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| Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG ist ein Beamtenbeisitzer bei der Disziplinarkammer (Bund) beim Verwaltungsgericht von seinem Amt zu entbinden, wenn das Beamtenverhältnis endet. Für die Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG liegen hier mangels Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht vor. Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 BeamtStG). |
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| Keiner dieser Beendigungsgründe ist im Falle des Beamtenbeisitzers gegeben. Er ist für die Wahlperiode vom 20.09.2016 bis zum 19.09.2021 zum Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht Freiburg gewählt und befindet sich seit dem 16.01.2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. |
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| Die von dem Beamtenbeisitzer in Anspruch genommene Altersteilzeit führt nicht zu Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand und damit auch nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Auch im Falle von bewilligter Altersteilzeit besteht das Amt in statusrechtlichen Sinne weiter und findet die Versetzung in den Ruhestand erst mit Erreichen der Altersgrenze statt (§ 25 BeamtStG, § 51 Abs. 1 Satz 1 BBG). |
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| Auch eine Entbindung des Beamtenbeisitzers nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG in analoger Anwendung kommt nicht in Betracht (ebenso jeweils zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO: Senat, Beschl. v. 11.09.2012 - 1 S 1797/12 - juris und Beschl. v. 24.06.2021 - 1 S 1330/21 -; anders BayVGH, Beschl. v. 24.09.2003 - 5 S 03.2520 - juris; vgl. auch Werres in: Schütz/Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl., Stand Jan. 2017, § 50 Rn. 17). |
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| Für eine entsprechende Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, § 50 Rn. 6; Weiß, GKÖD, BDG, Stand 1/18, M § 50, Rn. 32). Eine über den Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG hinausgehende analoge Anwendung verbietet sich auch vor dem Hintergrund des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift sichert als Grundnorm für die Gerichtsorganisation nach dem Grundgesetz die Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - juris Rn. 67). Das Recht auf den gesetzlichen Richter - hierunter fallen auch ehrenamtliche Richter wie z.B. die Beamtenbeisitzer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2021 - 2 B 10/21 - juris) - ist hierfür essentieller Bestandteil. Es handelt sich um ein grundrechtsgleiches Recht, das objektives Verfassungsrecht enthält. Der gesetzliche Richter ist im Voraus durch generelle, jeden möglichen Einzelfall erfassende Regelungen so eindeutig wie möglich unter Ausschluss jeden vermeidbaren Spielraums festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1975 - 2 BvL 7/74 - juris Rn. 14; Sachs/Degenhart, 9. Aufl. 2021, GG Art. 101 Rn. 5). Die Bestellung der mitwirkenden Beamtenbeisitzer regelt § 47 BDG, deren Ausschluss, Nichtheranziehung oder Entbindung richtet sich nach § 48 ff. BDG. Die Norm des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG hat mithin Einfluss auf die Zusammensetzung der Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte (§ 46 BDG) sowie des Disziplinarsenats am Verwaltungsgerichtshof (§ 51 BDG). Eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDGO auf einen dem formellen Eintritt in den Ruhestand vorgelagerten Zeitraum kommt somit aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.05.2020 - 5 S 20.1225 - juris Rn. 4 zu Art. 48 Abs. 1 Nr. 6 BayDG). Die Entbindung eines Beamtenbeisitzers nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG kann erst mit dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand, der das Beamtenverhältnis im statusrechtlichen Sinne beendet, erfolgen. |
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| Ein sonstiger Entbindungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 5 BDG liegt ebenfalls nicht vor. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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