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BDG § 46 Kammer für Disziplinarsachen

Bundesdisziplinargesetz

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 19B DA 24.7310
7. Februar 2025
M 19B DA 24.7310 7. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 19B DA 22.5834
19. Januar 2023
M 19B DA 22.5834 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (4. Kammer) - 4 L 1085/22
14. September 2022
4 L 1085/22 14. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - DA 22.2800
27. Mai 2022
DA 22.2800 27. Mai 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 K 4882/17.WI.D
4. August 2021
25 K 4882/17.WI.D 4. August 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1592/21
24. Juni 2021
1 S 1592/21 24. Juni 2021
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 B 22/20 D
4. Juni 2021
5 B 22/20 D 4. Juni 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (80. Senat) - OVG 80 DB 1/20
23. Juli 2020
OVG 80 DB 1/20 23. Juli 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotSt (B) 1/20
20. Juli 2020
NotSt (B) 1/20 20. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 K 4735/17.WI.D
22. Mai 2020
25 K 4735/17.WI.D 22. Mai 2020