Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 3273/20

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2020 - 2 K 7415/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbetafel.
Die Klägerin beantragte unter dem 12.09.2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten, 3,89 m breiten und 2,87 m hohen Werbetafel zuzüglich Sockelhöhe von 0,60 m auf dem südlich an die Landesstraße 1214 angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück Nr. xxxxxx (Jxxxstraße xx) in Göppingen. Dem Bauantrag war eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers beigefügt. Die Grundstücke westlich und südwestlich des Baugrundstücks sind mit Wohnhäusern bebaut. Das östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück wird als Parkplatz benutzt. Südlich davon befindet sich ein Schrott- und Metallgroßhandel und - zum Parkplatz hin ausgerichtet - eine Doppelwerbetafel. Weiter östlich stehen ein Bürogebäude und das Gebäude der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Nördlich der xxxxstraße fließt die Fils. Dahinter liegen Bahngleise.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des von der Beklagten am 12.05.1932 beschlossenen „Stadtbauplans südlich der Fils zwischen der Moltke- und Schubertstraße in den Gewanden „ob dem langen Steg“, „ob den Schweikartsländern“, „untere Rastwiesen“, „untere Diebel“, „am Heiniger Berg“ und „Gräbenader““ und im Geltungsbereich der von der Beklagten am 25.02.2016 beschlossenen „Satzung zur Regelung der Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Göppingen“ (im Folgenden: Werbesatzung/ WS). Nach § 2 Abs. 2 WS müssen sich Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 2 Abs. 9 der Landesbauordnung in Größe, Höhe, Farbe, Form, Werkstoff und Anbringungsart in das Stadt-/Ortsbild sowie in das Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Dies ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Werbeanlagen durch Wiederholung, grelle Farbgebung oder Beleuchtung, Verdeckung und Überschneidung von architektonischen Gliederungselementen, Anbringung an Schornsteinen oder auf geneigten Dächern verunstaltend wirken. Gemäß § 3 Abs. 1 WS gilt die Werbesatzung für das gesamte Stadtgebiet, wobei dieses in die Schutzzonen I (historische Innenstadt, Ortsmitten der Stadtbezirke), II (erweiterte Innenstadt, Kleinsiedlungsgebiete, reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Gemeinbedarfsflächen, sonstige Sondergebiete - Klinik oder die entsprechend faktischen Baugebiete), III (Misch- und Kerngebiete außerhalb der Schutzzonen I und II, sonstige Sondergebiete mit Ausnahme der Sondergebiete - großflächiger Einzelhandel oder die entsprechend faktischen Baugebiete) und IV (Gewerbe- und Industriegebiete, sonstige Sondergebiete - großflächiger Einzelhandel oder die entsprechend faktischen Baugebiete) „unterteilt“ ist (§ 3 Abs. 2 WS). Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. c WS sind „Anschlagtafeln (sog. Plakatwände oder Mega-Light-Plakate)“ in der Schutzzone III nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, einzeln aufgestellt werden, nicht höher als 2,70 m und nicht breiter als 3,80 m sind und der maximale Abstand zum Boden 0,60 m beträgt. Die Aufstellungsorte müssen einen Abstand zueinander aufweisen, der stets einen optischen Eindruck von getrennten Aufstellungsorten vermittelt, um eine das Aufstellungsgebiet prägende Wirkung zu vermeiden. Bei einem Mindestabstand von 200 m ist davon auszugehen, dass eine solche ungewollte städtebauliche Wirkung und Prägung nicht eintritt.
Mit E-Mail vom 26.10.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Werbetafel nicht genehmigen könne, da die durch die Werbesatzung vorgegebenen Höchstmaße überschritten würden. Zudem stünden in Sichtweite, circa 30 - 40 m entfernt, bereits zwei Plakatwände gleichen Typs. Die Klägerin änderte ihren Bauantrag daraufhin unter dem 02.11.2016 dahingehend ab, dass die Werbetafel nur noch 2.602 mm zuzüglich Sockel hoch und 3.624 mm breit sein solle und trug vor, die weiteren Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehen zu können. Es werde zwar nicht bestritten, dass sich in 30 - 40 m Abstand bereits Werbetafeln befänden. Diese seien von der xxxxstraße jedoch so weit zurückversetzt, dass sie kaum wahrnehmbar seien.
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 23.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Das Bauvorhaben liege
„im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes vom 02.08.1932“, „der insgesamt von einer gemischten Nutzung (MI) geprägt“ sei, „die im Bereich des Standorts der Werbeanlage überwiegend Wohnnutzung aufweist“. Die Werbeanlage müsse aber auch der Werbesatzung entsprechen. Daran fehle es. Der für die Schutzzone III vorgegebene Mindestabstand von 200 m sei nicht eingehalten, nachdem sich in nur circa 80 m Entfernung bereits zwei Plakatwände vergleichbarer Größe befänden, welche vom öffentlichen Verkehrsraum aus gut sichtbar seien. Drei Werbetafeln in unmittelbarer Nähe zueinander würden zu einer ungewollten städtebaulichen Konzentrationswirkung führen, weshalb sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge.
Die Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.01.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor. Die hinter dem Parkplatz errichteten Werbetafeln seien so weit zurückversetzt, dass sie kaum wahrgenommen würden. Auf dem Grundstück befinde sich eine Tankstelle mit Schildern der Eigenwerbung und Fahnenmasten. Die Beklagte sei zudem infolge einer Selbstbindung daran gehindert, die Baugenehmigung zu versagen. Im Bereich der Grundstücke xxxxstraße xx - xx seien sechs großflächige Werbeanlagen in enger Aufeinanderfolge errichtet, ohne dass die Beklagte dies als störend angesehen habe.
Am 06.07.2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 14.01.2020 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin gegen die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 23.01.2017 zurück. Dabei führt es einerseits aus, der Geltungsbereich des Bebauungsplans vom 02.08.1932 sei von einer gemischten Nutzung geprägt und weise im Bereich des Baugrundstücks überwiegend Wohnnutzung auf, andererseits, der einfache Bebauungsplan vom 02.08.1932 setze das „gegenständliche Plangebiet“ als Mischgebiet fest. Weiter wurde ausgeführt, mit Blick auf die zwei vorhandenen Werbetafeln in etwa 80 m Entfernung von der geplanten Anlage greife die Regelvermutung nach der Werbesatzung, wonach bei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 200 m von einer ungewollten städtebaulichen Wirkung und Prägung auszugehen sei. Umstände, die die Regelvermutung im Einzelfall entfallen ließen, seien nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme lägen nicht vor. Die bereits vorhandenen Tafeln seien innerhalb des Sichtfeldes einer vorbeilaufenden oder vorbeifahrenden Person wahrnehmbar. Die leichte Zurückversetzung ändere hieran nichts. Eine Selbstbindung der Verwaltung sei nicht gegeben.
Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid in ihre Klage einbezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch vorgetragen, die Werbesatzung sei unwirksam. Sie leide an einem Bestimmtheitsmangel und beinhalte planungsrechtliche Festsetzungen, welche nicht von der bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt seien. Die Regelung der Werbesatzung, wonach erst bei einem Mindestabstand zwischen zwei Aufstellungsorten von 200 m davon auszugehen sei, dass keine ungewollte städtebauliche Wirkung und Prägung eintrete, sei zu weitgehend, zumal unklar sei, wieso gerade diese Entfernung gewählt worden sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 02.09.2020 unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.01.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2020 verpflichtet, der Klägerin „die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Grundstück xxxxstraße xx zu erteilen“ und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Art der baulichen Nutzung um das Vorhabengrundstück entspreche jener eines Mischgebietes. Die Regelungen der Werbesatzung zur Schutzzone III stünden der Werbeanlage nicht entgegen, da § 74 Abs. 1 LBO nach seinem Wortlaut nur zum Erlass von Gestaltungsvorschriften für bestimmte Teile des Gemeindegebietes ermächtige. Vorschriften für das gesamte Gemeindegebiet, etwa mit dem Ziel, Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen, seien ausgeschlossen, da die - in der Regel unterschiedlichen - örtlichen Verhältnisse in den einzelnen Teilen des Gemeindegebiets so nicht berücksichtigt werden könnten. Die Werbesatzung gelte demgegenüber für das gesamte Stadtgebiet einschließlich der Stadtbezirke. Die Einteilung in Schutzzonen ändere hieran nichts. Infolgedessen seien jedenfalls die Bestimmungen für die Schutzzonen III und IV unwirksam, welche keinen konkret abgegrenzten Teilbereich des Stadtgebietes beträfen.
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Am 16.10.2020 hat die Beklagte Berufung gegen das ihr am 18.09.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese innerhalb der ihr verlängerten Frist am 17.12.2020 wie folgt begründet. Der Wortlaut des § 74 Abs. 1 LBO stehe dem Erlass einer Gestaltungssatzung, welche zwar das gesamte Gemeindegebiet erfasse, innerhalb ihres Geltungsbereiches aber einzelne, klar abgegrenzte Schutzzonen definiere und für jede Zone eigene Gestaltungsanforderungen vorsehe, nicht entgegen. Dass sie die Regelungen redaktionell in einer Urkunde zusammengefasst habe, sei unerheblich, mache diese für Bauherren sogar transparenter. Die Landesbauordnung verwende in § 11 Abs. 4 LBO eine ähnliche Regelungstechnik und bringe so zum Ausdruck, dass bestimmte Gebiete besonders vor Störungen durch Fremdwerbeanlagen zu schützen seien. Die Werbesatzung sei lediglich eine „Verlängerung“ dieser Norm. Den bestimmten Ortsteilen komme auch eine städtebauliche Bedeutung zu. Jedes der benannten Gebiete habe eine städtebauliche Bedeutung. Dass die erfassten Gebiete von „besonderer“ städtebaulicher Bedeutung sein müssten, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2020 - 2 K 7415/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat der Sache nach schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, § 74 LBO ermächtige Gemeinden allein zum Erlass bauordnungsrechtlicher, nicht aber zum Erlass bauplanungsrechtlicher Bauvorschriften, um welche es sich bei der Werbesatzung indes handele. Die Beklagte habe sich bereits in der Wortwahl eng an § 34 Abs. 1 BauGB und § 1 Abs. 5 BauNVO angelehnt. Auch in der Sache handele es sich bei den Fragen des Einfügens und der ausnahmsweisen Zulässigkeit um bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, da sie nicht an die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens anknüpften, sondern an die Art des Vorhabens im Vergleich zur Umgebung. Durch den in § 6 Abs. 2 Buchst. c WS genannten Mindestabstand wolle die Beklagte eine ungewollte städtebauliche Wirkung und Prägung verhindern. Städtebauliche Wirkungen und Prägungen seien jedoch bauplanungsrechtliche Steuerungsansätze, die es im Bauordnungsrecht nicht gebe. Die Beklagte versuche, mit einer Gestaltungssatzung Versäumnisse in der Planung zu korrigieren und durch eine „Negativplanung“ zu ersetzen.
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Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Werbesatzung nicht nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes gelte. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte formal unterschiedliche Satzungen erlasse, sondern allein darauf, ob die gestalterische Regelung das gesamte Gemeindegebiet erfasse. Die Werbesatzung umfasse mit Ausnahme von Außenbereichsgrund- stücken alle Flächen, auf denen die Aufstellung einer Werbeanlage denkbar sei. Sie gelte sogar für Flächen, auf denen großflächige Werbeanlagen für Fremdwerbung ohnehin gemäß § 11 Abs. 4 LBO unzulässig seien. § 74 Abs. 1 LBO ermächtige nicht zum Erlass abstrakt-genereller Regelungen, sondern setze bestimmte Zwecke wie die Durchführung baugestalterischer Absichten oder die Erhaltung schützenswerter Bauteile voraus. Die Gemeinden müssten diese Voraussetzungen zur Begründung ihrer Bauvorschriften mit Leben füllen. Hierzu gehöre es, die baugestalterischen Absichten zu formulieren oder die schützenswerten Bauteile, Straßenplätze oder Ortsteile konkret zu benennen.
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Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Werbesatzung knüpften entgegen § 74 LBO i.V.m. § 9 Abs. 7 BauGB nicht an räumliche, sondern an sachliche Grenzen an, indem sie allein von der Art der Bebauung beziehungsweise der Festsetzung im jeweiligen Bebauungsplan abhingen. Der Geltungsbereich der Werbesatzung sei nicht hinreichend konkret festgelegt, nachdem auch faktische Baugebiete einbezogen worden seien und die tatsächliche Nutzung einem Wandel unterliege.
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Ferner sei gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen worden, da die Satzung bestimmte Anlagen der Stadtinformation ausnehme, ohne dass zwischen Ereignissen mit und ohne wirtschaftlichen Hintergrund differenziert werde.
20 
Schließlich verkenne die Beklagte, dass das Vorhaben selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Werbesatzung zulässig wäre. Die Werbesatzung fordere keinen Mindestabstand von 200 m zwischen Fremdwerbeanlagen. Die Aufstellungsorte müssten vielmehr lediglich einen solchen Abstand zueinander aufweisen, der den optischen Eindruck getrennter Aufstellungsorte vermittele. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die geplante und die vorhandenen Werbeanlagen nicht gleichzeitig ins Auge fielen.
21 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird für die weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 
A. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht auf Erteilung der von der Klägerin unter dem 12.09.2016/02.11.2016 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel mit einer maximalen Höhe von 2.602 mm zuzüglich Sockelhöhe von 600 mm und einer maximalen Breite von 3.624 mm verpflichtet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die entgegenstehende baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 23.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2020 waren dementsprechend aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
I. Bei der zur Genehmigung gestellten Werbetafel handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet. Als eine der Fremdwerbung dienende, nicht nur vorübergehend anzubringende Anlage bedarf sie im Hinblick auf ihre Ansichtsfläche von circa 9,4 m² einer Baugenehmigung (vgl. § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 a und c des Anhangs zur LBO).
26 
II. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
27 
1. Der „Stadtbauplan südlich der Fils zwischen der Moltke- und Schubertstraße in den Gewanden „ob dem langen Steg“, „ob den Schweikartsländern“, „untere Rastwiesen“, „untere Diebel“, „am Heiniger Berg“ und „Gräbenader““ der Beklagten vom 12.05.1932 enthält keine Regelungen für Werbetafeln. Die Höhenbeschränkung des § 2 gilt lediglich für Einfriedungen. Auf die Frage der Wirksamkeit des Stadtbauplans kommt es hiernach nicht an.
28 
2. Sonstige bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
29 
Die zur Genehmigung gestellte Werbetafel ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Denn ihr kommt mit Rücksicht darauf städtebauliche Relevanz zu, dass sie - gerade im Falle ihrer Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB - nämlich unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauG) - auch eine städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Als Anlage der Fremdwerbung stellt die Werbetafel eine eigenständige Hauptnutzung dar (vgl. zum Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, juris Rn. 24).
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, da der „Stadtbauplan südlich der Fils zwischen der Moltke- und Schubertstraße in den Gewanden „ob dem langen Steg“, „ob den Schweikartsländern“, „untere Rastwiesen“, „untere Diebel“, „am Heiniger Berg“ und „Gräbenader““ auch im Falle seiner Wirksamkeit nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Er enthält insbesondere keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
31 
Ihrer Art der baulichen Nutzung nach ist die zur Genehmigung gestellte Werbetafel gemäß § 34 Abs. 1 BauGB oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die nach § 34 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht entweder - entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der wohl übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - der eines Mischgebietes oder sie bildet mit Blick auf den Schrott- und Metallgroßhandel eine Gemengelage. Nach dem Maß der baulichen Nutzung fügte sich die Werbetafel ungeachtet ihrer Großflächigkeit ein, da sie die ansonsten üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 BauNVO) einhalten und sich ihre Fläche im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen halten soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, NVwZ 1995, 897). Ebenso fügte sie sich nach ihrer Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Das Ortsbild würde durch die Werbetafel schon deshalb nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB beeinträchtigt, da insoweit auf einen größeren maßstabbildenden Bereich abzustellen ist als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung. Um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, muss das Ortsbild eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, was beim Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, nicht der Fall ist. Dieses muss vielmehr einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169, juris Rn. 19). Nicht erfasst werden demgegenüber Beeinträchtigungen des Ortsbildes, denen lediglich (bauordnungsrechtliche) gestalterische Relevanz zukommt (vgl. Senatsurt. v. 20.09.1989 - 8 S 2738/88 -, VBlBW 1990, 189). Danach vermag der Senat weder Anhaltspunkte für ein schützenswertes Ortsbild noch für eine hier beachtliche Beeinträchtigung zu erkennen. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.
32 
3. Bauordnungsrecht steht der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
33 
a) Dies gilt insbesondere für die Werbesatzung der Beklagten.
34 
aa) § 6 Abs. 2 Buchst. c WS stünde der Werbetafel selbst dann nicht entgegen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspräche und das Baugrundstück damit in der Schutzzone III läge. Zwar heißt es in dieser Norm, Anschlagtafeln seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich - nebst weiterer Voraussetzungen - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die Aufstellungsorte müssten einen Abstand zueinander aufweisen, der stets einen optischen Eindruck getrennter Aufstellungsorte vermittele, um eine das Aufstellungsgebiet prägende Wirkung zu vermeiden. Bei einem Mindestabstand zwischen zwei Aufstellungsorten von 200 m sei davon auszugehen, dass eine solche ungewollte städtebauliche Wirkung und Prägung nicht eintrete. Diese Regelungen sind jedoch unwirksam, da sie nicht von einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.
35 
Gemäß der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen, wobei die einzelnen Regelungsbereiche in den Nummern 1 bis 7 näher konkretisiert werden. Diesen Voraussetzungen entspricht § 6 Abs. 2 Buchst. c WS nicht.
36 
Nach allgemeiner Ansicht ist die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden auch, eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben. Damit einhergeht eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 -, juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 04.05.1998 - 8 S 159/98 -, BauR 1998, 1229, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179, 181 f.). Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter und unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung gehören zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden (BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, BauR 1980, 455, juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172, juris Rn. 6). Derartige Bestimmungen sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind (BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94, 98). Beim Erlass örtlicher Bauvorschriften hat die Gemeinde die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange daher ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 -, juris Rn. 27; Senatsurt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81, juris Rn. 47; OVG Nieders., Urt. v. 12.07.2011 - 1 KN 197/09 -, NdsVBl 2012, 21, juris Rn. 71; OVG NRW, Beschl. v. 24.07.2000 - 7a D 179/98.NE -, BauR 2001, 62, juris Rn. 19; Urt. v. 29.01.1999 - 11 A 4952/97 -, BauR 2000, 92, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschl. v. 02.04.1992 - 3 N 2241/89 -, BRS 54 Nr. 116, juris Rn. 20).
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Hierzu gehört auch, dass die Gemeinde aufgrund der jeweiligen konkreten örtlichen Situation entscheidet, welches der im Gesetz ausdrücklich genannten Ziele sie verfolgt. Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen. Die Gemeinde muss eine Idee oder ein Konzept für die Ausgestaltung des konkreten Ortsteils haben und die örtliche Bauvorschrift folgerichtig daraus ableiten (vgl. OVG Nieders., Urt. v. 12.07.2011 -, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120). Die baugestalterischen Anforderungen müssen sozusagen „maßgeschneidert“ für das jeweilige Gebiet sein (Sauter, LBO, 58. Erg.-Lfg. Feb. 2021, § 74 Rn. 37). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Gemeinde mit den Festsetzungen lediglich gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl 2009, 56, juris Rn. 46). Je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist, umso höhere Anforderungen sind daran zu stellen, dass die den Satzungsbestimmungen zu Grunde liegenden Erwägungen auch tatsächlich auf alle betroffenen Ortsteile zutreffen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.2003 - 7 A 1002/01 -, BauR 2004, 73, juris Rn. 41).
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Einen großen Einfluss auf die Frage, wie weitgehend die Baufreiheit beschränkt werden darf, hat die Art der baulichen Nutzung im jeweiligen Gebiet. In Wohngebieten etwa können regelmäßig strengere Anforderungen gestellt werden als in festgesetzten beziehungsweise in faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten, da Werbeanlagen in diesen letzteren beiden Gebietsarten als angemessen empfunden werden und baugestalterische Regeln an der planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Nutzungsweise der Bauflächen nicht schlechthin vorbeigehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 -, NJW 1980, 2091, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 28.04.1972, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251, 256; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1981 - 5 S 1909/80 -, BauR 1981, 462, 464). Je stärker das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt ist, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Beschränkung der Baufreiheit sein. Generalisierende Regelungen setzen überdies ein Mindestmaß an Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 -, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, BauR 1980, 455, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471, juris Rn. 8; Bay. VerfGH, Entsch. v. 23.01.2012 - Vf. 18-VII-09 -, juris Rn. 106; Senatsurt. v. 06.04.2011 - 8 S 1213/09 -, VBlBW 2011, 352, juris Rn. 25). Fehlt es an einer solchen Einheitlichkeit, wie bei Misch- und Kerngebieten voraussetzungsgemäß, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 -, a.a.O., S. 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, VBlBW 2008, 445, juris Rn. 82). Behelfen kann sich die Gemeinde in derartigen Fällen, indem sie nicht nur nach Baugebieten, sondern darüber hinaus nach Bauquartieren und Straßenzügen abstuft (vgl. Bay. VerfGH, a.a.O., juris Rn. 107).
39 
Gemessen an diesen Grundsätzen sind jedenfalls die Regelungen des § 6 Abs. 2 Buchst. c WS unwirksam, wonach Anschlagtafeln nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und einzeln aufgestellt werden, wobei die Aufstellungsorte einen Abstand zueinander aufweisen müssen, der stets einen optischen Eindruck von getrennten Aufstellungsorten vermittelt, um eine das Aufstellungsgebiet prägende Wirkung zu vermeiden. Zwar gelten diese Regelungen nur für die Schutzzone III, wohingegen in der Schutzzone IV nach den Parallelregelungen des § 7 Abs. 2 WS zumindest zwei Tafeln je Aufstellungsort zugelassen sind. Erforderlich wäre über diese Abstufung hinaus aber auch eine Differenzierung innerhalb der Schutzzone III gewesen. Denn diese umfasst mit allen festgesetzten Misch- und Kerngebieten außerhalb der Schutzzonen I und II, den sonstigen Sondergebieten mit Ausnahme der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel sowie den entsprechenden faktischen Baugebieten einen Großteil des Stadtgebietes und inhomogene Gebietsarten. Die pauschale Anforderung, dass sich Anlagen „analog § 34 BauGB“ (vgl. Ziff. 4.3 der Erläuterung und Begründung zur Werbesatzung) in die nähere Umgebung einfügen, vermag die gebotene Abwägung anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als Werbeanlagen nach § 6 Abs. 2 Buchst. c WS einzeln aufgestellt und selbst dann einen Abstand zueinander aufweisen müssen, der einen optischen Eindruck von getrennten Aufstellungsorten vermittelt, wenn das Gebiet bereits durch Werbeanlagen oder sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe geprägt ist. Durch die Gestaltung der eigenen Werbeanlage Einfluss nehmen können die Gewerbetreibenden jedenfalls auf letztere Voraussetzung nicht.
40 
Auf die weiteren Einwände der Klägerin, insbesondere auf die Fragen, ob der Geltungsbereich der Schutzzonen II - IV wegen des Einbezugs faktischer Baugebiete unbestimmt ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, BauR 2017, 1012, juris Rn. 50 f.) und ob die Beklagte im Hinblick auf die von ihr verwendeten Begriffe („einfügen“, „prägende Wirkung“) unzulässiger Weise eine bodenrechtliche Regelung „im Gewande“ einer Baugestaltungsvorschrift erlassen hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768, juris Rn. 7; Beschl. v. 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, NVwZ-RR 1998, 486, juris Rn. 3; Sauter, LBO, 58. Erg.-Lfg. Feb. 2021, § 74 Rn. 8 u. 29; Haaß, NVwZ 2008, 252), kommt es nicht mehr an.
41 
bb) Die „allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen“ statuierende Norm des § 2 Abs. 2 WS steht der Erteilung der Baugenehmigung ebenso wenig entgegen. Zwar müssen sich Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 2 Abs. 9 der Landesbauordnung hiernach in Größe, Höhe, Farbe, Form, Werkstoff und Anbringungsart in das Stadt- beziehungsweise das Ortsbild sowie in das Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Hieran fehle es insbesondere, wenn Werbeanlagen durch Wiederholung, grelle Farbgebung oder Beleuchtung, Verdeckung und Überschneidung von architektonischen Gliederungselementen, Anbringung an Schornsteinen oder auf geneigten Dächern verunstaltend wirkten. Auch diese „Anforderungen“ sind jedoch unwirksam, da die Beklagte mit ihnen pauschalierende Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen hat.
42 
b) Die Werbetafel ist aber auch nicht verunstaltend im Sinne des § 11 LBO.
43 
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. § 11 Abs. 2 LBO besagt, dass bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltend wirken. Diesen Anforderungen entspricht die Werbetafel.
44 
Eine bauliche Anlage ist verunstaltend, wenn durch sie ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern gar verletzender Zustand geschaffen wird. Dies setzt voraus, dass die Störung erheblich, das heißt wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, mithin eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2017 - 3 S 1992/16 -, BauR 2017, 872, juris Rn. 10; Urt. v. 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, GewArch 2017, 125, juris Rn. 22; Urt. v. 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, juris Rn. 23; Senatsurt. v. 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99, juris Rn. 20 u. v. 14.01.1987 - 8 S 2150/86 -, UA, S. 6). Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Deshalb kann nicht jede auffällige Werbung auch als verunstaltend angesehen werden. Andererseits kann auch nicht jede beliebige, sehr auffällige Gestaltung unter Hinweis auf die notwendige Werbewirksamkeit zulässig sein (Quaas, in: BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.11.2019, § 11 LBO Rn. 21; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2017, ebda; Urt. v. 26.07.2016, ebda; Senatsurt. v. 14.01.1987, ebda). Die Werbetafel wirkt sich hiernach nicht verunstaltend aus.
45 
Das ästhetische Empfinden des Beschauers wird durch die Werbetafel allenfalls beeinträchtigt, nicht aber verletzt werden. Eine besondere Wertigkeit der näheren Umgebung lässt sich nicht feststellen, nachdem diese durch eine Mischung aus Wohnnutzung, Gewerbebetrieben, Bürogebäuden sowie durch eine Hauptverkehrsstraße und Bahngleise geprägt ist. Auch die Beklagte hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
46 
Unter welchen Voraussetzungen eine in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bauordnungen nicht angesprochene „störende Häufung“ von Werbeanlagen verunstaltend wirken kann, mag dahinstehen. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass ein enger, gleichsam mit einem Blick erfassbarer örtlicher Bereich mit Werbeeinrichtungen derart überladen wäre, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden könnte und dass das Bedürfnis nach werbefreien Flächen stark hervorträte, weil die Anlagen allein wegen einer störenden Häufung als besonders lästig empfunden würden (vgl. Senatsbeschl. v. 18.03.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 8; v. 18.05.2018 - 8 S 263/18, BA, S. 4 f.). Davon kann hier trotz des Umstands, dass in weniger als 100 m Entfernung bereits eine Doppelwerbetafel errichtet ist, keine Rede sein.
47 
c) Die Vorgaben der Landesbauordnung zu den Abstandsflächen würden eingehalten. Die Werbetafel darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, da ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, NVwZ-RR 2012, 500, juris Rn. 30).
48 
d) Auch § 16 Abs. 2 LBO steht der Werbetafel nicht entgegen.
49 
Nach dieser Norm darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Die geplante Werbetafel gefährdete die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht.
50 
§ 16 Abs. 2 LBO bezweckt den Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs vor konkreten Gefahren. Hiervon ist (nur) bei einer Sachlage auszugehen, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist. Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet. Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen (zum Ganzen Senatsbeschl. v. 02.10.2019 - 8 S 1626/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.
51 
Umstände, die eine besondere Gefahrensituation begründen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Der betroffene Abschnitt der xxxxstraße liegt innerorts und verläuft geradlinig.
52 
e) Die Errichtung der Werbetafel ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 beziehungsweise Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LStrG unzulässig.
53 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LStrG dürfen Hochbauten jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Sinne von § 2 Abs. 9 LBO stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 gleich (§ 22 Abs. 5 Satz 1 LStrG). Auch diese Regelungen stehen der Werbetafel nicht entgegen. Denn die xxxxstraße (Landesstraße 1214) dient im Bereich des Baugrundstücks der Erschließung der anliegenden Grundstücke.
54 
Ortsdurchfahrten (zu diesen vgl. § 8 LStrG) sind im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LStrG zur Erschließung der anliegenden Grundstücke „bestimmt", wenn das Vorhandensein der Landesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ihretwegen muss eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123, juris Rn. 17; zu dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber das Fernstraßengesetz in Bezug auf den Aufbau und die Rechtsbegriffe soweit wie möglich „nachgebildet“ hat, s. LT-Drs. 9/4134, S. 44; vgl. ferner Schumacher/Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 6 u. § 18 Rn. 5; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 22 Rn. 10; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 8 Rn. 7). Ob dies der Fall ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Umstand, dass sich das anliegende Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB befindet, reicht insoweit nicht. Aus der vorhandenen Bebauung kann aber im Einzelfall auf eine bestimmte Funktion der Landesstraße zu schließen sein. Weitere tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind der Ausbauzustand der Landesstraße, die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken und eine eventuell vorhandene rückwärtige Erschließung (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, NVwZ 1985, 825, juris Rn. 12 - 15; vgl. ferner Schumacher/Schumacher, ebda; Lorenz/Will, ebda).
55 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die xxxxstraße im Bereich des Baugrundstücks zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Ein Gehweg ist durchgehend auf beiden Straßenseiten vorhanden und teilweise zur xxxx straße hin abgesenkt. Leit- und Mittelplanken gibt es nicht. Die mittlere Spur der dreispurig ausgebauten xxxxstraße soll jedenfalls auch das Abbiegen in die Stichstraßen und das Fahren auf die privaten Grundstücke ermöglichen, wie die an mehreren Stellen markierten Abbiegepfeile verdeutlichen. Dem entsprechend ist auf dem Baugrundstück zur xxxxstraße hin ein zweiflügeliges Tor errichtet beziehungsweise noch vorhanden. Dass das Baugrundstück auch durch die Bergstraße und die mit dieser verbundenen Lessingstraße erschlossen wird, steht der Bestimmung der xxxxstraße zur Erschließung nicht entgegen.
56 
§ 22 Abs. 3 LStrG, wonach die Belange nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LStG auch sonst zu „beachten“ sind, steht der Errichtung der Werbetafel ebenfalls nicht entgegen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird durch die Werbetafel nicht beeinträchtigt, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu § 16 Abs. 2 LBO ergibt. Ausbauabsichten sind nicht ersichtlich und die Straßenbaugestaltung ist nicht betroffen. Auch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 LStrG) hat hierzu nichts vorgetragen.
57 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Beifügung der üblichen Auflagen bleibt hiervon freilich unberührt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129).
58 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
60 
B e s c h l u s s
vom 29. November 2021
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beleuchtung der Werbetafel rechtfertigt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine höhere Wertfestsetzung (vgl. auch Senatsbeschl. v. 02.10.2019 - 8 S 1626/19 -, juris Rn. 17).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

23 
A. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht auf Erteilung der von der Klägerin unter dem 12.09.2016/02.11.2016 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel mit einer maximalen Höhe von 2.602 mm zuzüglich Sockelhöhe von 600 mm und einer maximalen Breite von 3.624 mm verpflichtet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die entgegenstehende baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 23.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2020 waren dementsprechend aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
I. Bei der zur Genehmigung gestellten Werbetafel handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 LBO, auf die die Landesbauordnung Anwendung findet. Als eine der Fremdwerbung dienende, nicht nur vorübergehend anzubringende Anlage bedarf sie im Hinblick auf ihre Ansichtsfläche von circa 9,4 m² einer Baugenehmigung (vgl. § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 a und c des Anhangs zur LBO).
26 
II. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
27 
1. Der „Stadtbauplan südlich der Fils zwischen der Moltke- und Schubertstraße in den Gewanden „ob dem langen Steg“, „ob den Schweikartsländern“, „untere Rastwiesen“, „untere Diebel“, „am Heiniger Berg“ und „Gräbenader““ der Beklagten vom 12.05.1932 enthält keine Regelungen für Werbetafeln. Die Höhenbeschränkung des § 2 gilt lediglich für Einfriedungen. Auf die Frage der Wirksamkeit des Stadtbauplans kommt es hiernach nicht an.
28 
2. Sonstige bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
29 
Die zur Genehmigung gestellte Werbetafel ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Denn ihr kommt mit Rücksicht darauf städtebauliche Relevanz zu, dass sie - gerade im Falle ihrer Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB - nämlich unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauG) - auch eine städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Als Anlage der Fremdwerbung stellt die Werbetafel eine eigenständige Hauptnutzung dar (vgl. zum Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, juris Rn. 24).
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, da der „Stadtbauplan südlich der Fils zwischen der Moltke- und Schubertstraße in den Gewanden „ob dem langen Steg“, „ob den Schweikartsländern“, „untere Rastwiesen“, „untere Diebel“, „am Heiniger Berg“ und „Gräbenader““ auch im Falle seiner Wirksamkeit nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Er enthält insbesondere keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
31 
Ihrer Art der baulichen Nutzung nach ist die zur Genehmigung gestellte Werbetafel gemäß § 34 Abs. 1 BauGB oder gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die nach § 34 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht entweder - entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der wohl übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten - der eines Mischgebietes oder sie bildet mit Blick auf den Schrott- und Metallgroßhandel eine Gemengelage. Nach dem Maß der baulichen Nutzung fügte sich die Werbetafel ungeachtet ihrer Großflächigkeit ein, da sie die ansonsten üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 BauNVO) einhalten und sich ihre Fläche im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen halten soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, NVwZ 1995, 897). Ebenso fügte sie sich nach ihrer Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Das Ortsbild würde durch die Werbetafel schon deshalb nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB beeinträchtigt, da insoweit auf einen größeren maßstabbildenden Bereich abzustellen ist als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung. Um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers einschränken zu können, muss das Ortsbild eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, was beim Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, nicht der Fall ist. Dieses muss vielmehr einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169, juris Rn. 19). Nicht erfasst werden demgegenüber Beeinträchtigungen des Ortsbildes, denen lediglich (bauordnungsrechtliche) gestalterische Relevanz zukommt (vgl. Senatsurt. v. 20.09.1989 - 8 S 2738/88 -, VBlBW 1990, 189). Danach vermag der Senat weder Anhaltspunkte für ein schützenswertes Ortsbild noch für eine hier beachtliche Beeinträchtigung zu erkennen. Die Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.
32 
3. Bauordnungsrecht steht der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
33 
a) Dies gilt insbesondere für die Werbesatzung der Beklagten.
34 
aa) § 6 Abs. 2 Buchst. c WS stünde der Werbetafel selbst dann nicht entgegen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspräche und das Baugrundstück damit in der Schutzzone III läge. Zwar heißt es in dieser Norm, Anschlagtafeln seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich - nebst weiterer Voraussetzungen - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die Aufstellungsorte müssten einen Abstand zueinander aufweisen, der stets einen optischen Eindruck getrennter Aufstellungsorte vermittele, um eine das Aufstellungsgebiet prägende Wirkung zu vermeiden. Bei einem Mindestabstand zwischen zwei Aufstellungsorten von 200 m sei davon auszugehen, dass eine solche ungewollte städtebauliche Wirkung und Prägung nicht eintrete. Diese Regelungen sind jedoch unwirksam, da sie nicht von einer bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind.
35 
Gemäß der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen, wobei die einzelnen Regelungsbereiche in den Nummern 1 bis 7 näher konkretisiert werden. Diesen Voraussetzungen entspricht § 6 Abs. 2 Buchst. c WS nicht.
36 
Nach allgemeiner Ansicht ist die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden auch, eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben. Damit einhergeht eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 -, juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 04.05.1998 - 8 S 159/98 -, BauR 1998, 1229, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179, 181 f.). Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter und unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung gehören zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden (BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, BauR 1980, 455, juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172, juris Rn. 6). Derartige Bestimmungen sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind (BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94, 98). Beim Erlass örtlicher Bauvorschriften hat die Gemeinde die von der beabsichtigten Regelung berührten öffentlichen und privaten Belange daher ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2018 - 3 S 920/17 -, juris Rn. 27; Senatsurt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, BauR 2003, 81, juris Rn. 47; OVG Nieders., Urt. v. 12.07.2011 - 1 KN 197/09 -, NdsVBl 2012, 21, juris Rn. 71; OVG NRW, Beschl. v. 24.07.2000 - 7a D 179/98.NE -, BauR 2001, 62, juris Rn. 19; Urt. v. 29.01.1999 - 11 A 4952/97 -, BauR 2000, 92, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschl. v. 02.04.1992 - 3 N 2241/89 -, BRS 54 Nr. 116, juris Rn. 20).
37 
Hierzu gehört auch, dass die Gemeinde aufgrund der jeweiligen konkreten örtlichen Situation entscheidet, welches der im Gesetz ausdrücklich genannten Ziele sie verfolgt. Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen. Die Gemeinde muss eine Idee oder ein Konzept für die Ausgestaltung des konkreten Ortsteils haben und die örtliche Bauvorschrift folgerichtig daraus ableiten (vgl. OVG Nieders., Urt. v. 12.07.2011 -, a.a.O., juris Rn. 67; Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120). Die baugestalterischen Anforderungen müssen sozusagen „maßgeschneidert“ für das jeweilige Gebiet sein (Sauter, LBO, 58. Erg.-Lfg. Feb. 2021, § 74 Rn. 37). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Gemeinde mit den Festsetzungen lediglich gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl 2009, 56, juris Rn. 46). Je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist, umso höhere Anforderungen sind daran zu stellen, dass die den Satzungsbestimmungen zu Grunde liegenden Erwägungen auch tatsächlich auf alle betroffenen Ortsteile zutreffen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.03.2003 - 7 A 1002/01 -, BauR 2004, 73, juris Rn. 41).
38 
Einen großen Einfluss auf die Frage, wie weitgehend die Baufreiheit beschränkt werden darf, hat die Art der baulichen Nutzung im jeweiligen Gebiet. In Wohngebieten etwa können regelmäßig strengere Anforderungen gestellt werden als in festgesetzten beziehungsweise in faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten, da Werbeanlagen in diesen letzteren beiden Gebietsarten als angemessen empfunden werden und baugestalterische Regeln an der planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Nutzungsweise der Bauflächen nicht schlechthin vorbeigehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 -, NJW 1980, 2091, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 28.04.1972, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 25.06.1965 - IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251, 256; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1981 - 5 S 1909/80 -, BauR 1981, 462, 464). Je stärker das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt ist, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Beschränkung der Baufreiheit sein. Generalisierende Regelungen setzen überdies ein Mindestmaß an Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 44.76 -, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 22.02.1980 - IV C 95.76 -, BauR 1980, 455, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 -, NVwZ-RR 2015, 471, juris Rn. 8; Bay. VerfGH, Entsch. v. 23.01.2012 - Vf. 18-VII-09 -, juris Rn. 106; Senatsurt. v. 06.04.2011 - 8 S 1213/09 -, VBlBW 2011, 352, juris Rn. 25). Fehlt es an einer solchen Einheitlichkeit, wie bei Misch- und Kerngebieten voraussetzungsgemäß, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - IV C 11.69 -, a.a.O., S. 101; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 3005/06 -, VBlBW 2008, 445, juris Rn. 82). Behelfen kann sich die Gemeinde in derartigen Fällen, indem sie nicht nur nach Baugebieten, sondern darüber hinaus nach Bauquartieren und Straßenzügen abstuft (vgl. Bay. VerfGH, a.a.O., juris Rn. 107).
39 
Gemessen an diesen Grundsätzen sind jedenfalls die Regelungen des § 6 Abs. 2 Buchst. c WS unwirksam, wonach Anschlagtafeln nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und einzeln aufgestellt werden, wobei die Aufstellungsorte einen Abstand zueinander aufweisen müssen, der stets einen optischen Eindruck von getrennten Aufstellungsorten vermittelt, um eine das Aufstellungsgebiet prägende Wirkung zu vermeiden. Zwar gelten diese Regelungen nur für die Schutzzone III, wohingegen in der Schutzzone IV nach den Parallelregelungen des § 7 Abs. 2 WS zumindest zwei Tafeln je Aufstellungsort zugelassen sind. Erforderlich wäre über diese Abstufung hinaus aber auch eine Differenzierung innerhalb der Schutzzone III gewesen. Denn diese umfasst mit allen festgesetzten Misch- und Kerngebieten außerhalb der Schutzzonen I und II, den sonstigen Sondergebieten mit Ausnahme der Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel sowie den entsprechenden faktischen Baugebieten einen Großteil des Stadtgebietes und inhomogene Gebietsarten. Die pauschale Anforderung, dass sich Anlagen „analog § 34 BauGB“ (vgl. Ziff. 4.3 der Erläuterung und Begründung zur Werbesatzung) in die nähere Umgebung einfügen, vermag die gebotene Abwägung anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als Werbeanlagen nach § 6 Abs. 2 Buchst. c WS einzeln aufgestellt und selbst dann einen Abstand zueinander aufweisen müssen, der einen optischen Eindruck von getrennten Aufstellungsorten vermittelt, wenn das Gebiet bereits durch Werbeanlagen oder sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe geprägt ist. Durch die Gestaltung der eigenen Werbeanlage Einfluss nehmen können die Gewerbetreibenden jedenfalls auf letztere Voraussetzung nicht.
40 
Auf die weiteren Einwände der Klägerin, insbesondere auf die Fragen, ob der Geltungsbereich der Schutzzonen II - IV wegen des Einbezugs faktischer Baugebiete unbestimmt ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, BauR 2017, 1012, juris Rn. 50 f.) und ob die Beklagte im Hinblick auf die von ihr verwendeten Begriffe („einfügen“, „prägende Wirkung“) unzulässiger Weise eine bodenrechtliche Regelung „im Gewande“ einer Baugestaltungsvorschrift erlassen hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, BauR 2005, 1768, juris Rn. 7; Beschl. v. 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, NVwZ-RR 1998, 486, juris Rn. 3; Sauter, LBO, 58. Erg.-Lfg. Feb. 2021, § 74 Rn. 8 u. 29; Haaß, NVwZ 2008, 252), kommt es nicht mehr an.
41 
bb) Die „allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen“ statuierende Norm des § 2 Abs. 2 WS steht der Erteilung der Baugenehmigung ebenso wenig entgegen. Zwar müssen sich Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 2 Abs. 9 der Landesbauordnung hiernach in Größe, Höhe, Farbe, Form, Werkstoff und Anbringungsart in das Stadt- beziehungsweise das Ortsbild sowie in das Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Hieran fehle es insbesondere, wenn Werbeanlagen durch Wiederholung, grelle Farbgebung oder Beleuchtung, Verdeckung und Überschneidung von architektonischen Gliederungselementen, Anbringung an Schornsteinen oder auf geneigten Dächern verunstaltend wirkten. Auch diese „Anforderungen“ sind jedoch unwirksam, da die Beklagte mit ihnen pauschalierende Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen hat.
42 
b) Die Werbetafel ist aber auch nicht verunstaltend im Sinne des § 11 LBO.
43 
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. § 11 Abs. 2 LBO besagt, dass bauliche Anlagen so zu gestalten sind, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltend wirken. Diesen Anforderungen entspricht die Werbetafel.
44 
Eine bauliche Anlage ist verunstaltend, wenn durch sie ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern gar verletzender Zustand geschaffen wird. Dies setzt voraus, dass die Störung erheblich, das heißt wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, mithin eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die bauliche Anlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2017 - 3 S 1992/16 -, BauR 2017, 872, juris Rn. 10; Urt. v. 26.07.2016 - 3 S 1241/15 -, GewArch 2017, 125, juris Rn. 22; Urt. v. 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, juris Rn. 23; Senatsurt. v. 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99, juris Rn. 20 u. v. 14.01.1987 - 8 S 2150/86 -, UA, S. 6). Bei Plakatanschlagtafeln ist ferner zu beachten, dass sie dazu bestimmt sind, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Deshalb kann nicht jede auffällige Werbung auch als verunstaltend angesehen werden. Andererseits kann auch nicht jede beliebige, sehr auffällige Gestaltung unter Hinweis auf die notwendige Werbewirksamkeit zulässig sein (Quaas, in: BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.11.2019, § 11 LBO Rn. 21; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2017, ebda; Urt. v. 26.07.2016, ebda; Senatsurt. v. 14.01.1987, ebda). Die Werbetafel wirkt sich hiernach nicht verunstaltend aus.
45 
Das ästhetische Empfinden des Beschauers wird durch die Werbetafel allenfalls beeinträchtigt, nicht aber verletzt werden. Eine besondere Wertigkeit der näheren Umgebung lässt sich nicht feststellen, nachdem diese durch eine Mischung aus Wohnnutzung, Gewerbebetrieben, Bürogebäuden sowie durch eine Hauptverkehrsstraße und Bahngleise geprägt ist. Auch die Beklagte hat nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
46 
Unter welchen Voraussetzungen eine in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg im Gegensatz zu anderen Bauordnungen nicht angesprochene „störende Häufung“ von Werbeanlagen verunstaltend wirken kann, mag dahinstehen. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass ein enger, gleichsam mit einem Blick erfassbarer örtlicher Bereich mit Werbeeinrichtungen derart überladen wäre, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden könnte und dass das Bedürfnis nach werbefreien Flächen stark hervorträte, weil die Anlagen allein wegen einer störenden Häufung als besonders lästig empfunden würden (vgl. Senatsbeschl. v. 18.03.2019 - 8 S 3027/18 -, juris Rn. 8; v. 18.05.2018 - 8 S 263/18, BA, S. 4 f.). Davon kann hier trotz des Umstands, dass in weniger als 100 m Entfernung bereits eine Doppelwerbetafel errichtet ist, keine Rede sein.
47 
c) Die Vorgaben der Landesbauordnung zu den Abstandsflächen würden eingehalten. Die Werbetafel darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, da ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, NVwZ-RR 2012, 500, juris Rn. 30).
48 
d) Auch § 16 Abs. 2 LBO steht der Werbetafel nicht entgegen.
49 
Nach dieser Norm darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. Die geplante Werbetafel gefährdete die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht.
50 
§ 16 Abs. 2 LBO bezweckt den Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs vor konkreten Gefahren. Hiervon ist (nur) bei einer Sachlage auszugehen, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist. Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet. Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen (zum Ganzen Senatsbeschl. v. 02.10.2019 - 8 S 1626/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.
51 
Umstände, die eine besondere Gefahrensituation begründen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Der betroffene Abschnitt der xxxxstraße liegt innerorts und verläuft geradlinig.
52 
e) Die Errichtung der Werbetafel ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 beziehungsweise Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LStrG unzulässig.
53 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LStrG dürfen Hochbauten jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Meter nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Sinne von § 2 Abs. 9 LBO stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 gleich (§ 22 Abs. 5 Satz 1 LStrG). Auch diese Regelungen stehen der Werbetafel nicht entgegen. Denn die xxxxstraße (Landesstraße 1214) dient im Bereich des Baugrundstücks der Erschließung der anliegenden Grundstücke.
54 
Ortsdurchfahrten (zu diesen vgl. § 8 LStrG) sind im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LStrG zur Erschließung der anliegenden Grundstücke „bestimmt", wenn das Vorhandensein der Landesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ihretwegen muss eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123, juris Rn. 17; zu dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber das Fernstraßengesetz in Bezug auf den Aufbau und die Rechtsbegriffe soweit wie möglich „nachgebildet“ hat, s. LT-Drs. 9/4134, S. 44; vgl. ferner Schumacher/Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 6 u. § 18 Rn. 5; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 22 Rn. 10; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 8 Rn. 7). Ob dies der Fall ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Umstand, dass sich das anliegende Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB befindet, reicht insoweit nicht. Aus der vorhandenen Bebauung kann aber im Einzelfall auf eine bestimmte Funktion der Landesstraße zu schließen sein. Weitere tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind der Ausbauzustand der Landesstraße, die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken und eine eventuell vorhandene rückwärtige Erschließung (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, NVwZ 1985, 825, juris Rn. 12 - 15; vgl. ferner Schumacher/Schumacher, ebda; Lorenz/Will, ebda).
55 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die xxxxstraße im Bereich des Baugrundstücks zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Ein Gehweg ist durchgehend auf beiden Straßenseiten vorhanden und teilweise zur xxxx straße hin abgesenkt. Leit- und Mittelplanken gibt es nicht. Die mittlere Spur der dreispurig ausgebauten xxxxstraße soll jedenfalls auch das Abbiegen in die Stichstraßen und das Fahren auf die privaten Grundstücke ermöglichen, wie die an mehreren Stellen markierten Abbiegepfeile verdeutlichen. Dem entsprechend ist auf dem Baugrundstück zur xxxxstraße hin ein zweiflügeliges Tor errichtet beziehungsweise noch vorhanden. Dass das Baugrundstück auch durch die Bergstraße und die mit dieser verbundenen Lessingstraße erschlossen wird, steht der Bestimmung der xxxxstraße zur Erschließung nicht entgegen.
56 
§ 22 Abs. 3 LStrG, wonach die Belange nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LStG auch sonst zu „beachten“ sind, steht der Errichtung der Werbetafel ebenfalls nicht entgegen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird durch die Werbetafel nicht beeinträchtigt, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu § 16 Abs. 2 LBO ergibt. Ausbauabsichten sind nicht ersichtlich und die Straßenbaugestaltung ist nicht betroffen. Auch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 LStrG) hat hierzu nichts vorgetragen.
57 
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Die Beifügung der üblichen Auflagen bleibt hiervon freilich unberührt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 3.14 -, BauR 2014, 1129).
58 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
59 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
60 
B e s c h l u s s
vom 29. November 2021
61 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beleuchtung der Werbetafel rechtfertigt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine höhere Wertfestsetzung (vgl. auch Senatsbeschl. v. 02.10.2019 - 8 S 1626/19 -, juris Rn. 17).
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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