Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 483/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2019 - 9 K 99/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter der früheren Deutschen Bundespost, wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Krankenversicherung der Beklagten.
Er wurde am 19.04.1956 geboren und war seit dem 01.09.1978 Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 24.06.2016 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig mit Ablauf des 30.06.2016 in den Ruhestand versetzt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 14.02.2017 - 12 K 5950/16 - ab; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 A 742/17 -).
Die Beiträge für die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wurden jedenfalls bis einschließlich November 2016 - nach dem Vortrag des Klägers sogar bis einschließlich Januar 2017 - direkt von den Bezügen des Klägers einbehalten und an die Beklagte ausbezahlt. Mit Schreiben vom 22.12.2016 teilte die Beklagte ihm mit, dass dies nach Mitteilung des zuständigen Personalzahlcenters nicht mehr möglich und er deshalb nach § 29 ihrer Satzung verpflichtet sei, künftig am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dem ist der Kläger jedoch beharrlich nicht nachgekommen und bezahlte seither die Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung nicht mehr. Auf die jeweiligen Rückstände wies die Beklagte den Kläger mehrfach hin, forderte ihn zur Zahlung auf und drohte ihm den Ausschluss aus der Krankenversicherung an.
Da der Kläger auch in der Folgezeit keine Zahlungen leistete, schloss ihn die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2017, zugestellt am 19.07.2017, mit Ablauf des 31.07.2017 aus der Krankenversicherung aus. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2017 Widerspruch. Seinen nur schwer verständlichen Schriftsätzen an die Beklagte ist - unter Berücksichtigung des späteren Klagevorbringens - sinngemäß zu entnehmen, dass nach seiner Auffassung die Deutsche Post AG - bzw. seit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die nunmehr zuständige Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (im Folgenden: Bundesanstalt) - verpflichtet sei, die Beiträge monatlich von seinen Bezügen einzubehalten, weshalb sein Ausschluss aus der Krankenversicherung rechtswidrig sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 zurück. Die von dem Kläger daraufhin rechtzeitig erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.02.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der teilweise unverständlichen Klagebegründung sei bei sachdienlicher Auslegung zu entnehmen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 14.07.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2017 begehre. Soweit er weitere Klageanträge gestellt habe, seien diese jedenfalls nicht gegen die Beklagte, sondern gegen seinen Dienstherrn gerichtet und die Beklagte sei deshalb insoweit nicht passivlegitimiert. Hierauf sei der Kläger mit gerichtlicher Verfügung hingewiesen worden, verbunden mit der Ankündigung, dass das Gericht, falls er sich nicht anderweitig äußere, davon ausgehe, es handele sich bei diesen den Dienstherrn betreffenden Anträgen nur um unverbindliche Ankündigungen, nicht aber um Klageanträge. Der Kläger habe sich daraufhin nicht klarstellend geäußert.
Sein Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse durch die Beklagte sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür sei § 15 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 01.04.2017. Gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Satzung ende die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Ausschluss wegen Beitragsrückständen richte sich nach § 15 Abs. 5 Buchstabe b der Satzung. Danach solle ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit Beiträgen mit einem Gesamtbetrag an Beitragsanteilen in Höhe von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sowie gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hingewiesen worden sei.
Diese Voraussetzungen für einen Ausschluss seien erfüllt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Ausschlussbescheids am 14.07.2017 bereits mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand gewesen. Auch sei er mehrmals von der Beklagten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung, also den Ausschluss, hingewiesen worden.
Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung bestehe auf der Rechtsfolgenseite ein sogenanntes intendiertes Ermessen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Mitglieds sei im Regelfall der Ausschluss auszusprechen und nur im Ausnahmefall eine andere Entscheidung zulässig. Atypische Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall geboten erscheinen ließen, lägen hier nicht vor.
Weder aus der Behördenakte noch aus dem Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren ergäben sich Anhaltspunkte, die für einen Ausnahmefall sprechen könnten. Soweit der Kläger vortrage, er könne wegen der Rückstände nicht ausgeschlossen werden, da sein Dienstherr Beitragsschuldner sei, verkenne er, dass gemäß § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung das Mitglied Beitragsschuldner sei. Auch die Umstellung vom monatlichen Einbehalt der Beiträge von den Bezügen des Klägers durch den Dienstherrn und der Abführung an die Beklagte durch diesen auf das Lastschriftverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen,
10 
dass die Beiträge weiterhin monatlich von seinen Bezügen hätten einbehalten werden müssen. Gemäß § 29 Abs. 2 der Satzung sei der Beitrag im Lastschriftverfahren zu bezahlen. Ein Ausnahmefall liege zwar im Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe c der Satzung unter anderem dann vor, wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber einen monatlichen Einbehalt von den Bezügen vornehme. Einen solchen Einbehalt habe der Dienstherr des Klägers jedoch letztmals mit dem Novembergehalt 2016 vorgenommen, d. h. für die Zeit ab Dezember 2016 seien keine Beiträge mehr von den Bezügen einbehalten worden. Die Umstellung auf das Lastschriftverfahren sei daher angezeigt gewesen. Dies sei dem Kläger auch entsprechend § 29 Abs. 3 der Satzung mit Schreiben vom 22.12.2016 unter Beifügung des notwendigen Lastschrift-Formulars angekündigt worden.
11 
Am 01.04.2019 hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung des Zulassungsantrags hat sein Prozessbevollmächtigter unter anderem sinngemäß vorgetragen, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung der Beklagten zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nachzukommen. Hierzu hat er auf ein zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers eingeholtes testpsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen Prof. Dr. L... vom 09.11.2015 verwiesen, wonach der Kläger im Jahr 2008 an einem Tumor der Zirbeldrüse operiert worden sei. Wegen eines Rezidivs sei im Jahr 2011 eine zweite Hirnoperation erfolgt. Der Gutachter gelangte zusammenfassend zu der Einschätzung, bei dem Kläger seien testpsychologisch Auffälligkeiten im Leistungsverhalten und im Bereich der Persönlichkeit zu objektivieren, die eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 07.0) definierten. Diese Störung sei gemäß ICD-10 durch eine auffällige Veränderung des prämorbiden Verhaltens im Hinblick auf die Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse gekennzeichnet. Es fänden sich für Cerebralschädigungen typische Beeinträchtigungen kognitiver Fähigkeiten. Gestört sei in Folge der Hirnschädigung das Vermögen des Klägers, sich an Regeln und Erfordernisse anzupassen. Die persönlichen und sozialen Konsequenzen seiner Handlungen vorauszuschauen, gelinge ihm schädigungsbedingt unzureichend. Es sei ihm nicht möglich, Sachverhalte nach ihrem Bedeutungsgehalt gegliedert verständlich darzustellen. Bei allem sei er darauf fixiert, vom Dienstherrn gemobbt und von den Gerichten nicht verstanden zu werden.
12 
Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 04.02.2020 - 2 S 889/19 - die Berufung des Klägers zugelassen und mit Beschluss vom 06.10.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:
13 
1. War der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2017 aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen und ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten? An welcher psychischen Erkrankung leidet der Kläger?
2. Für den Fall, dass der Kläger zur Einrichtung eines Lastschriftverfahrens gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte: War der Kläger gesundheitlich in der Lage, die Beiträge rechtzeitig an die Beklagte zu überweisen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen?
14 
Unter dem 31.07.2021 hat der beauftragte Gutachter, Prof. Dr. med. ... Sch..., Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychologie, Psychotherapie und Psychosomatik I, Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, sein Gutachten erstattet. Er ist zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum an einer - auch heute noch bestehenden - organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) gelitten, er sei aber gesundheitlich in der Lage gewesen, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen, ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten. Auch hätte er die Beiträge rechtzeitig an die Beklagte überweisen oder einen Dritten hiermit beauftragen können.
15 
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Gutachten gehe nicht ausreichend darauf ein, dass er sich subjektiv in einer Zwangslage befunden habe und es zumindest möglich sei, dass Ursache für diese Zwangslage ein pathologischer Zustand sei, der es ihm unmöglich gemacht habe, die Beiträge an die Beklagte abzuführen. Darüber hinaus sei die Einstellung der Praxis, die Beiträge unmittelbar von seinen Bezügen einzubehalten, rechtswidrig gewesen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes habe er vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az: 12 L 438/17) allerdings erfolglos versucht, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Post AG, zu verpflichten, die Beiträge für die Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse weiterhin unmittelbar an die Beklagte abzuführen. Nachdem er zwischenzeitlich vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei, würden die Versorgungsbezüge nun nicht mehr durch die ehemals verpflichtete Deutsche Post AG, sondern durch die Bundesanstalt ausgezahlt. Dies sei allerdings in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, da für beide Verwaltungsfunktionseinheiten in dem maßgeblichen Beamtenverhältnis - ebenso wie für die Beklagte - eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bestehe, die der eigentliche Rechtsträger sei. Die Beklagte übersehe im Übrigen, dass es ihm kaum möglich sei, seine Beitragsrückstände auszugleichen, da er aufgrund von Pfändungen seiner Versorgungsbezüge lediglich von pfandfreien Beträgen leben müsse, die es kaum erlaubten, Zahlungen auf die Beitragsrückstände zu erbringen. Der Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.02.2019 - 9 K 99/18 - zu ändern und
18 
1. den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 aufzuheben sowie
19 
2. die Beklagte zu verpflichten, die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zu verpflichten, die Beiträge zur Postbeamtenkrankenkasse unmittelbar von seinen Ruhestandsbezügen an die Beklagte abzuführen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der Ausschluss des Klägers aus der Postbeamtenkrankenkasse sei rechtmäßig. Lägen - wie hier - die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Buchstabe b ihrer Satzung vor, so sei sie im Regelfall zum Ausschluss des Mitglieds aus der Postbeamtenkrankenkasse verpflichtet. Ein Absehen von dem Ausschluss sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, in denen nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles besondere überwiegende Gründe dafürsprächen. Ein atypischer Fall, der es rechtfertige, von einem Ausschluss abzusehen, liege hier allerdings nach Würdigung aller Umstände nicht vor.
23 
Die Tatsache, dass die Besoldungskasse in der Vergangenheit die Beiträge direkt von den Bezügen des Klägers abgeführt habe, ändere an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses nichts. Dem Kläger sei bereits mit Schreiben vom 22.12.2016 mitgeteilt worden, dass er künftig wieder am Lastschriftverfahren teilzunehmen habe. Der Umstand, dass daraufhin keine Beiträge gezahlt worden seien, so dass zwischenzeitlich ein Beitragsrückstand in Höhe von weit mehr als 10.000,- EUR bestehe, begründe keine positive Prognose für die nähere Zukunft.
24 
Gemäß § 29 Abs. 2 der Satzung sei der Beitrag im Lastschriftverfahren zu zahlen. Das Mitglied sei verpflichtet, ihr auf Verlangen ein schriftliches Mandat zur Einziehung der Beiträge zu erteilen. Der in § 29 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung genannte Ausnahmefall, in dem der Dienstherr einen monatlichen Einbehalt von den Bezügen vornehme, liege nicht (mehr) vor, ohne dass sie hierauf Einfluss habe. Dem Kläger sei der Umstand, dass sein Dienstherr keinen Einbehalt von den Bezügen mehr vornehme, bewusst gewesen, auch wenn er dies für rechtswidrig erachte. Ihm sei auch die Konsequenz eines Ausschlusses bei unterbleibender Zahlung bekannt gewesen. Schließlich sei er - ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens - gesundheitlich in der Lage gewesen, das SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen oder eine Überweisung der Beiträge vorzunehmen. Die Beklagte unterliege entgegen der Auffassung des Klägers keiner Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitgliedern.
25 
Dem Senat liegen die Behördenakte der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie vom Senat beigezogene Akten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - 12 K 5950/16 - und der Deutschen Post AG - NLL/199-7- jeweils betreffend die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
I. Der Senat kann trotz des vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2020 persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten - vom Kläger namentlich nicht genannten - „Berufsrichterin“ entscheiden, da dieses Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.
27 
Denn es missachtet den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ist zudem rechtsmissbräuchlich, da es sich ohne nachvollziehbare Begründung auf eine - namentlich nicht bezeichnete - „Berufsrichterin“ bezieht. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO also dem Verwaltungsgerichtshof - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein Prozessbevollmächtigter kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Dies gilt auch für Ablehnungsgesuche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 - 8 B 12.13 - juris Rn. 2 ff., Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 64.12 - juris Rn. 10; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, § 54 Rn. 48).
28 
II. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 ist zulässig, jedoch nicht begründet (dazu 1.). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Bundesanstalt zu verpflichten, die Beiträge zur Postbeamtenkrankenkasse unmittelbar von seinen Ruhestandsbezügen an die Beklagte abzuführen, ist diese Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Der Ausschluss des Klägers aus der Postbeamtenkrankenkasse mit Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 5 Buchstabe b der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2017 (92./93. Änderung). Danach soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit Beiträgen mit einem Gesamtbetrag an Beitragsanteilen in Höhe von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sowie gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hingewiesen worden ist.
32 
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass im Fall des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt sind, da er zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand war. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die letzte Zahlung der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen Beiträge durch die Bundesanstalt nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im November 2016, sondern - wie der Kläger vorträgt - im Januar 2017 erfolgt wäre. Der Kläger wurde auch mehrfach von der Beklagten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung, also den Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse, hingewiesen. Dies stellt er auch im Berufungsverfahren nicht in Frage.
33 
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 15 Abs. 5 Buchstabe b der Satzung vor, so „soll“ das Mitglied ausgeschlossen werden. Der Beklagten ist mithin ein sogenanntes intendiertes Ermessen eingeräumt. Der Ausschluss ist in der Regel auszusprechen, es sei denn es liegen atypische Umstände vor, die ein Abweichen von der Regel geboten erscheinen lassen.
34 
Im Fall des Klägers waren keine atypischen Umstände gegeben, die einem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse entgegenstehen könnten.
35 
a) Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse rechtfertigen könnte, hier nicht deshalb vorliegt, weil die Beiträge für die Postbeamtenkrankenkasse jedenfalls bis einschließlich November 2016 - nach dem Vortrag des Klägers sogar bis einschließlich Januar 2017 - durch den Dienstherrn von den Bezügen des Klägers einbehalten und direkt an die Beklagte abgeführt worden waren und diese Praxis dann - nach Auffassung des Klägers rechtswidrig - eingestellt wurde. Denn Beitragsschuldner ist nicht der Dienstherr, sondern gemäß § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Kläger als Mitglied der Beklagten. Dieser wurde bereits mit Schreiben vom 22.12.2016 darüber informiert, dass er künftig am Lastschriftverfahren teilzunehmen habe. Er hätte also nach Einstellung der Praxis durch den Dienstherrn ein Lastschriftverfahren einrichten oder - sofern dies wegen Pfändungen seiner Versorgungsbezüge nicht möglich gewesen sein sollte - die Beiträge an die Beklagte überweisen müssen.
36 
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, aus welchen Gründen der automatische Abzug der Beiträge von den Bezügen eingestellt wurde und ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Der diesbezüglichen Beweisanregung des Klägers war deshalb nicht nachzugehen.
37 
b) Der Kläger kann sich für einen Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse rechtfertigen könnte, auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Denn die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber dem Kläger als Beamten trifft allein seinen Dienstherrn, also die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 26 Abs. 2 BAPostG) und Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung zur ergänzenden Selbstvorsorge unterliegt gegenüber ihren Mitgliedern - mangels Rechtsgrundlage - keiner Fürsorgepflicht (stRspr des Senats, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2020 - 2 S 3377/19 - n.v., Urteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - juris Rn. 33, Beschluss vom 12.06.2006 - 4 S 2548/05 - juris Rn. 3 ff., Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - juris Rn. 25).
38 
c) Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, ihm sei es kaum möglich, seine Beitragsrückstände auszugleichen, da er aufgrund von Pfändungen seiner Versorgungsbezüge lediglich von pfandfreien Beträgen leben müsse, die es kaum erlaubten, Zahlungen auf die Beitragsrückstände zu erbringen. Denn für die Frage eines Ausnahmefalls kommt es nur darauf an, ob es dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglich war, die laufenden Beitragszahlungen zu erbringen, nicht aber darauf, ob er die finanziellen Mittel hat, entstandene Zahlungsrückstände zu begleichen.
39 
d) Der Kläger war auch gesundheitlich in der Lage, der Aufforderung der Beklagten zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nachzukommen. Hiervon ist der Senat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Allgemeinpsychologie, Psychotherapie und Psychosomatik I, Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Prof. Dr. med. Sch... vom 31.07.2021 überzeugt. Die Beweisfrage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2017 an einer psychischen Erkrankung litt, aufgrund derer er gesundheitlich nicht in der Lage war, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen und ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten, hat der Gutachter auf der Grundlage der vom Senat zur Verfügung gestellten Akten und einer ausführlichen fachpsychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers am 10.06.2021 verneint. Er hat hierzu zusammengefasst ausgeführt, der Kläger sei zwar im relevanten Zeitraum von Januar bis November 2017 an einer auch heute noch bestehenden organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) erkrankt gewesen. Diese Erkrankung habe aber nicht eine Beeinträchtigung der Fähigkeit bewirkt, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen, ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten. Der Kläger habe vielmehr subjektiv gute Gründe gehabt, dies bewusst zu unterlassen, um damit gezielt eine rechtliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Er habe hiermit persönliche Interessen verfolgt, die bei Betrachtung von außen zwar als überwertige Idee, jedoch nicht als Ausdruck einer paranoidpsychotischen Realitätsverkennung zu bewerten seien. Der Kläger habe über mögliche Folgen eines Unterliegens im Rechtsstreit reflektiert und sei zu der Auffassung gelangt, diese Folgen beherrschen zu können.
40 
Im Hinblick auf die zweite Beweisfrage hat der Gutachter ausgeführt, der Kläger wäre fraglos auch in der Lage gewesen, die Beiträge rechtzeitig an die Beklagte zu überweisen oder durch einen Dritten überweisen zu lassen. Die Fähigkeit, dass er so hätte handeln können, dies aber aus subjektiv guten Gründen eben nicht gewollt habe, sei vom Kläger im Untersuchungsgespräch explizit herausgestellt worden. Diese Selbsteinschätzung in Bezug auf seine Handlungsfähigkeit in der Vergangenheit sei aus der Sicht des Gutachters zutreffend.
41 
Zur diagnostischen Beurteilung wird im Gutachten Folgendes dargelegt: Das psychopathologische Bild des Klägers sei geprägt von formalgedanklichen Störungen einschließlich einer themenbezogen auffälligen Sprachproduktion, affektiven Auffälligkeiten und kognitiven Störungen. Formalgedanklich habe sich der Kläger in der Kommunikation weitschweifig und teilweise umständlich gezeigt. Dabei sei er thematisch eingeengt gewesen auf Kränkungs- und
Unrechtserfahrungen resultierend aus Begebenheiten am Arbeitsplatz sowie diversen rechtlichen Auseinandersetzungen. Erfahrungen der Kränkung und des Unrechts habe der Kläger im Laufe von mehr als 20 Jahren mit Vorgesetzten bei der Deutschen Post gemacht (Amtsvorsteher, „Dienstherren“). Subjektiv schweres Unrecht habe er erstmals 1992 im Zusammenhang mit einer Beurlaubung ohne Bezüge nach dienstrechtlichen Auseinandersetzungen erlebt. 2006 (gemeint ist 2016) sei eine Pensionierung gegen seinen Willen und - nach Auffassung des Klägers - unter Verstoß gegen geltendes Recht („rechtsfrei“) erfolgt. 2017 habe sein Dienstherr nach Ansicht des Klägers die gebotene Mitarbeiterfürsorge verletzt, indem er ihm eine Änderung der Praxis der Überweisung von Krankenkassenbeiträgen habe aufnötigen wollen.
42 
Auffällig sei die in der Begutachtung zu beobachtende mündliche Sprachproduktion gewesen. Diese habe sich auffällig gezeigt im Zusammenhang mit den aufgeführten Kränkungs- und Unrechtserfahrungen. Bei Thematisierung dieser Erfahrungen und seiner daraus resultierenden jahrelangen Bemühungen um rechtliches Obsiegen habe der Kläger in einen teils gekünstelt, manieriert, immer wieder auch durch semantische Unschärfen und Neologismen gekennzeichneten Sprachduktus gewechselt („hirnfrei“; „Hirnfreiheit“, die in Richtungen fließe; „rechtsfrei“ im Sinne von rechtswidrig; „blasphemische erstaunt“ etc.). Dieser besondere Sprachduktus sei vom Kläger ausschließlich im Zusammenhang mit den Kränkungs- und Unrechtserfahrungen sowie seinen Bemühungen um rechtliche Bewältigung derselben verwendet worden. In affektiver Hinsicht sei hier eine insgesamt ausgeglichene Stimmungslage zur Darstellung gekommen mit nicht eingeschränkter emotionaler Schwingungsfähigkeit. Themenabhängig sei es im Zusammenhang mit der Darstellung seiner juristischen Auseinandersetzungen auch zu regelrecht euphorischen Zuständen gekommen, in denen der Kläger selbstbewusst eigene Kompetenzen und eigenes Einsichtsvermögen dargestellt und in überheblicher Weise Kompetenzen anderer abwertet habe (z.B.: Wenn „Funktionsträger“ seine Schriftsätze nicht verstünden, dann läge das daran: „Die einen können mich nicht verstehen, weil sie dumm sind. Die anderen wollen mich nicht verstehen, weil sie zu faul sind.“). Prozessgegner seien in diesem Zusammenhang als „Viecher“ verunglimpft worden. Regelrecht stolz und verschmitzt habe der Kläger eine von ihm entwickelte Formulierung beschrieben, mit der er nach seiner Überzeugung nicht beleidigt, gleichwohl aber seine Widersacher - Finanzbeamte - ins rechte Licht gerückt habe. Zwar sei eine Formulierung gegenüber dem Finanzamt - „Ich wähne mich noch nicht in dem Umstand, von einer Rotte glibbriger Wildschweine steuerrechtlich veranlagt zu werden“ - vom Gericht als Beleidigung bewertet worden, das sei für ihn aber gar nicht nachvollziehbar: „Die Einleitung mit einer Negation und die überspitzte Bezeichnung eines Funktionsträgers des Finanzamtes“, das mache doch klar, dass eine Beleidigung gar nicht zum Ausdruck gebracht worden sei.
43 
In kognitiver Hinsicht zeige sich hier eine überwertige Idee hinsichtlich des von ihm erlebten Unrechts und der erlittenen Kränkungen. Der Kläger habe sich regelrecht beseelt gezeigt von dem Bemühen, den Gutachter von der Richtigkeit seiner Sicht der Dinge zu überzeugen. Die von einem erlebten Anfangsunrecht (1992) ausgehende, sich fortentwickelnde Kaskade von Auseinandersetzungen habe eine auffällige mentale Fixierung und übermäßige Beschäftigung mit dem Thema erlittenen Unrechts gezeigt. Psychopathologische Wahnkriterien seien nicht erfüllt. Unverkennbar sei die selbstwertstabilisierende Funktion dieser Auseinandersetzungen, die der Aufrechterhaltung des eigenen hohen Selbstwerts dienten und ebenso eine erkennbar subjektiv freudestiftende Aktivität legitimierten. Genauso sei auch die fremdanamnestisch mitgeteilte Beobachtung der vom Gutachter im Einverständnis des Klägers ebenfalls befragten Ehefrau im Zusammenhang mit den gepflegten Rechtsstreitigkeiten zu verstehen: „Die Sache hält ihn aufrecht. Er [gemeint: der Kläger] schreibt sich einen Wolf“. Wenn er seine komplizierten und langen Texte formuliere, „dann freut er sich, geht hin und her, formuliert vor sich hin“. Spreche man ihn auf seine Rechtsstreitigkeiten an, „geht es los“, es käme dann wie ein „Schwall“ aus ihm heraus.
44 
Das psychopathologische Querschnittsbild sei mit den typischen affektiven Veränderungen, den kognitiven Störungen mit exzessiver, monothematischer Beschäftigung sowie Veränderung der Sprachproduktion regelrecht typisch für eine organische Persönlichkeitsstörung. Auch das Eingangskriterium hierfür, der Nachweis einer zerebralen Schädigung/Funktionsstörung, sei hier erfüllt mit dem 2008 diagnostizierten Zirbeldrüsen-Tumor (Pinealis-Tumor Grad II, siehe nervenärztliches Gutachten Dr. K... vom 04.03.2012). Wegen dieses Hirntumors habe der Kläger in den Jahren 2008 und 2011 insgesamt drei neurochirurgische Eingriffe sowie wiederholte Bestrahlungstherapien erfahren, zuletzt 2019. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Hirntumors sei es zu einer klassischen Fatigue-Symptomatik gekommen mit Müdigkeit, Abgeschlagenheit und temporären neurologischen Störungen (Koordinationsstörungen, Doppelbilder, Sprachstörungen, siehe Gutachten Dr. K...). Der Kläger habe auch selbst von Müdigkeit bzw. Lustlosigkeit sowie temporärem Verlust des Geschmackssinns nach der Tumorbehandlung gesprochen, wobei diese Beschwerden nach eigenanamnestischen Angaben abgeklungen seien. In der letzten Tumor-Nachuntersuchung im März 2021 seien keine auffälligen Befunde festgestellt worden.
45 
Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten keine Befunde vorgelegen, die auf eine Fatigue (im Sinne einer chronischen Müdigkeit) hingewiesen hätten. Auf gezielte fremdanamnestische Exploration hin habe die Ehefrau des Klägers angegeben, der Kläger sei „immer etwas merkwürdig in seiner Art“ gewesen, sie habe bei ihm jedoch eine verstärkte Veränderung seit 2008 erlebt. Er steigere sich in seine rechtlichen Auseinandersetzungen hinein, habe „offensichtlich eine gewisse Freude, blüht in Auseinandersetzungen auf, wenn er Post erhält, dann sagt er: Das wird interessant, richtig interessant“. Nach Angaben der Ehefrau habe sich der Kläger nach seiner ersten Operation verändert, seine Interessen hätten sich sehr konzentriert „auf Schreiben, Schreiben, Schreiben ... Das ist sein Ding, seine Aufgabe ... Ist auch gut so, dass er das hat, sonst hat er nicht mehr viel“.
46 
Zu betonen sei, dass grobe kognitiv-funktionelle Störungen, etwa im Sinn einer Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens, der Konzentrationsleistung und der mnestischen Funktionen, beim Kläger nicht nachzuweisen seien. Zu diagnostizieren sei also im Ergebnis eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-
47 
10: F07.0). Dem entspreche die Beurteilung im testpsychologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. L... vom 09.11.2015 sowie die Einschätzung der Psychiaterin Frau Dr. von W... vom 19.01.2016.
48 
Hinweise auf andere psychische oder neurologische/hirnorganische Gesundheitsstörungen im fraglichen Zeitraum lägen nicht vor. Offenbleiben könne, ob bei dem Kläger zusätzlich eine affektive Störung, z.B. eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung im Sinne der ICD-10-Kategorie F33.4, vorliege. Denn diese Frage sei für die Beantwortung der vorgelegten Beweisfragen nicht erheblich. Positive Hinweise für eine depressive Verstimmung im hier relevanten Bezugszeitraum gebe es nicht.
49 
Die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) habe im fraglichen Zeitraum nicht zu relevanten kognitiven Funktionsstörungen geführt, die die Funktionsfähigkeit des Klägers im Alltag beeinträchtigt hätten. Durch die bestehende psychische Gesundheitsstörung seien grundsätzlich weder die Fähigkeit zur Willensbildung noch zum Fassen eines Willensentschlusses oder zur Umsetzung eines gefassten Entschlusses in eine entsprechende Handlung in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. Der Kläger habe - aus seiner subjektiven Weltsicht stimmig und nachvollziehbar - geäußert, dass die an ihn ergangenen Aufforderungen, Krankenkassenbeiträge selbst zu überweisen für ihn in Widerspruch zum Gebot der Mitarbeiterfürsorge gestanden habe. Aus Sicht des Klägers sei es die Pflicht des Dienstherrn gewesen, die Überweisungen vorzunehmen. Mit dem Rechtsstreit wolle er die Pflichtverletzung durch den Dienstherrn nachweisen. Er habe es „gezielt auf den Rechtsstreit angelegt, ich nehme das Knallen in Kauf, selbst bis heute“. Wenn er es gewollt hätte, hätte er das Geld auch selbst überweisen können, „aber ich will nicht... Ich überweise das Geld aus Absicht nicht“. Das Risiko, im Rechtsstreit hierüber zu unterliegen, ziehe er in Betracht. Den potentiellen Schaden, dass er punktuell den Krankenkassenschutz verliere, kalkuliere er bereits ein. Dem Kläger sei bewusst, dass er de facto Gelder überwiesen erhalte, die er nun zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken verwende: „Mir ist bewusst, dass ich da in Ecken rumhampele, in denen es nicht rumzuhampeln gilt ... Ich bereichere mich ja quasi an diesen Geldern“. Er selbst habe auch schon erwogen, die Mittel an die Krankenkasse weiterzuleiten, jedoch habe sein Anwalt davon abgeraten, da er „sonst zum Einsturz brächte, was er sich aufgebaut habe“, nämlich die praktische Entlarvung des pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn.
50 
In der Zusammenschau ergebe sich, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Rechtsauffassung ganz bewusst den Aufforderungen, ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten, nicht nachgekommen sei mit der Intention, in einem Rechtsstreit das pflichtwidrige Verhalten des Dienstherrn nachzuweisen. Der Kläger habe gewusst, was er getan habe, und die möglichen Folgen seines Tuns antizipiert. Er wäre in der Lage gewesen, ein entsprechendes Lastschriftmandat einzurichten. Krankheitsgründe hätten dem nicht entgegengestanden, wohl aber sein ihm bewusster Wille, seinen Dienstherrn vor Gericht zu verklagen.
51 
Diese eingehend begründeten Ausführungen des Gutachters sind widerspruchsfrei und für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Das Fachgutachten beruht auf einer ausführlichen fachpsychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers durch den Gutachter sowie einer umfassenden Auswertung der vom Senat zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen einschließlich der beigezogenen Akten zum Zurruhesetzungsverfahren und der hierin enthaltenen ärztlichen Unterlagen. Der Gutachter hat insbesondere auch dargelegt, dass sich der Kläger nicht in einer subjektiven Zwangslage befand, die es ihm unmöglich machte, sein Verhalten zu steuern und ein Lastschriftverfahren einzurichten bzw. die Beiträge an die Beklagte zu überweisen. So überzeugt insbesondere der Hinweis des Gutachters, der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er erwogen habe, die Mittel an die Krankenkasse weiterzuleiten, jedoch habe sein Anwalt ihm davon abgeraten, da er „sonst zum Einsturz brächte, was er sich aufgebaut habe“.
52 
Der Kläger hat gegen das Gutachten keine substantiierten Einwände vorgebracht; ärztliche Stellungnahmen, die den Erkenntnissen des Gutachters entgegentreten, hat er nicht vorgelegt.
53 
2. Die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage, mit der er begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Bundesanstalt zu verpflichten, die Beiträge zur Postbeamtenkrankenkasse unmittelbar von seinen Ruhestandsbezügen an die Beklagte abzuführen, ist unzulässig.
54 
Dem Kläger fehlt hierfür die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da es für dieses Begehren ersichtlich keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Bundesanstalt nimmt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BAPostG) nicht nur die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost wahr (§ 15 BAPostG), sondern übt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG auch die Aufsicht über die Beklagte aus. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Beklagten als der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits an der rechtlichen Möglichkeit einer Einwirkung auf die - insoweit übergeordnete - Bundesanstalt. Erst Recht steht dem Kläger gegenüber der Beklagten mangels Rechtsgrundlage kein subjektives Recht hierauf zu. So kommt insbesondere die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da diese - wie dargelegt - nicht die Beklagte, sondern den Dienstherrn trifft.
55 
3. Der Senat hat davon abgesehen, der Anregung des Klägers zu folgen und die Bundesanstalt zu dem Rechtsstreit beizuladen.
56 
Die Bundesanstalt ist nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Soweit der Kläger im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.07.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 30.11.2017 begehrt, ist die Bundesanstalt an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn ihre Rechtsposition wird durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
57 
Auch hinsichtlich der erhobenen Verpflichtungsklage besteht kein Anlass zu einer notwendigen Beiladung. Denn diese Verpflichtungsklage ist mangels einer denkbaren Anspruchsgrundlage und damit wegen fehlender Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass die Rechtsstellung der Bundesanstalt durch die Klage berührt werden könnte. Dies ist jedoch für eine notwendige Beiladung grundsätzlich erforderlich, denn diese bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Betroffenen erstreckt. Eine Betroffenheit der Bundesanstalt kommt hier jedoch aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage nicht in Betracht, so dass deren Beiladung eine „eine kaum sinnvolle Förmelei“ wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228, 229, juris Rn. 10 f.; BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 90/07 - juris Rn. 21, Beschluss vom 08.12.2006 - VII B 243/05 - BFHE 216, 18, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 - 6 S 19/04 - juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.07.2020 - 13 LC 302/19 - juris Rn. 83; a.A. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 65 Rn. 21, der allerdings darauf hinweist, dass das Unterbleiben der Beiladung in diesem Fall unerheblich sei, weil der Beizuladende nicht in seinen Rechten berührt wird (vgl. aaO Rn. 42; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2014 - 8 PKH 2.13 - juris Rn. 16, Beschluss vom 23.09.1988, aaO juris Rn. 11).
58 
Auch von einer (einfachen) Beiladung der Bundesanstalt, die gemäß § 65 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, hat der Senat abgesehen, da durch die Entscheidung - wie bereits dargelegt worden ist - die rechtlichen Interessen der Bundesanstalt nicht berührt werden.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
61 
Beschluss
62 
vom 19.10.2021
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
I. Der Senat kann trotz des vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2020 persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten - vom Kläger namentlich nicht genannten - „Berufsrichterin“ entscheiden, da dieses Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.
27 
Denn es missachtet den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ist zudem rechtsmissbräuchlich, da es sich ohne nachvollziehbare Begründung auf eine - namentlich nicht bezeichnete - „Berufsrichterin“ bezieht. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO also dem Verwaltungsgerichtshof - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein Prozessbevollmächtigter kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Dies gilt auch für Ablehnungsgesuche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 - 8 B 12.13 - juris Rn. 2 ff., Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 64.12 - juris Rn. 10; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, § 54 Rn. 48).
28 
II. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 ist zulässig, jedoch nicht begründet (dazu 1.). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Bundesanstalt zu verpflichten, die Beiträge zur Postbeamtenkrankenkasse unmittelbar von seinen Ruhestandsbezügen an die Beklagte abzuführen, ist diese Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig (dazu 2.).
30 
1. Der Ausschluss des Klägers aus der Postbeamtenkrankenkasse mit Bescheid der Beklagten vom 14.07.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 5 Buchstabe b der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2017 (92./93. Änderung). Danach soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit Beiträgen mit einem Gesamtbetrag an Beitragsanteilen in Höhe von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sowie gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hingewiesen worden ist.
32 
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass im Fall des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt sind, da er zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand war. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die letzte Zahlung der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen Beiträge durch die Bundesanstalt nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im November 2016, sondern - wie der Kläger vorträgt - im Januar 2017 erfolgt wäre. Der Kläger wurde auch mehrfach von der Beklagten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Nichtzahlung, also den Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse, hingewiesen. Dies stellt er auch im Berufungsverfahren nicht in Frage.
33 
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 15 Abs. 5 Buchstabe b der Satzung vor, so „soll“ das Mitglied ausgeschlossen werden. Der Beklagten ist mithin ein sogenanntes intendiertes Ermessen eingeräumt. Der Ausschluss ist in der Regel auszusprechen, es sei denn es liegen atypische Umstände vor, die ein Abweichen von der Regel geboten erscheinen lassen.
34 
Im Fall des Klägers waren keine atypischen Umstände gegeben, die einem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse entgegenstehen könnten.
35 
a) Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse rechtfertigen könnte, hier nicht deshalb vorliegt, weil die Beiträge für die Postbeamtenkrankenkasse jedenfalls bis einschließlich November 2016 - nach dem Vortrag des Klägers sogar bis einschließlich Januar 2017 - durch den Dienstherrn von den Bezügen des Klägers einbehalten und direkt an die Beklagte abgeführt worden waren und diese Praxis dann - nach Auffassung des Klägers rechtswidrig - eingestellt wurde. Denn Beitragsschuldner ist nicht der Dienstherr, sondern gemäß § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Kläger als Mitglied der Beklagten. Dieser wurde bereits mit Schreiben vom 22.12.2016 darüber informiert, dass er künftig am Lastschriftverfahren teilzunehmen habe. Er hätte also nach Einstellung der Praxis durch den Dienstherrn ein Lastschriftverfahren einrichten oder - sofern dies wegen Pfändungen seiner Versorgungsbezüge nicht möglich gewesen sein sollte - die Beiträge an die Beklagte überweisen müssen.
36 
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, aus welchen Gründen der automatische Abzug der Beiträge von den Bezügen eingestellt wurde und ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Der diesbezüglichen Beweisanregung des Klägers war deshalb nicht nachzugehen.
37 
b) Der Kläger kann sich für einen Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Ausschluss aus der Postbeamtenkrankenkasse rechtfertigen könnte, auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Denn die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber dem Kläger als Beamten trifft allein seinen Dienstherrn, also die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 26 Abs. 2 BAPostG) und Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung zur ergänzenden Selbstvorsorge unterliegt gegenüber ihren Mitgliedern - mangels Rechtsgrundlage - keiner Fürsorgepflicht (stRspr des Senats, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2020 - 2 S 3377/19 - n.v., Urteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - juris Rn. 33, Beschluss vom 12.06.2006 - 4 S 2548/05 - juris Rn. 3 ff., Urteil vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 - juris Rn. 25).
38 
c) Unerheblich ist der Vortrag des Klägers, ihm sei es kaum möglich, seine Beitragsrückstände auszugleichen, da er aufgrund von Pfändungen seiner Versorgungsbezüge lediglich von pfandfreien Beträgen leben müsse, die es kaum erlaubten, Zahlungen auf die Beitragsrückstände zu erbringen. Denn für die Frage eines Ausnahmefalls kommt es nur darauf an, ob es dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglich war, die laufenden Beitragszahlungen zu erbringen, nicht aber darauf, ob er die finanziellen Mittel hat, entstandene Zahlungsrückstände zu begleichen.
39 
d) Der Kläger war auch gesundheitlich in der Lage, der Aufforderung der Beklagten zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nachzukommen. Hiervon ist der Senat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Allgemeinpsychologie, Psychotherapie und Psychosomatik I, Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Prof. Dr. med. Sch... vom 31.07.2021 überzeugt. Die Beweisfrage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2017 an einer psychischen Erkrankung litt, aufgrund derer er gesundheitlich nicht in der Lage war, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen und ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten, hat der Gutachter auf der Grundlage der vom Senat zur Verfügung gestellten Akten und einer ausführlichen fachpsychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers am 10.06.2021 verneint. Er hat hierzu zusammengefasst ausgeführt, der Kläger sei zwar im relevanten Zeitraum von Januar bis November 2017 an einer auch heute noch bestehenden organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) erkrankt gewesen. Diese Erkrankung habe aber nicht eine Beeinträchtigung der Fähigkeit bewirkt, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen, ein SEPA-Lastschriftverfahren für die Beitragszahlungen einzurichten. Der Kläger habe vielmehr subjektiv gute Gründe gehabt, dies bewusst zu unterlassen, um damit gezielt eine rechtliche Auseinandersetzung herbeizuführen. Er habe hiermit persönliche Interessen verfolgt, die bei Betrachtung von außen zwar als überwertige Idee, jedoch nicht als Ausdruck einer paranoidpsychotischen Realitätsverkennung zu bewerten seien. Der Kläger habe über mögliche Folgen eines Unterliegens im Rechtsstreit reflektiert und sei zu der Auffassung gelangt, diese Folgen beherrschen zu können.
40 
Im Hinblick auf die zweite Beweisfrage hat der Gutachter ausgeführt, der Kläger wäre fraglos auch in der Lage gewesen, die Beiträge rechtzeitig an die Beklagte zu überweisen oder durch einen Dritten überweisen zu lassen. Die Fähigkeit, dass er so hätte handeln können, dies aber aus subjektiv guten Gründen eben nicht gewollt habe, sei vom Kläger im Untersuchungsgespräch explizit herausgestellt worden. Diese Selbsteinschätzung in Bezug auf seine Handlungsfähigkeit in der Vergangenheit sei aus der Sicht des Gutachters zutreffend.
41 
Zur diagnostischen Beurteilung wird im Gutachten Folgendes dargelegt: Das psychopathologische Bild des Klägers sei geprägt von formalgedanklichen Störungen einschließlich einer themenbezogen auffälligen Sprachproduktion, affektiven Auffälligkeiten und kognitiven Störungen. Formalgedanklich habe sich der Kläger in der Kommunikation weitschweifig und teilweise umständlich gezeigt. Dabei sei er thematisch eingeengt gewesen auf Kränkungs- und
Unrechtserfahrungen resultierend aus Begebenheiten am Arbeitsplatz sowie diversen rechtlichen Auseinandersetzungen. Erfahrungen der Kränkung und des Unrechts habe der Kläger im Laufe von mehr als 20 Jahren mit Vorgesetzten bei der Deutschen Post gemacht (Amtsvorsteher, „Dienstherren“). Subjektiv schweres Unrecht habe er erstmals 1992 im Zusammenhang mit einer Beurlaubung ohne Bezüge nach dienstrechtlichen Auseinandersetzungen erlebt. 2006 (gemeint ist 2016) sei eine Pensionierung gegen seinen Willen und - nach Auffassung des Klägers - unter Verstoß gegen geltendes Recht („rechtsfrei“) erfolgt. 2017 habe sein Dienstherr nach Ansicht des Klägers die gebotene Mitarbeiterfürsorge verletzt, indem er ihm eine Änderung der Praxis der Überweisung von Krankenkassenbeiträgen habe aufnötigen wollen.
42 
Auffällig sei die in der Begutachtung zu beobachtende mündliche Sprachproduktion gewesen. Diese habe sich auffällig gezeigt im Zusammenhang mit den aufgeführten Kränkungs- und Unrechtserfahrungen. Bei Thematisierung dieser Erfahrungen und seiner daraus resultierenden jahrelangen Bemühungen um rechtliches Obsiegen habe der Kläger in einen teils gekünstelt, manieriert, immer wieder auch durch semantische Unschärfen und Neologismen gekennzeichneten Sprachduktus gewechselt („hirnfrei“; „Hirnfreiheit“, die in Richtungen fließe; „rechtsfrei“ im Sinne von rechtswidrig; „blasphemische erstaunt“ etc.). Dieser besondere Sprachduktus sei vom Kläger ausschließlich im Zusammenhang mit den Kränkungs- und Unrechtserfahrungen sowie seinen Bemühungen um rechtliche Bewältigung derselben verwendet worden. In affektiver Hinsicht sei hier eine insgesamt ausgeglichene Stimmungslage zur Darstellung gekommen mit nicht eingeschränkter emotionaler Schwingungsfähigkeit. Themenabhängig sei es im Zusammenhang mit der Darstellung seiner juristischen Auseinandersetzungen auch zu regelrecht euphorischen Zuständen gekommen, in denen der Kläger selbstbewusst eigene Kompetenzen und eigenes Einsichtsvermögen dargestellt und in überheblicher Weise Kompetenzen anderer abwertet habe (z.B.: Wenn „Funktionsträger“ seine Schriftsätze nicht verstünden, dann läge das daran: „Die einen können mich nicht verstehen, weil sie dumm sind. Die anderen wollen mich nicht verstehen, weil sie zu faul sind.“). Prozessgegner seien in diesem Zusammenhang als „Viecher“ verunglimpft worden. Regelrecht stolz und verschmitzt habe der Kläger eine von ihm entwickelte Formulierung beschrieben, mit der er nach seiner Überzeugung nicht beleidigt, gleichwohl aber seine Widersacher - Finanzbeamte - ins rechte Licht gerückt habe. Zwar sei eine Formulierung gegenüber dem Finanzamt - „Ich wähne mich noch nicht in dem Umstand, von einer Rotte glibbriger Wildschweine steuerrechtlich veranlagt zu werden“ - vom Gericht als Beleidigung bewertet worden, das sei für ihn aber gar nicht nachvollziehbar: „Die Einleitung mit einer Negation und die überspitzte Bezeichnung eines Funktionsträgers des Finanzamtes“, das mache doch klar, dass eine Beleidigung gar nicht zum Ausdruck gebracht worden sei.
43 
In kognitiver Hinsicht zeige sich hier eine überwertige Idee hinsichtlich des von ihm erlebten Unrechts und der erlittenen Kränkungen. Der Kläger habe sich regelrecht beseelt gezeigt von dem Bemühen, den Gutachter von der Richtigkeit seiner Sicht der Dinge zu überzeugen. Die von einem erlebten Anfangsunrecht (1992) ausgehende, sich fortentwickelnde Kaskade von Auseinandersetzungen habe eine auffällige mentale Fixierung und übermäßige Beschäftigung mit dem Thema erlittenen Unrechts gezeigt. Psychopathologische Wahnkriterien seien nicht erfüllt. Unverkennbar sei die selbstwertstabilisierende Funktion dieser Auseinandersetzungen, die der Aufrechterhaltung des eigenen hohen Selbstwerts dienten und ebenso eine erkennbar subjektiv freudestiftende Aktivität legitimierten. Genauso sei auch die fremdanamnestisch mitgeteilte Beobachtung der vom Gutachter im Einverständnis des Klägers ebenfalls befragten Ehefrau im Zusammenhang mit den gepflegten Rechtsstreitigkeiten zu verstehen: „Die Sache hält ihn aufrecht. Er [gemeint: der Kläger] schreibt sich einen Wolf“. Wenn er seine komplizierten und langen Texte formuliere, „dann freut er sich, geht hin und her, formuliert vor sich hin“. Spreche man ihn auf seine Rechtsstreitigkeiten an, „geht es los“, es käme dann wie ein „Schwall“ aus ihm heraus.
44 
Das psychopathologische Querschnittsbild sei mit den typischen affektiven Veränderungen, den kognitiven Störungen mit exzessiver, monothematischer Beschäftigung sowie Veränderung der Sprachproduktion regelrecht typisch für eine organische Persönlichkeitsstörung. Auch das Eingangskriterium hierfür, der Nachweis einer zerebralen Schädigung/Funktionsstörung, sei hier erfüllt mit dem 2008 diagnostizierten Zirbeldrüsen-Tumor (Pinealis-Tumor Grad II, siehe nervenärztliches Gutachten Dr. K... vom 04.03.2012). Wegen dieses Hirntumors habe der Kläger in den Jahren 2008 und 2011 insgesamt drei neurochirurgische Eingriffe sowie wiederholte Bestrahlungstherapien erfahren, zuletzt 2019. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Hirntumors sei es zu einer klassischen Fatigue-Symptomatik gekommen mit Müdigkeit, Abgeschlagenheit und temporären neurologischen Störungen (Koordinationsstörungen, Doppelbilder, Sprachstörungen, siehe Gutachten Dr. K...). Der Kläger habe auch selbst von Müdigkeit bzw. Lustlosigkeit sowie temporärem Verlust des Geschmackssinns nach der Tumorbehandlung gesprochen, wobei diese Beschwerden nach eigenanamnestischen Angaben abgeklungen seien. In der letzten Tumor-Nachuntersuchung im März 2021 seien keine auffälligen Befunde festgestellt worden.
45 
Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten keine Befunde vorgelegen, die auf eine Fatigue (im Sinne einer chronischen Müdigkeit) hingewiesen hätten. Auf gezielte fremdanamnestische Exploration hin habe die Ehefrau des Klägers angegeben, der Kläger sei „immer etwas merkwürdig in seiner Art“ gewesen, sie habe bei ihm jedoch eine verstärkte Veränderung seit 2008 erlebt. Er steigere sich in seine rechtlichen Auseinandersetzungen hinein, habe „offensichtlich eine gewisse Freude, blüht in Auseinandersetzungen auf, wenn er Post erhält, dann sagt er: Das wird interessant, richtig interessant“. Nach Angaben der Ehefrau habe sich der Kläger nach seiner ersten Operation verändert, seine Interessen hätten sich sehr konzentriert „auf Schreiben, Schreiben, Schreiben ... Das ist sein Ding, seine Aufgabe ... Ist auch gut so, dass er das hat, sonst hat er nicht mehr viel“.
46 
Zu betonen sei, dass grobe kognitiv-funktionelle Störungen, etwa im Sinn einer Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens, der Konzentrationsleistung und der mnestischen Funktionen, beim Kläger nicht nachzuweisen seien. Zu diagnostizieren sei also im Ergebnis eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-
47 
10: F07.0). Dem entspreche die Beurteilung im testpsychologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. L... vom 09.11.2015 sowie die Einschätzung der Psychiaterin Frau Dr. von W... vom 19.01.2016.
48 
Hinweise auf andere psychische oder neurologische/hirnorganische Gesundheitsstörungen im fraglichen Zeitraum lägen nicht vor. Offenbleiben könne, ob bei dem Kläger zusätzlich eine affektive Störung, z.B. eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung im Sinne der ICD-10-Kategorie F33.4, vorliege. Denn diese Frage sei für die Beantwortung der vorgelegten Beweisfragen nicht erheblich. Positive Hinweise für eine depressive Verstimmung im hier relevanten Bezugszeitraum gebe es nicht.
49 
Die diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) habe im fraglichen Zeitraum nicht zu relevanten kognitiven Funktionsstörungen geführt, die die Funktionsfähigkeit des Klägers im Alltag beeinträchtigt hätten. Durch die bestehende psychische Gesundheitsstörung seien grundsätzlich weder die Fähigkeit zur Willensbildung noch zum Fassen eines Willensentschlusses oder zur Umsetzung eines gefassten Entschlusses in eine entsprechende Handlung in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. Der Kläger habe - aus seiner subjektiven Weltsicht stimmig und nachvollziehbar - geäußert, dass die an ihn ergangenen Aufforderungen, Krankenkassenbeiträge selbst zu überweisen für ihn in Widerspruch zum Gebot der Mitarbeiterfürsorge gestanden habe. Aus Sicht des Klägers sei es die Pflicht des Dienstherrn gewesen, die Überweisungen vorzunehmen. Mit dem Rechtsstreit wolle er die Pflichtverletzung durch den Dienstherrn nachweisen. Er habe es „gezielt auf den Rechtsstreit angelegt, ich nehme das Knallen in Kauf, selbst bis heute“. Wenn er es gewollt hätte, hätte er das Geld auch selbst überweisen können, „aber ich will nicht... Ich überweise das Geld aus Absicht nicht“. Das Risiko, im Rechtsstreit hierüber zu unterliegen, ziehe er in Betracht. Den potentiellen Schaden, dass er punktuell den Krankenkassenschutz verliere, kalkuliere er bereits ein. Dem Kläger sei bewusst, dass er de facto Gelder überwiesen erhalte, die er nun zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken verwende: „Mir ist bewusst, dass ich da in Ecken rumhampele, in denen es nicht rumzuhampeln gilt ... Ich bereichere mich ja quasi an diesen Geldern“. Er selbst habe auch schon erwogen, die Mittel an die Krankenkasse weiterzuleiten, jedoch habe sein Anwalt davon abgeraten, da er „sonst zum Einsturz brächte, was er sich aufgebaut habe“, nämlich die praktische Entlarvung des pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn.
50 
In der Zusammenschau ergebe sich, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Rechtsauffassung ganz bewusst den Aufforderungen, ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten, nicht nachgekommen sei mit der Intention, in einem Rechtsstreit das pflichtwidrige Verhalten des Dienstherrn nachzuweisen. Der Kläger habe gewusst, was er getan habe, und die möglichen Folgen seines Tuns antizipiert. Er wäre in der Lage gewesen, ein entsprechendes Lastschriftmandat einzurichten. Krankheitsgründe hätten dem nicht entgegengestanden, wohl aber sein ihm bewusster Wille, seinen Dienstherrn vor Gericht zu verklagen.
51 
Diese eingehend begründeten Ausführungen des Gutachters sind widerspruchsfrei und für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Das Fachgutachten beruht auf einer ausführlichen fachpsychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers durch den Gutachter sowie einer umfassenden Auswertung der vom Senat zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen einschließlich der beigezogenen Akten zum Zurruhesetzungsverfahren und der hierin enthaltenen ärztlichen Unterlagen. Der Gutachter hat insbesondere auch dargelegt, dass sich der Kläger nicht in einer subjektiven Zwangslage befand, die es ihm unmöglich machte, sein Verhalten zu steuern und ein Lastschriftverfahren einzurichten bzw. die Beiträge an die Beklagte zu überweisen. So überzeugt insbesondere der Hinweis des Gutachters, der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er erwogen habe, die Mittel an die Krankenkasse weiterzuleiten, jedoch habe sein Anwalt ihm davon abgeraten, da er „sonst zum Einsturz brächte, was er sich aufgebaut habe“.
52 
Der Kläger hat gegen das Gutachten keine substantiierten Einwände vorgebracht; ärztliche Stellungnahmen, die den Erkenntnissen des Gutachters entgegentreten, hat er nicht vorgelegt.
53 
2. Die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage, mit der er begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Bundesanstalt zu verpflichten, die Beiträge zur Postbeamtenkrankenkasse unmittelbar von seinen Ruhestandsbezügen an die Beklagte abzuführen, ist unzulässig.
54 
Dem Kläger fehlt hierfür die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da es für dieses Begehren ersichtlich keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Bundesanstalt nimmt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BAPostG) nicht nur die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost wahr (§ 15 BAPostG), sondern übt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG auch die Aufsicht über die Beklagte aus. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Beklagten als der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits an der rechtlichen Möglichkeit einer Einwirkung auf die - insoweit übergeordnete - Bundesanstalt. Erst Recht steht dem Kläger gegenüber der Beklagten mangels Rechtsgrundlage kein subjektives Recht hierauf zu. So kommt insbesondere die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, da diese - wie dargelegt - nicht die Beklagte, sondern den Dienstherrn trifft.
55 
3. Der Senat hat davon abgesehen, der Anregung des Klägers zu folgen und die Bundesanstalt zu dem Rechtsstreit beizuladen.
56 
Die Bundesanstalt ist nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Soweit der Kläger im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.07.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 30.11.2017 begehrt, ist die Bundesanstalt an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn ihre Rechtsposition wird durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
57 
Auch hinsichtlich der erhobenen Verpflichtungsklage besteht kein Anlass zu einer notwendigen Beiladung. Denn diese Verpflichtungsklage ist mangels einer denkbaren Anspruchsgrundlage und damit wegen fehlender Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass die Rechtsstellung der Bundesanstalt durch die Klage berührt werden könnte. Dies ist jedoch für eine notwendige Beiladung grundsätzlich erforderlich, denn diese bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Betroffenen erstreckt. Eine Betroffenheit der Bundesanstalt kommt hier jedoch aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage nicht in Betracht, so dass deren Beiladung eine „eine kaum sinnvolle Förmelei“ wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228, 229, juris Rn. 10 f.; BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 90/07 - juris Rn. 21, Beschluss vom 08.12.2006 - VII B 243/05 - BFHE 216, 18, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 - 6 S 19/04 - juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.07.2020 - 13 LC 302/19 - juris Rn. 83; a.A. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 65 Rn. 21, der allerdings darauf hinweist, dass das Unterbleiben der Beiladung in diesem Fall unerheblich sei, weil der Beizuladende nicht in seinen Rechten berührt wird (vgl. aaO Rn. 42; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 02.09.2014 - 8 PKH 2.13 - juris Rn. 16, Beschluss vom 23.09.1988, aaO juris Rn. 11).
58 
Auch von einer (einfachen) Beiladung der Bundesanstalt, die gemäß § 65 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, hat der Senat abgesehen, da durch die Entscheidung - wie bereits dargelegt worden ist - die rechtlichen Interessen der Bundesanstalt nicht berührt werden.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
60 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
61 
Beschluss
62 
vom 19.10.2021
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen