Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. August 2021 - 5 K 3006/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.367.250,00 EUR festgesetzt.
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| Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung. |
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| Bei der Antragstellerin Ziff. 1, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handelt es sich um die Betreiberin einer Verwertungs- und Behandlungsanlage für Leichtschrott, Altfahrzeuge, Elektrogeräte und Altholz in … (sog. „Shredderwerk“). Grundlage des Betriebs dieser Anlage ist eine vom Landratsamt Sigmaringen unter dem 17.11.1998/26.10.1999 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb (Weiterbetrieb) der bestehenden Shredderanlage (Eisenshredder) mit den Komponenten Altautobehandlungsanlage einschließlich Lagerflächen, Shredderanlage mit Handsortierung sowie NE-Abscheidung einschließlich Lagerbereichen. Diese ersetzte einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.03.1983, mit dem die Errichtung und der Betrieb eines Schrott- und Autowrackplatzes mit Shredderanlage an gleicher Stelle befristet bis zum 31.12.1999 genehmigt worden war. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt; u. a. wurde die Lagerhöhe für die Shredderanlage auf 8 m beschränkt (Nebenbestimmung A.5.). Hinsichtlich der wasserrechtlichen Vorschriften wurde auf wasserrechtliche Entscheidungen vom 02.02.1990 und 30.08.1993 verwiesen. |
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| Mit Schreiben vom 04.05.2007 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, die damals festgestellte Lagerhöhe im Shredderwerk von „mindestens 12 m“ auf die genehmigten 8 m zu reduzieren. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 08.05.2007, die „etwas überhöhte“ Lagerhöhe resultiere aus einem ungewöhnlich hohen Eingang von Schrott im November und Dezember 2006; sie arbeite mit Hochdruck daran, die erlaubte Höhe auf der gesamten Lagerfläche schnellstens zu erreichen. |
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| Am Vormittag des 30.08.2007 kam es auf der Metallschrottlagerfläche der Antragstellerin zu einem Brand. Nach dem gegen 11:00 Uhr eingegangenen Notruf wurde zunächst die Freiwillige Feuerwehr … alarmiert, die im Rahmen der Löscharbeiten später landkreisübergreifend durch Feuerwehren aus der gesamten Umgebung unterstützt wurde; die Einsatzleitung wurde zwischenzeitlich durch den Kreisbrandmeister übernommen. Nachdem die bis dahin durchgeführten Löscharbeiten erfolglos geblieben waren und der Brand u. a. infolge einer Durchzündung an den Außenseiten der Halde gelagerter Schrott-Pkw nach Auffassung der Einsatzleitung außer Kontrolle geraten war, entschied sich diese gegen 18:00 Uhr zu einem umfangreichen Schaumangriff. Hierzu wurden aus dem gesamten Landesgebiet und zum Teil darüber hinaus Schaummittel zusammengezogen. Der Schaumangriff begann gegen 21:45 Uhr und endete etwa um 16:00 Uhr am Folgetag. Dabei kamen rund 130.000 l an Löschschäumen zum Einsatz, die per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) enthielten. Die weiteren Löscharbeiten dauerten noch bis zum Abend des 03.09.2007 an. |
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| Im Zusammenhang mit dem Brandereignis wurde gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin, die Antragsteller Ziff. 2 und 3, strafrechtlich ermittelt, die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Brandstiftung jedoch abgelehnt (Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 17.03.2009 - 2 Ds 13 Js 1220/08 -). |
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| Die fachliche Bewertung des Schaumeinsatzes, insbesondere dessen Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie seine fachgerechte Ausführung, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Hierzu liegen ein (im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen eingeholtes) Gutachten der Sachverständigen … vom 24.10.2007, ein Einsatzbericht des Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … (Hack/Baumhauer, Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273 ff.), ein vom Landratsamt in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen … vom 13.06.2018, ein im Auftrag der Antragstellerin erstelltes Gutachten des Sachverständigen … vom 20.03.2019 sowie eine Stellungnahme des Bezirksbrandmeisters … vom November 2019 vor. Auf deren jeweiligen Inhalt wird verwiesen. Ein beim Landgericht Ravensburg in dieser Sache anhängiger Amtshaftungsprozess ist derzeit ausgesetzt (Beschluss vom 10.01.2022 - 4 O 94/20 -). |
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| Im Frühjahr 2012 wurden im Trinkwasserbrunnen der nördlich des Betriebsgrundstücks donauabwärts gelegenen Gemeinde Ertingen erhöhte PFC-Konzentrationen festgestellt, als deren Ursache in der Folge der Schaummitteleinsatz zur Löschung des Brands auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin ermittelt wurde. Im Rahmen der Ursachenermittlungen legte die Antragstellerin Unterlagen betreffend eine bereits im Jahr 2008 erfolgten Dichtheitskontrolle der Kanalisation auf ihrem Betriebsgelände vor. Bei dieser wurden Längs- und Querrisse an den Leitungen festgestellt. In mehreren Leitungsabschnitten mussten die Druckprüfungen abgebrochen werden, da der Wasserverlust bzw. der Druckabfall zu hoch war (Leitungsprotokolle der … GmbH über Kanalbefahrungen im Februar und März 2008). |
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| In der Folge ergingen gegen die Antragstellerin mehrere Bescheide, welche die Sanierungsuntersuchung bzw. entsprechende Zwangsmaßnahmen zum Gegenstand hatten (Bescheide des Landratsamts Sigmaringen vom 12.04.2013, 19.03.2014, 08.07.2014 und 01.08.2014 sowie Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.06.2014, 17.10.2014 und 22.12.2014). In diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geführte Klageverfahren (Az. 8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15) beendeten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 mit folgendem Vergleich: |
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| „1. Für die streitgegenständlichen Sanierungsuntersuchungen, die bereits verfügten weiteren Sanierungsuntersuchungen und auf der Basis von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 3 BBodSchV noch anzuordnenden Sanierungsuntersuchungen wird als Obergrenze der Kostentragung der Klägerin (für die Sanierungsuntersuchungen) ein Wert von 225.000.- EUR festgelegt. |
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| 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zum Inhalt der Sanierungsmaßnahmen und zur Kostentragung für die Sanierung Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geführt werden sollen. |
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| Zu diesen Verhandlungen weist das Gericht auf Folgendes hin: |
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| Im Rahmen der Verhandlungen sind insb. folgende Gesichtspunkte zu erörtern, die im Falle einer durch Verwaltungsakts verfügten Sanierungsanordnung im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen sind: |
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| - Bei der Kostentragung für eine Sanierung ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Belastungsobergrenze zu beachten, namentlich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu beachten. |
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| - Zur konkreten Wertobergrenze kann derzeit keine Aussage gemacht werden. |
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| - Das Brandereignis 2007 war ein außergewöhnliches Ereignis. |
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| - Nach Auffassung der Kammer kann nicht verkannt werden, dass sich in dem Brand letztlich eine Gefahr realisiert hat, die der Betriebsart innewohnt. |
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| - Andererseits kann nach derzeitigem Sachstand nicht von grober Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden.“ |
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| Mit Bescheid vom 28.09.2017 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin zur Erstellung eines Sanierungsplans basierend auf Sanierungsuntersuchungen der … GmbH & Co. KG vom 15.11.2013, vom 14.04.2016 und vom 21.04.2017 sowie eines Beschlusses der Altlastenbewertungskommission vom 25.04.2017. Letzterer bestimmt als Sanierungsziel, dass die im Erlass „Vorläufige GFS-Werte PFC für das Grundwasser und Sickerwasser aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 17.06.2015 aufgeführten vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerte und der Bewertungsindex der Quotientensumme PFC für das Schutzgut Grundwasser im Abstrom einzuhalten seien; als maximale Emissionen aus dem Schadensherd (Emax-W-Wert) würden die aus den vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerten abgeleiteten Emissionswerte der einzelnen PFC-Parameter zugelassen. Als geeignete Sanierungsvariante werde das „Pump-and-Treat“-Verfahren empfohlen. Die Entwicklung der Schadstofffahne bedürfe der weiteren Beobachtung im Rahmen eines Grundwassermonitorings. Mit weiterem Bescheid vom 06.07.2018 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin zur Überwachung der von ihrem Betriebsgrundstück ausgehenden, abstromig verlaufenden PFC-Grundwasserschadstofffahne für einen Zeitraum von drei Jahren mittels halbjährlicher Probenentnahmen und Abstichmessungen sowie analytischen Untersuchungen auf PFC und Messung der Vorortparameter Leitfähigkeit, pH-Wert und Temperatur. Die gegen die Bescheide von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheiden vom 08.07.2020 und vom 16.11.2020 zurück. Die insoweit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren (Az. 5 K 2409/20 und 5 K 4533/20) sind derzeit ruhend gestellt. |
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| Unter dem 27.05.2019 legte die … GmbH im Auftrag der Antragstellerin einen Sanierungsplan vor, der den Einbau einer Dichtwand („Mixed-in-place“) in Kombination mit einer Grundwasserentnahme durch „Pump-and-Treat“ als Sanierungskonzept vorsieht. Die im Sanierungsplan formulierten Reinigungsziele orientieren sich an den Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS) bzw. den gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW) des sog. PFC-Erlasses (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Erlass „Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“ vom 21.08.2018). Der Sanierungsplan beinhaltet eine Kostenschätzung, der zufolge für die Errichtung der Anlagen Investitionskosten von ca. 2.226.000,00 EUR netto anfallen. Die Betriebskosten beliefen sich abhängig von der Dauer des Anlagenbetriebs auf netto 760.000,00 EUR (für fünf Jahre), 1.490.000,00 EUR (für zehn Jahre), 2.730.000,00 EUR (für 20 Jahre) bzw. 3.270.000 EUR (für 25 Jahre). Für die Maßnahmen nach Abschluss der Sanierung kämen nochmals ca. 189.000 EUR netto hinzu. Die tatsächliche Kostenentwicklung könne nach einer Laufzeit der Sanierungsmaßnahme von circa einem Jahr besser abgeschätzt werden, da der PFC-Konzentrationsentwicklung hierbei eine entscheidende Bedeutung zukomme. |
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| Die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ist zwischen den Beteiligten umstritten. Hierzu liegen Gutachten des Wirtschaftsprüfers … (… GmbH) vom 19.11.2018 (im Auftrag des Landratsamts) einerseits und des Wirtschaftsprüfers Dr. … (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …) vom 26.04.2021 (im Auftrag der Antragstellerin) andererseits vor, auf die jeweils Bezug genommen wird. Die Antragstellerin hat außerdem Schreiben ihrer Hausbanken vorgelegt, in denen eine Finanzierung des Sanierungsvorhabens abgelehnt wird (Schreiben der … - Kreissparkasse … vom 19.04.2021 und vom 23.04.2021 sowie der … Bank AG vom 19.04.2021). Darüber hinaus liegt eine Stellungnahme von Dr. … (…) vom 07.06.2019 vor, die sich mit Verhältnismäßigkeitsaspekten der PFC-Sanierung nach den Konzeptvorstellungen von … befasst. |
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| Im Auftrag des Landratsamts nahm die … GmbH am 02.08.2019 zu dem Sanierungsplan - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen - Stellung. Die Altlasten-Bewertungskommission bestätigte in ihrer Sitzung vom 16.09.2019 die geplante Sanierung als grundsätzlich zielführend. |
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| Nach Anhörung der Antragstellerin erließ das Landratsamt am 12.08.2020 die hier gegenständliche Sanierungsanordnung, die sich daneben auch an die Antragsteller Ziff. 2 und 3 als Pflichtige richtet. Diese hat, soweit ihre Vollziehung angeordnet ist (betrifft Ziff. 1 bis 5 der Anordnung, vgl. Ziff. 11 der Anordnung), folgenden Wortlaut: |
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| „1. Aufgrund der durch das Brandereignis vom 30.08.2007 bis zum 03.09.2007 auf dem Betriebsgelände der Firma … GmbH verursachten schädlichen Bodenveränderung sowie der durch die schädliche Bodenveränderung verursachten Grundwasserverunreinigung durch PFC werden die |
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| - die Geschäftsführer der Firma … GmbH, Herr … und Herr … (im Folgenden Geschäftsführer), |
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| verpflichtet, basierend auf dem Sanierungsplan der Firma … GmbH vom 27.05.2019 sowie dem in der Sitzung der Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 gefassten Beschluss die erforderliche Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Flurstück … auf Gemarkung … der Gemeinde … vorzunehmen. |
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| 2. Der Ablauf- und Zeitplan in Anlage 9 des Sanierungsplanes ist zu beachten und aufgrund der inzwischen fortgeschrittenen Zeit mit einer zeitlichen Verschiebung von 9 Monaten einzuhalten. Erhebliche Änderungen sind dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, mitzuteilen. Weitere wie die in Ziffer 2. Satz 1 beschriebene Abweichungen sind vorab vorzutragen und zu begründen und nach Billigung durch die Genehmigungsbehörde im Ablauf- und Zeitplan entsprechend zu aktualisieren. |
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| 3. Die unter Durchführung der Maßnahmen unter Punkten 1 und 2 errichtete Sanierungsanlage ist zunächst für drei Jahre auf eigene Kosten vollumfänglich zu betreiben. Für die anschließende Zeit eines erforderlichen Sanierungsbetriebes ergeht sodann aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus dem bis dahin erfolgten Sanierungsbetrieb eine gesonderte Anschlussentscheidung. |
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| 4. Der Baubeginn der Sanierungsanlage (Dichtwand, Entnahme- und Infiltrationsbrunnen, Wasseraufbereitungsanlage) und deren Fertigstellung sowie der Beginn der hydraulischen Sanierung sind dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, jeweils mindestens zwei Wochen vorab schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. |
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| Im Falle der vorübergehenden Unterbrechung sowie dem Auftreten von Widrigkeiten jeglicher Art, welche die planmäßige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen gefährden, ist das Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, umgehend zu benachrichtigen. |
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| 5. Durch eine gezielte bzw. gesteuerte Wiedereinleitung des gereinigten Wassers ist sicherzustellen, dass die bestehende Fließrichtung der Schadstofffahne nicht geändert wird bzw. keinesfalls in nördliche Richtung in die Nähe der Wasserfassungen Binzwangen und Zaunwiesen abdriftet. Hierzu sind vor Beginn und während der Maßnahmen detaillierte Grundwassergleichenpläne im Bereich des Shredderwerkes zu erstellen.“ |
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| Hinsichtlich des Sanierungsziels enthält die Anordnung folgende Bestimmung: |
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| „7. Das Sanierungsziel gilt als erreicht bei Einhaltung der Sanierungszielwerte an 4 von 6 Entnahmebrunnen 2 x hintereinander und Einhaltung der Sanierungszielwerte im berechneten arithmetischen Mittel aller 6 Entnahmebrunnen 2 x hintereinander unter folgenden Bedingungen: |
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| a) Es ist davon auszugehen, dass bei jedem Grundwasseranstieg erneut Schadstoffe aus dem Grundwasserwechselbereich ausgewaschen werden. Daher muss der Grundwasserspiegel an der Referenzmessstelle ... mindestens den mittleren 10-jährigen Grundwasserhochstand von 538,84 m ü. NN haben. Dieser wurde aus der per Datenlogger in der Messstelle ermittelten Messreihe vom 01.01.2009 bis einschließlich 18.06.2019 abgeleitet. Das Landratsamt Sigmaringen behält sich vor, Änderungen vorzunehmen, sofern die weitere Beobachtung der Grundwassermessstelle Grund zur Annahme einer derzeit noch nicht absehbaren dauerhaften Veränderung des Grundwasserregimes ergibt. |
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| b) Zwischen den Beprobungen muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. |
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| c) Bei der Beurteilung sind die Einzelparameter und die Quotientensumme (≤ 1) gemäß dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg „Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GES-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“ vom 21.08.2018 zu berücksichtigen.“ |
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| Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Anordnung beruhe auf §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 BBodSchG, wonach die Antragstellerin nicht nur als Zustands-, sondern auch als Handlungsstörerin für die eingetretene PFC-Belastung des Bodens und des Grundwassers sanierungspflichtig sei. Der Großbrand, die Löschmaßnahmen in Form des Einsatzes von 130 m3 PFC-haltigen Löschschaumkonzentrats und die daraus resultierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen stellten sich als typische Folge des risikohaften und rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin dar. Diese habe gegen die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoßen, indem sie die maximal zulässige Lagerhöhe von 8 m - mit nach der vom Landeskriminalamt durchgeführten 3-D-Laservermessung 19 m - erheblich überschritten und nicht von der Genehmigung abgedeckte Abfälle angenommen habe. Die Begrenzung der Lagerhöhe sei Ausdruck des Vorsorgeprinzips zur Vermeidung von Bränden und solle gewährleisten, dass sich ein potenziell auftretender Brand nicht unkontrolliert ausbreiten könne, indem ein relativ schnelles Vordringen zum Brandherd ermöglicht werde. Im Rahmen der straf- und verwaltungsrechtlichen Aufarbeitung des Brandereignisses sei ferner festgestellt worden, dass sich in dem bei Ausbruch des Brandes entladenen Eisenbahnwaggon Restmengen an sog. Mischschrott befunden hätten, in denen noch 66 unter Druck stehende Spraydosen sowie zahlreiche Lackgebinde und Gebinde mit brennbarem Inhalt enthalten gewesen seien. Ein weiterer, noch voll beladener Eisenbahnwaggon mit Mischschrott habe nicht unbeträchtliche Mengen an Gebinden (Olfässer, Blechkanister, Spraydosen etc.) mit brennbaren und auch chemisch reaktiven Substanzen enthalten. Die Annahme dieser Abfälle sei nicht von der Genehmigung abgedeckt und habe auch gegen die betriebsinternen Annahmekriterien der Antragstellerin sowie die AVV verstoßen. Durch die Annahme leicht entflammbarer und explosiver Stoffe sei die Gefahr von bekanntermaßen ohnehin regelmäßig auftretenden Verpuffungen noch verstärkt und die Brandgefahr potenziert worden. Die Brandentzündung habe sich nur aufgrund der hohen Brandlast (unzulässige Höhe, Menge und Ausmaß des Schrottlagers, unzulässige Abfallarten) zu einem Großbrand mit diesem Ausmaß entwickeln können. Ferner habe die Antragstellerin gegen die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen (EKVO) verstoßen, nach der sie verpflichtet gewesen sei, alle fünf Jahre die vor dem Endkontrollschacht befindlichen Abwasserkanäle auf Dichtheit zu prüfen. Die maßgebliche Prüffrist habe am 01.01.2001 begonnen und am 31.01.2005 geendet. Eine Prüfung habe aber erst im Februar und März 2008, also nach dem Brand, stattgefunden. Dabei seien erhebliche Mängel an den Kanälen festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein unkontrolliertes Austreten der Schadstoffe vermieden oder zumindest eingedämmt worden wäre, wenn die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Eigenkontrolle ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Schließlich bleibe festzuhalten, dass das Brandschutzkonzept des Betriebes und die Kapazität der Löschwasserrückhalteanlage mit der Haldenhöhe, dem Lagervolumen und den zulässigen Abfallarten eng verknüpft sei. Aufgrund der vorliegenden Verstöße habe die angefallene Löschwassermenge nicht durch die auf einen ordnungsgemäßen Betrieb ausgelegte Löschwasserrückhalteanlage (3 Becken mit insgesamt 700 m3 Rückhaltevolumen) aufgenommen werden können. Insoweit habe die Antragstellerin selbst die Ursache für das Versickern des Löschwassers gesetzt und trage damit die Verantwortung. Im Rahmen der Störerauswahl sei unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr - neben den Antragstellern Ziff. 2 und 3 - die Antragstellerin zu der Sanierung heranzuziehen. Denn diese habe die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Sie kenne zudem die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge und könne daher rasch reagieren. So könne sie durch eine entsprechende Gestaltung der von ihr bestimmten Betriebsabläufe eine zügige Schadensminimierung sowie die Sanierung bzw. entsprechende Sanierungsmaßnahmen direkt durchführen bzw. aktiv unterstützen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbegrenzung beim Zustandsstörer sei hier unerheblich, da die Antragstellerin und deren Geschäftsführer als Handlungsstörer und gerade nicht „nur“ als Zustandsstörer in Anspruch genommen würden. Da mehrere Handlungsstörer einstandspflichtig seien, wäre eine Heranziehung der Allgemeinheit zur Kostentragung der Sanierung der durch die Handlungsstörer verursachten schädlichen Bodenveränderung sowie der durch die schädliche Bodenveränderung verursachten Grundwasserverunreinigung unverhältnismäßig. |
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| Die Antragsteller legten gegen die Anordnung am 31.08.2020 jeweils Widerspruch ein. Eine Entscheidung über die Widersprüche erfolgte bislang nicht. |
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| Am 17.09.2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen Ziff. 1 bis 5 des Bescheids vom 12.08.2020 wiederherzustellen. |
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| Mit dem den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Beschluss vom 05.08.2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Der angegriffene Bescheid sei, soweit er sich gegen die Antragstellerin richte, voraussichtlich rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Ziff. 1 bis 5 der bodenschutzrechtlichen Anordnung fänden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Ein vorrangiger Anspruch auf Verbindlichkeitserklärung des vorliegenden Sanierungsplans gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG bestehe nicht, zumal es zur Durchsetzung des Sanierungsplanes neben der Verbindlichkeitserklärung ohnehin noch einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 10 BBodSchG bedürfe, wenn der Verpflichtete die Sanierung wie hier nicht freiwillig vollziehe. In formeller Hinsicht sei der Bescheid hinreichend bestimmt, inhaltlich klar und auch vollziehbar. Insbesondere rüge die Antragstellerin zu Unrecht die zeitliche Beschränkung des angeordneten Betriebs der zu erstellenden Sanierungsanlage auf zunächst drei Jahre in Verbindung mit der Ankündigung einer für die sich anschließende Zeit „sodann aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus dem bis dahin erfolgten Sanierungsbetrieb“ ergehenden Anschlussentscheidung als zu unbestimmt. Ihre Bestimmtheitsrügen in Bezug auf Ziff. 7 der Anordnung gingen schon deswegen ins Leere, weil insoweit keine sofortige Vollziehung angeordnet sei. Dass mit der zunächst lediglich auf drei Jahre nach Inbetriebnahme der Sanierungsanlage beschränkten zeitlichen Geltungsdauer der Sanierungsanordnung die festgelegten Sanierungszielwerte aller Voraussicht nach nicht erreicht werden könnten, führe nicht dazu, dass die durch die Teilmaßnahme nicht zu leistenden, weitergehend verfügten Sanierungszielwerte gewissermaßen in der Luft hingen, was die zu ihrer Erreichung geeigneten, erforderlichen und im engeren Sinne verhältnismäßigen Mittel angehe. Denn es liege bereits ein im Grundsatz jedenfalls hinsichtlich der Mittel abschließender Sanierungsplan vor, sodass hinsichtlich des Wegs zur Zielerreichung kein Zweifel mehr bestehe und allenfalls noch Feinjustierungen erforderlich werden könnten. Es spreche jedenfalls vieles dafür, die nähere Bestimmung von Sanierungszielwerten in Ziff. 7 der streitigen Anordnung nur als „perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes“ zu qualifizieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung gegenüber der Antragstellerin lägen aller Voraussicht nach vor. Mangels einer Festsetzung von Maßnahmewerten, Prüfwerten oder Vorsorgewerten und mangels hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über Grenzwerte, ab denen eine Gesundheitsgefahr von PFC/PFT sicher anzunehmen sei, sei aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt insoweit den PFC-Erlass vom 21.08.2018 herangezogen habe. Auch inhaltlich sei die angeordnete Umsetzung des Sanierungsplans mit einem Sanierungsbetrieb zunächst für die ersten drei Jahre jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es handle sich aller Voraussicht nach um eine notwendige Maßnahme. Auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht nur als Zustands-, sondern auch als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin auf der Primärebene der Gefahrbeseitigung könne bei summarischer Prüfung der Sachlage im Eilverfahren nicht in einer Weise in Frage gestellt werden, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung geboten wäre. Eine der Antragstellerin zuzurechnende Verhaltensverantwortlichkeit sei voraussichtlich jedenfalls deshalb anzunehmen, weil nach Aktenlage derzeit vieles dafür spreche, dass unmittelbar vor bzw. bei dem Brandereignis ein Verstoß gegen die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgesetzte maximale Lagerhöhe für die Shredderanlage von 8 m vorgelegen habe, und weil die Antragstellerin vor dem Brandereignis ihren Verpflichtungen aus der Eigenkontrollverordnung zur Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen nicht fristgerecht nachgekommen sei. Es sei fachlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Höhe des Schrottbergs negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Brandbekämpfung gehabe habe. An dem Verstoß gegen die EKVO ändere es nichts, wenn womöglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die später festgestellten Undichtigkeiten vielleicht auch Folge des Brandes oder der Hitzeeinwirkung sein oder die Undichtigkeiten ggf. auch sonst konkret erst danach entstanden sein könnten. Letztlich habe sich gerade eine Gefahr realisiert, zu deren Abwendung die regelmäßigen Dichtigkeitsprüfungen vorgeschrieben gewesen seien. Der Qualifikation der Antragstellerin als Verhaltensstörerin könne voraussichtlich auch nicht der am 17.11.2016 geschlossene gerichtliche Vergleich entgegengehalten werden. Dem Regelungsgehalt der darin übernommenen Verpflichtungen könne im Wege der Auslegung voraussichtlich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass ein auch und gerade hierauf bezogener Rechtsbindungswille vorhanden gewesen sei. Schließlich sei auch die Ermessensausübung des Landratsamts, die zur Auswahl der Antragstellerin als pflichtiger Störerin geführt habe, im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Das Landratsamt habe die Verantwortlichkeit weiterer etwaiger Störer umfänglich untersucht. Die dem im Tatsächlichen zugrundeliegenden Annahmen seien zwar zwischen den Beteiligten teilweise streitig, insbesondere hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit für den Schaummitteleinsatz und dessen Zulässigkeit und konkrete Durchführung. Die letztverbindliche Klärung dieser Fragen könne das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren jedoch nicht leisten. Es genüge insoweit bis auf Weiteres die Feststellung, dass voraussichtlich zumindest die Antragstellerin nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin sei und dass eine alleinige oder zentrale Verantwortlichkeit eines anderen Störers derzeit jedenfalls nicht auf der Hand liege. Grundsätzlich sei der Einsatz des Schaummittels als solcher auf Grundlage der Rechtslage im August/September 2007 nicht zu beanstanden. Ob die damals im Einsatz getroffenen Einzelfallentscheidungen zum Schaummitteleinsatz letztlich - retrospektiv - zu beanstanden und ob dem Landratsamt für die Zeit nach dem Brandereignis Versäumnisse bei der womöglich gebotenen Aufklärung von Umwelteinwirkungen des Löscheinsatzes anzulasten seien, die ebenfalls zur Annahme einer Störereigenschaft führen könnten, bedürfe unter Umständen vertiefter Klärung. Gleichwohl könne von überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin nicht ausgegangen werden, weil sich derzeit zumindest ihre eigene (Mit-)Verantwortlichkeit nicht bestreiten lasse und weil sachverständige Stellungnahmen vorlägen, die in plausibler Weise die Sichtweise des Antragsgegners bestätigen. Mit Blick auf mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Verhalten der Behörden nach dem Löscheinsatz und das Unterlassen von Erkundungsuntersuchungen zur Frage einer Grundwassergefährdung müsse sich auch die Antragstellerin vorhalten lassen, die Behörden über Jahre offenbar nicht über das negative Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung ihres Leitungsnetzes nach der EKVO in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Sichtweise des Landratsamts, die Feuerwehr und auch die mit der Angelegenheit nachgehend befassten Behörden dürften sich im Ausgangspunkt auf das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit eines Löschwasserauffangsystems verlassen, entbehre nicht einer gewissen Plausibilität, auch wenn es im Einsatz zu gefährlichem Umgang mit dem Schaummittel gekommen sein sollte. Eine rechtlich zwingende Pflicht, eine unterstellte fehlende ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bereits auf der Ebene der Störerauswahl zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Ein wirtschaftliches Unvermögen betreffe nicht die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Die materielle Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung hänge auch nicht davon ab, ob der im Falle ihrer Vollstreckung durch die Ersatzvornahme entstehende Erstattungsanspruch im Zeitpunkt seines Entstehens realisierbar sei. Mit Blick auf die Ermessensausübung und den Effektivitätsgrundsatz genüge es, dass sich das Landratsamt vor Bescheiderlass tatsächlich um eine Ermittlung der insoweit maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage in der Sphäre der Antragstellerin bemüht und die Erstellung des Berichts einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit veranlasst habe. Dieses werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme nicht erschüttert. Es bestünden auch keine bereits im Eilverfahren durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin. Insbesondere sei die Ankündigung einer gesonderten Anschlussentscheidung aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus den ersten drei Jahren des Sanierungsbetriebs auch und gerade unter Verhältnismäßigkeitsaspekten dahingehend zu verstehen, dass bei dann möglicher konkreter Abschätzung auch etwa der laufenden Kosten der weiteren Sanierung die endgültige Sanierungszielerreichung auch unter Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen nochmals überdacht werde. Auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie müsse es mit Blick auf den mit den Verstößen gegen die genehmigte Lagerhöhe und gegen die Vorgaben der EKVO jedenfalls einhergehenden erheblichen Grad der Fahrlässigkeit vorläufig bei einer unbeschränkten Haftung der Antragstellerin verbleiben. Über die summarische Rechtmäßigkeitsprüfung hinaus neige die Kammer dazu, auch bei einer ohne Weiteres vertretbaren Annahme insgesamt offener Erfolgsaussichten und einer für diese Alternative gebotenen reinen Folgenabwägung derzeit dem Vollzugsinteresse den Vorrang einzuräumen. Zwar sei das finanzielle Interesse der Antragstellerin, von den Kosten des Sanierungsbeginns zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt seien, gewichtig, weil ihre wirtschaftliche Existenz durchaus als ernstlich gefährdet anzusehen sein könne. Demgegenüber sei aber das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Aufnahme des Sanierungsbetriebs nach jahrelanger Vorbereitung zur Erarbeitung eines bestmöglichen, effektiven und nach Möglichkeit zugleich finanziell zumutbaren Sanierungskonzepts als höherwertig einzustufen, zumal auch die Sanierung bis zur Beseitigung des Umweltschadens noch Jahre bis Jahrzehnte dauern werde. Mit Blick auf die sich gerade wegen der nachvollziehbaren Liquiditätsprobleme der Antragstellerin verdichtende Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit einer Ersatzvornahme gehe es mit dem Sofortvollzug der Sanierungsanordnung möglicherweise letztlich einstweilen „nur“ um die Aufrechterhaltung der Titulierungsoption hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme. |
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| Gegen den ihr am 19.08.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 30.08.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 16.09.2021 begründet. Zusammengefasst rügt die Antragstellerin eine unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung sowie formelle und materielle Mängel des angefochtenen Bescheids. In formeller Hinsicht sei das Landratsamt in Anbetracht der eigenen Störerhaftung des Landkreises für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids schon nicht zuständig gewesen, sondern gemäß § 16 Abs. 3 LBodSchAG sei die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründet gewesen. In materieller Hinsicht könne sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beanspruchen, dass im Sinne von § 13 Abs. 6 BBodSchG ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan erstellt werde, in dem die Überschaubarkeit und Festlegung des Zeit- und Kostenaufwands für die Sanierung verbindlich geregelt werde. Vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts hätten die Sanierungsziele nicht auf Grundlage eines ministeriellen Erlasses festgelegt werden dürfen. Die Anordnung sei ferner in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und auf eine unmögliche Leistung gerichtet, was insbesondere die zeitliche Perspektive und den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung der Maßnahmen betreffe. Die Anordnung leide außerdem an Bestimmtheitsmängeln; dies betreffe die Bezugnahme auf „Drittunterlagen“ und die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ebenso wie die Beschränkung der Maßnahme auf zunächst drei Jahre und deren unmittelbare Wechselbeziehung mit den festgelegten Sanierungszielen. Die Antragstellerin könne nicht als Handlungsstörerin zu der Sanierung herangezogen werden, sondern es bestehe nur eine Zustandsverantwortlichkeit für das Betriebsgrundstück. Sie habe die Bodenverunreinigung nicht unmittelbar verursacht, da sie die Löscharbeiten weder selbst vorgenommen habe noch ihr die Toxität der eingesetzten Löschmittel bekannt gewesen sei. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Brandereignis liege nicht vor. Sie habe auch mit Blick auf die ihr vorgeworfenen Verstöße gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Eigenkontrollverordnung die Gefahrenschwelle nicht überschritten. Der Brandherd habe sich in einem vorgelagerten kleineren Haufwerk befunden, das die Grenze von 8 m nicht überschritten habe. Verstöße gegen die Betriebsgenehmigung ließen sich jedenfalls nicht beweisen und beruhten letztlich auf Mutmaßungen von zum Teil nicht qualifizierten Sachverständigen. Darüber hinaus habe es sich bei der Vorhaltung des Shreddermaterials schon nicht um eine Lagerung im immissionsschutzrechtlichen Sinne gehandelt. Entscheidend für die Brandbekämpfung sei auch nicht die Lagerhöhe, sondern die Gesamtlagerkapazität, die das genehmigte Maß aber nicht überschritten habe. Im Übrigen sei nicht eine etwaige „marginale“ Erhöhung der Lagerhöhe kausal für die entstandene Kontamination von Boden und Grundwasser, sondern der exzessive Einsatz PFC-haltiger Löschmittel. Eine Kontrollpflicht der Kanäle nach § 2 Abs. 1 EKVO i. V. m. Anhang 2 Nr. 1.1 und 3.4 habe nicht bestanden, da für die Abwässer des Betriebs Anforderungen nach § 7a WHG a. F. nicht festgelegt gewesen seien. Insbesondere sei § 1 Abs. 1 AbwV i. V. m. Anhang 49 (mineralölhaltiges Abwasser) nicht anwendbar, weil auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Fahrzeuge und Fahrzeugteile nur in einem sehr untergeordneten Verhältnis verarbeitet würden. Darüber hinaus fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Leckage und dem eingetretenen Schaden. Bereits 2007 sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Löschwasserrückhalteanlage durch die massive Hitzeeinwirkung beschädigt gewesen sei. Ungeachtet dessen bestehe kein ausreichender Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen den der Antragstellerin vorgeworfenen Verstößen und der Kontamination, weil bei sachgerechter Ausführung der Löscharbeiten kein PFC-haltiges Löschwasser in Boden und Grundwasser gelangt wäre. Das Fehlverhalten der Feuerwehr könne der Antragstellerin deswegen nicht zugerechnet werden. Schließlich ergebe sich die Begrenzung auf eine Zustandsstörerhaftung der Antragstellerin aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.11.2016, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden sei. Es lägen zudem Ermessensfehler vor. Das Verwaltungsgericht habe schwerwiegende Versäumnisse der beteiligten Behörden nicht hinreichend gewürdigt und aus diesen deswegen zu Unrecht keine Verhaltensstörereigenschaft abgeleitet. Dabei habe es seinen Schlussfolgerungen einseitig die „Parteigutachten“ der Antragsgegnerseite zugrunde gelegt. Dies betreffe insbesondere den exzessiven Einsatz von Schaummitteln, der „grundsätzlich falsch“ und auch unverhältnismäßig gewesen sowie unsachgemäß durchgeführt worden sei, aber auch das Verhalten der Behörden im Nachgang des Brandes. Da das Brandereignis schon lange zurückliege, könne ferner der Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht mehr vorrangig zählen, zumal die Liquidität des Landes als deutlich besser einzustufen sei als diejenige der Antragstellerin. Das Landratsamt habe deren fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - gerade auch vor dem Hintergrund des im Jahr 2016 abgeschlossenen Vergleichs - nicht hinreichend berücksichtigt. Die unbeschränkte Heranziehung der Antragstellerin zu der Sanierung erweise sich mit Blick hierauf als unverhältnismäßig und sei ohne einen Kostenvorbehalt unzumutbar. Sie stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und habe insoweit auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Es bestünden außerdem Zweifel an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahme, da es keine Erfahrungen mit der Dekontamination PFC-haltiger Mittel gebe und eine Trinkwassergefährdung aktuell gar nicht mehr bestehe. |
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| Am 07.01.2022 hat die Antragstellerin die Begründung ihrer Beschwerde weiter vertieft. |
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| Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. |
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| Für die weiteren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Anlagen verwiesen. Dem Senat lagen außerdem die Akten des Verwaltungsgerichts zu dem erstinstanzlichen Antragsverfahren sowie zu den Verfahren 5 K 4533/20, 5 K 2409/20, 8 K 77/15, 8 K 4524/14, 8 K 2144/14, 5 K 1815/10 und 5 K 1885/09, die Verwaltungsakten des Landratsamts (8 Bände) sowie zwei Bände Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums vor. |
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| Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 hat keinen Erfolg. Auf Grundlage der in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Der Senat berücksichtigt dabei auch die mit Schriftsatz vom 07.01.2022 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist - vorgetragenen Argumente, soweit sie sich auf eine Vertiefung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränken und kein qualitativ neues Vorbringen darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 19, 29 f.; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn. 13a m. w. N.). |
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| 1. Das Verwaltungsgericht hat das formale Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu Recht als erfüllt angesehen. Diese Vorschrift normiert lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die von der Behörde insoweit angeführten Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - NuR 2015, 418 = juris Rn. 7, Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 246 m. w. N.). Dies ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch sonst nicht entscheidend, da das Gericht hier eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ohne auf eine Überprüfung der von der Behörde vorgebrachten Gründe beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 - VBlBW 2005, 279 = juris Rn. 3 und vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321 = juris Rn. 7). Die Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung ergeben sich aus der Funktion des Begründungserfordernisses. Dieses besteht einerseits darin, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie dazu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Andererseits soll dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt werden. Hieraus folgt, dass aus der gegebenen Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen muss, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist und welche nach Ansicht der Behörde das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegenden Interessen für sie leitend waren. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - VBlBW 2016, 375 = juris Rn. 8; Schoch a. a. O. Rn. 247 f. m. w. N.). |
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| Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Antragstellerin, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sei unzureichend, weil sich aus ihr nicht zuletzt mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf und die Verfügbarkeit alternativer Grundwasserreservoirs für die Nachbargemeinde tatsächlich kein besonderes Vollzugsinteresse ergebe, zur Darlegung eines Begründungsmangels schon im Ansatz nicht geeignet (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1509/20 - NJW 2021, 250 Rn. 5). Dass die gegebene Begründung aber formelhaft und pauschal wäre, behauptet die Antragstellerin nur, ohne in der gebotenen Weise auf die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts einzugehen. Dieses hat nach Auseinandersetzung mit der die Sofortvollzugsanordnung in dem angefochtenen Bescheid betreffenden Begründung (dort S. 39) ausgeführt (Beschlussabdruck S. 39), das Landratsamt leite aus der mit Blick auf Grundwasseranstiege latenten Gefahr für die Trinkwasserfassungen und damit für Gesundheit und Leben durch ein erhöhtes Austreten von Schadstoffen nachvollziehbar die Erforderlichkeit einer schnellen, effektiven und wirtschaftlichen Gefahrenabwehr ab. Das Landratsamt sei sich mithin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs wie auch des korrespondierenden Begründungserfordernisses bewusst gewesen und habe daran auch mit vertiefter Begründung in seiner gesonderten nachfolgenden Entscheidung vom 02.10.2020 zu einer Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO festgehalten. Diesen Ausführungen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung nichts Weiteres hinzuzufügen. |
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| 2. Die Beschwerdebegründung stellt auch die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht durchgreifend in Frage, indem sie die Zuständigkeit des Landratsamts unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG bestreitet. Danach ist abweichend von der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LBodSchAG) - hier also des Landratsamts (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 LBodSchAG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG) - die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde - d. h. das Regierungspräsidium (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 LBodSchAG) - zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an der die Gebietskörperschaft mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bodenschutz- oder Altlastenrecht ist. Die Voraussetzungen für diese Sonderzuständigkeit des Regierungspräsidiums sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Landkreis Sigmaringen, dessen Landratsamt den angefochtenen Bescheid erlassen hat, nicht zugleich Adressat einer darin verfügten bodenschutzrechtlichen Anordnung ist. Das Landratsamt hatte eine Störereigenschaft des Landkreises in dem angefochtenen Bescheid vielmehr gerade verneint (dort S. 28 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 16 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG auch nicht analog auf andere Fälle anzuwenden, in denen die Möglichkeit besteht bzw. es nicht auszuschließen ist, dass den Rechtsträger der handelnden Behörde selbst als Störer eine Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG treffen könnte. Insbesondere folgt weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Willkürverbot ein allgemeines Verbot der Entscheidung in eigener Sache (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.2021 - 10 S 1540/21 - juris Rn. 3 m. w. N.). |
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| 3. In materieller Hinsicht greifen die Einwände der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls sämtlich nicht durch. |
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| a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die angefochtene bodenschutzrechtliche Anordnung aller Voraussicht nach auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützt werden konnte. |
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| aa) An der Anwendbarkeit dieser Ermächtigungsgrundlage ändert die Wiederholung der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin, die Verbindlichkeitserklärung des - bzw. eines - Sanierungsplans gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG, hier in Verbindung mit § 4 Satz 2 LBodSchAG, sei vorrangig, nichts. Ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt, übergeht sie bereits im Ausgangspunkt, dass bereits ein von ihr selbst vorgelegter Sanierungsplan der … GmbH vom 27.05.2019 vorliegt, der - neben dem Protokoll der Sitzung der Altlasten-Bewertungskommission vom 16.09.2019 - ausdrücklich Grundlage und Bestandteil des angefochtenen Bescheids ist (vgl. dort S. 4) und dessen Umsetzung die bodenschutzrechtliche Anordnung gerade dient. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem bereits darauf hingewiesen, dass auf die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans kein Anspruch besteht und in der vorliegenden Konstellation hinzukommt, dass selbst im Falle einer Verbindlichkeitserklärung - daneben - eine behördliche Anordnung zur Durchsetzung des Sanierungsplans erforderlich gewesen wäre, da eine freiwillige Umsetzung desselben hier nicht zu erwarten war (Beschlussabdruck S. 40; vgl. hierzu auch Spieth in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 44). Aus diesen zutreffenden Hinweisen folgt zugleich, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans und eine behördliche Sanierungsanordnung keineswegs in einem derartigen gegenseitigen Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, wie dies die Beschwerdebegründung zu suggerieren versucht. Dem entspricht auch, dass die Sanierungsverpflichtung aus § 4 Abs. 3 BBodSchG, deren Durchsetzung der angefochtene Bescheid dient, durch die Verbindlichkeitserklärung nicht etwa entfällt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - NuR 2022, 193 = juris Rn. 60; Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21 f.). Die Bedeutung einer Verbindlicherklärung liegt vor diesem Hintergrund vielmehr hauptsächlich in dem vor allem mit der Konzentrationswirkung (§ 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG) verbundenen Gewinn an Rechtssicherheit für den Sanierungspflichtigen wie für die Behörde (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.). |
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| bb) Die Behauptung einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage für die bodenschutzrechtliche Anordnung kann die Beschwerdebegründung ebenso wenig auf den Vortrag stützen, aufgrund des Gesetzesvorbehalts - bzw. des Wesentlichkeitsgrundsatzes - habe das Landratsamt sich bei der Festsetzung der Sanierungsziele nicht an den Maßgaben des PFC-Erlasses vom 21.08.2018 orientieren dürfen. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Festsetzung der Sanierungsziele (Ziff. 7 der bodenschutzrechtlichen Anordnung) - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 43) - an der streitigen Sofortvollzugsanordnung bereits nicht teilnimmt, d. h. die Antragstellerin insoweit auch keine sofortige Vollziehung zu vergegenwärtigen hat. Darüber hinaus würde die grundsätzliche Anwendbarkeit der bodenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn sich das Landratsamt für die Festsetzung der Sanierungsziele nicht an dem PFC-Erlass hätte orientieren dürfen. Allenfalls könnten sich hieraus vielmehr Zweifel an der von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG vorausgesetzten Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen ergeben. Die Bedenken der Antragstellerin an der Heranziehung des PFC-Erlasses teilt der Senat im Übrigen aus den vom Verwaltungsgericht bereits dargelegten Gründen (vgl. Beschlussabdruck S. 46 sowie die dortigen Nachweise) bei der im Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Betrachtung nicht. |
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| b) Dass die Verfügung in Ziff. 2 der bodenschutzrechtlichen Anordnung - wie die Antragstellerin meint - auf eine unmögliche Leistung gerichtet und letztere deswegen „in wesentlichen Teilen“ nicht vollziehbar wäre, kann der Senat nicht nachvollziehen. Das Landratsamt bezieht sich insoweit auf den Zeit- und Ablaufplan in Anlage 9 des - von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebenen und vorgelegten - Sanierungsplans vom 27.05.2019, sieht aber - ausgehend von der bereits bei Bescheiderlass eingetretenen Zeitverzögerung - eine Verschiebung um neun Monate vor. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sich die maßgeblichen Zeithorizonte danach einfach und präzise berechnen lassen. Sie kann aber auch nicht damit gehört werden, dass auch unter Beachtung der neunmonatigen Verschiebung „Maßnahmen umgesetzt werden müssten, die weitaus einen größeren Zeitvorlauf beanspruchten als den von der Behörde unterstellten“. Die Kritik der Antragstellerin an dem von ihr selbst beauftragten Sachverständigenbüro - nicht vom Landratsamt - ausgearbeiteten Zeit- und Ablaufplan beschränkt sich inhaltlich auf pauschale Behauptungen und Mutmaßungen. Demgegenüber zeigt die Beschwerdebegründung einen erhöhten Zeitbedarf im Einzelnen schon nicht substantiiert auf. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck S. 41), dass die Sätze 2 und 3 der Verfügung in Ziff. 2 der bodenschutzrechtlichen Anordnung der Notwendigkeit etwaiger Abweichungen vom Ablauf- und Zeitplan sowie dessen entsprechende Aktualisierung gerade ermöglichen bzw. diesem Erfordernis Rechnung tragen. An diesem Verständnis bestehen auch für den Senat keinerlei Zweifel. Die Verfügung Ziff. 2 schafft vielmehr gerade die - wie bei anderen Bauvorhaben auch hier naturgemäß erforderliche - Flexibilität, indem sie ein Procedere für Anpassungen des Zeit- und Ablaufplans etabliert und hierfür die Darlegung der Gründe sowie die Billigung der Genehmigungsbehörde voraussetzt (Satz 3). Dieses ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass (nur) erhebliche Änderungen des Zeit- und Ablaufplans (überhaupt) dem Landratsamt mitzuteilen sind (Satz 2). Die Befürchtung der Antragstellerin, ihr könne gleichwohl Unmögliches - weil innerhalb der gesetzten Fristen nicht Realisierbares - abverlangt werden, erscheint in Anbetracht dessen nicht begründet und wird durch die angegriffene Verfügung jedenfalls nicht gestützt. |
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| c) Wie das Verwaltungsgericht vermag ferner auch der Senat keine Mängel in der Bestimmtheit der für sofort vollziehbar erklärten und deswegen im Eilverfahren streitgegenständlichen Verfügungen der bodenschutzrechtlichen Anordnung festzustellen. |
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| Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in § 37 Abs. 1 LVwVfG einfachgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass der Regelungsgehalt nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr 16 = juris Rn. 39). Dies setzt zum einen voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259, und vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335; Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8 m. w. N.). Welche Anforderungen danach jeweils für das notwendige Maß an Bestimmtheit zu stellen sind, richtet sich maßgeblich nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 35). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist und es deswegen genügt, wenn er sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, und vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 sowie Senatsurteil vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 - ZUR 2021, 701 = juris Rn. 34). |
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| aa) Nach diesen Maßstäben legt die Antragstellerin mit der Wiederholung ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente, die Verfügung Ziff. 1 der bodenschutzrechtlichen Anordnung sei mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit („erforderliche Sanierung“) und der Bezugnahme auf Drittunterlagen („basierend auf dem Sanierungsplan sowie dem in der Sitzung der Bewertungskommission für Altlasten vom 16.09.2019 gefassten Beschluss“) zu unbestimmt, keinen Bestimmtheitsmangel dar. Denn aus dieser Formulierung und der Bezugnahme auf den Sanierungsplan, der als solcher durch die Altlastenbewertungskommission gebilligt wurde, ergibt sich klar und eindeutig, dass mit der „erforderlichen Sanierung“ diejenige gemeint ist, die im Sanierungsplan vorgeschlagen und beschrieben wird. Dies wird durch die im Rahmen der Auslegung ergänzend heranzuziehende Begründung des angefochtenen Bescheids unterstrichen, in der es u. a. heißt, in der Sitzung der Altlastenbewertungskommission sei die grundsätzliche Zustimmung zum gewählten Sanierungsverfahren mit einer Kombination aus einer Dichtwand im Mixed-in-Place-Verfahren und einer Abreinigung des Grundwassers mittels Pump-and-Treat-Verfahren ausgesprochen worden […], so dass im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr im mehrstufigen Planungsprozess zur tatsächlichen Sanierung überzugehen sei, nachdem nun mit dem Sanierungsplan der Firma … GmbH eine gründliche und fachgerechte Sanierungsplanung als Grundlage für die konkret durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen vorliege (vgl. Bescheidabdruck S. 34). In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Sanierungsplan, der eine Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen (S. 25 ff.), eine nähere Erläuterung der einzelnen Elemente und des Ablaufs der Sanierung (S. 27 ff.), Schichtenverzeichnisse, Bohrprofile und Ausbaupläne (Anlage 6) sowie Beschreibungen der einzelnen Sanierungsmaßnahmen (Anlage 7) und des Bauablaufs (Anlage 8), beinhaltet, ebenso wie das Protokoll der Sitzung der Altlastenbewertungskommission vom 16.09.2018 ausdrücklich Grundlage und Bestandteil der bodenschutzrechtlichen Anordnung sind (vgl. dort S. 4). Angesichts dessen sind Art und Umfang der von der Antragstellerin nach der Verfügung in Ziff. 1 der bodenschutzrechtlichen Anordnung durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont klar und eindeutig bestimmt. Als fernliegend muss hingegen die von der Antragstellerin geäußerte Befürchtung betrachtet werden, das Landratsamt könne von ihr auf Grundlage dieser Verfügung die Durchführung weiterer, in dem angefochtenen Bescheid selbst gar nicht genannter Maßnahmen fordern. |
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| Soweit die Antragstellerin daneben auf vermeintliche Unklarheiten verweist, die sich aus der Stellungnahme der Altlastenbewertungskommission zu den Sanierungszielen ergeben sollen, kann dies der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil hiermit die Verfügung in Ziff. 7 der bodenschutzrechtlichen Anordnung angesprochen ist, die nicht sofort vollziehbar ist und deswegen auch nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gehört. Insoweit ist freilich darauf hinzuweisen, dass Unklarheiten in Bezug auf das Sanierungsziel deswegen ausgeschlossen sein dürften, weil dieses in der Verfügung Ziff. 7 - in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Altlastenkommission - ausdrücklich formuliert wird. |
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| bb) Die Regelungen in Ziff. 1 und 2 der bodenschutzrechtlichen Anordnung sind auch nicht deswegen unbestimmt, weil die Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen zunächst auf drei Jahre befristet ist und das Landratsamt für die Zeit danach eine Anschlussentscheidung in Aussicht gestellt hat (vgl. Ziff. 3). Denn die zeitliche Befristung und damit zugleich der Umfang der Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den angefochtenen Bescheid ergibt sich klar und eindeutig aus der Verfügung Ziff. 3 der bodenschutzrechtlichen Anordnung. Die - derzeit offene - Frage, mit welchen weiteren Sanierungsverpflichtungen die Antragstellerin im Rahmen der angekündigten Anschlussentscheidung rechnen muss, betrifft demgegenüber nicht die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Regelungen und ist für das vorliegende Verfahren auch sonst nicht entscheidungserheblich. Eine solche Anschlussentscheidung müsste die Antragstellerin ggf. vielmehr separat anfechten. Unmittelbar belastet ist die Antragstellerin derzeit ausschließlich durch die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Errichtung und des Betriebs der im Sanierungsplan beschriebenen Anlagen für die Dauer von drei Jahren. Die Ungewissheit in Bezug auf künftige weitere auf sie zukommende Sanierungskosten mag die Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht zwar faktisch schon jetzt belasten. Hieraus folgt jedoch - wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 42) - keine rechtlich relevante Unklarheit des Regelungsgehalts der streitgegenständlichen Verfügungen. Im Übrigen ergeben sich gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit einer auf § 4 Abs. 3 BBodSchG beruhenden Sanierungsverantwortlichkeit schon aus der Natur der Sache und des bei Altlastensanierungen regelmäßig schwer im Vorhinein abzuschätzenden Sanierungsaufwands. Ein Sanierungsverantwortlicher muss daher auch sonst stets mit einer Heranziehung zu - hier zunächst nur in Aussicht gestellten - weitergehenden Sanierungsmaßnahmen rechnen. Dies beruht allerdings nicht auf der streitgegenständlichen bodenschutzrechtlichen Anordnung, sondern der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Sanierungsverantwortlichkeit gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG (vgl. - in Bezug auf eine kumulative Heranziehung neben anderen Störern - Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21). Dies räumt die Antragstellerin selbst ein, wenn sie ausführen lässt, die Behörde besitze „jegliche Freiheit, im Wege einer Änderungsanordnung neue Gesetzesvorschriften oder wissenschaftliche Erkenntnisse, neue Sanierungsmethoden etc. in ein laufendes Verwaltungsverfahren einzubringen“ (Beschwerdebegründung vom 16.09.2021 S. 8). Nicht zu übersehen ist ferner, dass die zeitliche Begrenzung des Sanierungsbetriebs auf zunächst drei Jahre im Vergleich mit der Alternative einer Betriebsverpflichtung bis zum Erreichen der festgesetzten Sanierungszielwerte (Verfügung Ziff. 7) die Antragstellerin letztlich begünstigt. Die zeitliche Begrenzung ermöglicht es der Bodenschutzbehörde, den Erfolg der Maßnahmen nach der angeordneten Betriebsdauer zu evaluieren und basierend auf deren fachtechnischer Bewertung Art und Umfang der weiter erforderlichen Maßnahmen festzusetzen (vgl. hierzu die Begründung auf S. 34 des angefochtenen Bescheids). Dies trägt daneben dem Umstand Rechnung, dass sich ausweislich des Sanierungsplans aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Entwicklung der PFC-Konzentration auch die Entwicklung der Betriebskosten erst nach einer Laufzeit der Sanierungsmaßnahme von circa einem Jahr genauer abschätzen lässt. |
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| cc) Ein Bestimmtheitsmangel ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgetragenen „Wechselbeziehungen“ bzw. Widersprüchlichkeiten zwischen den Verfügungen Ziff. 3 und 7 der bodenschutzrechtlichen Anordnung, d. h. der Kombination aus einer zunächst auf drei Jahre begrenzten Betriebspflicht der Sanierungsanlagen und der Festlegung von Zielwerten der Sanierung, mögen diese auch innerhalb einer dreijährigen Betriebszeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreichbar sein (vgl. hierzu bereits S. 44 des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts). Am Regelungsgehalt der bodenschutzrechtlichen Anordnung kann insoweit kein Zweifel bestehen, da diese eindeutig einen (nur) dreijährigen Sanierungsbetrieb anordnet (Ziff. 3) und die Sanierungsziele dabei (erst dann) erreicht sind, wenn die in Ziff. 7 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat vermag auch keinen Widerspruch zu erkennen zwischen der Ankündigung einer (aller Voraussicht nach notwendigen) Anschlussentscheidung und der verbindlichen Regelung von (innerhalb der angeordneten dreijährigen Betriebsdauer aller Voraussicht nach nicht erreichbaren) Sanierungszielwerten. |
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| Die Frage, ob die festgelegten Zielwerte entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 44) rechtlich als perspektivische Ankündigung zu qualifizieren sind, ist für die Beurteilung ihrer Bestimmtheit ohne Belang. Gleiches gilt für die weiteren diesbezüglichen Beanstandungen in der Beschwerdebegründung wie das von der Antragstellerin vermisste Fehlen einer „Öffnungsklausel“, das ersichtlich allenfalls für die Frage der Verhältnismäßigkeit der festgelegten Zielwerte relevant sein kann. Aber auch soweit die Antragstellerin Bestimmtheitsmängel der Verfügung Ziff. 7 der bodenschutzrechtlichen Anordnung geltend macht, muss dem im Beschwerdeverfahren nicht nachgegangen werden. Denn diese wären im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entscheidungsrelevant, da die dortige Regelung nicht an der behördlichen Sofortvollzugsanordnung teilnimmt und der Widerspruch der Antragstellerin insoweit mithin bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ohnehin scheidet ein Bestimmtheitsmangel mit Blick auf die in der Beschwerde angeführte Begrifflichkeit des 10-jährigen Grundwasserhochstands ganz offensichtlich aus, weil dieser in der angefochtenen Verfügung höhenmäßig mit 538,84 m über NN exakt definiert wird. |
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| d) Die Beschwerdebegründung stellt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG voraussichtlich erfüllt sind und die Antragstellerin als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sanierungspflichtig ist, nicht durchgreifend in Frage. |
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| aa) Am Vorliegen einer sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) können nach den durchgeführten Sanierungsuntersuchungen und in Anbetracht der bereits eingetretenen und nicht zuletzt am Trinkwasserbrunnen Ertingen gemessenen Grundwasserverunreinigung objektiv keine ernstlichen Zweifel bestehen (vgl. hierzu etwa die zusammenfassende Darstellung auf S. 20 ff. des Sanierungsplans vom 27.05.2019). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die festgelegten - wenngleich nicht sofort vollziehbaren - Sanierungsziele in Ziff. 7 der bodenschutzrechtlichen Anordnung einer vertieften rechtlichen Prüfung standhalten werden. Insbesondere muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob sich das Landratsamt insoweit an den im PFC-Erlass genannten Geringfügigkeitsschwellenwerten orientieren durfte, auf die freilich auch der von der Antragstellerin vorgelegte Sanierungsplan Bezug nimmt (vgl. dort S. 23) und woran der Senat wie bereits ausgeführt (oben 3. a) bb)) keine wesentlichen Bedenken hat. |
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| Ebenso wenig bestehen für den Senat vernünftige Zweifel an der Notwendigkeit einer Sanierung der PFC-Kontamination. Insbesondere kann die „Trinkwassergefährdung“ - anders als die Antragstellerin meint - angesichts der festgestellten Schadstofffahne sowie auch der vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung mitgeteilten Beprobungsergebnisse des Grundwassermonitorings keineswegs als gebannt angesehen werden. Die Schädlichkeit und damit die Sanierungsbedürftigkeit der Grundwasserverunreinigung wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Gemeinde Ertingen zwischenzeitlich auf andere Trinkwasserquellen ausgewichen sein mag und dort - bislang - keine Verunreinigung festgestellt worden sein mögen. Dies räumt in der Sache letztlich auch die Antragstellerin ein, indem sie das Bestehen ihre Eigenschaft als Zustandsstörerin in der Beschwerdebegründung einräumt. |
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| bb) Die mit der Beschwerde angeführten Argumente greifen auch nicht durch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts richten, das Landratsamt habe die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung in Anspruch genommen (Beschlussabdruck S. 48 ff.). |
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| (1) Die Sanierungsverantwortlichkeit der Antragstellerin als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin ist nicht aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 17.11.2016 ausgeschlossen. Dies gilt ungeachtet der Auslegung dieses Vergleichs schon deswegen, weil sich die Haftung des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ebenso wenig, wie die bodenschutzrechtliche Störerhaftung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verwirkt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 10 und vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; Senatsurteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m. w. N.) oder durch eine Heranziehung anderer Pflichtiger beseitigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21 f.), obliegt sie der Disposition der Bodenschutzbehörde bzw. der Beteiligten an einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Mangels einer solchen Dispositionsbefugnis konnte sie - wie auch in anderen Fällen abstrakter Polizeipflichtigkeit - für die Zukunft nicht rechtswirksam durch einen Vergleich ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 24.11.2009 - 4 A 2022/09 - juris Rn. 38; VG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2004 - 4 B 206/03 - juris Rn. 28). |
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| (2) Der Beurteilung des notwendigen Ursachenzusammenhangs, d. h. einer hinreichend engen Kausalitätsbeziehung zwischen einem Verursachungsbeitrag der Antragstellerin und der eingetretenen schädlichen Bodenveränderung, hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine wertende, an den Kriterien des Überschreitens der Gefahrenschwelle und eines Unmittelbarkeitszusammenhangs ausgerichtete Betrachtung zugrunde gelegt. Ausreichend ist insoweit ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag des in Anspruch Genommenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - VBlBW 2016, 108, - 10 S 1131/15 - GewArch 2015, 506, jew. juris Rn. 12; Giesberts/Hilf in BeckOK Umweltrecht, § 4 BBodSchG Rn. 22; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rn. 42 ff.). Entscheidend ist, dass dessen Handeln bei wertender Betrachtung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 22 CS 18.556 - juris Rn. 22; zum Abfallrecht BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 - juris Rn. 4), d. h. für sich genommen ein Einschreiten der Bodenschutzbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 - VBlBW 2005, 388 und vom 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert dabei das Vorliegen eines erheblichen Verursachungsbeitrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2007 - 22 ZB 07.222 - NVwZ-RR 2007, 670 sowie - zur Gesetzesbegründung - BT-Drs. 13/6701, S. 34). Um dies annehmen zu können, müssen zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten des in Anspruch Genommenen und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe eine gesicherte Ursachenbeziehung (vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 - VBlBW 2020, 76 = juris Rn. 7 m. w. N.). |
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| (a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, hieran gemessen sei eine der Antragstellerin zuzurechnende Verhaltensverantwortlichkeit voraussichtlich jedenfalls deshalb anzunehmen, weil nach Aktenlage derzeit Vieles dafür spreche, dass unmittelbar vor bzw. bei dem Brandereignis ein Verstoß gegen die in der Nebenbestimmung A.5 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998/26.10.1999 festgesetzte maximale Lagerhöhe für die Shredderanlage von 8 m vorlag, und weil die Antragstellerin vor dem Brandereignis ihren Verpflichtungen aus der Eigenkontrollverordnung zur Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen nicht fristgerecht nachgekommen sein dürfte, setzt die Beschwerdebegründung dem nichts Durchgreifendes entgegen. |
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| (aa) Der notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang wird nicht schon dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass die Antragstellerin selbst keinen Löschschaum auf ihr Betriebsgrundstück aufgebracht hat und auch das strafrechtliche Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung für die Betroffenen ohne Folgen geblieben ist. Entscheidend ist nach den vorstehend genannten Maßstäben vielmehr, ob die Antragstellerin ihrerseits die Gefahrenschwelle überschritten hat und ihr daher nach wertender Betrachtung die Folgen des Löscheinsatzes zuzurechnen sind. Dies wäre zwar nicht der Fall, wenn eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs vorläge, was der Fall wäre, wenn der Umweltschaden maßgeblich auf ein Fehlverhalten Dritter, hier der Feuerwehr bzw. der Behörden zurückzuführen wäre, mit dem die Antragstellerin nicht zu rechnen brauchte. Dass der Einsatzleitung fachtechnische Fehler, insbesondere eine unsachgemäße Verwendung der eingesetzten Schaummittel nach Grund und Art der Ausführung, vorzuwerfen wären, die sich bei wertender Betrachtung als alleinige Ursache der schädlichen Bodenveränderung darstellen und jeden anderen Ursachenzusammenhang unterbrechen, lässt sich auch auf Grundlage des Beschwerdevorbringens jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren nicht feststellen. Gleiches gilt für das von der Antragstellerin daneben gerügte Versagen der beteiligten Behörden. |
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| Soweit sich die Antragstellerin - wenn auch im Wesentlichen erst in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 07.01.2022 - auf die ihrer Meinung (anders etwa Gutachten ... vom 13.06.2018 S. 17) nach bereits zum Zeitpunkt des Brandereignisses Ende August 2007 in der Fachwelt bekannte Gefährlichkeit von PFC-haltigen Löschschäumen bezieht, berücksichtigt sie jedenfalls nicht hinreichend, dass die Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12.10.2007 (BGBl. I S. 2382), mit der in Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG vom 12.12.2006 (ABl. 2006 L 372 S. 32) das Inverkehrbringen von PFOS-haltigen Stoffen und Zubereitungen verboten wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 2003 i. V. m. Abschnitt 32 des Anhangs), erst am 26.10.2007 in Kraft getreten ist (Art. 4 der Änderungsverordnung) und die Verwendung vor dem 27.12.2006 in den Verkehr gebrachter Feuerlöschschäume selbst danach noch bis zum 27.06.2011 erlaubt war (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 2004 i. V. m. Anhang IV Nr. 32 Abs. 3). Aus diesem Umstand, auf den bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschlussabdruck S. 57 f. m. w. N.), ergibt sich, dass die Verwendung derartiger Löschschäume zur Brandbekämpfung keineswegs per se den Zurechnungszusammenhang unterbrach, sofern der Antragstellerin ihrerseits eine Überschreitung der Gefahrenschwelle vorzuwerfen war. |
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| Die fachtechnische Bewertung des Feuerwehreinsatzes einschließlich seiner Zweck- und Verhältnismäßigkeit sowie der Art seiner Durchführung wiederum ist zwischen den Beteiligten nach wie vor umstritten und Gegenstand mehrerer sich widersprechender Fachgutachten bzw. sachverständiger Stellungnahmen. Wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 58) sieht sich auch der Senat zu einer abschließenden Klärung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens außerstande. Mit den - maßgeblich im Übrigen auch insoweit erst mit Schriftsatz vom 07.01.2022 vorgetragenen - Ausführungen zu den vermeintlichen Fehlern im Zusammenhang mit dem Einsatz der Schaummittel („völlige Verkennung der Sachlage“, „vollkommen ungeeignete und unverhältnismäßige Löschmaßnahmen“) wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihre eigene Bewertung bzw. diejenigen des von ihr beauftragten Sachverständigen. Hieraus lässt sich nichts entnehmen, was die gegenteiligen fachlichen Bewertungen - die für den Senat zumindest ebenso plausibel erscheinen - erschüttern könnte. Darüber hinaus berücksichtigt das Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend, dass es für die Frage der fachgerechten Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr wie hier des Schaummitteleinsatzes nicht auf eine retrospektiv aus der ex post-Perspektive durchgeführte Bewertung ankommt (in diese Richtung allerdings auch S. 58 des angegriffenen Beschlusses). Maßgeblich ist vielmehr die im Gefahrenabwehrrecht auf der Primärebene allgemein gebotene ex ante-Sicht, so dass für die Prüfung, ob das Vorgehen rechtmäßig war, auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des betreffenden Feuerwehreinsatzes abzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 35 m. w. N.). Jedenfalls ausgehend hiervon spricht - auf Grundlage der entsprechenden Einlassungen der Sachverständigen sowie auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Einschätzung des Sachverständigen ... - doch Einiges dafür, dass sich die Einsatzleitung zu dem Schaumeinsatz genötigt sehen durfte, weil der Brand aufgrund von Durchzündungen außer Kontrolle geraten war (vgl. hierzu etwa die Darstellung von Hack/Baumhauer in ihrem „Einsatzbericht“, Deutsche Feuerwehrzeitung 2008, 594, 596 ff.). Zumindest plausibel erscheint es in diesem Zusammenhang ferner, dass zum Schutz der Bevölkerung und auch der Umwelt - selbst bei durch die Brandabgase bei der Einsatzentscheidung noch nicht überschrittenen Grenzwerten - sowie auch der Betriebsanlagen der Antragstellerin, das Ziel verfolgt wurde, den Brand so schnell wie möglich unter Kontrolle zu bringen. Hieran ändert auch die - im Übrigen ohnehin erst mit dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 07.01.2022 angestellte - Schadensbetrachtung nichts, da sie allein den Wert des gelagerten Schrotts berücksichtigt. Ferner erscheint auch die Entscheidung der Einsatzleitung, auf die aufwändige Einrichtung einer zweiten Löschwasserversorgung bei bereits erfolgter Nutzung des in der Löschwasserrückhaltung aufgefangenen Wassers zu verzichten (vgl. hierzu Hack/Baumhauer S. 279), durchaus nachvollziehbar. Auf die weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände zu Einzelheiten des Löscheinsatzes ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Eine endgültige fachtechnische Klärung kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erfolgen. Allerdings wird die ordnungsgemäße Durchführung des Löscheinsatzes nicht so grundlegend und ohne die Notwendigkeit einer weiteren sachverständigen Aufklärung greifbar in Frage gestellt, dass ein den Zurechnungszusammenhang zu den der Antragstellerin vorgeworfenen Rechtsverstößen unterbrechender schwerwiegender Feuerwehrfehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Im Gegenteil erscheinen die der Einsatzentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zumindest aus der ex ante-Perspektive nach wie vor durchaus schlüssig. |
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| Eine unzureichende Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzplanung bzw. Behördenfehler im Nachgang des Brandeinsatzes dürften den Zurechnungszusammenhang ebenfalls nicht unterbrechen. Hinsichtlich der Feuerwehr- und Katastrophenschutzplanung lässt die Antragstellerin bereits unberücksichtigt, dass sich die diesbezüglichen Dispositionen ersichtlich nur auf den genehmigten Betrieb des Shredderwerks beziehen mussten, den sie nach Auffassung des Landratsamts aber gerade überschritten hat. In Bezug auf die behördliche Nachbearbeitung des Brandereignisses dürften etwaige Versäumnisse - insbesondere unterlassene frühzeitige Erkundungsuntersuchungen - selbst dann, wenn sie den Behörden vorzuwerfen wären, allenfalls zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Grundwasserschadens geführt haben, indem nicht frühzeitig Eindämmungsmaßnahmen ergriffen wurden. Dies würde eine Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin aber nicht beseitigen oder gar ausschließen. Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die eingetretene Verzögerung zumindest auch maßgeblich von der Antragstellerin mitverursacht wurde, indem diese die Ergebnisse der im Jahr 2008 durchgeführten Dichtigkeitsprüfung der Kanalisation auf ihrem Betriebsgelände bis nach der Entdeckung des Grundwasserschadens im Jahr 2012 zurückgehalten und die Behörden somit jahrelang nicht über die festgestellten Leckagen informiert hat (Beschlussabdruck S. 58). Insoweit wäre dementsprechend aller Voraussicht nach zumindest von einer Mitursächlichkeit des Verhaltens der Antragstellerin auszugehen, auch wenn die Antragstellerin eine hinreichende Aufnahmekapazität der Entwässerungsanlagen und des Löschwasserrückhaltesystems weiterhin bestreitet. |
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| (bb) Die der Antragstellerin vorgeworfenen Verstöße gegen die Vorgaben zur maximalen Haldenhöhe und die Prüfpflichten nach der EKVO und ihre (Mit-) Ursächlichkeit für die schädliche Bodenveränderung werden durch die Beschwerdebegründung nicht ausgeräumt. |
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| (i) Dass die zugelassene Höhe des Lagers für die Shredderanlage von 8 m gemäß der Nebenbestimmung A.5. zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998/26.10.1999 im vorliegenden Fall überschritten wurde, erscheint überwiegend wahrscheinlich. Hierauf deutet neben der vom Landeskriminalamt durchgeführten Messung, die eine Höhe von 19 m ergab, auch der im Vorfeld zwischen dem Landratsamt und der Antragstellerin geführte Schriftverkehr hin. Aus diesem ergibt sich, dass schon im Mai 2007 eine mit 12 m überhöhte Haldenhöhe festgestellt wurde, deren kurzfristige Reduzierung auf das genehmigte Maß die Antragstellerin zugesagt hatte, die aber wohl nicht erfolgte. Der Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Haldenhöhe wird auch durch die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Berechnungen nicht nachvollziehbar entkräftet. Ungeachtet dessen, dass diese auf einem einzigen Bildausschnitt und damit einer Momentaufnahme eines Teilausschnitts nach bereits entstandenem Brand sowie zum Teil nicht nachvollziehbaren Maßannahmen beruhen, kommen auch diese auf Höhen von 10,12 m und 8,76 m, die ihrerseits das Höchstmaß nicht einhalten. Die Antragstellerin kann ferner auch nicht damit gehört werden, die Höhe der Schrotthalde sei nicht fixierbar gewesen, da es sich bei dieser um ein gleichsam dynamisches Gebilde handle. Denn für die Einhaltung der - insoweit eindeutigen - Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war allein sie als Betreiberin der Anlage verantwortlich. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung der Antragstellerin, bei der in Brand geratenen Schrotthalde habe es sich nicht um eine Lagerung im immissionsschutzrechtlichen Sinn gehandelt. Denn zum einen bezieht die bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Betrieb der Lagerflächen ausdrücklich mit ein und regelt die in Rede stehende Nebenbestimmung gerade die Lagerhöhe für die Shredderanlage. Zum anderen fällt unter den Begriff des Lagerns bei im Sinne von § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen auch das Zwischenlagern der Abfälle vor ihrer Verwertung oder Endlagerung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 1 S 1327/13 - VBlBW 2015, 207 = juris Rn. 51; Jarass, BImSchG, § 4 Rn. 8a). |
|
| Wie für das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 51 f.) ist ferner auch für den Senat nachvollziehbar und auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Haldenhöhe Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Brandbekämpfung hatte, gerade was die Zugänglichkeit des Brandherds und dessen Isolierung betraf, und dass aufgrund der Überschreitung letztlich der Schaummitteleinsatz nötig wurde. Anderes ergibt sich nicht aus der gegenteiligen Behauptung der Antragstellerin, entscheidend für die Brandbekämpfung sei die Gesamtlagerkapazität, die sie nicht überschritten habe. Es liegt nahe, dass neben der Gesamtmenge an für die Shredderung vorgehaltenen Schrotts zumindest auch dessen Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte relevant für die Dauer und den Erfolg der Brandbekämpfung sein kann. Dies wird auch nicht dadurch entscheidend relativiert, dass die Antragstellerin allenfalls eine „marginale“ Überschreitung einräumen möchte. Denn die Gefahrenschwelle dürfte insoweit an den Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festzumachen sein, der eine entsprechende fachrechtliche Bewertung zugrunde liegt. Für deren Einhaltung war wie bereits ausgeführt die Antragstellerin verantwortlich, so dass ihr die Vorwerfbarkeit der Höhenüberschreitung entgegen der Beschwerdebegründung selbst dann zurechenbar wäre, wenn eine entsprechende Beanstandung seitens der Immissionsschutzbehörde - anders als hier jedoch geschehen - nicht erfolgt wäre. |
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| (ii) Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Kontrollpflichten der Antragstellerin nach der EKVO wird durch die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht ausgeräumt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist hier von der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 EKVO i. V. m. Nr. 3.4 des Anhangs 2 in der damals geltenden Fassung und damit einer alle fünf Jahre (ab dem 01.01.2001) durchzuführenden Prüfung der nicht einsehbaren Abwasserkanäle, -leitungen oder -becken vor dem Endkontrollschacht auszugehen. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht damit gehört werden, Anhang 49 zur AbwV, der im Sinne von § 7a WHG 2002 (jetzt § 57 WHG) für mineralölhaltiges Abwasser Anforderungen formuliert, sei deswegen nicht einschlägig, weil sie nur „in sehr untergeordnetem Verhältnis“ Fahrzeuge oder Fahrzeugteile verarbeite. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausdrücklich auf den Betrieb einer Altautobehandlungsanlage bezieht. Im Übrigen werden gemäß Anhang 51 zur AbwV auch sonst für die oberirdische Ablagerung von Abfällen Anforderungen formuliert, die ansonsten ggf. zu beachten wären. |
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| Entgegen der Auffassung der Beschwerde spricht auch Vieles dafür, dass die Antragstellerin mit der Nichtbeachtung ihrer Eigenkontrollpflichten die Gefahrenschwelle überschritten hat. Ob die Leckagen letztlich erst bei dem Brand oder schon vorher entstanden sind, kann dabei im Beschwerdeverfahren nicht aufgeklärt werden. Angesichts anderslautender gutachterlicher Einschätzungen drängt sich jedenfalls die Auffassung der Antragstellerin nicht auf, es habe für die Feuerwehr offensichtlich sein müssen, dass das Löschwasserrückhaltesystem auf dem Betriebsgrundstück die Menge des eingesetzten Löschschaums nicht aufnehmen können würde. So wird etwa nach dem Gutachten des Sachverständigen … vom 13.06.2018 das Risiko einer Überschreitung des Auffangvolumens der vorhandenen Löschwasserrückhaltung durchaus bei der Einsatzplanung berücksichtigt (vgl. dort S. 14). Entscheidend für die Annahme einer Überschreitung der Gefahrenschwelle in diesem Zusammenhang ist aber ohnehin, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschlussabdruck S. 52) - der Zustand des Leitungsnetzes aufgrund der Missachtung der Eigenkontrollpflichten durch die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Brandes unbekannt war, was für sich genommen schon die Gefahrenschwelle überschreiten dürfte. Aufgrund dieses Kontrollverstoßes fällt es letztlich auch der Antragstellerin zur Last, wenn sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, ob das Abwasserleitungsnetz bzw. die Löschwasserrückhaltung vor dem Brandereignis einwandfrei funktioniert haben. Sie kann unter diesen Umständen aller Voraussicht nach auch den Zurechnungszusammenhang nicht mit Erfolg in Frage stellen. |
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| (b) Darüber hinaus steht mit der Annahme von Abfällen, die nicht von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sind, ein weiterer Verursachungsbeitrag der Antragstellerin in Rede, auf den die Störereigenschaft der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid selbständig tragend gestützt wurde (vgl. Bescheidabdruck S. 20 f.). Auch wenn das Verwaltungsgericht offengelassen hat, ob eine Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin auch daraus abzuleiten ist (Beschlussabdruck S. 53), könnte die Beschwerde insoweit nur dann Erfolg haben, wenn dies nicht der Fall wäre. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgelegte und deswegen diesbezüglich allein berücksichtigungsfähige Beschwerdebegründung verhält sich hierzu jedoch nicht. |
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| e) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf Ermessensfehler des Landratsamts stützt. |
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| aa) Die streitgegenständlichen Verfügungen sind aller Voraussicht nach nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sich das Landratsamt durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.11.2016 selbst dahingehend gebunden hätte, die Antragstellerin - ausgehend letztlich von einer bloßen Zustandsstörerhaftung - nur bis zu einer - dort im Übrigen nicht näher bestimmten - Belastungsobergrenze zu der Sanierung heranzuziehen. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchschlagenden Zweifel an der Richtigkeit der überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge der betreffenden Passage unter Ziff. 2 des Vergleichs kein von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen getragener Regelungscharakter zukommt (Beschlussabdruck S. 53 f.). Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht daraus, dass die in Rede stehende Passage nicht als Vorbemerkung formuliert ist und vermeintlich für die Beteiligten bindende Vorgaben enthält („ist […] zu beachten“) sowie die dort in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Aussage zum Grad der Fahrlässigkeit gerade die Zustandsstörerhaftung betrifft. Bei der fraglichen Passage handelt es sich vielmehr ausdrücklich um einen Hinweis des Verwaltungsgerichts („weist das Gericht auf Folgendes hin“), der sich auf die Einigung unter Ziff. 2 des Vergleichs bezieht, in dem die Beteiligten vereinbart hatten, zum Inhalt der Sanierungsmaßnahmen und zur Kostentragung für die Sanierung Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung aufzunehmen. Es lassen sich der fraglichen Passage folglich nur - letztlich unverbindliche - Handlungsanweisungen für die vereinbarten Einigungsgespräche entnehmen, nicht aber bindende Regelungen für eine damals noch gar nicht absehbare Sanierungsanordnung. Neben dem Umstand, dass die Passage trotz ihrer etwas ungewöhnlichen Verortung unter Ziff. 2 des Vergleichs und einzelner in Bezug auf die Frage einer bindenden Wirkung möglicherweise missverständlicher Formulierungen ausdrücklich als gerichtlicher Hinweis bezeichnet ist, weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses auch die fachlichen Erkenntnisse über Aufwand und Kosten der Sanierung noch nicht so weit gediehen waren, dass die Annahme einer insoweit bindenden Vergleichsvereinbarung naheliegen würde. So wurde insbesondere der die Grundlage der bodenschutzrechtlichen Anordnung bildende Sanierungsplan erst am 27.05.2019 erstellt. |
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| Mit der Frage der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin und der Zumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme hat sich das Landratsamt demgegenüber im Rahmen seiner Erwägungen zur Störerauswahl beschäftigt (Bescheidabdruck S. 32 ff.) und dabei auch sachverständige Unterstützung herangezogen (vgl. insoweit auch S. 68 des angegriffenen Beschlusses). |
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| bb) Die Beschwerde wendet sich auch sonst erfolglos gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ermessenserwägungen des Landratsamts. |
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| (1) Eine fehlerhafte Störerauswahl lässt sich auch auf Grundlage der Beschwerdebegründung nicht feststellen. |
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| Das Landratsamt hat sich für die Auswahl der Antragstellerin als Sanierungspflichtige maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr gestützt. Dies ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn bei der Bodensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz stellen sich in erster Linie Fragen der Effektivität. Dementsprechend hat sich die Störerauswahl auf der Primärebene leitend an den Erfordernissen einer effektive Gefahrenabwehr zu orientieren und muss - auch angesichts auf der Sekundärebene ggf. bestehender Ausgleichsansprüche (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) - nicht notwendig bereits das Ziel einer nach Verursachungsbeiträgen gerechten Lastenverteilung verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; Senatsurteile vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189 und vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 - VBlBW 2021, 419 = juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 17.07.2020 - 4 A 525/18 - juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt a. a. O. § 4 Rn. 54 ff. m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin tritt der Effektivitätsgrundsatz auch nicht dadurch in den Hintergrund, dass das Brandereignis und damit die Ursache der zu sanierenden schädlichen Bodenveränderung schon lange zurückliegt. Entsprechende zeitliche Abstände, die - gerade bei Altlasten (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) sogar noch deutlich größer sein können als hier - zwischen dem Ursprung einer Bodenverunreinigung und seiner Entdeckung und anschließenden Sanierung treten im Bodenschutzrecht vielmehr regelmäßig auf. Dies mindert indessen nicht im geringsten die Notwendigkeit einer möglichst zügigen und effektiven Sanierung, um einer weiteren Gefährdung von Mensch und Umwelt entgegenzuwirken. |
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| Das Landratsamt hat sich ferner - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 56 ff.) - umfassend mit der Frage einer etwaigen Verhaltensverantwortlichkeit anderer Störer einschließlich des Landes, des Landkreises sowie der Gemeinde … als Trägerin der Feuerwehr befasst. Sie hat eine solche mit auch aus Sicht des Senats voraussichtlich vertretbaren, jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dies betrifft aus den bereits genannten Gründen (siehe oben unter II. 3. d) bb) (2) (a) (aa)) auch die fachtechnische Bewertung des Schaummitteleinsatzes. Schon deswegen ergibt sich aus den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten der Erfahrung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderer, der öffentlichen Hand zuzurechnender Störer nichts, was die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermessensentscheidung in Frage stellen würde. Die Antragstellerin berücksichtigt in diesem Zusammenhang zudem nicht hinreichend, dass das Landratsamt unter Effektivitätsgesichtspunkten auch die rechtlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten der Antragstellerin auf das Sanierungsgrundstück berücksichtigt hat. So könne sie durch eine entsprechende Gestaltung der von ihr bestimmten Betriebsabläufe eine zügige Schadensminimierung sowie die Sanierung bzw. entsprechende Sanierungsmaßnahmen direkt durchführen bzw. aktiv unterstützen. Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten aus den vom Verwaltungsgericht bereits genannten Gründen (Beschlussabdruck S. 58 f.) aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.06.2010 - 22 ZB 09.1928 - NVwZ-RR 2010, 760) nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese bezog sich mit der Störerauswahl zwischen einem privaten Grundstückseigentümer als (bloßem) Zustandsstörer und einer handlungsverantwortlichen Gebietskörperschaft auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. |
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| (2) Die Beschwerdebegründung stellt auch die Verhältnismäßigkeit der sofort vollziehbaren bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht durchgreifend in Frage. |
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| Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe ihre fehlende ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr in ausführlicher Weise mit den vorliegenden Gutachten zur Frage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beschäftigt (Beschlussabdruck S. 60 ff.). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend auseinander. Soweit sie auf die ablehnende Haltung ihrer Hausbanken zu einer Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verweist, die eine finanzielle Obergrenze forderten, berücksichtigt sie zudem nicht hinreichend, dass die hier streitgegenständlichen Anordnungen ausschließlich die Errichtung sowie einen dreijährigen Betrieb der Sanierungsanlagen - nicht aber den anschließenden Weiterbetrieb - betreffen. Dessen Kosten lassen sich auf Grundlage der Betrachtungen des Sanierungsplans aber ohne Weiteres beziffern. Die Antragstellerin übergeht ferner, dass sie als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden soll, weswegen ein Kostenvorbehalt im Sinne einer Obergrenze - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf die Eigentumsgarantie und den Schutz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - nicht zu verlangen sein dürfte. Denn wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 66), muss der Verhaltensstörer - anders als der bloße Zustandsstörer, dessen Verantwortlichkeit in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Grenzen unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; Senatsurteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - ESVGH 64, 254 = juris Rn. 48) - für sein Gefahrverursachendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen unbeschränkt einstehen. |
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| Der Senat kann entgegen der insoweit nur knappen Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch mit Blick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie die Angemessenheit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen keine Unverhältnismäßigkeit erkennen. Diese berücksichtigen insbesondere nicht hinreichend, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen auf ausführlichen Untersuchung und Planung beruhen, an der die Antragstellerin im Übrigen selbst beteiligt war, zumal auf Grundlage des zunächst angeordneten dreijährigen Sanierungsbetriebs durchaus ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen werden können. Auch an der Notwendigkeit der Sanierung mit Blick auf die Gefährdung des Grundwassers besteht objektiv kein Anlass zu Zweifeln. |
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| 4. Die Beschwerde kann schließlich auch deswegen keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der - ihrerseits selbständig tragenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, dem öffentlichen Vollzugsinteresse sei auch bei einer reinen Folgenabwägung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einzuräumen (Beschlussabdruck S. 69). Das Verwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, das Interesse an einer möglichst zeitnahen Aufnahme des Sanierungsbetriebs nach jahrelanger Vorbereitung zur Erarbeitung eines bestmöglichen, effektiven und nach Möglichkeit zugleich finanziell zumutbaren Sanierungskonzepts sei als höherwertig einzustufen als die ihrerseits durchaus gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Dabei sei in den Blick zu nehmen, dass die Sanierung bis zur Beseitigung des Umweltschadens noch Jahre bis Jahrzehnte dauern werde. Gerade angesichts der angeführten Liquiditätsprobleme der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit einer Ersatzvornahme gehe es mit dem Sofortvollzug der Sanierungsanordnung möglicherweise einstweilen „nur“ um die Aufrechterhaltung der Titulierungsoption hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme. Eine hinreichende Auseinandersetzung der Antragstellerin hiermit kann nicht darin gesehen werden, dass sie - bezugnehmend im Wesentlichen auf die Begründung der Sofortvollzugsanordnung - darauf hingewiesen hat, dass seit dem Brandereignis im Jahre 2007 zwischenzeitlich Jahre vergangen seien und die Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Ertingen aufgrund des Ausweichens auf andere Trinkwasserreservoirs inzwischen gebannt sei, an denen trotz kontinuierlicher Prüfung keine Belastungen festzustellen gewesen seien. Denn der Sanierungsbedarf wird hierdurch ebenso wenig substantiiert in Frage gestellt wie das Erfordernis eines zeitnahen Sanierungsbeginns, wobei das Verwaltungsgericht gerade auf den durch die aufwendige Planung bereits eingetretenen Zeitverlust und den zu erwartenden Zeithorizont bis zur Erreichung der Sanierungsziele abgestellt hat. Auf das Argument der einstweilen faktisch bloßen Titulierungsfunktion geht die Beschwerde ebenso wenig ein. Sie zeigt auch nicht auf, welche Rolle es in diesem Zusammenhang spielen soll, dass ein zivilgerichtliches Verfahren zwischen den Beteiligten vergleichsweise beendet worden sei. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten bezogen auf die ersten drei Jahre des Anlagenbetriebs, wie sie im Sanierungsplan (dort S. 56 ff.) geschätzt werden. Entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der sich hieraus errechnende Gesamtbetrag von 2.734.500,00 EUR für das Eilverfahren zu halbieren. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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