Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 3968/20

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller - das Land Baden-Württemberg (Antragsteller zu 1) und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Antragsteller zu 2) - wenden sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen Regelungen über die Höhe der Benutzungsgebühr in der Satzung der Stadt Heitersheim (Antragsgegnerin) über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen (Obdachlosensatzung).
Die Antragsgegnerin betreibt nach § 1 Abs. 1 der Obdachlosensatzung vom 17.12.2013 Unterkünfte zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Unterkünfte dienen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Obdachlosensatzung „der Aufnahme und i.d.R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und/oder die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten, sowie den nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) [jetzt: § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 19.12.2013] der Stadt Heitersheim zugeteilten Personen, die sich selbst keine eigene Unterkunft beschaffen können“. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Obdachlosensatzung). Für die Nutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume erhebt die Antragsgegnerin nach § 16 Abs. 1 der Obdachlosensatzung Gebühren. Gebührenschuldner sind die Personen, die in der Unterkunft untergebracht sind (§ 16 Abs. 2 der Obdachlosensatzung). Den „Gebührenmaßstab und die Gebührenhöhe“ regelt § 17 der Obdachlosensatzung. Diese Vorschrift hatte in der Fassung vom 13.11.2018 folgenden Wortlaut:
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die in § 1 genannten Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft je Person und Monat: 330,- EUR.
(2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren sind abgegolten:
a) die Benutzung des zugewiesenen Raumes
b) die Kosten der Heizung
c) die allgemeinen Verwaltungskosten
d) die Versicherungen und Steuern
e) die Kosten für Strom
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f) die Kosten für Kanalisation und Wasserverbrauch
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g) die Müllabfuhr.
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(3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
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(4) Die ausgewiesenen Gebühren umfassen die Aufwendungen für die Bereitstellung der Unterkünfte. Es besteht kein Anspruch auf Möblierung der Unterkünfte.
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(5) Die Benutzungsgebühren, einschließlich Betriebskosten, für bei Dritten beschlagnahmte(n) Unterkünfte/Wohnraum richten sich nach der zu erstattenden Entschädigung, einschließlich Nebenkosten, gemäß den Vorschriften des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
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Am 03.12.2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vom 17.12.2013. Diese Änderungssatzung vom 03.12.2019 lautet:
§ 1
16 
§ 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung der Stadt Heitersheim vom 17. Dezember 2013 wird wie folgt neu gefasst:
17 
§ 17 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
18 
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die in § 1 genannten Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft je Person und Monat: 240,00 EUR
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(2) Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG erhalten, bezahlen ab dem 01.01.2020 je Person und Monat: 192,00 EUR.
§ 2
20 
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
21 
Die Änderungssatzung vom 03.12.2019 wurde am 04.12.2019 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 13.12.2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
22 
Am 17.11.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine weitere Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vom 17.12.2013. Diese Änderungssatzung hat folgenden Wortlaut:
§ 1
23 
§ 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung der Stadt Heitersheim vom 17. Dezember 2013 wird wie folgt neu gefasst:
24 
§ 17 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
25 
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 für die in § 1 genannten Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft je Person und Monat: 240,00 EUR
26 
(2) Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG erhalten, bezahlen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 je Person und Monat: 192,00 EUR.
§ 2
27 
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
28 
Die Änderungssatzung vom 17.11.2020 wurde am 18.11.2020 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 27.11.2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
29 
Am 09.12.2020 hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (im Folgenden: Landratsamt) beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,
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§ 17 der Satzung der Stadt Heitersheim über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen (Obdachlosensatzung) vom 17.12.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vom 03.12.2019 für unwirksam zu erklären.
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Am 28.01.2021 hat das Landratsamt diesen Antrag erweitert und zusätzlich beantragt,
32 
§ 17 der Satzung der Stadt Heitersheim über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen (Obdachlosensatzung) vom 17.12.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vom 17.11.2020 für unwirksam zu erklären.
33 
Mit gerichtlicher Verfügung vom 30.11.2021 hat der Senat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob in den Bundesländern, die - wie Baden-Württemberg - von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO nicht generell Gebrauch gemacht hätten - in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Behörden beteiligungsfähig seien oder nur der jeweilige Rechtsträger, dem sie angehörten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe diese Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. In der Praxis der Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seien Antragsteller jedoch regelmäßig die Rechtsträger. Es werde deshalb auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass Antragsteller die jeweiligen Rechtsträger des Landratsamts - nämlich das Land Baden-Württemberg im Hinblick auf die dem Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde obliegende Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs - seien. Andernfalls werde um Klarstellung gebeten.
34 
Das Landratsamt hat daraufhin klargestellt, Antragsteller des Normenkontrollantrags sei nicht das Landratsamt selbst als Behörde, sondern dies seien das Land Baden-Württemberg und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsträger.
35 
Zur Begründung des Normenkontrollantrags haben die Antragsteller zusammengefasst Folgendes vorgetragen: Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben. Denn es bestehe vorliegend ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit über die Rechtmäßigkeit des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen vom 03.12.2019 und 17.11.2020 zu erhalten. Die Obdachlosensatzung und die Frage ihrer Gültigkeit seien für die vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Rahmen von Ansprüchen Leistungsberechtigter nach §§ 3, 3a AsylbLG und § 27a SGB XII bedeutsam. Der Sozialleistungsträger sei verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von Forderungen zu prüfen und keine Zahlungen auf Forderungen vorzunehmen, die auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhten. In der Vergangenheit seien die Kosten der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht in allen Fällen vollständig übernommen worden, da die Kosten nicht als angemessen betrachtet worden seien. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werde auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückgegriffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Obdachlosenunterkunft, die nur ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleisten solle und gemeinschaftlich genutzt werde, einer Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht vergleichbar sei. Bei der Bestimmung der Angemessenheit werde deshalb nicht ein Einpersonenhaushalt, sondern ein Mehrpersonenhaushalt mit der möglichen maximalen Unterbringungszahl pro Wohneinheit berücksichtigt. Zur Berechnung des erstattungsfähigen Höchstsatzes werde auf die von der Antragsgegnerin und den anderen kreisangehörigen Gemeinden übermittelten Daten zur Größe der jeweils abgeschlossenen Wohneinheit, zur maximalen Anzahl der unterzubringenden Personen und zu den je Wohneinheit anfallenden Gesamtkosten zurückgegriffen. Die Ablehnung der vollständigen Kostenübernahme habe zu Widersprüchen betroffener Bewohner und - in Fällen anderer kreisangehöriger Gemeinden - zu Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg geführt. Nachdem ab dem 01.06.2020 das Wohngeld erhöht worden sei, sei den Widersprüchen abgeholfen und die sozialgerichtlichen Verfahren seien durch Vergleich beendet worden. Lediglich in einem Verfahren habe das Sozialgericht Freiburg durch Urteil entschieden, dass die Unterkunftskosten vollständig zu erstatten seien. Das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht sei durch Vergleich beendet worden. Auch nach Änderung der Wohngeldtabelle gebe es Unterkünfte der Antragsgegnerin, bei denen die Gebühr von 240,- EUR oberhalb der Angemessenheitsgrenze liege.
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Ein objektives Kontrollinteresse bestehe auch in Bezug auf die zwischenzeitlich zum 31.12.2020 außer Kraft getretene Änderungssatzung vom 03.12.2019. Zwar seien aktuell keine Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs mehr offen. Die Änderungssatzung vom 03.12.2019 habe aber über ihren Geltungszeitraum hinaus Auswirkung auf die Bearbeitung von Leistungsfällen. Es bestehe eine Widerholungsgefahr. Auch setze sich die Rechtswidrigkeit der Änderungssatzung vom 03.12.2019 in der vom 17.11.2020 fort, mit der die Regelung inhaltsgleich übernommen worden sei. Damit beruhten auch die in der Änderungssatzung vom 17.11.2020 festgesetzten Gebühren auf der fehlerhaften Kalkulation der Gebühren in der Änderungssatzung vom 03.12.2019. Das Bundesverwaltungsgericht gehe von einem berechtigten Interesse des Antragstellers bereits dann aus, wenn Bestimmungen der außer Kraft getretenen Norm der Sache nach unverändert in eine an ihrer Stelle erlassene Vorschrift übernommen worden seien. Wäre das objektive Kontrollinteresse abhängig davon, ob noch Leistungsanträge zu bearbeiten seien, so wäre es entweder praktisch unmöglich, Satzungen mit einem kurzen Geltungszeitraum auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder dies führte zwangsläufig dazu, dass Anträge während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht bearbeitet würden, was letztlich zu Lasten der Leistungsbezieher ginge.
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§ 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen vom 03.12.2019 und 17.11.2020 verstoße gegen höherrangiges Recht, da die Antragsgegnerin rechtswidrig unterschiedlich hohe Gebühren für Selbstzahler und für Personen erhebe, die Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs bezögen.
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Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenreduzierung zugunsten der Selbstzahler. Eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenermäßigung sei im Kommunalabgabengesetz nur in § 19 KAG für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen vorgesehen. Dagegen seien Gebühren für öffentliche Einrichtungen in anderen Fällen grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Die reduzierte Gebühr für Selbstzahler komme einem Teilerlass der Gebühr gleich. Ein Erlass von Gebühren sei aber nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung und bei Vorliegen eines Härtefalls möglich. Dagegen könne ein solcher Erlass nicht pauschal in einer Satzung geregelt werden.
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Die Gebührenreduzierung für Selbstzahler sei zudem - insbesondere mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) - nicht mit dem Äquivalenzprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sei - auch im Hinblick auf die Gebote der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit - nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Nichterwerbstätige Personen würden von der Begünstigung ausgeschlossen, ohne dass berücksichtigt werde, aus welchem Grund sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen oder nachgehen könnten.
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Zwar stehe einer Gemeinde bei der Ausgestaltung der Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen ein relativ weiter, im Wesentlichen nur durch die kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien von Äquivalenz und Kostendeckung beschränkter Spielraum zu. Die Antragsgegnerin sei aber an das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG gebunden, das die Gebührenhöhe begrenze. Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum für Geflüchtete handele es sich um eine existenzerhaltende Leistung, die ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden könne, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteige. Die hier festgesetzte Gebührenhöhe verletze das Sozialstaatsprinzip.
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Die Antragsgegnerin habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Gebührenhöhe auch deshalb überschritten, da es an einem sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen Selbstzahlern und Personen, die existenzsichernde Leistungen erhielten, fehle. Die Antragsgegnerin habe die Gebühr für Selbstzahler um 20 % gegenüber der Gebühr für Hilfeempfänger reduziert. Eine so erhebliche Reduzierung der Benutzungsgebühr sei nicht zu rechtfertigen. Sie führe zu einer einseitigen Belastung der Sozialleistungsträger.
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Die Benutzungsgebühren seien nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung auch etwa gleich hohe Gebühren zu zahlen seien und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden Rechnung zu tragen sei. Art und Umfang des Benutzungsverhältnisses unterschieden sich bei Selbstzahlern nicht von Art und Umfang bei denjenigen Personen, die existenzsichernde Leistungen erhielten. Die kommunalen Unterkünfte dienten nach § 1 Abs. 3 der Obdachlosensatzung unabhängig davon, ob Selbstzahler oder Personen, die existenzsichernde Leistungen erhielten, dort untergebracht würden, der Aufnahme und der in der Regel vorübergehenden Unterbringung von Personen. In den Unterkünften werde unabhängig davon, um welchen Personenkreis es sich handele, jeweils Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse gewährt. Auch die sonstigen Regelungen der Satzung, etwa betreffend die Benutzung der überlassenen Räume oder die Pflichten der Benutzer der Einrichtung, differenzierten nicht zwischen dem Personenkreis der Selbstzahler und dem Kreis von Personen, die existenzsichernde Leistungen erhielten. Die Unterbringung der betreffenden Personengruppen durch die Antragsgegnerin erfolge ausweislich der Satzung unterschiedslos zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Gewährleistung der elementaren Lebensbedürfnisse.
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Die finanzielle Leistungsfähigkeit der untergebrachten Personen sei ein persönlicher Umstand, aber kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung der in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung genannten Personengruppen zu rechtfertigen vermöge. Personen, die auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen seien, seien finanziell nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig. Gerade diese Personen würden nach der Satzungsregelung aber mit höheren Gebühren belastet als diejenigen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
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Eine Gebühr diene nicht dazu, für einzelne Personengruppen einen Anreiz welcher Art auch immer zu schaffen. Im Übrigen werde bezweifelt, dass die unterschiedliche Gebührenhöhe hier tatsächlich ein taugliches Instrument für einen Ansporn zur Integration und einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme oder den Verbleib in einem Arbeitsverhältnis darstelle. Bei Bewohnern, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder gesundheitlicher oder sonstiger persönlicher Umstände keine Möglichkeit hätten, eine Arbeit aufzunehmen, gehe die Anreizfunktion ins Leere. Eine Integration könne im Übrigen auch durch eine für alle Personengruppen angemessene Nutzungsgebühr erreicht werden.
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Auch das Argument, durch reduzierte Gebühren und die Aufnahme einer Arbeit könnten die Bewohner die Unterkünfte gegebenenfalls früher verlassen, überzeuge nicht. Auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt dürften Flüchtlinge nur selten eine Unterkunft finden, für die weniger Miete verlangt werde, als dies in der Regel in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Fall sei. Durch eine reduzierte Nutzungsgebühr werde ein Auszug sogar noch erschwert, da die Kluft zwischen dem allgemeinen Wohnungsmarkt und den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften noch größer wäre.
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Die Ungleichbehandlung sei darüber hinaus auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es sich bei den erwerbstätigen Personen überwiegend um junge alleinstehende männliche Personen handeln dürfte, wohingegen die Zahl der untergebrachten Frauen, Alleinerziehenden, älteren Menschen und gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, deutlich geringer sein dürfte. Damit sei vorwiegend der zweitgenannte Personenkreis von einer höheren Gebühr betroffen. Dies führe entgegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen, Alleinerziehenden, älteren und kranken Menschen.
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Hinzu komme eine Ungleichbehandlung von Beziehern von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Denn während die erste Personengruppe als Selbstzahler gelte und eine reduzierte Gebühr beantragen könne, müssten die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs die Gebühr in voller Höhe entrichten. Beide Personengruppen gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und würden dennoch unterschiedlich behandelt, obwohl sie die Unterkunft in demselben Umfang nutzen. Diese Differenzierung sei nicht gerechtfertigt.
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Schließlich bestehe die Möglichkeit, dass ein Flüchtling so viel verdiene, dass er sich ohne Probleme die Regelgebühr leisten könnte. Dennoch werde er deutlich bessergestellt als diejenigen Personen, die auf Transferleistungen angewiesen seien.
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Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es durch die den Selbstzahlern gewährte Gebührenreduzierung letztlich zu einem Defizit kommen könne, das gegebenenfalls in einem der folgenden Kalkulationszeiträume durch die Benutzer der Unterkunft über erhöhte Gebühren ausgeglichen werden müsste. Zwar seien die bisherigen Defizite nicht auf die Unterkunftsgebühren umgelegt worden, dies sei aber für die Zukunft nicht auszuschließen.
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Die Gebührenbemessung nach § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung verletze außerdem den Kostendeckungsgrundsatz aus § 14 Abs. 1 KAG. Nach der dem Gemeinderatsbeschluss zugrundeliegenden Kalkulation vom 14.10.2019 seien die Kosten getrennt nach den Unterkunftskosten und den Nebenkosten ermittelt worden. Die Unterkunftskosten seien dabei für die Jahre 2019 und 2020 anhand der Gesamtkapazität der vorhandenen Unterbringungsplätze ermittelt worden. Die Nebenkosten und die Hausmeisterkosten seien allerdings anhand der tatsächlichen Belegungszahlen und nicht anhand der maximalen Unterbringungsplätze kalkuliert worden. Diese Vorgehensweise sei nicht rechtmäßig.
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Dem Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit entsprechend dürften Gebührenpflichtige grundsätzlich nur mit den Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstünden. Demnach sei es nicht gerechtfertigt, den Gebührenpflichtigen Kosten aufzuerlegen, die nicht im Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung stünden. Hiervon sei jedoch vorliegend auszugehen.
52 
In der Gebührenkalkulation vom 14.10.2019 seien die Nebenkosten für die Jahre 2019 und 2020 anhand einer Auswertung der im Jahr 2018 belegten Objekte ermittelt worden. Danach hätten sich die Nebenkosten im Jahr 2018 auf 51,26 EUR pro Person und Monat belaufen. Für die Jahre 2019 und 2020 sei eine Preissteigerung von jährlich 2 % in der Kalkulation angesetzt worden. Die Nebenkosten seien für das Jahr 2018 jedoch nicht zutreffend ermittelt worden. Je Wohnplatz seien sie nicht anhand der maximalen Belegungskapazität der Unterbringung berechnet worden, sondern anhand der tatsächlichen Belegungszahlen.
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Eine Ermittlung der Nebenkosten, die sich an der maximalen Belegungskapazität orientiere, sei geboten, da in den Nebenkosten nicht nur verbrauchsabhängige Kosten enthalten seien, die auf die Bewohner umgelegt werden könnten, sondern auch gebäudebezogene Kosten, die unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Unterkunft anfielen. Hierzu zählten insbesondere die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung. Allerdings steckten auch in den verbrauchsabhängigen Kosten Anteile, die den Fixkosten zuzurechnen seien. So müssten Müllgefäße nach ihrer Größe bezahlt werden, unabhängig davon, ob diese bei der Leerung voll seien oder nicht. Heizkosten fielen in gleicher Höhe an, wenn ein Zimmer nur mit einer Person und nicht mit mehreren Personen belegt sei. Auch müssten Räume im Winter aus Gründen des Frostschutzes stets minimal beheizt werden, selbst wenn dort keine Person untergebracht sei. Gemeinschaftsräume, Flure und Küchen seien ebenfalls unabhängig von der Belegungssituation zu beheizen. Gleiches gelte für die Stromkosten. Auch hierin seien Anteile enthalten, die für die Bereitstellung der Kühlschränke, Küchengeräte, Beleuchtung der Flure und Gemeinschaftsräume etc. anfielen.
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Verzichte die Antragsgegnerin auf eine exakte Aufschlüsselung in fixe und variable Kosten, so könne sich eine Umlegung der Nebenkosten nur an der maximalen Belegungskapazität orientieren, denn ansonsten würden Kosten des Leerstands auf die Bewohner verlagert. Dies sei nicht zulässig. Vielmehr müssten diese Kosten der Allgemeinheit zur Last fallen, weil die Erhebung nach dem Verwaltungsaufwand bemessener Benutzungsgebühren auf die Bedeutung der Leistung für den einzelnen Benutzer begrenzt werde. Diesen treffe keine Verantwortung dafür, dass die Allgemeinheit aus Gründen der Unterbringungsvorsorge mehr Kapazitäten vorhalte als zur Befriedigung des aktuellen Bedarfs erforderlich seien.
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Bei den Hausmeisterkosten handele es sich ebenfalls um Fixkosten, da die Personalkosten für den Hausmeister aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines entsprechenden Dienstleistungsvertrags zu zahlen seien. Auch diese Kosten fielen unabhängig von der Auslastung der Unterkunft und der Belegungssituation monatlich in fixer Höhe an. Somit seien auch diese Kosten auf die maximale Belegungskapazität umzurechnen.
56 
Damit hätte sich die Gebühr pro Person und Monat im Jahr 2019 auf maximal 223,14 EUR und im Jahr 2020 auf 227,59 EUR belaufen dürfen. Die in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung festgelegte Gebühr von 240,- EUR für die Jahre 2019 und 2020 liege somit oberhalb der Kostendeckungsgrenze und verstoße deshalb gegen den Kostendeckungsgrundsatz des § 14 Abs. 1 KAG.
57 
Auch die Gebührenkalkulation für die Jahre 2021/2022 sei nicht rechtmäßig erfolgt. Die Gesamtkapazität werde für diese Jahre jeweils mit 1.284 Wohnplätzen angegeben. Bei der Bemessung der Gesamtkapazität habe die Antragsgegnerin aber offenbar einzelne Kapazitäten aufgrund eines Abbaukonzepts der Containeranlagen und wegen der Corona-Pandemie herausgenommen.
58 
Wäre richtigerweise eine Gesamtkapazität von 1.452 Wohnplätzen pro Jahr berücksichtigt worden, so hätten sich Kosten pro Person und Monat nur auf 199,10 EUR belaufen (Gesamtkosten laut Kalkulation für 2021 und 2022 von 286.741,- EUR und 291.454,- EUR geteilt durch die Gesamtkapazität für beide Jahre von 2.904 Wohnplätzen). Damit sei auch die für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzte Gebühr in Höhe von 240,- EUR unter Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz zu hoch angesetzt worden.
59 
Auch in Bezug auf die Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 und 2022 gelte im Hinblick auf die Nebenkosten und Hausmeisterkosten, dass diese auf die maximale Kapazität verteilt werden müssten. Die Antragsgegnerin habe dementgegen nur mit einer Belegung von 950 Plätzen für das Jahr 2021 und 966 Plätzen für das Jahr 2022 gerechnet.
60 
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
61 
1. festzustellen, dass § 17 Abs. 1 der Satzung der Stadt Heitersheim über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen (Obdachlosensatzung) vom 17.12.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 03.12.2019 unwirksam gewesen ist,
62 
2. § 17 Abs. 1 der Satzung der Stadt Heitersheim über die Benutzung von Unterkünften zur Unterbringung von Obdachlosen und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen (Obdachlosensatzung) vom 17.12.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.11.2020 für unwirksam zu erklären.
63 
Die Antragsgegnerin beantragt,
64 
die Anträge abzuweisen.
65 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Da Baden-Württemberg von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Landratsamt als Behörde nicht beteiligungsfähig; es gelte vielmehr das Rechtsträgerprinzip. Soweit das Landratsamt mit Schriftsatz vom 26.01.2022 „klargestellt“ habe, das Verfahren solle nunmehr für die jeweiligen Rechtsträger - das Land und den Landkreis - geführt werden, liege darin eine subjektive Klageänderung gemäß 91 VwGO, in die (seitens der Antragsgegnerin) eingewilligt werde. Allerdings sei diese Klageänderung nicht rechtzeitig, sondern erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt. Eine klarstellende Berichtigung des Rubrums der Antragsschrift komme nicht in Betracht, da das Landratsamt in der Antragsbegründung selbst dargelegt habe, dass es nur einen Antragsteller gebe. Deshalb bestehe kein Zweifel, dass das Landratsamt den Antrag in eigenem Namen gestellt habe. Aus der Antragsschrift ergebe sich nicht, dass das Landratsamt einen Dritten - nämlich das Land und den Landkreis - habe vertreten wollen.
66 
Der Normenkontrollantrag sei hinsichtlich der Regelung der Gebührenhöhe für Selbstzahler unzulässig, da die Antragsteller diese Regelung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beachten hätten. Denn diese Regelung betreffe keine Personen, die Ansprüche auf Sozialleistungen hätten; die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Gebührenreduzierung hätte für die Antragsteller keinen erkennbaren Vorteil.
67 
Hinsichtlich der außer Kraft getretenen Änderungssatzung vom 03.12.2019 fehle es an dem erforderlichen objektiven Kontrollinteresse, weil diese Änderungssatzung keine Rechtswirkungen mehr entfalte, da die Verfahren zur Gewährung von Leistungen, die den Geltungszeitraum dieser Vorschrift beträfen, abgeschlossen seien. Es treffe auch nicht zu, dass die in der Änderungssatzung vom 17.11.2020 festgesetzte Gebührenhöhe auf der Kalkulation beruhe, die der Änderungssatzung vom 03.12.2019 zugrunde gelegen habe. Denn der Gemeinderat habe sein Gebührenermessen beim Beschluss der Änderungssatzung vom 03.12.2019 und derjenigen vom 17.11.2020 jeweils auf der Grundlage einer eigenständigen Gebührenkalkulation ausgeübt, die unterschiedliche Zwei-Jahres-Zeiträume betroffen habe. Unzutreffend sei auch die Annahme der Antragsteller, ihnen wäre es, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der außer Kraft getretenen Regelung verneint würde, aufgrund der kurzen Geltungsdauer dieser Vorschrift verwehrt, deren Rechtswirksamkeit im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr überprüfen zu lassen. Denn die der Vorgängerregelung inhaltlich entsprechende Änderungssatzung vom 17.11.2020 sei Gegenstand des Verfahrens und könne überprüft werden.
68 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Regelung des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen vom 03.12.2019 und 17.11.2020 sei nicht zu beanstanden.
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Die Auffassung der Antragsteller, ein reduzierter Gebührensatz für eine bestimmte Nutzergruppe komme einem Teilerlass von Benutzungsgebühren gleich und dürfe daher nicht pauschal in einer Satzung geregelt werden, treffe nicht zu. Wäre dies der Fall, so wären beispielsweise satzungsrechtliche Gebührenreduzierungen für Kinder, Schüler, Studenten, Senioren oder Menschen mit Behinderung für die Benutzung von Museen, Schwimmbädern oder Bibliotheken generell unzulässig, was schlechthin nicht vertreten werden könne. Die Regelung einer Gebührenreduzierung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 KAG umfasst. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für eine Gebührenreduzierung bedürfe es schon deshalb nicht, weil nicht in Grundrechte von Benutzern der öffentlichen Einrichtung eingriffen werde, wenn die Gebührenermäßigung - wie hier - von der Allgemeinheit getragen werde. Der Reduzierung einer Gebühr aus sachlichen Gründen liege das kommunale Selbstverwaltungsrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zugrunde.
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Die Antragsteller beriefen sich ihrerseits ohne Erfolg darauf, das Sozialstaatsprinzip verlange auch eine Reduzierung des Regelgebührensatzes. Dieser Gebührensatz sei unterhalb der in der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührensatzobergrenze festgesetzt worden. Eine weitergehende Gebührenreduktion sei nicht geboten. Sollten die Gebühren die finanzielle Leistungsfähigkeit von Benutzern der Notunterkunft überschreiten, sei es Aufgabe der zuständigen Sozialleistungsträger, die Unterkunftskosten zu übernehmen. Obdachlosenunterkünfte sollten eine möglichst störungsfreie und menschenwürdige Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen gewährleisten. Die Gebührenerhebung für diese staatliche Leistung diene ihrer Finanzierung und solle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers der öffentlichen Einrichtung erhalten. Inwieweit die für diesen Träger tatsächlich entstandenen Kosten zur Wahrung der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips von staatlicher Seite zu übernehmen seien, sei eine vom Sozialrecht zu beantwortende Folgefrage.
71 
In der Praxis würden Benutzungsgebühren von den Antragstellern unter Verweis auf die Wohngeldtabelle teilweise nur anteilig übernommen. Diese Praxis sei rechtswidrig. Die Anwendung von Wohngeldtabellen sei zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Benutzungsgebühren nicht sachgemäß. Wohngeldtabellen sollten eine angemessene Erstattung von Mieten auf dem freien Mietmarkt ermöglichen. Sie berücksichtigten jedoch nicht die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit von Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz von Bedeutung seien. Auch hätten die in einer Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen regelmäßig keine Möglichkeit, kurzfristig auf dem freien Mietmarkt eine Wohnung zu finden. Sie hätten auch kein Recht, innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen Unterbringungsplatz frei zu wählen. Ihnen werde vielmehr - je nach Verfügbarkeit - ein Platz an einem der zur Verfügung stehenden Standorte zugewiesen. Das Sozialgericht Freiburg habe den Antragsteller zu 1 deshalb mit Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris) zur vollständigen Erstattung der Unterkunftskosten verurteilt. Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils seien den Leistungsberechtigten die ihnen entstandenen Unterbringungskosten unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit in voller Höhe zu erstatten, wenn der Leistungsträger - wie hier - im Rahmen seines Ermessens entscheide, den Wohnungsbedarf durch eine gebührenpflichtige Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung einer kreisangehörigen Gemeinde zu decken.
72 
Die Gebührenreduktion für Selbstzahler verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe es im Ermessen der Gemeinde, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang soziale Gesichtspunkte bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren berücksichtigt würden, wenn dies nicht auf Kosten der übrigen Gebührenpflichtigen, sondern auf Kosten der Allgemeinheit geschehe. Der Gemeinderat habe mit der Gebührenreduktion sozialpolitische Ziele verfolgt. Nach der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 solle die Gebührenreduzierung ein Ansporn für die Integration sein. Eine Gebührenreduktion steigere die Motivation für eine Erwerbstätigkeit. Hierauf habe der Gemeinderat auch in der Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019, in der die Gebührenhöhe für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt worden sei, hingewiesen. Die Gebührenreduktion solle mithin das Arbeitsengagement von Notunterkunftsbewohnern honorieren. Soweit die Antragsteller kritisierten, eine reduzierte Gebühr könne keinen Anreiz für einen Auszug aus der Unterkunft setzen, werde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat dieses Ziel mit der Gebührenreduzierung nicht verfolgt habe.
73 
Sollten von der Gebührenermäßigung - wie die Antragsteller meinten - mehr Männer als Frauen profitieren, so liege hierin auch keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sondern dies beruhe nicht zuletzt auf der Tatsache, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung zu einem großen Teil männlich seien. Derzeit seien 41 männliche und 10 weibliche erwachsene Benutzer untergebracht. Darüber hinaus werde seitens der Antragsteller verkannt, dass auch Personen von einer Gebührenreduktion profitieren könnten, die Unterhaltspflichten hätten und mit ihren Familien zusammen in der öffentlichen Einrichtung untergebracht seien.
74 
Die Gebührenreduktion für Selbstzahler erfolge auch nicht auf Kosten anderer Benutzer der öffentlichen Einrichtung, sondern auf Kosten der Allgemeinheit. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Gebührensatzobergrenze unabhängig von einer möglichen Gebührenreduzierung für Selbstzahler ermittelt worden sei. Durch die Gebührenreduktion würden auch keine Kosten auf Dritte abgewälzt, sondern die Gemeinde trage die Kosten hierfür aus eigenen Mitteln. Die Gebührenreduktion habe somit insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf die Antragsteller. Im Übrigen übersähen die Antragsteller, dass Kostenunterdeckungen, die ein Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen habe, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Folgejahren nicht zulasten der Benutzer der Einrichtung ausgeglichen werden dürften.
75 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstoße die Gebührenhöhe auch weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Kostendeckungsgrundsatz. Die Antragsteller gingen zu Unrecht davon aus, Gebühren für öffentliche Einrichtungen seien kostendeckend zu erheben. Der Kostendeckungsgrundsatz gemäß § 14 Abs. 1 KAG beinhalte kein Kostendeckungsgebot, sondern nur ein Kostenüberschreitungsverbot.
76 
Die Gebührenkalkulation vom 14.10.2019 für die Jahre 2019 und 2020 sei nicht zu beanstanden. Die dieser Kalkulation zugrundeliegenden Nebenkosten des Jahres 2018 seien für alle Unterkünfte fehlerfrei angesetzt worden. Die Antragsteller gingen zu Unrecht davon aus, dass vermeintliche in den Nebenkosten enthaltene Fixkosten gesondert hätten ermittelt werden müssen. So würden Müllgebühren zwar auch nach der Behältergröße bemessen. Bestünden Überkapazitäten, so ließen sich die Behältergrößen jedoch kurzfristig anpassen. In dem Zeitraum, welcher der Ermittlung der Nebenkosten des Jahres 2018 zugrunde gelegen habe, hätten keine Überkapazitäten an Müllbehältern bestanden, die zur Folge gehabt hätten, dass vorzuhaltende, nicht genutzte Kapazitäten auf die Nutzer der Einrichtung umgelegt worden wären.
77 
Auch die Bedenken der Antragsteller gegen die Umlegung der Heiz- und Stromkosten träfen nicht zu. Bei einer Belegungsquote in einer Größenordnung von 80 % sei es abwegig, dass Räume aufgrund des Frostschutzes unabhängig von ihrer Benutzung zusätzlich beheizt werden müssten. Denn eine Frostgefahr für ggf. leerstehende Räume der Einrichtung bestehe dann aufgrund der Abstrahlung der Wärme von anderen Nutzungseinheiten nicht. Auch andere Energiekosten fielen je nach Belegungsdichte an. Das gelte etwa für die Stromkosten für Küchengeräte oder die Beleuchtung der mit Bewegungsmeldern ausgestatteten Flure und Gemeinschaftsräume.
78 
Die Gebührenkalkulation müsse im Übrigen nicht jede denkbare Differenzierung bei der Ermittlung und Kalkulation der Nebenkosten vornehmen, sondern dürfe und müsse in gewisser Weise pauschalieren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Gebührenkalkulation stets eine Prognose der voraussichtlichen Kosten sei. Die von den Antragstellern letztlich geforderte Einzelfallgerechtigkeit wäre nur dann zu erreichen, wenn anstelle der Kalkulation von Benutzungsgebühren Nebenkosten anhand des tatsächlichen Verbrauchs personenbezogen ermittelt würden. Dies wäre jedoch weder mit dem Prinzip der Gebührenermittlung auf Basis einer Gebührenkalkulation vereinbar, die das Kommunalabgabengesetz vorschreibe, noch wäre dies in der Praxis umsetzbar.
79 
Selbst wenn die Gebührenkalkulation in gewissem Umfang auch Kosten enthielte, die durch Kapazitätsreserven bedingt seien, wäre eine hierauf gestützte Festsetzung von Benutzungsgebühren rechtmäßig. Denn Kapazitätsreserven im Sinne einer vorausschauenden und angemessenen Sicherheitsreserve seien gebührenrechtlich ansatzfähig. Eine Fehlplanung, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig wäre, läge allenfalls dann vor, wenn im maßgeblichen Planungszeitraum - anders als im vorliegenden Fall - eine erhebliche Überkapazität absehbar gewesen und eine Auslastung der Einrichtung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Insoweit stehe dem Einrichtungsträger jedoch ein Planungs- und Prognosespielraum zu. Entscheidend sei eine ex-ante-Perspektive. Es dürfe also nicht allein deshalb von einer unzulässigen Kapazitätsreserve ausgegangen werden, weil sich im Nachhinein herausstelle, dass die maximal mögliche Auslastung der Einrichtung nicht erreicht worden sei.
80 
Im vorliegenden Fall seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über die Gebührenfestsetzung keine unvertretbaren Überkapazitäten angesetzt worden. Die vorgehaltenen Unterbringungskapazitäten hätten vielmehr auf angemessenen Schätzungen des Unterbringungsbedarfs basiert. Die Gebührenkalkulation wäre somit selbst dann nicht fehlerhaft, wenn in den Nebenkosten in geringem Umfang Kosten einer Kapazitätsreserve enthalten wären, was jedoch bestritten werde.
81 
Hinsichtlich der Gebührenkalkulation für die Jahre 2021 und 2022 treffe es zu, dass diese die infolge der Corona-Pandemie eingeschränkte Belegbarkeit der öffentlichen Einrichtung berücksichtige. Dies betreffe das Containermodul der Raiffeisenstraße 9c sowie das Dachgeschoss der Johanniterstraße 83a. Die Kapazitätsreduzierung sei aufgrund des nicht absehbaren Pandemieendes für beide kalkulierten Jahre zugrunde gelegt worden, was sich inzwischen als zutreffende Annahme herausgestellt habe. Die erfolgte Berücksichtigung einer eingeschränkten Gesamtkapazität bedeute keine unzulässige Umlegung von Leerstandskapazitäten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Berücksichtigung pandemiebedingt verringerter Kapazitäten zu höheren Unterkunftskosten führe. Denn die Verringerung der Belegungskapazität erfolge im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bewohner. Die dadurch entstehenden Mehrkosten seien deshalb erforderlich. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergebe sich hieraus nicht, da die erbrachte Leistung der Unterbringung entsprechend aufgewertet werde.
82 
Hinsichtlich der Berechnung der Nebenkosten für die Jahre 2021 und 2022 werde auf die Ausführungen zu den Vorjahren verwiesen.
83 
Der Senat nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Akte der Antragsgegnerin, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug.

Entscheidungsgründe

 
84 
Streitgegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung der Normenkontrollanträge (vgl. § 88 VwGO analog) nur § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 13.12.2019 und 17.11.2020. Die übrigen Absätze dieser Vorschrift waren bereits in der Fassung der Obdachlosensatzung vom 13.11.2018 enthalten, hinsichtlich derer die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Stellung der Normenkontrollanträge bereits abgelaufen war. Die Antragsteller haben gegen § 17 Abs. 2 bis 5 der Obdachlosensatzung in ihrer Antragsschrift auch keine Einwendungen erhoben. Sie durften deshalb mit Schriftsatz vom 16.03.2022 klarstellen, dass sich ihre Anträge nicht hiergegen richten, ohne dass hiermit eine teilweise Antragsrücknahme verbunden wäre.
85 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
86 
Zulässig sind nur die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 (I.). Die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der zum 01.01.2021 außer Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 03.12.2019 sind unzulässig (II.). Soweit sich die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 richten, sind sie nicht begründet (III.).
87 
I. Die Normenkontrollanträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
88 
1. Beteiligungsbefugte Antragsteller sind das Land Baden-Württemberg und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Dies hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 26.01.2022 klargestellt. Hierin liegt keine subjektive Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO analog, sondern eine zulässige Präzisierung des Antragsrubrums infolge eines erteilten gerichtlichen Hinweises. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt sich im Antragsrubrum selbst ausdrücklich als (einzigen) „Antragsteller“ bezeichnet hat. Denn das Landratsamt hat in der Antragsschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Antragstellung sowohl im Hinblick auf die ihm als untere Verwaltungsbehörde obliegende Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 FlüAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG, § 1 Abs. 3, Abs. 4 LKrO) tätig wird als auch als Behörde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, der zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ist (vgl. § 1 Abs. 1 AGSGB XII). Das Landratsamt hat also bereits bei der Antragstellung hinreichend dargelegt, dass sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsträger betroffen sind.
89 
Insoweit ist zu berücksichtigen und spricht für eine Klarstellungsbefugnis, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob in den Bundesländern, die - wie Baden-Württemberg (mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 18a Abs. 3 AGVwGO) - von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, Behörden in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beteiligungsfähig sind oder ob nur der jeweilige Rechtsträger beteiligungsbefugt ist, dem sie angehören. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag „jede Behörde“ stellen kann, sei gegenüber der Regelung in § 61 Nr. 3 VwGO eine Sonderregelung, die auch dann eine Beteiligungsfähigkeit von Behörden kraft Bundesrechts vorsehe, wenn das jeweilige Bundesland von der generellen Ermächtigung in § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 33; Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 60 f.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 38; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 264). Demgegenüber ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 22.07.1999 (- 4 N 1598/93 - juris Rn. 37 und 45 unter Hinweis auf den Beschluss vom 04.01.1994 - 4 N 1793/93 - juris Rn. 34; offengelassen im Urteil vom 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N - juris Rn. 17) davon ausgegangen, Behörden seien in Hessen, das von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 VwGO ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hat, auch in Normenkontrollverfahren nicht beteiligungsfähig, sondern Beteiligter sei nach § 61 Nr. 1 VwGO der jeweilige Rechtsträger, also die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Behörde angehört; § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO regele nur die Antragsbefugnis, eröffne aber nicht bundeseinheitlich generell die Beteiligungsfähigkeit (vgl. v. Albedyll in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 47 Rn. 80). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund wäre es formalistisch, das Landratsamt an seinem Antragsrubrum festzuhalten.
90 
2. Die Normenkontrollanträge sind auch fristgerecht gestellt worden. Gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020, die am 27.11.2020 bekanntgemacht worden war, haben die Antragsteller am 28.01.2021 im Wege der Antragserweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragserweiterung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO analog sachdienlich und die Antragsgegnerin hat sich auch ohne ihr zu widersprechen auf den erweiterten Antrag eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO analog).
91 
3. Eine Antragsbefugnis im Sinne der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung ist für Behörden bzw. deren Rechtsträger - anders als für natürliche oder juristische Personen - nicht erforderlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf lediglich eines aus ihrer Aufgabenstellung resultierenden Interesses an der Überprüfung der objektiven Rechtslage. Dieses besteht insbesondere dann, wenn die Behörde die streitige Norm bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307, juris Rn. 14; W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 94).
92 
Ein solches objektives Kontrollinteresse ist hier hinsichtlich der Änderungssatzung vom 17.11.2020 gegeben. Denn die Antragsteller sind unter Umständen verpflichtet, an Obdachlose und Flüchtlinge, die in die Unterkünfte der Antragsgegnerin eingewiesen sind, für Gebühren, die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung festgesetzt wurden oder in Zukunft festgesetzt werden, Unterstützungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Dabei kommt es für die Frage des objektiven Kontrollinteresses nicht darauf an, ob die Antragsteller - wie sie selbst meinen - bei der Entscheidung über Sozialleistungen im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der Obdachlosensatzung festgesetzten Gebühren zu überprüfen oder nicht. Denn für das objektive Kontrollinteresse ist es ausreichend, dass die Gebührenregelung nach § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung - mittelbar - eine Zahlungsverpflichtung der Antragsteller auslösen kann.
93 
Das objektive Kontrollinteresse der Antragsteller erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die Regelung einer reduzierten Gebührenhöhe für Selbstzahler, also für Personen, die keine Unterstützungsleistungen beziehen. Denn wenn die Rechtsauffassung der Antragsteller zuträfe, dass die Gebührenreduktion für Selbstzahler zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Sozialleistungsempfängern führe, wären beide Regelungen nichtig, da es Aufgabe des Satzungsgebers ist, zu entscheiden, ob in diesem Fall eine reduzierte Gebühr für alle Bewohner gelten oder die Gebührenreduzierung für Selbstzahler entfallen oder die Gebühr in anderer Höhe festgesetzt werden soll. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht davon auszugehen, dass eine gleichheitswidrige Begünstigung stets nur die Aufhebung des Begünstigungstatbestandes zur Folge hat.
94 
II. Zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt es allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der zum 01.01.2021 außer Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 03.12.2019 mit der Folge, dass die Normenkontrollanträge hiergegen unzulässig sind.
95 
Zwar führt das Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit des bis dahin zulässigen Normenkontrollantrags. Bei einem zulässigen und begründeten Antrag ist dann festzustellen, dass die außer Kraft getretene Vorschrift ungültig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags setzt nach Außerkrafttreten der Norm allerdings ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20 - juris Rn. 62; Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris Rn. 144). Hiervon ist auszugehen, wenn die außer Kraft getretene Norm noch Rechtswirkungen entfaltet, etwa, weil über in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach der aufgehobenen Vorschrift zu entscheiden ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 - juris Rn. 13; Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183, juris Rn. 19; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13) oder wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - juris Rn. 14; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12, juris Rn. 11; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13). Zum Teil wird ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch angenommen, wenn die außer Kraft getretene Rechtsnorm eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung begründet oder diskriminierende Wirkung hatte (vgl. Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 47 f.).
96 
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 kein berechtigtes Feststellungsinteresse dargelegt oder ersichtlich. Die außer Kraft getretene Norm entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Denn nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Verfahren über Leistungsanträge aus dem Geltungszeitraum der Änderungssatzung vom 03.12.2019 bereits abgeschlossen. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche bzw. eine Grundrechtsbeeinträchtigung oder diskriminierende Wirkung kommen in Bezug auf die Antragsteller nicht in Betracht, und es besteht auch keine Wiederholungsgefahr. Vielmehr hat sich eine Wiederholungsgefahr hier bereits realisiert, da die Antragsgegnerin mit der Satzungsänderung vom 17.11.2020 eine inhaltsgleiche Neuregelung erlassen hat. Die Antragsteller vermögen deshalb auch mit ihrem Hinweis auf eine „Pilotfunktion“ des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 nicht durchzudringen. Entgegen ihrem Vorbringen hat auch die der Änderungssatzung vom 03.12.2019 zugrundeliegende Kalkulation keine Rechtswirkungen für den am 17.11.2020 beschlossenen Gebührensatz. Denn dieser wurde auf der Grundlage einer eigenständigen Gebührenkalkulation beschlossen, die einen anderen Kalkulationszeitraum betrifft.
97 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77, NVwZ 1982, 104, juris Rn. 36), wonach ein Feststellungsinteresse bei Außerkrafttreten der Norm während des Normenkontrollverfahrens auch dann bestehe, wenn die Bestimmungen der außer Kraft getretenen Norm der Sache nach unverändert in eine an ihrer Stelle erlassene Vorschrift übernommen worden seien. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung in der Kommentarliteratur zu Recht überwiegend abgelehnt wird, weil der Antragsteller seinen Antrag in diesem Fall gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog im Wege der Antragsänderung gegen die Neuregelung richten kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 14 und W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 90), kann ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht darauf gestützt werden, dass die neue Regelung mit der alten inhaltsgleich ist, wenn die Neuregelung - wie hier - bereits im Wege der Antragsänderung (§ 91 VwGO analog) in das Normenkontrollverfahren einbezogen worden ist. Ein Bedürfnis für eine allgemeinverbindliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Regelung besteht in diesem Fall mit Blick auf die wortgleiche Neuregelung, die bereits Gegenstand des Verfahrens ist und einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden kann, nicht mehr. Die Inanspruchnahme des Gerichts wäre hinsichtlich der außer Kraft getretenen Norm vielmehr nutzlos. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, über die das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Urteilen zu entscheiden hatte. Denn dort war eine Einbeziehung der wortgleichen Neuregelung in das Normenkontrollverfahren noch nicht erfolgt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht das angenommene Feststellungsinteresse im Urteil vom 11.04.2002 (- 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, juris Rn. 12) auch auf die individuelle Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens gestützt hat. Diese kommt aber bei Anträgen von Behörden bzw. deren Rechtsträgern - wie hier - von vornherein nicht zum Tragen.
98 
Da hier bereits die wortgleiche Neuregelung angegriffen worden ist und nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen die Antragsteller von der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorgängerregelung haben sollten, können sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 um eine Norm mit von vornherein kurzfristigem Geltungszeitraum. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Fall einer Benutzungsgebührenregelung - auch im Hinblick auf den Kalkulationszeitraum - von einer so kurzfristigen Geltungsdauer auszugehen ist, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse für einen Normenkontrollantrag hierauf gestützt werden kann.
99 
III. Die Normenkontrollanträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 sind unbegründet. Diese Satzungsregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
100 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der bis zum 11.12.2020 gültigen Fassung vom 04.05.2009.
101 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen.
102 
Diese Ermessensentscheidung des Gemeinderats ist hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin erhebt in rechtmäßiger Weise gemäß § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 eine personenbezogene Benutzungsgebühr, die auch die Betriebskosten einschließt, je Wohnplatz und Kalendermonat (vgl. die Alternative 3 der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften). Die Einwendungen der Antragsteller gegen die in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 geregelten Gebührensätze sind unbegründet.
103 
Der Kostendeckungsgrundsatz ist nicht verletzt (dazu unter 1.) Die Gebührenregelung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (dazu 2.) oder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (dazu 3.). Auch die in § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 geregelte Gebührenermäßigung für Selbstzahler ist rechtmäßig (dazu 4.). Sie bedarf keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage (dazu 4. a)) und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 4. b)).
104 
1. Die in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.11.2020 geregelte Gebührensatzhöhe verletzt nicht den Kostendeckungsgrundsatz.
105 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; vgl. auch Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).
106 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 72; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris Rn. 14).
107 
Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG 2009). Dieser sogenannte Kostendeckungsgrundsatz beinhaltet damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller kein Kostendeckungsgebot, sondern das Verbot einer Kostenüberdeckung (vgl. Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 562; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 1.1).
108 
Ein Kostendeckungsgebot ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 Satz 1 GemO, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen (vgl. Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 570; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 1.1; vgl. zu § 78 Abs. 2 GemO ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2021 - 2 S 457/21 - juris Rn. 91 ff.). Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Entgelte für Leistungen der Gemeinde, also insbesondere Gebühren und Beiträge, nur erhoben werden sollen, soweit dies vertretbar und geboten ist. § 78 Abs. 2 Satz 2 GemO regelt ergänzend, dass die Gemeinde dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen hat.
109 
Die Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes erfordert eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24).
110 
Was zu den ansatzfähigen Kosten gehört, ist nicht im Wege einer finanzwirtschaftlichen Rechnungsweise zu ermitteln, sondern richtet sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3, 14) und damit nach dem sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29.08 - juris Rn. 47). Danach sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch (Werteverzehr) von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Leistungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserbringung anfallen, also betriebsbedingt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN). Als betriebsbedingte gebührenfähige Kosten können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen (Nr. 1) sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten (Nr. 2).
111 
Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).
112 
Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN). Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gebührensatz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 - juris Rn. 19; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3).
113 
Dabei ist die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN).
114 
b) Nach diesen Maßgaben verstößt der in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 festgesetzte Gebührensatz nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz.
115 
Dem Gemeinderat lag bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung vom 17.11.2020 die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 vor. Aus dieser ergibt sich eine Gebührensatzobergrenze von 253,22 EUR je Wohnplatz und Kalendermonat. Diesen Gebührensatz unterschreitet der in der Satzung festgesetzte (nicht ermäßigte) Gebührensatz von 240,- EUR pro Person und Monat.
116 
Die Ermittlung der Gebührensatzobergrenze in der Kalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 ist nicht zu beanstanden.
117 
aa) Die Kostenermittlung erfolgt in der Kalkulation in nicht zu beanstandender Weise getrennt nach den Unterkunftskosten und den Nebenkosten. Gesondert berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG.
118 
Grundlage für die Prognose der Unterkunftskosten (141.017,- EUR) für das Jahr 2021 ist der Haushaltsplan für 2021 (vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Haushaltsplan in der Kalkulation Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 3.1). Für das Jahr 2022 wird prognostisch eine Preissteigerung von 2 % angesetzt, so dass sich für dieses Jahr Unterkunftskosten von 143.837,34 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung einer prognostizierten Gesamtbelegungskapazität von 1.284 Wohnplätzen jeweils für die Jahre 2021 und 2022 (d.h. insgesamt 2.568 Wohnplätzen) ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2021/2022 Unterkunftskosten je Person und Monat von 110,92 EUR (284.854,34 EUR Unterkunftskosten : 2.568 Wohnplätze).
119 
Die kalkulatorischen Kosten werden für 2021 mit 40.867,- EUR und für das Jahr 2022 mit 40.663,42 EUR angesetzt. Dividiert durch die prognostizierte Gesamtkapazität von 2.568 Wohnplätzen ergeben sich für den Kalkulationszeitraum kalkulatorische Kosten je Person und Monat von 31,75 EUR.
120 
Die Nebenkosten (einschließlich Hausmeisterkosten) für das Jahr 2021 werden in der Kalkulation gemäß dem Haushaltsplan für 2021 mit 104.857,- EUR angesetzt. Für das Jahr 2022 werden eine Preissteigerung von 2 % und mithin (Gesamt-)Nebenkosten von 106.954,14 EUR angesetzt. Unter Berücksichtigung der prognostizierten tatsächlichen Belegung in den Jahren 2021 (950 Wohnplätze) und 2022 (966 Wohnplätze) ergeben sich hieraus im Kalkulationszeitraum 2021/2022 (Gesamt-)Nebenkosten je Person und Monat von 110,55 EUR (211.811,14 EUR Nebenkosten : 1.916 Wohnplätze).
121 
Daraus errechnet sich nach der Kalkulation eine Gebührensatzobergrenze von 253,22 EUR (110,92 EUR Unterkunftskosten + 31,75 kalkulatorische Kosten + 110,55 EUR Nebenkosten).
122 
bb) Die Einwände der Antragsteller gegen die Kalkulation für 2021/2022 greifen nicht durch. Zu Unrecht beanstanden sie die Angaben in der Kalkulation zur Gesamtkapazität der Einrichtung in den Jahren 2021 und 2022. Die Antragsgegnerin ist für beide Jahre jeweils von einer Gesamtkapazität von 1.284 Wohnplätzen ausgegangen. Die Antragsteller wenden insoweit ein, die Antragsgegnerin habe bei der Bemessung der Gesamtkapazität - anders als in den vorangegangenen Jahren - offenbar aufgrund eines Abbaukonzepts der Containeranlagen und wegen der Corona-Pandemie die Anzahl der Wohnplätze reduziert. So seien anstelle der bisherigen 24 Plätze in der Raiffeisenstraße 9 lediglich noch 18 Plätze und anstelle von 32 Plätzen in der Johanniterstraße 83a nur noch 24 Plätze berücksichtigt worden. Richtigerweise hätte auch für die Jahre 2021 und 2022 eine Gesamtkapazität von 1.452 Wohnplätzen angesetzt werden müssen. Stattdessen seien in der Gebührenkalkulation insgesamt 14 Wohnplätze weniger berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin die Gesamtkapazität der Unterbringungsplätze aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt habe, sei dieses Vorgehen nicht richtig. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Belegungssituation der Unterkünfte bereits im Januar und Februar geringer ausgefallen sei, obwohl Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie erstmals im März 2020 erfolgt seien. Eine Nichtbelegung der Unterkünfte dürfe jedoch nicht zu Lasten der übrigen Bewohner gehen; vielmehr stellten solche Maßnahmen Kosten der Leerstände dar, die von der Allgemeinheit zu tragen seien.
123 
Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller keine Fehler der Kalkulation auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose für die Jahre 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie von einer reduzierten Gesamtkapazität ausgegangen ist. Dies betrifft das Containermodul der Raiffeisenstraße 9c sowie das Dachgeschoss der Johanniterstraße 83a. Die Verringerung der Belegungskapazität ist nach der Beratungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 17.11.2020 im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bewohner erfolgt. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die Kapazitätsreduzierung aufgrund des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Gebührensatz am 17.11.2020 nicht absehbaren Endes der Corona-Pandemie für beide Kalkulationsjahre - 2021 und 2022 - zugrunde gelegt hat. Die erfolgte Berücksichtigung einer eingeschränkten Gesamtkapazität bedeutet damit keine unzulässige Umlegung von Leerstandskapazitäten.
124 
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Antragsteller, es habe im Januar und Februar 2020 noch keine pandemiebedingten Einschränkungen gegeben, sondern diese seien erst ab März 2020 erforderlich gewesen. Dieser Vortrag vermag den Anträgen schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es vorliegend nicht um das Jahr 2020, sondern um die Prognose für die Jahre 2021 und 2022 geht. Für diese Jahre ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 17.11.2020 mit Blick auf die Zukunft richtigerweise von pandemiebedingten Kapazitätseinschränkungen ausgegangen.
125 
Auch hinsichtlich der für Jahre 2021 und 2022 angesetzten Nebenkosten (einschließlich der Hausmeisterkosten) hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht überschritten. Der Einwand der Antragsteller, die Nebenkosten hätten nicht anhand der für 2021 und 2022 jeweils prognostizierten tatsächlichen Belegung, sondern anhand der in diesen Jahren voraussichtlich gegebenen maximalen Belegungskapazität geschätzt werden dürfen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die einzelnen Kostenpositionen (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) in verbrauchsabhängige Kosten und Fixkosten aufzuspalten.
126 
Zutreffend tragen die Antragsteller zwar vor, in den Nebenkosten seien nicht nur verbrauchsabhängige Kosten enthalten, sondern auch gebäudebezogene Kosten, die unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Unterkunft anfallen. Dies betrifft insbesondere die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung. Richtig ist auch, dass in den verbrauchsabhängigen Kosten (Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) in gewissem Maße Anteile enthalten sind, die den Fixkosten zuzurechnen sind, welche unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Einrichtung anfallen.
127 
Allerdings sind die Antragsteller zu Unrecht der Auffassung, dass Fixkosten - zu denen im Übrigen auch die allgemeinen Unterkunftskosten zählen, für die die Antragsgegnerin hier zugunsten der Bewohner die maximale Belegungszahl angesetzt hat - nicht auf die tatsächliche Belegungszahl umgerechnet werden dürften, sondern durch die maximale Belegungszahl zu teilen oder im Hinblick auf die tatsächliche Belegungszahl anteilig zu reduzieren seien.
128 
Die Antragsteller übersehen insoweit bereits im Ansatz, dass die Antragsgegnerin die Nebenkosten für die Jahre 2021 und 2022 nur anhand einer Prognose ermitteln kann. Die Kosten lassen sich nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen bestimmen. Dabei ist die Gemeinde nicht verpflichtet, zur Gewährleistung von Einzelfallgerechtigkeit jede denkbare Differenzierung vorzunehmen, sondern sie darf und muss in gewisser Weise pauschalieren. Der Gemeinde ist bei der Kostenprognose ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).
129 
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Nebenkosten hier nicht in die einzelnen Kostenpositionen (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) aufspaltet und diese jeweils gesondert betrachtet, sondern stattdessen pauschalierend eine Gesamtbetrachtung vornimmt. Erst recht war die Antragsgegnerin nicht gehalten, aus den überwiegend verbrauchsabhängigen Kostenpositionen (Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) möglicherweise enthaltene Fixkosten auszusondern.
130 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, anstelle der tatsächlichen die maximale Belegungszahl anzusetzen, denn ein solches Vorgehen ginge auch im Hinblick auf die verbrauchsabhängigen Kosten zu Lasten des öffentlichen Haushalts. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden hier auch keine sogenannten Leerkosten auf die Bewohner abgewälzt. Denn die Fixkosten entstehen gerade unabhängig von der tatsächlichen Belegungszahl. Sie wären also in gleicher Höhe angefallen, wenn die tatsächliche Belegungszahl der Gesamtkapazität entspräche.
131 
Das Prinzip der Erforderlichkeit wäre nur verletzt, wenn die für die Jahre 2021 und 2022 angesetzten Nebenkosten durch eine Überkapazität der Einrichtung bedingt wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 191; Brüning in Driehaus Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 73 mwN). Von einer gebührenrelevanten Überdimensionierung ist aber nicht bereits dann auszugehen, wenn eine Einrichtung faktisch nicht ausgelastet ist, sondern erst dann, wenn eine Einrichtung über eine angemessene Kapazitätsreserve hinaus zu groß dimensioniert worden ist, weil die erwartete Inanspruchnahme in nicht vertretbarer Weise zu hoch eingeschätzt worden ist oder eine Einrichtung unvertretbar „auf Vorrat” vorgehalten wird (vgl. Brüning in Driehaus Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 75). Auch insoweit steht dem Einrichtungsträger ein Planungs- und Prognosespielraum zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 191; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.1.4). Dass dieser Spielraum im vorliegenden Fall verletzt wäre, ist nicht ersichtlich; Anhaltspunkte hierfür wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. So war die Einrichtung im Jahr 2018 immerhin zu etwa 80 % ausgelastet. Auch die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass es praktisch nicht gelingen könne, eine öffentliche Unterkunft zu 100 % auszulasten. Denn der Bedarf an Wohnplätzen in öffentlichen Einrichtungen verändere sich ständig, auch sei es aufgrund besonderer persönlicher Umstände der Bewohner nicht möglich, Zimmer stets voll zu belegen. Für besondere Ereignisse - wie derzeit etwa die Ukraine-Krise - müsse stets eine nicht unerhebliche Kapazitätsreserve vorgehalten werden, damit die Menschen im Bedarfsfall nicht in Behelfsunterkünften - wie etwa Turnhallen - untergebracht werden müssten.
132 
2. Die Gebührenregelung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - BVerwGE 165, 373, juris Rn. 26; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72; Beschluss vom 07.05.1984 - 2 S 2877/83 - ESVGH 34, 274). Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung vergleichbaren Wohnraums berechnen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Beschluss vom 04.01.1996 - 2 S 2499/93 - juris Rn. 41; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72). Einen Anhaltspunkt kann insoweit die ortsübliche Vergleichsmiete geben, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass öffentliche und private Unterkünfte nur sehr eingeschränkt vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 09.02.1995 - 2 S 542/94 - juris Rn. 14).
133 
Gemessen daran ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen. Ausweislich der Verwaltungsakte hat die Antragsgegnerin Erhebungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete für den Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 angestellt. In der Beratungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 wird ausgeführt, dass es in Heitersheim keinen Mietspiegel gebe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete höher sei als die in der Kalkulation vom 14.10.2019 ermittelten Kosten von 18,14 EUR/m². Diesbezüglich wird in der Beratungsvorlage zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vergleich der Gebühren mit den Mieten auf dem privaten Wohnungsmarkt nur sehr eingeschränkt möglich ist. Bei den städtischen Unterkünften handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte, die es im Bereich der Antragsgegnerin auf dem privaten Wohnmarkt nicht gibt. Die Unterkunftsgebühren werden pauschal pro Person und Monat in Höhe von 240,- EUR (ohne Ermäßigung) und nicht nach Quadratmetern erhoben, zumal die einem einzelnen Bewohner zur Verfügung stehende Wohnfläche bei gemeinschaftlich genutzten Räumen nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Mit den Gebühren sind sämtliche Betriebskosten und die Möblierung abgegolten. Zudem besteht die Möglichkeit, die öffentliche Unterkunft kurzfristig in Anspruch zu nehmen, was auf dem freien Wohnungsmarkt mieterhöhend berücksichtigt wird, weil eine erhöhte Fluktuation und die damit einhergehende verstärkte Abnutzung der Räumlichkeiten zu höheren Kosten führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2003 - 9 A 1103/03 - juris Rn. 6).
134 
Ausweislich der Beratungsvorlage hat eine Internetrecherche der Verwaltung der Antragsgegnerin ergeben, dass im Gebiet zwischen Freiburg und Lörrach im Frühjahr 2019 Warmmieten für 1-Zimmer-Wohnungen in Höhe von durchschnittlich 22,09 EUR/m² angeboten worden sind. Möblierte 1-Zimmer-Wohnungen seien durchschnittlich für 26,99 EUR/m² angeboten worden. Das Angebot eines zeitlich flexiblen und möblierten Wohnens bestehe in einem Boardinghaus in Schliengen zu monatlichen Mietkosten von ca. 20,26 EUR/m².
135 
Trotz der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit lassen diese Angaben der Antragsgegnerin den Schluss zu, dass die Gebühr von 240,- EUR pro Monat, die einer Tagesbenutzungsgebühr von 8,- EUR entspricht, nicht wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraums berechnen würde. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass die Mietpreise im Kalkulationszeitraum 2021/2022 nochmals gestiegen sein dürften, die Unterkunftsgebühren je Wohnplatz und Monat jedoch gleich geblieben sind. Auch die Antragsteller haben schriftsätzlich eingeräumt, dass Flüchtlinge auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nur selten eine Unterkunft finden dürften, für die weniger Miete verlangt werde, als dies in der Regel in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller auch ausdrücklich nicht mehr bestritten, dass die Unterkunftsgebühr von 240,- EUR die ortsübliche Vergleichsmiete unterschreite. Da auch das Kostenüberschreitungsverbot beachtet ist, lässt sich ein Missverhältnis zwischen öffentlicher Leistung und Gebühr nach alledem nicht feststellen.
136 
Soweit das Äquivalenzprinzip darüber hinaus verbietet, einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen übermäßig zu belasten, wird auch hiergegen nicht verstoßen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu unter 4. b)) ergibt.
137 
3. Die Gebührensatzhöhe ist auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
138 
a) Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Wie der Gesetzgeber den Gestaltungsauftrag des verfassungsrechtlich nicht näher konkretisierten Sozialstaatsprinzips erfüllt, ist seine Sache. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, juris Rn. 96 mwN).
139 
Dazu zählt die Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen zur Daseinsvorsorge zu unterhalten, zu denen auch Unterkünfte für Wohnungslose und Flüchtlinge gehören. Denn sie dienen dem Schutz vor Obdachlosigkeit und damit der Sicherung des Existenzminimums. Aus dem Sozialstaatsgebot ergibt sich die Pflicht, die Nutzung dieser Unterkünfte durch die berechtigten Personen zu Bedingungen zu ermöglichen, die die Berechtigten nicht abschrecken und prohibitiv wirken. Gebühren für solche Einrichtungen dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zur Einrichtung errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn 40 mwN zu Studiengebühren). Unzulässig ist somit eine Gebührenregelung, die ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 - juris Rn 25 zu Studiengebühren). Zur Beurteilung der abschreckenden Wirkung einer Gebühr darf allerdings nicht allein auf ihre Höhe abgestellt werden. Vielmehr sind auch die sie flankierenden sozialstaatlichen Leistungsangebote zu berücksichtigen, die es ermöglichen, bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit unter Nutzung staatlicher Mittel den Zugang zur Einrichtung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 50). Denn es ist dem Staat ohne Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip möglich, auch von bedürftigen Nutzern Gebühren zu fordern, wenn ihnen hierfür finanzielle Beihilfen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 69; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 111).
140 
b) Die hier maßgeblichen Gebühren sind weder abschreckend noch prohibitiv. Soweit ein Gebührenschuldner Selbstzahler ist, ist das schon deswegen nicht der Fall, weil selbst die Höchstgebühr, die für Selbstzahler um 20 % ermäßigt wird, den Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt und daher nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Prüfung, ob das Äquivalenzprinzip beachtet ist, die Mietpreise für privaten Wohnraum in den Blick zu nehmen sind, die mit der Gebühr auch nach der Auffassung der Antragsteller unterschritten sind.
141 
Gebührenschuldner, welche die Gebühr nicht mit eigenen finanziellen Mitteln aufbringen können, erhalten hierfür Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII, § 3 Abs. 3 AsylbLG). Können sie die Gebühr nur anteilig, aber nicht vollständig aufbringen, haben sie Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, um den Fehlbedarf zu decken. Dadurch ist gewährleistet, dass sie Zugang zu der Einrichtung erhalten. Das Sozialstaatsprinzip verlangt deshalb nicht, dass die Gebührenhöhe im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in öffentlichen Einrichtungen, über die durch die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze (insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Kostendeckungsgrundsatz) gezogenen Grenzen hinaus weiter eingeschränkt wird, zumal nicht ersichtlich ist, nach welchen Maßstäben die von den Antragstellern geforderten „engeren“ Grenzen gezogen werden sollten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112 f.).
142 
Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass Unterkunftsgebühren nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zweiten oder Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht in jedem Fall vollständig, sondern nur bis zur Grenze der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % übernommen werden müssten, beruht diese Rechtsauffassung auf einem fehlerhaften Verständnis der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG wird bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung i. S. d. § 44 AsylG, also außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, der Bedarf für Unterkunft und Heizung einschließlich Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.
143 
Zu § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG hat das Sozialgericht Freiburg in dem gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangenen Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris) entschieden, dass der Leistungsträger, wenn er im Rahmen seines Ermessens eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung - hier die gebührenpflichtige Anschlussunterbringung durch die Gemeinde - wähle, die vom Leistungsberechtigten nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Kosten in voller Höhe zu übernehmen habe (so im Anschluss hieran auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG Rn. 154.2). Das Sozialgericht verweist zur Begründung darauf, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden könne, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer trägereigenen Unterkunft, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Unterkunft. Aus diesem gesetzgeberischen Konzept folge, dass ein Leistungsträger, wenn er sich für eine gesetzlich zulässige Form der Bedarfsdeckung für Unterkunft und Heizung entschieden habe, diese auch vollständig, d.h. bedarfsdeckend erbringen müsse. Auf eine fehlende Notwendigkeit oder Unangemessenheit der von ihm selbst nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Art und Weise der Leistungserbringung könne er sich nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten berufen. Andernfalls müsste er sich vorhalten lassen, ermessensfehlerhaft eine nicht notwendige oder nicht angemessene Leistung zur Bedarfsdeckung ausgewählt zu haben und dem Leistungsberechtigten die hierdurch verursachten Mehrkosten vorzuenthalten. Dies hätte effektiv eine - nicht einmal durch ein förmliches Kostensenkungsverfahren vermeidbare - Bedarfsunterdeckung zur Folge, die sich in auflaufenden Schulden des Leistungsberechtigten äußern würde.
144 
Der Begriff der Angemessenheit sei im asylbewerberleistungsrechtlichen Kontext wie im allgemeinen Grundsicherungsrecht auszulegen. Dort sei anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Unterkunftskosten zu übernehmen seien, weil sie notwendig und (konkret) angemessen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.08.1994 - 9 UE 2129/92 - NVwZ-RR 1995, 286). § 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG bestätige dies: Danach dürften Personen im Rahmen der Anschlussunterbringung nur dann von den Gemeinden untergebracht werden, soweit dies erforderlich sei, d.h. wenn andernfalls Obdachlosigkeit drohe. Die erfolgte Anschlussunterbringung durch die Gemeinde belege daher unwiderleglich die konkrete Angemessenheit dieser Unterkunft und der hierfür rechtswirksam entstandenen Kosten.
145 
Diese Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg überzeugen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermögen Wohngeldtabellen, die sich auf Mieten auf dem freien Wohnmarkt beziehen, die Angemessenheit von kommunalen Benutzungsgebühren für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte nicht zu begrenzen. In diesen öffentlichen Einrichtungen werden Personen nur dann untergebracht, wenn sie sich selbst auf dem freien Mietmarkt keine eigene Unterkunft beschaffen können (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Obdachlosensatzung). Hiervon gehen auch die Antragsteller aus, wenn sie vortragen, die in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen hätten regelmäßig keine Möglichkeit, auf dem freien Mietmarkt eine Wohnung anzumieten. Die öffentlichen Unterkünfte dienen somit dem Schutz vor Obdachlosigkeit und damit der Gewährleistung des physischen Existenzminimums. Würden von den Sozialleistungsträgern Unterkunftsgebühren nur anteilig übernommen, so hätte dies entweder zur Folge, dass den Betroffenen - unter Verletzung des Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 GG - der Zugang zur Unterkunft verwehrt wäre und sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, oder dass die Gemeinde die Kosten der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung zu einem wesentlichen Teil selbst tragen müsste. Dafür, dass die Gemeinden, die die Unterbringung als Pflichtaufgabe wahrnehmen, hierzu über die gesetzlich durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen hinaus verpflichtet sein sollten, sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, zumal in den Unterkünften nicht nur Sozialleistungsempfänger, sondern auch Selbstzahler untergebracht sind. Dass den Gemeinden in Bezug auf Flüchtlinge die Aufgabe der Anschlussunterbringung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG zugewiesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen haben. Insoweit gilt vielmehr das Kommunalabgabengesetz, das die Gemeinden in § 13 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Unterkunft Benutzungsgebühren zu erheben, und ihnen hiermit die Möglichkeit eröffnet, die ihnen hierfür entstehenden Kosten nach den Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes zu refinanzieren.
146 
Lediglich vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass das Sozialgericht Freiburg in dem Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris Rn. 22) zu Recht angenommen hat, der Leistungsträger sei an den bestandskräftigen Gebührenbescheid der Gemeinde gebunden und könne dessen Rechtmäßigkeit nicht überprüfen. Selbst wenn die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung unwirksam wäre, hätte dies nicht die Nichtigkeit des Gebührenbescheids gemäß § 43 Abs. 3 LVwVfG zur Folge. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Fall privater Mietverhältnisse grundsätzlich unerheblich, ob die Mietzahlungen von dem Vermieter zu Recht verlangt werden; es kommt nur darauf an, dass sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und auch tatsächlich gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - juris Rn. 16). Das Bundessozialgericht beruft sich in der zitierten Entscheidung nicht nur auf den Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II, der auf die „tatsächlichen Aufwendungen“ abstellt (vgl. ebenso § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), sondern auch auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicher zu stellen. Dem Mieter ist es mit Blick hierauf nicht ohne Weiteres zuzumuten, einen unter Umständen risikobehafteten Rechtsstreit mit seinem Vermieter zu führen (Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 35 Rn. 23). Der Leistungsträger kann in solchen Fällen allerdings berechtigt sein, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu betreiben, wobei er den Leistungsberechtigten qualifiziert über die notwendigen Schritte informieren muss.
147 
Schließlich folgt auch bei privaten Mietverhältnissen aus dem Bedarfsdeckungsprinzip, dass abstrakte Betrachtungsweisen, wie die der abstrakten Angemessenheit von Aufwendungen, letztlich unerheblich sind, wenn im konkreten Einzelfall eine andere Beurteilung notwendig ist, damit ein sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt wird. Daher kann ein Leistungsberechtigter, der eine an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, die Übernahme der tatsächlichen Kosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Leistungsträgers keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - 5 C 15.97 - BVerwGE 101, 19, juris Rn. 16). Ist der Betroffene in eine Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft eingewiesen, hat die Einweisungsverfügung insoweit eine für den Leistungsträger unwiderlegliche Vermutungswirkung.
148 
4. Darüber hinaus ist auch die Gebührenermäßigung für Selbstzahler gemäß § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung nicht zu beanstanden.
149 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung einer Ermäßigung der Gebühr für die Benutzung einer Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft. Die Regelung einer solchen Gebührenermäßigung ist vielmehr - auch mit Blick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) - von der allgemeinen Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst, die die Gemeinden ermächtigt, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums den Maßstab und den Satz der Abgabe zu bestimmen. Eine Gebührenermäßigung stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ist deshalb dem Grunde nach insbesondere bei Einrichtungen mit sozialer, kultureller oder sportlicher Zweckbindung, zu denen auch Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte zählen, allgemein anerkannt (vgl. Vetter in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Abschnitt D Rn. 29). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Vorschrift des § 19 KAG 2009, die ausdrücklich regelt, dass Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) so bemessen werden können, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird, hat insoweit nur eine klarstellende Bedeutung. Gleiches gilt für § 19 KAG 2020, der hinsichtlich einer Staffelung der Elternbeiträge auf § 90 Abs. 3 SGB VIII verweist.
150 
b) Die Gebührenermäßigung für Selbstzahler verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
151 
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Zwar verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 121 f. mwN).
152 
Für den Sachbereich des Abgabenrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Gebühren im Verhältnis der Gebührenpflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31).
153 
Im Ausgangspunkt gilt der Grundsatz, dass eine nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 14 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 99). Allerdings hat der Gesetz- oder Satzungsgeber auch im Gebührenrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 65; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37).
154 
Der Gebührengesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Abgabenrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen, sofern diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22). Führt ein Abgabengesetz zu einer abgabenrechtlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung widerspricht, so kann eine solche Entlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber das Verhalten der Abgabepflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 124 mwN; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57). In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetz- oder Satzungsgeber weitgehend frei. Insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125 mwN; Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 179).
155 
Anerkannt ist insbesondere die Förderung oder Lenkung aus wirtschaftlichen und sozialen Zwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 61; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 65; Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 179; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 20; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31). Die Gemeinde hat mithin einen weiten Entscheidungsspielraum, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührenrechtlich berücksichtigen will. Dies gilt selbst bei - wie hier - kommunalen Benutzungsgebühren, bei denen aufgrund der Forderung „gleich hohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme“ stets ein Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 8 NB 4.93 - juris Rn. 8).
156 
Der durch die Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Gesichtspunkte der Gemeinde entstandene Gebührenausfall darf allerdings nicht - im Sinne einer übermäßigen Belastung - zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner gehen, sondern muss durch allgemeine Haushaltsmittel getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 61; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13.03 - juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1984 - 2 S 2877/83 - ESVGH 34, 274; Urteil vom 22.03.1979 - II 3316/77- juris Rn. 36; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 489i; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 13 Erl. 1.7; Vetter in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Abschnitt D Rn. 29).
157 
Auch darf der Gebührengesetzgeber seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 61).
158 
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Gebührensatz für die Nutzergruppe der Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, von 240,- EUR auf 192,- EUR je Kalendermonat reduziert hat.
159 
(1) Zwar werden Selbstzahler und Personen, die Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, hierdurch trotz gleicher Art und Umfang der öffentlichen Leistung ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt.
160 
(a) Die Gebührenregelung der Antragsgegnerin beachtet den Grundsatz, dass Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten, also zur Entlastung der Nutzer herangezogen werden, denen die Gebührenermäßigung zugutekommt. Die Gebührenreduzierung erfolgt hier nicht - im Sinne einer übermäßigen Belastung oberhalb der Kostendeckungsgrenze - zu Lasten der Sozialleistungsempfänger und damit auch nicht zu Lasten der Sozialleistungsträger. Denn die Gebührensatzobergrenze ist unabhängig von einer Gebührenreduzierung für Selbstzahler kalkuliert worden und auch der Regelgebührensatz unterschreitet die Gebührensatzobergrenze. Die Kosten für die Gebührenermäßigung trägt die Gemeinde aus eigenen Mitteln. Mit ihrem Vortrag, es bestehe die Gefahr, dass die durch die Gebührenreduzierung entstehende Kostenunterdeckung in Zukunft zulasten der Benutzer durch höhere Gebühren ausgeglichen werde, übersehen die Antragsteller, dass Kostenunterdeckungen, die ein Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Folgejahren nicht zulasten der Benutzer der Einrichtung ausgeglichen werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - juris Rn. 135).
161 
(b) Soweit die Antragsteller vortragen, eine reduzierte Gebühr könne keinen Anreiz dafür setzen, dass die Bewohner aus der Einrichtung ausziehen, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt, dass sie diesen Zweck mit der Gebührenermäßigung nicht verfolgt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Satzungsmaterialien.
162 
Hieraus ist vielmehr ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Gebührenermäßigung einerseits sozialpolitische Ziele verfolgt und andererseits eine verwaltungspraktikable Regelung schaffen wollte. Nach der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 soll die Gebührenreduzierung ein „Ansporn für die Integration“ sein und die „Motivation für eine Erwerbstätigkeit“ steigern. Das Ziel einer mit der Gebührenreduzierung beabsichtigten Steigerung der „Motivation für eine Berufstätigkeit“ ergibt sich auch aus der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019. Ergänzend heißt es dort, die Sozialklausel honoriere das Arbeitsengagement von Notunterkunftsbewohnern. Durch die generelle Regelung der Gebührenermäßigung zugunsten von Selbstzahlern könne auch ein Großteil der sonst erforderlichen Einzelfallentscheidungen (über Härtefälle, etwa bei Anträgen auf einen Gebührenerlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO) vermieden werden.
163 
Den Bewohnern einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu bieten, ist ein legitimes Ziel des Gebührengesetzgebers. Der Antragsgegnerin geht es darum, den Bewohnern Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, sie also darin zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu decken und von Sozialleistungen unabhängig zu sein. Für die Bewohner soll sich Arbeit auch bei geringem Einkommen lohnen, indem das verdiente Gehalt nicht weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt werden muss. Letztlich führt die Unabhängigkeit von Sozialleistungen auch dazu, dass die Bewohner bei der Wohnungssuche auf dem freien Markt schneller erfolgreich sind. In Bezug auf Flüchtlinge ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach § 18 Abs. 2 Satz 2 FlüAG verpflichtet sind, gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden auf eine Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hinzuwirken. Durch eine Erwerbstätigkeit erhöht sich die Chance auf eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus und damit auch die Aussicht auf eine gelingende soziale Integration.
164 
(c) Die Ermäßigungsreglung in § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme oder zum Verbleib in einem Arbeitsverhältnis, welches es ermöglicht, von Sozialleistungen unabhängig zu sein, zu erreichen. Zwar geht der Anreiz - wie die Antragsteller zu Recht einwenden - bei nichterwerbstätigen Personen, die - etwa aus gesundheitlichen oder familiären Gründen oder aufgrund ihres Alters - nicht oder jedenfalls nicht in einem für die finanzielle Unabhängigkeit von Sozialleistungen ausreichendem Maße arbeiten können, ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Lenkungsziel jedoch nicht verlässlich erreicht werden, sondern es genügt, wenn die abgabenrechtliche Regelung ein Instrument zur Annäherung an das verfolgte Ziel ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 59; Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 64).
165 
Hinsichtlich der Frage, wie hoch die Gebührenentlastung sein muss, um einen spürbaren Anreiz zu setzen, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325, juris Rn. 37). Dass der Gebührengesetzgeber diesen Spielraum hier überschritten haben könnte, weil eine Gebührenermäßigung um 20 % der Unterkunftsgebühren - hier in Höhe von 48,- EUR monatlich - von vornherein nicht geeignet ist, einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu bieten, ist nicht ersichtlich.
166 
Die Anreizfunktion wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gebührenschuldner, welche die Gebühren nicht selbst (vollständig) aufbringen können, hierfür Unterstützungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Denn bei typisierender Betrachtung geht der Gebührensatzungsgeber berechtigt davon aus, dass die Bewohner öffentlicher Unterkünfte ein Interesse daran haben, keine Sozialleistungen zu beziehen und nicht den hiermit verbundenen - auch bürokratischen - Verpflichtungen ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die bereits über ein Arbeitseinkommen verfügen.
167 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Obdachlosensatzung der Antragsgegnerin kein maximales Nettoeinkommen bestimmt, das die Anwendung der Gebührenermäßigung begrenzt. Zwar kann dies in Einzelfällen dazu führen, dass auch Personen mit ausreichend hohen Einkünften in den Genuss der Begünstigung kommen, obwohl bei ihnen die Gebührenermäßigung aufgrund der bereits gegebenen Erwerbstätigkeit und der hierdurch bedingten finanziellen Leistungsfähigkeit den bezweckten Anreiz nicht bewirken kann oder ein solcher Anreiz jedenfalls nicht erforderlich ist. Der Gebührengesetzgeber darf allerdings - auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29.08 - BVerwGE 135, 352, juris Rn. 13). Nach den Angaben der Antragsgegnerin nahmen im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2022 im Durchschnitt nur etwa 14 % der Bewohner die reduzierte Gebühr in Anspruch. Bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass von diesen Bewohnern nur eine sehr geringe Zahl über so hohe Einkünfte verfügt, dass für sie eine Gebührenermäßigung wirtschaftlich überhaupt nicht spürbar ist und somit ihre Anreizwirkung verfehlt. Wäre dies der Fall, so würden diese Bewohner im Regelfall auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Wohnung finden und diese dem gemeinschaftlichen Wohnen in einer Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft vorziehen, in der die Ausstattung und der Wohnkomfort in der Regel von niedriger Qualität sind und wenig Platz und Privatsphäre zur Verfügung stehen.
168 
(d) Dass mit der Gebührenermäßigung gerade die leistungsfähigeren Gebührenschuldner gegenüber den wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Sozialleistungsempfängern privilegiert werden, ist mit Blick auf den legitimen Zweck, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit und die Unabhängigkeit von Sozialleistungen zu bieten, gerechtfertigt. Der Gebührengesetzgeber hat seinen weiten Entscheidungsspielraum hiermit nicht überschritten. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die von den Sozialleistungsempfängern zu tragenden Unterkunftsgebühren nach § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII oder § 3 Abs. 3 AsylbLG letztlich von den Sozialleistungsträgern übernommen werden müssen und die Bewohner, die keine Ermäßigung erhalten, deshalb im Ergebnis keine Kosten zu tragen haben.
169 
(2) Die Gebührenermäßigung führt auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, so dass auch insoweit keine verschärften Anforderungen an die Rechtfertigung gelten.
170 
Zwar dürfte es zutreffen, dass die geschlechtsneutral formulierte und auch nicht verdeckt auf eine Benachteiligung von Frauen ausgerichtete Gebührenermäßigung tatsächlich häufiger bei Männern als bei Frauen zur Anwendung gelangt. Dies liegt zum einen daran, dass in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften überwiegend Männer wohnen, und zum anderen daran, dass in Familien - gerade in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften - aufgrund traditioneller Rollenverteilungen zumeist Männer erwerbstätig sind und Frauen familienbezogene Tätigkeiten übernehmen. Sofern Frauen erwerbstätig sind, profitieren sie allerdings in gleicher Weise von der Gebührenermäßigung. Auch wenn sie nicht berufstätig sind, ist nicht erkennbar, dass sie infolge der Gebührenregelung einen erheblichen Nachteil haben. Die Gebührenermäßigung kann mittelbar auch Ehefrauen und Familien erwerbstätiger Männer begünstigen. Denn jedenfalls dann, wenn der Ehemann so viel verdient, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Sozialleistungen unabhängig sind, steht der Familie aufgrund der Gebührenermäßigung ein größerer Teil des Familieneinkommens zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung.
171 
(3) Die Gebührenermäßigung führt auch mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von alleinstehenden Selbstzahlern und Erwerbstätigen, die zwar so hohe Einkünfte haben, dass sie für sich genommen, d.h. als Alleinstehende, von Sozialleistungen unabhängig wären, jedoch den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen sichern können. Denn aus dem Umstand, dass sich die satzungsrechtliche Gebührenermäßigung für die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Erwerbstätigen nicht in gleicher Weise begünstigend auswirkt, lässt sich keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ableiten. Die in Rede stehenden ungleichen Auswirkungen der satzungsrechtlichen Gebührenermäßigung stellen sich nicht als durch das Gebührenrecht normativ veranlasste Belastungsungleichheit dar, sondern beruhen auf unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich dem Umstand, dass in dem einen Fall, nicht aber in dem anderen eine Bedarfsgemeinschaft besteht, für die der Erwerbstätige einzustehen hat. Die wirtschaftliche Ausgangslage des Erwerbstätigen mit Familie ist somit von einem finanziellen (Gesamt-)Bedarf geprägt, der sich deutlich von dem des Alleinstehenden unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Benutzungsgebührenrecht insoweit keine Abhilfe schaffen kann, sondern die ungleichen Auswirkungen der Gebührenermäßigung durch das sozialrechtliche Regelungsregime, das auf die Bedarfsgemeinschaft abstellt, bedingt sind.
172 
(4) Schließlich werden durch die Gebührenermäßigung auch Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs, die nach § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung als Selbstzahler gelten und eine Gebührenermäßigung erhalten, gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Zwar gehen beide Personengruppen keiner Erwerbstätigkeit nach und nutzen die öffentliche Einrichtung in gleicher Weise. Für die Begünstigung der Empfänger von Arbeitslosengeld I besteht allerdings deshalb ein sachlicher Grund, weil es sich hierbei um eine Versicherungsleistung handelt, für die die Leistungsberechtigten während einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge gezahlt haben; auch wird das Arbeitslosengeld I nur befristet gewährt. Dagegen ist das Arbeitslosengeld II eine unbefristete staatliche Leistung für erwerbsfähige, bedürftige Leistungsberechtigte, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Bezieher von Arbeitslosengeld I stehen damit dem Zweck der Gebührenermäßigung, die (Wieder-)Aufnahme von Erwerbstätigkeit zu fördern, näher als die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Diese Unterschiede rechtfertigen die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung, zumal auch diese Ungleichbehandlung für die betroffenen Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs deshalb weniger schwer wiegt, weil die von ihnen geschuldeten Unterkunftsgebühren von dem Sozialleistungsträger übernommen werden.
173 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
175 
Beschluss vom 08.07.2022
176 
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 14.12.2020 auf 30.000,- EUR festgesetzt.
177 
Nach der Empfehlung in Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in abgaberechtlichen Normenkontrollverfahren als Streitwert mindestens der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat weicht hiervon ab, wenn das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ersichtlich höher ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Streitwertbeschluss vom 29.03.2022 - 2 S 3814/20 - juris Rn. 184). Hiervon ist im Fall der Antragsteller als Sozialleistungsträger auszugehen. Der Senat bewertet dieses Interesse pauschal mit 30.000,- EUR.
178 
Von einer weiteren Erhöhung des Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG sieht der Senat ab. Diese ist weder im Hinblick darauf geboten, dass Antragsteller hier sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sind, noch mit Blick darauf, dass sich der Normenkontrollantrag gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen vom 03.12.2019 und vom 17.11.2020 richtet. Denn beide Fassungen sind mit Ausnahme ihres zeitlichen Anwendungsbereichs wortgleich. Das Land und der Landkreis verfolgen im Hinblick darauf, dass zuständige Behörde jeweils das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ist, ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse.
179 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
84 
Streitgegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung der Normenkontrollanträge (vgl. § 88 VwGO analog) nur § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen der Änderungssatzungen vom 13.12.2019 und 17.11.2020. Die übrigen Absätze dieser Vorschrift waren bereits in der Fassung der Obdachlosensatzung vom 13.11.2018 enthalten, hinsichtlich derer die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Stellung der Normenkontrollanträge bereits abgelaufen war. Die Antragsteller haben gegen § 17 Abs. 2 bis 5 der Obdachlosensatzung in ihrer Antragsschrift auch keine Einwendungen erhoben. Sie durften deshalb mit Schriftsatz vom 16.03.2022 klarstellen, dass sich ihre Anträge nicht hiergegen richten, ohne dass hiermit eine teilweise Antragsrücknahme verbunden wäre.
85 
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
86 
Zulässig sind nur die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 (I.). Die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der zum 01.01.2021 außer Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 03.12.2019 sind unzulässig (II.). Soweit sich die Anträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 richten, sind sie nicht begründet (III.).
87 
I. Die Normenkontrollanträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
88 
1. Beteiligungsbefugte Antragsteller sind das Land Baden-Württemberg und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Dies hat das Landratsamt mit Schriftsatz vom 26.01.2022 klargestellt. Hierin liegt keine subjektive Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO analog, sondern eine zulässige Präzisierung des Antragsrubrums infolge eines erteilten gerichtlichen Hinweises. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt sich im Antragsrubrum selbst ausdrücklich als (einzigen) „Antragsteller“ bezeichnet hat. Denn das Landratsamt hat in der Antragsschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Antragstellung sowohl im Hinblick auf die ihm als untere Verwaltungsbehörde obliegende Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 FlüAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG, § 1 Abs. 3, Abs. 4 LKrO) tätig wird als auch als Behörde des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, der zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ist (vgl. § 1 Abs. 1 AGSGB XII). Das Landratsamt hat also bereits bei der Antragstellung hinreichend dargelegt, dass sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als Rechtsträger betroffen sind.
89 
Insoweit ist zu berücksichtigen und spricht für eine Klarstellungsbefugnis, dass in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob in den Bundesländern, die - wie Baden-Württemberg (mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 18a Abs. 3 AGVwGO) - von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, Behörden in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beteiligungsfähig sind oder ob nur der jeweilige Rechtsträger beteiligungsbefugt ist, dem sie angehören. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag „jede Behörde“ stellen kann, sei gegenüber der Regelung in § 61 Nr. 3 VwGO eine Sonderregelung, die auch dann eine Beteiligungsfähigkeit von Behörden kraft Bundesrechts vorsehe, wenn das jeweilige Bundesland von der generellen Ermächtigung in § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 33; Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 60 f.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 38; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 264). Demgegenüber ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 22.07.1999 (- 4 N 1598/93 - juris Rn. 37 und 45 unter Hinweis auf den Beschluss vom 04.01.1994 - 4 N 1793/93 - juris Rn. 34; offengelassen im Urteil vom 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N - juris Rn. 17) davon ausgegangen, Behörden seien in Hessen, das von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 VwGO ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hat, auch in Normenkontrollverfahren nicht beteiligungsfähig, sondern Beteiligter sei nach § 61 Nr. 1 VwGO der jeweilige Rechtsträger, also die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Behörde angehört; § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO regele nur die Antragsbefugnis, eröffne aber nicht bundeseinheitlich generell die Beteiligungsfähigkeit (vgl. v. Albedyll in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 47 Rn. 80). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund wäre es formalistisch, das Landratsamt an seinem Antragsrubrum festzuhalten.
90 
2. Die Normenkontrollanträge sind auch fristgerecht gestellt worden. Gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020, die am 27.11.2020 bekanntgemacht worden war, haben die Antragsteller am 28.01.2021 im Wege der Antragserweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragserweiterung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO analog sachdienlich und die Antragsgegnerin hat sich auch ohne ihr zu widersprechen auf den erweiterten Antrag eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO analog).
91 
3. Eine Antragsbefugnis im Sinne der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung ist für Behörden bzw. deren Rechtsträger - anders als für natürliche oder juristische Personen - nicht erforderlich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf lediglich eines aus ihrer Aufgabenstellung resultierenden Interesses an der Überprüfung der objektiven Rechtslage. Dieses besteht insbesondere dann, wenn die Behörde die streitige Norm bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307, juris Rn. 14; W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 94).
92 
Ein solches objektives Kontrollinteresse ist hier hinsichtlich der Änderungssatzung vom 17.11.2020 gegeben. Denn die Antragsteller sind unter Umständen verpflichtet, an Obdachlose und Flüchtlinge, die in die Unterkünfte der Antragsgegnerin eingewiesen sind, für Gebühren, die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung festgesetzt wurden oder in Zukunft festgesetzt werden, Unterstützungsleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Dabei kommt es für die Frage des objektiven Kontrollinteresses nicht darauf an, ob die Antragsteller - wie sie selbst meinen - bei der Entscheidung über Sozialleistungen im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft berechtigt sind, die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der Obdachlosensatzung festgesetzten Gebühren zu überprüfen oder nicht. Denn für das objektive Kontrollinteresse ist es ausreichend, dass die Gebührenregelung nach § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung - mittelbar - eine Zahlungsverpflichtung der Antragsteller auslösen kann.
93 
Das objektive Kontrollinteresse der Antragsteller erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die Regelung einer reduzierten Gebührenhöhe für Selbstzahler, also für Personen, die keine Unterstützungsleistungen beziehen. Denn wenn die Rechtsauffassung der Antragsteller zuträfe, dass die Gebührenreduktion für Selbstzahler zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Sozialleistungsempfängern führe, wären beide Regelungen nichtig, da es Aufgabe des Satzungsgebers ist, zu entscheiden, ob in diesem Fall eine reduzierte Gebühr für alle Bewohner gelten oder die Gebührenreduzierung für Selbstzahler entfallen oder die Gebühr in anderer Höhe festgesetzt werden soll. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht davon auszugehen, dass eine gleichheitswidrige Begünstigung stets nur die Aufhebung des Begünstigungstatbestandes zur Folge hat.
94 
II. Zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt es allerdings an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der zum 01.01.2021 außer Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 03.12.2019 mit der Folge, dass die Normenkontrollanträge hiergegen unzulässig sind.
95 
Zwar führt das Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit des bis dahin zulässigen Normenkontrollantrags. Bei einem zulässigen und begründeten Antrag ist dann festzustellen, dass die außer Kraft getretene Vorschrift ungültig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags setzt nach Außerkrafttreten der Norm allerdings ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20 - juris Rn. 62; Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris Rn. 144). Hiervon ist auszugehen, wenn die außer Kraft getretene Norm noch Rechtswirkungen entfaltet, etwa, weil über in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach der aufgehobenen Vorschrift zu entscheiden ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 - juris Rn. 13; Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183, juris Rn. 19; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13) oder wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - juris Rn. 14; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12, juris Rn. 11; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 13). Zum Teil wird ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch angenommen, wenn die außer Kraft getretene Rechtsnorm eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung begründet oder diskriminierende Wirkung hatte (vgl. Giesberts in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 47 Rn. 47 f.).
96 
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 kein berechtigtes Feststellungsinteresse dargelegt oder ersichtlich. Die außer Kraft getretene Norm entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Denn nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Verfahren über Leistungsanträge aus dem Geltungszeitraum der Änderungssatzung vom 03.12.2019 bereits abgeschlossen. Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche bzw. eine Grundrechtsbeeinträchtigung oder diskriminierende Wirkung kommen in Bezug auf die Antragsteller nicht in Betracht, und es besteht auch keine Wiederholungsgefahr. Vielmehr hat sich eine Wiederholungsgefahr hier bereits realisiert, da die Antragsgegnerin mit der Satzungsänderung vom 17.11.2020 eine inhaltsgleiche Neuregelung erlassen hat. Die Antragsteller vermögen deshalb auch mit ihrem Hinweis auf eine „Pilotfunktion“ des § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 nicht durchzudringen. Entgegen ihrem Vorbringen hat auch die der Änderungssatzung vom 03.12.2019 zugrundeliegende Kalkulation keine Rechtswirkungen für den am 17.11.2020 beschlossenen Gebührensatz. Denn dieser wurde auf der Grundlage einer eigenständigen Gebührenkalkulation beschlossen, die einen anderen Kalkulationszeitraum betrifft.
97 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, juris Rn. 13; Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77, NVwZ 1982, 104, juris Rn. 36), wonach ein Feststellungsinteresse bei Außerkrafttreten der Norm während des Normenkontrollverfahrens auch dann bestehe, wenn die Bestimmungen der außer Kraft getretenen Norm der Sache nach unverändert in eine an ihrer Stelle erlassene Vorschrift übernommen worden seien. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung in der Kommentarliteratur zu Recht überwiegend abgelehnt wird, weil der Antragsteller seinen Antrag in diesem Fall gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog im Wege der Antragsänderung gegen die Neuregelung richten kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 14 und W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 47 Rn. 90), kann ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht darauf gestützt werden, dass die neue Regelung mit der alten inhaltsgleich ist, wenn die Neuregelung - wie hier - bereits im Wege der Antragsänderung (§ 91 VwGO analog) in das Normenkontrollverfahren einbezogen worden ist. Ein Bedürfnis für eine allgemeinverbindliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Regelung besteht in diesem Fall mit Blick auf die wortgleiche Neuregelung, die bereits Gegenstand des Verfahrens ist und einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden kann, nicht mehr. Die Inanspruchnahme des Gerichts wäre hinsichtlich der außer Kraft getretenen Norm vielmehr nutzlos. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, über die das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Urteilen zu entscheiden hatte. Denn dort war eine Einbeziehung der wortgleichen Neuregelung in das Normenkontrollverfahren noch nicht erfolgt. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht das angenommene Feststellungsinteresse im Urteil vom 11.04.2002 (- 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, juris Rn. 12) auch auf die individuelle Rechtsschutzfunktion des Normenkontrollverfahrens gestützt hat. Diese kommt aber bei Anträgen von Behörden bzw. deren Rechtsträgern - wie hier - von vornherein nicht zum Tragen.
98 
Da hier bereits die wortgleiche Neuregelung angegriffen worden ist und nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen die Antragsteller von der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorgängerregelung haben sollten, können sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 03.12.2019 um eine Norm mit von vornherein kurzfristigem Geltungszeitraum. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Fall einer Benutzungsgebührenregelung - auch im Hinblick auf den Kalkulationszeitraum - von einer so kurzfristigen Geltungsdauer auszugehen ist, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse für einen Normenkontrollantrag hierauf gestützt werden kann.
99 
III. Die Normenkontrollanträge gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 sind unbegründet. Diese Satzungsregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
100 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der bis zum 11.12.2020 gültigen Fassung vom 04.05.2009.
101 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen.
102 
Diese Ermessensentscheidung des Gemeinderats ist hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin erhebt in rechtmäßiger Weise gemäß § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 eine personenbezogene Benutzungsgebühr, die auch die Betriebskosten einschließt, je Wohnplatz und Kalendermonat (vgl. die Alternative 3 der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften). Die Einwendungen der Antragsteller gegen die in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 geregelten Gebührensätze sind unbegründet.
103 
Der Kostendeckungsgrundsatz ist nicht verletzt (dazu unter 1.) Die Gebührenregelung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (dazu 2.) oder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (dazu 3.). Auch die in § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 geregelte Gebührenermäßigung für Selbstzahler ist rechtmäßig (dazu 4.). Sie bedarf keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage (dazu 4. a)) und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 4. b)).
104 
1. Die in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.11.2020 geregelte Gebührensatzhöhe verletzt nicht den Kostendeckungsgrundsatz.
105 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; vgl. auch Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).
106 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 72; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris Rn. 14).
107 
Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG 2009). Dieser sogenannte Kostendeckungsgrundsatz beinhaltet damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller kein Kostendeckungsgebot, sondern das Verbot einer Kostenüberdeckung (vgl. Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 562; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 1.1).
108 
Ein Kostendeckungsgebot ergibt sich auch nicht aus § 78 Abs. 2 Satz 1 GemO, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen (vgl. Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 570; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 1.1; vgl. zu § 78 Abs. 2 GemO ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2021 - 2 S 457/21 - juris Rn. 91 ff.). Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Entgelte für Leistungen der Gemeinde, also insbesondere Gebühren und Beiträge, nur erhoben werden sollen, soweit dies vertretbar und geboten ist. § 78 Abs. 2 Satz 2 GemO regelt ergänzend, dass die Gemeinde dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen hat.
109 
Die Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes erfordert eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24).
110 
Was zu den ansatzfähigen Kosten gehört, ist nicht im Wege einer finanzwirtschaftlichen Rechnungsweise zu ermitteln, sondern richtet sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3, 14) und damit nach dem sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29.08 - juris Rn. 47). Danach sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch (Werteverzehr) von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Leistungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserbringung anfallen, also betriebsbedingt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN). Als betriebsbedingte gebührenfähige Kosten können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen (Nr. 1) sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten (Nr. 2).
111 
Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).
112 
Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN). Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gebührensatz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 - juris Rn. 19; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3).
113 
Dabei ist die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN).
114 
b) Nach diesen Maßgaben verstößt der in § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in der Fassung vom 17.11.2020 festgesetzte Gebührensatz nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz.
115 
Dem Gemeinderat lag bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung vom 17.11.2020 die Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 vor. Aus dieser ergibt sich eine Gebührensatzobergrenze von 253,22 EUR je Wohnplatz und Kalendermonat. Diesen Gebührensatz unterschreitet der in der Satzung festgesetzte (nicht ermäßigte) Gebührensatz von 240,- EUR pro Person und Monat.
116 
Die Ermittlung der Gebührensatzobergrenze in der Kalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 ist nicht zu beanstanden.
117 
aa) Die Kostenermittlung erfolgt in der Kalkulation in nicht zu beanstandender Weise getrennt nach den Unterkunftskosten und den Nebenkosten. Gesondert berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG.
118 
Grundlage für die Prognose der Unterkunftskosten (141.017,- EUR) für das Jahr 2021 ist der Haushaltsplan für 2021 (vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Haushaltsplan in der Kalkulation Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 3.1). Für das Jahr 2022 wird prognostisch eine Preissteigerung von 2 % angesetzt, so dass sich für dieses Jahr Unterkunftskosten von 143.837,34 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung einer prognostizierten Gesamtbelegungskapazität von 1.284 Wohnplätzen jeweils für die Jahre 2021 und 2022 (d.h. insgesamt 2.568 Wohnplätzen) ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2021/2022 Unterkunftskosten je Person und Monat von 110,92 EUR (284.854,34 EUR Unterkunftskosten : 2.568 Wohnplätze).
119 
Die kalkulatorischen Kosten werden für 2021 mit 40.867,- EUR und für das Jahr 2022 mit 40.663,42 EUR angesetzt. Dividiert durch die prognostizierte Gesamtkapazität von 2.568 Wohnplätzen ergeben sich für den Kalkulationszeitraum kalkulatorische Kosten je Person und Monat von 31,75 EUR.
120 
Die Nebenkosten (einschließlich Hausmeisterkosten) für das Jahr 2021 werden in der Kalkulation gemäß dem Haushaltsplan für 2021 mit 104.857,- EUR angesetzt. Für das Jahr 2022 werden eine Preissteigerung von 2 % und mithin (Gesamt-)Nebenkosten von 106.954,14 EUR angesetzt. Unter Berücksichtigung der prognostizierten tatsächlichen Belegung in den Jahren 2021 (950 Wohnplätze) und 2022 (966 Wohnplätze) ergeben sich hieraus im Kalkulationszeitraum 2021/2022 (Gesamt-)Nebenkosten je Person und Monat von 110,55 EUR (211.811,14 EUR Nebenkosten : 1.916 Wohnplätze).
121 
Daraus errechnet sich nach der Kalkulation eine Gebührensatzobergrenze von 253,22 EUR (110,92 EUR Unterkunftskosten + 31,75 kalkulatorische Kosten + 110,55 EUR Nebenkosten).
122 
bb) Die Einwände der Antragsteller gegen die Kalkulation für 2021/2022 greifen nicht durch. Zu Unrecht beanstanden sie die Angaben in der Kalkulation zur Gesamtkapazität der Einrichtung in den Jahren 2021 und 2022. Die Antragsgegnerin ist für beide Jahre jeweils von einer Gesamtkapazität von 1.284 Wohnplätzen ausgegangen. Die Antragsteller wenden insoweit ein, die Antragsgegnerin habe bei der Bemessung der Gesamtkapazität - anders als in den vorangegangenen Jahren - offenbar aufgrund eines Abbaukonzepts der Containeranlagen und wegen der Corona-Pandemie die Anzahl der Wohnplätze reduziert. So seien anstelle der bisherigen 24 Plätze in der Raiffeisenstraße 9 lediglich noch 18 Plätze und anstelle von 32 Plätzen in der Johanniterstraße 83a nur noch 24 Plätze berücksichtigt worden. Richtigerweise hätte auch für die Jahre 2021 und 2022 eine Gesamtkapazität von 1.452 Wohnplätzen angesetzt werden müssen. Stattdessen seien in der Gebührenkalkulation insgesamt 14 Wohnplätze weniger berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin die Gesamtkapazität der Unterbringungsplätze aufgrund der Corona-Pandemie herabgesetzt habe, sei dieses Vorgehen nicht richtig. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Belegungssituation der Unterkünfte bereits im Januar und Februar geringer ausgefallen sei, obwohl Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie erstmals im März 2020 erfolgt seien. Eine Nichtbelegung der Unterkünfte dürfe jedoch nicht zu Lasten der übrigen Bewohner gehen; vielmehr stellten solche Maßnahmen Kosten der Leerstände dar, die von der Allgemeinheit zu tragen seien.
123 
Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller keine Fehler der Kalkulation auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Prognose für die Jahre 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie von einer reduzierten Gesamtkapazität ausgegangen ist. Dies betrifft das Containermodul der Raiffeisenstraße 9c sowie das Dachgeschoss der Johanniterstraße 83a. Die Verringerung der Belegungskapazität ist nach der Beratungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 17.11.2020 im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bewohner erfolgt. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin die Kapazitätsreduzierung aufgrund des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Gebührensatz am 17.11.2020 nicht absehbaren Endes der Corona-Pandemie für beide Kalkulationsjahre - 2021 und 2022 - zugrunde gelegt hat. Die erfolgte Berücksichtigung einer eingeschränkten Gesamtkapazität bedeutet damit keine unzulässige Umlegung von Leerstandskapazitäten.
124 
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Antragsteller, es habe im Januar und Februar 2020 noch keine pandemiebedingten Einschränkungen gegeben, sondern diese seien erst ab März 2020 erforderlich gewesen. Dieser Vortrag vermag den Anträgen schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es vorliegend nicht um das Jahr 2020, sondern um die Prognose für die Jahre 2021 und 2022 geht. Für diese Jahre ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 17.11.2020 mit Blick auf die Zukunft richtigerweise von pandemiebedingten Kapazitätseinschränkungen ausgegangen.
125 
Auch hinsichtlich der für Jahre 2021 und 2022 angesetzten Nebenkosten (einschließlich der Hausmeisterkosten) hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht überschritten. Der Einwand der Antragsteller, die Nebenkosten hätten nicht anhand der für 2021 und 2022 jeweils prognostizierten tatsächlichen Belegung, sondern anhand der in diesen Jahren voraussichtlich gegebenen maximalen Belegungskapazität geschätzt werden dürfen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die einzelnen Kostenpositionen (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) in verbrauchsabhängige Kosten und Fixkosten aufzuspalten.
126 
Zutreffend tragen die Antragsteller zwar vor, in den Nebenkosten seien nicht nur verbrauchsabhängige Kosten enthalten, sondern auch gebäudebezogene Kosten, die unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Unterkunft anfallen. Dies betrifft insbesondere die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung. Richtig ist auch, dass in den verbrauchsabhängigen Kosten (Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) in gewissem Maße Anteile enthalten sind, die den Fixkosten zuzurechnen sind, welche unabhängig von der tatsächlichen Belegung der Einrichtung anfallen.
127 
Allerdings sind die Antragsteller zu Unrecht der Auffassung, dass Fixkosten - zu denen im Übrigen auch die allgemeinen Unterkunftskosten zählen, für die die Antragsgegnerin hier zugunsten der Bewohner die maximale Belegungszahl angesetzt hat - nicht auf die tatsächliche Belegungszahl umgerechnet werden dürften, sondern durch die maximale Belegungszahl zu teilen oder im Hinblick auf die tatsächliche Belegungszahl anteilig zu reduzieren seien.
128 
Die Antragsteller übersehen insoweit bereits im Ansatz, dass die Antragsgegnerin die Nebenkosten für die Jahre 2021 und 2022 nur anhand einer Prognose ermitteln kann. Die Kosten lassen sich nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen bestimmen. Dabei ist die Gemeinde nicht verpflichtet, zur Gewährleistung von Einzelfallgerechtigkeit jede denkbare Differenzierung vorzunehmen, sondern sie darf und muss in gewisser Weise pauschalieren. Der Gemeinde ist bei der Kostenprognose ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).
129 
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Nebenkosten hier nicht in die einzelnen Kostenpositionen (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) aufspaltet und diese jeweils gesondert betrachtet, sondern stattdessen pauschalierend eine Gesamtbetrachtung vornimmt. Erst recht war die Antragsgegnerin nicht gehalten, aus den überwiegend verbrauchsabhängigen Kostenpositionen (Wasser/Abwasser, Abwasserbeseitigung, Strom und Heizung) möglicherweise enthaltene Fixkosten auszusondern.
130 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, anstelle der tatsächlichen die maximale Belegungszahl anzusetzen, denn ein solches Vorgehen ginge auch im Hinblick auf die verbrauchsabhängigen Kosten zu Lasten des öffentlichen Haushalts. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden hier auch keine sogenannten Leerkosten auf die Bewohner abgewälzt. Denn die Fixkosten entstehen gerade unabhängig von der tatsächlichen Belegungszahl. Sie wären also in gleicher Höhe angefallen, wenn die tatsächliche Belegungszahl der Gesamtkapazität entspräche.
131 
Das Prinzip der Erforderlichkeit wäre nur verletzt, wenn die für die Jahre 2021 und 2022 angesetzten Nebenkosten durch eine Überkapazität der Einrichtung bedingt wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 191; Brüning in Driehaus Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 73 mwN). Von einer gebührenrelevanten Überdimensionierung ist aber nicht bereits dann auszugehen, wenn eine Einrichtung faktisch nicht ausgelastet ist, sondern erst dann, wenn eine Einrichtung über eine angemessene Kapazitätsreserve hinaus zu groß dimensioniert worden ist, weil die erwartete Inanspruchnahme in nicht vertretbarer Weise zu hoch eingeschätzt worden ist oder eine Einrichtung unvertretbar „auf Vorrat” vorgehalten wird (vgl. Brüning in Driehaus Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 75). Auch insoweit steht dem Einrichtungsträger ein Planungs- und Prognosespielraum zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 191; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.1.4). Dass dieser Spielraum im vorliegenden Fall verletzt wäre, ist nicht ersichtlich; Anhaltspunkte hierfür wurden auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. So war die Einrichtung im Jahr 2018 immerhin zu etwa 80 % ausgelastet. Auch die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass es praktisch nicht gelingen könne, eine öffentliche Unterkunft zu 100 % auszulasten. Denn der Bedarf an Wohnplätzen in öffentlichen Einrichtungen verändere sich ständig, auch sei es aufgrund besonderer persönlicher Umstände der Bewohner nicht möglich, Zimmer stets voll zu belegen. Für besondere Ereignisse - wie derzeit etwa die Ukraine-Krise - müsse stets eine nicht unerhebliche Kapazitätsreserve vorgehalten werden, damit die Menschen im Bedarfsfall nicht in Behelfsunterkünften - wie etwa Turnhallen - untergebracht werden müssten.
132 
2. Die Gebührenregelung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Prinzip verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil steht, den sie abgelten soll, und dass einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 - BVerwGE 165, 373, juris Rn. 26; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Gebühren führt, die erheblich über dem Entgelt für eine vergleichbare Leistung eines privaten Dienstleistungsunternehmens liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72; Beschluss vom 07.05.1984 - 2 S 2877/83 - ESVGH 34, 274). Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung vergleichbaren Wohnraums berechnen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Beschluss vom 04.01.1996 - 2 S 2499/93 - juris Rn. 41; Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72). Einen Anhaltspunkt kann insoweit die ortsübliche Vergleichsmiete geben, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass öffentliche und private Unterkünfte nur sehr eingeschränkt vergleichbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; Urteil vom 09.02.1995 - 2 S 542/94 - juris Rn. 14).
133 
Gemessen daran ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen. Ausweislich der Verwaltungsakte hat die Antragsgegnerin Erhebungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete für den Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 angestellt. In der Beratungsvorlage für die Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 wird ausgeführt, dass es in Heitersheim keinen Mietspiegel gebe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete höher sei als die in der Kalkulation vom 14.10.2019 ermittelten Kosten von 18,14 EUR/m². Diesbezüglich wird in der Beratungsvorlage zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vergleich der Gebühren mit den Mieten auf dem privaten Wohnungsmarkt nur sehr eingeschränkt möglich ist. Bei den städtischen Unterkünften handelt es sich um Gemeinschaftsunterkünfte, die es im Bereich der Antragsgegnerin auf dem privaten Wohnmarkt nicht gibt. Die Unterkunftsgebühren werden pauschal pro Person und Monat in Höhe von 240,- EUR (ohne Ermäßigung) und nicht nach Quadratmetern erhoben, zumal die einem einzelnen Bewohner zur Verfügung stehende Wohnfläche bei gemeinschaftlich genutzten Räumen nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Mit den Gebühren sind sämtliche Betriebskosten und die Möblierung abgegolten. Zudem besteht die Möglichkeit, die öffentliche Unterkunft kurzfristig in Anspruch zu nehmen, was auf dem freien Wohnungsmarkt mieterhöhend berücksichtigt wird, weil eine erhöhte Fluktuation und die damit einhergehende verstärkte Abnutzung der Räumlichkeiten zu höheren Kosten führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2003 - 9 A 1103/03 - juris Rn. 6).
134 
Ausweislich der Beratungsvorlage hat eine Internetrecherche der Verwaltung der Antragsgegnerin ergeben, dass im Gebiet zwischen Freiburg und Lörrach im Frühjahr 2019 Warmmieten für 1-Zimmer-Wohnungen in Höhe von durchschnittlich 22,09 EUR/m² angeboten worden sind. Möblierte 1-Zimmer-Wohnungen seien durchschnittlich für 26,99 EUR/m² angeboten worden. Das Angebot eines zeitlich flexiblen und möblierten Wohnens bestehe in einem Boardinghaus in Schliengen zu monatlichen Mietkosten von ca. 20,26 EUR/m².
135 
Trotz der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit lassen diese Angaben der Antragsgegnerin den Schluss zu, dass die Gebühr von 240,- EUR pro Monat, die einer Tagesbenutzungsgebühr von 8,- EUR entspricht, nicht wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraums berechnen würde. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass die Mietpreise im Kalkulationszeitraum 2021/2022 nochmals gestiegen sein dürften, die Unterkunftsgebühren je Wohnplatz und Monat jedoch gleich geblieben sind. Auch die Antragsteller haben schriftsätzlich eingeräumt, dass Flüchtlinge auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nur selten eine Unterkunft finden dürften, für die weniger Miete verlangt werde, als dies in der Regel in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller auch ausdrücklich nicht mehr bestritten, dass die Unterkunftsgebühr von 240,- EUR die ortsübliche Vergleichsmiete unterschreite. Da auch das Kostenüberschreitungsverbot beachtet ist, lässt sich ein Missverhältnis zwischen öffentlicher Leistung und Gebühr nach alledem nicht feststellen.
136 
Soweit das Äquivalenzprinzip darüber hinaus verbietet, einzelne Abgabenpflichtige im Verhältnis zu anderen übermäßig zu belasten, wird auch hiergegen nicht verstoßen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu unter 4. b)) ergibt.
137 
3. Die Gebührensatzhöhe ist auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
138 
a) Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Wie der Gesetzgeber den Gestaltungsauftrag des verfassungsrechtlich nicht näher konkretisierten Sozialstaatsprinzips erfüllt, ist seine Sache. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, juris Rn. 96 mwN).
139 
Dazu zählt die Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen zur Daseinsvorsorge zu unterhalten, zu denen auch Unterkünfte für Wohnungslose und Flüchtlinge gehören. Denn sie dienen dem Schutz vor Obdachlosigkeit und damit der Sicherung des Existenzminimums. Aus dem Sozialstaatsgebot ergibt sich die Pflicht, die Nutzung dieser Unterkünfte durch die berechtigten Personen zu Bedingungen zu ermöglichen, die die Berechtigten nicht abschrecken und prohibitiv wirken. Gebühren für solche Einrichtungen dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zur Einrichtung errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn 40 mwN zu Studiengebühren). Unzulässig ist somit eine Gebührenregelung, die ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 - juris Rn 25 zu Studiengebühren). Zur Beurteilung der abschreckenden Wirkung einer Gebühr darf allerdings nicht allein auf ihre Höhe abgestellt werden. Vielmehr sind auch die sie flankierenden sozialstaatlichen Leistungsangebote zu berücksichtigen, die es ermöglichen, bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit unter Nutzung staatlicher Mittel den Zugang zur Einrichtung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 50). Denn es ist dem Staat ohne Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip möglich, auch von bedürftigen Nutzern Gebühren zu fordern, wenn ihnen hierfür finanzielle Beihilfen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 69; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 111).
140 
b) Die hier maßgeblichen Gebühren sind weder abschreckend noch prohibitiv. Soweit ein Gebührenschuldner Selbstzahler ist, ist das schon deswegen nicht der Fall, weil selbst die Höchstgebühr, die für Selbstzahler um 20 % ermäßigt wird, den Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt und daher nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Prüfung, ob das Äquivalenzprinzip beachtet ist, die Mietpreise für privaten Wohnraum in den Blick zu nehmen sind, die mit der Gebühr auch nach der Auffassung der Antragsteller unterschritten sind.
141 
Gebührenschuldner, welche die Gebühr nicht mit eigenen finanziellen Mitteln aufbringen können, erhalten hierfür Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII, § 3 Abs. 3 AsylbLG). Können sie die Gebühr nur anteilig, aber nicht vollständig aufbringen, haben sie Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, um den Fehlbedarf zu decken. Dadurch ist gewährleistet, dass sie Zugang zu der Einrichtung erhalten. Das Sozialstaatsprinzip verlangt deshalb nicht, dass die Gebührenhöhe im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in öffentlichen Einrichtungen, über die durch die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze (insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Kostendeckungsgrundsatz) gezogenen Grenzen hinaus weiter eingeschränkt wird, zumal nicht ersichtlich ist, nach welchen Maßstäben die von den Antragstellern geforderten „engeren“ Grenzen gezogen werden sollten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 112 f.).
142 
Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass Unterkunftsgebühren nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Zweiten oder Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht in jedem Fall vollständig, sondern nur bis zur Grenze der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % übernommen werden müssten, beruht diese Rechtsauffassung auf einem fehlerhaften Verständnis der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG wird bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung i. S. d. § 44 AsylG, also außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, der Bedarf für Unterkunft und Heizung einschließlich Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.
143 
Zu § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG hat das Sozialgericht Freiburg in dem gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangenen Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris) entschieden, dass der Leistungsträger, wenn er im Rahmen seines Ermessens eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung - hier die gebührenpflichtige Anschlussunterbringung durch die Gemeinde - wähle, die vom Leistungsberechtigten nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Kosten in voller Höhe zu übernehmen habe (so im Anschluss hieran auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG Rn. 154.2). Das Sozialgericht verweist zur Begründung darauf, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden könne, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer trägereigenen Unterkunft, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Unterkunft. Aus diesem gesetzgeberischen Konzept folge, dass ein Leistungsträger, wenn er sich für eine gesetzlich zulässige Form der Bedarfsdeckung für Unterkunft und Heizung entschieden habe, diese auch vollständig, d.h. bedarfsdeckend erbringen müsse. Auf eine fehlende Notwendigkeit oder Unangemessenheit der von ihm selbst nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Art und Weise der Leistungserbringung könne er sich nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten berufen. Andernfalls müsste er sich vorhalten lassen, ermessensfehlerhaft eine nicht notwendige oder nicht angemessene Leistung zur Bedarfsdeckung ausgewählt zu haben und dem Leistungsberechtigten die hierdurch verursachten Mehrkosten vorzuenthalten. Dies hätte effektiv eine - nicht einmal durch ein förmliches Kostensenkungsverfahren vermeidbare - Bedarfsunterdeckung zur Folge, die sich in auflaufenden Schulden des Leistungsberechtigten äußern würde.
144 
Der Begriff der Angemessenheit sei im asylbewerberleistungsrechtlichen Kontext wie im allgemeinen Grundsicherungsrecht auszulegen. Dort sei anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Unterkunftskosten zu übernehmen seien, weil sie notwendig und (konkret) angemessen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.08.1994 - 9 UE 2129/92 - NVwZ-RR 1995, 286). § 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG bestätige dies: Danach dürften Personen im Rahmen der Anschlussunterbringung nur dann von den Gemeinden untergebracht werden, soweit dies erforderlich sei, d.h. wenn andernfalls Obdachlosigkeit drohe. Die erfolgte Anschlussunterbringung durch die Gemeinde belege daher unwiderleglich die konkrete Angemessenheit dieser Unterkunft und der hierfür rechtswirksam entstandenen Kosten.
145 
Diese Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg überzeugen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermögen Wohngeldtabellen, die sich auf Mieten auf dem freien Wohnmarkt beziehen, die Angemessenheit von kommunalen Benutzungsgebühren für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte nicht zu begrenzen. In diesen öffentlichen Einrichtungen werden Personen nur dann untergebracht, wenn sie sich selbst auf dem freien Mietmarkt keine eigene Unterkunft beschaffen können (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Obdachlosensatzung). Hiervon gehen auch die Antragsteller aus, wenn sie vortragen, die in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen hätten regelmäßig keine Möglichkeit, auf dem freien Mietmarkt eine Wohnung anzumieten. Die öffentlichen Unterkünfte dienen somit dem Schutz vor Obdachlosigkeit und damit der Gewährleistung des physischen Existenzminimums. Würden von den Sozialleistungsträgern Unterkunftsgebühren nur anteilig übernommen, so hätte dies entweder zur Folge, dass den Betroffenen - unter Verletzung des Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 GG - der Zugang zur Unterkunft verwehrt wäre und sie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wären, oder dass die Gemeinde die Kosten der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung zu einem wesentlichen Teil selbst tragen müsste. Dafür, dass die Gemeinden, die die Unterbringung als Pflichtaufgabe wahrnehmen, hierzu über die gesetzlich durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen hinaus verpflichtet sein sollten, sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, zumal in den Unterkünften nicht nur Sozialleistungsempfänger, sondern auch Selbstzahler untergebracht sind. Dass den Gemeinden in Bezug auf Flüchtlinge die Aufgabe der Anschlussunterbringung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG zugewiesen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen haben. Insoweit gilt vielmehr das Kommunalabgabengesetz, das die Gemeinden in § 13 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt, für die Benutzung ihrer öffentlichen Unterkunft Benutzungsgebühren zu erheben, und ihnen hiermit die Möglichkeit eröffnet, die ihnen hierfür entstehenden Kosten nach den Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes zu refinanzieren.
146 
Lediglich vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass das Sozialgericht Freiburg in dem Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris Rn. 22) zu Recht angenommen hat, der Leistungsträger sei an den bestandskräftigen Gebührenbescheid der Gemeinde gebunden und könne dessen Rechtmäßigkeit nicht überprüfen. Selbst wenn die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung unwirksam wäre, hätte dies nicht die Nichtigkeit des Gebührenbescheids gemäß § 43 Abs. 3 LVwVfG zur Folge. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Fall privater Mietverhältnisse grundsätzlich unerheblich, ob die Mietzahlungen von dem Vermieter zu Recht verlangt werden; es kommt nur darauf an, dass sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und auch tatsächlich gezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - juris Rn. 16). Das Bundessozialgericht beruft sich in der zitierten Entscheidung nicht nur auf den Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II, der auf die „tatsächlichen Aufwendungen“ abstellt (vgl. ebenso § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), sondern auch auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicher zu stellen. Dem Mieter ist es mit Blick hierauf nicht ohne Weiteres zuzumuten, einen unter Umständen risikobehafteten Rechtsstreit mit seinem Vermieter zu führen (Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 35 Rn. 23). Der Leistungsträger kann in solchen Fällen allerdings berechtigt sein, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu betreiben, wobei er den Leistungsberechtigten qualifiziert über die notwendigen Schritte informieren muss.
147 
Schließlich folgt auch bei privaten Mietverhältnissen aus dem Bedarfsdeckungsprinzip, dass abstrakte Betrachtungsweisen, wie die der abstrakten Angemessenheit von Aufwendungen, letztlich unerheblich sind, wenn im konkreten Einzelfall eine andere Beurteilung notwendig ist, damit ein sozialhilferechtlicher Bedarf gedeckt wird. Daher kann ein Leistungsberechtigter, der eine an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, die Übernahme der tatsächlichen Kosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Leistungsträgers keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - 5 C 15.97 - BVerwGE 101, 19, juris Rn. 16). Ist der Betroffene in eine Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft eingewiesen, hat die Einweisungsverfügung insoweit eine für den Leistungsträger unwiderlegliche Vermutungswirkung.
148 
4. Darüber hinaus ist auch die Gebührenermäßigung für Selbstzahler gemäß § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung nicht zu beanstanden.
149 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung einer Ermäßigung der Gebühr für die Benutzung einer Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkunft. Die Regelung einer solchen Gebührenermäßigung ist vielmehr - auch mit Blick auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) - von der allgemeinen Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst, die die Gemeinden ermächtigt, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums den Maßstab und den Satz der Abgabe zu bestimmen. Eine Gebührenermäßigung stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ist deshalb dem Grunde nach insbesondere bei Einrichtungen mit sozialer, kultureller oder sportlicher Zweckbindung, zu denen auch Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte zählen, allgemein anerkannt (vgl. Vetter in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Abschnitt D Rn. 29). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Vorschrift des § 19 KAG 2009, die ausdrücklich regelt, dass Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen nach dem Kindergartengesetz (Elternbeiträge) so bemessen werden können, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird, hat insoweit nur eine klarstellende Bedeutung. Gleiches gilt für § 19 KAG 2020, der hinsichtlich einer Staffelung der Elternbeiträge auf § 90 Abs. 3 SGB VIII verweist.
150 
b) Die Gebührenermäßigung für Selbstzahler verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
151 
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Zwar verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 121 f. mwN).
152 
Für den Sachbereich des Abgabenrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Gebühren im Verhältnis der Gebührenpflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31).
153 
Im Ausgangspunkt gilt der Grundsatz, dass eine nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 14 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 99). Allerdings hat der Gesetz- oder Satzungsgeber auch im Gebührenrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 65; Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, juris Rn. 37).
154 
Der Gebührengesetzgeber ist nicht gehindert, mit Hilfe des Abgabenrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen, sofern diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16; Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - BVerwGE 165, 138, juris Rn. 22). Führt ein Abgabengesetz zu einer abgabenrechtlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung widerspricht, so kann eine solche Entlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber das Verhalten der Abgabepflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 124 mwN; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 57). In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetz- oder Satzungsgeber weitgehend frei. Insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125 mwN; Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 179).
155 
Anerkannt ist insbesondere die Förderung oder Lenkung aus wirtschaftlichen und sozialen Zwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 61; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 65; Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 179; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 20; Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31). Die Gemeinde hat mithin einen weiten Entscheidungsspielraum, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührenrechtlich berücksichtigen will. Dies gilt selbst bei - wie hier - kommunalen Benutzungsgebühren, bei denen aufgrund der Forderung „gleich hohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme“ stets ein Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 8 NB 4.93 - juris Rn. 8).
156 
Der durch die Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Gesichtspunkte der Gemeinde entstandene Gebührenausfall darf allerdings nicht - im Sinne einer übermäßigen Belastung - zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner gehen, sondern muss durch allgemeine Haushaltsmittel getragen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 61; Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13.03 - juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1984 - 2 S 2877/83 - ESVGH 34, 274; Urteil vom 22.03.1979 - II 3316/77- juris Rn. 36; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 489i; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 13 Erl. 1.7; Vetter in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Abschnitt D Rn. 29).
157 
Auch darf der Gebührengesetzgeber seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, juris Rn. 125; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 61).
158 
bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Gebührensatz für die Nutzergruppe der Selbstzahler, die nachweisen, dass sie keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, von 240,- EUR auf 192,- EUR je Kalendermonat reduziert hat.
159 
(1) Zwar werden Selbstzahler und Personen, die Leistungen zur Existenzsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, hierdurch trotz gleicher Art und Umfang der öffentlichen Leistung ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt.
160 
(a) Die Gebührenregelung der Antragsgegnerin beachtet den Grundsatz, dass Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten, also zur Entlastung der Nutzer herangezogen werden, denen die Gebührenermäßigung zugutekommt. Die Gebührenreduzierung erfolgt hier nicht - im Sinne einer übermäßigen Belastung oberhalb der Kostendeckungsgrenze - zu Lasten der Sozialleistungsempfänger und damit auch nicht zu Lasten der Sozialleistungsträger. Denn die Gebührensatzobergrenze ist unabhängig von einer Gebührenreduzierung für Selbstzahler kalkuliert worden und auch der Regelgebührensatz unterschreitet die Gebührensatzobergrenze. Die Kosten für die Gebührenermäßigung trägt die Gemeinde aus eigenen Mitteln. Mit ihrem Vortrag, es bestehe die Gefahr, dass die durch die Gebührenreduzierung entstehende Kostenunterdeckung in Zukunft zulasten der Benutzer durch höhere Gebühren ausgeglichen werde, übersehen die Antragsteller, dass Kostenunterdeckungen, die ein Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Folgejahren nicht zulasten der Benutzer der Einrichtung ausgeglichen werden dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - juris Rn. 135).
161 
(b) Soweit die Antragsteller vortragen, eine reduzierte Gebühr könne keinen Anreiz dafür setzen, dass die Bewohner aus der Einrichtung ausziehen, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt, dass sie diesen Zweck mit der Gebührenermäßigung nicht verfolgt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Satzungsmaterialien.
162 
Hieraus ist vielmehr ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Gebührenermäßigung einerseits sozialpolitische Ziele verfolgt und andererseits eine verwaltungspraktikable Regelung schaffen wollte. Nach der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 05.11.2019 soll die Gebührenreduzierung ein „Ansporn für die Integration“ sein und die „Motivation für eine Erwerbstätigkeit“ steigern. Das Ziel einer mit der Gebührenreduzierung beabsichtigten Steigerung der „Motivation für eine Berufstätigkeit“ ergibt sich auch aus der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019. Ergänzend heißt es dort, die Sozialklausel honoriere das Arbeitsengagement von Notunterkunftsbewohnern. Durch die generelle Regelung der Gebührenermäßigung zugunsten von Selbstzahlern könne auch ein Großteil der sonst erforderlichen Einzelfallentscheidungen (über Härtefälle, etwa bei Anträgen auf einen Gebührenerlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO) vermieden werden.
163 
Den Bewohnern einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu bieten, ist ein legitimes Ziel des Gebührengesetzgebers. Der Antragsgegnerin geht es darum, den Bewohnern Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten, sie also darin zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu decken und von Sozialleistungen unabhängig zu sein. Für die Bewohner soll sich Arbeit auch bei geringem Einkommen lohnen, indem das verdiente Gehalt nicht weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt werden muss. Letztlich führt die Unabhängigkeit von Sozialleistungen auch dazu, dass die Bewohner bei der Wohnungssuche auf dem freien Markt schneller erfolgreich sind. In Bezug auf Flüchtlinge ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach § 18 Abs. 2 Satz 2 FlüAG verpflichtet sind, gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden auf eine Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hinzuwirken. Durch eine Erwerbstätigkeit erhöht sich die Chance auf eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus und damit auch die Aussicht auf eine gelingende soziale Integration.
164 
(c) Die Ermäßigungsreglung in § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme oder zum Verbleib in einem Arbeitsverhältnis, welches es ermöglicht, von Sozialleistungen unabhängig zu sein, zu erreichen. Zwar geht der Anreiz - wie die Antragsteller zu Recht einwenden - bei nichterwerbstätigen Personen, die - etwa aus gesundheitlichen oder familiären Gründen oder aufgrund ihres Alters - nicht oder jedenfalls nicht in einem für die finanzielle Unabhängigkeit von Sozialleistungen ausreichendem Maße arbeiten können, ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Lenkungsziel jedoch nicht verlässlich erreicht werden, sondern es genügt, wenn die abgabenrechtliche Regelung ein Instrument zur Annäherung an das verfolgte Ziel ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 59; Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106, juris Rn. 64).
165 
Hinsichtlich der Frage, wie hoch die Gebührenentlastung sein muss, um einen spürbaren Anreiz zu setzen, verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2010 - 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325, juris Rn. 37). Dass der Gebührengesetzgeber diesen Spielraum hier überschritten haben könnte, weil eine Gebührenermäßigung um 20 % der Unterkunftsgebühren - hier in Höhe von 48,- EUR monatlich - von vornherein nicht geeignet ist, einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu bieten, ist nicht ersichtlich.
166 
Die Anreizfunktion wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gebührenschuldner, welche die Gebühren nicht selbst (vollständig) aufbringen können, hierfür Unterstützungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Denn bei typisierender Betrachtung geht der Gebührensatzungsgeber berechtigt davon aus, dass die Bewohner öffentlicher Unterkünfte ein Interesse daran haben, keine Sozialleistungen zu beziehen und nicht den hiermit verbundenen - auch bürokratischen - Verpflichtungen ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die bereits über ein Arbeitseinkommen verfügen.
167 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Obdachlosensatzung der Antragsgegnerin kein maximales Nettoeinkommen bestimmt, das die Anwendung der Gebührenermäßigung begrenzt. Zwar kann dies in Einzelfällen dazu führen, dass auch Personen mit ausreichend hohen Einkünften in den Genuss der Begünstigung kommen, obwohl bei ihnen die Gebührenermäßigung aufgrund der bereits gegebenen Erwerbstätigkeit und der hierdurch bedingten finanziellen Leistungsfähigkeit den bezweckten Anreiz nicht bewirken kann oder ein solcher Anreiz jedenfalls nicht erforderlich ist. Der Gebührengesetzgeber darf allerdings - auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29.08 - BVerwGE 135, 352, juris Rn. 13). Nach den Angaben der Antragsgegnerin nahmen im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2022 im Durchschnitt nur etwa 14 % der Bewohner die reduzierte Gebühr in Anspruch. Bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass von diesen Bewohnern nur eine sehr geringe Zahl über so hohe Einkünfte verfügt, dass für sie eine Gebührenermäßigung wirtschaftlich überhaupt nicht spürbar ist und somit ihre Anreizwirkung verfehlt. Wäre dies der Fall, so würden diese Bewohner im Regelfall auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Wohnung finden und diese dem gemeinschaftlichen Wohnen in einer Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft vorziehen, in der die Ausstattung und der Wohnkomfort in der Regel von niedriger Qualität sind und wenig Platz und Privatsphäre zur Verfügung stehen.
168 
(d) Dass mit der Gebührenermäßigung gerade die leistungsfähigeren Gebührenschuldner gegenüber den wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Sozialleistungsempfängern privilegiert werden, ist mit Blick auf den legitimen Zweck, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit und die Unabhängigkeit von Sozialleistungen zu bieten, gerechtfertigt. Der Gebührengesetzgeber hat seinen weiten Entscheidungsspielraum hiermit nicht überschritten. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die von den Sozialleistungsempfängern zu tragenden Unterkunftsgebühren nach § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII oder § 3 Abs. 3 AsylbLG letztlich von den Sozialleistungsträgern übernommen werden müssen und die Bewohner, die keine Ermäßigung erhalten, deshalb im Ergebnis keine Kosten zu tragen haben.
169 
(2) Die Gebührenermäßigung führt auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, so dass auch insoweit keine verschärften Anforderungen an die Rechtfertigung gelten.
170 
Zwar dürfte es zutreffen, dass die geschlechtsneutral formulierte und auch nicht verdeckt auf eine Benachteiligung von Frauen ausgerichtete Gebührenermäßigung tatsächlich häufiger bei Männern als bei Frauen zur Anwendung gelangt. Dies liegt zum einen daran, dass in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften überwiegend Männer wohnen, und zum anderen daran, dass in Familien - gerade in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften - aufgrund traditioneller Rollenverteilungen zumeist Männer erwerbstätig sind und Frauen familienbezogene Tätigkeiten übernehmen. Sofern Frauen erwerbstätig sind, profitieren sie allerdings in gleicher Weise von der Gebührenermäßigung. Auch wenn sie nicht berufstätig sind, ist nicht erkennbar, dass sie infolge der Gebührenregelung einen erheblichen Nachteil haben. Die Gebührenermäßigung kann mittelbar auch Ehefrauen und Familien erwerbstätiger Männer begünstigen. Denn jedenfalls dann, wenn der Ehemann so viel verdient, dass auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Sozialleistungen unabhängig sind, steht der Familie aufgrund der Gebührenermäßigung ein größerer Teil des Familieneinkommens zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung.
171 
(3) Die Gebührenermäßigung führt auch mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von alleinstehenden Selbstzahlern und Erwerbstätigen, die zwar so hohe Einkünfte haben, dass sie für sich genommen, d.h. als Alleinstehende, von Sozialleistungen unabhängig wären, jedoch den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen sichern können. Denn aus dem Umstand, dass sich die satzungsrechtliche Gebührenermäßigung für die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Erwerbstätigen nicht in gleicher Weise begünstigend auswirkt, lässt sich keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ableiten. Die in Rede stehenden ungleichen Auswirkungen der satzungsrechtlichen Gebührenermäßigung stellen sich nicht als durch das Gebührenrecht normativ veranlasste Belastungsungleichheit dar, sondern beruhen auf unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich dem Umstand, dass in dem einen Fall, nicht aber in dem anderen eine Bedarfsgemeinschaft besteht, für die der Erwerbstätige einzustehen hat. Die wirtschaftliche Ausgangslage des Erwerbstätigen mit Familie ist somit von einem finanziellen (Gesamt-)Bedarf geprägt, der sich deutlich von dem des Alleinstehenden unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Benutzungsgebührenrecht insoweit keine Abhilfe schaffen kann, sondern die ungleichen Auswirkungen der Gebührenermäßigung durch das sozialrechtliche Regelungsregime, das auf die Bedarfsgemeinschaft abstellt, bedingt sind.
172 
(4) Schließlich werden durch die Gebührenermäßigung auch Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs, die nach § 17 Abs. 1 (2) der Obdachlosensatzung als Selbstzahler gelten und eine Gebührenermäßigung erhalten, gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Zwar gehen beide Personengruppen keiner Erwerbstätigkeit nach und nutzen die öffentliche Einrichtung in gleicher Weise. Für die Begünstigung der Empfänger von Arbeitslosengeld I besteht allerdings deshalb ein sachlicher Grund, weil es sich hierbei um eine Versicherungsleistung handelt, für die die Leistungsberechtigten während einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge gezahlt haben; auch wird das Arbeitslosengeld I nur befristet gewährt. Dagegen ist das Arbeitslosengeld II eine unbefristete staatliche Leistung für erwerbsfähige, bedürftige Leistungsberechtigte, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Vergangenheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Bezieher von Arbeitslosengeld I stehen damit dem Zweck der Gebührenermäßigung, die (Wieder-)Aufnahme von Erwerbstätigkeit zu fördern, näher als die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Diese Unterschiede rechtfertigen die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung, zumal auch diese Ungleichbehandlung für die betroffenen Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs deshalb weniger schwer wiegt, weil die von ihnen geschuldeten Unterkunftsgebühren von dem Sozialleistungsträger übernommen werden.
173 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
175 
Beschluss vom 08.07.2022
176 
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 14.12.2020 auf 30.000,- EUR festgesetzt.
177 
Nach der Empfehlung in Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in abgaberechtlichen Normenkontrollverfahren als Streitwert mindestens der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat weicht hiervon ab, wenn das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ersichtlich höher ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Streitwertbeschluss vom 29.03.2022 - 2 S 3814/20 - juris Rn. 184). Hiervon ist im Fall der Antragsteller als Sozialleistungsträger auszugehen. Der Senat bewertet dieses Interesse pauschal mit 30.000,- EUR.
178 
Von einer weiteren Erhöhung des Streitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG sieht der Senat ab. Diese ist weder im Hinblick darauf geboten, dass Antragsteller hier sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sind, noch mit Blick darauf, dass sich der Normenkontrollantrag gegen § 17 Abs. 1 der Obdachlosensatzung in den Fassungen vom 03.12.2019 und vom 17.11.2020 richtet. Denn beide Fassungen sind mit Ausnahme ihres zeitlichen Anwendungsbereichs wortgleich. Das Land und der Landkreis verfolgen im Hinblick darauf, dass zuständige Behörde jeweils das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ist, ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse.
179 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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