Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. November 2019 - A 10 K 15920/17 - zugelassen.
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| | Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) dargelegt; dieser Verfahrensmangel liegt auch vor. |
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| | § 138 Nr. 1 VwGO sanktioniert trotz scheinbar engerer, nur auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts Bezug nehmender Formulierung Verstöße gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist deshalb im Ausgangspunkt ebenso weit zu verstehen wie jene verfassungsrechtliche Verbürgung (Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 138 Rn. 34). Davon ausgehend nimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 1 VwGO indes nicht schon bei jedem auch nur irrtümlichen Verstoß gegen Regelungen an, die den gesetzlichen Richter im Einzelfall bestimmen, sondern nur dann, wenn die Verletzung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften - objektiv - willkürlich erfolgt ist, weil nur dann der zugleich erforderliche Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters vorliege (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40). Denn insoweit kann eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris). Willkürlich in diesem Sinne ist die Auslegung der den gesetzlichen Richter bestimmenden Vorschriften, wenn sie durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1998 - 11 B 20.98 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02 - NJW 2003, 281; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 138 Rn. 35). |
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| | Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet u. a., dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139, vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 und vom 11.03.2013, a. a. O.). In der Konsequenz dieser Garantie liegt es auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG entschieden worden ist (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, a. a. O.). Ein derartiger Verstoß liegt hier jedoch vor. |
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| | Nach Zustellung der Terminsladung zum 25.11.2019 hat der Vertreter des Klägers am 17.09.2019 die Verlegung des Verhandlungstermins beantragt und zur Begründung ausgeführt, er habe bereits am 25.11.2019 eine anderweitige Ladung zum Amtsgericht Hanau auf 11:00 Uhr. Eine Vertretung im dortigen Verfahren sei wegen des umfangreichen Sachverhalts nicht möglich. Auch im vorliegenden Verfahren sei angesichts des Umfangs und der Sachbedeutung eine Einarbeitung eines/r anderen Kollegen/in nicht möglich. Daraufhin teilte der Einzelrichter dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 18.09.2019 mit, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die andere in der Sozietät beschäftigte Rechtsanwältin am Terminstag verhindert wäre und deswegen den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen könnte. Unter dem 23.09.2019 führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass er hinsichtlich des Verfahrens des Klägers über besondere Kenntnisse verfügen, die nicht von der im Büro tätigen Kollegin erworben werden könnten. Er kenne den Herkunftsort des Klägers - Brufut/Gambia - aus eigener Anschauung und sei daher in der Lage, mit dem Kläger ganz anders zu kommunizieren als dies bei einer Bevollmächtigten der Fall sei, die den Herkunfts- und Arbeitsort des Klägers noch nie gesehen habe. Hieraus resultiere zudem ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kläger. Mit Verfügung vom 25.09.2019 forderte der Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten auf darzulegen, warum die Einarbeitung einer Vertreterin unmöglich oder unzumutbar sein solle. Die Kenntnis des Herkunftsorts des Klägers dürfte der Einarbeitung nicht entgegenstehen, da die damit zusammenhängenden Erkenntnisse an diese vermittelbar sein dürften. Bezüglich des besonderen Vertrauensverhältnisses werde der Prozessbevollmächtigte aufgefordert, darzulegen und anwaltlich zu versichern, an welchen in der Vergangenheit liegenden Besprechungen mit dem Kläger ein solches Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können und warum der Vertreterin dies in Zukunft nicht ebenfalls möglich sein sollte. Allein die Nichtkenntnis des Herkunftsorts des Klägers dürfte dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses nicht entgegenstehen, vielmehr dürfte es sich hierbei - jedenfalls im Asylrecht - um den Regelfall halten. Mit Schreiben vom 09.10.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, das Gericht werde zunächst hoffentlich Verständnis dafür haben, dass die Anzahl, Dauer oder der Inhalt von Besprechungen mit dem Kläger dem Mandatsgeheimnis unterfalle. Sodann dürfte es so sein, dass es für die Klage im Wesentlichen auf einen persönlichen Eindruck des Klägers in Verbindung mit einer Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ankomme. Der, so das Gericht, „wenig umfangreichen Klagebegründung“ stehe ein wenig aussagekräftiger Bescheid gegenüber, der sich in einer Aneinanderreihung von Bausteinen erschöpfe. Für den Kläger indes gehe es um seine Zukunft. Insoweit sei seine Entscheidung, nur mit seinem Prozessbevollmächtigten zu Gericht gehen zu wollen, gerade auch deshalb zu respektieren, weil dieser - ungeachtet der Ortskenntnis - seit vielen Jahren Asylverfahren aus Westafrika, namentlich auch Gambia, bearbeite, wohingegen die Kollegin diese Herkunftsregion noch nie bearbeitet habe. Mit Verfügung vom 10.10.2019 forderte der Einzelrichter den Kläger auf, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, aus welchem Grund eine Vertretung durch Frau Rechtsanwältin V., welche er ausweislich der von ihm eingereichten Prozessvollmacht ebenfalls zur Prozessvertretung befugt habe, ihm nicht zumutbar sei. Daraufhin legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vom 18.11.2019 vor, wonach er sich bewusst für die anwaltliche Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten entschieden habe, weil er wisse, dass dieser viele gambische Mandanten habe, weil er schon mehrfach in Gambia gewesen sei und daher die dortigen Verhältnisse selbst sehr gut kenne. Ihm vertraue er besonders. Unter dem 19.11.2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Verlegungsantrag des Klägers ab, ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO sei nicht ersichtlich. Dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Frau Rechtsanwältin V. zuzumuten. |
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| | Mit Fax vom 25.11.2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen um 08:50 Uhr, lehnte der Kläger den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies detailliert. Gleichwohl verhandelte der Einzelrichter an diesem Tag von 13:00 Uhr bis 13:16 Uhr in Abwesenheit der Beteiligten und entschied aufgrund dieser Verhandlung. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, der Einzelrichter entscheide über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.11.2019 selbst, da dieses rechtsmissbräuchlich sei. Das Ablehnungsgesuch erschöpfe sich darin, dass eine andere Entscheidung des Gerichts, nämlich die Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers, als rechtswidrig bezeichnet werde. Zwar könne die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies allerdings nur, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletze oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdränge. Beides habe der Kläger nicht geltend gemacht, zumal in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sei, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät zumutbar sei. Aus diesem Grund stelle das allein auf das Vorliegen eines erheblichen Grundes abstellende Ablehnungsgesuch des Klägers einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke dar. Diese Ablehnung des Befangenheitsantrags durch den abgelehnten Einzelrichter selbst verletzt das Recht des Klägers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. |
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| | Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist der zur Entscheidung berufene Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter als Einzelrichter angehört, durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der kammerinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur vereinbar, wenn das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, juris, und vom 11.03.2013, a. a. O., jeweils m. w. N.). Ein solches vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll jedoch nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsverfahrens verhindern, weshalb eine enge Auslegung der entsprechenden Voraussetzungen geboten ist (BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 und vom 11.03.2013, jeweils a. a. O.). Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter als unzulässig aus (BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 und vom 11.03.2013, jeweils a. a. O). Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt werden kann, tatsächlich im Gewand der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 und vom 11.03.2013, jeweils a. a. O.). Diese Grundsätze hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts offensichtlich verkannt und in durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigter Weise in eigener Sache entschieden. |
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| | Er hat zur Rechtfertigung der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs das Kriterium der Rechtsmissbräuchlichkeit herangezogen und sachfremde Zwecke behauptet, die er mit dem Verweis auf die Unbegründetheit des Terminsverlegungsantrags zu untermauern versucht hat. Abgesehen davon, dass die behaupteten sachfremden Zwecke an keiner Stelle benannt werden, wird die Auffassung des Einzelrichters, der Kläger begründe das Gesuch allein damit, dass ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorgelegen hätte und der Termin zur mündlichen Verhandlung aus diesem Grund aufzuheben gewesen wäre, dem sechsseitigen Befangenheitsgesuch nicht gerecht und trifft auch nicht zu. Die detaillierte Begründung des Antrags dahingehend, dass die Ablehnung der Terminsverlegung, die sich inhaltlich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetze, sondern vielmehr lediglich die Gründe der in Bezug genommenen - und im Übrigen nicht vergleichbaren - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt wortgleich übernehme, besorgen lasse, dass das Gericht die Bedeutung des Asylverfahrens in grundlegender und Misstrauen begründender Weise verkenne, lässt nicht ansatzweise den Schluss auf einen Missbrauch des Ablehnungsrechts zu. Dass die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen konnte und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2), ergibt sich nicht, im Gegenteil: Schon die Verfahrensweise des Einzelrichters bei der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags begegnet vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 1 GG erheblichen Bedenken. Der Einzelrichter erkennt auch im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Ob dies auch hier der Fall war, durfte er indes nicht selbst beurteilen. Das Ablehnungsgesuch erforderte letztendlich eine Entscheidung darüber, ob sich der abgelehnte Richter durch die Behandlung des Terminsverlegungsantrags soweit von Recht und Gesetz entfernt hatte, dass die Besorgnis seiner Befangenheit bestand. Damit war er gezwungen, über sein vorangegangenes eigenes Verhalten bei der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags zu entscheiden und sich dadurch zu einem Richter in eigener Sache zu machen. Dies war ihm von Verfassungs wegen verwehrt. |
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| | Da das Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter selbst abgelehnt wurde, obwohl es nicht rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unzulässig war, liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, der auch das Urteil erfasst (BVerfG, Beschluss 11.03.2013, a. a. O.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19 -, juris). |
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| | Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG). |
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