Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2783/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 - 11 K 5491/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
1. Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger vorliegend zwar Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abgelehnt.
Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt (vgl. hierzu nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2015 - 8 S 1742/15 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2020 - 13 PA 230/20 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.05.2018 - 2 D 10540/18 -, juris Rn. 2; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 D 671/17 -, juris Rn. 7; W.-R. Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 146 Rn. 10; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 146 Rn. 11; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 28a; Kuhlmann in: Wysk/Kuhlmann, VwGO, 3. Auflage 2020, § 146 Rn. 13; a.A. ggf. Happ in: Eyermann/Happ, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 11). Dem Ausschluss der Beschwerde steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Des Weiteren folgt das aufgezeigte Ergebnis auch dem Willen des Gesetzgebers und entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung.
Der Wortlaut der Norm könnte zwar dafür sprechen, dass eine Beschwerde nur im Falle der vollständigen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe unstatthaft sein soll. Indes steht dieser dem Ausschluss der Beschwerde nicht entgegen, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung eben eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe bedeutet. Auch das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Vorschriften, die das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln einschränken, in erster Linie am Wortlaut auszulegen sind, steht dem gefundenen Ergebnis daher nicht entgegen (so aber zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG: LSG B.-Bbg., Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH -, juris Rn. 3).
Weiterhin entspricht der Ausschluss der Beschwerde auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vorliegend maßgebliche Regelung geht auf die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung ab 1. Januar 2014 (vgl. Art. 20 des genannten Gesetzes) zurück. Durch diese Bestimmung wurden in § 146 Abs. 2 VwGO nach dem Wort „Gerichtspersonen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint“, eingefügt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.) ergibt, sollte das Beschwerderecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung damit an die gleichlautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG angeglichen werden. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war aber bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. August 2013 weitgehend anerkannt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird und nur die Festsetzung von Raten mit dem Rechtsmittel gerügt werden soll (vgl. LSG Sachs.-Anh., Beschlüsse vom 01.08.2013 - L 7 SB 47/13 B -, juris Rn. 6; vom 13.02.2012 - L 5 AS 228/10 B -, juris Rn. 6, vom 22.11.2010 - L 8 B 31/08 SO -, juris Rn. 13, und vom 02.02.2009 - L 2 B 215/08 AS -, juris Rn. 7; LSG Rh.-Pf., Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -, juris Rn. 4). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint worden seien. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschwerde, die sich ausschließlich auf Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht, nicht mehr statthaft sein soll.
Schließlich gebietet auch der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck in § 146 Abs. 2 VwGO einen Ausschluss der Beschwerde. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die von einem Kläger zur Durchführung des Gerichtsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen zu bewilligen, stellt ein „Minus“ gegenüber der vollständigen Ablehnung aufgrund ausreichenden Einkommens oder Vermögens dar. Es wäre weiterhin auch schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Gewährung nur unter der Voraussetzung der Ratenzahlung) beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angreifbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2015 - 8 S 1742/15 -, juris Rn. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 D 671/17 -, juris Rn. 7).
Die Beschwerde war daher unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die als Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz angefallene Gebühr wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, wenn dem Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend mitgeteilt worden ist, dass gegen den Beschluss die Beschwerde eröffnet sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zuständig, wenn die unrichtige Sachbehandlung erst in der Beschwerdeinstanz zu Mehrkosten geführt hat; außerdem ist das Beschwerdegericht für diese Entscheidung zuständig, soweit und solange es mit der Sache befasst ist (Dörndorfer, in: ders./Wendtland/Gerlach/Dien, BeckOK Kostenrecht, 34. Edition Stand 01.07.2021, § 21 GKG Rn. 9).3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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