Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 872/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2020 - 3 K 2651/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter des beklagten Landkreises und mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist beihilfeberechtigte Beamtin in Bayern.
Die Eheleute sind mittlerweile Eltern zweier gesunder Kinder. Bei der zweiten Schwangerschaft wurde bei dem ungeboren Kind Trisomie 13 festgestellt. Es handelt es sich um eine meist schwere genetische Erkrankung, die mit der Fehlbildung mehrerer Organe einhergeht. Die Mehrzahl der Betroffenen verstirbt noch im Mutterleib. Nur 5 Prozent der lebend Geborenen werden älter als sechs Monate, mehr als 90 Prozent versterben im ersten Lebensjahr. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 90 Tage. Zu den häufigsten lebensbedrohlichen Komplikationen gehören Atemschwierigkeiten, Herzfehler, Krampfanfälle, Nierenschwäche und Probleme bei der Nahrungsaufnahme. Eine heilende Behandlung gibt es nicht. Daher erfolgte bei der Ehefrau des Klägers ein Schwangerschaftsabbruch per Geburtseinleitung.
Im Jahr 2017 wurde die Ehefrau des Klägers zum dritten Mal schwanger. In der zehnten Schwangerschaftswoche begab sie sich bei einer Praxis für Genetische Beratung und Diagnostik in Behandlung. Aufgrund der vorangegangenen Schwangerschaft wurde empfohlen, sowohl die Kindsmutter als auch den Kindsvater durch eine Chromosomenanalyse aus dem Blut darauf zu untersuchen, ob sie Träger einer Genmutation sind, die Trisomie 13 hervorrufen kann. Beide Untersuchungen ergaben jeweils einen unauffälligen Chromosomensatz. Bei der Ehefrau wurde in der Praxis zusätzlich ein PraenaTest®, ein nicht-invasiver Pränataltest (NIPT-Test), durchgeführt. Dabei werden fetale DNA-Fragmente, die von Zellen der Plazenta stammen, untersucht. Auch diese Untersuchung ergab keinen Hinweis auf Trisomie 13. Unter dem 08.12.2017 stellte die Praxis dem Kläger für die bei ihm durchgeführte Blutabnahme und Chromosomenanalyse einen Betrag in Höhe von 616,84 EUR in Rechnung.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen lehnte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (im Folgenden KVBW) mit Bescheid vom 10.01.2018 ab. Dagegen erhob der Kläger am 29.01.2018 Widerspruch mit der Begründung, wegen der schweren kindlichen Fehlbildung in der vorangegangenen Schwangerschaft sei die Untersuchung beider Eltern bezüglich des Vorliegens einer vererbbaren Chromosomenstörung aus medizinischer Sicht dringend indiziert gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2018 wies der KVBW den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Eine Beihilfefähigkeit käme nur in Betracht, wenn die Leistungen als eigene Aufwendungen des Klägers zu betrachten seien. Als Aufwendungen seiner Ehefrau seien diese nicht beihilfefähig. Zwar handele es sich bei der Ehefrau grundsätzlich um eine berücksichtigungsfähige Angehörige. Da sie jedoch in Bayern beihilfeberechtigt sei, müsse sie ihre Aufwendungen dort geltend machen. Beihilfe für ungeborene Kinder könne nicht beantragt werden. Eine Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO komme nicht in Betracht. Danach seien ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit erbracht würden. Da die Untersuchung der Feststellung gedient habe, ob der Kläger möglicherweise Träger einer Genveränderung sei, die er an sein ungeborenes Kind vererben könne, sei sie nicht anlässlich seiner eigenen Krankheit durchgeführt worden. Darüber hinaus könne Trisomie 13 weder geheilt noch ursächlich behandelt werden.
Die Aufwendungen seien auch nicht nach § 10 BVO beihilfefähig. Bei den durchgeführten Maßnahmen handele es sich nicht um Früherkennungsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 BVO, da sie sich keiner der dort genannten Maßnahmen zuordnen ließen. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BVO lägen nicht vor. Durch die Untersuchungen werde weder eine Schwächung der Gesundheit beseitigt noch eine Krankheit verhütet oder Pflegebedürftigkeit vermieden. Die gesundheitliche Entwicklung des Kindes wäre zwar gefährdet, wenn es tatsächlich an Trisomie 13 erkrankt sei. Durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse könne allerdings nur festgestellt werden, ob der Kläger möglicherweise eine genetische Disposition habe und weitergeben könne. Dadurch bestünden aber noch keine Erkenntnisse darüber, ob das ungeborene Kind die Chromosomenstörung tatsächlich trage.
Die durchgeführten Leistungen seien auch nicht als Maßnahmen der Schwangerschaftsüberwachung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig. Für die Schwangerschaftsüberwachung würden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Dort seien die Untersuchungen und Beratungen aufgeführt, die bei jeder Schwangerschaft empfohlen würden sowie zusätzliche Untersuchungen bei Risikoschwangerschaften. Die aufgeführten Maßnahmen seien für Mutter und Kind vorgesehen. Daher könnten die Leistungen, die beim Kläger als Kindsvater erbracht worden seien, nicht den Mutterschafts-Richtlinien zugeordnet werden.
Der Kläger hat am 26.04.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der er unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des KVBW die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 308,42 EUR begehrt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen seien nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO beihilfefähig, da sie notwendig gewesen seien, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken. Eine Beihilfefähigkeit liege schon vor, wenn das Kind gezeugt sei. Die genetische Beratung sowie die Blutuntersuchung sei bei beiden Elternteilen durchgeführt worden, um eine verlässliche Aussage über das Vorliegen und die Wahrscheinlichkeit einer vererbbaren Chromosomenstörung aufgrund der Trägerschaft beider Eltern einschätzen zu können.
Das Kind hätte beim Vorliegen einer Trisomie 13 ein massives Risiko von erheblichen Fehlbildungen gehabt. Es habe die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das Kind körperlich schwer behindert und nicht überlebensfähig geboren werde. Selbst bei einer Lebendgeburt hätte das Kind höchstwahrscheinlich das erste Lebensjahr nicht überlebt. Daher hätte das Vorliegen einer weiteren Trisomie 13 einen Spätabbruch in der Schwangerschaft oder eine erhebliche psychische Belastung der Ehefrau durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung oder eine stille Geburt verursacht, was zwingend hätte verhindert werden müssen. Im Falle einer Trisomie 13 hätte die Schwangerschaft durch eine Ausschabung der Gebärmutter beendet werden müssen, um das Risiko einer Totgeburt zu vermeiden.
10 
Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Trisomie 13 könne man die Ursache zwar nicht behandeln, aber das Kind während der Schwangerschaft überwachen. Es sei auch möglich, schon pränatal Operationen und Maßnahmen durchzuführen. Außerdem könne man die Mutter behandeln. Wegen der psychischen Belastungen sei eine psychologische Begleitung anzuraten. Darüber hinaus könne man vor dem Hintergrund der Umstände eine bestimmte Klinik auswählen, um eine fachlich bestmögliche Betreuung zu gewährleisten.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Aufwendungen seien nicht nach § 6 Abs. 1 BVO beihilfefähig, da sie nicht aus Anlass einer Krankheit angefallen seien. Eine Beihilfefähigkeit nach § 10 Abs. 1 BVO scheide ebenfalls aus. Zwar handele es sich bei der streitgegenständlichen Chromosomenuntersuchung um eine Früherkennungsmaßnahme nach § 10 Abs. 1 BVO. Die beihilfefähigen Früherkennungsmaßnamen seien jedoch in der genannten Vorschrift abschließend geregelt; der durchgeführte Gentest fiele nicht darunter. Auch eine Beihilfefähigkeit als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge nach § 10 Abs. 3 BVO scheide aus. Es handele sich dabei um ambulante ärztliche Leistungen, die im Interesse einer vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit erbracht würden. Hier liege jedoch eine Maßnahme der Früherkennung vor, die rein diagnostischer Natur sei, da es um das Erkennen einer Krankheit gehe, die noch nicht in Erscheinung getreten sei. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO sei nicht einschlägig, da die Chromosomenuntersuchung nicht dazu gedient habe, die Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes zu verringern, sondern die Geburt zu verhindern.
12 
Mit Urteil vom 28.01.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Eine Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 BVO scheide aus, da danach nur Leistungen aus Anlass einer Krankheit abgerechnet werden könnten. Krankheit sei ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedürfe oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Behandlungsbedürftig sei der regelwidrige Zustand nur dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden könne bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden könnten. Der Test habe jedoch ergeben, dass beim Kläger ein unauffälliger Chromosomensatz und somit bereits kein regelwidriger Körperzustand vorliege. Daher könne es auch dahingestellt bleiben, ob die Trägerschaft eines bestimmten Chromosomensatzes oder mutierten Gens, die selbst im Falle ihres Vorliegens keine Beschwerden verursachten und den Kläger körperlich und geistig nicht beeinträchtigten, als „regelwidriger Zustand“ anzusehen sei. Es fehle jedenfalls an der Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Beihilferechts, da die durchgeführte Untersuchung die Veränderung des Chromosomensatzes des Klägers unberührt lasse. Auch könnten die Behandlungen als Diagnosemaßnahme für das ungeborene Kind nicht beihilfefähig sein, da mit den Tests in das Erbmaterial nicht eingegriffen werde und keinerlei Veränderung zugunsten des ungeborenen Kindes bewirkt würde.
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Eine Beihilfefähigkeit nach § 10 Abs. 1 BVO scheide ebenfalls aus. Keine der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten liege hier vor. Dies gelte insbesondere für § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Danach seien bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten beihilfefähig, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährdeten. Diese Untersuchungen könnten nur bei den Kindern selbst und nicht bei der Mutter oder dem Vater durchgeführt werden. Ferner scheitere der Beihilfeanspruch daran, dass ungeborene Kinder nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kindern des Beihilfeberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO gehörten.
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Die Beihilfefähigkeit der Chromosomenuntersuchung lasse sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 BVO ableiten. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BVO sei von vornherein nicht einschlägig, da die Tests nicht dazu dienten, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen. Sie seien auch nicht notwendig, um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 und 4 BVO). Selbst wenn die Analysen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Trisomie 13 des ungeborenen Kindes erbracht hätten, hätte eine gesundheitliche Entwicklung des Embryos nicht im Sinne einer positiven Entwicklung beeinflusst werden können.
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Der Fall des Klägers sei auch nicht durch § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO erfasst. Die Vorschrift des § 10 BVO unterscheide zwischen Maßnahmen der Früherkennung in § 10 Abs. 1 BVO sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in § 10 Abs. 3 BVO. Früherkennungsmaßnahmen seien im Gegensatz zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge rein diagnostischer Natur und nicht auf eine Änderung des festgestellten Körper-, Geistes- oder Seelenzustandes gerichtet. Die hier durchgeführten Analysen seien als reine Früherkennungsmaßnahmen zu qualifizieren, die ausschließlich der Feststellung dienten, ob der Kläger Träger fehlerhaften Erbmaterials sei. Einer Änderung der gegebenenfalls festgestellten Genmutation hätten die Tests gerade nicht gedient. Da die beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen abschließend in § 10 Abs. 1 BVO geregelt seien und die beim Kläger durchgeführte Maßnahme zu den dort genannten Maßnahmen nicht gehöre, fehle es an der Beihilfefähigkeit. Man könne auch Früherkennungsmaßnahmen nicht als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einordnen. Dies widerspräche nicht nur der Systematik der Beihilfeverordnung, sondern auch dem Willen des Verordnungsgebers.
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Die Beihilfefähigkeit ergebe sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Danach seien im Hinblick auf eine Geburt Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig. Nach Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 11 BVO seien für die Schwangerschaftsüberwachung die Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Danach seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht beihilfefähig. Unter Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien seien die Untersuchungen aufgeführt, die neben den üblichen Untersuchungen noch in Frage kämen. Die hier streitgegenständliche Maßnahme sei in der Auflistung jedoch nicht enthalten. Zu beachten sei auch, dass die genannten Untersuchungen bei der Mutter des Kindes vorzunehmen seien und nicht beim Kindsvater. Auch aus den allgemeinen Bestimmungen der Mutterschafts-Richtlinien, insbesondere Abschnitt A Nr. 3, lasse sich ein Anspruch des Klägers nicht herleiten. Danach sei der Arzt gehalten, die Schwangere über Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären, wenn sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko ergäben. Diese Regelungen bezögen sich nur auf die Schwangere und nicht auch auf den Kindsvater. Außerdem sei die humangenetische Beratung nicht notwendig mit der Chromosomenanalyse gleichzusetzen. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss über die Aufnahme nicht-invasiver Pränataldiagnostik (NIPD) zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests in die Mutterschafts-Richtlinien beraten habe, was überflüssig wäre, wenn sich aus der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Mutterschafts-Richtlinien ein solcher Anspruch schon ergeben hätte.
17 
Der Kläger habe auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausgehe. Die Fürsorgepflicht werde grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Leistungsansprüche könnten sich nur dann aus der Fürsorgepflicht ergeben, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung des Beamten führen würden. Die Beihilfe sei lediglich eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzenden Leistung. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange die Fürsorgepflicht nicht. Die durchgeführte Analyse sei nicht lebensnotwendig. Sie möge zwar aus Sicht des Klägers von existenzieller Bedeutung sein, bei objektiver Betrachtung sei sie dies jedoch nicht. Selbst bei einem positiven Befund hätte vorliegend keine substantielle Änderung der Situation erfolgen können. Darüber hinaus stelle sich die Kostenbelastung des Klägers nicht als unzumutbar dar.
18 
Am 18.03.2020 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das ihm am 06.03.2020 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die streitgegenständlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 BVO beihilfefähig, da sie aus Anlass einer Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden seien. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Krankheit zu Unrecht mit der Begründung verneint, der bei ihm durchgeführte Test habe im Ergebnis einen unauffälligen Chromosomensatz und somit keinen regelwidrigen Körperzustand ergeben. Folge man dieser Argumentation, wären alle diagnostischen Maßnahmen, die im Ergebnis keine medizinische Diagnose ergäben, keine Leistung aus Anlass einer Krankheit und damit nicht beihilfefähig. Dies sei nicht sachgerecht und widerspreche der üblichen Vorgehensweise bei der Diagnostik in der Medizin. Der Krankheitsbegriff müsse zumindest in Bezug auf rein diagnostische Maßnahmen auf die möglicherweise vorliegende und abzuklärende Krankheit gerichtet sein.
19 
Aufgrund der vorangegangenen mit einer Trisomie 13 verbundenen Totgeburt sei die genetische Untersuchung medizinisch indiziert und erforderlich gewesen um abzuklären, inwieweit das ungeborene Kind von einer Chromosomenstörung betroffen sei und erneut schwere kindliche Fehlbildungen vorliegen könnten. Alternativ wäre die Amniozentese möglich gewesen, die von der Beihilfe übernommen worden wäre. Diese hätte jedoch in der zehnten Schwangerschaftswoche zu einem deutlich erhöhten Fehlgeburtenrisiko geführt. Dieses betrage in der zehnten Schwangerschaftswoche bis zu 2 Prozent und ab der 15. Schwangerschaftswoche bis zu 0,5 Prozent. Mit der durchgeführten Untersuchung habe eine weniger invasive Behandlungsalternative zur Verfügung gestanden, die das gleiche diagnostische Ergebnis gebracht habe. Die Chromosomenuntersuchung habe auch bei beiden Elternteilen durchgeführt werden müssen, um eine verlässliche Aussage zu ermöglichen. Selbst wenn die mögliche Chromosomenveränderung bei den Eltern nicht unter den Krankheitsbegriff falle, so beziehe sich die genetische Diagnostik zumindest auf die Feststellung einer bei dem Fötus und somit vor der Geburt indirekt bei der Mutter vorliegenden Erkrankung. Es handele sich um eine Maßnahme der pränatalen Diagnostik, die unmittelbar auf die Feststellung einer Erkrankung bei dem ungeborenen, bereits gezeugten Kind gerichtet gewesen sei. Hätte eine der mit der genetischen Untersuchung überprüften Erkrankungen vorgelegen, hätte eine absolute Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen, da das ungeborene Kind nicht lebensfähig gewesen wäre.
20 
Die Aufwendungen seien auch nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BVO beihilfefähig. Medizinisch und sozialversicherungsrechtlich sei das ungeborene Kind als Teil der Mutter zu betrachten, da es nicht ohne deren Organismus lebensfähig sei. Seine Erkrankung werde daher als Erkrankung der Mutter gesehen. Daher sei die Diagnostik einer Erkrankung des ungeborenen Kindes eine Diagnostik einer Erkrankung der Schwangeren. Darüber hinaus bestehe bei der Feststellung einer schweren kindlichen Fehlbildung eine absolute Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch, der einer Schwächung der Gesundheit der Schwangeren entgegenwirke, da der Abbruch geplant und zu einem Zeitpunkt erfolgen könne, der für die Schwangere möglichst risikoarm sei. Durch einen späteren Schwangerschaftsabbruch oder eine Totgeburt steige das Risiko für die Schwangere exponentiell.
21 
Die Beihilfefähigkeit ergebe sich auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 11 BVO sowie den Mutterschafts-Richtlinien. Diese sähen bei entsprechender Anamnese eine humangenetische Beratung vor. Zudem sei nach den Mutterschafts-Richtlinien eine gezielte Ausschlussdiagnostik bei erhöhtem Risiko für Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fötus vorgesehen. Diese könne entweder durch Fruchtwasserpunktion und -untersuchungen oder durch eine humangenetische Untersuchung der Eltern erfolgen. Die Fruchtwasserpunktion sei - wie dargelegt - in der zehnten Schwangerschaftswoche mit einem erheblichen, stark erhöhten Risiko für eine Fehlgeburt verbunden. Die humangenetische Untersuchung berge keine Risiken. Daher sei der behandelnde Arzt verpflichtet, von einer Fruchtwasserpunktion abzuraten und auf die risikoarme Diagnostik der Blutuntersuchung der Eltern zu verweisen. Auch wenn die Art der Diagnostik in Nr. II 2c in Anlage 1c zu Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien nicht genannt und lediglich von einer gezielten Ausschlussdiagnostik die Rede sei, ergebe sich aus dem medizinischen und grundrechtlichen Vorrang der Behandlungsalternative der genetischen Untersuchung zum Schutz von Fötus und Mutter eine Erstattungsfähigkeit nach den Vorgaben der Muttschafts-Richtlinien.
22 
Der Beklagte sei auch aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Die Erforderlichkeit der humangenetischen Untersuchungen ergebe sich aus der besonderen Konstellation des Behandlungsfalls, nämlich der schweren Fehlbildung des ungeborenen Kindes, der vorherigen Schwangerschaft und der damit verbundenen Totgeburt. Auch aufgrund des stark erhöhten Risikos einer Fehlgeburt durch eine Fruchtwasserpunktion in der zehnten Schwangerschaftswoche und zur Wahrung der Menschenwürde des ungeborenen Kindes müsse der Beklagte die Behandlungskosten in diesem besonderen Einzelfall aus Billigkeitsgründen übernehmen.
23 
Die vorgenommene humangenetische Untersuchung während der Schwangerschaft sei nach den Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung sowie einer Vielzahl von Beihilfeverordnungen der Länder beihilfefähig.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.01.2020 - 3 K 2651/18 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 10.01.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.04.2018 eine Beihilfe in Höhe von 308,42 EUR zu gewähren.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
29 
Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakte 3 K 2651/18 des Verwaltungsgerichts Sigmaringen waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung ist unbegründet.
32 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beihilfe. Daher sind der ablehnende Bescheid des KVBW vom 10.01.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2018 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung (hierzu unter 1.) noch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG (hierzu unter 2.) und auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter 3.).
34 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35). Da die streitgegenständlichen Maßnahmen im November und Dezember 2017 erfolgt sind, beurteilen sich die Ansprüche des Klägers nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611).
35 
Der Beihilfeanspruch ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO (hierzu unter a) noch aus § 10 Abs. 1 BVO (hierzu unter b) und auch nicht aus § 11 Abs. 1 BVO (hierzu unter c).
36 
a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Danach sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wurden, beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die streitgegenständlichen Maßnahmen wurden nicht aus Anlass einer Erkrankung des Klägers durchgeführt.
37 
Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, welcher der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließ- lich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 - juris Rn 20 mwN). Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 - juris Rn. 33 mwN).
38 
Zwar handelt es sich bei einer diagnostischen Maßnahme zur Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt, jedenfalls dann um eine ärztliche Leistung, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wird, wenn - wie hier - der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit besteht. Das gilt auch dann, wenn die Diagnostik zu dem Ergebnis kommt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Hier stand jedoch fest, dass - selbst wenn bei dem Kläger eine Chromsomenstörung diagnostiziert worden wäre - keine Behandlung an ihm stattgefunden hätte. Da er keine Beschwerden hatte und nicht in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt war, hätte allenfalls eine symptomlose balancierte Translokations-Trisomie vorliegen können. Diese ist weder behandlungsbedürftig noch behandelbar (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 - juris Rn. 20). Daher war es auch nicht Ziel der hier durchgeführten Maßnahmen, eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Klägers festzustellen, sondern abzuklären, ob er diesen bei ihm symptomlosen Gendefekt möglicherweise vererbt hat.
39 
Damit richtet sich die genetische Diagnostik auf die Feststellung einer möglicherweise bei dem ungeborenen Kind vorliegenden Erkrankung, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Dabei handelt es sich allerdings, wie ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, um eine Maßnahme der pränatalen Diagnostik. Die Beihilfefähigkeit derartiger Maßnahmen bestimmt sich aber als Maßnahme der Schwangerschaftsvorsorge nach § 11 BVO und nicht nach § 6 BVO.
40 
b) Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 10 BVO.
41 
aa) Die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen sind nicht als Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift in der hier anzuwendenden Fassung sind aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nur beihilfefähig
42 
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
43 
2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitraum durchgeführt werden kann,
44 
3. bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
45 
4. bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit,
46 
5. Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach Maßgabe der Anlage 14 zur Bundesbeihilfeverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung erbracht werden.
47 
Hier käme allenfalls eine Beihilfefähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVO in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor, da danach nur Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen beihilfefähig sind, die bei einem Kind nach der Vollendung der Geburt durchgeführt werden.
48 
Die in § 10 Abs. 1 BVO getroffenen Regelungen über beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge gehen auf die sozialversicherungsrechtliche Regelung über die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 25, § 26 SGB V zurück. Dem folgend finden nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (GABl. S. 383) zu § 10 BVO die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 23 Abs. 1, § 25, § 26 SGB V) ergänzend Anwendung. Davon sind auch die dazu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V erfasst, soweit sich aus dem Wortlaut der Beihilfeverordnung nichts anderes ergibt (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 10 Abs. 1 BVO S. 4 Anm. 3). Maßgeblich ist hier die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18.06.2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), zuletzt geändert am 18.05.2017 (BAnz AT 24.07.2017 B2). Nach § 2 der Kinder-Richtlinie umfassen die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren insgesamt zehn Untersuchungen. Die erste Untersuchung, die sogenannte U1, erfolgt unmittelbar nach der Geburt. Daraus ergibt sich, dass nur Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig sind, die bei dem Kind nach der Vollendung der Geburt erfolgen.
49 
bb) Ein Beihilfeanspruch lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 BVO ableiten. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um
50 
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
51 
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
52 
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
53 
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
54 
Die Regelung in § 10 Abs. 3 BVO, der im Wortlaut identisch mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB V ist, betrifft ambulante ärztliche Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, die im Interesse einer vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit erbracht werden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 10 Abs. 3 BVO S. 21 Anm. 30). Die streitgegenständliche Maßnahme ist weder als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge für den Kläger noch als solche für seine Ehefrau oder für das ungeborene Kind beihilfefähig.
55 
Bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge setzt die Leistungspflicht schon zu einem Zeitpunkt ein, in dem eine behandlungsbedürftige Krankheit noch nicht eingetreten ist, aber einzutreten droht, und es bei wertender Betrachtung nicht um die Aufnahme der Fortsetzung der Behandlung einer schon bestehenden Krankheit geht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R - juris Rn. 28). Das bedeutet, dass Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dazu bestimmt sind, einer behandlungsbedürftigen Krankheit entgegenzuwirken. Besteht aber - wie hier in Bezug auf den Kläger - keine Behandlungsbedürftigkeit, scheidet eine Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen ärztlichen Leistungen als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge aus.
56 
Die hier durchgeführten Untersuchungen sind auch dann nicht als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die Ehefrau des Klägers beihilfefähig, wenn man unterstellt, eine Erkrankung des ungeborenen Kindes sei als Erkrankung der Schwangeren anzusehen. Dann wären Aufwendungen für die Gesundheit der Ehefrau des Klägers erbracht worden, obwohl die Maßnahmen an der Person des Klägers vorgenommen wurden. Den Beihilfevorschriften liegt die in aller Regel zutreffende Annahme zugrunde, Heilmaßnahmen seien am Erkrankten selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen aber auch dann „für“ den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen kann, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 31). Eine Erstattungspflicht des Beklagten setzt dann allerdings voraus, dass die Ehefrau des Klägers beim Beklagten selbst beihilfeberechtigt wäre oder es sich bei ihr um eine berücksichtigungsfähige Angehörige handelte. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, dass im Zeitpunkt ihres Entstehens Beihilfeberechtigung besteht oder bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Davon geht auch der Kläger aus, wenn er ausführt, eine Erkrankung des Fötus werde als Erkrankung der Mutter angesehen und sei, zumindest bis zur Geburt, vom Kostenträger der Mutter abgedeckt.
57 
Die Ehefrau des Klägers ist jedoch beim beklagten Landkreis nicht beihilfeberechtigt. Sie ist auch nicht berücksichtigungsfähige Angehörige. Zwar sind Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dem steht hier jedoch § 4 Abs. 3 Satz 1 BVO entgegen. Danach schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften, hier die Beihilfeberechtigung der Ehefrau in Bayern, die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige aus. Der Dienstherr handelt auch nicht willkürlich, wenn er die Familienangehörigen des Beamten, die im öffentlichen Dienst selbst beamtenrechtlich beihilfeberechtigt sind, mit ihrem Beihilfeanspruch an ihren eigenen Dienstherren verweist und sie aus der Beihilfeberechtigung des Beamten ausklammert. Denn die Fürsorgepflicht fordert es dann nicht, wegen der Aufwendungen des Angehörigen durch die Gewährung von Beihilfe an den Beamten ergänzend einzugreifen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 4 Abs. 3 BVO S. 28 Anm. 2).
58 
Die streitgegenständliche Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge für das noch ungeborene Kind beihilfefähig, da das ungeborene Kind kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne der Beihilfeverordnung ist. Kinder sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVO nur berücksichtigungsfähig, soweit sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten sind. Nach § 41 Abs. 3 LBesG erhalten Beamte für jedes Kind den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, wenn ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, berücksichtigt. Für die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder gilt das entsprechend (Conradis in Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, 5. Aufl., § 2 BKGG Rn. 1). Diese Einschränkung führt auch nicht dazu, dass Aufwendungen für Maßnahmen im Hinblick auf die Gesundheit des ungeborenen Kindes von der Beihilfefähigkeit generell ausgenommen sind. Die Beihilfefähigkeit richtet sich allerdings nach § 11 Abs. 1 BVO, der die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung regelt.
59 
cc) Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 BVO.
60 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind im Hinblick auf eine Geburt die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig. Die zu dieser Vorschrift ergangene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (GABl. S. 383) sieht in Nr. 1.1 vor, dass für die Schwangerschaftsüberwachung die Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt werden. Dies sind hier die Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10.12.1985 (BAnz Nr. 60 a vom 27.03.1986), zuletzt geändert am 21.04.2016 (BAnz AT 19.07.2016 B5).
61 
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geben wider, welche Leistung der Versicherte als notwendig, ausreichend, zweckmäßig, in fachlich gebotener Qualität und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beanspruchen kann (Joussen in BeckOK SozR, § 92 SGB V Rn. 1) und konkretisieren unter anderem den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl. Schmidt-De Caluwe in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl., § 92 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kann im Regelfall auch bei der beihilferechtlichen Beurteilung, welche Aufwendungen auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig sind, auf die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und damit auf die darin niedergelegten Grundsätze und Maßnahmen zurückgegriffen werden.
62 
Die hier durchgeführten Maßnahmen werden in den zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen gültigen Mutterschafts-Richtlinien nicht genannt und gehörten danach nicht zu dem dort niedergelegten Standard der Schwangerschaftsüberwachung.
63 
Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist nach Abschnitt „Allgemeines“ Nr. 2 der Mutterschafts-Richtlinien die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Nach Abschnitt B Nr. 1 der Mutterschafts-Richtlinien sind Risikoschwangerschaften Schwangerschaften, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobener Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind zu rechnen ist. Bei der zweiten Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers handelte es sich nach der Definition in Abschnitt B Nr. 1 I. c) der Mutterschafts-Richtlinien (totgeborenes oder geschädigtes Kind in der Anamnese) unzweifelhaft um eine Risikoschwangerschaft. Zwar ist der Arzt nach Abschnitt A Nr. 3 der Mutterschafts-Richtlinien gehalten, die Schwangere über die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären, wenn sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko ergeben. Dabei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht.
64 
Konkrete Untersuchungsmaßnahmen ergeben sich aus Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien. Danach können bei Risikoschwangerschaften neben den üblichen Untersuchungen noch folgende in Frage kommen:
65 
a) Ultraschall-Untersuchungen,
b) tokographische Untersuchungen vor der 28. Schwangerschaftswoche bei Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit oder bei medikamentöser Wehenhemmung
c) kardiotokographische Untersuchungen (CTG)
d) Amnioskopien
e) Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese
f) transzervikale Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale Gewinnung von Plazentagewebe
66 
In dieser abschließenden Auflistung sind die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht genannt.
67 
Die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Nr. II 2 der Anlage 1 c zu Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien. Die dort genannte Indikation (gezielte Ausschlussdiagnostik bei erhöhtem Risiko für Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fetus aufgrund von genetisch bedingten oder familiär gehäuften Erkrankungen oder Fehlbildungen in der Familienanamnese) bezieht sich - wie die Anlage 1 c nach dem Wortlaut ihres ersten Satzes insgesamt - ausschließlich auf weitere Ultraschall-Untersuchungen mittels B-Mode oder andere sonografische Verfahren und somit nicht auf die beim Kläger durchgeführte Blutuntersuchung.
68 
Auch durch eine geplante Änderung der Mutterschafts-Richtlinien werden die hier streitgegenständlichen Maßnahmen nicht in den Kanon der Untersuchungsmethoden aufgenommen.
69 
Der noch nicht in Kraft getretene Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien vom 19.09.2019 (BAnz AT 20.12.2019 B6) sieht vor, zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 sogenannte nicht-invasive Pränataltests (NIPT-Tests), also Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut, in die Liste der neben den üblichen Untersuchungen noch in Frage kommenden Untersuchungen nach Abschnitt A Nr. 3 der Mutterschafts-Richtlinien (zur Zeit Abschnitt A Nr. 4, der dann zu Abschnitt A Nr. 3 wird) aufzunehmen. Ziel ist die Vermeidung der unter den künftigen Buchstaben f) und g) (zur Zeit Buchstaben e) und f)) geregelten invasiven Maßnahmen, also der „Fruchtwasseruntersuchung nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese“ und der „transzervikalen Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale Gewinnung von Plazentagewebe“. Der Test kann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen (siehe Nr. 12 f) bb) iv. des Beschlusses vom 19.09.2019).
70 
Zu diesen nicht-invasiven Pränataltests gehört auch der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte PraenaTest®, hierzu zählen jedoch nicht die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen. Auch daraus folgt, dass die beim Kläger durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahmen nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragenden medizinischen Standard der Schwangerschaftsüberwachung gehören.
71 
Die streitgegenständlichen Maßnahmen waren auch nicht ausnahmsweise neben dem bei der Ehefrau durchgeführten PraenaTest® dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO.
72 
Ob eine Maßnahme notwendig im Sinne des Beihilferechts ist, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22.02.1968 - II C 11.67 - Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 10). Auf die subjektive Sicht des Arztes oder des Patienten kommt es demnach nicht an. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2017 - 14 B 15.2489 - juris Rn. 14). Die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 9). Danach ist eine Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinn nicht gegeben.
73 
Zwar führte die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 22.01.2018 aus, eine Nachuntersuchung beider Eltern hinsichtlich des Vorliegens einer Chromosomenstörung sei aus medizinischer Sicht dringend indiziert. Der beihilferechtlichen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen steht allerdings die Aussagekraft des durchgeführten PraenaTest® entgegen.
74 
Nach der zusammenfassenden Dokumentation zum „Beratungsverfahren Methodenbewertung Mutterschafts-Richtlinien: Nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests (NIPT) für die Anwendung bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken, Stand: 20.12.2019“ (https://www.g-ba.de/downloads/40-268-6008/2019-09-19_Mu-RL_NIPT_ZD.pdf) gründet sich die medizinische Notwendigkeit des NIPT einerseits auf der Invasivität der Materialgewinnung bei den bisherigen diagnostischen Vorgehensweisen und andererseits auf der in der Bewertung ermittelten Testgüte. Die hohe Spezifität der Tests vermindert die Wahrscheinlichkeit, dass durch falsch positive Ergebnisse unnötige invasive Abklärungsmaßnahmen induziert werden. Die hohe Sensitivität erlaubt es, bei einem negativen Ergebnis auf invasive Testverfahren zu verzichten (vgl. S. 8 unter A-2.4). Die Sensitivität (Wahrscheinlichkeit eines richtig-negativen Ergebnisses) für die Erkennung einer Trisomie 13 konnte (aufgrund ihrer Seltenheit) nicht robust geschätzt werden. Für die Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines richtig-positiven Ergebnisses) der Tests auf Trisomie 13 hingegen liegen robuste Belege vor. Sie beträgt 99,97 Prozent (S. 8 unter A-2.3). Laut Angaben des Herstellers des PraenaTest® beträgt die Sensitivität bei Einlingsschwangerschaften >99,9 Prozent und die Spezifität 99,90 Prozent (https://lifecodexx.com/fuer-aerzte/praenatest-leistungsbewertung/). Bei dieser Methode wird nicht nur das mütterliche Blut untersucht, sondern auch das des Kindes, weshalb ein valides Ergebnis vorliegt.
75 
Aufgrund der hohen Sensitivität und Spezifität der Tests ist daher nicht erkennbar, dass die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen neben dem bei seiner Ehefrau durchgeführten PraenaTest® notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO war.
76 
2. Auch aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch des Klägers.
77 
Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19 mwN).
78 
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe. Zwar sind diagnostische Maßnahmen, welche Hinweise auf eine mögliche Trisomie-13-Erkrankung des ungeborenen Kindes geben sollen, für die Gesundheit und Lebensführung von Kind und Eltern von existentieller Bedeutung. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau angesichts des vorangegangen Schwangerschaftsverlaufs das Bedürfnis nach möglichst hoher diagnostischer Sicherheit hatten. Allerdings ist es für den Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unzumutbar, die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von etwa 300,00 EUR selbst aufzubringen.
79 
3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die Aufwendungen für die vorgenommene humangenetische Untersuchung während der Schwangerschaft seien nach der Bundesbeihilfeverordnung (§ 43 BBhV) sowie einer Vielzahl an Beihilfeverordnungen der Länder, wie zum Beispiel Bayern, als beihilfefähig anerkannt.
80 
Ein Verstoß der baden-württembergischen Beihilfevorschriften gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 22). Ein Gleichheitsverstoß kann daher nicht mit unterschiedlichen Regelungen verschiedener Normgeber begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 19.01.2017 - 2 C 1.16 u.a. - juris Rn. 13).
81 
Darüber hinaus ist eine Vergleichbarkeit der genannten Regelungen mit dem hier vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben, da Aufwendungen für eine humangenetische Beratung nach den genannten Beihilfeverordnungen nur im Rahmen einer künstlichen Befruchtung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBhV; § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) BayBhV) als beihilfefähig anerkannt sind.
82 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
83 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
84 
Beschluss vom 20.07.2021
85 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 308,42 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
86 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung ist unbegründet.
32 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beihilfe. Daher sind der ablehnende Bescheid des KVBW vom 10.01.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 05.04.2018 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung (hierzu unter 1.) noch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG (hierzu unter 2.) und auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter 3.).
34 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35). Da die streitgegenständlichen Maßnahmen im November und Dezember 2017 erfolgt sind, beurteilen sich die Ansprüche des Klägers nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611).
35 
Der Beihilfeanspruch ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO (hierzu unter a) noch aus § 10 Abs. 1 BVO (hierzu unter b) und auch nicht aus § 11 Abs. 1 BVO (hierzu unter c).
36 
a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Danach sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wurden, beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die streitgegenständlichen Maßnahmen wurden nicht aus Anlass einer Erkrankung des Klägers durchgeführt.
37 
Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, welcher der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließ- lich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 - juris Rn 20 mwN). Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 - juris Rn. 33 mwN).
38 
Zwar handelt es sich bei einer diagnostischen Maßnahme zur Feststellung, ob eine Krankheit vorliegt, jedenfalls dann um eine ärztliche Leistung, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wird, wenn - wie hier - der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit besteht. Das gilt auch dann, wenn die Diagnostik zu dem Ergebnis kommt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Hier stand jedoch fest, dass - selbst wenn bei dem Kläger eine Chromsomenstörung diagnostiziert worden wäre - keine Behandlung an ihm stattgefunden hätte. Da er keine Beschwerden hatte und nicht in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt war, hätte allenfalls eine symptomlose balancierte Translokations-Trisomie vorliegen können. Diese ist weder behandlungsbedürftig noch behandelbar (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 2 S 2014/16 - juris Rn. 20). Daher war es auch nicht Ziel der hier durchgeführten Maßnahmen, eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Klägers festzustellen, sondern abzuklären, ob er diesen bei ihm symptomlosen Gendefekt möglicherweise vererbt hat.
39 
Damit richtet sich die genetische Diagnostik auf die Feststellung einer möglicherweise bei dem ungeborenen Kind vorliegenden Erkrankung, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Dabei handelt es sich allerdings, wie ebenfalls zutreffend ausgeführt wird, um eine Maßnahme der pränatalen Diagnostik. Die Beihilfefähigkeit derartiger Maßnahmen bestimmt sich aber als Maßnahme der Schwangerschaftsvorsorge nach § 11 BVO und nicht nach § 6 BVO.
40 
b) Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 10 BVO.
41 
aa) Die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen sind nicht als Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift in der hier anzuwendenden Fassung sind aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nur beihilfefähig
42 
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
43 
2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitraum durchgeführt werden kann,
44 
3. bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
45 
4. bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit,
46 
5. Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach Maßgabe der Anlage 14 zur Bundesbeihilfeverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung erbracht werden.
47 
Hier käme allenfalls eine Beihilfefähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVO in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor, da danach nur Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen beihilfefähig sind, die bei einem Kind nach der Vollendung der Geburt durchgeführt werden.
48 
Die in § 10 Abs. 1 BVO getroffenen Regelungen über beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge gehen auf die sozialversicherungsrechtliche Regelung über die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 25, § 26 SGB V zurück. Dem folgend finden nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (GABl. S. 383) zu § 10 BVO die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 23 Abs. 1, § 25, § 26 SGB V) ergänzend Anwendung. Davon sind auch die dazu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V erfasst, soweit sich aus dem Wortlaut der Beihilfeverordnung nichts anderes ergibt (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 10 Abs. 1 BVO S. 4 Anm. 3). Maßgeblich ist hier die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18.06.2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), zuletzt geändert am 18.05.2017 (BAnz AT 24.07.2017 B2). Nach § 2 der Kinder-Richtlinie umfassen die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren insgesamt zehn Untersuchungen. Die erste Untersuchung, die sogenannte U1, erfolgt unmittelbar nach der Geburt. Daraus ergibt sich, dass nur Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig sind, die bei dem Kind nach der Vollendung der Geburt erfolgen.
49 
bb) Ein Beihilfeanspruch lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 BVO ableiten. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um
50 
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
51 
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
52 
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
53 
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
54 
Die Regelung in § 10 Abs. 3 BVO, der im Wortlaut identisch mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB V ist, betrifft ambulante ärztliche Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, die im Interesse einer vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit erbracht werden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 10 Abs. 3 BVO S. 21 Anm. 30). Die streitgegenständliche Maßnahme ist weder als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge für den Kläger noch als solche für seine Ehefrau oder für das ungeborene Kind beihilfefähig.
55 
Bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge setzt die Leistungspflicht schon zu einem Zeitpunkt ein, in dem eine behandlungsbedürftige Krankheit noch nicht eingetreten ist, aber einzutreten droht, und es bei wertender Betrachtung nicht um die Aufnahme der Fortsetzung der Behandlung einer schon bestehenden Krankheit geht (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R - juris Rn. 28). Das bedeutet, dass Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dazu bestimmt sind, einer behandlungsbedürftigen Krankheit entgegenzuwirken. Besteht aber - wie hier in Bezug auf den Kläger - keine Behandlungsbedürftigkeit, scheidet eine Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen ärztlichen Leistungen als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge aus.
56 
Die hier durchgeführten Untersuchungen sind auch dann nicht als Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge für die Ehefrau des Klägers beihilfefähig, wenn man unterstellt, eine Erkrankung des ungeborenen Kindes sei als Erkrankung der Schwangeren anzusehen. Dann wären Aufwendungen für die Gesundheit der Ehefrau des Klägers erbracht worden, obwohl die Maßnahmen an der Person des Klägers vorgenommen wurden. Den Beihilfevorschriften liegt die in aller Regel zutreffende Annahme zugrunde, Heilmaßnahmen seien am Erkrankten selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen aber auch dann „für“ den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen kann, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 31). Eine Erstattungspflicht des Beklagten setzt dann allerdings voraus, dass die Ehefrau des Klägers beim Beklagten selbst beihilfeberechtigt wäre oder es sich bei ihr um eine berücksichtigungsfähige Angehörige handelte. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BVO ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, dass im Zeitpunkt ihres Entstehens Beihilfeberechtigung besteht oder bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Davon geht auch der Kläger aus, wenn er ausführt, eine Erkrankung des Fötus werde als Erkrankung der Mutter angesehen und sei, zumindest bis zur Geburt, vom Kostenträger der Mutter abgedeckt.
57 
Die Ehefrau des Klägers ist jedoch beim beklagten Landkreis nicht beihilfeberechtigt. Sie ist auch nicht berücksichtigungsfähige Angehörige. Zwar sind Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dem steht hier jedoch § 4 Abs. 3 Satz 1 BVO entgegen. Danach schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften, hier die Beihilfeberechtigung der Ehefrau in Bayern, die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige aus. Der Dienstherr handelt auch nicht willkürlich, wenn er die Familienangehörigen des Beamten, die im öffentlichen Dienst selbst beamtenrechtlich beihilfeberechtigt sind, mit ihrem Beihilfeanspruch an ihren eigenen Dienstherren verweist und sie aus der Beihilfeberechtigung des Beamten ausklammert. Denn die Fürsorgepflicht fordert es dann nicht, wegen der Aufwendungen des Angehörigen durch die Gewährung von Beihilfe an den Beamten ergänzend einzugreifen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 4 Abs. 3 BVO S. 28 Anm. 2).
58 
Die streitgegenständliche Maßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge für das noch ungeborene Kind beihilfefähig, da das ungeborene Kind kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne der Beihilfeverordnung ist. Kinder sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVO nur berücksichtigungsfähig, soweit sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten sind. Nach § 41 Abs. 3 LBesG erhalten Beamte für jedes Kind den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, wenn ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, berücksichtigt. Für die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder gilt das entsprechend (Conradis in Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, 5. Aufl., § 2 BKGG Rn. 1). Diese Einschränkung führt auch nicht dazu, dass Aufwendungen für Maßnahmen im Hinblick auf die Gesundheit des ungeborenen Kindes von der Beihilfefähigkeit generell ausgenommen sind. Die Beihilfefähigkeit richtet sich allerdings nach § 11 Abs. 1 BVO, der die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung regelt.
59 
cc) Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 BVO.
60 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind im Hinblick auf eine Geburt die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig. Die zu dieser Vorschrift ergangene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (GABl. S. 383) sieht in Nr. 1.1 vor, dass für die Schwangerschaftsüberwachung die Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt werden. Dies sind hier die Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10.12.1985 (BAnz Nr. 60 a vom 27.03.1986), zuletzt geändert am 21.04.2016 (BAnz AT 19.07.2016 B5).
61 
Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geben wider, welche Leistung der Versicherte als notwendig, ausreichend, zweckmäßig, in fachlich gebotener Qualität und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beanspruchen kann (Joussen in BeckOK SozR, § 92 SGB V Rn. 1) und konkretisieren unter anderem den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl. Schmidt-De Caluwe in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl., § 92 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kann im Regelfall auch bei der beihilferechtlichen Beurteilung, welche Aufwendungen auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig sind, auf die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und damit auf die darin niedergelegten Grundsätze und Maßnahmen zurückgegriffen werden.
62 
Die hier durchgeführten Maßnahmen werden in den zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen gültigen Mutterschafts-Richtlinien nicht genannt und gehörten danach nicht zu dem dort niedergelegten Standard der Schwangerschaftsüberwachung.
63 
Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist nach Abschnitt „Allgemeines“ Nr. 2 der Mutterschafts-Richtlinien die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Nach Abschnitt B Nr. 1 der Mutterschafts-Richtlinien sind Risikoschwangerschaften Schwangerschaften, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobener Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind zu rechnen ist. Bei der zweiten Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers handelte es sich nach der Definition in Abschnitt B Nr. 1 I. c) der Mutterschafts-Richtlinien (totgeborenes oder geschädigtes Kind in der Anamnese) unzweifelhaft um eine Risikoschwangerschaft. Zwar ist der Arzt nach Abschnitt A Nr. 3 der Mutterschafts-Richtlinien gehalten, die Schwangere über die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären, wenn sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko ergeben. Dabei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht.
64 
Konkrete Untersuchungsmaßnahmen ergeben sich aus Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien. Danach können bei Risikoschwangerschaften neben den üblichen Untersuchungen noch folgende in Frage kommen:
65 
a) Ultraschall-Untersuchungen,
b) tokographische Untersuchungen vor der 28. Schwangerschaftswoche bei Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit oder bei medikamentöser Wehenhemmung
c) kardiotokographische Untersuchungen (CTG)
d) Amnioskopien
e) Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese
f) transzervikale Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale Gewinnung von Plazentagewebe
66 
In dieser abschließenden Auflistung sind die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht genannt.
67 
Die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus Nr. II 2 der Anlage 1 c zu Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien. Die dort genannte Indikation (gezielte Ausschlussdiagnostik bei erhöhtem Risiko für Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fetus aufgrund von genetisch bedingten oder familiär gehäuften Erkrankungen oder Fehlbildungen in der Familienanamnese) bezieht sich - wie die Anlage 1 c nach dem Wortlaut ihres ersten Satzes insgesamt - ausschließlich auf weitere Ultraschall-Untersuchungen mittels B-Mode oder andere sonografische Verfahren und somit nicht auf die beim Kläger durchgeführte Blutuntersuchung.
68 
Auch durch eine geplante Änderung der Mutterschafts-Richtlinien werden die hier streitgegenständlichen Maßnahmen nicht in den Kanon der Untersuchungsmethoden aufgenommen.
69 
Der noch nicht in Kraft getretene Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien vom 19.09.2019 (BAnz AT 20.12.2019 B6) sieht vor, zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 sogenannte nicht-invasive Pränataltests (NIPT-Tests), also Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut, in die Liste der neben den üblichen Untersuchungen noch in Frage kommenden Untersuchungen nach Abschnitt A Nr. 3 der Mutterschafts-Richtlinien (zur Zeit Abschnitt A Nr. 4, der dann zu Abschnitt A Nr. 3 wird) aufzunehmen. Ziel ist die Vermeidung der unter den künftigen Buchstaben f) und g) (zur Zeit Buchstaben e) und f)) geregelten invasiven Maßnahmen, also der „Fruchtwasseruntersuchung nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese“ und der „transzervikalen Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominale Gewinnung von Plazentagewebe“. Der Test kann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen (siehe Nr. 12 f) bb) iv. des Beschlusses vom 19.09.2019).
70 
Zu diesen nicht-invasiven Pränataltests gehört auch der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte PraenaTest®, hierzu zählen jedoch nicht die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen. Auch daraus folgt, dass die beim Kläger durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahmen nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragenden medizinischen Standard der Schwangerschaftsüberwachung gehören.
71 
Die streitgegenständlichen Maßnahmen waren auch nicht ausnahmsweise neben dem bei der Ehefrau durchgeführten PraenaTest® dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO.
72 
Ob eine Maßnahme notwendig im Sinne des Beihilferechts ist, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 22.02.1968 - II C 11.67 - Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 10). Auf die subjektive Sicht des Arztes oder des Patienten kommt es demnach nicht an. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2017 - 14 B 15.2489 - juris Rn. 14). Die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 9). Danach ist eine Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinn nicht gegeben.
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Zwar führte die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 22.01.2018 aus, eine Nachuntersuchung beider Eltern hinsichtlich des Vorliegens einer Chromosomenstörung sei aus medizinischer Sicht dringend indiziert. Der beihilferechtlichen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen steht allerdings die Aussagekraft des durchgeführten PraenaTest® entgegen.
74 
Nach der zusammenfassenden Dokumentation zum „Beratungsverfahren Methodenbewertung Mutterschafts-Richtlinien: Nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests (NIPT) für die Anwendung bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken, Stand: 20.12.2019“ (https://www.g-ba.de/downloads/40-268-6008/2019-09-19_Mu-RL_NIPT_ZD.pdf) gründet sich die medizinische Notwendigkeit des NIPT einerseits auf der Invasivität der Materialgewinnung bei den bisherigen diagnostischen Vorgehensweisen und andererseits auf der in der Bewertung ermittelten Testgüte. Die hohe Spezifität der Tests vermindert die Wahrscheinlichkeit, dass durch falsch positive Ergebnisse unnötige invasive Abklärungsmaßnahmen induziert werden. Die hohe Sensitivität erlaubt es, bei einem negativen Ergebnis auf invasive Testverfahren zu verzichten (vgl. S. 8 unter A-2.4). Die Sensitivität (Wahrscheinlichkeit eines richtig-negativen Ergebnisses) für die Erkennung einer Trisomie 13 konnte (aufgrund ihrer Seltenheit) nicht robust geschätzt werden. Für die Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines richtig-positiven Ergebnisses) der Tests auf Trisomie 13 hingegen liegen robuste Belege vor. Sie beträgt 99,97 Prozent (S. 8 unter A-2.3). Laut Angaben des Herstellers des PraenaTest® beträgt die Sensitivität bei Einlingsschwangerschaften >99,9 Prozent und die Spezifität 99,90 Prozent (https://lifecodexx.com/fuer-aerzte/praenatest-leistungsbewertung/). Bei dieser Methode wird nicht nur das mütterliche Blut untersucht, sondern auch das des Kindes, weshalb ein valides Ergebnis vorliegt.
75 
Aufgrund der hohen Sensitivität und Spezifität der Tests ist daher nicht erkennbar, dass die beim Kläger durchgeführten Maßnahmen neben dem bei seiner Ehefrau durchgeführten PraenaTest® notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO war.
76 
2. Auch aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch des Klägers.
77 
Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19 mwN).
78 
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe. Zwar sind diagnostische Maßnahmen, welche Hinweise auf eine mögliche Trisomie-13-Erkrankung des ungeborenen Kindes geben sollen, für die Gesundheit und Lebensführung von Kind und Eltern von existentieller Bedeutung. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau angesichts des vorangegangen Schwangerschaftsverlaufs das Bedürfnis nach möglichst hoher diagnostischer Sicherheit hatten. Allerdings ist es für den Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unzumutbar, die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von etwa 300,00 EUR selbst aufzubringen.
79 
3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die Aufwendungen für die vorgenommene humangenetische Untersuchung während der Schwangerschaft seien nach der Bundesbeihilfeverordnung (§ 43 BBhV) sowie einer Vielzahl an Beihilfeverordnungen der Länder, wie zum Beispiel Bayern, als beihilfefähig anerkannt.
80 
Ein Verstoß der baden-württembergischen Beihilfevorschriften gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris Rn. 22). Ein Gleichheitsverstoß kann daher nicht mit unterschiedlichen Regelungen verschiedener Normgeber begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 19.01.2017 - 2 C 1.16 u.a. - juris Rn. 13).
81 
Darüber hinaus ist eine Vergleichbarkeit der genannten Regelungen mit dem hier vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben, da Aufwendungen für eine humangenetische Beratung nach den genannten Beihilfeverordnungen nur im Rahmen einer künstlichen Befruchtung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBhV; § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) BayBhV) als beihilfefähig anerkannt sind.
82 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
83 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
84 
Beschluss vom 20.07.2021
85 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 308,42 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
86 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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