Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1142/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2021 - 2 K 90/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland im Jahre 1989 und lebte er bis zum Jahr 2005 im Libanon, hernach in Italien. Dort wurde ihm Ende 2008 subsidiärer Schutz zuerkannt. Wiederum nach seinen Angaben reiste der Kläger in Ermangelung einer Arbeitsstelle und einer Wohnung sowie wegen eines Raubüberfalls während der Zeit seiner Obdachlosigkeit von Italien zunächst in die Schweiz und, da er dort nicht habe bleiben können, im November 2013 in das Bundesgebiet.
Am 3. Dezember 2013 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag; seither ist er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung für das Bundesgebiet. Im Jahre 2014 liefen der dem Kläger im Anschluss an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Italien erteilte Aufenthaltstitel sowie der ihm ausgestellte Reiseausweis ab; der ihm ebenfalls ausgestellte italienische Personalausweis war demgegenüber noch bis Juni 2019 gültig. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an; ferner bezeichnete es Sri Lanka als den Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Schließlich befristete das Bundesamt die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Durchführung derselben. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage - A 4 K 2972/18 - ist noch nicht entschieden.
Mit am Folgetage bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2018 beantragte der Kläger unter Berufung auf Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (BGBl. 1994 II, S. 2645 - European Agreement on transfer of responsibility for refugees - EATRR) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 8. April 2019 ab, da nach Auskunft des bundesdeutschen Generalkonsulats in Mailand der dem Kläger erteilte Aufenthaltstitel zum subsidiären Schutz bereits am 22. Oktober 2014 abgelaufen sei und der Kläger daher nicht mehr Flüchtling i. S. des Art. 1 Buchst. a EATRR sei.
Der Kläger erhob am 12. April 2019 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, der Umstand, dass er seinen Aufenthaltstitel zum subsidiären Schutz nach Ablauf von fünf Jahren wohl nicht mehr verlängern lassen könne, ändere nichts an seiner Eigenschaft als Flüchtling bzw. an seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter. Darauf hinzuweisen sei, dass er von Sozialhilfe lebe, Kreislaufprobleme und Diabetes habe und sich keinen Rechtsanwalt in Italien leisten könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen heißt es, das Asylverfahren des Klägers sei angesichts der von ihm erhobenen Klage nicht bestandskräftig abgeschlossen, so dass § 10 Abs. 1 AufenthG Anwendung finde. Danach könne dem Kläger ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erforderten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Frage, da dem Kläger vom Bundesamt weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch lägen keine wichtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderten. Das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 finde keine Anwendung, da der Kläger kein Flüchtling i. S. des Art. 1 Buchst. a dieses Übereinkommens sei. Qualifizierte fachärztliche Atteste, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglichen könnten, seien nicht vorgelegt worden; zudem stehe § 10 Abs. 1 AufenthG der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Am 7. Januar 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und sein Aufenthaltserlaubnisbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, in Italien besitze er noch immer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz. Die Erteilung bzw. Verlängerung der dort erteilten Aufenthaltserlaubnis habe rein deklaratorische Wirkung. Im Übrigen könne er versuchen, seinen Aufenthalt in Italien verlängern zu lassen; der Erfolg eines entsprechenden Antrages sei aber unwahrscheinlich. Ferner sei die Zweijahresfrist nach Art. 4 Abs. 2 EATRR abgelaufen, so dass er nicht mehr nach Italien zurückkehren könne und ihm nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Unabhängig davon sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, da er unter Diabetes leide, Medikamente einnehmen müsse und wohl nicht mehr arbeiten könne. Hierfür hat er einen Medikationsplan sowie Arztschreiben und Befundberichte aus den Jahren 2018 bis 2020 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die ablehnenden Bescheide entgegengetreten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger könne nach § 10 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, da sein Asylverfahren wegen seiner noch rechtshängigen Klage - A 4 K 2972/18 - nicht bestandskräftig abgeschlossen sei und ihm kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zustehe.
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Dies gelte zunächst mit Blick auf § 25 Abs. 2 AufenthG. Zwar könne ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling nach Art. 2 EATRR auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen. Allerdings gelte dieses Übereinkommen nach seinem Art. 1 Buchst. a lediglich für Personen, auf die die Genfer Flüchtlingskonvention bzw. das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung finde. Umfasst seien danach alle individuell Verfolgten, nicht hingegen Personen, die vor Bürgerkriegen, Naturkatastrophen und wirtschaftlichen Krisen flüchteten. Der Begriff des subsidiären Schutzes folge hingegen aus Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV und sei im nationalen Recht erst später eingeführt worden. Für eine Erstreckung des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 auf subsidiär Schutzberechtigte im Auslegungswege gebe es keinen Raum, da der völkerrechtliche Vertrag insoweit nicht auslegungsfähig sei. Im Übrigen entspreche es dem Willen des nationalen Gesetzgebers, Ausländer mit Flüchtlingsanerkennung aufenthaltsrechtlich besser zu stellen als solche, denen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Dies zeige sich an der Dauer der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und der für subsidiär Schutzberechtigte nicht vorgesehenen Erteilung eines „blauen Reiseausweises“. Schutzlos gestellt sei der Ausländer in einem solchen Fall nicht. Denn bei Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Staat, in dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, solle nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; im Übrigen bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG zu erlangen, wobei es an dessen Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die nach § 39 Nr. 6, § 41 Abs. 3 AufenthV fristgemäße Antragstellung sowie Lebensunterhaltssicherung fehlen dürfte.
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Es gelte aber auch in Bezug auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Denn diese Vorschrift gewähre keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; vielmehr handle es sich um eine Ermessensvorschrift.
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Ob die drohende Verschlimmerung einer Erkrankung zur Unmöglichkeit der Ausreise führe, brauche nicht entschieden zu werden, da in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden solle. Die Frage sei aber aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens des Klägers noch offen und werde derzeit dort geprüft.
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Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Februar 2021 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23. März 2021 beim Verwaltungsgericht Stuttgart die von diesem im angegriffenen Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Am 21. April 2021 hat der Kläger die Berufung schriftlich gegenüber dem erkennenden Senat begründet.
15 
Er trägt vor, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zur Seite. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordne eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling finde Art. 2 EATRR Anwendung. Somit gehe die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet auf Deutschland über und könne dieser auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen. Entgegen des Wortlauts gelte das Abkommen auch für in einem anderen europäischen Staat anerkannte subsidiär Schutzberechtigte. Nicht umfasst würden Personen die vor Bürgerkriegen, Naturkatastrophen und wirtschaftlichen Krisen flüchteten. Er selbst sei allerdings nicht wegen derartiger Gründe aus Sri Lanka geflohen. Vielmehr sei er als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, was zeige, dass er individuelle Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Der subsidiäre Schutz sei nach Abschluss des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 eingeführt worden. Die teleologische Auslegung des Abkommens müsse eindeutig ergeben, dass subsidiär Schutzberechtigte in den Genuss desselben gelangten. Diese dürften nicht schlechter gestellt werden als Flüchtlinge. Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Berechtigte erhielten einen Aufenthalt nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Insoweit werde vom Gesetzgeber außer in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts nicht unterschieden. Somit sei der subsidiär Schutzberechtigte einem anerkannten Flüchtling in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Berechtigten, sondern zwischen Flüchtlingen und Abschiebungsverboten. Das noch laufende Asylverfahren hindere die Beklagte nicht an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Asylantrag sei als unzulässig abgelehnt worden. Auch habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
16 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2021 - 2 K 90/20 - sowie den Bescheid der Stadt xxxxxxxxxx xxxx vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Dezember 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie nimmt Bezug auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sowie das erstinstanzliche Urteil und den Inhalt der Behördenakten.
21 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
24 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage abgewiesen. Denn der vom Kläger erstrebten Erteilung eines Aufenthaltstitels steht § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die ablehnenden Bescheide sind darum rechtmäßig und verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ist im Anschluss an die Stellung eines Asylantrages (§ 13 Abs. 1 AsylG) bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Bestandskraft des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.01.2022, § 10 AufenthG Rn. 3 f.; Kerstin Müller, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 10) auch während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 9), die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten lediglich in den Fällen eines gesetzlichen Erteilungsanspruchs sowie mit Zustimmung der obersten Landesbehörde dann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Titelerteilung erfordern (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 3).
26 
Die danach in § 10 Abs. 1 AufenthG vorgesehene grundsätzliche Titelerteilungssperre greift vorliegend ein (1.). Ferner liegt - in Ermangelung eines die Titelerteilung erfordernden wichtigen Interesses der Bundesrepublik Deutschland - ein zugunsten des Klägers allein noch in Betracht kommender gesetzlicher Erteilungsanspruch nicht vor (2.).
27 
1. Die Voraussetzungen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG sind hier erfüllt, weil der Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 3. Dezember 2013 beim Bundesamt einen Asylantrag i. S. des § 13 Abs. 1 AsylG gestellt hat, über den noch nicht insgesamt bestandskräftig entschieden worden ist.
28 
a) Anders als der Kläger wohl meint, steht der Annahme eines die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AufenthG auslösenden Asylantrages nicht entgegen, dass das Bundesamt seinen Asylantrag vom 3. Dezember 2013 mit Bescheid vom 26. Februar 2018 als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig abgelehnt hat.
29 
aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Einschätzung des Bundesamts hier angesichts des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges des Ablehnungsbescheides (§ 75 Abs. 1 AsylG) trotz der gegen diesen erhobenen Klage Bindungswirkung gemäß § 6 AsylG zukommt (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 6 AsylG Rn. 9; Preisner, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand 01.10.2021, § 6 AsylG Rn. 6). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung mit Blick auf eine solche Bindungswirkung dem Umstand zukommen könnte, dass die in Rede stehende Einschätzung des Bundesamtes in der Sache möglicherweise nicht zutrifft, weil vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge, wie der Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2013, aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht - wie hier aber erfolgt - allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 - juris Rn.11).
30 
bb) Denn der Frage der Zulässigkeit des vom Kläger im Bundesgebiet gestellten Asylantrages kommt bezogen auf das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung zu, weil auch ein gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässiger Asylantrag die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG auszulösen vermag.
31 
So ergibt sich weder aus § 13 AsylG noch aus § 29 Abs. 1 AsylG ein Grund für die Annahme, ein unzulässiger Antrag sei nicht als Asylantrag i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG anzusehen. Vielmehr sprechen der Wortlaut des § 29 Abs. 1 AsylG, der auch den unzulässigen Antrag als Asylantrag bezeichnet, sowie der Umstand, dass die Einstufung eines Asylantrages als unzulässig der Einleitung und Durchführung eines Asylverfahrens i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht entgegensteht, ohne Weiteres dafür, auch unzulässigen Asylanträgen die in Rede stehende Sperrwirkung beizumessen. Dies gilt umso mehr, als selbst Folge- und Zweitanträge als Asylanträge i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O., Rn. 12) und dass ebenso wie bei diesen Anträgen auch im Falle eines unzulässigen Asylantrages keine Gründe dafür bestehen, den Asylantragsteller hinsichtlich der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG gegenüber einem Erstantragsteller zu privilegieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 10 AufenthG auf Folge- und Zweitanträge BVerwG, Urteil vom 12. 07.2016, a. a. O.). Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Asylantragsteller im Falle eines gemäß § 29 AsylG unzulässigen Asylantrages nicht wie der Zweitantragsteller auf eine bloße Duldung (71a Abs. 3 AsylG) verwiesen, sondern ihm nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, er also insoweit einem Erstantragsteller gleichgestellt ist, für eine Gleichbehandlung auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 AufenthG.
32 
b) Dass über den Asylantrag des Klägers angesichts der beim Verwaltungsgericht Stuttgart weiterhin anhängigen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2018 (A 4 K 2972/18) nicht bestandskräftig entschieden ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
33 
2. Ein angesichts dessen nach § 10 Abs. 1 AufenthG für einen Erfolg der vorliegenden Klage erforderlicher gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht nicht.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff des gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 10 Abs. 1 AufenthG allein den strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, bezeichnet. Denn nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Regelansprüche, Ansprüche auf Grund von Soll-Vorschriften oder eine Ermessensreduzierung auf Null genügen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 52, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 20 ff. und vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 21).
35 
a) Ein derartiger strikter Rechtsanspruch ergibt sich für den Kläger zunächst nicht unmittelbar aus § 25 Abs. 2 AufenthG.
36 
Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.
37 
Eine solche Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Denn die Zuerkennung subsidiären Schutzes (i. S. des Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - RL 2011/95/EU - Qualifikations- bzw. Anerkennungsrichtlinie]) zu Gunsten des Klägers ist nicht - wie von § 25 Abs. 2 AufenthG gefordert - durch das Bundesamt, sondern bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch die hierfür zuständigen Behörden des damaligen Aufnahmestaats Italien erfolgt.
38 
b) Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht auch nicht in Anwendung des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG.
39 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genießen auch außerhalb der Bundesrepublik anerkannte Flüchtlinge Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat, ohne dass es hierfür einer - durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sogar explizit ausgeschlossenen - inländischen (erneuten) Zuerkennung oder Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft bedarf. Hieraus wird gefolgert, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auch an Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Abkommen vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559] - Genfer Flüchtlingskonvention), möglich ist (vgl. zu alledem Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15). Indes ist dem Kläger kein Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern (nur) subsidiärer Schutz i. S. des Art. 18 der RL 2011/95/EU zuerkannt worden und unterfällt er mithin schon nicht dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG.
40 
c) Der dem Kläger in Italien zuerkannte subsidiäre Schutzstatus vermag ihm auch nicht aus Gründen des internationalen Rechts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anspruch im Ergebnis aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder unmittelbar aus Völker- bzw. Völkervertragsrecht ergäbe.
41 
aa) Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling und - wie vorliegend maßgeblich - als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Zwar ermächtigt Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen. Die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU regelt jedoch keine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung. Von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen, hat die Bundesrepublik Deutschland lediglich durch die bereits oben angeführte Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Gebrauch gemacht; ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anknüpfung an eine im Ausland erfolgte Feststellung subsidiären Schutzes besteht nach dieser Vorschrift aber gerade nicht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29; vgl. zur mangelnden völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Flüchtlingsberechtigung auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2021, § 60 AufenthG Rn. 37).
42 
bb) Nicht anders verhält es sich vorliegend mit Blick auf Art. 2 EATRR.
43 
Zwar gilt nach dieser Vertragsregelung die Verantwortung nicht nur zur Neuausstellung eines (Konventions-)Passes, sondern auch zur Wahrung weiterer Rechte und Vorteile (von Flüchtlingen; vgl. Fränkel, a. a. O., § 25 AufenthG Rn. 15) als vom Erststaat (dem Vertragsstaat, der den Reiseausweis des Flüchtlings ausgestellt hat - Art. 1 Buchst. c EATRR) auf den Zweitstaat (den anderen Vertragsstaat, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist - Art. 1 Buchst. d EATRR) übergegangen, wenn zwei Jahre des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden abgelaufen sind, oder, zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
44 
Jedoch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 schon nach seinem Wortlaut (vgl. Art. 1 Buchst. a EATRR) auf Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Für eine Erstreckung des völkerrechtlichen Übereinkommens auf subsidiär Schutzberechtigte im Auslegungswege besteht kein Raum. Zwar gab es bei Abschluss des Übereinkommens den unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutz noch nicht, allerdings vermag dies nicht zu einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung wegen Vorliegens einer planwidrigen Lücke zu führen. Denn das Übereinkommen ist kein Unionsrechtsakt und daher nicht wie ein solcher auszulegen, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Mitgliedstaaten des Europarats (vgl. zu alledem Vogt, Anmerkung zu EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020,137, 139). Die Auslegung des Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II, S. 926), hier zuvörderst des Wunsches der Vertragsparteien, die Anwendung des Art. 28 der Genfer Konvention und der §§ 6 und 11 des Anhanges derselben insbesondere für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt (vgl. hierzu die Präambel des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980), bietet keinerlei Ansatzpunkt für eine erweiternde Auslegung, sondern bestätigt - im Gegenteil - die auf Flüchtlinge i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention beschränkte Anwendung des Übereinkommens.
45 
d) Sonstige - unabhängig von internationalem Recht bestehende - gesetzliche Ansprüche des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen nicht in Betracht.
46 
Insbesondere lassen sich weder § 25 Abs. 2 AufenthG noch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechend auf in einem Drittstaat anerkannte subsidiär Schutzberechtigte anwenden.
47 
Dabei kommt es auf die vom Kläger angesprochene Frage des Grundes seiner Flucht aus dem Heimatland ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass § 25 Abs. 2 AufenthG sowohl Flüchtlingen als auch subsidiär Schutzberechtigten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zubilligt. Denn es fehlt an einer für die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, die auszufüllen durch eine solche entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften Anlass bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 - juris Rn. 16).
48 
Das gilt mit Blick auf § 25 Abs. 2 AufenthG bereits deshalb, weil der Gesetzgeber die Beschränkung auf Entscheidungen des Bundesamtes ausdrücklich vorgenommen hat.
49 
In Bezug auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ordnet § 60 Abs. 2 AufenthG, der in seinem Satz 1 das Verbot der Abschiebung subsidiär Schutzberechtigter i. S. des § 4 AsylG enthält, in seinem Satz 2 für diesen Personenkreis eine entsprechende Geltung von Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an; indes betrifft dies ausdrücklich nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Dafür, dass die mangelnde Bezugnahme auf § 60 Absatz 1 Satz 2 AufenthG als planwidrig angesehen werden könnte, besteht keinerlei Anhalt. Denn die letztgenannte Regelung wurde im Zuge der Einführung des § 60 Abs. 2 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) ihrerseits (geringfügig) geändert (vgl. Art. 2 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes vom 28. August 2013), so dass nichts für die Annahme spricht, diese Regelung könne im Zuge der Einführung des § 60 Abs. 2 AufenthG übersehen worden sein.
50 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
52 
Beschluss
vom 29. März 2022
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

23 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 101 Abs. 2 VwGO), ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
24 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage abgewiesen. Denn der vom Kläger erstrebten Erteilung eines Aufenthaltstitels steht § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die ablehnenden Bescheide sind darum rechtmäßig und verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ist im Anschluss an die Stellung eines Asylantrages (§ 13 Abs. 1 AsylG) bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Bestandskraft des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.01.2022, § 10 AufenthG Rn. 3 f.; Kerstin Müller, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 10) auch während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 - juris Rn. 9), die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten lediglich in den Fällen eines gesetzlichen Erteilungsanspruchs sowie mit Zustimmung der obersten Landesbehörde dann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Titelerteilung erfordern (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 3).
26 
Die danach in § 10 Abs. 1 AufenthG vorgesehene grundsätzliche Titelerteilungssperre greift vorliegend ein (1.). Ferner liegt - in Ermangelung eines die Titelerteilung erfordernden wichtigen Interesses der Bundesrepublik Deutschland - ein zugunsten des Klägers allein noch in Betracht kommender gesetzlicher Erteilungsanspruch nicht vor (2.).
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1. Die Voraussetzungen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 1 AufenthG sind hier erfüllt, weil der Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 3. Dezember 2013 beim Bundesamt einen Asylantrag i. S. des § 13 Abs. 1 AsylG gestellt hat, über den noch nicht insgesamt bestandskräftig entschieden worden ist.
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a) Anders als der Kläger wohl meint, steht der Annahme eines die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AufenthG auslösenden Asylantrages nicht entgegen, dass das Bundesamt seinen Asylantrag vom 3. Dezember 2013 mit Bescheid vom 26. Februar 2018 als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig abgelehnt hat.
29 
aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Einschätzung des Bundesamts hier angesichts des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges des Ablehnungsbescheides (§ 75 Abs. 1 AsylG) trotz der gegen diesen erhobenen Klage Bindungswirkung gemäß § 6 AsylG zukommt (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 6 AsylG Rn. 9; Preisner, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand 01.10.2021, § 6 AsylG Rn. 6). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung mit Blick auf eine solche Bindungswirkung dem Umstand zukommen könnte, dass die in Rede stehende Einschätzung des Bundesamtes in der Sache möglicherweise nicht zutrifft, weil vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge, wie der Antrag des Klägers vom 3. Dezember 2013, aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht - wie hier aber erfolgt - allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 - juris Rn.11).
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bb) Denn der Frage der Zulässigkeit des vom Kläger im Bundesgebiet gestellten Asylantrages kommt bezogen auf das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung zu, weil auch ein gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässiger Asylantrag die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG auszulösen vermag.
31 
So ergibt sich weder aus § 13 AsylG noch aus § 29 Abs. 1 AsylG ein Grund für die Annahme, ein unzulässiger Antrag sei nicht als Asylantrag i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG anzusehen. Vielmehr sprechen der Wortlaut des § 29 Abs. 1 AsylG, der auch den unzulässigen Antrag als Asylantrag bezeichnet, sowie der Umstand, dass die Einstufung eines Asylantrages als unzulässig der Einleitung und Durchführung eines Asylverfahrens i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht entgegensteht, ohne Weiteres dafür, auch unzulässigen Asylanträgen die in Rede stehende Sperrwirkung beizumessen. Dies gilt umso mehr, als selbst Folge- und Zweitanträge als Asylanträge i. S. des § 10 Abs. 1 AufenthG anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O., Rn. 12) und dass ebenso wie bei diesen Anträgen auch im Falle eines unzulässigen Asylantrages keine Gründe dafür bestehen, den Asylantragsteller hinsichtlich der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG gegenüber einem Erstantragsteller zu privilegieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 10 AufenthG auf Folge- und Zweitanträge BVerwG, Urteil vom 12. 07.2016, a. a. O.). Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Asylantragsteller im Falle eines gemäß § 29 AsylG unzulässigen Asylantrages nicht wie der Zweitantragsteller auf eine bloße Duldung (71a Abs. 3 AsylG) verwiesen, sondern ihm nach § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, er also insoweit einem Erstantragsteller gleichgestellt ist, für eine Gleichbehandlung auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 AufenthG.
32 
b) Dass über den Asylantrag des Klägers angesichts der beim Verwaltungsgericht Stuttgart weiterhin anhängigen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2018 (A 4 K 2972/18) nicht bestandskräftig entschieden ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
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2. Ein angesichts dessen nach § 10 Abs. 1 AufenthG für einen Erfolg der vorliegenden Klage erforderlicher gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht nicht.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff des gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 10 Abs. 1 AufenthG allein den strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, bezeichnet. Denn nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Regelansprüche, Ansprüche auf Grund von Soll-Vorschriften oder eine Ermessensreduzierung auf Null genügen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 52, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 20 ff. und vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 21).
35 
a) Ein derartiger strikter Rechtsanspruch ergibt sich für den Kläger zunächst nicht unmittelbar aus § 25 Abs. 2 AufenthG.
36 
Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.
37 
Eine solche Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Denn die Zuerkennung subsidiären Schutzes (i. S. des Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - RL 2011/95/EU - Qualifikations- bzw. Anerkennungsrichtlinie]) zu Gunsten des Klägers ist nicht - wie von § 25 Abs. 2 AufenthG gefordert - durch das Bundesamt, sondern bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch die hierfür zuständigen Behörden des damaligen Aufnahmestaats Italien erfolgt.
38 
b) Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht auch nicht in Anwendung des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG.
39 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genießen auch außerhalb der Bundesrepublik anerkannte Flüchtlinge Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat, ohne dass es hierfür einer - durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sogar explizit ausgeschlossenen - inländischen (erneuten) Zuerkennung oder Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft bedarf. Hieraus wird gefolgert, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auch an Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Abkommen vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559] - Genfer Flüchtlingskonvention), möglich ist (vgl. zu alledem Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15). Indes ist dem Kläger kein Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern (nur) subsidiärer Schutz i. S. des Art. 18 der RL 2011/95/EU zuerkannt worden und unterfällt er mithin schon nicht dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG.
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c) Der dem Kläger in Italien zuerkannte subsidiäre Schutzstatus vermag ihm auch nicht aus Gründen des internationalen Rechts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anspruch im Ergebnis aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder unmittelbar aus Völker- bzw. Völkervertragsrecht ergäbe.
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aa) Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling und - wie vorliegend maßgeblich - als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Zwar ermächtigt Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen. Die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU regelt jedoch keine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung. Von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen, hat die Bundesrepublik Deutschland lediglich durch die bereits oben angeführte Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Gebrauch gemacht; ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Anknüpfung an eine im Ausland erfolgte Feststellung subsidiären Schutzes besteht nach dieser Vorschrift aber gerade nicht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29; vgl. zur mangelnden völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Flüchtlingsberechtigung auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2021, § 60 AufenthG Rn. 37).
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bb) Nicht anders verhält es sich vorliegend mit Blick auf Art. 2 EATRR.
43 
Zwar gilt nach dieser Vertragsregelung die Verantwortung nicht nur zur Neuausstellung eines (Konventions-)Passes, sondern auch zur Wahrung weiterer Rechte und Vorteile (von Flüchtlingen; vgl. Fränkel, a. a. O., § 25 AufenthG Rn. 15) als vom Erststaat (dem Vertragsstaat, der den Reiseausweis des Flüchtlings ausgestellt hat - Art. 1 Buchst. c EATRR) auf den Zweitstaat (den anderen Vertragsstaat, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist - Art. 1 Buchst. d EATRR) übergegangen, wenn zwei Jahre des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden abgelaufen sind, oder, zu einem früheren Zeitpunkt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
44 
Jedoch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 schon nach seinem Wortlaut (vgl. Art. 1 Buchst. a EATRR) auf Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Für eine Erstreckung des völkerrechtlichen Übereinkommens auf subsidiär Schutzberechtigte im Auslegungswege besteht kein Raum. Zwar gab es bei Abschluss des Übereinkommens den unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutz noch nicht, allerdings vermag dies nicht zu einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung wegen Vorliegens einer planwidrigen Lücke zu führen. Denn das Übereinkommen ist kein Unionsrechtsakt und daher nicht wie ein solcher auszulegen, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Mitgliedstaaten des Europarats (vgl. zu alledem Vogt, Anmerkung zu EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020,137, 139). Die Auslegung des Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II, S. 926), hier zuvörderst des Wunsches der Vertragsparteien, die Anwendung des Art. 28 der Genfer Konvention und der §§ 6 und 11 des Anhanges derselben insbesondere für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt (vgl. hierzu die Präambel des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980), bietet keinerlei Ansatzpunkt für eine erweiternde Auslegung, sondern bestätigt - im Gegenteil - die auf Flüchtlinge i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention beschränkte Anwendung des Übereinkommens.
45 
d) Sonstige - unabhängig von internationalem Recht bestehende - gesetzliche Ansprüche des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen nicht in Betracht.
46 
Insbesondere lassen sich weder § 25 Abs. 2 AufenthG noch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechend auf in einem Drittstaat anerkannte subsidiär Schutzberechtigte anwenden.
47 
Dabei kommt es auf die vom Kläger angesprochene Frage des Grundes seiner Flucht aus dem Heimatland ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass § 25 Abs. 2 AufenthG sowohl Flüchtlingen als auch subsidiär Schutzberechtigten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zubilligt. Denn es fehlt an einer für die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, die auszufüllen durch eine solche entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften Anlass bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 - juris Rn. 16).
48 
Das gilt mit Blick auf § 25 Abs. 2 AufenthG bereits deshalb, weil der Gesetzgeber die Beschränkung auf Entscheidungen des Bundesamtes ausdrücklich vorgenommen hat.
49 
In Bezug auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ordnet § 60 Abs. 2 AufenthG, der in seinem Satz 1 das Verbot der Abschiebung subsidiär Schutzberechtigter i. S. des § 4 AsylG enthält, in seinem Satz 2 für diesen Personenkreis eine entsprechende Geltung von Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG an; indes betrifft dies ausdrücklich nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Dafür, dass die mangelnde Bezugnahme auf § 60 Absatz 1 Satz 2 AufenthG als planwidrig angesehen werden könnte, besteht keinerlei Anhalt. Denn die letztgenannte Regelung wurde im Zuge der Einführung des § 60 Abs. 2 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) ihrerseits (geringfügig) geändert (vgl. Art. 2 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes vom 28. August 2013), so dass nichts für die Annahme spricht, diese Regelung könne im Zuge der Einführung des § 60 Abs. 2 AufenthG übersehen worden sein.
50 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
52 
Beschluss
vom 29. März 2022
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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