Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1054/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Februar 2020 - 7 K 4375/18 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 20.02.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.02.2020 hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Mit dem Urteil vom 05.02.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, die darauf gerichtet war, den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.02.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 01.11.2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zum Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder gemäß § 13 WoGG müsse auch Einkommen der nach § 6 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigenden Kinder M. und A. in Höhe von insgesamt ... EUR gezählt werden. Unstreitig seien zwischen den Beteiligten dabei die Unterhaltsleistungen des getrennt von der Familie lebenden Vaters der Kinder in Höhe von ... EUR pro Jahr und Kind. Diese Leistungen gälten nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen der Kinder. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die geleisteten Musikschulgebühren sowie das Schulgeld in Höhe von insgesamt ... EUR für M. und in Höhe von insgesamt ... EUR für A. als Einkommen zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen des Vaters der Kinder für die Privat- und die Musikschule handele sich um einen objektiv messbaren Vermögensvorteil, durch den die Kinder in den Genuss von Leistungen kämen, die nur durch entsprechende Mehrkosten erworben werden könnten. Das Gericht folge nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Leistungen des Vaters zweckgebunden und deshalb wohngeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Es mache wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der Vater der Kinder das Geld unmittelbar an die Schule zahle oder etwa der Klägerin zur weiteren Verwendung überweise. In jedem Fall handele es sich um eine objektive Mehrung des Vermögens der Haushaltsmitglieder. Wie das Geld verwendet werde, spiele nach dem gesetzlichen Wortlaut und dessen Systematik keine Rolle. Dies sei in der Rechtsprechung geklärt. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende würden Einnahmen, die einen anderen als den durch die Leistungen der Grundsicherung zu deckenden Bedarf decken sollten, unter dort näher bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen gewertet. Hingegen gebe es eine solche Vorschrift im Wohngeldgesetz nicht. Dies entspreche dem Zweck des Wohngeldgesetzes, angemessenes und familiengerechtes Wohnen abzusichern. Das Gesetz mute es den Wohngeldberechtigten zu, ihr Einkommen und sonstige Vermögenszuflüsse zunächst dafür zu verwenden, die Wohnkosten abzudecken. Ob stattdessen Ausgaben gemacht würden, die sich einem verständigen Dritten eher als Luxus oder als mehr oder weniger zwingende Aufwendung darstellten, spiele keine Rolle. Auch die Auffassung der Klägerin, dass es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf handele, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch das öffentliche Recht kenne den Begriff des Mehrbedarfs, etwa im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 21 SGB II) oder im Bereich der Sozialhilfe (§ 30 SGB XII). Diese Regelungen verfolgten den Zweck, ein menschenwürdiges Leben abzusichern (§ 1 Abs. 1 SGB II, § 1 SGB XII). Diese Erwägungen könnten aber nicht ohne weiteres auf das Wohngeldrecht übertragen werden. Diese Auslegung greife nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG garantierte Recht der freien Schulwahl ein. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in das genannte Grundrecht zu sehen sei, wenn der Klägerin Wohngeld deshalb versagt werde, weil die Schulgebühren für ihre Kinder als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt werden. Denn hierdurch werde der Schulbesuch nicht verhindert oder unzumutbar erschwert. Jedenfalls aber wäre ein möglicher Eingriff mit derselben Begründung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, dass die Kosten für die Musikschule für ihren Sohn M. ab Mai 2018 weggefallen seien, sei dies im Ergebnis unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überhaupt berücksichtigt werden müsse, bleibe die Höhe des Wohngeldanspruchs negativ, selbst wenn man der Berechnung einen entsprechend geminderten Betrag zugrunde legen würde.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ).
Gemessen daran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist.
Die Klägerin rügt, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, es sei durch die Rechtsprechung entschieden, dass das Schulgeld zu den wiederkehrenden Bezügen zähle, die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als sonstige Einkünfte dem Einkommen zuzurechnen seien, auch wenn diese nicht steuerpflichtig seien. Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 18.04.2013 zugrunde gelegen habe, sei mit vorliegendem Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn dort habe die Mutter auf Unterhalt verzichtet und der Vater habe dann die Kosten der Schule übernommen. Auch seien die Einkommensverhältnisse der Mutter absolut ungeklärt und chaotisch. Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.09.2016 beziehe sich auf einen völlig anderen Sachverhalt. Diese Rüge greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht München hat mit dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen zitierten Urteil vom 18.04.2013 (- M 22 K 11.3070 -) entschieden, dass die monatlichen Schulgeldzahlungen, die der nicht mehr im Haushalt lebende geschiedene Ehemann für die dem Haushalt seiner früheren Ehefrau angehörenden Kinder direkt an die Schule zahle, Jahreseinkommen der Kinder im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG seien. Der Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus vergleichbar. Zwar hatte die Klägerin in dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Verfahren zunächst vorgetragen, sie habe auf den Kindesunterhalt verzichtet. Für die Entscheidung kam es auf diese Behauptung - unabhängig davon, dass ein Verzicht gemäß § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen wäre - aber nicht an, da die Klägerin ausweislich des Urteils späterhin Unterhaltszahlungen des Vaters zumindest für das Kind, für das die Vaterschaft nicht angefochten worden war, eingeräumt hatte. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts München, es wäre dem Vater der Kinder unbenommen gewesen, die eingesetzten Gelder zunächst für den Primärbedarf der Kinder zu verwenden, anstatt für den Sekundärbedarf des Besuchs einer privaten Schule (vgl. VG München, Urteil vom 18.04.2013 - M 22 K 11.3070 -, juris Rn. 42), war daher nicht in dem Sinne gemeint, dass der Vater zunächst seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachzukommen habe, ehe er Schulgeld für eine Privatschule übernehme. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts München erfolgten vielmehr im Zusammenhang mit der zutreffenden Annahme, dass die mit der Zahlung des Vaters verbundene Zweckbestimmung wohngeldrechtlich ohne Belang ist (vgl. VG München, Urteil vom 18.04.2013 - M 22 K 11.3070 -, juris Rn. 38 f.). Die „ungeklärten und chaotischen“ Einkommensverhältnisse der Mutter im Verfahren des Verwaltungsgerichts München waren für dessen Entscheidung nur insoweit relevant, als sich aufgrund der mangelnden Plausibilität der Angaben der Mutter ein weiterer Grund ergab, an dem der Wohngeldanspruch scheiterte. Dass dies im vorliegenden Fall nicht der Fall ist, ändert nichts an der Vergleichbarkeit des Sachverhalts im Übrigen.
Richtig ist, dass es bei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.09.2016 (- 4 LC 99/15 -) - anders als im vorliegenden Fall - um freiwillige Zahlungen der Großmutter auf einen Sparvertrag des Enkels ging. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München zu zweckgebundenen Zuwendungen in Form der Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule angeschlossen und ausgeführt, dass die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke nicht Aufgabe des Wohngeldes sei. Die zweckbestimmungsunabhängige Zurechnung wahre gerade die Funktion des Wohngeldes. Zuwendende, die Geld nicht zur Deckung des elementaren Wohnbedarfs, sondern zu anderen Zwecken gäben, könnten nicht damit rechnen, dass die Allgemeinheit den Wohnbedarf in Form des Wohngeldes trage (so auch VG Hannover, Urteil vom 27.10.2008 - 3 A 255/07 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2019 - 12 E 618/18 -, juris Rn. 4; Hartmann in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, 2. Aufl., § 14 Rn. 622 f. ; Stadler/Gutekunst u.a., WoGG § 14 Rn. 540 S. 187 ). Dieser zutreffenden Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise auseinander.
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Die Klägerin macht ferner geltend, die Anrechnung des Schulgelds als Einkommen beeinträchtige ganz erheblich ihr verfassungsrechtlich garantiertes Recht der freien Schulwahl; nur durch die Finanzierung des Schulbesuchs durch den Vater im Rahmen des Mehrbedarfs sei der Schulbesuch möglich; entfielen die Zahlungen im Rahmen des Mehrbedarfs, könnten die Kinder die Waldorfschule nicht mehr besuchen. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Zwar umfasst das elterliche Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 LV) grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schularten bzw. -formen sowie das Verbot, das Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, juris Rn. 84 f.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 8/05 -, juris Rn. 28 ff., auch zur hier nicht einschlägigen Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG). Eine Rechtsverletzung scheidet insofern jedoch bereits deshalb aus, weil der Besuch der von der Klägerin für ihre Söhne gewählten Schule durch die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht behindert wird. Allein darin, dass das vom Vater im Rahmen des (unterhaltsrechtlichen) Mehrbedarfs für seine beiden Söhne an die Privatschule gezahlte Schulgeld bei der Bemessung des Wohngelds als deren Einkommen berücksichtigt wird, kann keine Behinderung der freien Schulwahl gesehen werden. Der Staat ist nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden sind, auszugleichen (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - Vf. 15-VII-08 -, juris Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 33). Das gilt für einen unmittelbaren Ausgleich durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens (z.B. Schülerbeförderungskosten) wie auch für einen mittelbaren Ausgleich durch die Berücksichtigung der Belastungen im Rahmen der Gewährung anderer Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 15). Denn die mit einer Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbundenen Kosten sind vom Staat weder verursacht noch ist er verpflichtet, die Eltern von den hierdurch entstehenden Kosten freizustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, juris Rn. 84 f.; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 07.07.2009 - Vf. 15-VII-08 -, juris Rn. 46). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob sie ihre Kinder auf eine Privatschule schickt, sie dann aber auch die daraus folgenden finanziellen Nachteile tragen muss. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, erbringt der Zulassungsantrag nicht.
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Der Einwand der Klägerin, die über den laufenden Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Schulgeldzahlungen seien als zweckgebundener Mehrbedarf etwas völlig anderes (als die laufenden Unterhaltszahlungen), verfängt ebenfalls nicht. Denn sie legt nicht dar, weshalb hieraus herzuleiten wäre, dass das Schulgeld nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen angerechnet werden dürfe. Weder der Klägerin noch dem Vater der Kinder M. und A. steht es zu, nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes zu berücksichtigendes Einkommen durch Zweckbestimmungserklärungen der Berücksichtigung zu entziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Vater der Kinder das Schulgeld zunächst der Klägerin mit der Maßgabe überweist, es für die Zahlung des Schulgeldes zu verwenden, oder ob er es - wie hier - direkt an die Schule zahlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2019 - 12 E 618/18 -, juris Rn. 4).
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Soweit die Klägerin auf die besonderen Möglichkeiten der Waldorfschule in Bezug auf förderungsbedürftige Kinder verweist und einen besonderen Erziehungsbedarf ihres Sohnes M. geltend macht, der an Konzentrationsschwäche und „eventuell ADHS“ leide und aufgrund der besonderen Betreuung in der Waldorfschule jetzt die Möglichkeit eines Realschulabschlusses habe, ist der behauptete besondere Erziehungsbedarf bereits nicht nachgewiesen. Ob ihr Sohn M. im Fall eines besonderen Erziehungsbedarfs einem Pflegebedürftigen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 19 lit. a WoGG gleichzustellen wäre und das Schulgeld wie die Aufwendungen für eine Pflegekraft nicht als Einkommen anzurechnen wären, erscheint fraglich. Dass das Verwaltungsgericht hierauf nicht eingegangen ist, lässt seine Entscheidung angesichts des Fehlens jeglicher Nachweise, die entgegen der Ankündigung auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt wurden, nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Der bloße Hinweis der Klägerin, auf diesen Sachverhalt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ausdrücklich hingewiesen worden, vermag auch keinen Verfahrensmangel zu begründen, unabhängig davon, dass die Klägerin einen solchen nicht geltend macht.
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Die Klägerin wendet weiter ein, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil Familien, die Sozialhilfe bezögen und deren Kinder die Waldorfschule besuchten, wobei der Vater neben dem Unterhalt im Wege des Mehrbedarfs das Schulgeld bezahle, dadurch besser behandelt würden, dass das Schulgeld bei der Berechnung der zu beziehenden Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet werde und darüber hinaus Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt würden. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Auch damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.
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Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse. Dem Gesetzgeber ist aber auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 BvR 591/08 -, juris Rn. 31, und Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 110 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris Rn. 31; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006 - L 6 AS 8/05 -, juris Rn. 33).
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Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Klägerin gegenüber Sozialhilfeberechtigten sachwidrig benachteiligt würde. So zeigt sie schon nicht - weder in tatsächlicher Hinsicht noch unter Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - auf, dass im Rahmen der Sozialhilfe Zahlungen des Vaters - oder eines sonstigen unterhaltsverpflichteten Dritten - an eine Privatschule bei der Bemessung des Einkommens der begünstigten Kinder regelmäßig nicht berücksichtigt würden. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Das Verwaltungsgericht hat zum Wohngeldgesetz ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen des Vaters der Kinder für die Privatschule - unabhängig davon, wer die Zahlungen leiste - um einen objektiv messbaren Vermögensvorteil handele, durch den die Kinder in den Genuss von Leistungen kämen, die nur durch entsprechende Mehrkosten erworben werden könnten, der Vorteil der Kinder mithin in den ersparten Aufwendungen liege (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 18.04.2013 - M 22 K 11.3070 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Dem tritt die Klägerin nicht entgegen. Sie legt auch weder dar, dass das Schulgeld im Rahmen der Sozialhilfe zu den Leistungen gehört, die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII nicht zum Einkommen zählen, noch dass es Beträge wären, die ganz oder teilweise nach § 82 Abs. 2 bis 7 SGB XII vom Einkommen abzusetzen wären. Dies ist aus ihrem Vorbringen auch nicht ersichtlich. Nach § 84 Abs. 2 SGB XII sollen zwar Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass die Übernahme der Privatschulgebühren durch den Vater eines Kindes keiner rechtlichen oder sittlichen Pflicht im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII entspränge. Abgesehen davon unterbleibt die Berücksichtigung einer freiwilligen Zuwendung als Einkommen auch in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw. grob unbillig erscheint; ansonsten ist die Berücksichtigung der Regelfall (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R -, juris Rn. 22). Auch hierzu ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen.
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Nichts anderes ergibt sich im Vergleich zu Personen, denen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt wird. Insoweit regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dass entsprechend den genannten Regelungen das vom Vater an eine Privatschule gezahlte Schulgeld bei der Bemessung des Einkommens eines Kindes regelmäßig nicht berücksichtigt würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Wertzuwachs bei einem Kind, das durch die Schulgeldzahlungen des Vaters von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wird, dürfte vielmehr auch danach als Einkommen zu werten sein (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2017 - L 5 AS 616/17 B ER -, juris Rn. 42). Es ist daher nicht dargelegt, dass die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung tatsächlich bestünde.
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Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die mit dem Wohngeld einerseits und der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe andererseits verfolgten unterschiedlichen Gesetzeszwecke verwiesen. Insoweit hat es ausgeführt, dass die Regelungen im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. im Sozialhilferecht den Zweck verfolgten, ein menschenwürdiges Leben abzusichern (§ 1 Abs. 1 SGB II, § 1 SGB XII), dass diese Erwägungen aber nicht ohne weiteres auf das Wohngeldrecht übertragen werden könnten, da es ausweislich des § 1 Abs. 1 WoGG gerade nicht Zweck des Wohngeldes sei, das Existenzminimum abzusichern, sondern Wohngeldberechtigte pauschaliert und typisiert zu fördern. Der Gesetzgeber habe insoweit von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine Grundsicherung durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch und Zwölftes Buch erfolge. Mit diesen - zutreffenden - Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
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Nicht zur Zulassung der Berufung führt schließlich die Rüge der Klägerin, die Berücksichtigung des Schulgelds als Einkommen und der damit verbundene Wegfall des Wohngelds hätten für sie auch den Ausschluss von Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Folge, weil diese (nur) Familien gewährt würden, die Sozialhilfe oder Wohngeld bezögen. Sie werde daher doppelt bestraft. Dies könne nicht Sinn von Gesetzen sein, welche es einkommensschwachen Personen ermöglichen sollten, an einem normalen gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Mit diesem Vorbringen nimmt die Klägerin - soweit aufgrund des beigefügten Bescheids des Jobcenters des Beklagten vom 14.11.2017 über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe ersichtlich - Bezug auf § 6b Abs. 1 Nr. 2 BKGG, wonach Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind erhalten, wenn unter anderem im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Mit ihrem Zulassungsantrag legt sie aber nicht dar, weshalb es dem Gesetzgeber im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes versagt sein sollte, für die Bestimmung „einkommensschwacher“ bzw. hilfebedürftiger Personen an die Regelungen anderer Teile des Sozialgesetzbuches, wie hier des Wohngeldgesetzes, anzuknüpfen. Noch weniger zeigt sie auf, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, das Wohngeld so auszugestalten, dass von den Eltern als zweckgebunden vereinbarte Zahlungen an eine Privatschule nicht als Einnahmen eines Kindes berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass andere Sozialleistungen, die an den Bezug von Wohngeld anknüpfen, wegen der Anrechnung dieser Einnahmen entfallen. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Wohngeld sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird, hat der Gesetzgeber - wie ausgeführt - einen weiten Spielraum. Die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen gebietet die Verfassung nicht. Sie fordert es insbesondere nicht, dass der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert wird (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 15).
19 
3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
20 
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). Dies leistet der Zulassungsantrag nicht.
21 
Die Klägerin formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie als klärungsbedürftig ansieht. Die bloße Behauptung, der vorliegende Sachverhalt sei, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden, genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie die Frage als klärungsbedürftig erachtet, ob das von einem Dritten an eine Privatschule gezahlte Schulgeld im Rahmen der Wohngeldberechnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen des begünstigten Kindes anzurechnen ist, erläutert sie mit ihrem Zulassungsantrag nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise, warum diese Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam wäre und ihre Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erschiene.
22 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren, in dem die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld begehrt, ist nach § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35 ff.).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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