Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Dezember 2019 - A 1 K 3836/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung. |
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| | Die Berufung ist nach Zulassung durch den erkennenden Gerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 27.12.2019 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
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| | Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). |
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| | 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse liegt - trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt - vor, denn im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 24). |
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| | 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 05.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 <73 Rn. 19> und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10. 2019 - A 12 S 2881/18 - juris Rn. 14). |
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| | Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 <48 f. Rn. 13>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). |
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| | Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 <383 Rn. 19 ff.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). |
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| | b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers nach dem Inhalt der Niederschrift über seine Anhörung bei dem Bundesamt keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Auf Grund des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzes ist eine Rückkehr nach Eritrea zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur hypothetisch zu unterstellen. |
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| | aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist, sodass ihm nicht die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute kommt. |
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| | Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben des Klägers dazu, dass seine Einberufung in den Nationaldienst unmittelbar bevorstand und er sich dieser durch Flucht entzogen hat, glaubhaft sind. Denn die Einberufung in den Nationaldienst selbst stellt jedenfalls deshalb keine Verfolgung dar, weil es insoweit an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. |
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| | (1) Die (rechtlichen) Grundlagen des Nationaldienstes finden sich in der Proklamation No. 82/1995. Dort ist vorgesehen, dass alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten (Art. 6 der Proklamation No. 82/1995). Die Pflicht zum aktiven Nationaldienst dauert vom 18. bis zum 40. Lebensjahr. Dieser besteht aus einem sechsmonatigen Training im „National Service Training Center“ sowie einem zwölfmonatigen Dienst im Militär bzw. der Beteiligung an Entwicklungsaufgaben (Art. 8 der Proklamation No. 82/1995). Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ein militärisches Training zu durchlaufen, müssen den 18-monatigen Nationaldienst leisten und sind in der Folge verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren im Fall einer Mobilisierung oder einer Notsituation weiterzudienen (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Proklamation No. 82/1995). Im Fall einer Mobilisierung oder im Fall eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ab einem Alter von 17 Jahren sind Jugendliche verpflichtet, sich bezüglich des Dienstes zu melden (Art. 11 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ausgenommen vom Nationaldienst sind Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation No. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation No. 82/1995). Ferner werden Personen mit bestimmten Behinderungen und psychischen Erkrankungen vom Nationaldienst freigestellt (Art. 15 der Proklamation No. 82/1995). |
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| | Seit dem Beginn des Grenzkriegs mit Äthiopien 1998 wird Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995 angewandt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35). Dies führt dazu, dass der Nationaldienst häufig über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus - oft über Jahre hinweg - zu leisten ist (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 4; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 7). Der Friedensschluss mit Äthiopien hat an dieser Situation ebenso wenig etwas geändert wie das Auslaufen der Warsay-Yikealo-Entwicklungskampagne und des National Indicative Development Plan (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 36; EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 4 f.; AI, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; DIS, National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 17). |
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| | Obwohl lediglich Personen ab 18 Jahren verpflichtet sind, Nationaldienst zu leisten, werden immer wieder auch Personen unter 18 Jahren eingezogen (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 36; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 34 f.; HRW, They Are Making Us into Slaves, 01.08.2019, S. 34). |
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| | Abgesehen von den wenigen vorgesehenen Freistellungen - die nicht systematisch angewandt werden - gibt es faktische Freistellungen, die in der Regel beachtet werden. Am häufigsten werden schwangere Frauen und Frauen mit Kindern freigestellt, wobei sich diese Freistellung oft nur auf den militärischen und nicht auch den zivilen Teil des Nationaldienstes bezieht. Ebenfalls häufig faktisch vom Nationaldienst ausgenommen sind verheiratete Frauen, wobei diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird. Daneben gibt es - uneinheitlich angewandte - faktische Ausnahmen für muslimische Frauen in ländlichen Gebieten, Angehörige nomadischer Stämme und der ethnischen Gruppe der Rashauda sowie religiöses Personal (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33). |
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| | (2) Ausgehend hiervon vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - a. a. O. <58 Rn. 36>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.) nicht zu erkennen, dass die Einberufung zum Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfte. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes (a. A. Rapp, Asylmagazin 2019, 272, 272). Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation“ angesehen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 24 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht an ein Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft, sondern grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger trifft (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 35). |
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| | bb) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG dadurch, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls mit seiner Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen hätte. Nach dem eben Ausgeführten liegt in der Heranziehung zum Nationaldienst für sich genommen (jedenfalls) mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. |
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| | cc) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat. |
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| | (1) Art. 37 der Proklamation No. 82/1995 enthält Strafvorschriften. Während Abs. 1 die Verletzung von (jedweder) Bestimmungen der Proklamation No. 82/1995 mit einer Haftstrafe von zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 3.000 Bir oder beidem bedroht, sieht Abs. 2 für eine Entziehung vom Nationaldienst durch Betrug oder Selbstverstümmelung eine Haftstrafe von zwei bzw. im Fall der dauerhaften Untauglichkeit drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3.000 Birr vor. Strengere Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 sind möglich. Abs. 3 der vorgenannten Proklamationsbestimmungen sieht für die Entziehung vom Nationaldienst durch Flucht ins Ausland für den Fall, dass keine Rückkehr und Ableistung des Dienstes bis zum 40. Lebensjahr stattfindet, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren sowie ein Verlust bestimmter Rechte vor. Abs. 4 bedroht - vorbehaltlich strengerer Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 - jeden Versuch der Verhinderung der Ableistung des Nationaldienstes oder auch schon der Registrierung für diesen mit der von Abs. 1 vorgesehenen Strafe. |
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| | Unabhängig davon ist nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 die illegale Ausreise aus Eritrea als solche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder 10.000 Bir oder beidem bedroht. |
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| | Tatsächlich werden Strafen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst nicht in gerichtlichen Verfahren, sondern willkürlich durch Militärkommandanten festgesetzt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 43, 57; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 4; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42; SFH, Bestrafung von illegaler Ausreise, 22.09.2016, S. 2; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 53). |
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| | Die Haftbedingungen in Eritrea sind zum Teil unmenschlich und lebensbedrohlich; die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Haftanstalten sind unzureichend und es kommt zu Folter (vgl. BFA Österreich a. a. O. S. 9, 18; Ministerie van Buitenlandse Zaken Niederlande, Country of Origin Information Report on Eritrea, 06.02.2017, S. 50 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 45 ff.; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 5; Republik, Willkür, Folter, Zwangsarbeit: Wie schlimm ist es wirklich?, 10.04.2020, S. 6 ff.). |
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| | (2) Ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr eine Bestrafung und gegebenenfalls Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bestrafung der illegalen Ausreise bzw. der Entziehung vom Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, insbesondere an eine (ihm vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung an. |
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| | (a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. <52 Rn. 21 f.> m. w. N.). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 a. a. O. <52 Rn. 21 f.>, vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19 und vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 <42>). |
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| | Erfolgt die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, spricht nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine starke Vermutung dafür, dass eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Entziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, EZ - NVwZ 2021, 319, 323 Rn. 61). |
|
| | (b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 a. a. O. <53 Rn. 23>) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 36 ff.; BayVGH a. a. O. Rn. 39 ff.; OVG Saarland a. a. O. Rn. 32 ff.; HessVGH a. a. O. Rn. 28 ff.) zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestrafung einer Entziehung vom Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. |
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| | (aa) Auf die aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgende „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Denn die Vermutung knüpft an das Vorliegen eines Konflikts an, in dem Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 19 A 2706/18.A - juris Rn. 11). Dass der Kläger vorliegend von einem derartigen Konflikt betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | (bb) Die Umstände, die gegen die Annahme sprechen, der eritreische Staat schreibe Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. desertiert sind, eine oppositionelle Gesinnung zu und bestrafe diese, überwiegen die dafür sprechenden Umstände deutlich. |
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| | Zwar deuten einige Erkenntnismittel darauf hin, dass der eritreische Staat Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt. So sollen Personen, die das Land illegal verlassen haben bzw. vom Nationaldienst desertiert sind, als „Verräter“ angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. etwa AI, Gutachten, 18.12.2020, S. 6; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 11; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 114, 300; HRW, Service for Life, 01.04.2009, S. 24 f.; vgl. auch Upper Tribunal UK - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others Eritrea GC [2016] UKUT 00443, Country guidance Nr. 12). Allerdings ist insoweit zu beachten, dass etwa das Gutachten von Amnesty International keineswegs bestätigt, dass generell die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung erfolgt. So ist die Rede davon, dass Nationaldienstverweigerer als Landesverräter oder Spion angesehen werden „könnten“ und die Nationaldienstverweigerung als politische Opposition aufgefasst werden „kann“. Hinzu kommt, dass kaum empirisches Material zu zwangsweise rückgeführten Personen existiert (vgl. SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 68). |
|
| | Ebenfalls für die Annahme, Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, würden als Gegner des Regimes angesehen, spricht, dass 2004 ein Schießbefehl bei illegalem Grenzübertritt eingeführt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). Allerdings wird dieses Indiz erheblich dadurch abgeschwächt, dass dieser Schießbefehl in den letzten Jahren uneinheitlich und eher selten umgesetzt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). |
|
| | Die für die Entziehung vom Nationaldienst willkürlich verhängten Strafen, sowie die Tatsache, dass die Bestrafung mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, deuten aus Sicht des Senats dagegen nicht entscheidend darauf hin, dass diese mit einem „Politmalus“ verbunden sind. Denn unmenschliche Haftbedingungen und Folter sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung (s. o. III. 2 b) cc) (1)). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben insoweit schlechter als andere Gefangene behandelt werden würden. Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht gerade nur Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet, es gibt weder eine Gewaltenteilung noch eine unabhängige Justiz (vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, 30.03.2021, S. 3; BFA Österreich a. a. O. S. 8). Die Verhängung von Gefängnisstrafen außerhalb gerichtlicher Verfahren kommt regelmäßig vor (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Völlig willkürliches Vorgehen spricht indes eher gegen als für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 32). |
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| | Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Bestrafung von Desertion und illegaler Ausreise diene politischen Zwecken, ist nach Auffassung des Senats die große Bandbreite der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen. So sieht nicht nur die Proklamation No. 82/1995 neben der Möglichkeit langer Haftstrafen auch die Verhängung von Geldstrafen vor, auch die tatsächlich verhängten Sanktionen weisen eine große Bandbreite auf. Haftstrafen werden von einigen Tagen bis hin zu mehreren Jahren verhängt, wobei die Strafen - wohl - härter ausfallen, wenn die Desertion vom militärischen Teil des Nationaldienstes erfolgt ist (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42). Mitunter werden auch bloße Ermahnungen ausgesprochen (vgl. AA, Lagebericht, 27.01.2020, S. 21). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 106; BayVGH a. a. O. Rn. 28; OVG Saarland a. a. O. Rn. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59; HessVGH a. a. O. Rn. 36). |
|
| | Ebenfalls kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst um ein Massenphänomen handelt (vgl. BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 2; AI, Eritrea 2020, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, 10.03.2020, S. 4; Kibreab a. a. O. S. 13). Im Jahr 2019 verließen mehr als 70.000 Eritreer ihr Heimatland (vgl. HRC a. a. O. S. 14). Dabei muss auch dem eritreischen Staat bekannt sein, dass ein Großteil der illegal Ausreisenden in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit das Land verlässt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 57; Upper Tribunal, a. a. O. Rn. 337 [das gleichwohl annimmt, die Bestrafung wegen Desertion erfolge aus politischen Gründen, a. a. O. Rn. 430]). Dass dies dem eritreischen Staat nicht nur bekannt sein muss, sondern auch bekannt ist, zeigt sich auch daran, dass die Praxis, Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern systematisch mit Strafmaßnahmen zu belegen, eingestellt wurde (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 43; vgl. auch AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; SFH, Reflexverfolgung, 30.09.2018, S. 6 f.). |
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| | Diesem Massenphänomen Rechnung tragend kennt der eritreische Staat vielmehr den so genannten „Diaspora-Status“, was zur Überzeugung des Senats ebenfalls entschieden gegen die Annahme spricht, die Bestrafung erfolge wegen einer (zugeschriebenen) regimefeindlichen Haltung. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten „Diaspora-Steuer“ (auch „2 % Steuer“) verpflichtet (vgl. DIS a. a. O S. 38; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 60; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann - wenn er die „Diaspora-Steuer“ entrichtet und ein sogenanntes „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet - den Diasporastatus erlangen. Er kann dann nach Eritrea einreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Dabei ist der „Diaspora-Status“ zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; DIS a. a. O. S. 38; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 9; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 61 ff.). Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Diasporastatus nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Rückkehr, 19.09.2019, S. 6; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 10 f; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10.08.2016, S. 43 f.). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht jedoch entschieden gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 104; BayVGH a. a. O. Rn. 52; OVG Saarland a. a. O. Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 63; HessVGH a. a. O. Rn. 35). |
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| | dd) Sonstige Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung des Klägers in Eritrea sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung. |
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| | Die Berufung ist nach Zulassung durch den erkennenden Gerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 27.12.2019 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
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| | Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). |
|
| | 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse liegt - trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt - vor, denn im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) ist die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 24). |
|
| | 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 05.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
|
| | a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 <73 Rn. 19> und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161, 163 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10. 2019 - A 12 S 2881/18 - juris Rn. 14). |
|
| | Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 <48 f. Rn. 13>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). |
|
| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). |
|
| | Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 <383 Rn. 19 ff.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). |
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| | b) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers nach dem Inhalt der Niederschrift über seine Anhörung bei dem Bundesamt keine Zweifel bestehen; auch die Beklagte geht von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Auf Grund des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzes ist eine Rückkehr nach Eritrea zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur hypothetisch zu unterstellen. |
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| | aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist, sodass ihm nicht die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute kommt. |
|
| | Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben des Klägers dazu, dass seine Einberufung in den Nationaldienst unmittelbar bevorstand und er sich dieser durch Flucht entzogen hat, glaubhaft sind. Denn die Einberufung in den Nationaldienst selbst stellt jedenfalls deshalb keine Verfolgung dar, weil es insoweit an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt. |
|
| | (1) Die (rechtlichen) Grundlagen des Nationaldienstes finden sich in der Proklamation No. 82/1995. Dort ist vorgesehen, dass alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten (Art. 6 der Proklamation No. 82/1995). Die Pflicht zum aktiven Nationaldienst dauert vom 18. bis zum 40. Lebensjahr. Dieser besteht aus einem sechsmonatigen Training im „National Service Training Center“ sowie einem zwölfmonatigen Dienst im Militär bzw. der Beteiligung an Entwicklungsaufgaben (Art. 8 der Proklamation No. 82/1995). Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ein militärisches Training zu durchlaufen, müssen den 18-monatigen Nationaldienst leisten und sind in der Folge verpflichtet, bis zum Alter von 50 Jahren im Fall einer Mobilisierung oder einer Notsituation weiterzudienen (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Proklamation No. 82/1995). Im Fall einer Mobilisierung oder im Fall eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ab einem Alter von 17 Jahren sind Jugendliche verpflichtet, sich bezüglich des Dienstes zu melden (Art. 11 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Ausgenommen vom Nationaldienst sind Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation No. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation No. 82/1995). Ferner werden Personen mit bestimmten Behinderungen und psychischen Erkrankungen vom Nationaldienst freigestellt (Art. 15 der Proklamation No. 82/1995). |
|
| | Seit dem Beginn des Grenzkriegs mit Äthiopien 1998 wird Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995 angewandt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35). Dies führt dazu, dass der Nationaldienst häufig über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus - oft über Jahre hinweg - zu leisten ist (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 35; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 26.02.2019, S. 12; AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 15; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 4; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, 16.10.2014, S. 7). Der Friedensschluss mit Äthiopien hat an dieser Situation ebenso wenig etwas geändert wie das Auslaufen der Warsay-Yikealo-Entwicklungskampagne und des National Indicative Development Plan (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 36; EASO, COI Query, 19.04.2021, S. 4 f.; AI, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; DIS, National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 17). |
|
| | Obwohl lediglich Personen ab 18 Jahren verpflichtet sind, Nationaldienst zu leisten, werden immer wieder auch Personen unter 18 Jahren eingezogen (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 36; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 34 f.; HRW, They Are Making Us into Slaves, 01.08.2019, S. 34). |
|
| | Abgesehen von den wenigen vorgesehenen Freistellungen - die nicht systematisch angewandt werden - gibt es faktische Freistellungen, die in der Regel beachtet werden. Am häufigsten werden schwangere Frauen und Frauen mit Kindern freigestellt, wobei sich diese Freistellung oft nur auf den militärischen und nicht auch den zivilen Teil des Nationaldienstes bezieht. Ebenfalls häufig faktisch vom Nationaldienst ausgenommen sind verheiratete Frauen, wobei diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird. Daneben gibt es - uneinheitlich angewandte - faktische Ausnahmen für muslimische Frauen in ländlichen Gebieten, Angehörige nomadischer Stämme und der ethnischen Gruppe der Rashauda sowie religiöses Personal (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 33). |
|
| | (2) Ausgehend hiervon vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - a. a. O. <58 Rn. 36>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris Rn. 28; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 7/18 - juris Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.) nicht zu erkennen, dass die Einberufung zum Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfte. Etwas anderes folgt nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldienstes (a. A. Rapp, Asylmagazin 2019, 272, 272). Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation“ angesehen (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 24 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht an ein Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft, sondern grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger trifft (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 35). |
|
| | bb) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG dadurch, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea gegebenenfalls mit seiner Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen hätte. Nach dem eben Ausgeführten liegt in der Heranziehung zum Nationaldienst für sich genommen (jedenfalls) mangels Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. |
|
| | cc) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat. |
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| | (1) Art. 37 der Proklamation No. 82/1995 enthält Strafvorschriften. Während Abs. 1 die Verletzung von (jedweder) Bestimmungen der Proklamation No. 82/1995 mit einer Haftstrafe von zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 3.000 Bir oder beidem bedroht, sieht Abs. 2 für eine Entziehung vom Nationaldienst durch Betrug oder Selbstverstümmelung eine Haftstrafe von zwei bzw. im Fall der dauerhaften Untauglichkeit drei Jahren oder eine Geldstrafe von 3.000 Birr vor. Strengere Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 sind möglich. Abs. 3 der vorgenannten Proklamationsbestimmungen sieht für die Entziehung vom Nationaldienst durch Flucht ins Ausland für den Fall, dass keine Rückkehr und Ableistung des Dienstes bis zum 40. Lebensjahr stattfindet, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren sowie ein Verlust bestimmter Rechte vor. Abs. 4 bedroht - vorbehaltlich strengerer Strafen durch das Eritreische Strafgesetzbuch von 1991 - jeden Versuch der Verhinderung der Ableistung des Nationaldienstes oder auch schon der Registrierung für diesen mit der von Abs. 1 vorgesehenen Strafe. |
|
| | Unabhängig davon ist nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 die illegale Ausreise aus Eritrea als solche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder 10.000 Bir oder beidem bedroht. |
|
| | Tatsächlich werden Strafen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst nicht in gerichtlichen Verfahren, sondern willkürlich durch Militärkommandanten festgesetzt (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 43, 57; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 4; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42; SFH, Bestrafung von illegaler Ausreise, 22.09.2016, S. 2; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 53). |
|
| | Die Haftbedingungen in Eritrea sind zum Teil unmenschlich und lebensbedrohlich; die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Haftanstalten sind unzureichend und es kommt zu Folter (vgl. BFA Österreich a. a. O. S. 9, 18; Ministerie van Buitenlandse Zaken Niederlande, Country of Origin Information Report on Eritrea, 06.02.2017, S. 50 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 45 ff.; AI, Auskunft an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 5; Republik, Willkür, Folter, Zwangsarbeit: Wie schlimm ist es wirklich?, 10.04.2020, S. 6 ff.). |
|
| | (2) Ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr eine Bestrafung und gegebenenfalls Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Bestrafung der illegalen Ausreise bzw. der Entziehung vom Nationaldienst knüpft jedenfalls nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, insbesondere an eine (ihm vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung an. |
|
| | (a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a. a. O. <52 Rn. 21 f.> m. w. N.). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 a. a. O. <52 Rn. 21 f.>, vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19 und vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41 <42>). |
|
| | Erfolgt die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen, spricht nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU eine starke Vermutung dafür, dass eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Entziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19, EZ - NVwZ 2021, 319, 323 Rn. 61). |
|
| | (b) Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat bei einer qualifizierten Würdigung und Gesamtbetrachtung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 a. a. O. <53 Rn. 23>) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 01.12.2020 a. a. O. Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 36 ff.; BayVGH a. a. O. Rn. 39 ff.; OVG Saarland a. a. O. Rn. 32 ff.; HessVGH a. a. O. Rn. 28 ff.) zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bestrafung einer Entziehung vom Nationaldienst bzw. einer illegalen Ausreise an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. |
|
| | (aa) Auf die aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU folgende „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Denn die Vermutung knüpft an das Vorliegen eines Konflikts an, in dem Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 19 A 2706/18.A - juris Rn. 11). Dass der Kläger vorliegend von einem derartigen Konflikt betroffen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | (bb) Die Umstände, die gegen die Annahme sprechen, der eritreische Staat schreibe Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben bzw. desertiert sind, eine oppositionelle Gesinnung zu und bestrafe diese, überwiegen die dafür sprechenden Umstände deutlich. |
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| | Zwar deuten einige Erkenntnismittel darauf hin, dass der eritreische Staat Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, eine oppositionelle Haltung unterstellt. So sollen Personen, die das Land illegal verlassen haben bzw. vom Nationaldienst desertiert sind, als „Verräter“ angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. etwa AI, Gutachten, 18.12.2020, S. 6; SFH, Reflexverfolgung und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 11; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 114, 300; HRW, Service for Life, 01.04.2009, S. 24 f.; vgl. auch Upper Tribunal UK - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others Eritrea GC [2016] UKUT 00443, Country guidance Nr. 12). Allerdings ist insoweit zu beachten, dass etwa das Gutachten von Amnesty International keineswegs bestätigt, dass generell die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung erfolgt. So ist die Rede davon, dass Nationaldienstverweigerer als Landesverräter oder Spion angesehen werden „könnten“ und die Nationaldienstverweigerung als politische Opposition aufgefasst werden „kann“. Hinzu kommt, dass kaum empirisches Material zu zwangsweise rückgeführten Personen existiert (vgl. SFH, Rückkehr, 19.09.2020, S. 5 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 68). |
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| | Ebenfalls für die Annahme, Personen, die sich dem Nationaldienst entziehen, würden als Gegner des Regimes angesehen, spricht, dass 2004 ein Schießbefehl bei illegalem Grenzübertritt eingeführt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). Allerdings wird dieses Indiz erheblich dadurch abgeschwächt, dass dieser Schießbefehl in den letzten Jahren uneinheitlich und eher selten umgesetzt wurde (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 16; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 58). |
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| | Die für die Entziehung vom Nationaldienst willkürlich verhängten Strafen, sowie die Tatsache, dass die Bestrafung mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, deuten aus Sicht des Senats dagegen nicht entscheidend darauf hin, dass diese mit einem „Politmalus“ verbunden sind. Denn unmenschliche Haftbedingungen und Folter sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung (s. o. III. 2 b) cc) (1)). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben insoweit schlechter als andere Gefangene behandelt werden würden. Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht gerade nur Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet, es gibt weder eine Gewaltenteilung noch eine unabhängige Justiz (vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, 30.03.2021, S. 3; BFA Österreich a. a. O. S. 8). Die Verhängung von Gefängnisstrafen außerhalb gerichtlicher Verfahren kommt regelmäßig vor (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 28). Völlig willkürliches Vorgehen spricht indes eher gegen als für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 32). |
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| | Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Bestrafung von Desertion und illegaler Ausreise diene politischen Zwecken, ist nach Auffassung des Senats die große Bandbreite der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen. So sieht nicht nur die Proklamation No. 82/1995 neben der Möglichkeit langer Haftstrafen auch die Verhängung von Geldstrafen vor, auch die tatsächlich verhängten Sanktionen weisen eine große Bandbreite auf. Haftstrafen werden von einigen Tagen bis hin zu mehreren Jahren verhängt, wobei die Strafen - wohl - härter ausfallen, wenn die Desertion vom militärischen Teil des Nationaldienstes erfolgt ist (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 42). Mitunter werden auch bloße Ermahnungen ausgesprochen (vgl. AA, Lagebericht, 27.01.2020, S. 21). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 106; BayVGH a. a. O. Rn. 28; OVG Saarland a. a. O. Rn. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59; HessVGH a. a. O. Rn. 36). |
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| | Ebenfalls kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst um ein Massenphänomen handelt (vgl. BpB, Der lange Arm des Regimes, 16.04.2020, S. 2; AI, Eritrea 2020, Jahresbericht zur Menschenrechtslage, 07.04.2021, S. 2; Pro Asyl, Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, 10.03.2020, S. 4; Kibreab a. a. O. S. 13). Im Jahr 2019 verließen mehr als 70.000 Eritreer ihr Heimatland (vgl. HRC a. a. O. S. 14). Dabei muss auch dem eritreischen Staat bekannt sein, dass ein Großteil der illegal Ausreisenden in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit das Land verlässt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 57; Upper Tribunal, a. a. O. Rn. 337 [das gleichwohl annimmt, die Bestrafung wegen Desertion erfolge aus politischen Gründen, a. a. O. Rn. 430]). Dass dies dem eritreischen Staat nicht nur bekannt sein muss, sondern auch bekannt ist, zeigt sich auch daran, dass die Praxis, Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern systematisch mit Strafmaßnahmen zu belegen, eingestellt wurde (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, 01.01.2015, S. 43; vgl. auch AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; SFH, Reflexverfolgung, 30.09.2018, S. 6 f.). |
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| | Diesem Massenphänomen Rechnung tragend kennt der eritreische Staat vielmehr den so genannten „Diaspora-Status“, was zur Überzeugung des Senats ebenfalls entschieden gegen die Annahme spricht, die Bestrafung erfolge wegen einer (zugeschriebenen) regimefeindlichen Haltung. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten „Diaspora-Steuer“ (auch „2 % Steuer“) verpflichtet (vgl. DIS a. a. O S. 38; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 60; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann - wenn er die „Diaspora-Steuer“ entrichtet und ein sogenanntes „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet - den Diasporastatus erlangen. Er kann dann nach Eritrea einreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Dabei ist der „Diaspora-Status“ zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (vgl. AA, Lagebericht, 25.01.2021, S. 22; DIS a. a. O. S. 38; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 9; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, 01.09.2019, S. 61 ff.). Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Diasporastatus nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Rückkehr, 19.09.2019, S. 6; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 10 f; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10.08.2016, S. 43 f.). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht jedoch entschieden gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 a. a. O. Rn. 104; BayVGH a. a. O. Rn. 52; OVG Saarland a. a. O. Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 a. a. O. Rn. 63; HessVGH a. a. O. Rn. 35). |
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| | dd) Sonstige Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung des Klägers in Eritrea sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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