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AFBG § 16 Rückzahlungspflicht

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten.

(3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.

(4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin.

(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 1697/22
23. Januar 2026
10 K 1697/22 23. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 251/23
27. Februar 2025
2 S 251/23 27. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 810/24 Ge
12. Februar 2025
6 K 810/24 Ge 12. Februar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 286/23
10. Dezember 2024
12 A 286/23 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 23.1213
5. September 2024
W 3 K 23.1213 5. September 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 ZB 23.905
4. September 2024
12 ZB 23.905 4. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 2382/19
28. August 2024
10 K 2382/19 28. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1603/22
26. Juli 2024
12 A 1603/22 26. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 933/23 Ge
17. April 2024
6 K 933/23 Ge 17. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1797/23
7. Dezember 2023
12 A 1797/23 7. Dezember 2023