Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 488/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2019 - 8 K 4208/19 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurück und bemerkt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend:
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem als „Antrag und Klage“ überschriebenen Schriftsatz des Antragstellers vom 19.06.2019 um einen im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Hauptsacheklage gestellten, isolierten Bewilligungsantrag handelt. Denn die Klage, die zunächst auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 06.03.2019 erteilte die Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen gerichtet war, ist „bedingt von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ erhoben worden (zur Auslegung einer gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Klageschrift vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2015 - 9 S 1048/15 -, juris Rn. 20). Dieser Annahme tritt auch der mit einem versorgungsamtlich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehinderte und seit 2006 bei der Beigeladenen beschäftigte Antragsteller nicht entgegen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wenn sich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren - wie hier durch die Einigung des Antragstellers mit seinem Arbeitgeber, dem Beigeladenen - erledigt und damit bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz durch ein erledigendes Ereignis zuvor möglicherweise bestehende Erfolgsaussichten weggefallen sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2020 - 11 ZB 19.991 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2010 - 18 E 1195/09 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 - 10 M 56.08 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2006 - 3 Y 9/06 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 11.12.1991 - 7 TP 459/89 -, juris; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 32).
Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife ist, die regelmäßig frühestens nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2020 - 4 B 946/18 -, juris Rn. 17). Auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife wird in Prozesskostenhilfeverfahren allein deshalb abgestellt, um grobe Unbilligkeiten zu vermeiden und insbesondere den um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden vor solchen Nachteilen zu schützen, die eine von ihm nicht beeinflussbare Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit sich bringt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - 3 O 167/21 -, juris Rn. 3). Einer solchen rückwirkenden Betrachtungsweise bedarf es aber ausnahmsweise dann nicht, wenn - wie hier - ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen ist und der Rechtsschutzsuchende noch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Selbst für den Fall, dass vor Eintritt der Erledigung ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erst „beabsichtigtes“ Rechtsmittelverfahren nicht mehr geboten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2020 - 4 B 946/18 -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - 3 O 167/21 -, juris Rn. 3). Denn Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich für die Zukunft bewilligt. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage, die sich in der Hauptsache erledigt hat und somit unzulässig wäre, wäre aber nunmehr unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bietet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.07.2013 - 7 ZB 13.305 -, juris Rn. 12). Die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und Bemittelten erfordert keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes von Anfang an aussichtsloses Rechtsmittel (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2020 - 4 B 946/18 -, juris Rn. 29). Auf die Dauer des Zeitraums zwischen der ursprünglichen Bewilligungsreife und dem Eintritt des erledigenden Ereignisses kommt es dabei nicht an.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, er hätte, wenn das Verwaltungsgericht rechtzeitig über seinen zwei Monate zuvor gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hätte, das (Hauptsache-)Verfahren rechtzeitig nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids am 24.09.2019 für erledigt erklären können mit der Folge, dass der Antragsgegner dann die Kosten des Verfahrens hätte tragen müssen, weil die Bescheidungsklage zulässig und begründet gewesen sei; daher sei ihm Prozesskostenhilfe für den Antrag zu gewähren, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Bei dieser Argumentation berücksichtigt er nicht, dass es in der von ihm geschilderten Konstellation - wenn also nach sofortiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe und noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids die angekündigte Untätigkeitsklage erhoben und sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids für erledigt erklärt worden wäre - um die Frage der Kostentragung bezüglich eines anhängigen Klageverfahrens gegangen wäre. Eine solche Klage ist vorliegend aber tatsächlich nicht erhoben, sondern lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren anhängig gemacht worden. Auf die daraus entstehenden Folgen ist der Antragsteller vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 20.11.2019 auch zutreffend hingewiesen worden.
Der Annahme, dass der Antragsteller das - allein anhängig gemachte - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für erledigt erklären wollte, steht entgegen, dass er dieses Verfahren mit der Beschwerde weiterhin fortsetzt und den Willen, es fortzuführen, auch ausdrücklich erklärt hat. Für den Antrag, dem Antragsgegner im Rahmen des anhängigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens die in diesem Verfahren angefallenen Kosten (vgl. Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) aufzuerlegen, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil unter Prozessführung i.S.v. § 114 ZPO ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist, nicht aber das Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 14 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - 3 O 167/21 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2010 - 18 E 1195/09 -, juris Rn. 5; vgl. auch; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311). Dies stellt keine Benachteiligung des finanziell nicht bemittelten Beteiligten dar. Bedarf er, bevor er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, findet das Beratungshilfegesetz Anwendung. Auch Kostennachteile entstehen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, juris Rn. 2; ausführlich BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311).
Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller auch nicht für die mit Schriftsatz vom 18.11.2019 nach Erlass des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 24.09.2019 geltend gemachten Anträge zu bewilligen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller noch keine Klage erheben wollte, sondern einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Denn auf die mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2019 geäußerte Bitte um Klarstellung des Ziels der beabsichtigten Rechtsverfolgung, insbesondere, ob seine Anträge im Schriftsatz vom 18.11.2019 als unbedingte Klageerhebung zu verstehen seien, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.12.2019 mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme Recht habe, dass der Antrag als Anpassung des Klageentwurfs zu verstehen sei. Auch wenn die Bedeutung des in diesem Zusammenhang angefügten Zusatzes, dass für diesen keine Prozesskostenhilfe beantragt werde, missverständlich erscheint, ergibt sich aus dem Verweis auf den bloßen Entwurf einer Klage, den er angepasst habe, hinreichend deutlich, dass der Antragsteller jedenfalls keine unbedingte Klage erhoben hat. Die Richtigkeit dieser Annahme hat der Antragsteller mit der Beschwerde nochmals bestätigt.
Der angepasste Bewilligungsantrag - über den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss entscheiden konnte, weil ein Anlass für eine Abtrennung des Verfahrens weder vorgetragen noch ersichtlich ist - bezieht sich wortwörtlich auf eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, den Bescheid des Antragsgegners vom 06.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 aufzuheben. Hierfür hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Denn eine Klage mit dieser Zielrichtung wäre unzulässig, weil sich der Zustimmungsbescheid des Beklagten schon vor Klageerhebung nach eigenem Bekunden des Antragstellers durch die Einigung mit seinem Arbeitgeber erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil Anhaltspunkte für das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, insbesondere unter den anerkannten Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses oder eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs durch einen Verwaltungsakt, der sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 1, und vom 16.05.2013 - 8 C 22.12 -, juris Rn. 12 ff.), weder ersichtlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht worden sind.
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Soweit dem Schriftsatz vom 18.11.2019 sowie den Erläuterungen im Schriftsatz vom 02.12.2019 zu entnehmen ist, dass es dem Antragsteller mit dem nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2019 angepassten Klageentwurf in der Sache auch um die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, insbesondere der dort angefallenen Geschäftsgebühr, geht und er für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe begehrt, bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg.
11 
Mit Blick auf die angefallenen Kosten lässt sich ein schützenswertes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizwirkung der Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess herleiten. Zum einen hat der Antragsteller die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, weder mit seinen Anträgen noch mit der Beschwerde bekundet. Abgesehen davon begründet eine solche Absicht kein schutzwürdiges Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 14.05.1999 - 6 PKH 3.99 -, juris Rn. 4, und vom 21.10.2004 - 4 B 76.04 -, juris Rn. 2).
12 
Sollte der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2019 zu ändern und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, wäre eine solche zwar grundsätzlich statthaft. Die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Widerspruchsbescheid zu treffende Kostenentscheidung ist ein abtrennbarer Teil eines Verwaltungsakts, der Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein und aus von der Hauptsache unabhängigen Gründen isoliert angefochten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992 - 8 C 16.90 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2014 - 13 K 3877/13 -, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 26.06.2017 - 7 K 109/16 -, juris Rn. 27). Eine entsprechende Rechtsverfolgung hätte aber im vorliegenden Fall in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.
13 
Die Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens erlangt Bedeutung, wenn dem Widerspruchsverfahren - wie hier - kein Klageverfahren folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 29.06 -, juris Rn. 8). Die inhaltlichen Vorgaben der Kostenentscheidung und die daran geknüpften Rechtswirkungen ergeben sich im vorliegenden Fall eines Widerspruchs gegen die erteilte Zustimmung zu einer Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX aus § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind unter dieser Voraussetzung erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Absatz 2 SGB X. Voraussetzung für die Änderung der Kostenentscheidung und daran anschließend die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist danach eine positive Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 29.06 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2012 - L 11 AS 759/11 -, juris Rn. 33; VG Aachen, Urteil vom 23.12.2008 - 2 K 1665/08 -, juris Rn. 18). Daran fehlt es hier, weil der Widerspruch des Antragstellers vom 08.03.2019 durch den im Laufe des anhängigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 24.09.2019 zurückgewiesen worden ist. Eine isoliert gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage, die nur auf den Ausspruch „Kosten werden nicht erstattet“ abzielen würde, wäre unbegründet, weil sich die zitierte Kostenfolge zwingend aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt.
14 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Denn das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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