Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1628/20

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2020 - 1 K 2784/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20.04.2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgebenden Gründen ist die Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zuzulassen.
1. Mit dem Urteil vom 12.03.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage des im Jahre 1991 geborenen Klägers, mit der er beantragt hat, den Bescheid des Landratsamtes ... - Amt für Ausbildungsförderung - vom 29.11.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 23.04.2019 aufzuheben, sowie festzustellen, dass bei ihm weiterhin die Förderungsvoraussetzungen, wie mit Bescheid vom 30.07.2018 festgestellt, im Bewilligungszeitraum vorliegen, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:
Die auf der Grundlage des Bescheids vom 29.11.2018 erfolgte Rückforderung von insgesamt 2.981 Euro bewilligter Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt an der IHK Reutlingen im Zeitraum vom 04.06.2018 bis 09.11.2018 in Vollzeit sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9a AFBG lägen vor. Aus dem Nachweis des Bildungsträgers zum Ende der Förderungsmaßnahme ergebe sich, dass der Kläger nur an 35,06 Prozent der Präsenzstunden - 230 von 656 (Bl. 34 der Behördenakte) - und damit nicht regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilgenommen habe. Er habe die Maßnahme auch nicht aus wichtigem Grund abgebrochen oder unterbrochen. Nach § 16 Abs. 2 AFBG sei der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin habe die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden seien und der entsprechende Vorbehalt greife. § 16 Abs. 3 AFBG regele, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben sei und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten habe, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweise und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreichen könne, es sei denn, er oder sie habe die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Da die Leistung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG immer unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet werde, und im Falle des § 16 Abs. 3 AFBG der Vorbehalt des § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG stets greife, da auch diese Norm voraussetze, dass keine regelmäßige Teilnahme gegeben sei, bildeten § 16 Abs. 2 und 3 AFBG hier eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage. Dies habe zur Folge, dass die Einschränkung für die Rückforderung gemäß § 16 Abs. 3 HS. 2 AFBG auch im Rahmen des § 16 Abs. 2 AFBG Beachtung finde, da andernfalls für die Einschränkung der Rückforderung kein Anwendungsfall bleiben würde. Die Leistungen nach dem AFBG in Höhe von 2.981 Euro, die der Kläger erhalten habe, hätten gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung gestanden, weshalb der Kläger nicht darauf habe vertrauen können, die Leistungen tatsächlich behalten zu dürfen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liege eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen werde; der Kläger habe nur eine Teilnahmequote von 35,06 Prozent erreicht. Würden Unterbrechung oder Abbruch - wie hier - nicht ausdrücklich erklärt, fänden die Fehlzeiten im Rahmen des § 9a AFBG Beachtung. Die besonderen Umstände in der Person des Klägers, die nach seinen Angaben ursächlich für die geringe Teilnahmequote gewesen seien (vgl. im Einzelnen UA S. 9 f.), führten eben so wenig wie die Tatsache, dass er neun von zehn Prüfungen für den Geprüften Wirtschaftsfachwirt beim ersten Versuch bestanden habe, zu einer anderen Betrachtung. Wortlaut und Systematik des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes stünden der Annahme eines nicht im Gesetz normierten Härtefalls entgegen; Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 16 AFBG verdeutlichten ebenfalls, dass das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke unter Härtefallgesichtspunkten enthalte (vgl. im Einzelnen UA S. 10 ff.).
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jew. m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ).
3. Hiervon ausgehend ist das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz von der regelmäßigen Teilnahme an der geförderten Maßnahme abhängen und nicht von einem - trotz nicht regelmäßiger Teilnahme - erreichten Prüfungserfolg.
a) Der Kläger, der am 12.02.2021 die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt bestanden hat, rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm vorgeworfen, sich nicht rechtzeitig bei der Verwaltung mit dem Ziel des Abbruchs oder der Unterbrechung der Maßnahme gemeldet zu haben. Hierbei habe das Verwaltungsgericht die Lebenssituation verkannt, in der er sich seinerzeit befunden habe und die durch die quasi von der „Rund-um-die-Uhr-Pflege“ seines schwerstkranken, letztlich verstorbenen Vaters mit allen Entbehrungen und sonstigen eigenen negativen körperlichen Folgen geprägt worden sei. Seine Mutter sei als pflegende Person ausgewiesen worden; sie sei jedoch selbst schwer krank gewesen und habe die Pflege tatsächlich nicht bewältigen können. Er sei der Überzeugung gewesen, es handele sich jeweils nur um kurze Zeiten, in denen seine Teilnahme an der beruflichen Fortbildung ausfalle. Die tatsächlichen Geschehnisse, seine psychischen und physischen Überforderungen, seien für ihn nicht abschätzbar gewesen. Er habe auch nicht daran gedacht, einen entsprechenden Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung auf ihn als pflegende Person ändern zu lassen. Die scheinbare Logik des Urteils, wonach der Kläger psychisch in der Lage gewesen sei, die Prüfungen zu absolvieren, weshalb es nicht überzeuge, dass er gleichzeitig nicht in der Lage gewesen sein wolle, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, verkenne die tatsächlichen Umstände. Denn zum Zeitpunkt der Prüfungen habe sich sein Vater schon in stationärer Pflege befunden. Die Prüfungen ablegen zu wollen und im Blick zu haben, seien tägliche Gedanken aus jener Zeit gewesen, nicht hingegen sich bei der zuständigen Behörde wegen einer eventuellen Unterbrechung melden zu müssen. Dies sei nachvollziehbar und ihm auch nicht schuldhaft vorwerfbar, insbesondere hinsichtlich der sehr außergewöhnlichen und belastenden Umstände zu der Zeit, welche jeder Mensch höchstens einmal im Leben zu erleben und zu ertragen habe. Die bei ihm vorliegenden Umstände rechtfertigten die Annahme eines besonderen Härtefalls. Die Konstellation einer übergesetzlichen Härtefallregelung, ähnlich wie sie im Prüfungsrecht längst anerkannt sei, stelle das notwendig Korrektiv dar, wenn wie vorliegend die reine Gesetzesanwendung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu unbilligen Härten führe (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags Schriftsatz vom 22.06.2020 insb. S. 8 ff.).
b) Die Ausführungen des Klägers gebieten keine Zulassung der Berufung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Raum für die Annahme eines nicht im Gesetz normierten Härtefalls, ist nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind ausgehend von dem Vortrag im Zulassungsantrag keine Fehler des Verwaltungsgerichts zu erkennen.
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 15.06.2016 (BGBl. I S. 1450), welches zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Denn nach § 30 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung (Bekanntmachung vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1936, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22.11.2021, BGBl. I S. 4906) sind für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31.07.2020 abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.07.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Da die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme am 09.11.2018 endete (vgl. hierzu bereits den Antrag vom 12.04.2018), gelten mithin noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung vom 15.06.2016. Darauf, dass der Kläger die Prüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt am 12.02.2021 bestanden hat, kommt es - auch für die Maßgeblichkeit der Rechtsgrundlage - nicht an.
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Die Rügen des Klägers, dass das Verwaltungsgericht das ärztliche Attest des Hausarztes vom 28.01.2019 unberücksichtigt gelassen und auch sein Schreiben vom 21.11.2018 an die Behörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, gibt ebenso wie die weiteren Ausführungen, mit denen er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seine besondere Situation nicht zu seinen Gunsten gewürdigt habe, keinen Anlass, das Urteil als ernstlich zweifelhaft anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, weshalb Unterlagen, die erst nach dem 09.11.2018 und damit nach Ende der Maßnahme dem Beklagten übermittelt worden sind, mit Blick auf die Regelung in § 7 Abs. 4a AFBG a.F. rechtlich für die Frage des Abbruchs oder der Unterbrechung der Maßnahme keine Rolle spielen. Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA 8 ff.) setzt sich der Kläger schon nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise auseinander.
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Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass die Rückforderung der bewilligten und ausgezahlten Leistungen in Höhe von xxxxx Euro - trotz des sich schon im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzeichnenden Prüfungserfolgs - keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Die Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - und demzufolge auch die Rückzahlungspflicht - knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Regelungen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 1 AFGB a.F.) an die regelmäßige Teilnahme der Maßnahme an, deren Untergrenze der Gesetzgeber mit 70% der Präsenzstunden definiert, und gerade nicht an den Prüfungserfolg. Der Gesetzgeber hat anlässlich des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ausweislich der - auch vom Verwaltungsgericht angeführten - Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38 zu § 9a - neu) bewusst die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme als die zentrale förderrechtliche Grundlage einer Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausgestaltet, um die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen. Er hat die notwendige regelmäßige Teilnahme auf 70 Prozent der Präsenzstunden pauschaliert und geht dabei - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - davon aus, dass diese bereits in der Verwaltungspraxis erprobte, sich als angemessen und interessensgerecht erweisende Pauschalisierung der Tatsache Rechnung trägt, dass die Geförderten „mitten im Leben stehen“, was zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten führt. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen können, sieht der Gesetzgeber durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären sind, in ausgewogener Weise berücksichtigt (BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38 i.V.m. S. 34). Hingegen wird die AFBG-Förderung gerade nicht an die Prüfungsteilnahme oder den Prüfungserfolg angeknüpft (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38). Dementsprechend ist für die Rückforderung nach § 16 AFBG a.F. die nicht erreichte bzw. nicht nachgewiesene regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme maßgeblich (BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 44 zu § 16). Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung kann die Ausbildungsförderung auch nicht deswegen belassen werden, weil der Teilnehmer zwar nicht die gesetzlich notwendige Teilnahmequote erreicht, die Prüfung jedoch erfolgreich abgelegt hat (ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 01.12.2021 - 2 A 305/20 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 08.09.2021 - AN 2 K 21.00194 -, juris Rn. 48; vgl. allg. zur Teilnahmebezogenheit der Aufstiegsfortbildungsförderung auch BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 5 B 31.11 -, juris Rn. 4 ff.). Dass der Gesetzgeber einem Prüfungserfolg - auch im Rahmen einer Rückforderung - keine Bedeutung beimisst und dem insbesondere nicht durch eine Härtefallregelung Rechnung trägt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger - wie hier - keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. allg. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2022 - 12 S 1054/20 -, juris Rn. 14; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 21.01.2020 - Vf. 19-VII-18 -, juris Rn. 26). Er darf pauschalisierende und typisierende Normen - auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - schaffen (vgl. Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rn. 122 ). Er ist nicht gehalten, besonderen Umständen im Einzelfall, wie sie sich hier in der Belastung des Klägers mit der Pflege eines Schwerstkranken während der Fördermaßnahme äußerten, Rechnung zu tragen. Die Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme dient der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (OVG Saarland, Beschluss vom 01.12.2021 - 2 A 305/20 -, juris Rn. 14). Sie hat keinen Sanktionscharakter und negiert auch nicht die Leistung eines Fortbildungsinteressierten, der trotz widriger Umstände einen beruflichen Aufstieg durch das Bestehen einer Prüfung erreicht hat.
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Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.03.1983 (9 S 1296/82, juris LS 6) der Auffassung ist, im Privatbereich wurzelnde Probleme rechtfertigten die Annahme eines besonderen Härtefalles, wenn es sich um ungewöhnliche persönliche Belastungen in einer vorübergehenden, vom eigenen Willen im wesentlichen unabhängigen Ausnahmesituation - etwa in Folge eines unerwarteten Schicksalsschlages - handele, die aus dem Rahmen gewöhnlicher privater Konfliktsituationen deutlich herausfielen, weshalb seinen Belangen durch eine übergesetzliche Härtefallregelung, ähnlich wie im Prüfungsrecht, Rechnung zu tragen sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Das Urteil betrifft eine Studien- und Prüfungsordnung einer Fachhochschule, nach der ein „besonderer Härtefall“ vorgelegen hat, wenn der Student die Gründe für das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nicht zu vertreten hat, und wenn seine bisherigen Leistungen einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lassen (Urteil vom 08.03.1983 - 9 S 1296/82 -, UA S. 6 ).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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