Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 - 12 K 7332/18 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 15.06.2018 auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ wesentliche Unterschiede hinsichtlich ihrer in Ungarn absolvierten Ausbildung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (unten III. 3.) festzustellen und die Dauer eines möglichen Anpassungslehrgangs auf je einen Monat in den Fächern „Geriatrie“ und „Wochen- und Neugeborenenpflege“ (bezogen auf die Gesundheits- und Krankenpflege in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten), einen Monat im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung und zwei Monate im Fach „Psychiatrie“ im Bereich der stationären Krankenpflege nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (unten IV.) festzusetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 09.07.2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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| | Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auf Grundlage einer in Ungarn absolvierten Ausbildung. |
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| | Die im Jahr 19… in Berettyóújfalu (Ungarn) geborene Klägerin absolvierte von Juni 1978 bis Juni 1982 eine vierjährige Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) am Fachgymnasium „Dienes László“ in Debrecen (Ungarn), die 3.498 Stunden schulischer Ausbildung (einschließlich allgemeinbildender Fächer) und ca. 1135 Stunden an praktischer Ausbildung umfasste. Von August 1983 bis Juni 1984 absolvierte sie an derselben Bildungseinrichtung eine zehnmonatige Ausbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene („felnőtt szakápoló") mit einem Umfang von ca. 200 theoretischen und über 1.100 praktischen Ausbildungsstunden. Hieran schloss sich ab September 1985 eine Fachausbildung zweiten Grades zur Fachassistentin für Intensivtherapie („intenziv teräpiäs szakasszisztens") an, die die Klägerin im Juni 1986 abschloss. Im September 1993 begann die Klägerin ein Fernstudium an der Hochschule für Gesundheitswesen Nyiregyháza (Medizinische Universität Debrecen), Fakultät für Diplom-Krankenpfleger, das sie im Mai 1994 abbrach. Vom 01.09.1982 bis zum 30.10.1994 war sie auf der Intensivstation der Klinik der Medizinischen Universität Debrecen als Fachassistentin für Intensivtherapie, von 1995 bis 2005 in der privaten Pflege ihrer Eltern tätig. Seit 2005 lebt die Klägerin in Deutschland und war zunächst als Sprechstundenhilfe in der Arztpraxis ihres Mannes beschäftigt; seit dem 01.07.2018 arbeitet sie als Krankenpflegehelferin in einem Seniorenzentrum. Im Mai 2020 hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. |
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| | Mit Schreiben vom 15.06.2018 beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, woraufhin das Regierungspräsidium Stuttgart sie erfolglos zur Vorlage einer Gleichwertigkeitsbescheinigung der im Ausbildungsland zuständigen Behörde aufforderte. Mit Bescheid vom 09.07.2018 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab, da ihre Erstausbildung weder alle nach Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vorgesehenen Fachbereiche noch den erforderlichen Umfang von 2.500 Stunden umfasst habe. Die Ausbildung der Klägerin entspreche weder qualitativ noch quantitativ einer deutschen Krankenpflegeausbildung, so dass als Referenzberuf nur der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin angenommen werden könne. |
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| | Am 23.07.2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass der ungarische Staat sie als Krankenpflegerin in das staatliche Register aufgenommen habe. Die einzelnen Abschnitte ihrer Ausbildung bauten aufeinander auf, so dass sich bei kumulativer Betrachtung ein Ausbildungsumfang von 5.435 Stunden in Theorie und Fachpraxis ergebe. Auch ihr Arbeitszeugnis der Universitätsklinik Debrecen bestätige, dass sie auf der herzchirurgischen Intensivstation anspruchsvolle und kompetente Arbeit geleistet habe. Die Argumentation des Regierungspräsidiums, derzufolge nur ein vierjähriges Hochschulstudium mit Diplomabschluss anerkennungsfähig sei, sei angesichts des Umstandes, dass eine Ausbildung zum Krankenpfleger in Deutschland lediglich einen Hauptschulabschluss erfordere, nicht nachvollziehbar. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG sei es zudem möglich, Unterschiede der Ausbildung durch einschlägige Berufserfahrung auszugleichen. |
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| | Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Ausbildung der Klägerin entspreche nicht den im Anhang zum Krankenpflegegesetz aufgeführten Abschlüssen „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“ und sei auch nicht nach dem dort genannten Stichtag abgeschlossen worden; auch eine Konformitätsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen setze die Anerkennung einer im Ausland durchlaufenen Ausbildung voraus, dass eine - wenn auch ggf. nicht gleichwertige - Referenzqualifikation gegeben sei. Der Bildungsabschluss als „allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin" entspreche nach Auskunft aus der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nur dem Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers. Eine Referenzqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegerin könne auch nicht in der Zusammenschau der anderen Ausbildungen erreicht werden, da diese ihrerseits nicht auf eine Referenzqualifikation führten; überdies sei eine Addition von Ausbildungsgängen ausgeschlossen. Die Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene" gebe es in Baden-Württemberg nicht. Die einjährige Ausbildung zur „Fachassistentin in der Intensivpflege" sei vom Inhalt und vom Umfang her nicht ausreichend, weil die Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie drei Jahre dauere. Da keine der Gesundheits- und Krankenpflege entsprechende Referenzqualifikation belegt sei, komme auch ein Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung durch Berufserfahrung oder Anpassungsmaßnahmen nicht in Betracht. |
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| | Mit Urteil vom 30.01.2020 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter partieller Aufhebung des Bescheids vom 09.07.2018 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. |
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| | Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf unbedingte Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG noch aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG lägen nicht vor, da die Klägerin weder die staatliche Prüfung der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach § 4 Abs. 1 KrPflG bestanden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG) noch den Abschluss einer einschlägigen Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises nachgewiesen habe. Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) seien insoweit nur die Berufsbezeichnungen „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ und „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“ in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführt; auch sei der Ausbildungsnachweis der Klägerin jedenfalls vor dem 01.05.2004 ausgestellt worden. |
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| | Einen entsprechenden Anspruch könne die Klägerin auch aus § 25 Abs. 5 KrPflG nicht herleiten. Zwar seien die Ausbildungsinhalte grundsätzlich vergleichbar, auch wenn die in Ungarn absolvierte Ausbildung die in Anhang V Anlage 5.2.1 zur RL 2005/36/EG aufgezählten Bereiche der Krankenpflege auf den Gebieten der Geisteskrankenpflege und Psychiatrie sowie der Hauskrankenpflege nicht umfasst habe. Selbst wenn man darüber hinaus eine Referenzqualifikation verlangte, habe die Klägerin eine solche erworben. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne ein entsprechender Ausbildungsstand nicht nur durch die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPfIG aufgeführten Ausbildungsnachweise belegt werden, da dies eine Berücksichtigung älterer Ausbildungsgänge ausschlösse und dem Zweck der Regelung widerspreche, erworbene Befugnisse zur Aufnahme des Berufs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester bzw. des für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ausbildungsweg zu einer höheren Qualifikation als dem damaligen Äquivalent des „Ápoló bizonyitvany" geführt habe. Er habe ein Fachabitur umfasst, während sich die Krankenpflegeschule im Rahmen der anderen Ausbildung direkt an die achtjährige Grundschule angeschlossen habe. Nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene sei sie eine „richtige" Fachkraft gewesen. Für eine Qualifizierung der Klägerin als für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenschwester spreche auch, dass ihre beruflichen Aufgaben neben der Patientenversorgung auf der herzchirurgischen Intensivstation auch das Einarbeiten und die Betreuung der noch in Ausbildung befindlichen Krankenschwestern umfasst habe. Schließlich habe der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung auch heute noch in Ungarn rechtmäßig als für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenschwester arbeiten könne. Ein Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 5 KrPfIG scheitere jedoch daran, dass sie keine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung vorgelegt habe. |
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| | Die Ausbildung könne auch nicht nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 3a Satz 1, Abs. 3 KrPflG anerkannt werden, da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben sei. Zwischen den Inhalten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bestünden signifikante Unterschiede. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrPfIG dauere die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre; sie bestehe aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KrPfIG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPfIG müsse die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorsehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen müsse. Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasse die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. |
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| | Zugunsten der Klägerin sei neben der Grundausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin" auch die Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene" berücksichtigungsfähig, nicht jedoch diejenige zur „Fachassistentin für Intensivtherapie" und das Fernstudium an der Fakultät für Diplom-Krankenpfleger der Universität Debrecen. Der Vorschrift des § 2 Abs. 5a Nr. 1 KrPfIG, die auf eine „Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen“ abstelle, lasse sich die generelle Wertung entnehmen, dass auch mehrere Ausbildungen in ihrer Zusammenschau berücksichtigt werden könnten. Die Bezeichnung als „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene" belege, dass die entsprechende Weiterbildung auf der Grundausbildung aufbaue. Dass ihre Inhalte im Wesentlichen denen der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin entsprochen hätten, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Weiterbildung nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die allgemeine Krankenpflege zum Gegenstand gehabt habe. Die Weiterbildungen seien - analog zum alten deutschen Ausbildungssystem - in die Bereiche Kinderkrankenpflege, Erwachsenenpflege und Altenpflege aufgeteilt gewesen. Wie bei der deutschen Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin" sei aufbauend auf die erste Weiterbildung der Klägerin eine Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege angeboten worden. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Weiterbildung spreche schließlich, dass die Zentralstelle für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ZAB) ausweislich eines Gutachtens vom 12.02.2014 eine Anrechnung ihrer Inhalte auf die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin für möglich halte. Die zweite Weiterbildung zur „Fachassistentin für Intensivtherapie" könne dagegen nicht berücksichtigt werden, da sie in inhaltlicher Hinsicht über die deutsche Grundausbildung hinausgehe, die nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV keine Intensivpflege umfasse und auch in Deutschland eine gesonderte Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie existiere. Auch das Fernstudium an der Universität Debrecen müsse außer Betracht bleiben, weil die Klägerin dieses nicht abgeschlossen habe. |
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| | In der Gesamtbetrachtung habe die Ausbildung der Klägerin mit 1.926 anrechenbaren Unterrichtsstunden 174 Stunden weniger als die deutsche Ausbildung umfasst. Von den in der Grundausbildung absolvierten 3.498 Theoriestunden seien die auf die Fächer Ungarische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Geschichte, Einführung in die Philosophie, Sport und Klassenlehrerstunde entfallenden Stunden abzuziehen. In Ermangelung einer näheren Aufschlüsselung der Fachinhalte könnten von den insgesamt 957 Stunden in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie und Chemie nur 700 Stunden angerechnet werden, da das deutsche Ausbildungsrecht für den Kompetenzbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ nur 500 Pflichtstunden vorsehe und eine Anrechnung auf maximal 200 zu verteilende Pflichtstunden ermögliche. Anrechenbar seien daher im Ergebnis 1.723 Stunden der Grundausbildung in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie, Chemie (700 Stunden), Medizinische Lateinkenntnisse (33 Stunden), IT-Grundkenntnisse (33 Stunden), Krankenpflege - Krankenbetreuung (264 Stunden), Anatomie - Physiologie (132 Stunden), Pathologie (66 Stunden), Allgemeine Epidemiologie und Gesundheitskunde (66 Stunden), Entwicklung der Neugeborenen und Kinder (66 Stunden), Psychologie der Krankenpflege (99 Stunden), Pharmakologie (33 Stunden), Innere Medizin (132 Stunden), Chirurgie (66 Stunden), Kinderheilkunde (66 Stunden) und Entbindung und Gynäkologie (66 Stunden). Auch nach vollständiger Anrechnung weiterer 203 Ausbildungsstunden im Rahmen der Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene" verblieben inhaltliche Defizite gegenüber der deutschen Ausbildung vor allem in den Themenbereichen „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften" (99 statt 300 Unterrichtsstunden) und „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“. Auch die praktische Ausbildung der Klägerin bleibe quantitativ um 239 Stunden hinter der deutschen Ausbildung zurück; zudem fehle es an einer Ausbildung in den Bereichen Ambulante Versorgung und Psychiatrie. |
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| | Ausgehend hiervon könne nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen ausgegangen werden, auch wenn die quantitativen Unterschiede zwischen der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und der deutschen Ausbildung im Bereich des Unterrichts und der Praxis nur etwa ein Zehntel betrügen, da die Ausbildung der Klägerin einzelne nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgesehene Fächer und praktische Ausbildungsbereiche nicht umfasst habe. Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPfIG durch lebenslanges Lernen komme schon mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin sei nicht möglich, obwohl die die Klägerin eine zwölfjährige Berufspraxis als Fachassistentin für Intensivtherapie in Ungarn nachgewiesen habe. Diese habe jedoch vor über 25 Jahren geendet und habe überdies nicht diejenigen Fächer und Bereiche umfasst, in denen die Ausbildung der Klägerin hinter der deutschen zurückbleibe. Vielmehr sei die Klägerin ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses ausschließlich auf der herzchirurgischen Intensivstation tätig gewesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus in Deutschland seit Juli 2018 als Pflegehelferin beschäftigt worden sei, scheide ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig sei. |
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| | Der Hilfsantrag sei jedoch begründet. Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang zu absolvieren. Die Vorschriften der §§ 20 bis 20c KrPflAPrV sähen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung erstellt werde. Ein Bescheid könne entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder die „Auflage" zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten. Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhänge, handele es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, die sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubniserteilung erfüllt würden (§ 36 Abs. 1, 1. Alt. LVwVfG). Die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs habe nach § 20a Abs. 2 KrPflAPrV der Beklagte festzulegen. Insoweit sei davon auszugehen, dass ein gleichwertiger Ausbildungsstand in nicht mehr als 12 Monaten erreicht werden könne. |
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| | Gegen das ihm am 16.03.2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.03.2020 die Zulassung der Berufung beantragt und diese nach Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom 23.12.2020 fristgerecht begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Erteilung der Erlaubnis unter einer Nebenbestimmung rechtlich ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne ein Anpassungslehrgang nur dann zum Ziel führen, wenn die absolvierte Ausbildung zum selben Referenzberuf führe wie die deutsche Ausbildung. Insoweit könne alleine die Erstausbildung der Klägerin zur „általános ápoló és aszisztens" Berücksichtigung finden, die dem Referenzberuf des „Gesundheits- und Krankenpflegers" jedoch nicht entspreche. Bei der Bewertung der Ausbildung sei strikt zwischen der Grundausbildung und sich ggf. anschließenden Aus- und Weiterbildungen zu unterscheiden, wie der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG und des § 2 Abs. 3a Satz 1 KrPflG zeige. Eine „Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen“ sei nur im Sonderfall des § 2 Abs. 5a KrPflG berücksichtigungsfähig, der die Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester betreffe. Aus- und Weiterbildungen könnten daher grundsätzlich erst bei der Frage, ob wesentliche Unterschiede durch „lebenslanges Lernen" ausgeglichen werden könnten, berücksichtigt werden. Dies setze aber voraus, dass die Grundausbildung für sich genommen zu dem Beruf führe, der im Ausbildungsstaat dem des deutschen Gesundheits- und Krankenpflegers entspreche. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausbildungen zur „általános ápoló és aszisztens“ und zur „felnőtt szakápoló" als Teil einer einheitlichen Ausbildung darstellten, da die Klägerin in Ungarn bereits aufgrund der Ausbildung zur „általános ápoló és aszisztens“ zur Ausübung des Pflegeberufs berechtigt gewesen sei und die Ausbildung zur „felnőtt szakápoló" als bloße Weiterbildung bezeichnet habe. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 - 12 K 7332/18 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Da sie ihren Berufsabschluss vor dem für Ungarn maßgeblichen Stichtag erworben habe, habe das Verwaltungsgericht zu Recht eine individuelle Prüfung vorgenommen. In der Sache habe es den Beklagten nicht zur Erteilung der Urkunde unter einer Bedingung verpflichtet, sondern eine Verpflichtung ausgesprochen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung nach Vorlage eines Nachweises der Ableistung des Anpassungslehrgangs zu erteilen. Diese Entscheidung sei zu recht ergangen. Das Erfordernis eines Referenzberufes werde im Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz nicht erwähnt. Vielmehr sei die Gleichwertigkeit der Ausbildung anhand der Ausbildung, der ausgeübten Tätigkeiten und der erworbenen Fähigkeiten zu prüfen, wobei auch Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche Erfahrungen zu berücksichtigen seien. Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung der Berufe seien auch die spezifischen Besonderheiten der unterschiedlichen Ausbildungswege, die zur Ausübung der beantragten Berufsausübung führten, zu berücksichtigen. Soweit in dem Ausbildungsland eine mehrstufige Ausbildung zur Berufsausübung berechtige, sei dies im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Zu diesem Schluss komme auch die Fachdatenbank ANABIN, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation der Klägerin lediglich eine Bescheinigung des ungarischen Gesundheitsministeriums über die einschlägige dreijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung fordere. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Grundausbildung der Klägerin und eine einschlägige Berufserfahrung ausreichten, um eine Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin zu belegen. Umso mehr müssten die von der Klägerin nachgewiesenen Fortbildungen und Zusatzqualifikationen zur Gleichwertigkeit unter der Bedingung des Ableistens eines Anpassungslehrgangs führen. |
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| | Am 17.06.2021 hat der Senat zur Sache mündlich verhandelt und dem Beklagten mit Beschluss vom selben Tage aufgegeben, darzulegen, welche wesentlichen Unterschiede zwischen der in Ungarn absolvierten Ausbildung der Klägerin („általános ápoló és aszisztens“ und „felnőtt szakápoló") und der deutschen Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin festzustellen sind und welchen Inhalt und welche Dauer ein Anpassungslehrgang nach § 20a Abs. 2 KPflAPrV aufweisen müsste, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung herzustellen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 hat der Beklagte daraufhin vorgetragen, dass die Klägerin praktische Defizite in den Bereichen der „Gesundheits- und Krankenpflege in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten (Geriatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege)“, der „stationären Krankenpflege im Bereich der Psychiatrie“ und der „Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung“ sowie theoretische Ausbildungsdefizite in den Bereichen „pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“ sowie „pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ aufweise, die - ausgehend von einer möglichen Zuordnung der Ausbildungen zum Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin - durch einen Anpassungslehrgang von insgesamt sechsmonatiger Dauer ausgeglichen werden könnten. Der Klägerin ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. |
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| | Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Akten ebenso Bezug genommen wie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. |
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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ unter der Bedingung der erfolgreichen Teilnahme an einem von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang mit der Systematik und Zweckbestimmung des Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem Krankenpflegegesetz unvereinbar (unten II. 3.). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erlass eines Defizitbescheides, der ihr die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ermöglicht (unten III.), sowie auf Festlegung von Dauer und Inhalten eines entsprechenden Anpassungslehrgangs mit dem tenorierten Inhalt (unten IV.). |
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| | 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der von der Klägerin erstinstanzlich als Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert. Den auf Verpflichtung des Beklagten zur unbedingten Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichteten Klageantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit die Zulassung der Berufung beantragt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) oder sich der zugelassenen Berufung des Beklagten innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeschlossen hätte (§ 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 2. Maßgeblich für die seitens der Klägerin in der Sache begehrte Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen sind nach der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PflBG auch weiterhin die Bestimmungen des § 2 KrPflG, da die Klägerin die in § 41 Abs. 1 PflBG geregelten Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt [unten III. 1. a)], sich der Beklagte für eine fortgesetzte Anwendung des § 2 KrPflG bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2024 entschieden hat und auch die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG nicht gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 22). |
|
| | 3. Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn die dort kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubniserteilung unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG indes nicht vereinbar (Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 23 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 64). Das auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer aufschiebend bedingten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gerichtete Klagebegehren kann daher schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben. Die Berufung des Beklagten hat insoweit daher Erfolg. |
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| | Der im Berufungsverfahren alleine rechtshängig gewordene erstinstanzliche Hilfsantrag der Klägerin ist bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) indes (auch) als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu verstehen, einen Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, zu erlassen (§ 20c Abs. 2 KrPflAPrV; sog. Defizitbescheid). Hierzu ist der Beklagte verpflichtet, wenn - wie hier - die im Ausland absolvierte Ausbildung des Antragstellers, die nicht dem Verfahren der automatischen Anerkennung unterliegt (vgl. unten III. 1.) und einem Referenzberuf nach dem Krankenpflegegesetz zugeordnet werden kann (unten III. 2.), wesentliche Unterschiede gegenüber der im Krankenpflegegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen (unten III. 3.). |
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| | 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG im Hinblick auf die Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG als erfüllt angesehen werden können, weil die Klägerin den Abschluss einer Ausbildung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nicht durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen hat. Denn die Klägerin verfügt nicht über einen der dort für die Republik Ungarn abschließend aufgezählten Ausbildungsnachweise als „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder als „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“; zudem wurden ihre Nachweise abgeschlossener Ausbildungen zur „általános ápoló és aszisztens“, zur „felnőtt szakápoló“ und zur „intenziv teräpiäs szakasszisztens" jeweils vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt. Auch eine Bescheinigung der zuständigen ungarischen Behörde oder Stelle, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen den Mindestanforderungen des Art. 31 i.V.m. Anhang V Nr. 5.2.1 der RL 2005/36/EG in der aktuellen Fassung entsprechen und den für die Republik Ungarn in der Anlage genannten Nachweisen gleichstehen, hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht vorgelegt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG). Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG (vgl. oben II. 2.) liegen daher nicht vor. Eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht absolviert (§ 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 KrPflG); jedenfalls fehlt es insoweit an einer nach § 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 KrPflG erforderlichen Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau. |
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| | b) Die Klägerin kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG beanspruchen, da sie eine Bescheinigung der ungarischen Behörden, den Beruf der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt zu haben, nicht vorgelegt hat. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 5a Nr. 1, Abs. 5b oder Abs. 5c KrPflG sind nicht erfüllt, da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Über einen Europäischen Berufsausweis im Sinne des § 2 Abs. 5b KrPflG verfügt sie ebenfalls nicht. |
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| | 2. Die Klägerin, die keine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz abgeschlossen hat, kann die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG mithin nur unter den in § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. in § 2 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG geregelten Voraussetzungen erfüllen. Zwar kommt die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind („Referenzberuf“) (Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 32 ff.; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes gegeben. Zwar könnte die seitens der Klägerin absolvierte ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) dem deutschen Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bei isolierter Betrachtung nicht zugeordnet werden (vgl. - auch zum Nachstehenden - Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 38 ff.). Bei der gebotenen Einbeziehung auch der Zusatzausbildung der Klägerin zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene („felnőtt szakápoló") bezieht sich die gestufte Gesamtausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, jedoch auf solche Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind. |
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| | a) Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einem inländischen Referenzberuf zugeordnet werden kann, ist nicht (unmittelbar) der Vergleich des Ausbildungsumfangs bzw. einzelner Ausbildungsinhalte. Für die Zwecke der Richtlinie 2005/36/EG „ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf einen Vergleich der Tätigkeiten, zu denen die im Ausland erworbene Berufsqualifikation berechtigt, mit den vom inländischen Referenzberuf umfassten Tätigkeiten. |
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| | Gefordert ist insoweit jedoch keine Vollidentität, sondern lediglich die „Vergleichbarkeit“ der mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten. Dies folgt - über die Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG hinaus - in systematischer Hinsicht schon aus dem Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG bzw. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch dann vorsehen, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG) oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG), diese (wesentlichen) Unterschiede aber durch einschlägige Berufspraxis in einem Referenzberuf, durch lebenslanges Lernen oder die Durchführung einer Anpassungsmaßnahme kompensiert werden können. |
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| | Das Vorliegen eines Referenzberufs kann daher nicht schon dann verneint werden, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat einzelne Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Die Zuordnung zu einem Referenzberuf scheidet aber dann aus, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat schwerpunktmäßig durch Tätigkeiten geprägt ist, die im Herkunftsstaat kein Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Auch wenn der Vergleich sich unmittelbar auf die mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten bezieht, kann insoweit der Umstand Indizwirkung entfalten, dass die im Ausland erworbenen Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander abweichen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 40). |
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| | b) Abzustellen ist insoweit indes nicht stets auf die bloße Erstausbildung, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat genossen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der Ausbildungsnachweise, die - auch mit Blick auf die Systematik der ausländischen Ausbildung - geeignet ist, eine anerkennungsfähige Berufsqualifikation zu vermitteln. Zu einem abweichenden Verständnis nötigt insbesondere nicht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, der lediglich auf den Abschluss „einer Ausbildung“ abstellt. Denn dieser Normwortlaut verhält sich - ebenso wie die ihm zugrundeliegende Richtlinie 2005/36/EG - nicht zu der Frage, ob auch gestufte Ausbildungsgänge in ihrer Gesamtheit als „eine Ausbildung“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden können. Eine Beschränkung auf eine Prüfung der Vergleichbarkeit einer Erstausbildung folgt insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Sinnabschnitt KrPflG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, unter welchen Umständen wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Ausbildung und dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers durch „lebenslanges Lernen“ kompensiert werden können, schließt eine Berücksichtigung von Nachweisen über nach Abschluss der Erstausbildung absolvierte Ausbildungsschritte im Hinblick auf die Prüfung der vorgelagerten Frage, ob die so erlangte Berufsqualifikation dem entsprechenden Referenzberuf zugeordnet werden kann, aber nicht aus. Im Gegenteil ermöglicht z.B. § 5 Nr. 3 lit. b) KrPflG (nunmehr § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) - d) PflBG) auch Hauptschulabsolventen den Zugang zu einer deutschen Krankenpflege- bzw. Pflegefachkraftausbildung, wenn zuvor eine entsprechende Assistenz- oder Helferausbildung absolviert wurde, ohne dass die Befähigung eines Absolventen der sich anschließenden Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachkraft unter Berufung auf die Zweistufigkeit der Ausbildung in Zweifel gezogen werden könnte (vgl. hierzu auch allgemein § 60c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). Dementsprechend sieht auch die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 BQFG eine Prüfung des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises „unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen“ vor (vgl. im Kontext des Art. 3 Abs. 2 BayBQFG VG München, Urteil vom 27.06.2019 - M 27 K 17.430 -, juris Rn. 22 f.). Für eine abweichende Auslegung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG besteht vorliegend kein Anlass, zumal dies auch dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2010 - C-118/09 [Koller] -, juris Rn. 28). |
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| | c) Im Hinblick auf die Referenzqualifikation der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. des „Gesundheits- und Krankenpflegers“ gilt dabei Folgendes: |
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| | aa) Nach Art. 32 RL 2005/36/EG sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. Art. 33 RL 2005/36/EG macht dabei - ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 KrPflG - deutlich, dass sich die Tätigkeiten einer Krankenschwester auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstrecken müssen. Hierzu gehören nach Art. 31 Abs. 7 RL 2005/36/EG - der allerdings nur die erforderlichen „Kompetenzen“ beschreibt (vgl. zur Problematik der Unterscheidung zwischen Ausbildungsinhalten und praktischem Berufsbild allerdings Asemissen, Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, S. 173 f.) -: |
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| | - die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen; |
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| | - die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten; |
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| | - die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen; |
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| | - die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen; |
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| | - die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen; |
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| | - die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten; |
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| | - die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen; |
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| | - die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren. |
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| | Hiermit übereinstimmend formuliert § 3 Abs. 1 Satz 1 KrPflG als Ausbildungsziel die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrPflG ist die Pflege im Sinne des Satz 1 unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen sind. Die Ausbildung soll nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrPflG insbesondere dazu befähigen, die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, die Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, die Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und die Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich auszuführen. Demgegenüber soll die Vermittlung von Fähigkeiten im Bereich der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, der Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und der Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen nur im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrPflG). Bei der Durchführung der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflG). |
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| | bb) Ausgehend hiervon ist der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten - im Unterschied zu medizinischer Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, die lediglich unter Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung wahrgenommen wird - unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt. Die Einleitung von Sofortmaßnahmen und Diagnostik, Therapie und Rehabilitation unter ärztlicher Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung ist demgegenüber zwar als Ausbildungsziel benannt und gehört ebenfalls zu den vom Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin umfassten Tätigkeiten, erweist sich aber nicht als in derartiger Weise prägend, das bereits eine Zuordnung ausländischer Berufsausbildungen, die sich nicht auf entsprechende Tätigkeiten beziehen, zum deutschen Referenzberuf ausgeschlossen wäre. Auf Grundlage der zuvor entwickelten Maßstäbe kann eine ausländische Ausbildung daher nur dann dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden, wenn sich die im Herkunftsmitgliedstaat abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunkt auf die eigenverantwortliche Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten bezieht. |
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| | d) Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kann die Berufsqualifikation der Klägerin bei der gebotenen Gesamtschau der Ausbildung zur „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) und zur „felnőtt szakápoló“ (Fachkrankenpflegerin für Erwachsene) dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden. Denn nach der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Sekretariats der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) vom 10.06.2021 handelte es sich bei der im Jahr 2001 abgeschafften Ausbildung zur allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin um eine berufliche Grundlagenausbildung, auf der u.a. die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Erwachsenenkrankenschwester aufbaute. Während die durch die bloße Grundlagenausbildung ermöglichte Tätigkeit - anders als die Ausübung des Berufs der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ - nicht schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt ist, hat das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (KMK-ZAB) schon im Jahr 1997 - wenngleich ggf. unter Durchführung von Anpassungsmaßnahmen - eine Zuordnung der Zusatzausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene zum deutschen Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers empfohlen (vgl. KMK-ZAB, Verfahren und Empfehlungen zur Anerkennung ungarischer beruflicher Qualifikationen in Deutschland, November 1997, S. 13). Dies entspricht auch der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei (erst) nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene eine „richtige" Fachkraft gewesen und habe ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch in Ausbildung befindliche Krankenschwestern eingearbeitet und betreut. Es wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass die Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise - anders als die Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ - im wesentlichen pflegespezifische Fachinhalte (Allgemeine Fachkrankenpflege, Internistische Fachkrankenpflege, Chirurgische Fachkrankenpflege, Elementar klinische Fachkrankenpflege) umfasste und ein vierwöchiges Fachpraktikum in der chirurgischen Klinik, ein viermonatiges Fachpraktikum in der internistischen Klinik sowie je zweiwöchige Fachpraktika in Augenklinik, HNO-Klinik und chirurgischer Intensivklinik beinhaltete. |
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| | Der Zuordnung zum Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ steht auch das Kurzgutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 06.08.2003 nicht entgegen, der zufolge eine objektive Gleichwertigkeit der Qualifikation zur „felnőtt szakápoló“ bislang nicht festgestellt worden sei. Denn dieses verweist lediglich auf das auch vom Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - angenommene Bestehen wesentlicher Unterschiede beider Berufsausbildungen, die - bei Zuordnung zum entsprechenden Referenzberuf - durch einschlägige Berufspraxis, durch lebenslanges Lernen oder entsprechende Anpassungsmaßnahmen kompensiert werden können (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4; Abs. 3a Satz 2 und 3 KrPflG). |
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| | 3. Ungeachtet der somit gegebenen Vergleichbarkeit der von der Klägerin absolvierten gestuften Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ mit dem Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ist ihr Ausbildungsstand indes nicht als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3a Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 3 KrPflG anzusehen. Vielmehr weist die Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auf, da deren Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für eine Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vorgeschrieben sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 KrPflG), und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. |
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| | Zwar kann die Klägerin die vom Beklagten im Ausgangspunkt zurecht monierten Defizite der Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ unter Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften durch ihre im Rahmen der nachgewiesenen Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie (als Form des „lebenslangen Lernens“) erworbenen Kenntnisse in den Fächern Philosophie, Sozialpsychologie, Kommunikation, Pädagogik, Ethik und Psychologie ausgleichen, auch wenn die erreichte Gesamtstundenzahl die nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderliche Stundenzahl von 300 Unterrichtsstunden um ca. 10 % unterschreitet. Sie kann jedoch auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie absolvierten Unterrichtsstunden in den Fächern Soziologie, Sozialpolitik (15) und Arbeitsschutz (2) keine nennenswerten Kenntnisse im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft nachweisen, zumal sich auch die im Rahmen der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Klägerin in Ungarn erworbenen rechtlichen und politischen Kenntnisse wesentlich von denen nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderlichen Kenntnissen der deutschen Rechts-, Politik- und Wirtschaftsordnung unterscheiden (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG). Entsprechende Defizite kann die Klägerin auch nicht durch ihre bisherige Tätigkeit im Bundesgebiet ausgleichen, da ihre Tätigkeit als Praxishelferin bzw. Krankenpflegehelferin keine Berufspraxis „als Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vermittelt. |
|
| | Darüber hinaus erstreckt sich die praktische Ausbildung der Klägerin ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachbereichen Geriatrie und Neugeborenenpflege (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 1 KrPflG), die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B II. 1 KrPflG) und nur zum Teil auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 2 KrPflG). Zwar geht der Senat - wie im Grunde auch der Beklagte - davon aus, dass die praktische Tätigkeit der Klägerin in der privaten Altenpflege als einschlägige Berufspraxis anerkannt werden kann; sie entspricht jedoch lediglich einer Ausbildung im Bereich der ambulanten Versorgung und kann bestehende Ausbildungsdefizite hinsichtlich der stationären Versorgung somit nicht ausgleichen. Da auch die vorgelegten Ausbildungsnachweise im Bereich der ambulanten Versorgung lediglich ein zweiwöchiges Fachpraktikum in der „Kinderkrippe“ umfassen, verbleiben bei der Klägerin auch unter vollständiger Anrechnung ihrer Berufserfahrung in der privaten Altenpflege weitere Defizite im Bereich der ambulanten Versorgung von Menschen „aller Altersgruppen“ außerhalb der Teilbereiche der Kleinkinder- und Altenpflege. Hinzu kommen Defizite in den Fachbereichen der stationären Wochen- und Neugeborenenpflege und der stationären Pflege im Fach Psychiatrie, hinsichtlich derer die Klägerin weder Ausbildungsnachweise vorgelegt noch einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen hat. Daher hat der Beklagte den (unbedingten) Hauptantrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zwar - wie das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist auf den - allein noch anhängigen - Hilfsantrag der Klägerin jedoch zu verpflichten, die oben festgestellten wesentlichen, durch einschlägige Berufspraxis oder „lebenslanges Lernen“ nicht ausgeglichenen Defizite ihres Ausbildungsstandes festzustellen, um ihr einen Ausgleich durch Durchführung einer Anpassungsmaßnahme nach Maßgabe des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zu ermöglichen. |
|
| | 4. Der Anwendung des Anerkennungsregimes der § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG auf die in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Berufsqualifikationen stehen vorliegend auch die Bestimmungen der durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geänderten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht entgegen. |
|
| | Allerdings mag in Ansehung der Entscheidungen EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris Rn. 27 ff. und BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15 -, juris Rn. 20 ff. manches dafür sprechen, dass ein Rückgriff auf das in Kapitel I der Richtlinie geregelte Verfahren der individuellen Anerkennung im Hinblick auf die in den Kapiteln II und III geregelten Berufe nach der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller sich auf einen der in Art. 10 lit. a) - g) RL 2005/36/EG geregelten Ausnahmetatbestände berufen kann und er - kumulativ - die den Kapiteln II und III genannten Voraussetzungen aus „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nicht erfüllt. |
|
| | Selbst wenn die Richtlinie so zu verstehen wäre, könnte ihre Systematik einem auf § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG gestützten Anspruch der Klägerin auf individuelle Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen jedoch nicht entgegengehalten werden. |
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| | a) Nach allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmungen zu Lasten der Klägerin auch dann nicht in Betracht, wenn sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie in einer Nichtanwendung entgegenstehenden, die Klägerin begünstigenden nationalen Rechts erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 103 sowie - im strafrechtlichen Kontext - EuGH, Urteil vom 03.05.2005 - C-387/02 [Berlusconi] - juris Rn. 73 f.). Zwar ist der Senat in den Grenzen der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts auch dann verpflichtet, wenn dies sich im Ergebnis in vergleichbarer Weise auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.04.1984 - 14/83 - C-14/83 [von Colson und Kamann], Rn. 26, 28; vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 113 und vom 27.03.2014 - C-565/12 [LCL Le Crédit Lyonnais] -, juris Rn. 54). Die Grenzen der zulässigen Normauslegung sind jedoch dann erreicht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 -, juris Rn. 29 ff. und vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 -, BGHZ 212, 224, Rn. 38). |
|
| | b) Ausgehend hiervon käme eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat - möglicherweise in Verkennung der erst nach Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften entwickelten Maßstäbe der Entscheidung EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris - mit der Schaffung des § 2 Abs. 3a KrPflG bewusst eine entsprechende Anwendung des in Abs. 3 Satz 1 - 4 geregelten Anerkennungsverfahrens auf Diplome aus anderen EWR-Mitgliedstaaten angeordnet, die nicht der automatischen Anerkennung unterliegen oder unter die sogenannten erworbenen Rechte fallen (vgl. BT-Drs. 17/6260, 68), ohne auf die ergänzenden Voraussetzungen des Art. 10 RL 2005/36/EG Bezug zu nehmen, wobei er ersichtlich von einer Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie ausging (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 68). Er hat hierbei erkennbar ein Verständnis des Rechtsbegriffs der „anderen“ Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde gelegt, das neben nicht der EU angehörigen EWR-Staaten auch Mitgliedstaaten der EU einschließt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflG). Auch die Regelung des § 25 Abs. 5 KrPflG, die mittelbar auf § 2 Abs. 3a KrPflG erweist, hat der Gesetzgeber bewusst als Auffangtatbestand für Fälle konzipiert, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nach § 23 Abs. 1 - 5 KrPflG nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108). Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG, der dessen Anwendungsbereich auf Ausbildungsnachweise aus Nicht-EU-Staaten bzw. in einem anderen EWR-Staat anerkannte Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat reduziert, ebenso wenig in Betracht wie eine teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs auf die in Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG benannten Fälle, die - ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers - einer unzulässigen unmittelbaren Anwendung des Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG entspräche. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. durch Anpassung der einschlägigen Normen sicherzustellen. |
|
| | 5. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG kann die Klägerin, die aufgrund ihrer dem Referenzberuf der Kranken- und Gesundheitspflegerin zuzuordnenden Ausbildung auch unter Berücksichtigung der durch Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse keinen der Ausbildung zur Kranken- und Gesundheitspflegerin gleichwertigen Ausbildungsstand aufweist, die Feststellung der wesentlichen Unterschiede durch den Beklagten in Form eines Defizitbescheids mit dem o.g. Inhalt beanspruchen (vgl. oben III. 3.). |
|
| | Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Begehrens der Klägerin erstreckt sich deren Klageantrag auch auf die Festlegung der Dauer und Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs, der ihr den Nachweis der zur Ausübung des Berufs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht (§ 2 Abs. 3a Satz 2 Alt. 1 KrPflG). Hierzu ist der Beklagte nach § 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV verpflichtet, wenn - wie hier - wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstandes feststellt werden, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können. Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sind so festzusetzen, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. |
|
| | Ausgehend von den oben festgestellten Defiziten ist der Senat (vgl. zur gerichtlichen Kontrolldichte bei Gleichwertigkeitsentscheidungen nur BVerwG, Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, juris; Senatsbeschluss vom 04.03.1994 - 9 S 484/94 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 727) der Auffassung, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erwerben bzw. nachweisen kann, der sich auf theoretischen und praktischen Unterricht im Fachbereich „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ sowie die praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung in den Fachbereichen „Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung“ in den Fächern Geriatrie sowie Wochen- und Neugeborenenpflege, die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung sowie die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie bezieht. Insoweit geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Beklagten skizzierten Rechenmodells, das einen Monat Ausbildungsdauer mit einer Ausbildungszeit von 160 Ausbildungsstunden (4 Wochen x 40 Ausbildungsstunden) gleichsetzt, davon aus, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Anpassungslehrgangs im Umfang von insgesamt fünf Monaten erwerben kann, von denen je ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege in der stationären Versorgung in den Fächern Geriatrie bzw. Wochen- und Neugeborenenpflege, ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung und zwei weitere Monate auf die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie entfallen. Zwar geht der Senat - insoweit anders als der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 01.07.2021 - davon aus, dass die Berufserfahrung der Klägerin im Rahmen der privaten Altenpflege der Berufspraxis unter Aufsicht (anderen) qualifizierten Pflegepersonals gleichgesetzt werden kann, da - auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erbrachten Arbeitsleistungen - keine Anzeichen für einen unzureichenden Ausbildungsstand bestehen. Eine vollständige Anrechnung ihrer mehrjährigen Berufspraxis in der privaten Altenpflege auf den Ausbildungsbereich der ambulanten Versorgung von Menschen aller Altersgruppen scheidet aber aus, da sich die Berufspraxis der Klägerin im Rahmen der ambulanten Pflege auf Erfahrungen in der Altenpflege beschränkt. Gleichwohl spricht alles dafür, dass verbleibende Defizite im Rahmen eines einmonatigen Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden können. Der Beklagte ist daher zu einer entsprechenden Festlegung zu verpflichten (§ 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV). Verbleibende theoretische Defizite im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft können - im Einklang mit der Auffassung des Beklagten - im Rahmen der fünfmonatigen praktischen Unterweisung vermittelt werden, ohne dass es insoweit der Festsetzung eines eigenständigen Ausbildungszeitraums bedarf. Im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften hat der Senat demgegenüber keine nicht ausgeglichenen Defizite festgestellt, so dass es einer Erstreckung des Anpassungslehrgangs auf diesen Ausbildungsbereich nicht bedarf. |
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| | Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Zwar hat das Rechtsmittel des Beklagten im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung zur bedingten Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ in der Sache Erfolg; ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren auf Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation unter Inkaufnahme von Anpassungsmaßnahmen hat die Klägerin jedoch auch im Berufungsverfahren in der Sache weitgehend erreicht; sie ist bei der gebotenen Orientierung an der sich aus ihrem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, weil die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgten Hauptantrag unterlegen ist und mit ihrem in der zweiten Instanz als Hauptantrag weiterverfolgten Hilfsantrag in der Sache (überwiegend) erfolgreich war (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). |
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| | Die Revision wird zugelassen, da die Frage nach der Möglichkeit und den Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG vor dem Hintergrund der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris) grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| Beschluss vom 1. September 2021 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nrn. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500,- EUR festgesetzt. |
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| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ unter der Bedingung der erfolgreichen Teilnahme an einem von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang mit der Systematik und Zweckbestimmung des Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem Krankenpflegegesetz unvereinbar (unten II. 3.). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erlass eines Defizitbescheides, der ihr die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach Abschluss einer Ausgleichsmaßnahme ermöglicht (unten III.), sowie auf Festlegung von Dauer und Inhalten eines entsprechenden Anpassungslehrgangs mit dem tenorierten Inhalt (unten IV.). |
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| | 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der von der Klägerin erstinstanzlich als Hilfsantrag verfolgte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV absolviert. Den auf Verpflichtung des Beklagten zur unbedingten Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichteten Klageantrag hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit die Zulassung der Berufung beantragt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) oder sich der zugelassenen Berufung des Beklagten innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeschlossen hätte (§ 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 2. Maßgeblich für die seitens der Klägerin in der Sache begehrte Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen sind nach der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PflBG auch weiterhin die Bestimmungen des § 2 KrPflG, da die Klägerin die in § 41 Abs. 1 PflBG geregelten Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt [unten III. 1. a)], sich der Beklagte für eine fortgesetzte Anwendung des § 2 KrPflG bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2024 entschieden hat und auch die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG nicht gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 22). |
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| | 3. Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn die dort kumulativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubniserteilung unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG indes nicht vereinbar (Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 23 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 64). Das auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer aufschiebend bedingten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gerichtete Klagebegehren kann daher schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben. Die Berufung des Beklagten hat insoweit daher Erfolg. |
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| | Der im Berufungsverfahren alleine rechtshängig gewordene erstinstanzliche Hilfsantrag der Klägerin ist bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) indes (auch) als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu verstehen, einen Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, zu erlassen (§ 20c Abs. 2 KrPflAPrV; sog. Defizitbescheid). Hierzu ist der Beklagte verpflichtet, wenn - wie hier - die im Ausland absolvierte Ausbildung des Antragstellers, die nicht dem Verfahren der automatischen Anerkennung unterliegt (vgl. unten III. 1.) und einem Referenzberuf nach dem Krankenpflegegesetz zugeordnet werden kann (unten III. 2.), wesentliche Unterschiede gegenüber der im Krankenpflegegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen (unten III. 3.). |
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| | 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG im Hinblick auf die Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG als erfüllt angesehen werden können, weil die Klägerin den Abschluss einer Ausbildung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nicht durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen hat. Denn die Klägerin verfügt nicht über einen der dort für die Republik Ungarn abschließend aufgezählten Ausbildungsnachweise als „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder als „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“; zudem wurden ihre Nachweise abgeschlossener Ausbildungen zur „általános ápoló és aszisztens“, zur „felnőtt szakápoló“ und zur „intenziv teräpiäs szakasszisztens" jeweils vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.05.2004 ausgestellt. Auch eine Bescheinigung der zuständigen ungarischen Behörde oder Stelle, dass die von der Klägerin absolvierten Ausbildungen den Mindestanforderungen des Art. 31 i.V.m. Anhang V Nr. 5.2.1 der RL 2005/36/EG in der aktuellen Fassung entsprechen und den für die Republik Ungarn in der Anlage genannten Nachweisen gleichstehen, hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten nicht vorgelegt (§ 2 Abs. 4 Satz 4 KrPflG). Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG (vgl. oben II. 2.) liegen daher nicht vor. Eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht absolviert (§ 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 KrPflG); jedenfalls fehlt es insoweit an einer nach § 2 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 KrPflG erforderlichen Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau. |
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| | b) Die Klägerin kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 KrPflG beanspruchen, da sie eine Bescheinigung der ungarischen Behörden, den Beruf der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt zu haben, nicht vorgelegt hat. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 5a Nr. 1, Abs. 5b oder Abs. 5c KrPflG sind nicht erfüllt, da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Über einen Europäischen Berufsausweis im Sinne des § 2 Abs. 5b KrPflG verfügt sie ebenfalls nicht. |
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| | 2. Die Klägerin, die keine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz abgeschlossen hat, kann die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG mithin nur unter den in § 25 Abs. 6 KrPflG bzw. in § 2 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG geregelten Voraussetzungen erfüllen. Zwar kommt die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind („Referenzberuf“) (Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 32 ff.; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes gegeben. Zwar könnte die seitens der Klägerin absolvierte ungarische Ausbildung als „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) dem deutschen Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bei isolierter Betrachtung nicht zugeordnet werden (vgl. - auch zum Nachstehenden - Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 38 ff.). Bei der gebotenen Einbeziehung auch der Zusatzausbildung der Klägerin zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene („felnőtt szakápoló") bezieht sich die gestufte Gesamtausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, jedoch auf solche Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind. |
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| | a) Maßgeblich für die Bestimmung, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einem inländischen Referenzberuf zugeordnet werden kann, ist nicht (unmittelbar) der Vergleich des Ausbildungsumfangs bzw. einzelner Ausbildungsinhalte. Für die Zwecke der Richtlinie 2005/36/EG „ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf einen Vergleich der Tätigkeiten, zu denen die im Ausland erworbene Berufsqualifikation berechtigt, mit den vom inländischen Referenzberuf umfassten Tätigkeiten. |
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| | Gefordert ist insoweit jedoch keine Vollidentität, sondern lediglich die „Vergleichbarkeit“ der mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten. Dies folgt - über die Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG hinaus - in systematischer Hinsicht schon aus dem Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG bzw. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch dann vorsehen, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG) oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b) RL 2005/36/EG, § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG), diese (wesentlichen) Unterschiede aber durch einschlägige Berufspraxis in einem Referenzberuf, durch lebenslanges Lernen oder die Durchführung einer Anpassungsmaßnahme kompensiert werden können. |
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| | Das Vorliegen eines Referenzberufs kann daher nicht schon dann verneint werden, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat einzelne Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Die Zuordnung zu einem Referenzberuf scheidet aber dann aus, wenn die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat schwerpunktmäßig durch Tätigkeiten geprägt ist, die im Herkunftsstaat kein Bestandteil des reglementierten Berufs sind. Auch wenn der Vergleich sich unmittelbar auf die mit der Ausübung des Berufs verbundenen Tätigkeiten bezieht, kann insoweit der Umstand Indizwirkung entfalten, dass die im Ausland erworbenen Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander abweichen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 40). |
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| | b) Abzustellen ist insoweit indes nicht stets auf die bloße Erstausbildung, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat genossen hat. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der Ausbildungsnachweise, die - auch mit Blick auf die Systematik der ausländischen Ausbildung - geeignet ist, eine anerkennungsfähige Berufsqualifikation zu vermitteln. Zu einem abweichenden Verständnis nötigt insbesondere nicht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, der lediglich auf den Abschluss „einer Ausbildung“ abstellt. Denn dieser Normwortlaut verhält sich - ebenso wie die ihm zugrundeliegende Richtlinie 2005/36/EG - nicht zu der Frage, ob auch gestufte Ausbildungsgänge in ihrer Gesamtheit als „eine Ausbildung“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden können. Eine Beschränkung auf eine Prüfung der Vergleichbarkeit einer Erstausbildung folgt insbesondere auch nicht aus der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Sinnabschnitt KrPflG. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Frage, unter welchen Umständen wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Ausbildung und dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. des Gesundheits- und Krankenpflegers durch „lebenslanges Lernen“ kompensiert werden können, schließt eine Berücksichtigung von Nachweisen über nach Abschluss der Erstausbildung absolvierte Ausbildungsschritte im Hinblick auf die Prüfung der vorgelagerten Frage, ob die so erlangte Berufsqualifikation dem entsprechenden Referenzberuf zugeordnet werden kann, aber nicht aus. Im Gegenteil ermöglicht z.B. § 5 Nr. 3 lit. b) KrPflG (nunmehr § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) - d) PflBG) auch Hauptschulabsolventen den Zugang zu einer deutschen Krankenpflege- bzw. Pflegefachkraftausbildung, wenn zuvor eine entsprechende Assistenz- oder Helferausbildung absolviert wurde, ohne dass die Befähigung eines Absolventen der sich anschließenden Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachkraft unter Berufung auf die Zweistufigkeit der Ausbildung in Zweifel gezogen werden könnte (vgl. hierzu auch allgemein § 60c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). Dementsprechend sieht auch die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 BQFG eine Prüfung des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises „unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen“ vor (vgl. im Kontext des Art. 3 Abs. 2 BayBQFG VG München, Urteil vom 27.06.2019 - M 27 K 17.430 -, juris Rn. 22 f.). Für eine abweichende Auslegung der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG besteht vorliegend kein Anlass, zumal dies auch dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2010 - C-118/09 [Koller] -, juris Rn. 28). |
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| | c) Im Hinblick auf die Referenzqualifikation der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. des „Gesundheits- und Krankenpflegers“ gilt dabei Folgendes: |
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| | aa) Nach Art. 32 RL 2005/36/EG sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. Art. 33 RL 2005/36/EG macht dabei - ebenso wie § 25 Abs. 1 Satz 2 KrPflG - deutlich, dass sich die Tätigkeiten einer Krankenschwester auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstrecken müssen. Hierzu gehören nach Art. 31 Abs. 7 RL 2005/36/EG - der allerdings nur die erforderlichen „Kompetenzen“ beschreibt (vgl. zur Problematik der Unterscheidung zwischen Ausbildungsinhalten und praktischem Berufsbild allerdings Asemissen, Berufsanerkennung und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, S. 173 f.) -: |
|
| | - die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen; |
|
| | - die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten; |
|
| | - die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen; |
|
| | - die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen; |
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| | - die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen; |
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| | - die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten; |
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| | - die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen; |
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| | - die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren. |
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| | Hiermit übereinstimmend formuliert § 3 Abs. 1 Satz 1 KrPflG als Ausbildungsziel die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrPflG ist die Pflege im Sinne des Satz 1 unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten, wobei die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen sind. Die Ausbildung soll nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrPflG insbesondere dazu befähigen, die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, die Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, die Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und die Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eigenverantwortlich auszuführen. Demgegenüber soll die Vermittlung von Fähigkeiten im Bereich der Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, der Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation und der Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen nur im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung erfolgen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrPflG). Bei der Durchführung der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflG). |
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| | bb) Ausgehend hiervon ist der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten - im Unterschied zu medizinischer Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, die lediglich unter Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung wahrgenommen wird - unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt. Die Einleitung von Sofortmaßnahmen und Diagnostik, Therapie und Rehabilitation unter ärztlicher Anleitung bzw. im Rahmen der Mitwirkung ist demgegenüber zwar als Ausbildungsziel benannt und gehört ebenfalls zu den vom Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin umfassten Tätigkeiten, erweist sich aber nicht als in derartiger Weise prägend, das bereits eine Zuordnung ausländischer Berufsausbildungen, die sich nicht auf entsprechende Tätigkeiten beziehen, zum deutschen Referenzberuf ausgeschlossen wäre. Auf Grundlage der zuvor entwickelten Maßstäbe kann eine ausländische Ausbildung daher nur dann dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden, wenn sich die im Herkunftsmitgliedstaat abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunkt auf die eigenverantwortliche Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten bezieht. |
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| | d) Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kann die Berufsqualifikation der Klägerin bei der gebotenen Gesamtschau der Ausbildung zur „általános ápoló és általános aszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) und zur „felnőtt szakápoló“ (Fachkrankenpflegerin für Erwachsene) dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin zugeordnet werden. Denn nach der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Sekretariats der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) vom 10.06.2021 handelte es sich bei der im Jahr 2001 abgeschafften Ausbildung zur allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin um eine berufliche Grundlagenausbildung, auf der u.a. die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Erwachsenenkrankenschwester aufbaute. Während die durch die bloße Grundlagenausbildung ermöglichte Tätigkeit - anders als die Ausübung des Berufs der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ - nicht schwerpunktmäßig von der eigenverantwortlichen Organisation und Wahrnehmung von Pflegetätigkeiten unter Ausschluss bloßer Hilfstätigkeiten geprägt ist, hat das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (KMK-ZAB) schon im Jahr 1997 - wenngleich ggf. unter Durchführung von Anpassungsmaßnahmen - eine Zuordnung der Zusatzausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene zum deutschen Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers empfohlen (vgl. KMK-ZAB, Verfahren und Empfehlungen zur Anerkennung ungarischer beruflicher Qualifikationen in Deutschland, November 1997, S. 13). Dies entspricht auch der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei (erst) nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene eine „richtige" Fachkraft gewesen und habe ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch in Ausbildung befindliche Krankenschwestern eingearbeitet und betreut. Es wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass die Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise - anders als die Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ - im wesentlichen pflegespezifische Fachinhalte (Allgemeine Fachkrankenpflege, Internistische Fachkrankenpflege, Chirurgische Fachkrankenpflege, Elementar klinische Fachkrankenpflege) umfasste und ein vierwöchiges Fachpraktikum in der chirurgischen Klinik, ein viermonatiges Fachpraktikum in der internistischen Klinik sowie je zweiwöchige Fachpraktika in Augenklinik, HNO-Klinik und chirurgischer Intensivklinik beinhaltete. |
|
| | Der Zuordnung zum Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ steht auch das Kurzgutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 06.08.2003 nicht entgegen, der zufolge eine objektive Gleichwertigkeit der Qualifikation zur „felnőtt szakápoló“ bislang nicht festgestellt worden sei. Denn dieses verweist lediglich auf das auch vom Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - angenommene Bestehen wesentlicher Unterschiede beider Berufsausbildungen, die - bei Zuordnung zum entsprechenden Referenzberuf - durch einschlägige Berufspraxis, durch lebenslanges Lernen oder entsprechende Anpassungsmaßnahmen kompensiert werden können (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4; Abs. 3a Satz 2 und 3 KrPflG). |
|
| | 3. Ungeachtet der somit gegebenen Vergleichbarkeit der von der Klägerin absolvierten gestuften Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ mit dem Referenzberuf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ist ihr Ausbildungsstand indes nicht als gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 3a Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 3 KrPflG anzusehen. Vielmehr weist die Ausbildung der Klägerin wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ auf, da deren Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für eine Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vorgeschrieben sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 KrPflG), und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Klägerin im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. |
|
| | Zwar kann die Klägerin die vom Beklagten im Ausgangspunkt zurecht monierten Defizite der Ausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ unter Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften durch ihre im Rahmen der nachgewiesenen Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie (als Form des „lebenslangen Lernens“) erworbenen Kenntnisse in den Fächern Philosophie, Sozialpsychologie, Kommunikation, Pädagogik, Ethik und Psychologie ausgleichen, auch wenn die erreichte Gesamtstundenzahl die nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderliche Stundenzahl von 300 Unterrichtsstunden um ca. 10 % unterschreitet. Sie kann jedoch auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung zur Fachassistentin für Intensivtherapie absolvierten Unterrichtsstunden in den Fächern Soziologie, Sozialpolitik (15) und Arbeitsschutz (2) keine nennenswerten Kenntnisse im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft nachweisen, zumal sich auch die im Rahmen der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Klägerin in Ungarn erworbenen rechtlichen und politischen Kenntnisse wesentlich von denen nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe A. KrPflG erforderlichen Kenntnissen der deutschen Rechts-, Politik- und Wirtschaftsordnung unterscheiden (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrPflG). Entsprechende Defizite kann die Klägerin auch nicht durch ihre bisherige Tätigkeit im Bundesgebiet ausgleichen, da ihre Tätigkeit als Praxishelferin bzw. Krankenpflegehelferin keine Berufspraxis „als Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vermittelt. |
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| | Darüber hinaus erstreckt sich die praktische Ausbildung der Klägerin ausweislich der vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den Fachbereichen Geriatrie und Neugeborenenpflege (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 1 KrPflG), die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B II. 1 KrPflG) und nur zum Teil auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Buchstabe B I. 2 KrPflG). Zwar geht der Senat - wie im Grunde auch der Beklagte - davon aus, dass die praktische Tätigkeit der Klägerin in der privaten Altenpflege als einschlägige Berufspraxis anerkannt werden kann; sie entspricht jedoch lediglich einer Ausbildung im Bereich der ambulanten Versorgung und kann bestehende Ausbildungsdefizite hinsichtlich der stationären Versorgung somit nicht ausgleichen. Da auch die vorgelegten Ausbildungsnachweise im Bereich der ambulanten Versorgung lediglich ein zweiwöchiges Fachpraktikum in der „Kinderkrippe“ umfassen, verbleiben bei der Klägerin auch unter vollständiger Anrechnung ihrer Berufserfahrung in der privaten Altenpflege weitere Defizite im Bereich der ambulanten Versorgung von Menschen „aller Altersgruppen“ außerhalb der Teilbereiche der Kleinkinder- und Altenpflege. Hinzu kommen Defizite in den Fachbereichen der stationären Wochen- und Neugeborenenpflege und der stationären Pflege im Fach Psychiatrie, hinsichtlich derer die Klägerin weder Ausbildungsnachweise vorgelegt noch einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen hat. Daher hat der Beklagte den (unbedingten) Hauptantrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zwar - wie das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er ist auf den - allein noch anhängigen - Hilfsantrag der Klägerin jedoch zu verpflichten, die oben festgestellten wesentlichen, durch einschlägige Berufspraxis oder „lebenslanges Lernen“ nicht ausgeglichenen Defizite ihres Ausbildungsstandes festzustellen, um ihr einen Ausgleich durch Durchführung einer Anpassungsmaßnahme nach Maßgabe des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zu ermöglichen. |
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| | 4. Der Anwendung des Anerkennungsregimes der § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG auf die in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Berufsqualifikationen stehen vorliegend auch die Bestimmungen der durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 geänderten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht entgegen. |
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| | Allerdings mag in Ansehung der Entscheidungen EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris Rn. 27 ff. und BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 10 C 5.15 -, juris Rn. 20 ff. manches dafür sprechen, dass ein Rückgriff auf das in Kapitel I der Richtlinie geregelte Verfahren der individuellen Anerkennung im Hinblick auf die in den Kapiteln II und III geregelten Berufe nach der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG nur dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller sich auf einen der in Art. 10 lit. a) - g) RL 2005/36/EG geregelten Ausnahmetatbestände berufen kann und er - kumulativ - die den Kapiteln II und III genannten Voraussetzungen aus „besonderen und außergewöhnlichen Gründen“ nicht erfüllt. |
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| | Selbst wenn die Richtlinie so zu verstehen wäre, könnte ihre Systematik einem auf § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG gestützten Anspruch der Klägerin auf individuelle Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen jedoch nicht entgegengehalten werden. |
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| | a) Nach allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmungen zu Lasten der Klägerin auch dann nicht in Betracht, wenn sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie in einer Nichtanwendung entgegenstehenden, die Klägerin begünstigenden nationalen Rechts erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 103 sowie - im strafrechtlichen Kontext - EuGH, Urteil vom 03.05.2005 - C-387/02 [Berlusconi] - juris Rn. 73 f.). Zwar ist der Senat in den Grenzen der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts auch dann verpflichtet, wenn dies sich im Ergebnis in vergleichbarer Weise auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 10.04.1984 - 14/83 - C-14/83 [von Colson und Kamann], Rn. 26, 28; vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer u.a.] -, juris Rn. 113 und vom 27.03.2014 - C-565/12 [LCL Le Crédit Lyonnais] -, juris Rn. 54). Die Grenzen der zulässigen Normauslegung sind jedoch dann erreicht, wenn das gefundene Auslegungsergebnis dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 -, juris Rn. 29 ff. und vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 -, BGHZ 212, 224, Rn. 38). |
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| | b) Ausgehend hiervon käme eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 KrPflG nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat - möglicherweise in Verkennung der erst nach Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften entwickelten Maßstäbe der Entscheidung EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris - mit der Schaffung des § 2 Abs. 3a KrPflG bewusst eine entsprechende Anwendung des in Abs. 3 Satz 1 - 4 geregelten Anerkennungsverfahrens auf Diplome aus anderen EWR-Mitgliedstaaten angeordnet, die nicht der automatischen Anerkennung unterliegen oder unter die sogenannten erworbenen Rechte fallen (vgl. BT-Drs. 17/6260, 68), ohne auf die ergänzenden Voraussetzungen des Art. 10 RL 2005/36/EG Bezug zu nehmen, wobei er ersichtlich von einer Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie ausging (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 68). Er hat hierbei erkennbar ein Verständnis des Rechtsbegriffs der „anderen“ Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugrunde gelegt, das neben nicht der EU angehörigen EWR-Staaten auch Mitgliedstaaten der EU einschließt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflG). Auch die Regelung des § 25 Abs. 5 KrPflG, die mittelbar auf § 2 Abs. 3a KrPflG erweist, hat der Gesetzgeber bewusst als Auffangtatbestand für Fälle konzipiert, in denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nach § 23 Abs. 1 - 5 KrPflG nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108). Vor diesem Hintergrund kommt eine Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG, der dessen Anwendungsbereich auf Ausbildungsnachweise aus Nicht-EU-Staaten bzw. in einem anderen EWR-Staat anerkannte Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat reduziert, ebenso wenig in Betracht wie eine teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs auf die in Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG benannten Fälle, die - ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers - einer unzulässigen unmittelbaren Anwendung des Art. 10 lit. b) RL 2005/36/EG entspräche. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und ggf. durch Anpassung der einschlägigen Normen sicherzustellen. |
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| | 5. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 - 4 KrPflG kann die Klägerin, die aufgrund ihrer dem Referenzberuf der Kranken- und Gesundheitspflegerin zuzuordnenden Ausbildung auch unter Berücksichtigung der durch Berufspraxis und durch lebenslanges Lernen erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse keinen der Ausbildung zur Kranken- und Gesundheitspflegerin gleichwertigen Ausbildungsstand aufweist, die Feststellung der wesentlichen Unterschiede durch den Beklagten in Form eines Defizitbescheids mit dem o.g. Inhalt beanspruchen (vgl. oben III. 3.). |
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| | Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Begehrens der Klägerin erstreckt sich deren Klageantrag auch auf die Festlegung der Dauer und Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs, der ihr den Nachweis der zur Ausübung des Berufs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht (§ 2 Abs. 3a Satz 2 Alt. 1 KrPflG). Hierzu ist der Beklagte nach § 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV verpflichtet, wenn - wie hier - wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstandes feststellt werden, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können. Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sind so festzusetzen, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. |
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| | Ausgehend von den oben festgestellten Defiziten ist der Senat (vgl. zur gerichtlichen Kontrolldichte bei Gleichwertigkeitsentscheidungen nur BVerwG, Beschluss vom 09.07.1997 - 6 B 80.96 -, juris; Senatsbeschluss vom 04.03.1994 - 9 S 484/94 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 727) der Auffassung, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erwerben bzw. nachweisen kann, der sich auf theoretischen und praktischen Unterricht im Fachbereich „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ sowie die praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung in den Fachbereichen „Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung“ in den Fächern Geriatrie sowie Wochen- und Neugeborenenpflege, die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung sowie die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie bezieht. Insoweit geht der Senat unter Zugrundelegung des vom Beklagten skizzierten Rechenmodells, das einen Monat Ausbildungsdauer mit einer Ausbildungszeit von 160 Ausbildungsstunden (4 Wochen x 40 Ausbildungsstunden) gleichsetzt, davon aus, dass die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Anpassungslehrgangs im Umfang von insgesamt fünf Monaten erwerben kann, von denen je ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege in der stationären Versorgung in den Fächern Geriatrie bzw. Wochen- und Neugeborenenpflege, ein Monat auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen (mit Ausnahme der Kleinkinder- und Altenpflege) in der ambulanten Versorgung und zwei weitere Monate auf die stationäre Pflege im Fach Psychiatrie entfallen. Zwar geht der Senat - insoweit anders als der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 01.07.2021 - davon aus, dass die Berufserfahrung der Klägerin im Rahmen der privaten Altenpflege der Berufspraxis unter Aufsicht (anderen) qualifizierten Pflegepersonals gleichgesetzt werden kann, da - auch in Ansehung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erbrachten Arbeitsleistungen - keine Anzeichen für einen unzureichenden Ausbildungsstand bestehen. Eine vollständige Anrechnung ihrer mehrjährigen Berufspraxis in der privaten Altenpflege auf den Ausbildungsbereich der ambulanten Versorgung von Menschen aller Altersgruppen scheidet aber aus, da sich die Berufspraxis der Klägerin im Rahmen der ambulanten Pflege auf Erfahrungen in der Altenpflege beschränkt. Gleichwohl spricht alles dafür, dass verbleibende Defizite im Rahmen eines einmonatigen Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden können. Der Beklagte ist daher zu einer entsprechenden Festlegung zu verpflichten (§ 20a Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV). Verbleibende theoretische Defizite im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft können - im Einklang mit der Auffassung des Beklagten - im Rahmen der fünfmonatigen praktischen Unterweisung vermittelt werden, ohne dass es insoweit der Festsetzung eines eigenständigen Ausbildungszeitraums bedarf. Im Bereich der pflegerelevanten Kenntnisse der Geisteswissenschaften hat der Senat demgegenüber keine nicht ausgeglichenen Defizite festgestellt, so dass es einer Erstreckung des Anpassungslehrgangs auf diesen Ausbildungsbereich nicht bedarf. |
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| | Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Zwar hat das Rechtsmittel des Beklagten im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung zur bedingten Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ in der Sache Erfolg; ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren auf Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation unter Inkaufnahme von Anpassungsmaßnahmen hat die Klägerin jedoch auch im Berufungsverfahren in der Sache weitgehend erreicht; sie ist bei der gebotenen Orientierung an der sich aus ihrem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, weil die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgten Hauptantrag unterlegen ist und mit ihrem in der zweiten Instanz als Hauptantrag weiterverfolgten Hilfsantrag in der Sache (überwiegend) erfolgreich war (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). |
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| | Die Revision wird zugelassen, da die Frage nach der Möglichkeit und den Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3a KrPflG vor dem Hintergrund der Systematik der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - C-477/13 [Angerer] -, juris) grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| Beschluss vom 1. September 2021 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nrn. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 7.500,- EUR festgesetzt. |
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