolls 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 1, 3, Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist“, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Die Rechtslage ist im angegriffenen Urteil zutreffend und aus Sicht des Senats zweifelsfrei gewürdigt worden. Aufgrund der Eindeutigkeit des aus der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleiteten Ergebnisses vermag die vom Kläger vertretene Rechtsansicht hieran keine grundsätzlichen Zweifel zu begründen, denen im Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts nachzugehen wäre.
IV.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
18 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung, hier der Differenz zwischen Altersgeld- und Rentenansprüchen (2.001,54 EUR x 36) (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 -, Juris Rn. 4 und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, Juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2352 -, Juris Rn. 49). Die hiervon abweichende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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