Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 713/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2022 - 11 K 5029/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.841,30 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die W-3-Professur „Romanistik und ihre Didaktik“ an der Pädagogischen Hochschule X mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Konkurrenteneilverfahren anzulegen.
Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht; umso weniger genügt ein reiner Verweis auf seinen Vortrag im Erstverfahren bzw. dessen alleinige Wiederholung im Rahmen der Beschwerdebegründung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 -, Juris Rn. 76.; Bay. VGH, Beschluss vom 01.06.2022 - 10 CE 21.2270 -, Juris Rn. 3; OVG MV, Beschluss vom 02.09.2005 - 18 B 209/05 -, Juris Rn. 4).
Der Senat gelangt bei Anlegung dieses Maßstabs nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. Dessen Beschwerdebegründung genügt in Teilen bereits nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe in der Sache nicht zu überzeugen.
I. Keinen Erfolg hat der Antragsteller zunächst mit den von ihm gerügten Form- und Verfahrensfehlern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch in erster Linie darauf zielt, dass die Auswahlentscheidung nach den durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsätzen der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen, mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann dabei auch auf der Nichtbeachtung von Form- oder Verfahrensvorschriften beruhen. Einen dahingehenden Automatismus gibt es allerdings nicht; vielmehr schlägt ein (Verfahrens-)Fehler nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 -, Juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 B 347/19 -, Juris Rn. 16).
Dies zugrunde gelegt, liegen die vom Antragsteller angenommenen Form- und Verfahrensfehler - sofern sein Vortrag den Begründungsanforderungen genügt - zum Teil im Ergebnis nicht vor, im Übrigen wirken sie sich jedenfalls nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aus. Im Einzelnen:
1. Der Antragsteller erhebt mehrere Rügen im Zusammenhang mit § 48 LHG.
a. Keinen Erfolg hat er zunächst mit seinem Vortrag, die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG einen Berufungsvorschlag nicht mit drei, sondern mit lediglich zwei Namen erstellt. Mit diesem Einwand kann er bereits deshalb nicht gehört werden, weil er einer der beiden von der Berufungskommission als listenfähig angesehenen Bewerber ist; der Umstand, dass die Kommission keinen dritten Bewerber gelistet hat, kann ihn daher nicht beschweren bzw. in seinen Rechten verletzen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beigeladene sich infolge der Zweierliste „nur noch gegen einen Bewerber und nicht gegen zwei andere Bewerber durchsetzen“ musste. Denn selbst wenn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt sein sollte, weil es einer „Dreierliste“ bedurft hätte und weil in diesem Fall eine nach Bestenauslesegesichtspunkten erfolgte Auswahlentscheidung mutmaßlich auf den drittgelisteten Bewerber gefallen wäre, könnte dieser Umstand unter keinem Blickwinkel eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers berühren. Der Bewerbungsverfahrensanspruch sichert allein das Recht eines Bewerbers, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; sie verleiht ihm darüber hinaus jedoch keinen Anspruch darauf, die Auswahl eines vermeintlich nicht bestgeeigneten Bewerbers zu verhindern.
10 
b. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit die Ausschreibung gemäß § 48 Abs. 1 LHG international hätte erfolgen müssen. Denn auch insoweit ist nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit der Antragsteller, der von der Ausschreibung Kenntnis erlangt hat, sich tatsächlich um die ausgeschriebene Stelle beworben hat und in die Bewerberauswahl einbezogen worden ist, durch die - unterstellt - fehlerhafte Unterlassung einer internationalen Ausschreibung und die damit verbundene Öffnung des Bewerberfeldes in seinen Rechten verletzt sein könnte.
11 
c. Die Einwendung des Antragstellers, in der Berufung der Beigeladenen liege eine von § 48 Abs. 2 Sätze 4-6 LHG untersagte Hausberufung, weil sie im Wintersemester 2019/20 vom 01.10.2019 bis zum 31.03.2020 eine Vertretungsprofessur bei der Antragsgegnerin wahrgenommen hat, ist aus Rechtsgründen unzutreffend.
12 
Richtig ist, dass nach § 48 Abs. 2 Sätze 4-6 LHG Mitglieder der eigenen Hoch-schule - aufgrund des zu ihren Gunsten bestehenden „Standortvorteils“, der das Prinzip der Bestenauslese gefährden kann (von Coelln/Haug, BeckOK, Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand 01.03.2022, § 48 LHG Rn. 16) - bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden können.
13 
Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob tatbestandlich von einer Hausberufung ausgegangen werden könnte, wenn der letztlich ausgewählte Bewerber weder zum Zeitpunkt des Bewerbungstermins (hier der 20.05.2019) noch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Berufungskommission (08.06.2020), aber während des Auswahlverfahrens an der betreffenden Hochschule tätig war.
14 
Denn selbst wenn man dies unter dem Gesichtspunkt des „Standortvorteils“ grundsätzlich annehmen wollte, ist hier zu berücksichtigen, dass die eingeschränkte Zulässigkeit von Hausberufungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 LHG nur (aktuelle) „Mitglieder“ der Hochschule erfasst. Professurvertreter/innen, deren Tätigkeit auf höchstens sechs Monate angelegt ist, sind, wie sich aus dem Umkehrschluss in § 9 Abs. 1 Satz 4 LHG ergibt, keine Mitglieder der Universität, sondern allein deren Angehörige (vgl. ausdrücklich von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Bad.-Württ, Stand 01.03.2022, § 9 Rn. 25). In der Konsequenz regelt § 48 Abs. 5 LHG, dass (u.a.) Absatz 2 der Regelung nicht anzuwenden ist auf Personen, denen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen wird. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei von Anfang an geplant gewesen, die Beigeladene nicht nur vorübergehend zu beschäftigen, wodurch sie, so wird man den Antragsteller ergänzen können, zu einem nur nach den Maßstäben der Hausberufung berufungsfähigen Mitglied der Universität geworden sei, handelt es sich um Mutmaßungen, die im tatsächlichen Ablauf der Ereignisse - die Vertretungsprofessur der Beigeladenen endete nach sechs Monaten - nach Aktenlage keinen hinreichend aussagekräftigen Beleg finden. Noch viel weniger kann - entgegen der Auffassung des Antragstellers - der Umstand, dass die Beigeladene zwischenzeitlich eine Vertretungsprofessur an der PH Y übernommen hat, welche mit der PH X kooperiert, dazu führen, dass die Beigeladene „faktisch“ als Mitglied der Antragsgegnerin zu betrachten wäre.
15 
Zwar mögen im Rahmen eines Auswahlverfahrens auch die im Rahmen von Vertretungsprofessuren an einer Hochschule Beschäftigten im Einzelfall einen gewissen Vorteil gegenüber „rein externen“ Bewerbern haben; dieser Gesichtspunkt ist indes nicht bereits im Rahmen des § 48 LHG von Relevanz, ihm ist vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Prüfung Augenmerk zu schenken.
16 
d. Der Antragsteller kann ferner nicht mit seinem Einwand gegen die Zusammensetzung der Berufungskommission gehört werden.
17 
aa. Dies gilt zunächst, soweit er der Auffassung ist, die beiden Mitglieder der Berufungskommission, Frau S. und Frau Prof. Dr. V., seien keine fachkundigen Frauen im Sinne von § 48 Abs. 3 LHG, weil sie keine romanistischen Fachdidaktikerinnen seien.
18 
Mit der Bewertung der beiden Kommissionsmitglieder als nicht hinreichend qualifiziert setzt der Antragsteller seine eigene Beurteilung der erforderlichen „Fachkunde“ der Kommissionsmitglieder an die Stelle der Auffassung des Rektorats, dem - im Benehmen mit der Fakultät - die Aufgabe der Bildung einer Berufungskommission obliegt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LHG). Dies genügt nicht, um die ordnungsgemäße Besetzung der Berufungskommission substantiiert in Zweifel zu ziehen. Für den Senat ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Rektorat bei der Beurteilung von Frau S. und Frau Prof. Dr. V. als fachkundig seinen ihm obliegenden Bewertungsspielraum überschritten hätte. Die Berufungskommission ist im Idealfall das mit dem höchstmöglichen Sachverstand ausgestattete Gremium für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Professur. Dies bedeutet aber nicht, dass seine Mitglieder zwangsläufig alle demselben Fach oder derselben Fachrichtung angehören müssten; eine solche Zusammensetzung der Berufungskommission wäre angesichts des breit gefächerten Zuschnitts vieler Fachbereiche und der interdisziplinären Ausrichtung zahlreicher ausgeschriebener Stellen nicht ohne weiteres realisierbar. Auch kann die fachliche Qualifikation der Bewerber unter Zuhilfenahme des Sachverstandes einzelner Kommissionsmitglieder und/oder mittels Einholung auswärtiger Gutachten festgestellt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 B 1744/08 -, Juris Rn. 9).
19 
Weshalb eine Dozentin und Lektorin für die französische Sprache und eine Professorin für die Didaktik der englischen Sprache, Literatur und Kultur - zumal unter Zuhilfenahme des Sachverstandes der weiteren Kommissionsmitglieder - nicht über eine hinreichende Sachkunde für eine kompetente Bewertung der Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Professur für „Romanistik und ihre Didaktik“ verfügen sollten, erschließt sich nicht und ist auch dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen, der sich darauf beschränkt, darzulegen, dass es sich - unstreitig - nicht um romanistische Fachdidaktikerinnen handele. Auch inwieweit Prof. Dr. P., Professor für Romanische Philologie, nicht hinreichend sachkundig gewesen sein soll, führt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend aus.
20 
bb. Mit dem Verwaltungsgericht kann auch der Senat ferner nicht erkennen, inwieweit der Wechsel von Prof. Dr. S. zur Pädagogischen Hochschule Z einen Besetzungsfehler sollte begründen können. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller insoweit jedenfalls nicht substantiiert auseinander.
21 
e. Ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, hinsichtlich einiger Berufungskommissionsmitglieder bestehe die Besorgnis der Befangenheit.
22 
aa. Dahinstehen kann zunächst, ob, wovon der Antragsteller ausgeht, Frau S. und Frau Prof. Dr. V. aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Beigeladenen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 LVwVfG von der Mitwirkung in der Berufungskommission ausgeschlossen gewesen wären. Denn der Senat teilt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller diese Befangenheitsrüge früher hätte erheben müssen.
23 
Der Antragsteller war gehalten, einen ihm bekannten Ablehnungsgrund unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen; dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt hier unabhängig davon, ob die Regelung des § 71 Abs. 3 LVwVfG für hochschulrechtliche Berufungsverfahren direkt anwendbar ist (so für das jeweilige Landesrecht ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 01.02.2022 - 3 CE 22.19 -, Juris Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 28.09.2007 - 2 B 10825/07 u.a. -, Juris Rn. 11) oder insoweit allein auf §§ 20, 21 LVwVfG zu rekurrieren ist (offen gelassen von OVG MV, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 M 14/10 -, Juris Rn. 21, 31f.). Dementsprechend hätte er seine Besorgnis über die Voreingenommenheit der Berufungskommissionsmitglieder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Berufungsveranstaltung im Oktober 2019 geltend machen müssen und nicht erst über ein Jahr später im gerichtlichen Verfahren.
24 
Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seinem Schreiben vom 13.11.2019 entnehmen lässt, spätestens zum Zeitpunkt der Berufungsveranstaltung am 28.10.2019 Kenntnis davon, dass die Beigeladene ebenfalls in die nähere Bewerberauswahl einbezogen worden ist und dass sie zum damaligen Zeitpunkt die Vertretung der ausgeschriebenen Professur innegehabt hat. Spätestens an diesem Tag hatte er auch Kenntnis davon, dass Frau S. und Frau Prof. Dr. V. Mitglieder in der Berufungskommission waren.
25 
Soweit er geltend macht, dass einem Bewerber die anderen Bewerber im Bewerbungsverfahren nicht von Anfang an bekannt sein müssten, ist dies zutreffend; daraus kann der Antragsteller aber nichts für sich herleiten, nachdem er nach Aktenlage über die Beigeladene bereits im ersten - abgebrochenen - Berufungsverfahren bestens informiert war und spätestens am 28.10.2019 positive Kenntnis von ihrer Lehrstuhlvertretung bei der Antragsgegnerin sowie von ihrer erneuten Bewerbung hatte.
26 
Zwar mögen ihm „Lehrstuhl-Zugehörigkeiten und Verflechtungen“ erst durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Akteneinsicht im Detail bekannt geworden sein. Dass er aus diesem Grunde daran gehindert gewesen sein sollte, zeitnah mögliche Befangenheitsgründe geltend zu machen, sieht der Senat jedoch nicht. Denn im gerichtlichen Verfahren machte er - zunächst ebenfalls noch ohne vorherige Akteneinsicht - mit Blick auf die besondere kollegiale Nähe und freundschaftliche Kontakte die Besorgnis der Befangenheit geltend. Inwieweit ihm dies nicht in gleicher Weise bereits zeitnah im laufenden Bewerbungsverfahren hätte möglich sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
27 
Auch mit seinem Einwand, ein Bewerber könne durch eine entsprechende Rüge einen Nachteil im Verfahren erleiden, was ihm nicht zugemutet werden könne, hat er keinen Erfolg. Inwieweit es ihm hätte unzumutbar sein sollen, seine Rügen mit Blick auf die Zusammensetzung der Berufungskommission zeitnah zu erheben, erschließt sich umso weniger, als er sich an anderer Stelle im laufenden Verfahren offenbar ohne Scheu an das Ministerium wandte, so etwa, wenn er mit Schreiben vom 13.11.2019 darauf hinwies, es gebe Anlass zur Sorge, dass versucht werde, „die auch inhaltlich nicht zu rechtfertigende Berufung der Mitbewerberin, die in mehrerer Hinsicht weniger qualifiziert ist als ich, nunmehr ohne Formfehler zu realisieren“.
28 
bb. Soweit der Antragsteller bereits pauschal eine Besorgnis der Befangenheit aller der Antragsgegnerin angehörigen Kolleginnen und Kollegen der Beigeladenen bzw. der Studierenden annimmt, gilt erst recht, dass er insoweit seiner Obliegenheit zu unverzüglicher Rüge nicht nachgekommen ist.
29 
Im Übrigen hat der Antragsteller keine Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts wecken können, wonach kollegiale Nähe allein keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Insbesondere kann der Senat der zitierten Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 21.04.2010 - 2 M 14/10 -, Juris Rn. 26) nicht den ihr vom Antragsteller zugeschriebenen Inhalt entnehmen, für Besorgnis der Befangenheit genüge bereits der Umstand, dass es sich bei den Mitgliedern der Berufungskommission um Kolleginnen und Kollegen der Beigeladenen handele. Vielmehr stellt das OVG klar, dass berufliche bzw. fachliche Zusammenarbeit alleine nicht ausreichend ist, um Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, und zwar auch dann nicht, wenn sich daraus gelegentliche private Kontakt ergeben. Anderes gilt, so das OVG, nur, wenn neben der beruflichen Zusammenarbeit ein „besonderes Näheverhältnis“ bzw. eine Freundschaft besteht. Dass dies zwischen einzelnen Mitgliedern der Berufungskommission und der Beigeladenen der Fall sein könnte, aber behauptet auch der Antragsteller nicht, geschweige denn, dass er dies belegte.
30 
cc. Inwieweit dem Antragsteller bereits vor Akteneinsicht bekannt war, dass eine Mitbewerberin sich beim - nicht stimmberechtigten, aber beratend tätigen - Kommissionsmitglied Prof. Dr. P. habilitierte, ob es also auch insoweit an der Unverzüglichkeit der Rüge fehlt, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine beratende Mitarbeit von Prof. Dr. P. in der Berufungskommission den Antragsteller bereits deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt haben könne, weil die Mitbewerberin, aufgrund derer die Berufungskommission von einer Besorgnis der Befangenheit ausgegangen sei, bereits in der Sitzung vom 19.06.2019 der Kategorie C zugeordnet worden und damit aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschieden sei, womit der Grund für die Besorgnis der Befangenheit von Prof. Dr. P. entfallen sei. Mit diesem - überzeugenden - Argument setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, das Ausscheiden der Mitbewerberin sei „irrelevant“. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht.
31 
dd. Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben sich auch nicht daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der Sitzung am 08.06.2020 äußerte, der Antragsteller habe anders als die Beigeladene keine Kinder, was unter anderem ein Grund für die unterschiedliche Quantität der Forschungsleistungen sein könne.
32 
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Gleichstellungsbeauftragte bewusst eine falsche Tatsache geäußert habe, um das wissenschaftliche Werk der Beigeladenen in einem besseren Licht darzustellen, zumal sich dem 150 Seiten starken Bewerbungsdossier nicht ohne weiteres entnehmen lasse, dass der Antragsteller ein Kind habe.
33 
Mit dieser Auffassung hat sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern allein vorgetragen, bei Unsicherheiten müsse der Frage nach Kindern nachgegangen werden. Dies mag zutreffend sein; nicht hinreichend sorgfältiges Arbeiten aber vermag für sich genommen Zweifel an der Unvoreingenommenheit nicht zu begründen.
34 
f. Schließlich vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht in dem Umstand, dass den Bewerbern am 28.10.2019 eine Videosequenz zur Analyse vorgelegt wurde, die offenbar einen Unterrichtsmitschnitt eines Lehrversuchs einer Studentin oder Praktikantin der Antragsgegnerin zeigte, einen formellen Mangel des Bewerbungsverfahrens zu sehen. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Umstand, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Berufungsveranstaltung seit etwa vier Wochen Vertretungsprofessorin der Antragsgegnerin war und seit vermutlich etwa zweieinhalb Wochen erste Erfahrungen im dortigen Vorlesungs- und Praktikumsbetrieb sammeln konnte, ihr keinen maßgeblichen Vorteil bei der Analyse dieser konkreten Videosequenz, mag sie auch dem Praktikumsbetrieb der Antragsgegnerin entstammen, verschafft hat. Im Übrigen ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 6 LHG, dass auch der Gesetzgeber erst eine gewisse und hier bei weitem nicht erreichte Intensität der Einbindung eines Bewerbers in den Arbeitsbetrieb einer Universität - nämlich als Mitarbeiter - für im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG generell problematisch erachtet.
35 
II. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für materiell-rechtliche Fehler der Auswahlentscheidung.
36 
Das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für die Besetzung von Professorenstellen. Allerdings steht der Hochschule eine besondere, verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) geschützte Beurteilungskompetenz bezüglich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 -, Juris Rn. 20 m.w.N., und vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, Juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, Juris Rn. 7). Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere Gewicht beimisst (Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, Juris Rn. 7; OVG S.-A., Beschluss vom 26.04.2021 - 1 M 16/21 -, Juris Rn. 7). Insbesondere die Frage, ob und inwieweit ein Bewerber die fachwissenschaftlichen und pädagogischen Auswahlkriterien erfüllt, stellt in hohem Maße eine fachliche Wertung dar, die die Berufungskommission in Ausübung der ihr zustehenden Wissenschaftsfreiheit zu treffen hat. Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa, weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - Rn. 20; Senatsbeschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 -, Juris Rn. 7).
37 
Ausgehend hiervon trägt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung.
38 
1. Nicht gehört werden kann der Antragsteller zunächst mit diversen Rügen, wonach das Verwaltungsgericht bestimmte Umstände nicht ausreichend gewürdigt habe.
39 
a. Dies gilt zunächst für die ausführlich vorgetragenen „Begleitumstände“ des ersten - abgebrochenen - Berufungsverfahrens. Sie spielen, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, im vorliegenden, allein gegen das zweite Auswahlverfahren gerichteten Verfahren keine Rolle.
40 
Zwar verletzt ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Bewerber kann daher den Verfahrensabbruch, auch wenn dieser nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle im einstweiligen Rechtsschutz zuführen (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris Rn. 21 ff.). Dies muss allerdings in einem zeitnah anhängig gemachten, gegen die Abbruchmitteilung gerichteten Verfahren erfolgen. Stellt der Bewerber nicht binnen Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung einen solchen Antrag, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -. Juris Rn. 24). Der Abbruch steht dann einer rechtlichen Überprüfung nicht mehr offen, weder in einem später angestrengten Hauptsacheverfahren noch - und erst recht nicht - inzident im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das gegen die im neuen Auswahlverfahren erfolgte Auswahlentscheidung gerichtet ist.
41 
b. Auch mit dem Vortrag, dass das Erstgericht den „überaus bedeutsamen Umstand“ nicht berücksichtigt habe, dass die Beigeladene die Ehefrau des bisherigen Lehrstuhlinhabers sei, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Der Antragteller vermag nicht substantiiert aufzuzeigen, inwieweit allein der Umstand ehelicher Beziehungen zwischen der erstplatzierten Beigeladenen und dem bisherigen Lehrstuhlinhaber dazu sollte führen können, dass dem Bewerbungsverfahren - über ein mögliches „Geschmäckle“ hinaus - ein juristisch relevanter Fehler anhaftet.
42 
2. Auch mit seinen Einwänden, wonach die Beigeladene bestimmte Voraussetzungen für ihre Berufung nicht erfülle, hat der Antragsteller keinen Erfolg.
43 
a. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 47 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, in der Regel nur berufen werden soll, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Richtig ist, dass die Beigeladene kein zweites Staatsexamen abgelegt hat. § 47 Abs. 3 Satz 1 LHG normiert jedoch - anders als etwa § 58 Abs. 3 Satz 1 LHG M-V - nicht (auch) die formale Voraussetzung zweier Staatsexamina, sondern dient allein der Sicherstellung materieller Eignungsvoraussetzungen, nämlich didaktischer Kompetenzen und pädagogischer Eignung. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen, die nach Überprüfung ihrer Eignung durch das Bildungsministerium in Brandenburg über knapp sechs Jahre hinweg Lehrertätigkeit an der G.-Schule in P. als Fachlehrerin für Französisch in der Sekundarstufe I und II wahrgenommen hat, als hinreichende „Schulpraxis“ im Sinne des § 47 Abs. 3 LHG anzusehen ist.
44 
b. Keinen Erfolg hat der Antragsteller ferner, soweit er geltend macht, die Beigeladene habe keine durch Studium oder wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesenen Kenntnisse der spanischen Sprache, weil sie lediglich Sprachkurse absolviert, aber weder ein Studium noch eine wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen habe.
45 
Insoweit sieht auch der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin ihren mit Blick auf das für den Nachweis von Sprachkenntnissen erforderliche Niveau wie auch die Intensität nachgewiesener wissenschaftlicher Tätigkeit bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, indem sie die mehrfachen, jeweils zweiwöchigen Gastdozenturen mit einem Lehrumfang von je 16 Stunden und die vereinzelten Lehrveranstaltungen, die die Beigeladene im Rahmen von Vertretungsprofessuren an den Universitäten Bonn und Regensburg in spanischer Sprache gehalten hat, als hinreichenden Nachweis spanischer Sprachkenntnisse gewertet hat.
46 
3. Weiter trägt der Antragsteller vor, dass es eine Diskriminierung darstelle, wenn die Beigeladene als französische Muttersprachlerin besser bewertet sei als der Beschwerdeführer, zumal die Eigenschaft als Muttersprachler nicht in den Ausschreibungstext aufgenommen worden sei. Dass die Antragsgegnerin maßgeblich hierauf abstelle, stelle eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Damit hat er keinen Erfolg.
47 
a. Zum einen setzt er sich in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat entschieden, dass keine Diskriminierung vorliege, weil Herkunft im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die soziale und nicht die örtliche Herkunft meine. Die Bewertung der Sprachkompetenz der Bewerber - um eine solche handele es sich bei der Bezeichnung der Beigeladenen als „Muttersprachlerin“ - sei ein zulässiges Auswahlkriterium für die ausgeschriebene Professur.
48 
b. Aber auch mit seinem - der Sache nach zutreffenden - Verweis darauf, dass im Ausschreibungstext nicht von muttersprachlichen Kenntnissen die Rede sei, kann der Antragsteller nicht gehört werden.
49 
Zwar legt der Dienstherr mit dem in der Stellenausschreibung aufgestellten Anforderungsprofil die Kriterien für die Bewerberauswahl fest und bindet sich auf diese Weise für das laufende Auswahlverfahren. Das Anforderungsprofil beschreibt die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt. Um eine optimale Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu gewährleisten, hat der Dienstherr das Anforderungsprofil seiner leistungsbezogenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, Juris Rn. 32, und Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, Juris Rn. 55; Senatsurteil vom 07.02.2012 - 4 S 82/12 -, Juris Rn. 36).
50 
Allein der Umstand, dass der Antragsteller kein französischer Muttersprachler ist, führte demgemäß auch nicht dazu, dass seine Bewerbung im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte.
51 
Der Antragsteller missversteht allerdings die Reichweite dieser Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil, wenn er daraus schließt, dass mögliche weitere, im Anforderungsprofil nicht ausdrücklich genannte Eignungsmerkmale der Mitbewerber - wie muttersprachliche Sprachkompetenz - als Kriterien der Befähigung für die endgültige Auswahlentscheidung hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Denn die endgültige Auswahlentscheidung des Dienstherrn darf nicht nur anhand der im Anforderungsprofil ausdrücklich genannten Eignungsmerkmale erfolgen. Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, bedarf es im Gegenteil naturgemäß weiterer Differenzierungskriterien, um zwischen ihnen eine Auswahlentscheidung treffen zu können. Die Erfüllung der (Mindest-)Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle besagt zwar, dass die Bewerber für diese Stelle grundsätzlich geeignet, mitnichten aber, dass alle Bewerber hierfür auch gleich geeignet wären. Daher erlangen in diesem Fall Abstufungen in der Qualifikation anhand leistungsbezogener Kriterien Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, Juris Rn. 32; Senatsbeschlüsse vom 04.05.2020 - 4 S 672/20 -, Juris Rn. 10, und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, Juris Rn. 3; Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 23.127).
52 
Vor diesem Hintergrund begegnet es auch nach Auffassung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin die Güte der Sprachkenntnisse, die sich in der Eigenschaft als Muttersprachler ausdrücken kann, als ein im Rahmen der Auswahlentscheidung relevantes Kriterium für die Besetzung eines Lehrstuhls für Romanistik und ihre Didaktik angesehen hat.
53 
4. Auch soweit der Antragsteller wiederholt darauf verweist, dass es aufgrund der „Hausberufung“ zu seinen Lasten zu einer Chancenungleichheit gekommen sei, hat er im Ergebnis keinen Erfolg. Soweit wenn der Antragsteller suggeriert, Gesichtspunkte der „Loyalität“ mit der bereits persönlich bekannten Antragstellerin, die zudem Ehefrau des vorherigen Lehrstuhlinhabers sei, und der damit verbundene von vornherein bestehende feste Wille, sie zu berufen, seien für die Auswahl der Beigeladenen ausschlaggebend gewesen, belässt er es zur Begründung seiner Auffassung bei vielfältigen Mutmaßungen und Unterstellungen sowie einseitigen Wertungen von Sachverhalten. Zwar erscheint eine gewisse Skepsis gegenüber der Ordnungsgemäßheit der Auswahlentscheidung zunächst verständlich. Dagegen, dass es sich vorliegend um eine sympathie- und loyalitätsbasierte Auswahlentscheidung handelt, die bereits deshalb den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, sprechen für den Senat jedoch entscheidend die externen - und damit hinsichtlich persönlicher Beweggründe unverdächtigen - Gutachten.
54 
Die externe Gutachterin Prof. Dr. S. schlug vor, die Beigeladene auf Platz 1 zu setzen mit dem Argument, dass zwar der Antragsteller das stärkere Forschungsprofil aufweise, dessen Ausrichtung jedoch mit dem stark fachwissenschaftlichen und alleinigen Gymnasialbezug weniger passend sei. Der Gutachter Prof. Dr. R. sah zwar den Antragsteller auf Platz 1, endete aber sein Gutachten mit der Anmerkung, dass die Beigeladene die qualifizierteste Expertin für den frühen Französischunterricht sei, die in Deutschland verblieben sei. Vor diesem Hintergrund aufgrund von Mutmaßungen und Interpretationen anzunehmen, die Beigeladene sei dem Antragsteller bei einem auf Art. 33 Abs. 2 GG basierenden Leistungsvergleich unterlegen und offenbar aufgrund von nicht-leistungsbezogenen Kriterien ausgewählt worden, überzeugt den Senat letztlich nicht.
55 
5. Weiter bemängelt der Antragsteller die Änderung des Kriterienkatalogs zwischen dem ersten - abgebrochenen - und dem vorliegenden Auswahlverfahren. Insoweit setzt er sich allerdings nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der von ihm angegriffene Punkt „Anforderungsprofil der Professur in Bezug auf die Ausgestaltung der Stelle (Studiengänge der PH H in Kooperation mit Y (inkl. Europalehramt) und Universität X)" lediglich eine weitere Konkretisierung des ursprünglich in der Sitzung am 31.10.2019 formulierten Kriteriums „Kooperative Fähigkeiten in der besonderen Situation der Stelle“ darstellt, mithin keine sachlich-inhaltliche Änderung des Kriterienkatalogs.
56 
6. Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seinem Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten („Fachwissenschaftler“, „Fachdidaktiker“) den Hintergrund seiner Ausführungen verkannt. Insoweit wäre es an ihm gewesen, sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit dessen Rechtsauffassung unzutreffend ist. Dies aber ist unterblieben.
57 
7. Weiter überzeugt der Vorhalt, die spanischen Sprachkenntnisse des Beigeladenen seien in der Auswahlentscheidung „schlichtweg weggelassen“ worden, den Senat nicht, nachdem diese Sprachkenntnisse für die Erfüllung des Anforderungsprofils zwingend waren, ohne deren Berücksichtigung der Antragsteller mithin aus dem Auswahlverfahren hätte ausgeschieden werden müssen.
58 
8. Soweit der Antragsteller schließlich meint, aus seinem klaren Vorsprung im Bereich „Wissenschaftlichkeit und Theoriebezug“ ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, setzt er unzulässig seine eigene Auffassung zur Wertung der Auswahlkriterien an diejenige der Berufungskommission. Gleiches gilt, soweit er meint, es sei fragwürdig, der Beigeladenen intensive und exzellente Forschung zu attestieren, oder die Behauptung, die Beigeladene sei „nicht berufbar“.
59 
Auch soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Abschlussbericht seinen klaren Vorsprung in der Wissenschaftlichkeit erkannt, daraus aber „falsche Schlüsse“ im Sinne der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen habe, setzt er seine Einschätzung dessen, was „richtig“ und „falsch“ ist, an die Stelle der Berufungskommission.
60 
Die Beurteilung, ob und inwieweit bei den einzelnen Bewerbern die jeweiligen Auswahlkriterien überhaupt - und wenn ja, in welchem Umfang und wie im Vergleich zu den Mitbewerbern - erfüllt wurden und wie sie zu gewichten sind, obliegt weder dem Gericht noch dem Antragsteller, sondern durfte und musste von der Berufungskommission getroffen werden.
61 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigelade hat keinen Antrag gestellt und keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
62 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht der des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen