Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 471/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung vom 10. Februar 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antrag, mit dem der Antragsteller zuletzt - mit Blick auf das Inkrafttreten des § 63 BImSchG und des dort geregelten Entfallens des Suspensiveffekts - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt hat, kann keinen Erfolg haben.
Der Widerspruch des Antragstellers richtet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ... (Nennleistung: 4,2 MW, Nabenhöhe: 159 m, Rotordurchmesser: 141) auf dem rund 494 m vom Grundstück des Antragstellers entfernten, ca. 50 m höher gelegenen Flurstück Nr. XX der Gemarkung ... („...“). Vor Erteilung dieser Genehmigung führte der Antragsgegner nach - mit Blick auf die räumliche Nähe des Vorhabens zu einem Windpark mit 4 WEA („...X“) durchgeführter - Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch. Diese kam zu dem Ergebnis, dass unter dem Vorbehalt durchzuführender (den Gegenstand von Nebenbestimmungen zur Genehmigung bildender) Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie notwendiger Abschaltzeiten mit keinen verbleibenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Die angefochtene Genehmigung, welche die Genehmigung zur Waldumwandlung einschließt und unter Befreiung von einem sich aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Geroldseck“ ergebenden Bauverbot erteilt wurde, enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Unter anderem wird bestimmt, dass vor Inbetriebnahme eine Herstellerbescheinigung vorzulegen ist, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und Regelungen mit derjenigen übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt wurden (Nebenbestimmung 4.1), dass der Beurteilungspegel der von der Anlage ausgehenden Geräusche an den maßgeblichen Immissionsorten - darunter das Grundstück des Antragstellers - die in der TA-Lärm für Mischgebiete heranzuziehenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten darf (Nebenbestimmung 4.24), dass bei Schäden an der Anlage, die zu höheren Lärmemissionen, zu Ton- oder deutlich wahrnehmbaren Impulshaltigkeiten führen, unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen durchzuführen sind und die Genehmigungsbehörde zu informieren ist (Nebenbestimmung 4.26) und dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück des Antragstellers als maßgeblichem Immissionsort innerhalb eines Jahres durch eine Abnahmemessung zu überprüfen ist (Nebenbestimmung 4.27).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Dem Widerspruch des Antragstellers kommt - auch unabhängig von der Vollziehungsanordnung vom 26.11.2020 - kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) seit dem Inkrafttreten des § 63 BImSchG in der Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) am 10.12.2020 keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Denn § 63 BImSchG findet auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erhobene Widersprüche ebenfalls Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2021 - 11 S 20/21 - juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 OVG - juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - juris Rn. 7 ff. und vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - juris Rn. 42 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 16.09.2021 - 1 EO 145/21 - juris Rn. 17; mit Einschränkung im Hinblick auf den Vertrauensschutz auch NdsOVG, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 73; a. A. Feldhaus in ders., BImSchG, § 63 Rn. 9). Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob die behördliche Vollziehungsanordnung den formalen Anforderungen an ihre Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) genügt hat, woran der Senat in Anbetracht ihrer ausführlichen Begründung im Übrigen allerdings keinerlei Zweifel hat (vgl. zu den Anforderungen insoweit Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - NuR 2015, 418 = juris Rn. 7 m. w. N.).
2. Die zur Begründung des Antrags vom Antragsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen die von ihm begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist jedoch aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - ZNER 2019, 164 = juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen, was von ihm als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21 - juris Rn. 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 a. a. O. Rn. 52 ff.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2021 a. a. O. Rn. 6: „gesetzliche Vorstrukturierung“; siehe in Bezug auf § 212a BauGB ferner Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 212a Rn. 47 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht vor, weil er mit den vorgetragenen Argumenten aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Verletzung auch den Antragsteller schützender Normen formell oder materiell rechtswidrig sein könnte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
a) Formelle Mängel der angefochtenen Genehmigung, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten, ergeben sich weder aus einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen (aa) noch aus Fehlern bei der durchgeführten UVP (bb).
aa) Der Antragsteller meint, der Beigeladenen fehle das Sachbescheidungsinteresse für ihren Genehmigungsantrag, weil sie nicht den zur Genehmigung gestellten, sondern einen anderen Anlagentyp realisieren wolle. Damit kann er schon deswegen nicht durchdringen, weil er insoweit nicht in einer subjektiven Rechtsposition betroffen wäre. Zwar gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Antrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen des Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen darf, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen und sich schlechthin nicht ausräumen lassen, von der beantragten Genehmigung keinen Gebrauch machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 20.07.1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine verfahrensrechtliche Befugnis, welche die Genehmigungsbehörde zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Genehmigung, die für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist, ohne sachliche Prüfung des Antrags zu versagen. Erst Recht besteht eine solche Verpflichtung nicht gegenüber Dritten, so dass diese nicht in subjektiven Rechten verletzt werden können, wenn die Behörde auf einen solchen Antrag hin gleichwohl eine Genehmigung erteilt (vgl. BVerwG Urteil vom 26.03.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 19; Beschluss vom 28.02.1990 - 4 B 32.90 - NVwZ 1990, 655 = juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - VBlBW 2017, 388 = juris Rn. 39 f. ).
Ungeachtet dessen dürften der Realisierung des genehmigten Vorhabens entgegen der Antragsbegründung auch keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine Änderung des Anlagentyps die Identität des Vorhabens in Frage stellen würde (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 05.04.2019 - 22 CS 18.2572 - ZUR 2019, 491 = juris Rn. 49 m. w. N.). Denn die Beigeladene hat jedenfalls durch Vorlage eines Schreibens des Herstellers belegt, dass Windenergieanlagen des Typs, auf den sich die Genehmigung bezieht, lieferbar sind und das Vorhaben damit wie genehmigt auch realisiert werden kann (siehe hierzu auch bereits S. 45 des angefochtenen Bescheids). Die Frage, ob die Beigeladene beabsichtigt, in Bezug auf den Anlagentyp noch einen - freilich auf der erteilten Genehmigung basierenden - Änderungsantrag zu stellen, ist demgegenüber für ihr ursprüngliches Sachbescheidungsinteresse irrelevant. Ein solcher Austausch des Anlagentyps würde nicht auf - geschweige denn schon bei Genehmigungserteilung vorliegenden - unüberwindlichen Hindernissen, sondern auf der unternehmerischen Entscheidung der Beigeladenen beruhen.
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bb) Aus der pauschalen Rüge „vieler Verfahrensfehler, unschlüssiger Prognosen und einer unvollständigen UVP“ ergibt sich - abgesehen davon, dass sie auch vollkommenen unsubstantiiert ist - kein relevanter formeller Mangel der erteilten Genehmigung. Mängel der UVP könnten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur dann zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers als drittbetroffenem Grundstückseigentümer in Bezug auf die Anlagengenehmigung führen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorlägen. Solche sind hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere wurde eine UVP mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, so dass offensichtlich keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt sind. Inhaltliche, hier nicht näher konkretisierte oder erkennbare Mängel der durchgeführten UVP stellen hingegen weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a oder Nr. 2 UmwRG noch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c oder Abs. 1a UmwRG einen relevanten Verfahrensfehler dar, der dem Widerspruch des Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.).
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b) Die Genehmigung verletzt voraussichtlich auch in materieller Hinsicht keine subjektiven Rechte des Antragstellers.
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aa) Von der genehmigten Anlage geht keine für den Antragsteller unzumutbare Lärmbelastung aus.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; die Sicherstellung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImschG). Soweit die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG Rn. 114 m. w. N.). Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept grundsätzlich nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18; Beschlüsse vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 = juris Rn. 5 und vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - juris Rn. 4).
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(1) Ausgehend hiervon wird eine vom Antragsteller nicht hinnehmbare Lärmbelastung schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Genehmigung nur einen Betrieb der WEA erlaubt, durch den die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Buchst. d der TA Lärm) auf dem Grundstück des Antragstellers nicht überschritten werden. Denn mehr als den für Dorfgebiete maßgeblichen Lärmschutz kann der Antragsteller für sein im Außenbereich liegendes Grundstück nicht verlangen. Für die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es demgegenüber nicht auf die vom Antragsteller angezweifelte Richtigkeit der durchgeführten Lärmimmissionsprognose an, da ein Anlagenbetrieb, der zu höheren als den vorgenannten Immissionswerten führt, nicht von der Genehmigung gedeckt ist (Nebenbestimmung 4.24), was im Rahmen der Abnahmemessung auf dem Grundstück des Antragstellers auch überprüft wird (Nebenbestimmung 4.27). Die fortgesetzte Einhaltung der festgesetzten Immissionshöchstwerte ist hingegen keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 21, vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128 = juris Rn. 15 und vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - NuR 2018, 639 = juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 44).
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Ungeachtet dessen sind auch keine Fehler der - entsprechend der einschlägigen Vorgaben nach dem Interimsverfahren durchgeführten (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 04.10.2018 a. a. O.) - Lärmimmissionsprognose zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten, vermeintlichen Diskrepanzen hat der Antragsgegner vielmehr - für den Senat uneingeschränkt plausibel - aufgelöst.
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(2) Sind eine Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm mithin gewährleistet, kann der Antragsteller insoweit nicht ergänzend noch eine Rücksichtslosigkeit wegen der von ihm ergänzend angeführten Dauerbelastung geltend machen. Anderes folgt insbesondere auch nicht aus Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Auch deren „Night Noise Guidelines for Europe“ lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen. Denn sie sind weder rechtsverbindlich noch setzen sie insoweit Standards (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 - ZNER 2020, 558 = juris Rn. 155 ff.; Beschlüsse vom 13.07.2021 - 8 A 500/20 - juris Rn. 36 f. und vom 22.03.2021 - 8 A 3518/19 - juris Rn. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2020 - 8 A 10157/20.OVG - ZNER 2020, 453 = juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 B 2455/18 - juris Rn. 34).
17 
(3) Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das Betriebsgeräusch von Windrädern („flapp-flapp“) einen Zuschlag für Tonhaltigkeit vermisst, fehlt es hierfür an einer substantiierten, insbesondere an das einschlägige Regelwerk anknüpfenden Begründung. Dass und warum vorliegend nach den Geräuschermittlungsregeln im Anhang zur TA Lärm Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit anzusetzen wären, ist nicht dargelegt. Danach sind entsprechende Zuschläge nur zu vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 a. a. O Rn. 28 ff.). Mit Blick auf die vom Antragsteller monierte allgemeine Lästigkeit der Betriebsgeräusche von Windenergieanlagen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass nach den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, dort S. 4) die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraftanlagentypische Geräuschcharakteristik in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen ist. Ein allgemeiner Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regeln der TA Lärm demgegenüber nicht anzusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 a. a. O. Rn. 230 f. m. w. N.). Ton- oder Impulshaltigkeiten infolge möglicher Schäden der genehmigten Anlage schließlich wird durch die Nebenbestimmung 4.26 hinreichend Rechnung getragen.
18 
(4) Der Antragsteller wird durch die genehmigte WEA auch keiner unzumutbaren Belastung durch tieffrequente Geräusche bzw. Infraschall ausgesetzt. Es gibt entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung, die sich ohne nähere Konkretisierung auf „viele Studien und Arztberichte“ stützt, gegenwärtig keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Nach den LAI-Hinweisen (dort S. 4) liegt die Infraschallerzeugung moderner Windenergieanlagen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen, weswegen Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien. Bei Entfernungen wie hier von beinahe 500 m kann daher von schädlichen Umweltauswirkungen zu Lasten des Antragstellers insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 25 und vom 20.07.2018 a. a. O. Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2020 - 8 B 1576/18 - juris Rn. 29 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2021 - 5 MR 8/21 - juris Rn. 33 ff. m. w. N.).
19 
bb) Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch mit Blick auf baurechtliche Vorgaben keine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers. Soweit dieser sich insoweit auf das Fehlen einer gesicherten Erschließung und eine Rechtswidrigkeit der Befreiung von dem in der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Bauverbot beruft, ist das Antragsvorbringen substanzlos. Überdies fehlt es an einer drittschützenden Wirkung der als verletzt gerügten Vorschriften.
20 
(1) Das Erfordernis der gesicherten Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB kann allenfalls dann eine nachbarschützende Wirkung entfalten, wenn eine wegen fehlender oder unzureichender Erschließung rechtswidrige Genehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Bezug auf das Duldenmüssen eines Notweg- oder Notleitungsrechts bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1976 a. a. O.; Beschluss vom 11.05.1998 - 4 B 4.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - VBlBW 2002, 306). Darüber hinaus dient das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis nur öffentlichen Interessen und hat keine drittbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2010 - 4 B 19.10 - juris Rn. 3 und vom 21.04.1989 - 4 B 85.89 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 8).
21 
(2) Auch das durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung „Geroldseck“ normierte Bauverbot, von dem mit der angefochtenen Genehmigung befreit wird, dient allein öffentlichen Interessen, so dass die Befreiung hiervon schutzwürdige Interessen des Antragstellers nicht berührt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 -).
22 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren zudem inhaltlich gefördert hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
23 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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