Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10506/14


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihre … 2002 geborene Tochter A, die im Schuljahr 2012/2013 die Klassenstufe 5 der Freien Waldorf Schule in X besuchte und weiterhin besucht, durch die Beklagte.

2

Unter dem 6. Mai 2012 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann die Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg vom Wohnort Y nach X durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten, allerdings nur insoweit, als sie bei der Fahrt zur Realschule plus in Z als nächstgelegener öffentlicher Schule entstehen würden. Die Höhe der monatlichen Mehrkosten für die Beförderung bis nach X, die von der Klägerin jeweils monatlich selbst zu tragen seien, setzte die Beklagte mit 39,70 Euro fest. Der Tochter der Klägerin wurde am ersten Schultag seitens der Beklagten über die Schule eine entsprechende Fahrkarte bis nach X ausgehändigt.

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Mit Rechnung vom 8. Oktober 2012 wurde der Klägerin seitens der Beklagten der für den Monat September 2012 selbst zu tragende Mehrkostenanteil als Eigenanteil in Höhe von 39,70 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2012 Widerspruch. Mit weiteren Rechnungen vom 14. November und vom 17. Dezember 2012 sowie vom 15. Januar 2013 wurde der Klägerin auch der Eigenanteil für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils 39,70 Euro in Rechnung gestellt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2013 passte die Beklagte unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2013 erfolgten Preiserhöhung im Verkehrsverbundraum X die monatlichen Mehrkosten und damit den Eigenanteil ab Januar 2013 nunmehr auf 42,20 Euro an und setzte die Fälligkeitszeitpunkte fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Januar 2013 Widerspruch.

4

Zur Begründung ihrer Widersprüche machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Ermittlung eines Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten unter Zugrundelegung der Fahrt zur Integrierten Gesamtschule in X als der nächstgelegenen öffentlichen Schule. Auf die zum Wohnort der Schülerin näher gelegene Realschule plus in Z dürfe nicht abgestellt werden. Zwar besage § 33 Abs. 2 PrivSchG, dass für die Freien Waldorfschulen die Bestimmungen der § 33 Abs. 1 PrivSchG i.V.m. § 69 SchulG über die Übernahme der Schülerbeförderungskosten entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 die Kosten (nur) insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium entstehen würden. § 33 Abs. 2 PrivSchG verstoße allerdings gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, weil auf jede beliebige der genannten Schularten abgestellt werden könne. Bei sonstigen Privatschulen und bei öffentlichen Schulen richte sich die Höhe der Eigenbeteiligung aber nach der jeweils besuchten Schulart. Die danach bestehende Benachteiligung der Schüler der Freien Waldorfschulen sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem daraus folgenden Willkürverbot nicht vereinbar. Die Differenzierung sei auch nicht aufgrund der Besonderheiten der Freien Waldorfschulen an sich bzw. deren pädagogischer Ausrichtung zu rechtfertigen. Denn nach der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz bestehe mit der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule eine der Sekundarstufe I der Freien Waldorfschulen vergleichbare öffentliche Schulform. Auf diese könne unproblematisch bei der Feststellung der nächstgelegenen öffentlichen Schule abgestellt werden. Dies werde in anderen Bundesländern, wie z.B. in Hessen, auch bereits praktiziert.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche als unbegründet zurück. Eine gesetzliche Übernahmepflicht der Gesamtkosten für die Schülerbeförderung – und auf diese laufe das Begehren der Klägerin hinaus, da die Integrierte Gesamtschule in X am selben Standort wie die von der Tochter der Klägerin besuchte Waldorf Schule liegt – bestehe angesichts der klaren Regelung in § 33 Abs. 2 PrivSchG nicht. Diese Bestimmung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

6

Die von der Klägerin am 19. Juni 2013 unmittelbar gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG in der Fassung des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) erhobene Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – VGH B 23/13 – (AS 42, 101 ff.) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurück.

7

Mit ihrer am 8. November 2013 gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf volle Übernahme der Schülerbeförderungskosten weiter und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

8

Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2012 und den Anpassungsbescheid vom 16. Januar 2013 über die Erhebung des Eigenanteils an der Schülerbeförderung für das Kind A K für das Schuljahr 2012/2013 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und bei der Neuberechnung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule als nächstgelegene öffentliche Schule abzustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist zur Begründung ihrer Auffassung vollinhaltlich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Beklagten sowie eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. August 2013 in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VGH B 23/13 gestützt, die die Klägerin in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte. Danach begegne die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht überzeugend und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG mit Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist sie insbesondere darauf hin, dass eine willkürliche Benachteiligung der Schüler Freier Waldorfschulen auch daraus resultiere, dass § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG keine Differenzierung nach Sekundarstufe I und II vornehme und so die Realschule plus in Z bis zum Abitur die Vergleichsschule für die Ermittlung des Eigenanteils bleibe. Außerdem verletze § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG das elterliche Erziehungsrecht in Form des Rechts auf freie Schulwahl aus Art. 27 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, da die freie Schulwahl zumindest für Eltern mit niedrigem Einkommen bzw. mit mehreren Kindern beschränkt werde.

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Die Klägerin beantragt,

16

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

20

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der dem Verfahren am 18. August 2014 beigetreten ist, verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil. Er hält wie die Beklagte die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG für vereinbar mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Letztlich seien die Waldorfschulen mit der Einführung des § 33 Abs. 2 PrivSchG in Anerkennung des besonderen pädagogischen Konzepts und trotz ihrer Besonderheiten in das System der Schülerbeförderung mit einbezogen worden, dies allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Kostenersatzes unabhängig von der Schulart die jeweils nächstgelegene öffentliche Schule zu berücksichtigen sei.

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide vom 1. Juni 2012 und vom 16. Januar 2013 über die Erhebung des Eigenanteils an der Schülerbeförderung sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), weil die Beklagte den Eigenanteil im Rahmen der Übernahme der Schülerbeförderungskosten in der Sache und der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Beförderungskostenübernahme in voller Höhe.

24

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz – PrivSchG – i.V.m. § 69 Schulgesetz – SchulG – nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG festgestellt.

25

a) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gibt es außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 SchulG – hier i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 PrivSchG – keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Die schrittweise Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, die Eltern gleichwohl zu Lasten der öffentlichen Hand auch hiervon freizustellen. Dies bedarf jedoch einen klaren gesetzlichen Übernahmeregelung (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. August 2003 – 2 A 10588/03.OVG –, AS 30, 433 [436 ff.], vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [366 f.] und vom 2. Februar 2005 – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [113 f.] sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 2 A 10864/12.OVG – und vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]). Maßgeblich sind damit allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441 –, BayVBl. 2013, 439 [Ls. 1]).

26

b) Als Anspruchsgrundlage für die hier in Rede stehende Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu einer Schule in freier Trägerschaft, die wie die Freien Waldorfschulen keine staatlich anerkannten Ersatzschulen i.S. des § 28 PrivSchG darstellen, kommt nicht § 33 Abs. 1 PrivSchG, sondern allein § 33 Abs. 2 PrivSchG in Betracht. Dieser schränkt nicht einen grundsätzlichen Anspruch nach § 33 Abs. 1 PrivSchG ein, sondern begründet ihn – wenn auch eingeschränkt – erst, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses auch in seinem Schriftsatz vom 18. August 2014 zutreffend hingewiesen hat. Bei den Freien Waldorfschulen handelt es sich nicht um staatlich anerkannte Ersatzschulen i.S. des § 28 PrivSchG, für die unmittelbar § 33 Abs. 1 PrivSchG einschlägig wäre, sondern um (nur) genehmigte Ersatzschulen (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Seckelmann, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 30 Rn. 7). Während sich staatlich anerkannte Ersatzschulen in die gesetzliche Konzeption des öffentlichen Schulwesens einfügen und die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär ergänzen, ist dies bei (nur) genehmigten Ersatzschulen nicht der Fall, da sie nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]). Für letztere und ausschließlich in Gestalt der Freien Waldorfschulen hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 PrivSchG eine Spezialregelung getroffen und anders als im Fall der anerkannten Ersatzschulen die Höhe der Beförderungskostenübernahme ausdrücklich auf die nächstgelegene öffentliche Schule begrenzt. Der Gesetzgeber hat sich dabei einerseits davon leiten lassen, dass die Freien Waldorfschulen den staatlich anerkannten Ersatzschulen gleichwertige Bildungsgänge sind, dass sie aber andererseits wegen ihrer besonderen pädagogischen Konzeption nicht staatlich anerkannt sind und Schulgeld erheben. Er hat sich deshalb zwar dafür entschieden, die Freien Waldorfschulen nicht vollständig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Schülerbeförderung auszuschließen, sie aber gleichwohl wegen der großen Einzugsbereiche der Freien Waldorfschulen nicht den staatlich anerkannten Ersatzschulen gleichzustellen, sondern die Kostenübernahmeregelung entsprechend enger zu fassen (vgl. LT-Drucks. 11/4781, S. 7 f. und LT-Drucks. 16/590, S. 9).

27

c) § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG lässt von seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach auch insoweit keinerlei Spielraum dafür, wie es die Klägerin begehrt, als nächstgelegene Schule stets auf die Integrierte Gesamtschule abzustellen, weil diese von ihrer Konzeption her – also schulformbezogen – der Freien Waldorfschule „am nächsten kommt“ (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 2. Januar 2003 – 7 ZU 4019/00 –, NVwZ-RR 2003, 433 [434]). Eine teleologische Reduktion der Bestimmung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [443]).

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Die Beklagte hat nach alldem für die Berechnung des Eigenanteils daher zutreffend auf die Realschule plus in Z abgestellt und nicht mit der Folge einer Vollkostenerstattung die Entfernung zu der Integrierten Gesamtschule in X zugrunde gelegt.

29

2. Eine teleologische Reduktion des § 33 Abs. 2 PrivSchG ist auch verfassungsrechtlich ebenso wenig geboten, wie eine Vorlage des § 33 Abs. 2 PrivSchG an den Verfassungsgerichtshof (Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG –), denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

30

a) Eine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) unvereinbare Benachteiligung der Klägerin und ihrer Tochter ist nicht gegeben.

31

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse. Dem Gesetzgeber ist aber auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [14]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 f.).

32

bb) Hieran gemessen verstößt § 33 Abs. 2 PrivSchG nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem geltenden Verfassungsrecht lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nimmt der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so darf er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind (VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [17]; OVG RP, Urteil vom 15. Mai 1990 – 7 A 139/89 –, AS 23, 49 [50 f.]; Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [442]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 7 B 12.2441 –, BayVBl. 2013, 439 [441]; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 – 6 B 78/08 –, juris [Rn. 6]).

33

Dies hat der Gesetzgeber mit der Begrenzung des Anspruchs in § 33 Abs. 2 PrivSchG in zulässiger Weise getan, wonach für die Frage, welche Schule die nächstgelegene ist, für die Freien Waldorfschulen jeweils die nächstgelegene Realschule, Realschule plus, Integrierte Gesamtschule oder das jeweils nächstgelegene Gymnasium maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich einheitlich zu behandeln. Daraus, dass sich die Ersatzschulen in privater Trägerschaft befinden, ergibt sich bereits ein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Der Staat ist insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden und damit nicht vom Staat verursacht sind, auszugleichen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77]).

34

Auch wenn die Regelungen über die Schülerbeförderung, wie mit § 33 Abs. 1 PrivSchG geschehen, die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf die Beförderung zu bestimmten staatlich anerkannten Schulen erstrecken, folgt daraus keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Schüler staatlich (nur) genehmigter Ersatzschulen auszudehnen. Dass letztere wie die Freien Waldorfschulen nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden sind wie die staatlich anerkannten Ersatzschulen, stellt einen sachgerechten Grund für die Differenzierung dar. Der Grad der Integrierung von Schulen in freier Trägerschaft in das rheinland-pfälzische Schulsystem ist neben fiskalischen Aspekten nicht unbedeutend für die Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Deshalb ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, aber auch ausreichend, neben der Beförderungssorge für die Schüler öffentlicher Schulen zusätzlich auch die Beförderungssorge für die Schüler der dem öffentlichen Schulsystem zuzurechnenden Schulen in freier Trägerschaft zu übernehmen (OVG RP, Urteil vom 2. Februar – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [116]). Die Einbeziehung der Freien Waldorfschulen als (nur) genehmigte Ersatzschulen in die Schülerbeförderung ist daher letztlich eine schul- und sozialpolitische, nicht jedoch eine verfassungsrechtlich Frage (BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 f.]). Der Gesetzgeber durfte daher insbesondere den freiwillig eingeräumten Anspruch auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten wie in § 33 Abs. 2 PrivSchG geschehen aus fiskalischen Gesichtspunkten begrenzen und bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule unberücksichtigt lassen (vgl. grundsätzlich VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, 39, 7 [17]; OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 2 A 10634/13.OVG –, AS 41, 441 [442 f.] m.w.N.).

35

Auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1 LV), lässt sich daher – auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes – kein Anspruch auf Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten und damit auch nicht auf die von der Klägerin begehrte umfängliche Fahrtkostenerstattung herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [79]).

36

Ob dies auch dann gilt, wenn der Waldorfschüler nicht – wie vorliegend – eine der Sekundarstufe I, sondern der Sekundarstufe II zuzuordnende Klassenstufe besucht, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Das Verwaltungsgericht hat zwar in dem angegriffenen Beschluss angedeutet, insoweit sei eine teleologische Reduktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG möglich und ggf. sogar geboten, als in diesem Fall die Entfernung zur nächstgelegenen Integrierten Gesamtschule und nicht zur Realschule plus zugrunde zu legen sei. Dies jedoch würde allerdings dazu führen, dass der Besuch der Sekundarstufe II im Hinblick auf die Höhe des Eigenanteils privilegiert würde. Der Grundgedanke der Übernahme der Beförderungssorge durch die öffentliche Hand (vgl. dazu ausführlich VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [15 ff.]; OVG RP, Urteil vom 25. August 2003 – 2 A 10588/03.OVG –, AS 30, 433 [436]) würde dadurch auf den Kopf gestellt.

37

b) Schließlich lässt sich die von der Klägerin begehrte Fahrtkostenerstattung auch nicht aus dem elterlichen Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV) herleiten. Zwar umfasst dieses Recht grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schularten bzw. –formen sowie das Verbot, das Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen. Eine Rechtsverletzung scheidet insofern jedoch bereits deshalb aus, weil der Besuch der von der Klägerin für ihre Tochter gewählten Schule nicht behindert wird. Die mit der Entscheidung der Klägerin für den Besuch einer Ersatzschule verbundenen Kosten sind vom Staat nicht verursacht. Einen Anspruch auf Freistellung von den Beförderungskosten für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten eine bestimmte Schule bzw. einen bestimmten Schultyp aus pädagogischen Gründen für vorzugswürdig erachten, vermittelt das Freiheitsgrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV nicht (OVG RP, Urteil vom 2. Februar – 2 A 11888/04.OVG –, AS 32, 112 [117]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 u.a. –, BVerfGE 34, 165 [183 ff.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, BayVBl. 2010, 76 [77 und 79]).

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat sich damit erledigt. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung hat, ginge der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren ins Leere, da er keine Rechtswirkung entfalten würde (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06 –, NVwZ 2008, 324 [325 f.]).

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtssache wirft jedoch keine in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts auf, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage lässt sich, wie gezeigt, sowohl auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1990 – 7 B 128/90 –, NVwZ 1991, 197 f. und vom 15. Januar 2009 – 6 B 78/08 –, juris [Rn. 6]) als auch des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 [91] und vom 13. Dezember 2013 – 2 B 79.13 –, NVwZ-RR 2014, 397 [Rn. 7]).

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. April 2014, gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.481,70 Euro festgesetzt. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgebliche Betrag von 493,90 Euro ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um das Dreifache zu erhöhen, da der Antrag der Klägerin offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf die Festsetzung von Eigenanteilen für die Schülerbeförderung bezogene Verwaltungsakte hat, denn die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter A in den folgenden Schuljahren stellt nicht nur eine theoretische Möglichkeit dar, die sich noch in keiner Weise konkretisiert hat. Vielmehr ist ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick erkennbar, dass gegenüber der Klägerin über die bislang festgesetzten und streitgegenständlichen Eigenanteile hinaus weitere Heranziehungen erfolgen werden und sich die streitige Rechtsfrage, ob § 33 Abs. 2 PrivSchG wirksam ist, auch für weitere Schuljahre stellt (vgl. zu diesem Maßstab OVG Nds, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 9 OA 271/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).

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