| Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen gegen den Bebauungsplan „Fuchshof Schule“ Nr. 045/03 der Antragsgegnerin hat Erfolg. |
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| 1. Die Antragstellerinnen haben ihn noch innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Ihnen steht auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. |
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| Danach sind die Antragstellerinnen antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 5) ist die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Dies ist bei einem im Plangebiet liegenden Flurstück, das - wie hier - im Miteigentum der Antragstellerinnen steht und durch eine bauplanungsrechtliche Festsetzung als (öffentliche) Gemeinbedarfsfläche mit besonderer Zweckbestimmung unmittelbar betroffen ist, ohne Weiteres der Fall. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen die Eigentümerinnen nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Sie können die Festsetzung deshalb gerichtlich überprüfen lassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin verfolgen die Antragstellerinnen mit ihrem Normenkontrollantrag nicht nur schutzunwürdige faktische, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Aus ihrem Vorbingen zur Begründung des Normenkontrollantrages geht vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass sie sich gegen die Überplanung ihres Grundstücks Flst.-Nr. ...x als Gemeinbedarfsfläche durch den Bebauungsplan Nr. 045/03 wenden und diese Heranziehung für unverhältnismäßig halten. Sie bekämpfen deshalb auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - die geplante Wohnbebauung im Gebiet „Fuchshof“ und damit in der Sache den noch gar nicht beschlossenen Bebauungsplan „Fuchshof“ Nr. 045/02. |
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| 3. Die Antragstellerinnen verfügen auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. |
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| Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Urteil vom 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5). Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist ein solcher Fall hier gegeben, weil die Antragstellerinnen letztlich erreichen wollten, dass ihr Grundstück Flst.-Nr. ...x einer Wohnbebauung zugeführt werde und sie dieses Ziel selbst mit einem erfolgreichen Normenkontrollantrag nicht erreichen könnten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin übersieht mit dieser Argumentation, dass die Bebauung ihres Grundstücks mit Wohnungen zwar perspektivisches Fernziel der Antragstellerinnen sein mag, sie mit ihrem Normenkontrollantrag aber primär dessen konkrete Inanspruchnahme als Gemeinbedarfsfläche abwenden möchten. Dieses Ziel können sie mit einem Normenkontrollantrag ohne Weiteres erreichen. Daran ändert nichts, dass ihr Grundstück im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Fuchshof Schule“ Nr. 045/03 infolge des dann wieder anwendbaren Bebauungsplans Nr. 13/9 wohl nur mit einstöckigen Gewächshausbauten bebaubar wäre. Denn auch in diesem Fall würde ihr Grundstück jedenfalls nicht für eine Gemeinbedarfsfläche in Anspruch genommen und könnten die Antragstellerinnen über dieses weiterhin - wenn auch eingeschränkt - privatnützig verfügen. |
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| B. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. |
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| 1. Allerdings unterliegt der Bebauungsplan nicht schon beachtlich gebliebenen formellen Fehlern. Zwar haben die Antragstellerinnen Ermittlungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB, Abwägungsvorgangsfehler i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie eine fehlerhafte Anwendung des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) gerügt. Diese Fehler sind jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn sie wurden nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. |
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| Die Jahresfrist hat hier mit der den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB entsprechenden Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 27. Juli 2019 zu laufen begonnen und endete demgemäß mit Ablauf des 27. Juli 2020. Innerhalb dieser Frist haben die Antragstellerinnen keine schriftlichen Rügen direkt gegenüber der Antragsgegnerin erhoben. Entsprechende Rügen finden sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2020 (Gerichtsakte Bl. 49) sowie in dem den Normenkontrollantrag begründenden Schriftsatz vom 2. Februar 2021 (Gerichtsakte Bl. 67), welche der Antragsgegnerin - aufgrund der Übersendungsverfügungen des Berichterstatters vom 2. Dezember 2020 und 3. Februar 2021 - aber erst im Dezember 2020 bzw. im Februar 2021 und damit lange nach Fristablauf zugegangen sind. Hieran ändert der Vortrag der Vertreter der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung nichts, diese seien keine Bezieher der Ludwigsburger Kreiszeitung, weswegen sie die Bekanntmachung vom 27. Juli 2019 nicht hätten zur Kenntnis nehmen können. Denn nach der Satzung der Stadt Ludwigsburg über öffentliche Bekanntmachungen vom 25. Mai 1983 ist die Ludwigsburger Kreiszeitung das amtliche Verkündungsorgan der Antragsgegnerin. Darauf, ob die Antragstellerinnen den darin bekanntgemachten Text individuell zur Kenntnis nehmen konnten oder nicht, kommt es für die Wirksamkeit der Bekanntmachung - und damit des Fristenlaufs - nicht an. Unabhängig davon wurden die Antragstellerinnen - bzw. deren Vertreter - am 23. Oktober 2019 von der Antragsgegnerin schriftlich darüber informiert, dass der Gemeinderat am 15. Mai 2019 den Bebauungsplan „Fuchshof Schule“ als Satzung beschlossen und ihre Einwendungen zurückgewiesen habe. |
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| Die dem Senat übersandten Verfahrensakten der Antragsgegnerin geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein sonstiger planbetroffener Dritter gegenüber der Antragsgegnerin fristgerecht Fehlerrügen i.S.v. § 215 Abs. 1 BauGB erhoben hätte. Nach den Angaben der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hat eine Überprüfung der Restakten nichts Gegenteiliges ergeben. |
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| Die Vertreter der Antragstellerinnen sind dem in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und haben auch nicht behauptet, sie hätten außerhalb des Normenkontrollverfahrens selbst fristgerecht Fehlerrügen gegenüber der Antragsgegnerin erhoben. |
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| 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist aber zur Unwirksamkeit führende materielle Rechtsfehler auf. |
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| a) Anhaltspunkte dafür, dass der Planung insgesamt oder einzelnen Festsetzungen die Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehlen würde, sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| b) Der Bebauungsplan „Fuchshof Schule“ Nr. 045/03 weist auch weder einen Festsetzungsfehler auf noch verstößt er gegen beachtliche Planungsgrenzen. Insoweit tragen die Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß vor. Ihr Einwand, die Schule werde deutlich oberhalb ihres Grundstücks errichtet, weshalb eine Art „Wall“ entstehe, betrifft das Baugenehmigungsverfahren. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zur Höhenentwicklung des Schulgebäudes, die hier geprüft werden könnten. |
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| c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis. |
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| Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der sonstigen Abwägungsvorgangsfehler § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - die hier jedenfalls unbeachtlich geworden sind, s.o. - darauf zu beschränken, ob ein Abwägungsausfall vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| Dabei ist das Abwägungsergebnis nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22; Senatsurteil vom 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 80). |
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| Dies ist hier der Fall. Denn soweit die Antragsgegnerin auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...x eine Fläche für den Gemeinbedarf festsetzt, nimmt sie ohne ausreichende Rechtfertigung privates Eigentum in Anspruch und beeinträchtigt dessen Nutzbarkeit für privatnützige Zwecke. Zwar sind die Enteignungsgrundsätze (Art. 14 Abs. 3 GG) - was die Antragstellerinnen mit ihrem Vortrag verkennen - grundsätzlich erst bei Durchführung förmlicher Enteignungsmaßnahmen durch die Enteignungsbehörden zu beachten; auch entfaltet der Bebauungsplan „Fuchshof Schule“, der für sich allein noch keine Rechte der Antragstellerinnen gestaltet und daher nicht unmittelbar in deren Rechtsposition eingreift, mangels verbindlicher Aussagen über die Zulässigkeit einer Enteignung auch noch keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris Rn. 41). Dennoch ist die Abwägung dann, wenn der Bebauungsplan - wie hier - ein privates Grundstück in Anspruch nimmt und dessen privatnützige Nutzbarkeit für die Zukunft ausschließt, in besonderem Maße am Maßstab der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Daher kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Abwägung gesteigerte Bedeutung zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es insbesondere aus, privates Eigentum in Anspruch zu nehmen, wenn das Planvorhaben gleich gut auf einem Grundstück der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.8.1982 - 4 C 81.79 - juris Rn. 20; Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BRS 65 Nr. 8, juris Rn. 13; Nds.OVG, Urteil vom 24.2.2021 - 1 KN 50/19 - juris Rn. 19; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.9.2003 - 7a D 73/01.NE - juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris Rn. 62). Mit dem stärkeren Schutz des Privateigentums im Rahmen der Abwägung wird der Gleichklang mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt, wonach Grundstücke Privater zur Beschaffung von Ersatzland nur enteignet werden dürfen, wenn die öffentliche Hand über geeignetes Ersatzland nicht verfügt (BVerwG, Urteil vom 6.6.2002, a.a.O.). Um das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die zukünftige Gemeinbedarfsanlage (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 49). |
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| Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis wird den genannten Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht gerecht: |
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| aa) Zwar ist die Planungskonzeption der Antragsgegnerin hinreichend konkret. Denn bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Mai 2019 stand bereits fest, dass die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche für eine Schule, eine/n Kindergarten/Kita und eine Sporthalle zur Deckung eines aktuell bereits eingetretenen Bedarfs zeitnah in Anspruch genommen werden soll. Der Antragsgegnerin ist daher nicht vorzuwerfen, sie betreibe mit der Planung eine Art allgemeiner Vorratsplanung. Daran ändert auch nichts, dass die in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... als nur potentielle Erweiterungsfläche für den auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... konkret geplanten Schulneubau vorgesehen ist. |
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| bb) Jedoch muss die potentielle Erweiterung der Schule - bezogen auf die Sach- und Rechtlage im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) - nicht gerade auf dem Privatgrundstück der Antragstellerinnen festgesetzt, sondern kann ebenso gut auf den im östlichen Anschluss an das Plangebiet gelegenen weiteren Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. ... verwirklicht werden, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. |
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| (1) Die im Planungsverfahren angestellten Erwägungen dazu, weshalb das Grundstück der Antragstellerinnen als Erweiterungsfläche herangezogen werden muss, tragen das gefundene Abwägungsergebnis nicht. Zwar ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen (Abwägungsvorlage S. 14), dass ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Schulstandorts bestehe. Mit Blick darauf hat sie dem Umstand, dass die Inanspruchnahme der privaten Grundstücksfläche Entschädigungsansprüche der Eigentümer auslöst, vertretbar nur nachrangige Bedeutung zugesprochen. Zu der eigentlich problematischen Frage aber, weshalb die Erweiterungsfläche gerade auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesen werden muss, finden sich keine hinreichenden Gründe. Die Feststellung: „Alternative Festsetzungsmöglichkeiten konnten nicht gefunden werden (,) um die Sicherstellung der öffentlichen Belange zu gewährleisten“ bezieht sich ersichtlich auf die Erwägung, dass „die künftige Erweiterung der Schule in engem örtlichen Zusammenhang steht mit dem geplanten Neubau, dem geplanten Wohngebiet und der zentralen Lage in der Ludwigsburger Oststadt“. Der gewünschte enge örtliche Zusammenhang - insbesondere zu dem geplanten neuen Wohngebiet - wäre jedoch zumindest ebenso, wenn nicht sogar besser gegeben, wenn die Erweiterungsfläche nicht im Westen des Schulgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerinnen, sondern im östlichen Anschluss an das geplante Schulgebäude auf dem städtischen Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesen worden wäre. |
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| (2) Die im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vorgetragenen Argumente sprechen ebenfalls nicht dagegen, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... als Erweiterungsfläche in gleicher Weise geeignet war wie das Privatgrundstück der Antragstellerinnen: Eine Bündelung des neuen Schulstandorts mit den Infrastruktureinrichtungen „Eishalle“, “Stadionbad“ und „Oststadt-Schule“ wäre auch bei Festsetzung der Erweiterungsfläche auf dem Flst.-Nr. ... gewährleistet. Das Argument, dass sich die Erweiterungsfläche bei Ausweisung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... „nicht den vorhandenen Infrastruktureinrichtungen zugewandt hätte“ ändert nichts daran, dass das städtebaulich gewünschte und nachvollziehbare Ziel der Bündelung von kommunalen Infrastruktureinrichtungen bei beiden Erweiterungsoptionen gleichermaßen erreicht wird. Ein „Zusammenwachsen der neuen Fuchshofschule mit bereits vorhandenen Infrastruktureinrichtungen“ wird bei einer Schulerweiterung nach Osten hin ebenfalls nicht verhindert. |
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| Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass die Erweiterungsfläche „aufgrund der vorhandenen Sportflächen, der immissionsschutzrechtlich gebotenen Trennung des Wohnens vom Sport und der funktionalen Zuordnung der Gemeinbedarfsfläche an der Nahtstelle zwischen Wohnen und vorhandener Schule“ nur auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesen werden konnte. Auch bei Festsetzung der Erweiterungsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... wäre eine Nähe zu vorhandenen Sportflächen gegeben und die Erweiterungsfläche „an der Nahtstelle zwischen Wohnen und vorhandener Schule“ funktional zugeordnet, zumal östlich des Plangebiets ebenfalls Wohnnutzung entstehen soll. Das von der Antragsgegnerin bei Festsetzung der Erweiterungsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... als bewältigungsbedürftig angesehene Problem der immissionsschutzrechtlichen Trennung „des Wohnens vom Sport“ stellt sich ebenfalls bei beiden Planungsalternativen in gleicher Weise. Denn auch westlich des Plangebiets - entlang der Oststraße - befindet sich Wohnnutzung. |
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| Schließlich rechtfertigt der - neue - Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, im Bereich des Berliner Platzes/Einmündung Fuchshofstraße/Stadionbad solle der Hol- und Bringverkehr für die Schüler der Oststadtschule und der zukünftigen Fuchshofschule konzentriert werden, nicht die Annahme, dieses Ziel könne bei Festsetzung der Erweiterungsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... entweder gar nicht oder jedenfalls schlechter umgesetzt werden. Denn der Eingang der Fuchshofschule wird sich mit Blick darauf, dass die Erweiterungsflächen von Bebauung zunächst freigehalten werden sollen, auf dem westlichen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... in Höhe der Eissporthalle befinden mit der Konsequenz, dass die Schüler den mindestens 200 m langen Weg vom Berliner Platz/Einmündung Fuchshofstraße/Stadionbad zum Schuleingang ohnehin zu Fuß zurücklegen müssen. Dieser Weg würde sich bei Errichtung eines zukünftigen Erweiterungsbaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zwar um maximal 45 m (die Breite dieses Grundstücks) verringern, wenn man unterstellt, dass der Erweiterungsbau über einen (weiteren) Eingang verfügen wird. Bei Errichtung des Erweiterungsbaus auf dem Flst.-Nr. ... würde sich der von den Schülern ohnehin zurückzulegende Weg hingegen nicht verlängern. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der Realisierung eines östlich gelegenen Erweiterungsbaus der bereits vorhandene Schuleingang geschlossen wird und die Schüler damit zwingend einen längeren Weg vom Berliner Platz/Einmündung Fuchshofstraße/Stadionbad zum Schuleingang zurücklegen müssten. Selbst wenn man - im Wege einer worst-case-Betrachtung - hiervon aber ausginge und zu dem Ergebnis käme, dass die Errichtung des Erweiterungsbaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... dann zu einer Wegeverlängerung von maximal 45 m führt, wäre diese marginal und fiele nicht entscheidend ins Gewicht. |
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| Schließlich vermag der Senat vor dem Hintergrund, dass die Fuchshofstraße nach den Darlegungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zukünftig weiterhin - schon mit Blick auf die östlich der Schule vorgesehene Wohnbebauung - eine nicht unerheblich befahrene Durchgangsstraße bleiben wird, nicht zu erkennen, inwiefern die Ausweisung der Schulerweiterungsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerinnen gegenüber der Alternativlösung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... unter verkehrlichen Aspekten vorteilhaft wäre. |
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| cc) Insgesamt bestehen daher auch bei voller Berücksichtigung des Umstands, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin deren weitem gestalterischen Ermessen unterliegt und sie diese nicht primär an den Eigentumsverhältnissen auszurichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 17), keine Gründe, die hier für eine Ausweisung der Erweiterungsfläche gerade auf dem Grundstück der Antragstellerinnen sprechen und demgemäß dessen planerische Inanspruchnahme als Gemeinbedarfsfläche rechtfertigen. Denn die Ausweisung der Erweiterungsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verträgt sich - wie soeben unter bb) ausgeführt - mit den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin in Bezug auf den Bau der Fuchshofschule. Aber auch mit Blick auf die östlich der Fuchshofschule auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ins Auge gefasste Wohnbebauung existierte im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Widerspruch zu den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde. Insbesondere bestand für die konkret als Erweiterungsfläche im Betracht kommende Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... noch keine grundstücksscharfe konkurrierende Planungsvorstellung, sondern allenfalls die allgemeine Zielsetzung des Rahmenplans vom 31. August 2017, im Bereich östlich der geplanten Fuchshofschule in den tiefergehenden Planungen Wohnbebauung anzustreben (dort S. 42 ff). Eine grundstücksscharfe Konkurrenzplanung lässt sich auch der Planbegründung zu dem Bebauungsplan 045/03 auf S. 4 („3. Lage im Raum und Plangebiet“ und S. 7 (8. Planungsziel/Städtebauliches Konzept) nicht entnehmen. |
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| 3. Der festgestellte Mangel führt hier zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Dies wäre nach allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) zwar dann nicht der Fall, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 198 m.w.N.). Hier ist offensichtlich, dass ein um die Erweiterungsfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... verkleinertes Plangebiet - und damit eine Gemeinbedarfsfläche ohne Erweiterungsfläche - dem Planungswillen der Antragsgegnerin nicht entspricht. |
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| D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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