Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 3006/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2020 - 11 K 8425/18 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Freudenstadt vom 30.07.2018 werden aufgehoben, soweit gegenüber der Klägerin eine den Betrag von 1.890,00 Euro übersteigende Hundesteuer für das Jahr 2018 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2018 zur Zahlung von Hundesteuer verpflichtet ist.
Die Klägerin ist Mitglied und zugleich Vorsitzende des Vereinsvorstands des ... - ... e.V., eines seit 07.09.2011 im Vereinsregister des Amtsgerichts ... eingetragenen, im Juli 2011 gegründeten Vereins mit Sitz in .... Dieses Grundstück steht im Eigentum der Klägerin, das darauf befindliche Gebäude wird von ihr bewohnt. Ausweislich § 2 Nr. 1 der Satzung vom 02.07.2011 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke, indem er bedürftige Tiere unterstützt. Zweck des Vereins ist die Fürsorge für notleidende, gequälte und herrenlose Hunde und andere Tiere (§ 2 Nr. 2). Die Förderung erfolgt durch die Aufnahme und Pflege der Tiere, wobei die Aufnahmekapazität bei Hunden vorerst auf 20 Tiere begrenzt wurde (§ 2 Nr. 3). Die Vereinsmitglieder sollen sich im Rahmen der Zweckbestimmung ehrenamtlich und ohne Entgelt betätigen (§ 2 Nr. 6). Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag der passiven, nicht direkt am Tier tätigen Mitglieder (§ 4 Nr. 2). Der Verein war für die Jahre 2015 bis 2017 von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Die Hunde werden auf dem Grundstück der Klägerin gehalten.
Nach einer Begehung durch das Veterinäramt im Sommer 2016 hielt die Beklagte in einem Aktenvermerk vom 05.01.2017 fest, auf dem Grundstück der Klägerin hätten sich 20 Hunde befunden.
Mit Bescheid vom 02.05.2018 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin persönlich für das Jahr 2018 eine Hundesteuer für 20 Hunde in Höhe von insgesamt 2.106,00 Euro fest.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 08.05.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Hunde würden von ihr nicht zu privaten Zwecken und aus ihrem eigenen Vermögen gehalten. Vielmehr betreibe sie einen Gnadenhof in Form eines eingetragenen Vereins als Tierschutzeinrichtung. Halter der Hunde sei der Verein, der „Eigentümer“ einer seit dem Jahr 2013 immer wieder vergrößerten Anlage auf ihrem Grundstück sei. Sie betreue die Hunde nicht alleine. Vielmehr gebe es Helfer aus dem Verein und weitere ehrenamtlich Tätige.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2018, zugestellt am 02.08.2018, wies das Landratsamt Freudenstadt den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 31.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, keiner der Hunde sei ihrer persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Der Verein erhalte Spenden sowohl von ihr als auch von anderen Personen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei selbst als Halterin der Hunde anzusehen, da die Tiere auf ihrem Grundstück lebten und sie allein den Aufenthalt der Tiere bestimme. Zudem trage sie zu einem großen Teil die mit der Hundehaltung verbundenen Aufwendungen.
Mit Urteil vom 26.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2018 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Freudenstadt vom 30.07.2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für das Vorliegen der Haltereigenschaft der Klägerin spreche lediglich, dass die Hunde im Jahr 2018 auf ihrem eigenen Grundstück untergebracht gewesen seien, welches sie dem Verein unentgeltlich zum Zweck der Aufnahme und Pflege der Hunde zur Verfügung gestellt habe. Zudem trage sie mit erheblichen finanziellen Eigenmitteln zu dem Vereinsvermögen bei. Gegen die Haltereigenschaft der Klägerin spreche jedoch der Inhalt der Vereinssatzung und die vorgelegten, auf den Verein ausgestellten Tierarztrechnungen, Rechnungen für Tierbedarf sowie die Versicherungsunterlagen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der Verein auch andere Tiere entsprechend seiner Satzung aufgenommen habe, was mit dem Internetauftritt auch dokumentiert werde. Der Verein sei daher ein von der Klägerin zu unterscheidender Akteur. Schließlich stelle es sich als lebensfremd dar, die Haltung von bis zu 20 Hunden und weiteren Tieren dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
10 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Berufungsbegründung trägt sie vor, die Klägerin sei als Halterin der im angefochtenen Bescheid aufgeführten Hunde anzusehen. Diese lebten bereits seit vielen Jahren auf dem Grundstück der Klägerin, die daher allein über den Aufenthalt der Tiere bestimme. Es sei davon auszugehen, dass sie auch den finanziellen Aufwand für die Hundehaltung trage. Dabei sei unbeachtlich, dass die Kosten der Haltung teilweise durch freiwillige Spenden Dritter getragen würden. Denn durch die Spenden würden die Ausgaben für die Hunde keineswegs dauerhaft gesichert. Dies zeige auch die von der Klägerin vorgelegte Gewinnermittlung für das Jahr 2018, wonach die Klägerin etwa 80 Prozent der Vereinsausgaben selbst getragen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin das wirtschaftliche Ausfallrisiko trage, zumal der Verein keine Mitgliedsbeiträge erhebe. Hieran ändere der Umstand nichts, dass nur alte, kranke und ausgesetzte Hunde von der Klägerin aufgenommen würden. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes stelle einen besteuerbaren Aufwand dar.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2020 - 11 K 8425/18 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus, die Kosten der Hundehaltung würden vollständig durch den Verein getragen, wobei dieser sich durch Spenden finanziere. Dass die Klägerin auch selbst spende, sei unerheblich. Mitgliedsbeiträge erhebe der Verein nicht. Die Klägerin könne die Tiere nicht allein versorgen, sondern werde durch Vereinsmitglieder und ehrenamtliche Helfer unterstützt. Die Klägerin bestimme daher auch nicht allein über den Aufenthalt der Hunde. Das wirtschaftliche Ausfallrisiko liege bei dem Verein, da die Klägerin nicht persönlich hafte. Die Hunde seien über den Verein versichert; dieser trage sämtliche Kosten der Hunde- und Tierhaltung.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist überwiegend begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Denn der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 02.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Freudenstadt vom 30.07.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Hundesteuer für 18 Tiere für das Jahr 2018 festgesetzt wird (dazu 1. und 2). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch rechtswidrig. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Jahr 2018 nur 18, nicht jedoch 20 Hunde gehalten hat. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten (dazu 3.).
19 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Hundesteuer für 18 Hunde für das Jahr 2018 gegenüber der Klägerin ist die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde L... vom 09.01.2007, zuletzt geändert am 02.12.2014 (im Folgenden: Hundesteuersatzung), insbesondere § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Hundesteuersatzung. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG), wonach die Gemeinden eine Hundesteuer erheben. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind.
20 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Steuerschuld der Klägerin auf der Grundlage der Hundesteuersatzung entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
21 
Nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für die Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
22 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - juris Rn. 6). Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 -8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1/07 - juris Rn. 13; Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37, vom 15.09.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 21 sowie Senatsbeschluss vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 - juris Rn. 18).
23 
2. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Falle der Klägerin erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 ZB 12.540 - juris Rn. 9, 10). Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 19).
24 
Dies zugrunde legend ergibt eine wertende Betrachtung aller Umstände, dass die Klägerin, die im Jahr 2018 18 Hunde auf ihrem Grundstück hielt, selbst in nennenswertem Umfang einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung trägt.
25 
Den vereinsinternen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein als Halter der Hunde nicht in Betracht kommt. Denn er verfügt über keinerlei Rücklagen durch die die Ausgaben für die Hunde prognostisch dauerhaft gesichert werden könnten. Zudem erhebt der Verein trotz der Regelung in § 4 Nr. 2 der Vereinssatzung, wonach von passiven Mitgliedern Beiträge erhoben werden, keine Mitgliedsbeiträge für den Unterhalt der Hunde. Der Verein finanziert sich vielmehr ausschließlich aus Spenden, wobei die Klägerin von den im Jahr 2018 getätigten Spenden in Höhe von 10.398,20 Euro einen Betrag von 7.596,24 Euro spendete. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2018 einen Anteil von 73 Prozent der Vereinseinnahmen bestritten hat. Im Hinblick auf diese finanzielle Situation des Vereins kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der 18 Hunde in Betracht kommt. Denn ohne die finanziellen Zuwendungen der Klägerin hat der Verein mangels weiterer Großspenden und regelmäßiger Mitgliedsbeiträge keine stetigen, verlässlichen, dauerhaften Einnahmen, um die laufenden Ausgaben für die Hundehaltung tragen zu können. Mangels finanzieller Ressourcen wäre der Verein auch nicht in der Lage, für die Unterbringung der Tiere zu sorgen, wenn die Klägerin die unentgeltliche Unterkunft auf ihrem Grundstück „aufkündigen“ würde. Vielmehr hängt das Wohl und Wehe des Vereins von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin maßgeblich ab.
26 
Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst die Halterin der Hunde ist. Dafür spricht zum einen der bereits erwähnte Umstand, dass im Jahr 2018 der Hauptbetrag der Spenden von ihr erbracht wurde. Des Weiteren stellt die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück, auf dem sie selbst lebt, unentgeltlich für die Unterkunft der Tiere zur Verfügung. Da die Hunde mithin auf ihrem Grundeigentum gehalten werden, sind sie ihr auch räumlich und zeitlich zugeordnet. Hinzu kommt, dass der Vereinssitz dem Wohnsitz der Klägerin entspricht und sie als Vorsitzende des Vorstands des Vereins dessen Geschicke maßgeblich beeinflusst.
27 
Unabhängig davon rechtfertigt bereits der Umstand, dass die Klägerin 18 Hunde auf ihrem Wohngrundstück hält, die Erhebung der Hundesteuer. Die Hunde sind danach entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Senats der Klägerin zeitlich und räumlich zugeordnet. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, etliche Vereinsmitglieder kümmerten sich täglich um die Tiere; die Hunde seien zudem über den Verein versichert, was durch die Vorlage einer Bestätigung für die Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist. Die Klägerin hat allein schon durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung ihres Grundstücks für die Unterbringung von 18 Hunden und weiteren Tieren insoweit den Aufwand zu tragen. Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will (Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 25).
28 
Nach der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung gilt im Übrigen als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Diese Regelung gilt nicht nur, wenn der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.03.2012, aaO juris Rn. 44; Beschluss vom 14.07.2020, aaO Rn. 27) kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung eine Vermutungsregelung, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin diese Vermutungsregelung nicht entkräftet bzw. nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Verein als Halter anzusehen ist.
29 
Der Umstand, dass die Hunde aus Tierschutzgründen aufgenommen und betreut werden, weil sie alt und krank sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 24).
30 
3. Der Betrag der für das Jahr 2018 erhobenen Hundesteuer war allerdings um die Jahresbeträge für zwei Hunde in Höhe von insgesamt 216,00 Euro zu reduzieren, weil die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, im Jahr 2018 keine 20 Hunde gehalten zu haben.
31 
Gemäß § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Hundesteuersatzung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid (§ 9 Abs. 3 Hundesteuersatzung). Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist mithin die Anzahl der am 01.01.2018 gehaltenen über drei Monate alten Hunde (§ 4 Abs. 2 Hundesteuersatzung).
32 
Nach dem Vortrag der Klägerin werden die Bestandslisten über die gehaltenen Hunde jeweils am Ende des Jahres erstellt. In der Ende des Jahres 2016 erstellten Bestandsliste sind 20 Hunde vermerkt. Bezüglich der hierin genannten Tiere „L...“ und „A...“ hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, diese seien am 31.10.2017 bzw. am 10.11.2017 verstorben. Dass der Hund „G...“ im Jahr 2017 in eine andere Pflege übernommen worden ist, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da sich auf den 06.12.2017 und den 10.10.2018 datierte Tierarztrechnungen bezüglich eines Tieres „G...“ in den vorgelegten Unterlagen finden. Des Weiteren ist hinsichtlich des Hundes „S...“, der im Hundebestand 2016 noch genannt ist, nicht jedoch in den Bestandslisten für 2017 und 2018, nichts zu dessen Verbleib vorgetragen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss vom 24.03.2021
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.106,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist überwiegend begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Denn der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 02.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Freudenstadt vom 30.07.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit Hundesteuer für 18 Tiere für das Jahr 2018 festgesetzt wird (dazu 1. und 2). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch rechtswidrig. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Jahr 2018 nur 18, nicht jedoch 20 Hunde gehalten hat. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten (dazu 3.).
19 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Hundesteuer für 18 Hunde für das Jahr 2018 gegenüber der Klägerin ist die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde L... vom 09.01.2007, zuletzt geändert am 02.12.2014 (im Folgenden: Hundesteuersatzung), insbesondere § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Hundesteuersatzung. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG), wonach die Gemeinden eine Hundesteuer erheben. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind.
20 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Steuerschuld der Klägerin auf der Grundlage der Hundesteuersatzung entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
21 
Nach § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung). Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für die Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
22 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - juris Rn. 6). Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 -8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1/07 - juris Rn. 13; Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37, vom 15.09.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 21 sowie Senatsbeschluss vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 - juris Rn. 18).
23 
2. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Falle der Klägerin erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb eine unverzichtbare Voraussetzung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 ZB 12.540 - juris Rn. 9, 10). Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 19).
24 
Dies zugrunde legend ergibt eine wertende Betrachtung aller Umstände, dass die Klägerin, die im Jahr 2018 18 Hunde auf ihrem Grundstück hielt, selbst in nennenswertem Umfang einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung trägt.
25 
Den vereinsinternen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein als Halter der Hunde nicht in Betracht kommt. Denn er verfügt über keinerlei Rücklagen durch die die Ausgaben für die Hunde prognostisch dauerhaft gesichert werden könnten. Zudem erhebt der Verein trotz der Regelung in § 4 Nr. 2 der Vereinssatzung, wonach von passiven Mitgliedern Beiträge erhoben werden, keine Mitgliedsbeiträge für den Unterhalt der Hunde. Der Verein finanziert sich vielmehr ausschließlich aus Spenden, wobei die Klägerin von den im Jahr 2018 getätigten Spenden in Höhe von 10.398,20 Euro einen Betrag von 7.596,24 Euro spendete. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin im Jahr 2018 einen Anteil von 73 Prozent der Vereinseinnahmen bestritten hat. Im Hinblick auf diese finanzielle Situation des Vereins kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der 18 Hunde in Betracht kommt. Denn ohne die finanziellen Zuwendungen der Klägerin hat der Verein mangels weiterer Großspenden und regelmäßiger Mitgliedsbeiträge keine stetigen, verlässlichen, dauerhaften Einnahmen, um die laufenden Ausgaben für die Hundehaltung tragen zu können. Mangels finanzieller Ressourcen wäre der Verein auch nicht in der Lage, für die Unterbringung der Tiere zu sorgen, wenn die Klägerin die unentgeltliche Unterkunft auf ihrem Grundstück „aufkündigen“ würde. Vielmehr hängt das Wohl und Wehe des Vereins von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin maßgeblich ab.
26 
Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst die Halterin der Hunde ist. Dafür spricht zum einen der bereits erwähnte Umstand, dass im Jahr 2018 der Hauptbetrag der Spenden von ihr erbracht wurde. Des Weiteren stellt die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück, auf dem sie selbst lebt, unentgeltlich für die Unterkunft der Tiere zur Verfügung. Da die Hunde mithin auf ihrem Grundeigentum gehalten werden, sind sie ihr auch räumlich und zeitlich zugeordnet. Hinzu kommt, dass der Vereinssitz dem Wohnsitz der Klägerin entspricht und sie als Vorsitzende des Vorstands des Vereins dessen Geschicke maßgeblich beeinflusst.
27 
Unabhängig davon rechtfertigt bereits der Umstand, dass die Klägerin 18 Hunde auf ihrem Wohngrundstück hält, die Erhebung der Hundesteuer. Die Hunde sind danach entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Senats der Klägerin zeitlich und räumlich zugeordnet. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, etliche Vereinsmitglieder kümmerten sich täglich um die Tiere; die Hunde seien zudem über den Verein versichert, was durch die Vorlage einer Bestätigung für die Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist. Die Klägerin hat allein schon durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung ihres Grundstücks für die Unterbringung von 18 Hunden und weiteren Tieren insoweit den Aufwand zu tragen. Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will (Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 25).
28 
Nach der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung gilt im Übrigen als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Diese Regelung gilt nicht nur, wenn der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.03.2012, aaO juris Rn. 44; Beschluss vom 14.07.2020, aaO Rn. 27) kommt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung diese nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen bzw. Vereinigungen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 Hundesteuersatzung eine Vermutungsregelung, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin diese Vermutungsregelung nicht entkräftet bzw. nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Verein als Halter anzusehen ist.
29 
Der Umstand, dass die Hunde aus Tierschutzgründen aufgenommen und betreut werden, weil sie alt und krank sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 24).
30 
3. Der Betrag der für das Jahr 2018 erhobenen Hundesteuer war allerdings um die Jahresbeträge für zwei Hunde in Höhe von insgesamt 216,00 Euro zu reduzieren, weil die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, im Jahr 2018 keine 20 Hunde gehalten zu haben.
31 
Gemäß § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Hundesteuersatzung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid (§ 9 Abs. 3 Hundesteuersatzung). Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist mithin die Anzahl der am 01.01.2018 gehaltenen über drei Monate alten Hunde (§ 4 Abs. 2 Hundesteuersatzung).
32 
Nach dem Vortrag der Klägerin werden die Bestandslisten über die gehaltenen Hunde jeweils am Ende des Jahres erstellt. In der Ende des Jahres 2016 erstellten Bestandsliste sind 20 Hunde vermerkt. Bezüglich der hierin genannten Tiere „L...“ und „A...“ hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, diese seien am 31.10.2017 bzw. am 10.11.2017 verstorben. Dass der Hund „G...“ im Jahr 2017 in eine andere Pflege übernommen worden ist, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da sich auf den 06.12.2017 und den 10.10.2018 datierte Tierarztrechnungen bezüglich eines Tieres „G...“ in den vorgelegten Unterlagen finden. Des Weiteren ist hinsichtlich des Hundes „S...“, der im Hundebestand 2016 noch genannt ist, nicht jedoch in den Bestandslisten für 2017 und 2018, nichts zu dessen Verbleib vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 24.03.2021
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.106,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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