Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02.11.2021 wird Herr
| | Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 BDG hat der nach § 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO zuständige Verwaltungsgerichtshof einen Beamtenbeisitzer bei der Disziplinarkammer (Bund) beim Verwaltungsgericht von seinem Amt zu entbinden, wenn die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 BDG bei seiner Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen. |
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| | So verhält es sich hier. Gemäß § 47 Abs. 1 BDG müssen die Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 BBesG) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Diese Voraussetzungen lagen hier bei der Wahl des Beamtenbeisitzers am 20.09.2021 nicht vor. Zwar ist der gewählte Beamtenbeisitzer Beamter auf Lebenszeit (1.) im unmittelbaren Bundesdienst (2.); jedoch hat er keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (3.). |
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| | 1. Der gewählte Beamtenbeisitzer, der als Postdirektor bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (Deutsche Bundespost) ohne Dienstbezüge beurlaubt und bei der Deutschen Telekom IT GmbH auf der Grundlage eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages in Ulm beschäftigt ist, ist Beamter auf Lebenszeit im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG. Maßgeblich für die Beurteilung der Beamteneigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern der Beamtenstatus (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 46 Rn. 3). Die bei einem der Postnachfolgeunternehmen im Wege einer sogenannten In-sich-Beurlaubung beschäftigten Beamten haben ihren Beamtenstatus entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht verloren. Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 21 BeamtStG durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. An einem dieser Tatbestände fehlt es hier. Die Gewährung von Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG i.V.m. § 90 Abs. 1 BBG und § 22 SUrlV führt nicht zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.2019 - 2 AV 1.19 -, juris Rn. 10). Die Beurlaubung entbindet den Beamten lediglich von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Dienstpflichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2002 - 1 DB 10.02 -, juris Rn. 44; BAG, Urt. v. 25.05.2005 - 7 AZR 402/04 -, juris Rn. 15). Sie erfolgt befristet (§ 4 Abs. 2 Satz 5 PostPersRG) und kann widerrufen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 7 PostPersRG). Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG); ihre Zeit ist ruhegehaltfähig (§ 4 Abs. 2 Satz 4 PostPersRG). |
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| | 2. Der gewählte Beamtenbeisitzer ist auch Beamter „im Bundesdienst“ im Sinne des § 47 Abs. 1 BDG. Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG Beamte im unmittelbaren Bundesdienst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.04.2019 - 2 AV 1.19 -, juris Rn. 10; s.a. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 46 Rn. 3); auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG). |
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| | 3. Jedoch hat der gewählte Beamtenbeisitzer keinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten beurteilt sich nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. An einem solchen Sitz der Behörde oder der ständigen Dienststelle fehlt es hier. Denn gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt nur die berufliche Tätigkeit als Beamter bei den Postnachfolgeunternehmen als Dienst. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, ist dagegen kein Dienst; ihre Beurlaubung dient nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG lediglich dienstlichen Interessen. Die Stelle oder der Arbeitsposten, bei der ein beurlaubter Beamter aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, kann daher keinen dienstlichen Wohnsitz begründen (BVerwG, Beschl. v. 18.04.2019 - 2 AV 1.19 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 09.09.2020 - 2 AV 4.20 -, juris Rn. 5). Für die gegenteilige Annahme hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie der Gesetzgeber an anderer Stelle – etwa in § 1 Abs. 5 PostLV – getroffen hat. |
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