Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2020 - 18 K 534/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
| |
| Der auf die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
|
| 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht war aufgrund der entsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten, deren Bindungswirkung nicht entfallen ist, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO befugt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (a). Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stellt sich auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar (b). |
|
| a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bindungswirkung seiner mit Schreiben vom 05.02.2019 abgegebenen Verzichtserklärung nicht dadurch entfallen, dass die Zuständigkeit für das Verfahren aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichts von der ursprünglich zuständigen 4. Kammer auf die neu eingerichtete 18. Kammer übergegangen ist. Die nach dem Zuständigkeitswechsel vom Kläger in einem undatierten, am 11.06.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben abgegebene Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten, ist unbeachtlich. |
|
| aa) Die Verzichtserklärung vom 05.02.2019 ist mit Eingang bei Gericht am 06.02.2019 wirksam geworden. Sie ist auch zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung der Gegenseite bei Gericht am 19.03.2019 für den Kläger bindend geworden, so dass die erstmals mit Schreiben vom 11.03.2019 abgegebene, am 13.03.2019 bei Gericht eingegangene gegenteilige Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten, unbeachtlich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 101 Rn. 6; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 101 Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 101 Rn. 10; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 101 Rn. 3). Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine einseitige gestaltende Prozesshandlung (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2020 - 4 B 12.20 -, NVwZ-RR 2021, 87 m.w.N.). Der Verzicht wird nicht gegenüber den anderen Beteiligten ausgesprochen, sodass es für die Frage der Widerruflichkeit ohne Bedeutung ist, ob sich diese bereits in gleicher Weise erklärt haben und ob sie überhaupt Kenntnis von der Verzichtserklärung der Gegenseite haben (Ortloff/Riese, a.a.O., § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, a.a.O., § 101 Rn. 7). |
|
| Die Gegenauffassung, nach welcher die Erklärung bis zum Eingang der letzten Verzichtserklärung frei widerruflich sein soll (Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 27 m.w.N.; Brüning, in: BeckOK VwGO, Stand 01.04.2021, § 101 Rn. 10) argumentiert unter Berufung auf eine ältere, zu § 62 VGG ergangene und nicht näher begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.10.1955 - I C 86.53 -, DÖV 1956, 411) damit, dass bis zum Eingang der letzten Verzichtserklärung noch keine prozessuale Wirkung eingetreten sei, so dass kein Grund dafür bestehe, die Einverständniserklärungen schon mit Eingang bei Gericht für unwiderruflich zu erklären (so Dolderer, a.a.O. Rn. 27). Dies vermag nicht zu überzeugen. Da der Zeitpunkt, zu dem die letzte Erklärung eingeht, ungewiss ist und bis dahin Unklarheit darüber bestünde, wer bis wann seinen Verzicht noch frei widerrufen könnte, ist diese Ansicht mit dem Schutz der prozessualen Klarheit, der Prozesshandlungen zu dienen haben, nicht zu vereinbaren. Der Zeitpunkt, zu dem die Bindungswirkung eintritt, wäre ansonsten weder für das Gericht noch für einen Prozessbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat, erkennbar und vorhersehbar (Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8 Fn. 33). |
|
| bb) Der Wechsel der Zuständigkeit von der 4. auf die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage, die zum Widerruf der Einverständniserklärung berechtigen würde, weil sie ausschließlich den äußeren Fortgang des Verfahrens betrifft, aber keine (vorbereitende) Entscheidung in der Sache selbst darstellt (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7; Brüning, in: BeckOK VwGO, Stand 01.04.2021, § 101 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 25.02.1980 - 7 B 27.80 -, juris Rn. 3; so auch allgemein zu einem Wechsel in der Besetzung der Richterbank BayVGH, Urteil vom 20.12.2019 - 9 B 12.940 -, juris Rn. 17; zu § 90 Abs. 2 FGO BFH, Beschluss vom 03.12.1996 - VIII S 3/96 -, BFH/NV 1997, 292 ). |
|
| b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
| Das Verwaltungsgericht war gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 - 2 B 26.19 -, juris Rn. 36 m.w.N.). |
|
| Daran gemessen liegt hier keine Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger konnte aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 18.06.2019, mit welchem ihm auf eine Sachstandsanfrage hin mitgeteilt wurde, es könne derzeit noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung konkret in Aussicht gestellt werden, nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen und nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde. Zwar mag dieses Schreiben bei dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger bei isolierter Betrachtung zunächst eine entsprechende Erwartung geweckt haben. Diese Erwartung wurde aber in der Folgezeit nicht etwa bestärkt, sondern zerstört. Die Berichterstatterin wies in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27.11.2019 zu einem Ablehnungsgesuch des Klägers darauf hin, dass dieser mit Schriftsatz vom 05.02.2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe. In dem den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 heißt es, die Frage des Vorliegens eines wirksamen Widerrufs der Verzichtserklärung sei im Rahmen der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag nicht erörterungsbedürftig gewesen. Jedenfalls im Jahr 2020 musste der Kläger folglich damit rechnen, dass sein späterer Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung möglicherweise als unwirksam angesehen und das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht mit Blick auf die vermeintlich unklaren schriftsätzlichen Klaganträge geboten. Sämtlichen Schriftsätzen des Klägers ließ sich zweifelsfrei entnehmen, dass dieser die Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide des Bezirksschornsteinfegermeisters … vom 24.10.2014 und des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 01.06.2016 begehrte. |
|
| |
| a) Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 3). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 03.04.2020 - 6 S 1637/19 -, juris Rn. 3). |
|
| b) In Anwendung dieser Grundsätze vermögen die vom Kläger erhobenen Rügen keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. |
|
| aa) Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der dieser im Wesentlichen die Rücknahme eines Feuerstättenbescheides vom 24.10.2014 sowie eines einen Antrag auf Reduzierung der Kehrpflicht nach § 1 Abs. 6 KÜO ablehnenden Bescheides vom 01.06.2016 begehrt hat, abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße oder wenn Umstände gegeben seien, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen ließen. Darüber hinaus vermöge die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Daran gemessen könne der Kläger eine Rücknahme der Bescheide nicht beanspruchen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger eine zweimalige Kehrpflicht pro Jahr auferlegt werde. Der Schornstein des Kaminofens des Klägers sei eine Abgasanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO. Die Anzahl der erforderlichen Kehrungen und Überprüfungen richte sich nach Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Danach sei bei einer gelegentlich benutzten Feuerstätte eine Kehrung pro Jahr anzuordnen (Nr. 1.7). Zwei Kehrungen seien anzuordnen, wenn die Feuerstätte mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzt werde (Nr. 1.6). Bei ganzjährig regelmäßig benutzten Feuerstätten seien vier Kehrungen, bei regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätten drei Kehrungen vorgesehen. Gelegentlich benutzte Feuerstätten seien nach ständiger Rechtsprechung solche, die weniger als 30 Tage im Jahr genutzt würden. Eine mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige Nutzung liege vor, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt werde, die Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolge und damit eine gewisse Häufigkeit aufweise. Der Bescheid vom 01.06.2016 sei schon deshalb nicht offensichtlich rechtswidrig, weil eine Reduzierung der Kehrpflicht nach § 1 Abs. 6 KÜO nur bei Anlagen in Betracht komme, die einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterlägen. Dies sei bei dem Kamin-ofen des Klägers nicht der Fall. |
|
| bb) Der Kläger bringt hiergegen vor, der Bescheid vom 24.10.2014 sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam geworden, soweit darin ein zweiter Reinigungstermin festgesetzt worden sei. Eine solche zweite Reinigung sei nie vorgenommen worden. Am 07.11.2017 sei ein neuerlicher Feuerstättenbescheid erlassen worden, so dass der Bescheid vom 24.10.2014 auch dadurch nichtig oder jedenfalls unwirksam geworden sei. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit bei Erledigung feststellen müssen, da ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers bestanden habe. Weiter sei der Bescheid vom 24.10.2014 entgegen § 14a SchfHwG nicht unverzüglich nach der Feuerstättenschau vom 23.09.2014 erlassen worden. Darin liege ein offensichtlicher Mangel, der zur Nichtigkeit führe. Schließlich sei der Feuerstättenbescheid rechtswidrig, weil keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von zwei Kehrungen pro Jahr vorgelegen hätten. Der Kläger habe nie erklärt, dass er den Kamin mehr als nur gelegentlich nutze. Auch die gemessenen Rußmengen rechtfertigten keine zweimalige Reinigung. Ausgehend von der Grundregelung, wonach bei ganzjährig genutzten Feuerstätten viermal jährlich eine Reinigung durchzuführen sei, müsse man zudem bei einer Nutzung von bis zu 91 Tagen von einer gelegentlichen Nutzung ausgehen. |
|
| cc) Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in einer ernstliche Zweifel begründenden Weise in Frage gestellt. |
|
| Der Kläger verkennt grundlegend die bei der Prüfung eines Rücknahmeanspruchs anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe. Eine Rücknahme setzt grundsätzlich voraus, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt noch Regelungswirkungen äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367 m.w.N.). Ein Feuerstättenbescheid und die darin enthaltenen Festsetzungen bleiben (nur) solange wirksam, bis der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen neuen Feuerstättenbescheid erlässt, der Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid kraft Gesetzes ersetzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 8 ME 138/14 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die geltend gemachte offensichtliche Rechtswidrigkeit beurteilt sich zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Unerheblich ist danach, ob die mit dem Bescheid vom 24.10.2014 angeordnete zweite Reinigung tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht. Der Erlass des Feuerstättenbescheides vom 07.11.2017 hat lediglich – mit Wirkung ex nunc – zur Unwirksamkeit des Bescheides vom 24.10.2014 geführt, aber nicht zu dessen Nichtigkeit. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, der Kläger habe ein Feststellungsinteresse gehabt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der auf Verpflichtung zur Rücknahme gerichteten Klage ein etwaiges Feststellungsinteresse des Klägers nicht geprüft. Auf ein Feststellungsinteresse käme es nur im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage an. Es wäre beispielsweise zu prüfen gewesen, wenn der Kläger den Bescheid vom 24.10.2014 angefochten und dieser sich dann im Laufe des Verfahrens erledigt hätte. In diesem Fall wäre der Kläger bei unveränderten Verhältnissen unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr berechtigt gewesen, die ursprüngliche Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation SaarlOVG, Urteil vom 12.02.2014 - 1 A 321/13 -, juris Rn. 35 f.). |
|
| Die Rüge, der Bescheid vom 24.10.2014 sei entgegen § 14a SchfHwG nicht unverzüglich nach der Feuerstättenschau vom 23.09.2014 erlassen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil diese Norm erst durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, S. 2495) in das Gesetz eingefügt wurde. Der streitgegenständliche Bescheid wurde auf der Grundlage des zuvor geltenden § 14 Abs. 2 SchfHwG in der Fassung vom 26.11.2008 erlassen, der kein entsprechendes Gebot enthielt, den Feuerstättenbescheid unverzüglich nach der Feuerstättenschau zu erlassen. |
|
| Die in dem Bescheid vom 24.10.2014 getroffene Regelung zur Kehrhäufigkeit ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen rechtmäßig, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit liegt kein zur Nichtigkeit führender schwerwiegender Fehler vor. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. „Offensichtlich“ ist ein Fehler nur dann, wenn er sich aus dem Bescheid selbst ergibt und zwar in einer Deutlichkeit, dass ihm die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 WB 25.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, ESVGH 60, 160 ; Beschluss vom 27.05.2021 - 13 S 308/19 -, juris Rn. 28; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12). Die mangelnde Übereinstimmung eines Bescheides mit der anzuwendenden Rechtsgrundlage zieht regelmäßig nur seine Rechtswidrigkeit, nicht aber seine Nichtigkeit nach sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 ; Beschluss vom 28.02.2000 - 1 B 78.99 -, juris Rn. 9). |
|
| Bezüglich der begehrten Rücknahme des Bescheides vom 01.06.2016 wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon im Ansatz nicht dargelegt. Die tragende Begründung, eine Reduzierung der Kehrpflicht nach § 1 Abs. 6 KÜO komme nur bei nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen in Betracht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. |
|
| |
| Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 14b SchfHwG. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist nur die Klagabweisung bezüglich der Klaganträge Nr. 1 und Nr. 2, nicht hingegen der erstinstanzlich noch begehrte Ausgleichsbetrag, den das Verwaltungsgericht streitwerterhöhend berücksichtigt hatte. |
|
| |