Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2583/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2020 - 1 K 4196/19 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 38.276,34 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.07.2020 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (I.), tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (II.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (III.) oder Divergenz (IV.) zuzulassen.
I.
Mit der Zulassungsbegründung werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorgerufen. Eine Zulassung hiernach setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, Juris Rn. 32 m.w.N., vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2020 - 4 S 2611/20 -, Juris Rn. 3 m.w.N.).
Gemessen hieran trägt die Zulassungsbegründung die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich der Kläger gegen seine Nichtberücksichtigung im Berufungsvorschlag der Hochschule für die Professur für Straf- und Strafverfahrensrecht wendet, zu Recht abgewiesen, weil die Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Hochschule hat anhand der Publikationen des Klägers nicht näher prüfen müssen, ob dieser die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG tatsächlich aufweist, sondern durfte ihn im direkten Vergleich der Konkurrenten untereinander mangels Promotion sowie hinreichender Lehrerfahrung in dem Rechtsgebiet der ausgeschriebenen Professur beurteilungsfehlerfrei ablehnen.
Der Kläger, ein Oberregierungsrat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland, bewarb sich im Oktober 2018 auf die von der Hochschule ausgeschriebene Professur für Straf- und Strafverfahrensrecht (Bes.-Gr. W 2). Aus den 16 eingegangenen Bewerbungen wählte die zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags gebildete Berufungskommission sieben Bewerberinnen und Bewerber für Probevorlesungen mit anschließendem persönlichen Gespräch aus, zu denen der Kläger nicht gehörte. Seine Nichtberücksichtigung begründete die Berufungskommission im Wesentlichen damit, dass zu seinen Gunsten die Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) LHG unterstellt würden und er zwar viele wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen könne, jedoch anders als die zur Probevorlesung eingeladenen Bewerber seine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit insbesondere nicht durch eine Promotion nachgewiesen habe, die mit summa cum laude, magna cum laude oder cum laude bewertet worden sei. Eine in einem eigens dafür vorgesehenen universitären Verfahren bewertete wissenschaftliche Arbeit sei grundsätzlich ein stärkerer Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit als zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen. Darüber hinaus verfüge der Kläger - anders als die weiter im Verfahren berücksichtigten Bewerber - nicht über Lehrerfahrung im Straf- oder Strafverfahrensrecht, sondern im Unternehmens- und Wirtschaftsrecht sowie im Öffentlichen Recht. Im weiteren Berufungsverfahren wurde der Beigeladene ausgewählt und dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Hochschule nicht für ihn entschieden habe.
An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keine hinreichenden Zweifel zu begründen. Er hält ihr im Wesentlichen entgegen, dass eine Auswahlentscheidung hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht stattgefunden habe, vielmehr sei er sogleich wegen des angeblich schwächeren Nachweises gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG aus dem Auswahlverfahren und mithin aus dem Eignungs- und Leistungsvergleich ausgeschlossen worden. Die Auswahlentscheidung der Hochschule leide an schweren Rechtsfehlern; so werde sie von einem fehlerhaften Verständnis der Vorgaben des § 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG getragen, es seien unrichtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt worden und eine eingehende inhaltliche Befassung mit seiner Bewerbung und seinem Nachweis über seine wissenschaftliche Befähigung habe nicht stattgefunden.
Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend zu erschüttern. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Folglich sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. § 9 BeamtStG). Das Prinzip der Bestenauslese und die hierzu am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten und an Hochschulen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 -, Juris Rn. 27 und vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, Juris Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.2014 - 1 BvR 3606/13 -, Juris Rn. 15 ff.; VerfGH BW, Urteil vom 14.11.2016, - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 145; Senatsbeschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, Juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 22.07.2014 - 6 A 815/11 -, Juris Rn. 63 f.; OVG B.-B., Beschluss vom 16.03.2012 - OVG 5 S 12/11 -, Juris Rn. 4). Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer hingegen nicht anwendbar (§ 45 Abs. 2 Satz 1 LHG); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind daher für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auswahl des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG ist Einstellungsvoraussetzung für Professoren (neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen) eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, Juris Rn. 20 m.w.N. und vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, Juris Rn. 29). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, Juris Rn. 20). Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst. Bei der Bestimmung des Auswahlkriteriums steht ihr ein weites Ermessen zu (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, Juris Rn. 5 m.w.N.).
Ausgehend hiervon trägt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung, weil die Hochschule hier beurteilungsfehlerfrei das Auswahlkriterium der qualitativ hochwertigen Promotion wählen durfte (1.), auch wenn sie dieses Auswahlkriterium nicht in das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung aufgenommen hatte (2.). Weiter begegnet die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG keinen rechtlichen Bedenken (3.). Schließlich begründet das Zulassungsvorbringen auch im Hinblick auf das Auswahlkriterium der „Lehrerfahrung im Straf- und Strafverfahrensrecht“ keine hinreichenden Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil (4.).
1. Mit der Auswahl des Beigeladenen verletzt die Hochschule nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil sie im Vergleich der Bewerber untereinander beurteilungsfehlerfrei insbesondere eine qualitativ hochwertige Promotion als ausschlaggebendes Auswahlkriterium auf der ersten Stufe des mehrstufigen Auswahlverfahrens heranziehen durfte. Der klägerischen Einschätzung, „durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erfolge eine Perpetuierung der Einschätzung der Hochschule, wonach der Kläger geringerwertige wissenschaftliche Leistungen erbracht habe“, kann nicht gefolgt werden. Denn ausweislich des Auswahlvermerks kann nicht angenommen werden, dass die Hochschule davon ausgegangen ist, der Kläger erfülle nicht die Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG. Vielmehr hat sie der Sache nach den Promotionen des Beigeladenen und anderer Bewerber ein größeres Gewicht bei der Auswahl beigemessen. Damit hält sie sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums und übt ihr „Auswahlermessen“ entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG aus.
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Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seiner Argumentation, dass in einem direkten Vergleich zwischen seinen Veröffentlichungen und der Promotion des Beigeladenen der Bewertung der Promotion durch den Betreuer nicht ohne Weiteres gefolgt werden müsse. Zwar kommt der Note bei der Beurteilung der Güte der Promotion lediglich eine (starke) indizielle Bedeutung und keine Bindungswirkung für die auswählende Hochschule zu (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2019 - 5 ME 68/19 -, Juris Rn. 28). Jedoch hat diese keinen Beurteilungsspielraum dahingehend, den Wert einer von einer zuständigen Fakultät in einem aufwändigen Promotionsverfahren vergebenen Note unter Hinweis auf statistische Daten oder pauschal in Zweifel zu ziehen und damit den Universitäten in ihren Promotionsverfahren bei der Leistungsbewertung unzureichende Qualitätsstandards zu unterstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2019 - 5 ME 68/19 -, Juris Rn. 33). Anhaltspunkte, die den Aussagegehalt der Promotionsnote des Beigeladenen („summa cum laude“, wobei die Hochschule auch magna cum laude oder cum laude „ausreichen“ ließ) nachvollziehbar in Frage stellen könnten, werden vom Kläger auch nicht vorgebracht.
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Ein (Vor-)Auswahlkriterium der qualitativ hochwertigen Dissertation dürfte rechtlichen Bedenken nur dann ausgesetzt sein, sofern offensichtlich wäre, dass die wissenschaftliche Leistung eines Bewerbers einer hochwertigen Promotion gleichwertig ist, wie dies etwa bei einer Autorenschaft in „dem“ Standardkommentar des Rechtsgebiets der ausgeschriebenen Professur oder einer einschlägigen umfangreichen Monographie der Fall sein könnte. Derartiges ist vorliegend jedoch nicht dargelegt worden. Eine Vielzahl von Veröffentlichungen ist für sich genommen noch kein Nachweis einer entsprechenden besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft. Denn hier wird - im Gegensatz zu anderen Disziplinen - grundsätzlich keine sogenannte Sammeldissertation (auch „Publikationsdissertation“ oder „kumulative Dissertation“ genannt) anerkannt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Doktortitel nicht aufgrund einer Monografie verliehen wird, sondern mittels mehrerer eigenständiger Veröffentlichungen. Auch anhand der konkret dargelegten Veröffentlichungen ist die besondere Befähigung des Klägers zu wissenschaftlicher Arbeit für den Senat im Vergleich zu den sieben zum Probevortrag ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern im Übrigen nicht offensichtlich. Es ist zumindest nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die vom Kläger publizierten Arbeiten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Praxiskommentar), im Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen (Beck’scher Online-Kommentar) sowie zum Verwaltungsverfahrensgesetz, E-Government-Gesetz und Vereinsgesetz als einschlägig wissenschaftlich gleichrangig bewertet werden können im Vergleich zu qualitativ hochwertigen Promotionen, die - anders als die Veröffentlichungen des Klägers - hier auch im Fach- bzw. Rechtsgebiet der ausgeschriebenen Professur liegen.
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2. Der Kläger vermag an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter keine hinreichenden Richtigkeitszweifel mit dem Vorbringen zu begründen, die Hochschule habe das nach ihrer Auswahlentscheidung relevante Kriterium einer qualitativ hochwertigen Promotion nicht in das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung aufgenommen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils einer ausgeschriebenen Stelle ist die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, Juris Rn. 6; und vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris Rn. 32 und Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, Juris Rn. 22 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran wäre die Aufnahme eines „konstitutiven“ Kriteriums einer Promotion im Anforderungsprofils rechtlich zweifelhaft, weil es entgegen den großzügigeren gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen Ausschlusskriterien für die Berufungsfähigkeit der Bewerber vorgesehen hätte. Denn, wie oben ausgeführt und vom Gesetz vorgesehen, kann die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit grundsätzlich auch ohne Promotion nachgewiesen werden. Dieses gesetzliche Leitbild gibt das Anforderungsprofil damit zutreffend wieder.
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3. Entgegen der Einschätzung des Klägers begegnet die Auswahlentscheidung auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere verfängt die Argumentation des Klägers nicht, wonach die Hochschule zwingend die wissenschaftliche Güte seiner Veröffentlichungen hätte bewerten müssen. Der Kläger kann vorliegend aus § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG keinen Anspruch auf Bewertung der wissenschaftlichen Qualität seiner Veröffentlichungen zur (isolierten) Feststellung seiner Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ableiten, weil die Hochschule seiner Bewerbung aus anderen, auf das konkrete Bewerberfeld bezogenen Gründen (siehe unter 1. und 4.) beurteilungsfehlerfrei den Erfolg versagen durfte. § 47 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 LHG berechtigt die Hochschule, sich im Einzelfall von dem Erfordernis einer qualitativ hochwertigen Promotion zu lösen und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf anderem Wege festzustellen. Von einem solchen Vorgehen durfte die Hochschule hier jedoch absehen und - wie bereits unter 1. ausgeführt - einer Promotion einen höheren Stellenwert beimessen. Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Entscheidung darüber, ob er die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, wenn selbst bei deren Vorliegen eine Einstellung infolge einer zulässigen Betätigung des Auswahlermessens ausscheidet. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass im Bereich der Rechtswissenschaft Promotionen üblich (vgl. zur Relevanz des Merkmals der „Üblichkeit“ bereits bei § 44 HRG von 1976: BT.-Drs. 7/1328, S. 68) bzw. jedenfalls weit verbreitet sind, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Dementsprechend war vorliegend ein hinreichend großes Bewerberfeld mit einer Vielzahl von zudem qualitativ hochwertig promovierten berufungsfähigen Kandidaten gegeben. Die Hochschule war daher nicht gehalten, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ausnahmsweise anhand der angeführten Veröffentlichungen des Klägers in einem aufwändigen Sonderverfahren zu prüfen.
14 
4. Soweit der Kläger der Auswahlentscheidung schließlich unter Erneuerung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegenhält, die Annahme seiner fehlenden Lehrerfahrung im Strafverfahrensrecht stütze sich auf einen unrichtigen Sachverhalt, vermag er ebenfalls keine hinreichenden Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Hochschule beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, der Kläger weise keine hinreichende Lehrerfahrung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts auf. Insoweit hat die Hochschule weder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt noch ein unzulässiges Auswahlkriterium herangezogen. Auch wenn bei den vom Kläger vorgebrachten Lehrveranstaltungen („wirtschaftsrechtliche Lehreinheiten mit Fragen des materiellen Strafrechts unter dem Stichwort Compliance“ sowie „Unterrichtseinheiten zum Einsatzrecht des Strafverfahrensrechts“) auch strafrechtliche und strafprozessuale Themen behandelt wurden, so durfte die Hochschule zu Recht den Schwerpunkt seiner Lehrerfahrung in anderen (Rechts-)Gebieten sehen. Die erwünschte einschlägige Lehrerfahrung im Straf- und Strafprozessrecht stellt hier auch ein zulässiges Auswahlkriterium dar, weil es bereits nach der Stellenausschreibung („Vertretung des Straf- und Strafverfahrensrechts in Lehre und Forschung“) einen Kernbereich der Tätigkeit des auszuwählenden Kandidaten für die streitbefangene Professur betrifft.
II.
15 
Die Berufung ist nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Da dieser Zulassungsgrund auch die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss im Zulassungsvorbringen zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des (künftigen) Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die Rechtssache weist die mit Konkurrentenstreitverfahren verbundenen durchschnittlichen Schwierigkeiten auf, ist jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht so komplex gelagert, dass allein dies eine Berufungszulassung rechtfertigen könnte.
III.
16 
Soweit sich der Antrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen wird und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2020 - 4 S 3240/19 -, Juris Rn. 14 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 38. EL 01/2020, VwGO § 124a Rn. 30). Gemessen daran lässt die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob seitens einer Hochschule Bewerbern, die nicht auf den Regelnachweis nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG zurückgreifen können, - in ständiger Übung - der Zugang zum Professorenamt verwehrt werden kann“, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Selbst in einem Berufungsverfahren würde sich die vom Kläger aufgeworfene Frage hier so nicht stellen. Vielmehr steht lediglich der vorliegende Einzelfall zur Entscheidung an, der allein schon aufgrund der in verschiedenen Berufungsverfahren wechselnden Zusammensetzung des Bewerberfeldes keiner Verallgemeinerung in der vom Kläger angedachten Weise zugänglich ist.
IV.
17 
Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden, denn das Antragsvorbringen zeigt nicht hinreichend auf, dass die geltend gemachte Divergenz vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2020 - 4 S 2611/20 -; Juris Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.1986 (2 C 50.85) meint, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall sogar ein Aufsatz im Umfang von acht Seiten Promotionsadäquanz aufzuweisen vermöge, steht dies schon nicht im Widerspruch zum hier angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Hochschule im vorliegenden Fall die Promotionsadäquanz der Veröffentlichungen des Klägers nicht verneint. Sie musste die Qualität seiner Veröffentlichungen aber deshalb nicht im Einzelnen auf seine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit untersuchen, weil seine Bewerbung an anderen Auswahlkriterien scheiterte (s.o.). Nur am Rande sei angemerkt, dass der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt nicht den Fachbereich Rechtswissenschaft betraf, in dem ein achtseitiger Aufsatz angesichts der Vielzahl von Veröffentlichungen und Meinungen nur schwerlich die wissenschaftliche Tiefe einer Monografie zu erreichen vermag.
V.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; er kann daher keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
VI.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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