Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 2021 - A 9 K 1267/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
| | Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger, nach eigenen Angaben ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, einen Verfahrensmangel geltend macht, ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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| | Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 - juris Rn. 14, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - 9 B 13.19 - juris Rn. 14). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 - juris Rn 9 und vom 03.02.2017 - 9 B 15.16 - juris Rn. 12). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019, aaO). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.01.2018, aaO und vom 24.02.2009, aaO; Beschluss vom 19.05.1992, aaO; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019, aaO). |
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| | Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - juris Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019, aaO). Wird die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von schriftlich festgehaltenem Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, sind an die zu der Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehörende Angabe, wo in den Akten sich dieses Vorbringen findet, keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2006 - 5 LA 347/04 - juris Rn. 3). Danach wird dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt, wenn der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert angegeben ist und dabei exakt vorgetragen wird oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 BN 31.03 - juris Rn. 12, Beschluss vom 14.01.1998 - 6 B 92.97 - juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2006 - 5 LA 347/04 - juris Rn. 3; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 78 Rn. 643). Hingegen ist es nicht Sache des Berufungsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise die Gehörsrüge erst schlüssig zu machen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2003 und vom 14.01.1998, jeweils aaO; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.07.2006, aaO). |
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| | Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, er habe sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgetragen, dass seit kurzer Zeit Ahmadis bei der Beantragung von nationalen Identitätskarten und bei einer Vielzahl weiterer begünstigender Verwaltungsakte auf den amtlichen Formularen eine Eidesleistung vornehmen müssten, wonach sie keine Muslime seien. Dies beinhalte die Zumutung eines intellektuellen Selbstverrats, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. |
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| | Der Verfahrensfehler des Gehörverstoßes sei des Weiteren unter einem anderen Aspekt gegeben. Der Kläger habe unter dem 05.05.2021 schriftsätzlich vorgetragen, dass er sich auf einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK berufe. Er habe dies dahingehend konkretisiert, dass er als Ahmadi aufgrund der gesellschaftlichen Stimmung gegenüber seiner Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Pakistan einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zu diesem schriftlichen Sachvortrag verhalte sich das Urteil nicht, sondern mache nur allgemeine Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben für ein Abschiebungsverbot, die nicht auf den individuellen Sachvortrag des Klägers angewandt würden. |
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| | 1. Das Zulassungsvorbringen genügt hinsichtlich des Vortrags zu der Erforderlichkeit einer Eidesleistung, als Ahmadi kein Muslime zu sein, den aufgezeigten Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil dem Protokoll über die öffentliche Sitzung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.09.2021 nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei der Beantragung von nationalen Identitätskarten sowie bei einer Vielzahl weiterer begünstigender Verwaltungsakte sei auf den amtlichen Formularen eine Eidesleistung vorzunehmen, als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kein Muslim zu sein. Des Weiteren lässt der Zulassungsantrag des Klägers hinsichtlich der Behauptung, er habe auch schriftsätzlich auf das Erfordernis der Eidesleistung hingewiesen, exakte Fundstellenangaben vermissen. Der Kläger gibt nicht an, welcher Schriftsatz (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag hinsichtlich der Notwendigkeit der Eidesleistung enthalten soll. Wie dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise die Schlüssigkeit der Gehörsrüge herbeizuführen. |
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| | 2. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung bei (vermeintlich) übergangenem Vorbringen. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils den Vortrag des Klägers referiert, wonach die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssten, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnähmen. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren in den Entscheidungsgründen sowohl die Lage der Ahmadis in Pakistan ausführlich beschrieben als auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot dargelegt und dabei die persönliche Situation des Klägers in die Beurteilung einbezogen. |
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| | Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts beruft sich die Antragsschrift ohne Erfolg darauf, das Gericht übergehe den Vortrag zu der bestehenden Atmosphäre der sozialen Verachtung, zu den Schmähaufrufen und zu der Aufstachelung zum Hass gegenüber Mitgliedern der Religionsgemeinschaft des Klägers. Vielmehr weist das Verwaltungsgericht u.a. ausdrücklich darauf hin, dass gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda in Pakistan weit verbreitet seien. Letztlich beanstandet der Kläger der Sache nach, dass das Verwaltungsgericht aus der Gesamtheit seines Vorbringens keine für ihn günstigen Schlüsse gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt - wie hier - anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger wünscht und erwartet hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2020 - A 2 S 873/19 - juris Rn. 14, Beschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 17). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). |
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