Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2020 - 14 K 4050/19 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60,50 EUR festgesetzt.
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| Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2020 zuzulassen, hat keinen Erfolg. |
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| Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen einen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2019 abgewiesen, mit dem die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 52,50 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR, das heißt insgesamt zu 60,50 EUR herangezogen wurde. |
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| 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). |
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| Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsvortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. |
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| a) Die Klägerin wendet mit ihrer Antragsschrift zusammengefasst ein, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da er ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage vollständig automatisiert erlassen worden sei. Die den vollständig automatisierten Bescheiderlass gestattende Norm des § 10a RBStV sei erst zum 01.06.2020 in Kraft treten. |
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| Hiermit vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen. |
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| Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. |
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| Die Vorschrift des § 10a RBStV, wonach die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, ist erst nach dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zum 01.06.2020 in Kraft getreten und findet deshalb im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat und wovon auch die Beteiligten ausgehen, keine Anwendung. |
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| Zutreffend geht das angegriffene Urteil auch davon aus, dass die mit Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) eingefügte und zum 01.01.2017, also noch vor dem Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG hier keine Anwendung findet. Danach kann ein Verwaltungsakt (nur dann) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit der beklagten Landesrundfunkanstalt. |
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| Das Verwaltungsgericht musste hier deshalb auch keine Feststellungen darüber treffen, ob der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid, wie von der Klägerin behauptet, tatsächlich im Sinne des § 35a VwVfG „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurde (vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Auslegung des Begriffs des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Bescheides Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. § 35a Rn. 19 ff.). Hierzu hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvortrag der Klägerin auch keine Aussage getroffen, sondern es hat nur den Einwand der Klägerin wiedergegeben, wonach der Bescheid vollautomatisiert erlassen worden sei. |
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| Da § 35a VwVfG somit im vorliegenden Fall keine Anwendung findet und eine entsprechende Vorschrift im Landesrecht nicht vorhanden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass für den angegriffenen Festsetzungsbescheid keine Vorschrift existiere, die für die automatisierte Erstellung des Festsetzungsbescheides ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlange. |
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| Die grundsätzliche Zulässigkeit der automatisierten Erstellung des Bescheides hat das Verwaltungsgericht aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleitet. Danach können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 LVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. |
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| Wegen der in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordneten Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ist in diesem Bereich ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 - juris Rn. 6). Ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVG abgestellt hat oder ob § 35a VwVfG der Annahme eines allgemeinen aus § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG hergeleiteten Rechtsgrundsatzes entgegen steht (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35a Rn. 11), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls aus anderen Gründen richtig. |
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| Der von der Klägerin behauptete Mangel des Bescheiderlasses im vollständig automatisierten Verfahren ist - worauf der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bereits deshalb unbeachtlich, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 - juris Rn. 33). Jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist eine Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden. |
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| Dieser „Heilung“ des behaupteten Mangels liegt die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316, juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. |
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| Soweit die Klägerin rügt, der automatisiert erlassene Festsetzungsbescheid sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, verkennt sie, dass es sich hierbei jedenfalls nach der äußeren Form um einen Verwaltungsakt handelt (sog. formaler bzw. formeller Verwaltungsakt) und gerade nicht, wie die Klägerin meint, um einen „Nicht-VA“. Denn er ist ausdrücklich als „Festsetzungsbescheid“ bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beklagte geht hieraus nach außen als Entscheidungsträger hervor und ihm ist der Bescheid auch zurechenbar, da er die Erstellung von Festsetzungsbescheiden durch automatische Einrichtungen veranlasst hat. Auch auf solche nur formal der Behörde zurechenbare Verwaltungsakte findet § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung, wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine materielle behördlich verantwortete Regelung nachgeholt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20). Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017, aaO, juris Rn. 7; Urteile vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20, vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3, juris Rn. 9, vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164, juris Rn. 16 und vom 12.01.1973 - 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305, juris Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 79 Rn. 1). Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden. |
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| b) Vor diesem Hintergrund vermag auch die Rüge der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, wonach das angegriffene Urteil gegen Denkgesetze verstoße, weil es unlogisch sei, dass das Verwaltungsgericht zum einen meine, ihr Einwand, der Bescheid hätte nicht vollautomatisiert erlassen werden dürfen, führe nicht zum Erfolg, zum anderen aber ausführe, im baden-württembergischen Landesrecht existiere eine § 35a VwVfG vergleichbare Regelung nicht und die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV sei im Zeitpunkt des Ergehens des Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen. |
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| 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). |
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| Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt. Hierzu genügt nicht der bereits zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend gemachte Zulassungsvortrag, das Verwaltungsgericht sei „denkgesetzlich nicht in der Lage (...), logisch zu argumentieren“. Der Senat verweist hinsichtlich des diesbezüglichen Zulassungsvortrags auf die oben unter 1. b) angeführten Gründe. |
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| 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10). |
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| Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil die Klägerin keine Rechtsfrage formuliert hat, die grundsätzlich geklärt werden soll. |
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| Selbst wenn der von ihr aufgestellte „abstrakte(...) Rechtssatz“ als Rechtsfrage in dem Sinne verstanden werden könnte, dass im Berufungsverfahren zu klären sein soll, ob „(e)in vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassener Verwaltungsakt (...) rechtswidrig (ist), weil es für einen Erlass von VAen vollständig durch automatisierte Einrichtungen im Landesrecht von B-W keine gesetzl. Grdl. gibt“, so führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn diese „Rechtsfrage“ ist zum einen zu allgemein gehalten und deshalb nicht klärungsfähig. Zum anderen ist sie, wie dargelegt, auch nicht entscheidungserheblich. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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