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| Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht. |
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| Der Antragsteller besucht als Schüler die Klasse ... der ... Realschule .... |
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| Mit E-Mail vom 17.10.2020 teilte deren Rektorin den Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler unter anderem mit, dass ab Montag, den 19.10.2020, in Baden-Württemberg die Pandemiestufe 3 und eine erweiterte, auch den Unterricht umfassende Maskenpflicht gelte. Der Antragsteller legte gegen dieses Schreiben „Widerspruch“ ein. |
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| Am 20.10.2020 hat er einen gegen die Realschule gerichteten „Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ und einen „Hilfsantrag gemäß § 123 VwGO“ an das Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt (dortiges Az. zunächst 12 K 5127/20). |
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| In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller auf eine Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, er wende sich auch „gegen die maßgeblichen Bestimmungen der Corona-Verordnungen - Schule“. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 04.11.2020 - 12 K 5127/20 - in dieser Hinsicht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen (Az. 1 S 3525/20). Der Verwaltungsgerichtshof hat den „gegen die maßgeblichen Bestimmungen der Corona-Verordnungen - Schule“ gerichteten Antrag des Antragstellers als normenkontrollverfahrensrechtlichen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ausgelegt, § 6a Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 31.08.2020 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 15.10.2020 und Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 21.10.2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller zurückgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Normenkontrollverfahren 1 S 3525/20 hierauf mit Beschluss vom 19.11.2020 eingestellt. |
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| Soweit der Antragsteller erstinstanzlich weiter beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ gegen die „Anordnung“ einer permanenten Maskenpflicht (gemeint: gegen die E-Mail der Schulrektorin vom 17.10.2020) anzuordnen, hilfsweise ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 04.11.2020 - 12 K 5127/20 - abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 12 K 5343/20 fortgeführt. |
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| In diesem - dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden - Verfahren hat das Verwaltungsgericht die ... Realschule ... als Antragsgegnerin geführt und den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise § 123 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 05.11.2020 - 12 K 5343/20 - abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben der Schulleiterin vom 20.10.2020 um keinen Verwaltungsakt handele. Der hilfsweise Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten, sei unbegründet. Er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit er sich auf § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaVO (a.F.) beziehe, wonach eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen nicht bestehe, gehe er fehl, weil diese Vorschrift in seinem Fall nicht einschlägig sei. Einschlägig sei vielmehr § 6a der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums vom 31.08.2020 in der Fassung vom 21.10.2020. Dieser bestimme, dass in Schulen ab Klasse 5 die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Unterrichtsräumen gelte, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreite. Dies sei gegenwärtig (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 05.11.2020) nach dem „Tagesbericht COVID-19“ des Landesgesundheitsamts der Fall. Individuelle Gründe, die einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Befreiung von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO glaubhaft machen könnten, habe er weder vorgetragen noch seien solche Gründe sonst ersichtlich. |
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| Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zu deren Begründung macht der Antragsteller - mit jeweils weiteren Ausführungen in deutscher und englischer Sprache - unter anderem geltend, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 6a der Corona-Verordnung Schule halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen seien derzeit Neuinfektionen für die Feststellung von Inzidenzwerten nicht, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, auf einer belastbaren wissenschaftlichen Grundlage festgestellt worden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die darauf gestützten Grundrechtseingriffe beruhten auf der Annahme, dass ein Infektionsgeschehen für eine lebensbedrohliche gefährliche übertragbare Krankheit eingedämmt werden müsse. Tatsächlich handele es sich aber um eine Laborpandemie, weil kein reales Infektionsgeschehen festgestellt werde, sondern Infektionen nur auf der Grundlage eines absolut ungeeigneten Labortests, des PCR-Tests, hypothetisch fingiert, anstatt durch einen Arzt festgestellt würden. Es gebe auch keinen „Stand der Wissenschaft“, dass ein gesunder Mensch ohne Krankheitssymptome einen anderen Menschen anstecken könne. Nehme man den sehr hohen Prozentsatz der Personen, die offensichtlich nicht krank würden, und die Bedeutung der Viren für die Entwicklung des menschlichen Genoms zum Maßstab, stelle sich das Infektionsgeschehen um SARS-CoV-2 nicht als bedrohlich, sondern als notwendiges evolutives Geschehen dar. Zum anderen gebe es keine belastbaren wissenschaftlichen Grundlagen, die das Anordnen einer Maske rechtfertigen könnten. Aus der Fokussierung auf positive PCR-Tests resultiere der Fehlschluss, dass Kontaktreduzierungen oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dazu geeignet seien, ein Infektionsgeschehen einzudämmen. Sehe man auf die harten Fakten, zeige sich, dass diese Mittel nicht geeignet seien, den saisonal erwartbaren Ausbruch der Atemwegserkrankungen zu verhindern oder wesentlich zu beeinflussen. |
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| Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. |
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| Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügungen vom 22.12.2020 und vom 14.01.2021 Hinweise zu seiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage gegeben und unter anderem darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob für die Beschwerde und den zugrundeliegenden Eilantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Beteiligten haben sich dazu mit Schriftsätzen vom 19.01.2021 bzw. 03.02.2021 geäußert. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die genannten Hinweisverfügungen des Senats verwiesen. |
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| 1. Das Passivrubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Antragsgegner das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, ist. Denn der Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht und eine darauf bezogene Maßnahme der Schulleiterin der genannten Realschule, die insoweit nicht für den Schulträger, die Stadt ... (vgl. § 28 SchG), sondern für den Antragsgegner im Rahmen des Schulverhältnisses gehandelt hat, das der staatlichen Schulaufsicht unterfällt (vgl. §§ 32 ff., 41 SchG). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben der Rubrumsberichtigung zugestimmt. |
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| 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig (a) und wäre unabhängig davon auch unbegründet (b). |
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| a) Die Beschwerde ist unzulässig. |
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| aa) Ihrer Zulässigkeit steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten muss und der Antragsteller den im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 angekündigten Beschwerdeantrag weder in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 11.12.2020 noch in den nachfolgenden Schriftsätzen formuliert hat. Denn in der Zusammenschau des zweitinstanzlichen Vorbringens ist noch hinreichend erkennbar, dass er mit der Beschwerde seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen will und damit - sachdienlich ausgelegt (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) - begehrt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die „Anordnung“ einer Maskenpflicht der Realschulleiterin vom 17.10.2020 wiederherzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, ihm das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht zu gestatten. |
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| bb) Keiner Entscheidung bedarf es, ob der Zulässigkeit der Beschwerde entgegensteht, dass der Antragsteller über einzelne Zitate oder dergleichen hinausgehend weite Teile seiner Beschwerdebegründung entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, dadurch verfasst hat, dass er Texte in englischer Sprache im Volltext und ohne Übersetzung wiedergegeben und dies auch nach den dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners nicht geändert hat. |
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| cc) Dem Antragsteller fehlt für die vorliegende Beschwerde jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. |
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| Das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz fehlt allgemein, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers oder Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 350, m.w.N.). Das ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger bzw. der Eilantrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5.13 - juris Rn. 8). Besondere Maßstäbe gelten, wenn der Kläger oder Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Insbesondere ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 25.04.2007 - 9 VR 4.07 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 28). Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207; Senat, Urt. v. 13.05.1991 - 1 S 944/91 - VBlBW 1991, 429). Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1981 - 3 B 39.81 - juris). |
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| Diese Anforderungen für die Inanspruchnahme von vorbeugendem einstweiligem Rechtsschutz bestehen auch dann, wenn der Antragsteller Maßnahmen auf dem Gebiet des Infektionsschutzrechts befürchtet. Ausgehend davon fehlt dem Antragsteller im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis. Er begehrt der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz. Die qualifizierten Anforderungen an das Rechtschutzbedürfnis liegen aber nicht vor, weil dem Antragsteller die Inanspruchnahme von nachträglichem Rechtsschutzes zumutbar ist und unabhängig davon nicht absehbar ist, wann ihm konkret welche infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zum Präsenzunterricht drohen. |
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| Der die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im schulischen Präsenzunterricht regelnde § 6a Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) (zuletzt) vom 07.12.2020 ist derzeit - auch auf den Antragsteller - nicht anwendbar. Denn Präsenzunterricht ist nach näherer Maßgabe von § 1f der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30.11.2020 in der Fassung (zuletzt) der Sechsten Änderungsverordnung vom 30.01.2021 bis zum Ablauf des 14.02.2021 untersagt. Am 14.02.2021 treten außerdem die Corona-Verordnung der Landesregierung und die CoronaVO Schule des Kultusministeriums außer Kraft (vgl. § 21 CoronaVO, § 7 CoronaVO Schule). |
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| Bei diesem Sachstand könnte auch eine stattgebende Entscheidung des Senats dem Antragsteller derzeit in Ermangelung von Präsenzunterricht keinen Vorteil vermitteln. Der Eilantrag stellt sich damit gegenwärtig der Sache nach als Antrag auf vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz dar. |
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| Das für einen solchen Antrag erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht. Gegenwärtig ist bereits in tatsächlicher Hinsicht ungewiss, ab wann wieder Präsenzunterricht stattfinden wird. Das Kultusministerium führt hierzu auf seiner Homepage lediglich aus: „Für die weiterführenden Schulen gilt bis Mitte Februar zunächst weiter der Fernunterricht. Nach den Faschingsferien (22. Februar) wird auch für die weiterführenden Schulen Präsenzunterricht angestrebt - dies kann je nach der dann vorliegenden Inzidenz zunächst in einem Wechselunterricht beginnen“ (https://km-bw.de/FAQ+Corona, zuletzt abgerufen am 05.02.2021). Ebenfalls ungewiss ist, welche Regelungen gegebenenfalls in Bezug auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dann überhaupt gelten werden und, falls diese erneut in irgendeiner Form auf Inzidenzzahlen abstellen, welche Zahlen dann vorliegen werden. Ebenfalls unabsehbar ist, worauf sich - unterstellt - etwaige Neuregelungen zur sog. Maskenpflicht im Unterricht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht - derzeit besteht bundesweit eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zu bestimmten Maskentypen (vgl. nur jüngst § 3 CoronaArbSchV) - beziehen könnten. Bei diesem Stand kommt die Gewährung von vorbeugendem einstweiligem Rechtsschutz schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, wann dem Antragsteller welche konkreten Maßnahmen drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie gegebenenfalls ergehen werden (vgl. erneut BVerwG, Beschl. v. 30.09.1981, a.a.O.). Der Senat könnte allenfalls ein Rechtsgutachten zu der abstrakten Rechtsfrage erstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Maskenpflicht überhaupt normiert werden kann. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen dient aber weder das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch das nach § 123 VwGO. |
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| An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es unabhängig davon auch deshalb, weil es dem Antragsteller zumutbar ist, erforderlichenfalls nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn zu einem zukünftigen Zeitpunkt (wieder) Regelungen mit von ihm abgelehnten Folgen für den Präsenzunterricht in Kraft treten (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.05.1991, a.a.O.). Gründe, welche die Inanspruchnahme von nachträglichen einstweiligem Rechtsschutz als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar und hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Er hat sich auf die Hinweisverfügung des Senats zur Frage des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auf den Einwand beschränkt, bei lebensnaher Betrachtung stehe außer Frage, dass der Präsenzunterricht zeitnah wiederaufgenommen und den Kindern wieder eine Maskenpflicht auferlegt werde. Dieses Vorbringen geht bereits an den oben genannten Voraussetzungen für das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis vorbei. Der Antragsteller zeigt damit unabhängig davon auch in der Sache keinen Grund auf, der die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu dem Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lässt, in dem gegebenenfalls eine neue Vorschrift mit vom Antragsteller abgelehnten Inhalt in Kraft tritt, auf ihn anwendbar ist und deren tatbestandliche Voraussetzungen dann bekannt sind und in dem der dann vorliegende, insbesondere infektionsbezogene Sachverhalt übersehbar ist. |
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| b) Die Beschwerde wäre unabhängig davon auch unbegründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), hätten dem Senat keinen Anlass gegeben, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. |
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| aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, seinen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Schreiben der Schulleiterin vom 17.10.2020 abzulehnen, genügt das Beschwerdevorbringen bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben um keinen - wie von § 80 Abs. 5 VwGO vorausgesetzt - Verwaltungsakt handelt. Damit setzt sich die Beschwerde bereits nicht, wie geboten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auseinander. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der rechtlichen Einordnung des Schreibens begegnen zudem auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. |
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| bb) Unabhängig davon steht der Zulässigkeit sowohl des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als auch derjenigen des Hilfsantrags nach § 123 VwGO auf Erlass einer - der Sache nach vorbeugenden - einstweiligen Anordnung entgegen, dass dem Antragsteller dafür aus den oben genannten Gründen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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