Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 690/22

Tenor

Soweit der Antrag übereinstimmend von der Antragstellerin zu 2. und dem Antragsgegner für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.03.2022 – Az. 12 K 716/22 – zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrem am 04.03.2022 gestellten Antrag vor dem Verwaltungsgericht,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum 17. Dezember 2021 bis 18. Mai 2022 auszustellen.
Hilfsweise beantragten sie,
vorläufig festzustellen, dass die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat.
Bei den Antragstellern wurde am 19.11.2021 eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Testung festgestellt.
Die Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) regelte in der ab dem 09.05.2021 geltenden Fassung in § 2 („Begriffsbestimmungen“) unter anderem:
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, (…).“
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Durch Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1, S. 1) wurde § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung vom 15.01.2022 neu gefasst. Die Vorschrift lautete danach wie folgt:
11 
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…)
12 
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
13 
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
14 
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
15 
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf, (…).“
16 
Nach den vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichten „Vorgaben“ vom 15.01.2022 war ein 90-Tages-Zeitraum für die Gültigkeit des Genesenennachweises anzusetzen (vgl. damals https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html; inzwischen [Stand 01.04.2022] nicht mehr abrufbar).
17 
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 08.03.2022 abgelehnt. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da eine Konkretisierung des Genesenenstatus durch Verwaltungsakt nicht vorgesehen sei. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, die Antragsteller seien auch ohne gültigen Genesenennachweis nach den derzeit gültigen Vorschriften der CoronaVO nicht vom sozialen Leben ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen sei auch der Hilfsantrag nicht begründet.
18 
Mit ihrer am 18.03.2022 erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragssteller ihr Begehren fort. Sie beantragen
19 
vorläufig festzustellen, dass die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller sechs Monate für den Zeitraum 17. Dezember 2021 bis 18. Mai 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat.
20 
Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen sie vor, es bestehe insbesondere ein Anordnungsgrund, dieser sei auch glaubhaft gemacht, da ohne vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses wesentliche Nachteile drohten. Der Genesenenstatus habe maßgebliche Bedeutung insbesondere in Bezug auf die landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage von § 32 IfSG, zum Beispiel für den Besuch von Restaurants, Hotels, Schwimmbädern, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und körpernahen Dienstleistungen. Zusätzlich drohten den Antragstellern Einschränkungen bei der Rückreise aus Hochrisikogebieten nach Deutschland. Darüber hinaus unterfielen sie nach dem Kontakt mit Infizierten einer Absonderungspflicht ohne Lohnfortzahlung. Selbst bei zukünftigen Lockerungen hin zu 3G-Beschränkungen müssten sich die Antragsteller tagesaktuell testen. Auch hätten sie keinerlei Planungssicherheit. Die Antragstellerin zu 2. unterliege als Auszubildende zur Jugend- und Heimerzieherin außerdem der einrichtungsbezogenen Impfflicht und sei daher auf ihren Genesenenstatus angewiesen.
21 
Mit Verfügung vom 21.03.2022 hat die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht die aktuelle Rechtslage aufgreife. Maßgeblich für den Genesenenstatus sei nunmehr § 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18.03.2022.
22 
§ 22a Abs. 2 IfSG i.d.F. v. 18.03.2022 lautet:
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„Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
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1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
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2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
26 
Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erwidert, dass zwischenzeitlich zwar der verfassungswidrige § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch § 22a Abs. 2 IfSG abgelöst worden sei, jedoch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, ab wann dieses gelte. Es sei daher im Zweifel davon auszugehen, dass die nun gesetzlich normierte Genesungsdauer nur für Infektionen anwendbar sei, welche seit dem 20.03.2022 nachgewiesen würden. Für Infektionen vor dem 20.03.2022 sei daher weiterhin die zu dieser Zeit geltende SchAusnahmV maßgeblich und dabei nach Verwerfung der verfassungswidrigen Verkürzung des Status die alte Fassung der SchAusnahmV anzuwenden, die den Genesenenstatus für sechs Monate garantiere.
27 
Am 25.03.2022 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. für erledigt, da diese eine Impfung erhalten habe. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
28 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. In der aktuellen Coronaverordnung des Landes in der ab 19.03.2022 gültigen Fassung gebe es „2-G-Einschränkungen“ nur noch für Diskotheken, Clubs, clubähnliche Lokale und Veranstaltungen, sowie den Besuch von Dampfbädern. Alle anderen Beschränkungen seien entfallen. Dies gelte auch für die Testpflicht am Arbeitsplatz. Das RKI weise darüber hinaus keine Virusvarianten- und keine Hochrisikogebiete mehr aus, es drohe daher keine Quarantäne nach Einreise. Eine Absonderungspflicht nach Risikokontakten mit Infizierten gelte nur für haushaltsangehörige Kontaktpersonen. Eine darüberhinausgehende Quarantäne für sonstige Kontaktpersonen werde aktuell nur in absoluten Ausnahmefällen ausgesprochen. Soweit Ungeimpfte noch einen Test benötigten, gebe es ausreichend viele Teststellen.
29 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
30 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (s.u. 4.).
31 
2. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu 1. (im Folgenden „Antragsteller“) ist nicht zulässig. Der - nach Hinweis auf die Gesetzesänderung durch die Berichterstatterin - von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller aufrecht erhaltene Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus […] keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (i.d.F. v. 14.01.2022) erfahren hat, geht ins Leere, da § 2 Nr. 5 der SchAusnahmV mit Wirkung vom 19.03.2022 (Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 18. März 2022, BGB. I. S. 478) aufgehoben wurde. Eine Auslegung des Antrags durch den Senat (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Hs.2 VwGO) ist aufgrund der geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es sei im Zweifel davon auszugehen, dass die gesetzlich [neu] normierte Genesungsdauer nur für Infektionen gelte, welche seit dem 20.03.2022 nachgewiesen würden und für Infektionen vor dem 22.03.2022 daher weiterhin die zu dieser Zeit geltende SchAusnahmV anzuwenden sei, nicht möglich.
32 
Dem Antragsteller fehlt für den gestellten Antrag mithin das Rechtsschutzbedürfnis.
33 
An dem für die Zulässigkeit einer Klage und eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers bzw. Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 Rn. 350 m.w.N.). Das ist nur dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf für den Kläger bzw. Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5.13 - juris Rn. 8).
34 
Diese bei der im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen restriktiven Handhabung nur ausnahmsweise vorliegenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt.
35 
Die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Feststellung, „dass die Dauer des Genesenenstatus der Antragsteller sechs Monate für den Zeitraum 17. Dezember 2021 bis 18. Mai 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat“, könnte ihm keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile erbringen. Eine solche Feststellung wäre gegenstandslos. Denn § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 ist im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung nicht mehr in Kraft. Das gilt unabhängig davon, ob die (erste) Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV vom 14.01.2022 - wie der Antragsteller meint - unwirksam war und deshalb § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021 nicht ändern oder aufheben konnte. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV wurde unabhängig davon jedenfalls mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 18.03.2022 mit Wirkung vom 19.03.2022 vollumfänglich aufgehoben und beansprucht im Rechtsverkehr keine Geltung mehr. Eine hierauf bezogene Feststellung wäre für den Antragsteller deshalb im Rechtsverkehr ohne Nutzen.
36 
3. Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit wäre die Beschwerde auch nicht begründet.
37 
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich - glaubhaft - sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160, v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231, v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; jeweils m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; Senat, Beschl. v. 09.12.2019, a.a.O., und v. 07.07.2015 - 1 S 802/15 -).
38 
Gemessen hieran, sind die Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf den Zeitraum bis zum 18.05.2022 bezogenen Antrag eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Den in einem solchen Fall bestehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich - sondern im Gegenteil mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen -, dass ihm der behauptete Anspruch auf Feststellung zusteht (a). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wären unabhängig davon selbst dann nicht erfüllt, wenn der Antrag des Antragstellers auf die seit dem 18.03.2022 bestehende Rechtslage bezogen formuliert worden wäre (b).
39 
a) Einen Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass der Genesenenstatus des Antragstellers sechs Monate für den Zeitraum 17. Dezember 2021 bis 18. Mai 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren hat, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Einen dahingehenden Anspruch vermag er weder aus einem Verwaltungsakt (aa) noch aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage des nationalen Rechts (bb) noch aus Unionsrecht (cc) abzuleiten.
40 
aa) Ein Verwaltungsakt mit dem (feststellenden) Inhalt, dass der Antragsteller bis zum 18.05.2022 als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gilt, besteht – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – nicht (vgl. dazu ausführlich, Senat, Beschl. v. 05.04.2022 – 1 S 645/22 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
41 
bb) Einen Anspruch auf Feststellung, dass der Antragsteller keine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 erfahren hat, vermag er auch aus keiner gesetzlichen Rechtsvorschrift des nationalen Rechts herzuleiten. Insbesondere kommt § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. hierfür nicht in Betracht, da diese Vorschrift, wie oben (unter 2.) gezeigt, aufgehoben wurde und keine Geltung mehr beansprucht und auch kein Bezugspunkt von etwaigen Übergangsvorschriften ist.
42 
Soweit der Antragsteller geltend macht, im Zweifel sei davon auszugehen, dass die gesetzlich [neu] definierte Genesungsdauer nur für Infektionen gelte, welche seit dem 20.03.2022 nachgewiesen würden, da § 22a Abs. 2 IfSG nicht zu entnehmen sei, ab wann dieser gelte, dringt er hiermit nicht durch.
43 
Die Neuregelung in § 22a Abs. 2 IfSG gilt nach dem Gesetzeswortlaut seit dem Inkrafttreten am 19.03.2022 und ohne Übergangsregelung auch für Sachverhalte, die vor dessen Gültigkeitszeitraum anknüpfen. Intention des Gesetzgebers war es, mit § 22a Abs. 2 die zuvor in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. verortete Definition des Genesenennachweises aufgrund ihrer „besonderen Bedeutung“ im Infektionsschutzgesetz zu regeln (vgl. BT-Drs. 20/958, S. 13). Übergangsregelungen zur alten Rechtslage nach der SchAusnahmV sind nicht vorgesehen. Für zukünftige Änderungen der Anforderungen an einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist hingegen ausdrücklich angeordnet, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen mit ausreichenden Übergangsfristen zu versehen sind (§ 22a Abs. 4 Satz 3 IfSG).
44 
In der Sache handelt es sich mit der Neuregelung des § 22a Abs. 2 IfSG um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung", BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11 – BVerfGE 148, 217 – juris Rn. 136). Im Einzelnen verlangt dies also einen ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, auf den die Norm für die Zukunft so einwirkt, dass eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird und gerade die Rechtsänderung Ursache dieser Entwertung ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238-310, Rn. 130).
45 
Der Antragsteller ist insoweit von der Gesetzesänderung betroffen, als seine SARS-CoV-2-Infektion am 19.11.2021 festgestellt wurde und nach damaliger Rechtslage (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 09.05.2021) zu einem „Genesenenstatus“ für 180 Tage führte. Durch die Neuregelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (i.F.v. 14.01.2022), die nun durch § 22a Abs. 2 IfSG abgelöst wurde, wurde dieser „Genesenenstatus“ auf 90 Tage verkürzt. Eine nach altem Recht gewährte Rechtsposition wurde für ihn damit also durch eine tatbestandliche Rückanknüpfung entwertet.
46 
Normen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern kein besonders schutzwürdiges Vertrauen des Normadressaten gegeben ist (BVerfG, Beschl. vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, ob hier ein schutzwürdiges Vertrauen gegeben ist, kommt es darauf an, ob sich Anhaltspunkte für eine besondere Stabilität des zuvor geltenden Rechts finden, dass es zu keinerlei Rechtsänderungen kommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 – juris Rn. Rn. 376; Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 189; s. auch schon BVerfGE, Beschl. v. 23.03.1971 – 2 BvL 2/66 –, BVerfGE 30, 367 <404>). Umgekehrt kann in Rechtsgebieten, in denen es ohnehin häufig oder gar in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt, auf den Bestand der Rechtslage weniger vertraut werden als in stabileren Rechtsgebieten (vgl. BVerfGE Beschl. v. 04.12.1985 – 1 BvL 23/84 –, BVerfGE 71, 230 <252>).
47 
Ein derlei schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand von Regelungen, die zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus erlassen wurden, ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der seit Anfang 2020 herrschenden SARS-CoV-2-Pandemie wurden die auf wissenschaftlichen Grundlagen basierenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung immer wieder dem aktuellen Forschungsstand und dem jeweiligen Pandemieverlauf angepasst. So hat sich mit Auftreten der sog. Omikron-Variante des SARS-CoV2-Virus die wissenschaftliche Einschätzung von Krankheitslast, Krankheitsdauer und Immunität geändert, worauf am 14.01.2022 zunächst der Verordnungsgeber der SchAusnahmV und das RKI (vgl. damals https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html; inzwischen [Stand 01.04.2022] nicht mehr abrufbar) und sodann der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.03.2022 reagiert haben. Spätestens mit Änderung der SchAusnahmV am 14.01.2022 war der Antragsteller in seinem Vertrauen, dass sich die Beurteilung der Einschätzung des Genesenenzeitraums ändern könnte, nicht mehr schutzwürdig.
48 
cc) Unionsrecht vermittelt dem Antragsteller den geltend gemachten Feststellungsanspruch erst recht nicht. Gemäß Art. 7 i.V.m. Nr. 3 lit. h des Anhangs zu der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2021 hat zwar das Genesenenzertifikat eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen nach der ersten positiven Testung. Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf den von dem Antragsteller in seinem Antrag aufgenommenen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. Jene unionsrechtlichen Vorschriften sind für die Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts wie denjenigen über die sog. einrichtungsbezogene Impflicht (vgl. § 22a Abs. 1 IfSG n.F.) in einer Konstellation wie der vorliegenden auch unabhängig von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. inhaltlich nicht von Belang. Denn die zitierten unionsrechtlichen Vorschriften betreffen Personen lediglich im Hinblick auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der Europäischen Union (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 VO 2021/953; ebenso VG Schwerin, Beschl. v. 30.03.2022 - 7 B 421/22 SN - juris). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht -, dass dieses Recht in seinem Fall tangiert sein könnte (vgl. näher zur Unterscheidung zwischen dem nationalen Genesenenstatus und dem darauf bezogenen Genesenennachweis einerseits sowie dem grundsätzlich 180-tägigen unionsrechtlichen Genesenenstatus und dem allein darauf bezogenen EU-Genesenenzertifikat andererseits § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. gegenüber der Verordnung (EU) 2021/953 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 der Kommission vom 21.12.2021 ).
49 
b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wären selbst dann nicht erfüllt, wenn der Antrag des Antragstellers auf die seit dem 18.03.2022 bestehende Rechtslage bezogen formuliert worden wäre.
50 
Ein Anspruch etwa auf Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller bis zum 18.05.2022 so zu behandeln, als habe keine Verkürzung des Genesenenstatus durch § 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 466) auf 90 Tage stattgefunden, könnte dem Antragsteller allenfalls dann zustehen, wenn der Satzteil „und höchstens 90 Tage zurückliegt“ in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verfassungswidrig und deshalb nichtig wäre. Bei dieser Frage - über die im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht der Senat, sondern das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hätte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) - handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage (s. dazu auch Senat, Beschl. v. 05.04.2022 – 1 S 645/22 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (vgl. - durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken allerdings jeweils nicht formulierend - VG Würzburg, Beschl. v. 25.03.2022 - W 8 E 22.456 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 24.03.2022 – 10 K 703/22 –, juris). Die Erfolgsaussichten eines sachdienlich formulierten Eilantrags des Antragstellers wären daher allenfalls als offen einzuordnen. Bei offenen Erfolgsaussichten käme die von dem Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von den oben (unter 3.) genannten Maßstäben ausgehend nur in Betracht, wenn ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen würden. Solche gravierenden Nachteile hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
51 
Mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren, dass ihm ohne vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses wesentliche Nachteile dergestalt drohten, dass er Einrichtungen mit einer „geltenden 2G-Zugangsbeschränkung“ wie Restaurants, Hotels, Schwimmbäder, Großveranstaltungen, Bars/Diskotheken und körpernahe Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen könne, ihm Nachteile bei der Rückreise aus Hochrisikogebieten oder Absonderungsverpflichtungen bei Risikokontakten drohten und er selbst bei Lockerungen tagesaktuellen Testverpflichtungen unterliege, dringt er insoweit nicht durch.
52 
Mit Erlass der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 1. April 2022 hat der Antragsgegner sämtliche vom Antragsteller in Bezug genommenen Einschränkungen, die auf einem bestimmten Immunitätsstatus (2G-/3G-Regeln) beruhen, aufgehoben. Dem Antragsteller ist ein ungehinderter Zugang zu den genannten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen möglich. Weiterhin hat das Auswärtige Amt seit dem 03.03.2022 keine Hochrisikogebiete mehr ausgewiesen, nach deren Rückreise für nichtimmunisierte Personen Quarantäneverpflichtungen nach der CoronaEinreiseVO bestehen würden. Auch dass der Antragsteller zu 1. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterliegt, ist nicht glaubhaft gemacht.
53 
Nachteile drohen dem Antragsteller allenfalls noch in Bezug auf Absonderungspflichten nach dem Kontakt mit infizierten (insbesondere haushaltsangehörigen) Personen (§ 4 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der ab 19.03.2022 gültigen Fassung). Jedoch wurde von ihm nicht dargelegt, dass ihm hierdurch schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen würden. Die mit einem vorgezogenen Verlust des Genesenenstatus gleichwohl verbleibenden Nachteile sind dem Antragsteller in der gebotenen Abwägung derzeit daher zumutbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung, welche den Antragsteller beispielsweise vor einer Absonderungsverpflichtung bewahren würde, die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer weiter unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus und damit der potentiellen Gefährdung einer Vielzahl anderer Personen gegenübersteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 329 = juris Rn. 17, zur Folgenabwägung in einem Antragsverfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gegen § 20a IfSG). Darüber hinaus hat der Bundesgesundheitsminister das Ende der Absonderungsverpflichtungen ab dem 01.05.2022 angekündigt (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/isolation-freiwillig-101.html), so dass auch diese derzeit letzte potentielle Einschränkung des ungeimpften Antragstellers in naher Zukunft voraussichtlich wegfällt.
54 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
55 
Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten ebenfalls den Antragstellern aufzuerlegen. Denn auch hinsichtlich des erledigten Teils wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung, dass die Dauer des Genesenenstatus nicht auf 90 Tage verkürzt wurde, aus den oben dargelegten Gründen abzulehnen gewesen. Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 2. in Bezug genommenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht, der sie vorgetragen hat zu unterliegen, hätte der Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.04.2022 (- 1 S 645/22 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) entschieden, dass einem Antragsteller in der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotenen Abwägung die verbleibenden Nachteile derzeit – im Hinblick auf die gute Verträglichkeit der angebotenen Impfstoffe – zumutbar sind (vgl. näher dazu BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022, a.a.O., juris Rn. 17 ff.).
56 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert von 10.000,-- EUR ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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