Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 282/21

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2020 - 1 K 4169/18 - wird geändert. Das beklagte Land wird verpflichtet, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die Funktionsleistungsbezüge, die er vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) und vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, als ruhegehaltfähig nach § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG zu berücksichtigen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 23.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen.
Der 1953 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.03.2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - DHBW - als hauptamtlicher Rektor der Studienakademie X. (Besoldungsgruppe W 3) ernannt.
Der Kläger erhielt während seiner aktiven Dienstzeit für die Wahrnehmung der Aufgaben als hauptamtlicher Rektor Funktionsleistungsbezüge in wechselnder Höhe:
Ab dem 01.03.2011 betrugen die Funktionsleistungsbezüge zunächst 1.350,- EUR. In einer Vereinbarung des Klägers mit der DHBW vom 16.02.2011 heißt es insoweit unter Ziff. 3: „Herr Professor XXX erhält für die Dauer der Funktion als Rektor Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 1.350,00 EUR. Die Funktionsleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit für Funktionsleistungsbezüge gilt § 38 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).“
Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2014 wurden die Funktionsleistungsbezüge rückwirkend zum 01.01.2013 i.H.v. 517,71 EUR umgewidmet, d.h. die Funktionsleistungsbezüge betrugen fortan 832,29 EUR.
Ab dem 01.01.2015 erhielt der Kläger zusätzliche Funktionsleistungsbezüge i.H.v. 667,71 EUR. In der am 22.05./02.07.2015 geschlossenen Vereinbarung über Funktionsleistungsbezüge ist unter Ziff. 4 geregelt: „Herr Prof. XXX erhält vom 01.01.2015 für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit, d.h. bis zum 28.02.2017, einen zusätzlichen Funktionsleistungsbezug in Höhe von 667,71 EUR. Die Funktionsleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit für Funktionsleistungsbezüge gilt § 38 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).“
Mit Ablauf des 28.02.2017 trat der Kläger in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 23.02.2017 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (- Landesamt -) die Versorgungsbezüge des Klägers auf brutto 4.985,02 EUR fest. Der Berechnung zugrunde lag u.a. eine Berücksichtigung von Funktionsleistungsbezügen i.H.v. 208,07 EUR (entsprechend ¼ von 823,29 EUR).
Der Kläger legte hiergegen unter dem 16.03.2017 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er im Zeitraum 01.02.2009 bis 28.02.2017 ununterbrochen Zulagen in unterschiedlicher Höhe aus den von ihm übernommenen Funktionen erhalten habe. Diese Funktionsleistungsbezüge seien bei der Berechnung des Versorgungsbezugs zu berücksichtigen. Er habe bis zum Inkrafttreten der LHG-Novelle am 08.04.2014 ununterbrochen Führungsaufgaben in der Berufsakademie bzw. DHBW ausgeübt. Erst ab April 2014 sei mit § 16 Abs. 3 Nr. 15 LHG n.F. die Leitung der Studienakademien der DHBW auf das Präsidium übertragen worden. Sie könne aber im Regelfall nach § 16 Abs. 8 Satz 1 LHG n.F. dem Rektor der Studienakademie widerruflich übertragen werden, was, wie aus dem Geschäftsverteilungsplan zwischen dem Präsidium und den Studienakademien der DHBW zu entnehmen sei, durch Übertragung u.a. der Hochschulentwicklung, von Haushalts- und Personalangelegenheiten, Forschungs- und Rechtsangelegenheiten etc. in großem Umfang erfolgt sei. Er habe daher im gesamten Zeitraum Leitungsaufgaben ausgeübt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Der Kläger sei mit Wirkung vom 01.03.2011 zum Rektor der Studienakademie X. ernannt worden. Rektoren der Studienakademien der DHBW gehörten nicht zum Vorstand der DHBW und seien keine Mitglieder eines Leitungsgremiums der DHBW. § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG treffe auf den Kläger nicht zu, für die Leistungsbezüge gelte deshalb § 38 Abs. 7 Satz 3 LBesG. Funktionsleistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG für nebenamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen erhöhten nach § 38 Abs. 2 Sätze 2, 3 LBesG die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden sei, und um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden sei. Der Kläger habe vom 01.03.2011 bis zum 28.02.2017 Funktionsleistungsbezüge i.H.v. 832,29 EUR erhalten, mithin mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahre; sie seien daher zu einem Viertel (208,07 EUR) ruhegehaltfähig. Die seit dem 01.01.2015 zusätzlich bezogenen Funktionsleistungsbezüge i.H.v. 667,71 EUR seien danach nicht ruhegehaltfähig, weil der Kläger sie nicht bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mindestens fünf Jahre lang bezogen habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung der vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 und vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 erhaltenen Funktionsleistungsbezüge als ruhegehaltfähig gerichtete Klage mit Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen. Diese Funktionsleistungsbezüge, die der Kläger als Rektor der Studienakademie X. erhalten habe, seien nicht in vollem Umfang ruhegehaltfähig. Denn sie hätten laut den zwischen dem Kläger und der DHBW am 02.02.2011 bzw. 22.05./02.07.2015 geschlossenen Vereinbarungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teilgenommen und seien daher keine Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG. Daher sei deren Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG ausgeschlossen. Dass der Kläger im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 08.04.2014 als Rektor Organ der Studienakademie gewesen sei, der im Rahmen der Vorgaben der zentralen Organe die Studienakademie geleitet habe und grundsätzlich für ihre Angelegenheiten zuständig gewesen sei, habe mangels Teilnahme der Leistungsbezüge an der regelmäßigen Besoldungsanpassung nicht deren Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG zur Folge. Für den Zeitraum ab dem 09.04.2014 sei der Kläger zudem als Rektor nicht mehr hauptamtlicher Leiter und Mitglied in Leitungsgremien an der Hochschule gewesen. Nach Änderung des Landeshochschulgesetzes nähmen die Rektoren der Studienakademien deren Leitungsaufgaben im Auftrag und im Namen des Präsidiums wahr, wie sich aus § 15 Abs. 7 Satz 2, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 6 Satz 6 LHG ergebe. Sie seien keine Rektorinnen oder Rektoren i.S.d. § 16 LHG. Laut der amtlichen Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 04/2015 seien zentrale Organe der Hochschule Rektorat, Senat und Hochschulrat. Das kollegiale Präsidium der DHBW leite die Hochschule. Die umfangreiche Zuweisung von Aufgaben an den Kläger habe nicht zur Folge, dass er sich auf § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG berufen könne. Durch Aufgabenzuweisungen oder Rückdelegationen könnten die gesetzlich festgelegten Leitungsorgane nicht erweitert werden. Liege somit kein Fall des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG vor, erhöhten die im Zeitraum 01.03.2011 bis 28.02.2017 erhaltenen Leistungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 7 Sätze 2, 3 LBesG, wie erfolgt, um ein Viertel des Leistungsbezugs. Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 bezogenen Bezüge seien nicht ruhegehaltfähig, weil sie nicht mindestens fünf Jahre bezogen worden seien. Dass die dem Kläger gewährten Funktionsleistungsbezüge von der Ruhegehaltfähigkeit ausgeschlossen seien, verstoße mangels Willkür der Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versorgungsleistungen des Klägers ihn nicht mehr ausreichend alimentierten.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 22.06.2020 zugestellte Urteil am 20.07.2020 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und, nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19.01.2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte, diese damit begründet, die von ihm mit der DHBW geschlossenen Vereinbarungen vom 16.02.2011 und vom 22.05./02.07.2015 stünden der Ruhegehaltfähigkeit nicht entgegen. Denn ein Verzicht auf die gesetzlich geregelte Besoldung sei nicht zulässig. Insoweit sei die Frage, ob Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnähmen oder nicht, keiner Vereinbarung zugänglich. Nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG sei allein maßgeblich, ob die Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt würden. Dies sei auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 08.04.2015 [gemeint: 2014] der Fall gewesen. In diesem Zeitraum sei der Kläger gemäß § 27a Abs. 2, § 27b Abs. 1, § 27c Abs. 2 Nr. 1, § 27d Abs. 2 Nr. 1 LHG a.F. Organ der Studienakademie gewesen und habe damit die in diesen Zeitraum fallenden Leistungsbezüge unstreitig für eine Leitungsfunktion im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG bezogen.
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Die streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge erfüllten auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 27a Abs. 4 LHG in den ab dem 09.04.2015 [gemeint: 2014] geltenden Fassungen verweise, sei durch den Geschäftsverteilungsplan von der gesetzlichen Delegationsbefugnis nach § 16 Abs. 8 LHG umfassend Gebrauch gemacht worden, so dass die Studienakademien zu eigenverantwortlichen Entscheidungen im Forschungs- und Lehrbetrieb vor Ort berechtigt gewesen seien und der Kläger mit seinen Aufgaben als Rektor unter das Tatbestandsmerkmal „Mitglied eines Leitungsgremiums an einer Hochschule“ zu fassen sei. Auch das Präsidium der DHBW sei der Auffassung, der Kläger habe hauptberufliche Leitungsaufgaben wahrgenommen. Außerdem seien die Rektoren als Mitglieder des erweiterten Präsidiums in die wichtigen Entscheidungen der DHBW einbezogen. Aktuell habe das Präsidium der DHBW in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DHBW-Weiterentwicklungssatzung ausdrücklich geregelt, dass die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien von Amts wegen dem Präsidium der DHBW angehörten; dies sei erfolgt, um Klageverfahren bei weiteren Zurruhesetzungen von Rektoren zu verhindern.
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Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 05.02.2020 (1 BvR 1586/14) entschieden, dass nach § 16 Abs. 8 LBesG die Delegation von Leitungsaufgaben nach der gesetzlichen Konzeption die Regel sei und dass es begründungsbedürftig sei, wenn nicht delegiert werde. Selbst wenn die Rückdelegation der Aufgaben an den Kläger nicht dazu führte, dass er als Mitglied eines Leitungsgremiums anzusehen sei, so sei er doch unstreitig hauptamtlicher Leiter gewesen. Das „und“ in § 38 Abs. 7 LBesG sei alternativ und nicht kumulativ auszulegen. Leiter seien auch Prorektoren und Dekane; da diese Funktionsträger Mitglieder eines Leitungsgremiums seien, mache eine kumulative Auslegung keinen Sinn. In die Begünstigung seien auch Führungskräfte einzubeziehen, die nicht Mitglieder eines Leitungsgremiums seien.
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Ferner habe der Beklagte bis zum Jahr 2016 allen Rektoren, die seit 2009 vor dem Kläger in den Ruhestand getreten seien, die Funktionsleistungsbezüge als ruhegehaltfähig gewährt; auch der Kläger habe noch am 28.07.2016 die Auskunft erhalten, die Leistungsbezüge würden als ruhegehaltfähig anerkannt.
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Auch sei das Organigramm der dezentralen Organisationsstruktur der DHBW vom Organigramm einer Hochschule für angewandte Wissenschaften nicht zu unterscheiden; aus ihm ergebe sich die Struktur einer Hochschule mit Hochschulrat, Senat, Rektorat und Fakultäten. Der Gesetzgeber habe bei der Novellierung des LHG den Begriff „Rektorin oder Rektor“ für die Leiter der Studienakademien trotz Änderung der Stellung im LHG beibehalten. Damit werde ausgedrückt, dass die Rektorin oder der Rektor auch in der Wahrnehmung nach innen und außen dieselbe Stellung wie eine Rektorin oder ein Rektor einer Hochschule haben solle. Innerhalb der Studienakademie und in der Bevölkerung werde das auch so wahrgenommen; so würden Rektoren zu allen Veranstaltungen der staatlichen und privaten Einrichtungen sowie der Verbände eingeladen und erführen dieselbe Wertschätzung und Anerkennung wie Rektoren einer „normalen“ Hochschule.
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Weiter habe die Hochschule die Gesamtbesoldung 2015 deutlich erhöht. Der Kläger habe ab 2015 eine Besoldung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe B 4 oder R 4 erhalten und dürfte damit zu den 1% der höchstbezahlten Beamten in Deutschland gehören. Der hohe Funktionsleistungsbezug von 1.500 EUR zur höchsten Besoldungsstufe im Hochschulbereich (W 3) zeige, dass das beklagte Land die Verantwortung, Amtsstellung und Leistung des Klägers im Bereich der Spitzenbeamten des Landes sehe. Das Alimentationsprinzip, insbesondere ausgerichtet nach dem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung, sei bei der Besoldung der Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien angemessen beachtet worden; für die Versorgung gelte dies jedoch nicht. Die Versorgungsbezüge des Klägers, der 12 Jahre Rektor der Studienakademie H. mit zuletzt 2.400 Studierenden und 2 ½ Jahre Vizepräsident der DHBW gewesen sei, erreichten gerade das Ruhegehalt des Leiters eines Gymnasiums, der zwei Jahre lang A 16 bezogen habe.
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Ferner liege mit Blick auf § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG i.V.m. § 27 Abs. 4 LHG und § 18 Abs. 8 LHG in den ab dem 09.04.2014 geltenden Fassungen bei anderer Auslegung ein Gleichheitsverstoß vor. Denn die Rektorinnen und Rektoren der DHBW nähmen fast dieselben Aufgaben wahr wie Rektorinnen und Rektoren anderer Hochschulen. Hinzu komme, dass Studienakademien keine Fakultäten und keine Dekane besäßen, diese Aufgaben daher, vor allem im Rahmen der Dienstaufsicht und der Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel, dem Rektor zukämen; auch die Betreuung der dualen Partner und zahlreichen Lehrbeauftragten hätten Rektoren anderer Hochschulen nicht. Es sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass etwa der Rektor der DHBW Stuttgart mit 8.500 Studierenden nur maximal die Hälfte des Funktionsleistungsbezugs angerechnet bekomme, ein Rektor einer Musikhochschule mit 500 Studierenden aber den gesamten Bezug. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folge, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, Leistung, Verantwortung und Arbeitslast auch die gleiche Besoldung gewährt werde.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. Juni 2020 - 1 K 4169/18 - zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 23.02.2017 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die Funktionsleistungsbezüge, die der Kläger vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) und vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, als ruhegehaltfähig nach § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und erklärt, die fehlende Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge ergebe sich schon aus ihrer unstreitigen Nichtteilnahme an den Besoldungsanpassungen gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 bis 3 LBesG. Der Rektor einer Studienakademie sei kein Mitglied eines Leitungsgremiums an einer Hochschule. Dies ergebe sich bereits aus § 27a Abs. 4 Satz 2 LHG. Hieran könne auch der vom Kläger angesprochene Geschäftsverteilungsplan zwischen dem Präsidium und den Studienakademien der DHBW nichts ändern; dieser zeige vielmehr auf, dass leitendes Gremium der DHBW nicht der Prorektor der Studienakademie X. sei, sondern das Präsidium und dessen Mitglieder. Soweit der Kläger versuche, seine Funktion als Rektor der Studienakademie mit einem Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule gleichzusetzen, ergebe sich aus der gesetzlichen Trennung dieser beiden Funktionen, dass nur letztere eine solche im Sinne des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG sei. Aus der Tatsache, dass der Kläger seine Funktionsbezüge ohne lineare Anpassung gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG erhalten habe, lasse sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die personalverwaltende Dienststelle seine Rektorentätigkeit nicht der Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen gleichgestellt habe; auch hier sei der Unterschied im Wortlaut zu § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zu beachten, der nicht vom hauptberuflichen Leiter spreche, sondern von „im Rahmen der Hochschulleitung“.
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Der Gesetzeswortlaut der einschlägigen Vorschriften und der Gesetzgeberwille nach der historischen Auslegung könnten gerade nicht durch Delegationen umgangen oder erweitert werden.
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Diese Auslegung des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit der Kläger vortrage, dass aufgrund der umfangreichen Delegation von Aufgaben des Präsidiums auf die Rektoren gemäß § 16 Abs. 8 LHG die Rektoren der DHBW fast dieselben Aufgaben wahrnähmen wie Rektoren anderer Hochschulen, stelle das Gesetz in § 27a Abs. 4 Satz 2 LHG klar, dass ein Rektor der Studienakademie kein Rektor im Sinne von § 16 Abs. 1 LHG sei. Ein Blick in die Organigramme der DHBW lasse erkennen, dass ein Rektor der Studienakademie der DHBW in der Hierarchie nicht dem Rektor, sondern dem Dekan der Fakultät einer Hochschule gleichstehe. Daher handele es sich nicht um vergleichbare Ämter im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber dürfe bei der Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Differenzierungen nach der Art der gewährten Leistungsbezüge treffen. Er habe hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage begründet. Der angegriffene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 23.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge die streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge nur in Höhe von 208,07 EUR berücksichtigt und hinsichtlich des hierüber hinausgehenden Umfangs ihre Berücksichtigung abgelehnt wurden. Denn der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Funktionsleistungsbezüge, die er während seiner Tätigkeit als Rektor der Studienakademie X. vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) bzw. vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, vollumfänglich gemäß § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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I. Das Ruhegehalt, das ein Beamter nach seinem Eintritt in den Ruhestand bezieht, errechnet sich auf Grundlage seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 18 Abs. 3 LBeamtVG). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 LBeamtVG gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 38 LBesG.
30 
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder der Leitung des KIT - so genannte Funktionsleistungsbezüge - vergeben. Sie werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt (§ 38 Abs. 5 Satz 1 LBesG). Weiter regelt § 38 Abs. 5 LBesG durch Satz 2 und 3, dass diese Funktionsleistungsbezüge „[…] an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil[nehmen], wenn sie für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 nehmen daran nicht teil.“
31 
Diese Unterscheidung nimmt § 38 Abs. 7 LBesG betreffend die Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge auf. Insoweit ist geregelt: „Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 an hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT sind ruhegehaltfähig, soweit sie diese Bezüge mindestens zwei Jahre bezogen haben, sofern sie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 erhöhen in den Fällen des Satzes 2 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, oder um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden ist.“
32 
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der Anspruch des Klägers auf vollumfängliche Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als Rektor der Studienakademie erhaltenen streitgegenständlichen Leistungsbezüge aus § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBeamtVG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 1 LBesG.
33 
1. Diesem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die im Streit stehenden Funktionsleistungsbezüge unstreitig zu keinem Zeitpunkt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilgenommen haben. Das Verwaltungsgericht schließt aus dieser Nichtteilnahme darauf, dass es sich nicht um Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG handeln könne, weil jene an Besoldungsanpassungen teilnähmen; vielmehr müsse es sich um „andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 3“ im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 3 LBesG handeln, die nach § 38 Abs. 7 Satz 2, 3 LBesG nur zu einer teilweisen Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen. Dieser Schluss ist aus mehreren Gründen unzulässig.
34 
a. So verweist § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG nicht auf § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG, sondern erklärt Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG bereits dann für ruhegehaltfähig, wenn sie hauptamtlichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Die Frage, ob die Funktionsleistungsbezüge zuvor an Besoldungsanpassungen im Sinne von Absatz 5 teilgenommen haben, spielt für ihre Ruhegehaltfähigkeit nach Absatz 7 mithin unmittelbar keine Rolle.
35 
b. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss ist aber auch deshalb unzulässig, weil allein aus einem behördlichen Tun bzw. Unterlassen - es fand keine lineare Anpassung der Leistungsbezüge statt - nicht auf das (Nicht-)Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen – „deshalb kann es sich nicht um Funktionsleistungsbezüge nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG handeln, denn dann hätte der Kläger schließlich einen Anspruch auf Anpassung gehabt“ - geschlossen werden darf. Zwar mag der Umstand, dass das Landesamt keine lineare Anpassung der Bezüge vorgenommen hat, ein Indiz für die zutreffende rechtliche Einordnung der Leistungsbezüge sein; in Betracht zu ziehen ist aber auch die Möglichkeit, dass das Landesamt - das keine eigene sachliche Prüfung vorgenommen, sondern die entsprechenden Informationen der DHBW zur Einordnung der Leistungsbezüge übernommen hat - schlicht fehlerhaft entschieden und die Leistungsbezüge zu Unrecht als solche im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 3 LBV angesehen hat. Entscheidend für die Frage, ob Funktionsleistungsbezüge dem § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG unterfallen, ist folglich allein, ob sie die dort genannten materiellen Voraussetzungen erfüllen oder nicht.
36 
c. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger mit der DHBW im Februar 2011 und im Mai bzw. Juli 2015 jeweils etwa gleichlautende Vereinbarungen geschlossen hat, wonach die ihm gewährten Funktionsleistungsbezüge nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
37 
Die Vereinbarung enthält - anders als zu den ausdrücklich ausgeschlossenen Besoldungsanpassungen - keine unmittelbare Regelung hinsichtlich des Umfangs der Ruhegehaltfähigkeit dieser Bezüge nach § 38 Abs. 7 LHG, so dass bereits fraglich ist, inwieweit die Abrede die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge hat regeln wollen. Insoweit wird lediglich pauschal auf § 38 Abs. 7 LHG - und gerade nicht auf die Sätze 2 und 3 - verwiesen.
38 
Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, diese Leistungsbezüge seien ungeachtet der materiellen Rechtslage, insbesondere ungeachtet der Frage, ob sie der Sache nach für Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG gewährt wurden, bereits deshalb als „andere Leistungsbezüge“ im Sinne von Satz 3 der Vorschrift zu qualifizieren, weil sie aufgrund der Abreden tatsächlich nicht an den Besoldungsanpassungen teilgenommen haben, übersieht das Gericht im Übrigen die Regelung in § 3 Abs. 3 LBesG. Gemäß § 3 Abs. 3 LBesG können Beamte - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 3 LBeamtVG für Versorgung und Altersgeld. Vereinbarungen, in denen ein Beamter auf Besoldung oder Versorgung verzichtet, sind damit unzulässig und entfalten keine rechtlichen Wirkungen. Dieses Verzichtsverbot erfasst alle (Dienst-)Bezüge im Sinne von § 1 Abs. 2, 3 LBesG (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2021, § 3 LBesG BW Rn. 119).
39 
aa. Auch Leistungsbezüge der Professoren sind ein Teil ihrer Besoldung. Sie verlieren ihren Charakter als Besoldungsbestandteil nicht etwa dadurch, dass ihre Höhe gegebenenfalls - etwa im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen - ausgehandelt und hierüber - wie auch vorliegend - eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen wird. Denn ungeachtet dieser Vereinbarung handelt es sich um die insoweit gesetzlich vorgesehene Besoldung: Ein gesetzlicher Rahmen bestimmt den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung, die Leistung wird aufgrund einer Verwaltungsentscheidung bewilligt und diese Bewilligungsentscheidung geht dann in die Bezügeberechnung ein (vgl. [betr. § 1 Abs. 2 BBesG a.F.] BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, Juris Rn. 12 ff.; Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl., 2014, § 2 Rn. 6; vgl. auch BT-Drs. 14/6852 S. 13). Als Besoldung aber nehmen sie gemäß § 16 LBesG an den regelmäßigen Anpassungen teil.
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bb. Verzichtserklärungen sind nicht nur dann unzulässig, wenn der Beamte damit auf die ihm zustehende Besoldung insgesamt oder auf bestimmte Besoldungsbestandteile vollständig verzichtet. Ebenso wenig kann ein Beamter, wie sich dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG - „weder ganz noch teilweise“ - entnehmen lässt, wirksam auf bestimmte Teilsummen verzichten. Zwar steht die Höhe von Leistungsbezügen einer Vereinbarung offen. Haben die Beteiligten jedoch die Gewährung von Leistungsbezügen in bestimmter Höhe vereinbart, ist in § 38 Abs. 5, 7 LBesG rechtlich bindend - und ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre - geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungsbezüge an Besoldungsanpassungen teilnehmen bzw. nach Eintritt in den Ruhestand ruhegehaltfähig sind. Verzichtet ein Beamter auf die Teilnahme von Leistungsbezügen an den gesetzlich in § 38 LBesG vorgesehenen zukünftigen Besoldungsanpassungen oder auf deren Ruhegehaltfähigkeit, kommt dies einem - unzulässigen - Teilverzicht auf Dienstbezüge gleich.
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Daher verbietet sich der von Verwaltungsgericht und Beklagtenseite vorgenommene Verweis auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen, die der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Denn diese Vereinbarungen sind, soweit sie vom Gesetz abweichende Besoldungen festsetzen, unwirksam. Vielmehr kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG an.
42 
2. Zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG für eine vollumfängliche Ruhegehaltfähigkeit der hier streitgegenständlichen Leistungsbezüge des Klägers, die er auf Grundlage von § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG als Rektor der Studienakademie X. im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) bzw. im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. weiteren 667,71 EUR) erhalten hat, gegeben. Denn der Kläger fiel während seiner Zeit als Rektor der Studienakademie X. in die Kategorie der hauptamtlichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (dazu sogleich unter a.), die ihm gewährten Leistungsbezüge waren solche nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG (b.) und wurden vom Kläger mindestens zwei Jahre bezogen, bevor dieser aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten ist (c.).
43 
a. Der Kläger fiel während seiner Zeit als Rektor der Studienakademie X. in die Kategorie der „hauptamtliche(n) Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
44 
aa. Zunächst ist der Senat der Auffassung, dass § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG - ebenso wie die mit Ausnahme des beamtenrechtlich unschärferen Begriffs „hauptberuflich“ (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2021, § 33 BBesG Rn. 6c Fn. 21) wortgleich formulierten Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 38 Abs. 5 Satz 1 LBesG - dahin auszulegen ist, dass Leistungsbezüge gewährt werden sowohl für hauptamtliche bzw. hauptberufliche Leiter von Hochschulen als auch für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. Soweit in der Argumentation des Beklagten die Auffassung mitschwingt, „Leiter“ beziehe sich ebenfalls auf den Satzbestandteil „von Leitungsgremien“ mit der Folge, dass bezugsberechtigt von vornherein nur sein kann, wer einem Leitungsgremium als dessen Leiter oder Mitglied angehört, folgt der Senat dieser einschränkenden Auslegung nicht.
45 
Der Wortlaut der Norm lässt beide Auslegungen gleichermaßen zu. Die systematische Auslegung spricht mit Blick auf die im Bundesrecht geltende parallele Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG allerdings bereits für eine weite Auslegung der Norm. Mit Schaffung des Landesbesoldungsgesetzes im Jahr 2010 hat der Landesgesetzgeber die seinerzeit geltende Norm des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG a.F. - „Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ -, bewusst wortgleich ins Landesrecht übernommen (LT-Drs. 14/6694 S. 456). Im Rahmen der Änderungen durch das bundesrechtliche Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz 2013 (BGBl. I, S. 1520) wurde der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ergänzt; seitdem spricht die bundesrechtliche Regelung von Leistungsbezügen „für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“. Dieser Einschub „von Hochschulen“ war ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien allerdings nicht mit einer inhaltlichen Veränderung der Reichweite der Norm verbunden, vielmehr handelte es sich insoweit allein um „redaktionelle Änderungen“ (BT-Drs. 17/12455 S. 69). Auch vor dem klarstellenden Zusatz waren nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers daher hauptberufliche Leiter von Hochschulen unabhängig davon leistungszulagenberechtigt, ob sie zugleich Mitglied eines Leitungsgremiums waren bzw. diesem vorstanden. Dafür, dass der Landesgesetzgeber trotz ursprünglich wortgleicher Übernahme der Regelung ein hiervon abweichendes engeres Begriffsverständnis gehabt haben könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
46 
Auch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 38 LBesG sprechen für eine Auslegung dahingehend, dass Leiter von Hochschulen als solche zulagenberechtigt sein sollen unabhängig davon, ob sie (auch) einem Leitungsgremium der Hochschule vorstehen. Denn Funktionsleistungsbezüge sollen sicherstellen, dass Leitungskräfte einer Hochschule, die hauptamtlich mit Managertätigkeiten befasst sind, attraktiv besoldet werden, damit die Hochschulen bei ihrer Suche nach fähigen Personen für derartige Ämter mit den Managergehältern in der freien Wirtschaft konkurrieren können; Professoren sollen durch besondere finanzielle Anreize ermutigt werden, solche zeit- und kraftraubenden Funktionen zu übernehmen. Deshalb begründet bereits die Wahrnehmung der entsprechenden Funktion einen Anspruch auf Funktionsleistungsbezüge; besonderer diesbezüglicher Leistungen bedarf es - anders als in § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesG - nicht (vgl. [zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG] GKÖD, Stand 08/2021, Bd. III K § 33 Rn. 16 ff.). Leitungskräfte einer Hochschule aber nehmen derartige umfangreiche Managementaufgaben unabhängig davon wahr, ob die Organisationsstrukturen - wie üblicherweise der Fall - (auch) die Übernahme der Leitung eines universitären Leitungsgremiums vorsehen oder die Leitung der Hochschule nicht gremiengebunden erfolgt.
47 
bb. Ein Rektor einer Studienakademie der DHBW fällt unter den Begriff der hauptamtlichen Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
48 
(1) Zwar sind Studienakademien keine eigenständigen Hochschulen, sondern räumlich über Baden-Württemberg verteilte, rechtlich unselbständige Untereinheiten (unter dem Dach) der DHBW; der Leiter einer Studienakademie ist damit - auch wenn der Gesetzgeber bei Gründung der DHBW für ihn bewusst „die an Hochschulen gebräuchliche Bezeichnung“ (LT-Drs. 14/3390 S. 91) des „Rektors“ gewählt und diese auch anlässlich der umfänglichen Änderungen im Rahmen des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz beibehalten hat - nicht Leiter einer Hochschule, sondern steht einer ihrer Untergliederungen vor. Trotz organisatorischer und funktionaler Unterschiede zwischen herkömmlichen Hochschulen und der DHBW und in der Folge zwischen Fakultäten und Studienakademien (dies betonend etwa BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 27a LHG Rn. 5) lassen sich die dezentralen Studienakademien etwa mit Fakultäten oder Sektionen und die Funktionen des Rektors einer Studienakademie zumindest mit der eines Dekans einer herkömmlichen Hochschule vergleichen (BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 16 Rn. 36). Denn dem Rektor der Studienakademie obliegen regelmäßig - wenn auch seit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz nur nach widerruflicher Übertragung durch das Präsidium der DHBW (dazu sogleich) - umfangreiche und wesentliche Aufgaben im Bereich von Lehre und dualem Ausbildungsauftrag sowie betreffend Haushalt und Personal auf örtlicher Ebene, so etwa die Bestimmung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Hochschule, das Aufsichts- und Weisungsrecht für die Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtung, die Dienst- und Fachaufsicht für Forschung und Lehre der Professorinnen und Professoren, der akademischen Mitarbeitenden und der Mitarbeitenden im nichtwissenschaftlichen Bereich, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans und des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 27b Abs. 2 LHG a.F., § 16 Abs. 8 Satz 3, § 17 Abs. 6 Sätze 6, 7 LHG n.F.).
49 
(2) Dekane sind hauptberufliche Leiter von Hochschulen im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
50 
Das Landesbesoldungsgesetz enthält - nicht anders als die entsprechenden Regelung des Bundesrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG - keine nähere Definition des Begriffs der „hauptberufliche[n] Leiter von Hochschulen“. In erster Linie sind dies die Hochschulrektoren. Allerdings lassen sich dem Wortlaut nach unter den Begriff der Hochschulleitung auch die Leitungsfunktionen der nachgeordneten Ebene der Fakultäten bzw. Fachbereiche, mithin jedenfalls Dekane, fassen.
51 
Dafür, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bei der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG nicht nur die oberste Leitungsebene einer Hochschule im Auge hatte, spricht die Gesetzesbegründung zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG, die § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ausfüllt; danach wird im Rahmen der Festsetzung der variablen Gehaltsbestandteile künftig „die Übernahme von Leitungsämtern an Hochschulen und Fachbereichen“ berücksichtigt, wobei beispielhaft neben Rektoren, Präsidenten und Kanzlern explizit auch die Dekane genannt werden (BT-Drs. 14/6852 S. 14). Auch der Landesgesetzgeber hatte bei Schaffung der Vorschrift des § 38 LBesG, die die Regelungen (u.a.) des § 33 BBesG „enthält“ (LT-Drs. 14/6694 S. 469), offenbar dieses weite Verständnis davon vor Augen, welche Leitungsämter von Funktionsleistungsbezügen profitieren sollen, übernahm er doch die Formulierung „Leitungsämter an Hochschulen und Fachbereichen“ insoweit wortgleich in die landesgesetzliche Begründung (LT-Drs. 14/6694 S. 469).
52 
Eine weite Auslegung des Begriffs der Hochschulleitung unter Einbeziehung der Leitung der einzelnen Fachbereiche durch die Dekane legen auch der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Funktionsleistungsbezüge nahe. Denn auch die - hauptamtliche - Wahrnehmung der Aufgaben eines Dekans verlangt die Bereitschaft zu umfangreichen Managementtätigkeiten. Dies rechtfertigt es, ihn nicht anders als den Hochschulrektor unter den Begriff der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen zu fassen (so ausdrücklich i.Erg. auch [zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG] Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 33 BBesG Rn. 34; GKÖD, Stand 08/2021, Bd. III K § 33 BBesG Rn. 16].
53 
(3) Nichts anderes aber kann vor dem Hintergrund eines jedenfalls vergleichbaren, in Teilen auch deutlich darüber hinausgehenden Aufgabengebiets für hauptamtliche Rektoren der Studienakademien der DHBW gelten, deren Tätigkeit in jedenfalls gleicher Weise die Bereitschaft zur Übernahme umfänglicher Managementaufgaben voraussetzt.
54 
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Regelungen zu Leitung und Vertretung der Studienakademien, worauf der Beklagte im Grundsatz zurecht hinweist, im Rahmen des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes grundlegende Änderungen erfahren haben: Während bei Gründung der DHBW Leitung und Vertretung der Studienakademie zunächst dem Rektor anvertraut waren und für ihn eine gesetzliche Zuständigkeitsvermutung sprach (vgl. § 27b Abs. 1 LHG a.F.), sind diese Aufgaben seit dem Jahr 2014 durch § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 18 (zunächst Nr. 15) LHG von Gesetzes wegen vom Grundsatz her dem Präsidium der DHBW übertragen worden, um das einheitliche Erscheinungsbild der DHWB zu betonen und die Standorte in die gemeinsame Arbeit zu integrieren. Dessen ungeachtet regelt § 16 Abs. 8 LHG, dass eine Reihe von Aufgaben - und zwar im Wesentlichen die Aufgaben, die zuvor kraft Gesetzes dem Rektor zugeordnet waren - dem Rektor im Regelfall widerruflich zur Wahrnehmung übertragen werden, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Umstand, dass diese Zuständigkeiten regelhaft auf die dezentrale Ebene übertragen werden mit der Folge, dass eine fehlende Delegation im Einzelfall die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 16 Rn. 37), ist auch im Lichte der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 32).
55 
Ist aber nach wie vor die Funktion des Amtes des Rektors einer Studienakademie von Gesetzes wegen regelhaft mit der Übernahme wesentlicher Leitungsaufgaben auf der dezentralen Ebene der Studienakademie verbunden, handelt es sich ungeachtet der Frage der dieser Aufgabenübernahme zugrundeliegenden rechtlichen Strukturen um eine Funktion, die der Leitung der Hochschule zuzurechnen ist. Denn ob der Rektor diese Aufgaben und Amtshandlungen kraft originärer Zuständigkeit wahrnimmt oder ob ihm diese regelhaft vom Präsidium übertragen worden und seine Entscheidungen im Außenverhältnis dem Präsidium zuzurechnen sind, spielt für die Ratio der Gewährung von Funktionsleistungsbezügen - Schaffung von Anreizen für die Übernahme kraft- und zeitraubender Manageraufgaben, die in der Wirtschaft wesentlich besser bezahlt werden - keine entscheidende Rolle.
56 
(4) Dafür, dass bereits der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (vom 14.01.2005 - Leistungsbezügeverordnung - LBVO -) davon ausging, Rektoren von Studienakademien erhielten - nicht anders als Rektoren oder Dekane herkömmlicher Hochschulen - als hauptamtliche Leiter von Hochschulen ruhegehaltfähige Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LHG, spricht die Regelung des § 4 Abs. 1 LBVO. Dort werden in Satz 1 der Regelung Rektoren und Prorektoren der Studienakademien unterschiedslos neben (u.a.) Rektoren, hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Dekanen herkömmlicher Hochschulen als diejenigen genannt, die für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten sollen. In Satz 2 wird bestimmt, dass Funktionsleistungsbezüge „auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden“ können. Auch die Funktion des Rektors einer Studienakademie gehört mithin nach dem Willen des Verordnungsgebers zum Kernbereich der Hochschulleitung.
57 
(5) Soweit schließlich in den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der Bewertung der von der DHBW eingegangenen Stellungnahme zu § 38 Abs. 5 LBesG davon die Rede ist, die Funktionsleistungsbezüge von Rektoren der Studienakademien nähmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, weil sie „keine Mitglieder des Leitungsgremiums der Dualen Hochschule“ seien (LT-Drs. 14/6694 S. 673), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat sich an dieser Stelle offenbar weder mit dem vollständigen Wortlaut der Norm noch mit seinen bisherigen Erläuterungen zu § 38 LBesG auseinandergesetzt. Insbesondere fehlt es an einer Antwort auf die Frage, ob Rektoren der Studienakademien unter den Begriff der in § 38 Abs. 5 LBesG genannten hauptberuflichen Leiter der Hochschule zu fassen sind, so dass ihre Zulagen auch ungeachtet der Frage, inwieweit sie Mitglieder des Leitungsgremiums sind, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Eine diesbezügliche Erörterung aber hätte sich mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle in den Gesetzgebungsmaterialien, wie gesehen, die Formulierung „Leitungsämter an Hochschulen und Fachbereichen“ gewählt hat, geradezu aufdrängen müssen. Diese isoliert für sich stehende Aussage des Gesetzgebers, die nicht Teil der unmittelbaren Gesetzesbegründung selbst ist, sondern eine eingegangene Stellungnahme bewertet, vermag daher das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
58 
cc. War der Kläger als Rektor der Studienakademie X. folglich bereits hauptamtlicher Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG, kann dahinstehen, ob und in welchen Zeiträumen er daneben auch Mitglied eines Leitungsgremiums war, ob insbesondere die Schaffung eines „erweiterten Präsidiums“ in § 8 Grundordnung DHBW (vom 13.03.2015) hierfür ausreichend gewesen ist.
59 
b. Bei den hier in Rede stehenden Funktionsleistungsbezügen handelt es sich ferner - insoweit unstreitig - um Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG, die der Kläger für die Wahrnehmung seiner Funktion als Rektor der Studienakademie X. erhalten hat.
60 
Dahinstehen kann vorliegend, ob mit dem beklagten Land davon auszugehen ist, dass der von der Formulierung der „Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung [und] der Hochschulleitung“ in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG erfasste Personenkreis größer ist als derjenige der „hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ in § 38 Abs. 5, 7 LBesG. Der Senat hat daran allerdings erhebliche Zweifel. Eine solche Differenzierung erscheint zwar bei isoliertem Blick nur auf Wortlaut und Systematik von § 38 LBesG zunächst naheliegend. Zu beachten ist aber, dass sich der Begriff der „hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ nicht nur in § 38 Abs. 5, 7 LBesG, sondern wortgleich auch in der allgemeinen Norm des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG findet. Die Auffassung des beklagten Landes setzt mithin voraus, dass der Landesgesetzgeber mit der Formulierung in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG über § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hinausgegangen ist, mithin über die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hinaus weitere - inhaltlich weitergehende - Geldleistungen geschaffen hat. Eine substantielle Erweiterung des Begriffs der Dienstbezüge erscheint mit Blick auf die Regelungstechnik des Landesbesoldungsgesetzes, nach der § 1 Abs. 2 LBesG eine reine Aufzählung der zur Besoldung gehörenden Kategorien von Dienstbezügen enthält, welche in den folgenden Abschnitten näher umschrieben, inhaltlich ausgestaltet und konkretisiert werden (vgl. für § 1 BBesG GKÖD, Stand 04/2021, Bd. III K § 1 Rn. 12, 22), zweifelhaft; vielmehr dürfte § 1 Abs. 2 LBesG einen jedenfalls für den Bereich des Landesbesoldungsgesetzes abschließenden - erschöpfenden - Auflistungskatalog der möglichen Besoldungsbestandteile enthalten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 456: „Satz 2 [zu § 3] ist in Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 und 3 zu sehen, der eine vollständige Aufzählung der Besoldungsbestandteile enthält“; so auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 1 LBesGBW Rn. 12; für § 1 BBesG auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 1 BBesG § 35; GKÖD, Stand 04/2021, Bd. III K § 1 Rn. 18; ebenso wohl Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl., 2014, § 1 Rn. 8). Zwar bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, weitere, nicht unter den Begriff der Dienstbezüge fallende und mithin auch (u.a.) nicht von § 16 LBesG erfasste monetäre Leistungsansprüche zu schaffen, wie dies etwa bei der Gewährung von Trennungsentschädigung erfolgt ist. Allerdings steht nicht zu erwarten, dass er dies im Abschnitt „Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen“ hat tun wollen, zumal, ohne diese weiteren Ansprüche explizit als solche zu bezeichnen.
61 
Selbst wenn aber der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG - etwa durch das Fehlen des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ oder die zusätzliche Erwähnung von „besonderen Aufgaben“ - in zulässiger Weise inhaltlich über § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hätte hinausgehen wollen, änderte dies im Ergebnis nichts daran, dass der hauptamtliche Rektor einer Studienakademie, wie gesehen, nicht anders als etwa ein Dekan einer Hochschule bereits dem engeren Begriff des Hochschulleiters zuzurechnen ist.
62 
c. Mit den hier in Rede stehenden Funktionsleistungsbezügen, die der Kläger vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (insoweit i.H.v. 832,29 EUR) bzw. vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, erfüllt er auch die weiteren in § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG für die Ruhegehaltfähigkeit genannten Voraussetzungen; der Kläger hat sie mindestens zwei Jahre bezogen und er ist unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten.
63 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn hierfür liegt kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
64 
Beschluss vom 28. September 2021
65 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.836,68 EUR festgesetzt.
66 
Gründe
67 
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge unter vollständiger Berücksichtigung der streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge i.H.v. 1.500 EUR monatlich und der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge, wie bislang erfolgt, unter Berücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge nur in einem Umfang von 208,07 EUR und berechnet sich wie folgt: ([(6.713,60 + 1.500) EUR x 0,984 + 136,85 EUR] x 71,75% = 5.897,15 EUR ) - 4.985,02 EUR = 912,13 EUR // x 36 = 32.836,68 EUR. Die Streitwertfestsetzung folgt damit derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.
68 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die als Verpflichtungsklage zulässige Klage begründet. Der angegriffene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 23.02.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge die streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge nur in Höhe von 208,07 EUR berücksichtigt und hinsichtlich des hierüber hinausgehenden Umfangs ihre Berücksichtigung abgelehnt wurden. Denn der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Funktionsleistungsbezüge, die er während seiner Tätigkeit als Rektor der Studienakademie X. vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) bzw. vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, vollumfänglich gemäß § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
I. Das Ruhegehalt, das ein Beamter nach seinem Eintritt in den Ruhestand bezieht, errechnet sich auf Grundlage seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 18 Abs. 3 LBeamtVG). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 LBeamtVG gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 38 LBesG.
30 
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder der Leitung des KIT - so genannte Funktionsleistungsbezüge - vergeben. Sie werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt (§ 38 Abs. 5 Satz 1 LBesG). Weiter regelt § 38 Abs. 5 LBesG durch Satz 2 und 3, dass diese Funktionsleistungsbezüge „[…] an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil[nehmen], wenn sie für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 nehmen daran nicht teil.“
31 
Diese Unterscheidung nimmt § 38 Abs. 7 LBesG betreffend die Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge auf. Insoweit ist geregelt: „Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 an hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT sind ruhegehaltfähig, soweit sie diese Bezüge mindestens zwei Jahre bezogen haben, sofern sie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 erhöhen in den Fällen des Satzes 2 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, oder um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden ist.“
32 
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der Anspruch des Klägers auf vollumfängliche Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als Rektor der Studienakademie erhaltenen streitgegenständlichen Leistungsbezüge aus § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBeamtVG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 Satz 1 LBesG.
33 
1. Diesem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die im Streit stehenden Funktionsleistungsbezüge unstreitig zu keinem Zeitpunkt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilgenommen haben. Das Verwaltungsgericht schließt aus dieser Nichtteilnahme darauf, dass es sich nicht um Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG handeln könne, weil jene an Besoldungsanpassungen teilnähmen; vielmehr müsse es sich um „andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 3“ im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 3 LBesG handeln, die nach § 38 Abs. 7 Satz 2, 3 LBesG nur zu einer teilweisen Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen. Dieser Schluss ist aus mehreren Gründen unzulässig.
34 
a. So verweist § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG nicht auf § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG, sondern erklärt Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG bereits dann für ruhegehaltfähig, wenn sie hauptamtlichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Die Frage, ob die Funktionsleistungsbezüge zuvor an Besoldungsanpassungen im Sinne von Absatz 5 teilgenommen haben, spielt für ihre Ruhegehaltfähigkeit nach Absatz 7 mithin unmittelbar keine Rolle.
35 
b. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss ist aber auch deshalb unzulässig, weil allein aus einem behördlichen Tun bzw. Unterlassen - es fand keine lineare Anpassung der Leistungsbezüge statt - nicht auf das (Nicht-)Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen – „deshalb kann es sich nicht um Funktionsleistungsbezüge nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG handeln, denn dann hätte der Kläger schließlich einen Anspruch auf Anpassung gehabt“ - geschlossen werden darf. Zwar mag der Umstand, dass das Landesamt keine lineare Anpassung der Bezüge vorgenommen hat, ein Indiz für die zutreffende rechtliche Einordnung der Leistungsbezüge sein; in Betracht zu ziehen ist aber auch die Möglichkeit, dass das Landesamt - das keine eigene sachliche Prüfung vorgenommen, sondern die entsprechenden Informationen der DHBW zur Einordnung der Leistungsbezüge übernommen hat - schlicht fehlerhaft entschieden und die Leistungsbezüge zu Unrecht als solche im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 3 LBV angesehen hat. Entscheidend für die Frage, ob Funktionsleistungsbezüge dem § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG unterfallen, ist folglich allein, ob sie die dort genannten materiellen Voraussetzungen erfüllen oder nicht.
36 
c. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger mit der DHBW im Februar 2011 und im Mai bzw. Juli 2015 jeweils etwa gleichlautende Vereinbarungen geschlossen hat, wonach die ihm gewährten Funktionsleistungsbezüge nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
37 
Die Vereinbarung enthält - anders als zu den ausdrücklich ausgeschlossenen Besoldungsanpassungen - keine unmittelbare Regelung hinsichtlich des Umfangs der Ruhegehaltfähigkeit dieser Bezüge nach § 38 Abs. 7 LHG, so dass bereits fraglich ist, inwieweit die Abrede die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge hat regeln wollen. Insoweit wird lediglich pauschal auf § 38 Abs. 7 LHG - und gerade nicht auf die Sätze 2 und 3 - verwiesen.
38 
Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, diese Leistungsbezüge seien ungeachtet der materiellen Rechtslage, insbesondere ungeachtet der Frage, ob sie der Sache nach für Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesG gewährt wurden, bereits deshalb als „andere Leistungsbezüge“ im Sinne von Satz 3 der Vorschrift zu qualifizieren, weil sie aufgrund der Abreden tatsächlich nicht an den Besoldungsanpassungen teilgenommen haben, übersieht das Gericht im Übrigen die Regelung in § 3 Abs. 3 LBesG. Gemäß § 3 Abs. 3 LBesG können Beamte - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 3 LBeamtVG für Versorgung und Altersgeld. Vereinbarungen, in denen ein Beamter auf Besoldung oder Versorgung verzichtet, sind damit unzulässig und entfalten keine rechtlichen Wirkungen. Dieses Verzichtsverbot erfasst alle (Dienst-)Bezüge im Sinne von § 1 Abs. 2, 3 LBesG (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2021, § 3 LBesG BW Rn. 119).
39 
aa. Auch Leistungsbezüge der Professoren sind ein Teil ihrer Besoldung. Sie verlieren ihren Charakter als Besoldungsbestandteil nicht etwa dadurch, dass ihre Höhe gegebenenfalls - etwa im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen - ausgehandelt und hierüber - wie auch vorliegend - eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen wird. Denn ungeachtet dieser Vereinbarung handelt es sich um die insoweit gesetzlich vorgesehene Besoldung: Ein gesetzlicher Rahmen bestimmt den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung, die Leistung wird aufgrund einer Verwaltungsentscheidung bewilligt und diese Bewilligungsentscheidung geht dann in die Bezügeberechnung ein (vgl. [betr. § 1 Abs. 2 BBesG a.F.] BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 2 C 30.16 -, Juris Rn. 12 ff.; Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl., 2014, § 2 Rn. 6; vgl. auch BT-Drs. 14/6852 S. 13). Als Besoldung aber nehmen sie gemäß § 16 LBesG an den regelmäßigen Anpassungen teil.
40 
bb. Verzichtserklärungen sind nicht nur dann unzulässig, wenn der Beamte damit auf die ihm zustehende Besoldung insgesamt oder auf bestimmte Besoldungsbestandteile vollständig verzichtet. Ebenso wenig kann ein Beamter, wie sich dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesG - „weder ganz noch teilweise“ - entnehmen lässt, wirksam auf bestimmte Teilsummen verzichten. Zwar steht die Höhe von Leistungsbezügen einer Vereinbarung offen. Haben die Beteiligten jedoch die Gewährung von Leistungsbezügen in bestimmter Höhe vereinbart, ist in § 38 Abs. 5, 7 LBesG rechtlich bindend - und ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre - geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungsbezüge an Besoldungsanpassungen teilnehmen bzw. nach Eintritt in den Ruhestand ruhegehaltfähig sind. Verzichtet ein Beamter auf die Teilnahme von Leistungsbezügen an den gesetzlich in § 38 LBesG vorgesehenen zukünftigen Besoldungsanpassungen oder auf deren Ruhegehaltfähigkeit, kommt dies einem - unzulässigen - Teilverzicht auf Dienstbezüge gleich.
41 
Daher verbietet sich der von Verwaltungsgericht und Beklagtenseite vorgenommene Verweis auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen, die der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Denn diese Vereinbarungen sind, soweit sie vom Gesetz abweichende Besoldungen festsetzen, unwirksam. Vielmehr kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG an.
42 
2. Zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG für eine vollumfängliche Ruhegehaltfähigkeit der hier streitgegenständlichen Leistungsbezüge des Klägers, die er auf Grundlage von § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG als Rektor der Studienakademie X. im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (i.H.v. 832,29 EUR) bzw. im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. weiteren 667,71 EUR) erhalten hat, gegeben. Denn der Kläger fiel während seiner Zeit als Rektor der Studienakademie X. in die Kategorie der hauptamtlichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (dazu sogleich unter a.), die ihm gewährten Leistungsbezüge waren solche nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG (b.) und wurden vom Kläger mindestens zwei Jahre bezogen, bevor dieser aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten ist (c.).
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a. Der Kläger fiel während seiner Zeit als Rektor der Studienakademie X. in die Kategorie der „hauptamtliche(n) Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
44 
aa. Zunächst ist der Senat der Auffassung, dass § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG - ebenso wie die mit Ausnahme des beamtenrechtlich unschärferen Begriffs „hauptberuflich“ (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 06/2021, § 33 BBesG Rn. 6c Fn. 21) wortgleich formulierten Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 38 Abs. 5 Satz 1 LBesG - dahin auszulegen ist, dass Leistungsbezüge gewährt werden sowohl für hauptamtliche bzw. hauptberufliche Leiter von Hochschulen als auch für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. Soweit in der Argumentation des Beklagten die Auffassung mitschwingt, „Leiter“ beziehe sich ebenfalls auf den Satzbestandteil „von Leitungsgremien“ mit der Folge, dass bezugsberechtigt von vornherein nur sein kann, wer einem Leitungsgremium als dessen Leiter oder Mitglied angehört, folgt der Senat dieser einschränkenden Auslegung nicht.
45 
Der Wortlaut der Norm lässt beide Auslegungen gleichermaßen zu. Die systematische Auslegung spricht mit Blick auf die im Bundesrecht geltende parallele Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG allerdings bereits für eine weite Auslegung der Norm. Mit Schaffung des Landesbesoldungsgesetzes im Jahr 2010 hat der Landesgesetzgeber die seinerzeit geltende Norm des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG a.F. - „Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ -, bewusst wortgleich ins Landesrecht übernommen (LT-Drs. 14/6694 S. 456). Im Rahmen der Änderungen durch das bundesrechtliche Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz 2013 (BGBl. I, S. 1520) wurde der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ergänzt; seitdem spricht die bundesrechtliche Regelung von Leistungsbezügen „für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“. Dieser Einschub „von Hochschulen“ war ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien allerdings nicht mit einer inhaltlichen Veränderung der Reichweite der Norm verbunden, vielmehr handelte es sich insoweit allein um „redaktionelle Änderungen“ (BT-Drs. 17/12455 S. 69). Auch vor dem klarstellenden Zusatz waren nach dem Willen des (Bundes-)Gesetzgebers daher hauptberufliche Leiter von Hochschulen unabhängig davon leistungszulagenberechtigt, ob sie zugleich Mitglied eines Leitungsgremiums waren bzw. diesem vorstanden. Dafür, dass der Landesgesetzgeber trotz ursprünglich wortgleicher Übernahme der Regelung ein hiervon abweichendes engeres Begriffsverständnis gehabt haben könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
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Auch Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 38 LBesG sprechen für eine Auslegung dahingehend, dass Leiter von Hochschulen als solche zulagenberechtigt sein sollen unabhängig davon, ob sie (auch) einem Leitungsgremium der Hochschule vorstehen. Denn Funktionsleistungsbezüge sollen sicherstellen, dass Leitungskräfte einer Hochschule, die hauptamtlich mit Managertätigkeiten befasst sind, attraktiv besoldet werden, damit die Hochschulen bei ihrer Suche nach fähigen Personen für derartige Ämter mit den Managergehältern in der freien Wirtschaft konkurrieren können; Professoren sollen durch besondere finanzielle Anreize ermutigt werden, solche zeit- und kraftraubenden Funktionen zu übernehmen. Deshalb begründet bereits die Wahrnehmung der entsprechenden Funktion einen Anspruch auf Funktionsleistungsbezüge; besonderer diesbezüglicher Leistungen bedarf es - anders als in § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesG - nicht (vgl. [zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG] GKÖD, Stand 08/2021, Bd. III K § 33 Rn. 16 ff.). Leitungskräfte einer Hochschule aber nehmen derartige umfangreiche Managementaufgaben unabhängig davon wahr, ob die Organisationsstrukturen - wie üblicherweise der Fall - (auch) die Übernahme der Leitung eines universitären Leitungsgremiums vorsehen oder die Leitung der Hochschule nicht gremiengebunden erfolgt.
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bb. Ein Rektor einer Studienakademie der DHBW fällt unter den Begriff der hauptamtlichen Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
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(1) Zwar sind Studienakademien keine eigenständigen Hochschulen, sondern räumlich über Baden-Württemberg verteilte, rechtlich unselbständige Untereinheiten (unter dem Dach) der DHBW; der Leiter einer Studienakademie ist damit - auch wenn der Gesetzgeber bei Gründung der DHBW für ihn bewusst „die an Hochschulen gebräuchliche Bezeichnung“ (LT-Drs. 14/3390 S. 91) des „Rektors“ gewählt und diese auch anlässlich der umfänglichen Änderungen im Rahmen des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz beibehalten hat - nicht Leiter einer Hochschule, sondern steht einer ihrer Untergliederungen vor. Trotz organisatorischer und funktionaler Unterschiede zwischen herkömmlichen Hochschulen und der DHBW und in der Folge zwischen Fakultäten und Studienakademien (dies betonend etwa BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 27a LHG Rn. 5) lassen sich die dezentralen Studienakademien etwa mit Fakultäten oder Sektionen und die Funktionen des Rektors einer Studienakademie zumindest mit der eines Dekans einer herkömmlichen Hochschule vergleichen (BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 16 Rn. 36). Denn dem Rektor der Studienakademie obliegen regelmäßig - wenn auch seit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz nur nach widerruflicher Übertragung durch das Präsidium der DHBW (dazu sogleich) - umfangreiche und wesentliche Aufgaben im Bereich von Lehre und dualem Ausbildungsauftrag sowie betreffend Haushalt und Personal auf örtlicher Ebene, so etwa die Bestimmung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Hochschule, das Aufsichts- und Weisungsrecht für die Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtung, die Dienst- und Fachaufsicht für Forschung und Lehre der Professorinnen und Professoren, der akademischen Mitarbeitenden und der Mitarbeitenden im nichtwissenschaftlichen Bereich, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans und des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 27b Abs. 2 LHG a.F., § 16 Abs. 8 Satz 3, § 17 Abs. 6 Sätze 6, 7 LHG n.F.).
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(2) Dekane sind hauptberufliche Leiter von Hochschulen im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG.
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Das Landesbesoldungsgesetz enthält - nicht anders als die entsprechenden Regelung des Bundesrechts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG - keine nähere Definition des Begriffs der „hauptberufliche[n] Leiter von Hochschulen“. In erster Linie sind dies die Hochschulrektoren. Allerdings lassen sich dem Wortlaut nach unter den Begriff der Hochschulleitung auch die Leitungsfunktionen der nachgeordneten Ebene der Fakultäten bzw. Fachbereiche, mithin jedenfalls Dekane, fassen.
51 
Dafür, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bei der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG nicht nur die oberste Leitungsebene einer Hochschule im Auge hatte, spricht die Gesetzesbegründung zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG, die § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG ausfüllt; danach wird im Rahmen der Festsetzung der variablen Gehaltsbestandteile künftig „die Übernahme von Leitungsämtern an Hochschulen und Fachbereichen“ berücksichtigt, wobei beispielhaft neben Rektoren, Präsidenten und Kanzlern explizit auch die Dekane genannt werden (BT-Drs. 14/6852 S. 14). Auch der Landesgesetzgeber hatte bei Schaffung der Vorschrift des § 38 LBesG, die die Regelungen (u.a.) des § 33 BBesG „enthält“ (LT-Drs. 14/6694 S. 469), offenbar dieses weite Verständnis davon vor Augen, welche Leitungsämter von Funktionsleistungsbezügen profitieren sollen, übernahm er doch die Formulierung „Leitungsämter an Hochschulen und Fachbereichen“ insoweit wortgleich in die landesgesetzliche Begründung (LT-Drs. 14/6694 S. 469).
52 
Eine weite Auslegung des Begriffs der Hochschulleitung unter Einbeziehung der Leitung der einzelnen Fachbereiche durch die Dekane legen auch der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Funktionsleistungsbezüge nahe. Denn auch die - hauptamtliche - Wahrnehmung der Aufgaben eines Dekans verlangt die Bereitschaft zu umfangreichen Managementtätigkeiten. Dies rechtfertigt es, ihn nicht anders als den Hochschulrektor unter den Begriff der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen zu fassen (so ausdrücklich i.Erg. auch [zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG] Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 33 BBesG Rn. 34; GKÖD, Stand 08/2021, Bd. III K § 33 BBesG Rn. 16].
53 
(3) Nichts anderes aber kann vor dem Hintergrund eines jedenfalls vergleichbaren, in Teilen auch deutlich darüber hinausgehenden Aufgabengebiets für hauptamtliche Rektoren der Studienakademien der DHBW gelten, deren Tätigkeit in jedenfalls gleicher Weise die Bereitschaft zur Übernahme umfänglicher Managementaufgaben voraussetzt.
54 
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Regelungen zu Leitung und Vertretung der Studienakademien, worauf der Beklagte im Grundsatz zurecht hinweist, im Rahmen des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes grundlegende Änderungen erfahren haben: Während bei Gründung der DHBW Leitung und Vertretung der Studienakademie zunächst dem Rektor anvertraut waren und für ihn eine gesetzliche Zuständigkeitsvermutung sprach (vgl. § 27b Abs. 1 LHG a.F.), sind diese Aufgaben seit dem Jahr 2014 durch § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 18 (zunächst Nr. 15) LHG von Gesetzes wegen vom Grundsatz her dem Präsidium der DHBW übertragen worden, um das einheitliche Erscheinungsbild der DHWB zu betonen und die Standorte in die gemeinsame Arbeit zu integrieren. Dessen ungeachtet regelt § 16 Abs. 8 LHG, dass eine Reihe von Aufgaben - und zwar im Wesentlichen die Aufgaben, die zuvor kraft Gesetzes dem Rektor zugeordnet waren - dem Rektor im Regelfall widerruflich zur Wahrnehmung übertragen werden, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Umstand, dass diese Zuständigkeiten regelhaft auf die dezentrale Ebene übertragen werden mit der Folge, dass eine fehlende Delegation im Einzelfall die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.06.2021, § 16 Rn. 37), ist auch im Lichte der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 32).
55 
Ist aber nach wie vor die Funktion des Amtes des Rektors einer Studienakademie von Gesetzes wegen regelhaft mit der Übernahme wesentlicher Leitungsaufgaben auf der dezentralen Ebene der Studienakademie verbunden, handelt es sich ungeachtet der Frage der dieser Aufgabenübernahme zugrundeliegenden rechtlichen Strukturen um eine Funktion, die der Leitung der Hochschule zuzurechnen ist. Denn ob der Rektor diese Aufgaben und Amtshandlungen kraft originärer Zuständigkeit wahrnimmt oder ob ihm diese regelhaft vom Präsidium übertragen worden und seine Entscheidungen im Außenverhältnis dem Präsidium zuzurechnen sind, spielt für die Ratio der Gewährung von Funktionsleistungsbezügen - Schaffung von Anreizen für die Übernahme kraft- und zeitraubender Manageraufgaben, die in der Wirtschaft wesentlich besser bezahlt werden - keine entscheidende Rolle.
56 
(4) Dafür, dass bereits der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (vom 14.01.2005 - Leistungsbezügeverordnung - LBVO -) davon ausging, Rektoren von Studienakademien erhielten - nicht anders als Rektoren oder Dekane herkömmlicher Hochschulen - als hauptamtliche Leiter von Hochschulen ruhegehaltfähige Funktionsleistungsbezüge im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LHG, spricht die Regelung des § 4 Abs. 1 LBVO. Dort werden in Satz 1 der Regelung Rektoren und Prorektoren der Studienakademien unterschiedslos neben (u.a.) Rektoren, hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Dekanen herkömmlicher Hochschulen als diejenigen genannt, die für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten sollen. In Satz 2 wird bestimmt, dass Funktionsleistungsbezüge „auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden“ können. Auch die Funktion des Rektors einer Studienakademie gehört mithin nach dem Willen des Verordnungsgebers zum Kernbereich der Hochschulleitung.
57 
(5) Soweit schließlich in den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der Bewertung der von der DHBW eingegangenen Stellungnahme zu § 38 Abs. 5 LBesG davon die Rede ist, die Funktionsleistungsbezüge von Rektoren der Studienakademien nähmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, weil sie „keine Mitglieder des Leitungsgremiums der Dualen Hochschule“ seien (LT-Drs. 14/6694 S. 673), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat sich an dieser Stelle offenbar weder mit dem vollständigen Wortlaut der Norm noch mit seinen bisherigen Erläuterungen zu § 38 LBesG auseinandergesetzt. Insbesondere fehlt es an einer Antwort auf die Frage, ob Rektoren der Studienakademien unter den Begriff der in § 38 Abs. 5 LBesG genannten hauptberuflichen Leiter der Hochschule zu fassen sind, so dass ihre Zulagen auch ungeachtet der Frage, inwieweit sie Mitglieder des Leitungsgremiums sind, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Eine diesbezügliche Erörterung aber hätte sich mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle in den Gesetzgebungsmaterialien, wie gesehen, die Formulierung „Leitungsämter an Hochschulen und Fachbereichen“ gewählt hat, geradezu aufdrängen müssen. Diese isoliert für sich stehende Aussage des Gesetzgebers, die nicht Teil der unmittelbaren Gesetzesbegründung selbst ist, sondern eine eingegangene Stellungnahme bewertet, vermag daher das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
58 
cc. War der Kläger als Rektor der Studienakademie X. folglich bereits hauptamtlicher Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG, kann dahinstehen, ob und in welchen Zeiträumen er daneben auch Mitglied eines Leitungsgremiums war, ob insbesondere die Schaffung eines „erweiterten Präsidiums“ in § 8 Grundordnung DHBW (vom 13.03.2015) hierfür ausreichend gewesen ist.
59 
b. Bei den hier in Rede stehenden Funktionsleistungsbezügen handelt es sich ferner - insoweit unstreitig - um Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG, die der Kläger für die Wahrnehmung seiner Funktion als Rektor der Studienakademie X. erhalten hat.
60 
Dahinstehen kann vorliegend, ob mit dem beklagten Land davon auszugehen ist, dass der von der Formulierung der „Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung [und] der Hochschulleitung“ in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG erfasste Personenkreis größer ist als derjenige der „hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ in § 38 Abs. 5, 7 LBesG. Der Senat hat daran allerdings erhebliche Zweifel. Eine solche Differenzierung erscheint zwar bei isoliertem Blick nur auf Wortlaut und Systematik von § 38 LBesG zunächst naheliegend. Zu beachten ist aber, dass sich der Begriff der „hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ nicht nur in § 38 Abs. 5, 7 LBesG, sondern wortgleich auch in der allgemeinen Norm des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG findet. Die Auffassung des beklagten Landes setzt mithin voraus, dass der Landesgesetzgeber mit der Formulierung in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG über § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hinausgegangen ist, mithin über die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hinaus weitere - inhaltlich weitergehende - Geldleistungen geschaffen hat. Eine substantielle Erweiterung des Begriffs der Dienstbezüge erscheint mit Blick auf die Regelungstechnik des Landesbesoldungsgesetzes, nach der § 1 Abs. 2 LBesG eine reine Aufzählung der zur Besoldung gehörenden Kategorien von Dienstbezügen enthält, welche in den folgenden Abschnitten näher umschrieben, inhaltlich ausgestaltet und konkretisiert werden (vgl. für § 1 BBesG GKÖD, Stand 04/2021, Bd. III K § 1 Rn. 12, 22), zweifelhaft; vielmehr dürfte § 1 Abs. 2 LBesG einen jedenfalls für den Bereich des Landesbesoldungsgesetzes abschließenden - erschöpfenden - Auflistungskatalog der möglichen Besoldungsbestandteile enthalten (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 456: „Satz 2 [zu § 3] ist in Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 und 3 zu sehen, der eine vollständige Aufzählung der Besoldungsbestandteile enthält“; so auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 1 LBesGBW Rn. 12; für § 1 BBesG auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2021, § 1 BBesG § 35; GKÖD, Stand 04/2021, Bd. III K § 1 Rn. 18; ebenso wohl Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl., 2014, § 1 Rn. 8). Zwar bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, weitere, nicht unter den Begriff der Dienstbezüge fallende und mithin auch (u.a.) nicht von § 16 LBesG erfasste monetäre Leistungsansprüche zu schaffen, wie dies etwa bei der Gewährung von Trennungsentschädigung erfolgt ist. Allerdings steht nicht zu erwarten, dass er dies im Abschnitt „Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen“ hat tun wollen, zumal, ohne diese weiteren Ansprüche explizit als solche zu bezeichnen.
61 
Selbst wenn aber der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesG - etwa durch das Fehlen des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ oder die zusätzliche Erwähnung von „besonderen Aufgaben“ - in zulässiger Weise inhaltlich über § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG hätte hinausgehen wollen, änderte dies im Ergebnis nichts daran, dass der hauptamtliche Rektor einer Studienakademie, wie gesehen, nicht anders als etwa ein Dekan einer Hochschule bereits dem engeren Begriff des Hochschulleiters zuzurechnen ist.
62 
c. Mit den hier in Rede stehenden Funktionsleistungsbezügen, die der Kläger vom 01.03.2011 bis 28.02.2017 (insoweit i.H.v. 832,29 EUR) bzw. vom 01.01.2015 bis 28.02.2017 (i.H.v. 667,71 EUR) erhalten hat, erfüllt er auch die weiteren in § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesG für die Ruhegehaltfähigkeit genannten Voraussetzungen; der Kläger hat sie mindestens zwei Jahre bezogen und er ist unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten.
63 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn hierfür liegt kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Beschluss vom 28. September 2021
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.836,68 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge unter vollständiger Berücksichtigung der streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge i.H.v. 1.500 EUR monatlich und der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge, wie bislang erfolgt, unter Berücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge nur in einem Umfang von 208,07 EUR und berechnet sich wie folgt: ([(6.713,60 + 1.500) EUR x 0,984 + 136,85 EUR] x 71,75% = 5.897,15 EUR ) - 4.985,02 EUR = 912,13 EUR // x 36 = 32.836,68 EUR. Die Streitwertfestsetzung folgt damit derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.
68 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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