Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2019 - 3 K 53/19 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.360,50 EUR festgesetzt.
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| Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, mit dem es die auf Erstattung von Verdienstausfall nach § 9 der Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg (LHeilvfVO) gerichtete Klage abgewiesen hat. |
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| Die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Fachoberlehrerin tätige Klägerin begehrt die Erstattung von Verdienstausfall. Im Jahr 2000 erlitt sie während des Sportunterrichts einen Unfall, der eine schwere Schädigung des Kniegelenks zur Folge hatte. Seitdem erhält sie gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG einen Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 %. Im Jahr 2002 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mitte 2018 unterzog sie sich einer Operation zur Implantation einer Kniegelenksprothese mit anschließender Reha-Behandlung. Da sie während dieser Zeit ihrer Tätigkeit als Werbepromoterin nicht habe nachgehen können, beantragte sie - erfolglos - Verdienstausfall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein früherer Beamter im Sinne von § 9 Satz 1 LHeilvfVO jemand sei, dessen Dienstverhältnis zwar beendet sei, jedoch nicht infolge einer Ruhestandsversetzung. Dies ergebe sich aus den beamtenrechtlichen Normen und der Kommentarliteratur zu der vom Wortlaut her identischen Regelung in § 10 der Heilverfahrensverordnung des Bundes. Dieselbe Auslegung des identischen Begriffs des „früheren Beamten“ lege der Sinn und Zweck von § 9 LHeilvfVO nahe. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Gesetzgeber bei Erlass der in Streit stehenden Vorschrift dieser zugrunde gelegt hat, dass Beamte im Ruhestand regelmäßig mangels Ausübung verdienstbringender Tätigkeiten keinen Verdienstausfall erleiden. Erfasst sein sollen daher nur solche „früheren Beamten“, welche von ihrem ehemaligen Dienstherrn keine Bezüge bzw. kein Ruhegehalt mehr erhalten. Für diese Auslegung spreche auch die Zusammenschau des gesamten § 9 LHeilvfVO, wonach ein Verdienstausfall auch für „frühere Ruhestandsbeamte“ erstattungsfähig sei. Darunter falle nach einem Kommentar zu § 38 BeamtVG jemand, der als Beamter in den Ruhestand versetzt worden sei, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter dann aber verloren habe oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden sei. Das Gericht sehe zwar, dass im vorliegenden Fall eine spezielle Konstellation gegeben sei, da die Klägerin nicht ausschließlich Ruhegehalt beziehe, sondern noch gewerblich tätig sei und somit einen Verdienstausfall erleiden könne. Jedoch sei die Kammer davon überzeugt, dass derartige Sonderkonstellationen nicht vom Normzweck des § 9 LHeilvfVO erfasst würden, denn die Klägerin ähnele aufgrund der umfangreichen Unfallruhegehaltsbezüge mehr einem „Ruhestandsbeamten“ als einem „früheren Beamten“, welcher keinerlei Bezüge erhalte, sodass hier kein Raum für die Gewährung weiterer Leistungen sei. |
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| Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor, der Wortlaut deute vorrangig darauf hin, dass mit „früheren Beamten“ alle diejenigen Beamten zu verstehen seien, welche einmal den Beamtenstatus innehatten, darüber jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr verfügten. Eine Einschränkung wie in § 38 Abs. 1 BeamtVG fehle daher in § 9 LHeilvfVO. Hätte der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich ebenfalls beschränken wollen, hätte er es explizit zum Ausdruck gebracht. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Kommentarliteratur könne auch deshalb nicht überzeugen, weil dann der Verordnungsgeber einen Beamten, welcher unverschuldet durch einen Dienstunfall seine Beamtentätigkeit habe aufgeben müssen, schlechter stelle als einen Beamten, welcher aufgrund strafrechtlicher Verurteilung oder schwerer disziplinarrechtlicher Verfehlungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Einen derartigen Wertungswiderspruch könne der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt haben. Es könne auch keinesfalls angenommen werden, dass der Verordnungsgeber im Falle von Ruhestandsbeamten davon ausgehe, dass diese in Ermangelung verdienstbringender Tätigkeiten keinen Verdienstausfall erleiden könnten. Dagegen spreche bereits die Vielzahl von Regelungen über Anzeigepflichten betreffend (Neben-)Tätigkeiten bzw. Einkommensanrechnungen. Insbesondere jüngere Beamte, welche aufgrund eines Dienstunfalls bzw. aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, seien in der Regel gezwungen, einer verdienstbringenden Tätigkeit weiter nachzugehen. Es bestünden auch besondere Schwierigkeiten, da der Begriff des früheren Beamten in § 9 LHeilvfVO ohne das Vorliegen einer obergerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung der Auslegungsmethodik unter Heranziehung von Kommentarliteratur hätte konkretisiert werden müssen. Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da die (im Folgenden verkürzt wiedergegebene) Frage zu klären sei, ob unter dem Begriff des „früheren Beamten“ i.S.v. § 9 LHeilvfVO nur ein Beamter zu verstehen sei, dessen Dienstverhältnis zwar beendet ist, jedoch nicht infolge einer Ruhestandsversetzung. |
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| Die Berufung ist nicht aus den dargelegten Gründen zuzulassen. |
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| 1. a) Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3). Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht. |
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| b) Nach § 9 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg - LHeilvfVO) kann einem früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Heilverfahren erhält (§ 48 LBeamtVGBW), ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für dessen Dauer erstattet werden. Zwar erhält die Klägerin als durch einen Dienstunfall verletzte Beamtin Unfallfürsorge und damit auch Heilverfahren (vgl. nunmehr die zur Zeit des Ruhestandseintritts noch nicht in Kraft befindlichen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 48 LBeamtVGBW sowie LT-Drs. 14/6694, S. 552 zu § 102 Abs. 4 LBeamtVGBW, wonach sich das Heilverfahren unabhängig vom Zeitpunkt des Dienstunfalls einheitlich nach neuem Recht richtet). Sie ist jedoch keine frühere Beamtin i.S.v. § 9 Satz 1 LHeilvfVO. |
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| Bereits der Wortlaut legt nahe, dass ein „früherer Beamter“ keiner ist, der - wie die Klägerin - in den Ruhestand getreten ist, weil ein Verdienstausfall nicht nur einem früheren Beamten, sondern auch einem früheren Ruhestandsbeamten erstattet werden kann. Es hätte nahegelegen, neben dem früheren Ruhestandsbeamten auch den gegenwärtigen Ruhestandsbeamten zu erwähnen, hätte er wirklich erfasst sein sollen. |
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| Für das Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts spricht auch § 9 Satz 2 LHeilvfVO, wonach der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 53 LBeamtVGBW) zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW nicht übersteigen dürfen. Einen Unterhaltsbeitrag erhält nach § 53 Abs. 1 LBeamtVGBW aber nur ein „ehemaliger Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat“. Die Lesart der Klägerin führte dazu, dass bei Ruhestandsbeamten der Erstattungsbetrag nicht begrenzt wäre. |
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| Des Weiteren heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 48 LBeamtVGBW, die „Norm entspricht § 33 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Absatz 6 ermächtigt das Finanzministerium, das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens in einer Rechtsverordnung zu regeln“. Zwar ist eine Begründung zur Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg, insbesondere zu dessen § 9 nicht bekannt. Dies gilt auch, soweit die Verordnung ursprünglich als Art. 36a des Dienstrechtsreformgesetzes erlassen werden sollte - wovon aus verfassungsrechtlichen Gründen abgesehen wurde (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 692) - und in § 10 dieser Verordnung eine zum jetzigen § 9 inhaltsgleiche Regelung enthalten sollte, wie sich aus einem Referenten-Entwurf zum Dienstrechtsreformgesetz ergibt. Deutlich wird jedoch, dass zumindest die durch Gesetz normierten Regeln den bisherigen bundesrechtlichen entsprechen sollten. § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25.04.1979 (BGBl. I, 502) ist ebenso formuliert wie § 9 LHeilvfVO. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die baden-württembergische Verordnung über die bundesrechtliche Regel hinausgehen wollte, obwohl die Vorschriften - bis auf eine andere Terminologie in Satz 3 (statt „Grad der Schädigungsfolgen“ statt „Minderung der Erwerbsfähigkeit“) - gleich formuliert sind und die Gesetzeslage nicht geändert werden sollte. Der von § 10 der Heilverfahrensverordnung des Bundes in Bezug genommene § 38 Abs. 1 BeamtVG bezog sich aber bereits in seiner ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBl. I, 2485), in Kraft getreten am 01.01.1977, ausdrücklich nur auf einen durch Dienstunfall verletzten früheren Beamten, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Dies entspricht - mit der Ergänzung „oder Versetzung“ - der heutigen Fassung, aber auch § 142 BBG seit dem „Dritten Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften“ vom 31.08.1965 (BGBl. I, 1007), während es bis dahin hieß „der nach §§ 30, 31 oder 32 entlassen ist“ - also auf Antrag, während der Probezeit oder als Beamter auf Widerruf (vgl. die Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 01.10.1961, BGBl. I 1801). |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem Ausschluss von Ruhestandsbeamten aus dem Anwendungsbereich kein Wertungswiderspruch zu sehen. Heilverfahren als Teil der Unfallfürsorge erhalten (nur) Beamte, die durch einen Dienstunfall verletzt wurden (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 48 LBeamtVGBW sowie § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 33 BeamtVG). Auch Beamte, die wegen der Art ihres Beamtenverhältnisses oder der Umstände ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis keine Unfallfürsorgeleistungen erhalten, sollen in die Lage versetzt werden, die durch einen Dienstunfall eingetretenen Körperschäden ausheilen zu lassen und ihren Lebensunterhalt während dieser Zeit zu bestreiten (Plog/Wiedow, Stand: Dezember 2017, § 38 BeamtVG Rn. 1). Demgegenüber erhält die Klägerin Unfallruhegehalt, das nach § 51 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt und damit nahe am höchsten regulären Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) liegt. |
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| Dass auch Beamte, die - wie die Klägerin - nach einem Dienstunfall dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden sind, ein weiteres Einkommen und einen Verdienstausfall haben können, ändert nichts daran, dass sie vom Gesetzgeber durch das Unfallruhegehalt und andere Elemente der Unfallfürsorge finanziell abgesichert sind. Eine deutlich geringere Absicherung möchte § 9 LHeilvfVO solchen früheren Beamten ermöglichen, die in Ausübung ihres Dienstes verletzt worden sind, aber kein Ruhegehalt erhalten (vgl. zu den möglichen Konstellationen Plog/Wiedow, a.a.O Rn. 20 ff.) |
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| 2. Es bestehen weiter keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Deren Annahme setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18). |
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| Es ist zweifelhaft, ob der klägerische Vortrag mit dem Verweis auf das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung den Darlegungsanforderungen entspricht. Jedenfalls fehlt es an der Ergebnisoffenheit des Berufungsverfahrens, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. |
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| 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, Juris Rn. 11). |
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| Wie ausgeführt, lässt sich die von der Klägerin formulierte Frage dahin beantworten, dass ein früherer Beamter im Sinne von § 9 Satz 1 LHeilvfVO nur jemand ist, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. |
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