Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 888/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. Dezember 2018 - 1 K 7290/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 28.02.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07.12.2018, der mit am 27.03.2019 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenem Schriftsatz des Klägervertreters vom selben Tag gestellt und mit am 26. und 29.04.2019 (Montag) beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen des Klägervertreters vom jeweils selben Tag begründet worden ist, bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Antragsbegründung genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12.04.2017 und seines Widerspruchsbescheids vom 15.08.2017 zu verpflichten, ihr für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium im streitigen Bewilligungszeitraum, da sie den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG nicht rechtzeitig vorgelegt habe und dessen spätere Vorlage nicht zugelassen werden könne. Dies sei nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe für die nicht rechtzeitige Vorlage bestünden, worunter zum Beispiel Erkrankungen fielen, die für das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen ursächlich seien. Die Kammer habe aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin im ersten Semester aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen sei, die Prüfungen in den Fächern Biologie und Physik, welche am 20. und 24.07.2015 stattgefunden hätten, anzutreten. Die am 20.07.2015 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinige der Klägerin zwar Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Prüfungszeitraum vom 20. bis 24.07.2015. Es falle aber auf, dass die Klägerin gleichwohl am 22. und 23.07.2015 die Prüfungen in Anatomie und Chemie erfolgreich absolviert habe. Maßgeblich für die Entscheidungsfindung der Kammer seien die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf deren Zusammenfassung im Tatbestand (vgl. UA S. 4 f.) - gewesen. Danach habe die Klägerin schon geraume Zeit vor dem Anstehen der Prüfungen die Entscheidung getroffen, die Prüfungen in Biologie und Physik nicht zu absolvieren. Zu diesem Entschluss sei es gekommen, weil die Klägerin die Befürchtung gehabt habe, nicht alle Prüfungen bestehen zu können. Die Kammer sei aufgrund dieser Angaben davon überzeugt, dass sich die Klägerin schon während des Semesters auf die von ihr absolvierten Fächer konzentriert habe. Diese habe sie aus taktischen Gründen gewählt, um den Aufstieg in das zweite Semester absolvieren zu können. Die Klägerin habe auch keine anderen schwerwiegenden Gründe vorgetragen, die eine Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises förderungsrechtlich rechtfertigen könnten. Es könnte zwar so gewesen sein, dass sich die Klägerin insbesondere durch die (eingeschränkte) Fortführung ihrer Berufstätigkeit im ersten Semester zuviel zugemutet gehabt habe, um das Studium im ersten Semester im vollem Umfang erfolgreich absolvieren zu können. Dies würde dann aber auf ihrer eigenen Entscheidung beruhen und könne nicht als „schwerwiegender Grund“ berücksichtigt werden. Die Klägerin sei vielmehr förderungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich ihrem Studium in vollem Umfang zu widmen. Die weiteren genannten Gründe wie Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche in T. und der größere zeitliche Abstand zum Abitur sowie der dadurch bedingte Verlust von Schulwissen, seien ebenfalls keine schwerwiegenden Gründe für die Studienverzögerung. Mit Anfangsschwierigkeiten beim Beginn des Studiums hätten viele Studierende zu tun.
I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100).
1. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe entscheidende ihrer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt. So hätten aufgrund ihrer im ersten Semester noch bestehenden, wenngleich auch reduzierten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen am Klinikum S. und der Tatsache, dass sie wegen des für ihre Wohnung in S. noch bestehenden Mietverhältnisses nach T. habe pendeln müssen, zwingende - die genannten vertraglichen Verpflichtungen habe sie wegen einzuhaltender Kündigungsfristen nicht rechtzeitig beenden können - äußere Umstände bestanden, die im ersten Fachsemester eine nicht unerhebliche Belastung begründet hätten. Außerdem sei im Laufe des Semesters wegen des zeitlichen Abstands zwischen der Aufnahme ihres Medizinstudiums und dem Abitur ein gewisser Nachholbedarf in den naturwissenschaftlichen Fächern zutage getreten, der einen zusätzlichen Leistungsdruck bei ihr bewirkt habe. Aufgrund der daher bei ihr im Laufe des Semesters entstandenen massiven Belastungssituation habe sie am 14.06.2015 - also neun Wochen nach Semesterbeginn und keinesfalls schon zu Beginn des Semesters - Kontakt zum Studiendekanat aufgenommen und dort das Beratungsgespräch gesucht. Hierbei sei ihr in Absprache mit dem Studiendekanat und nach dessen Genehmigung die Möglichkeit eröffnet worden, das zweite Fachsemester zu splitten, sodass sie noch offene Leistungen bis zum Sommersemester 2017 habe abschließen können. In der Folgezeit habe sie dann am 31.08.2017 den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund der dargestellten Gesamtumstände sei sie erkrankt, weshalb ihr Dr. Z. in der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vom 20.07.2015 wegen einer von ihm diagnostizierten Dysthymie für die Prüfungswoche vom 20. bis 24.07.2015 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Dass sie gleichwohl zwei der vier anstehenden Prüfungen absolviert habe, um den Fortbestand ihres Studiums nicht zu gefährden, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls sei sie aufgrund der bestehenden Erkrankung daran gehindert gewesen, die Prüfungen in den Fächern Biologie und Physik anzutreten, was einen schwerwiegenden Grund im Sinne der förderrechtlichen Bestimmungen darstelle. Soweit das Verwaltungsgericht dagegen annehme, sie habe dies aus taktischen Gründen schon langfristig so geplant, stehe dies im direkten Widerspruch zu der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der von ihr beschriebenen Umstände, da auch die Beratung durch das Studiendekanat nur Folge der sich aufbauenden Überlastungssituation und der hieraus resultierenden Erkrankung und nicht Ursache für die von ihr absolvierten Prüfungen und die vorgenommene Splittung gewesen sei.
a) Soweit sich die Klägerin mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) wendet, zeigt sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 20, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - , juris Rn. 19). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalten ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 20, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9).
Vorliegend ist ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. Nach dessen Feststellungen war für den Ausbildungsrückstand der Klägerin (allein) deren schon geraume Zeit vor dem Anstehen der Prüfungen getroffene Entscheidung, die Prüfungen in Biologie und Physik (zunächst) nicht zu absolvieren, ursächlich (vgl. zur Ursächlichkeit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.11.2018 - 4 LB 404/17 -, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 -, juris Rn. 46). Hat die Klägerin demnach nie vorgehabt, die genannten Prüfungen anzutreten, kann der von ihr geltend gemachte Verzögerungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Prüfungszeitraum - selbst bei Wahrunterstellung - nicht (mehr) Ursache für das Nichtabsolvieren der Biologie- und Physikprüfungen und damit den Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters gewesen sein. Dass die Klägerin die Angaben in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht zu dieser Annahme geführt haben (vgl. UA S. 7 unten), nicht oder anders getätigt hätte, wird mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Einen entsprechenden Antrag auf Berichtigung des Tatbestands, in welchem das Verwaltungsgericht die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst dargestellt hat, hat die Klägerin offensichtlich nicht gestellt. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht aus den Angaben der Klägerin gezogene Schlussfolgerung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Vielmehr trägt die Klägerin im Zulassungsantrag selbst vor, dass sie bereits am 14.06.2015 - also geraume Zeit vor der am 20.07.2015 beginnenden Prüfungswoche - mit dem Studiendekanat gesprochen und dieses ihr die Möglichkeit eröffnet habe, das zweite Semester zu splitten. Dass Dr. Z. bei der Klägerin eine Dysthmia diagnostiziert und sie deswegen im Prüfungszeitraum arbeitsunfähig krank geschrieben hat, mag - wie die Klägerin vorträgt - neben dem Beratungsgespräch beim Studiendekanat eine weitere Folge der bei ihr bestehenden Überlastungssituation gewesen sein, begründet - entgegen ihrer Auffassung - indes keinen Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach Verzögerungsgrund für den Ausbildungsrückstand jedenfalls nicht die ihr von Dr. Z. im maßgeblichen Prüfungszeitraum attestierte Erkrankung gewesen ist.
b) Das Vorbringen der Klägerin zeigt außerdem nicht auf, dass das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht insoweit ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre, als es auch keine anderen schwerwiegenden Gründe festgestellt hat, die eine Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises förderungsrechtlich hätten rechtfertigen können.
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„Schwerwiegend“ im Sinne des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind nur solche ausbildungsbezogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen (dem persönlichen Lebensbereich entstammende Umstände), oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren (unmittelbar der Ausbildung zuzurechnende Gründe; vgl. dazu und zum Folgenden Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 19, 21 ; BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113/79 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 -, juris Rn. 46; OVG Saarland, Beschluss vom 14.07.2020 - 2 A 189/19 -, juris Rn. 19). Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr. 1, der Ausnahmefall bleiben muss. Es können daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt keine Verlängerung der Förderungsdauer. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, muss er sich - gegebenenfalls auch rückwirkend - beurlauben lassen.
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In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten äußeren Umstände in Form der nicht rechtzeitig kündbaren arbeits- und mietvertraglichen Verpflichtungen, des Pendelns zwischen S. und T. sowie des Nachholbedarfs in den naturwissenschaftlichen Fächern, die ihren Angaben zufolge - nachvollziehbar - zu einer Überlastungssituation geführt haben, unter den hier in Rede stehenden förderungsrechtlichen Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau zu Gunsten der Klägerin auswirken können. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass und warum es der Klägerin trotz der für ihre Wohnung in S. bestehenden Kündigungsfrist nicht gelungen wäre, das Mietverhältnis zum Beispiel durch Suche eines Nachmieters anderweitig vorzeitig zu beenden oder die Wohnung einstweilen unterzuvermieten, oder dass sie entsprechende (erfolglose) Bemühungen in diese Richtung unternommen hätte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, eine rechtzeitige Aufgabe der Wohnung in S. sei unmöglich gewesen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und warum viermaliges Pendeln pro Woche - einen Tag pro Woche hat die Klägerin im Klinikum in S. gearbeitet - zwischen den ca. 45 Kilometer voneinander entfernten und verkehrsgünstig gelegenen Städten es unmöglich oder unzumutbar machten, das Medizinstudium bei vollem Einsatz der Arbeitskraft und entsprechender Planung ohne Verzögerung durchzuführen. Auch mit Blick auf ihre am Klinikum S. in Höhe von 20% noch aufrechterhaltene Arbeitsstelle ist solches nicht dargelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch angegeben, diese aus eigenem Entschluss als „Reserve“ im Falle des Scheiterns des Medizinstudiums für eine Übergangszeit behalten zu haben. Dieser von der Klägerin als Belastung geltend gemachte Umstand beruhte danach auf ihrer eigenen Entscheidung, hätte mithin vermieden werden können und vermag daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen schwerwiegenden Grund im Sinne der förderrechtlichen Bestimmungen zu begründen. Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin nunmehr vorträgt, ein kompletter Ausstieg aus ihren vertraglichen Bindungen mit dem Klinikum S. sei ihr auch rechtlich nicht möglich gewesen. Die hierfür angekündigte schriftliche Bestätigung ihrer früheren Dienstvorgesetzten hat die Klägerin bis heute nicht vorgelegt. Unabhängig davon hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Studium so gelegt zu haben, dass sie an einem Tag keine Veranstaltungen gehabt habe. Dass und inwiefern die Klägerin angesichts dessen gehindert gewesen wäre, ihr Studium bei vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft - gegebenenfalls auch am Wochenende - ohne Verzögerung zu betreiben, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Schließlich führt auch ein bei der Klägerin etwaig bestehender Nachholbedarf in den naturwissenschaftlichen Fächern nicht auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin sich insoweit nicht von anderen Studierenden unterscheide, die ebenfalls mit Anfangsschwierigkeiten zu tun hätten, erschüttert der Zulassungsantrag - insbesondere mit Blick auf die gebotene restriktive Anwendung des § 15 Abs. 3 BAföG im Sinne des Vorliegens eines echten Ausnahmefalles - nicht.
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c) Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen müssen, wenn es von der ärztlicherseits bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hätte abweichen wollen. Auch dies sei bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob und inwieweit Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden.
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Die damit von ihr geltend gemachte Aufklärungsrüge führt - unabhängig davon, ob man sie § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2021 - 9 S 1637/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - 6 A 666/19 - juris Rn. 18 ff.) zuordnet - bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Untersuchungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, das heißt, wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rn. 4). Wie bereits ausgeführt war für das Verwaltungsgericht die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Prüfungswoche im ersten Semester nicht kausal für den Ausbildungsrückstand, weil sie sich bereits in deren Vorfeld dazu entschieden habe, die Prüfungen in Biologie und Physik nicht anzutreten. Daher bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht.
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d) Mit ergänzendem Schriftsatz vom 29.04.2019, der am selben Tag und damit noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einging, rügt die Klägerin außerdem, das erstinstanzliche Urteil begegne deshalb ernstlichen Zweifeln, weil im ursprünglichen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 03.05.2015 unter Ziffer 4 der ergänzenden Bestimmungen zwar allgemein darauf hingewiesen werde, dass vom fünften Fachsemester an die Fortbewilligung der Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Eignungsnachweis vorgelegt worden sei, den Leistungsbewilligungen des Beklagten ein expliziter Hinweis darauf, dass die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt nur dann erfolgen könne, wenn schwerwiegende Gründe für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer vorlägen, aber nicht zu entnehmen und für den verständigen Antragsteller auch nicht erkennbar sei. Einen entsprechenden Hinweis habe sie bei ihrer Vorsprache beim Studiendekanat ebenfalls nicht erhalten.
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Auch dies führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat die von ihr in Bezug genommenen „ergänzenden Bestimmungen“ zum Bescheid vom 03.05.2015 mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt - diese finden sich auch nicht in der vom Beklagten vorgelegten Akte -, weshalb bereits nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich belehrt worden ist. Abgesehen davon arbeitet der Zulassungsantrag nicht heraus, dass und inwiefern die von ihr letztlich geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten die Regelungen des § 48 BAföG über die Anspruchsvoraussetzungen berührte und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnte. Schuldhafte Verletzungen der Aufklärungspflicht können möglicherweise Schadensersatzforderungen wegen Amtspflichtverletzungen begründen. Darüber ist hier aber nicht zu entscheiden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.10.1979 - II BA 23/79 -, juris Rn. 21).
16 
Der Zulassungsantrag bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin meint, durch das Wort „kann“ in § 48 Abs. 2 BAföG werde der Eindruck vermittelt, dem Amt für Ausbildungsfördrung stehe bei der von ihm zu treffenden Entscheidung Ermessen zu, und sie folglich davon habe ausgehen dürfen, dass die von ihr vorgebrachte Überlastungssituation mit hieraus resultierender Erkrankung vom Beklagten als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werde. Denn sie berücksichtigt nicht, dass es sich bei den „schwerwiegenden Gründen“ auf Tatbestandsseite um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum handelt (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 19 ) und dem Beklagten diesbezüglich keinerlei Ermessen zusteht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend ausgegangen wie davon, dass dem Amt für Ausbildungsförderung beim Vorliegen schwerwiegender Gründe entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 BAföG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 - V C 38.77 -, juris Rn. 20; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 48 Rn 27). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, inwiefern dieses Verständnis der Norm der Klägerin zum Nachteil gereichte. Denn danach stünde der Klägerin bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein zwingender und nicht lediglich ein im Ermessen der Behörde liegender Anspruch auf Zulassung der Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zu.
17 
2. Aus den unter 1. c) dargelegten Gründen ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungsplicht zuzulassen.
18 
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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