Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2941/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2019 - 13 K 1922/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 3 bis 6) des Typs Enercon E-138 mit einer Nabenhöhe von 160 m und einem Rotordurchmesser von 138,59 m auf der Gemarkung Roßfeld der Großen Kreisstadt Crailsheim („Windpark Burgberg“).
Den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen stellte die Beigeladene am 16.07.2018. Nach Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls kam das Landratsamt Schwäbisch-Hall am 27.12.2018 zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe. Am 10.01.2019 erteilte es im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung an. Der Genehmigungsbescheid, welcher der Beigeladenen am 17.01.2019 zugestellt wurde, enthält zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. zum Natur- und Artenschutz, darunter ein Gondelmonitoring für die WEA 3 und die WEA 5 zum Schutz von Fledermäusen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Inanspruchnahme von Waldflächen ein eigenständiger Antrag auf Waldumwandlung nach §§ 9 ff. LWaldG an die höhere Forstbehörde zu stellen sei, da diese nicht von der Konzentrationswirkung der Genehmigung erfasst sei. Vom 09.01.2019 bis zum 09.02.2019 wurde das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung und vom 26.02.2019 bis zum 12.03.2019 der verfügende Teil der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung auf der Internetseite des Landratsamts öffentlich bekanntgemacht.
Am 28.01.2019 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die - inzwischen bestandskräftige - Genehmigung zur dauerhaften Waldumwandlung von Teilfläche des Vorhabengrundstücks in einer Größe von zusammen ca. 0,7192 ha sowie zur befristeten Waldumwandlung weiterer Teilflächen im Umfang von ca. 2,0919 ha. Die für die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlichen Standflächen wurden im Februar 2020 gerodet.
Gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob der Antragsteller, dem das Umweltbundesamt am 29.01.2019 die Anerkennung nach § 3 UmwRG zur Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt hatte, bereits am 15.02.2019 Widerspruch, den er am 18.03.2019 begründete. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.10.2019 abgelehnt. Gegen den am 24.10.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.10.2019 Beschwerde eingelegt, die er am 24.11.2019 zunächst unter Wiederholung bzw. Vertiefung seines erstinstanzlichen Antragsvorbringens begründet hat. Am 09.01.2020 hat er die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 19.12.2019 - 10 S 566/19 und 10 S 823/19 - ergänzt und gerügt, die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG sei missachtet worden. Bei Einbeziehung der Waldumwandlung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren habe eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen. Die ergänzende Beschwerdebegründung sei auch nicht mit Blick auf § 146 Abs. 4 VwGO verspätet, weil es sich „um ein erst kürzlich ergangenes Urteil mit weiterreichender Wirkung zumindest im Land Baden-Württemberg“ handle.
Der Antragsgegner und der Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten. Sie halten die ergänzende Beschwerdebegründung wegen Verfristung für unbeachtlich. Ungeachtet dessen habe auch bei Berücksichtigung der Waldumwandlung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden und sei die Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren rechtmäßig erfolgt.
Am 04.03.2020 hat das Landratsamt eine Teil-Abhilfeentscheidung erlassen und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um die Waldumwandlungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen ergänzt.
Dem Senat liegen die Behördenakten des Landratsamts Schwäbisch Hall und die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässige Beschwerde kann auf Grundlage der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten und allein berücksichtigungsfähigen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) keinen Erfolg haben.
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1. Für die Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat nur das zu berücksichtigen, was der Antragsteller innerhalb der einmonatigen, hier am 24.11.2019 abgelaufenen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB) Frist zu ihrer Begründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragen hat. Qualitativ neues Vorbringen, das über eine bloße Ergänzung oder Vertiefung der danach rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht, ist aufgrund der Einschränkung des Prüfungsmaßstabs gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die - fristgerecht - dargelegten Gründe hingegen nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - VBlBW 2017, 391 = juris Rn. 29, vom 15.04.2014 - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632 = juris Rn. 11 und vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889 = juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 06.08.2013 - 15 CS 13.1076 - juris Rn. 20). Daher ist der Vortrag des Antragstellers, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei infolge einer Missachtung des Konzentrationsgrundsatzes (§ 13 BImSchG) in Bezug auf die Waldumwandlungsgenehmigung rechtswidrig, bereits unbeachtlich. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Beschwerdegründe, sondern um ein vollständig neues Vorbringen, das der Antragsteller erstmals am 09.01.2020 und damit weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat.
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Das deswegen verspätete Beschwerdevorbringen ist auch nicht deswegen ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil der Senat erst am 19.12.2019 und damit ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zu der Frage entschieden hat, ob eine im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilnimmt. Zwar kann ausnahmsweise auch verspätetes Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es sich auf nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 = juris Rn. 4 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.01.2017 a. a. O. Rn. 30 und vom 03.02.2005 - 11 S 92/04 - juris Rn. 6). Solche neuen Umstände können jedenfalls dann zu berücksichtigen sein, wenn sie offensichtlich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - VBlBW 2009, 109 = juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 m. w. N.; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16 - NuR 2019, 265 = juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016 - 2 S 8.16 - juris Rn. 14 f.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 40: Verweisung auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO; siehe hierzu Rudisile, NVwZ 2019, 1, 8 f.). Um eine danach ausnahmsweise berücksichtigungsfähige nachträgliche Änderung der Rechts- oder Tatsachengrundlage handelt es sich bei der verspätet geltend gemachten Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes jedoch nicht. Es fehlt ohnehin an einer Rechtsänderung, für die eine wohl behauptete Änderung der Rechtsprechung nicht genügen würde. Selbst eine solche ist indessen nicht erfolgt. Mit seinen Beschlüssen vom 19.12.2019 (- 10 S 566/19 und 10 S 823/19 - juris) hat der Senat nicht etwa eine zuvor gefestigte entgegengesetzte Rechtsprechung geändert, sondern sich erstmals eingehend mit der Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen befasst. Eine mit einer Rechtsänderung gleichzusetzende Konstellation kann deswegen hierin schon nicht gesehen werden. Darüber hinaus kann der Antragsgegner auch nicht geltend machen, er habe mit Blick auf den vorherigen Stand der Rechtsprechung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Veranlassung gehabt, eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu rügen. Denn die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden und vom Senat im Ergebnis bestätigten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschlüsse vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 - NuR 2019, 356 und vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 - juris) waren während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist bereits ergangen und in der Fachliteratur veröffentlicht und konnten dem Antragsteller daher bekannt sein.
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Ungeachtet der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit könnte der Einwand des Antragstellers im Übrigen auch in der Sache nicht durchgreifen. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen begründet der Umfang der Waldumwandlung auch bei Einbeziehung in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, in dem der Standort der Anlagen im Wald und die damit verbundenen Auswirkungen immerhin berücksichtigt wurden (vgl. Genehmigungsbescheid S. 27 f. sowie Aktenvermerk über die standortbezogene Vorprüfung S. 3 f.), keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die hierfür nach § 6 UVPG in Verbindung mit Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG geltende Schwelle von 10 ha umgewandelten Waldes wird - ebenso wie sogar diejenige für eine standortbezogene Vorprüfungspflicht von 1 ha (§ 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. Anl. 1 Ziff. 17.1.3) - unterschritten. Mangels UVP-Pflichtigkeit des Gesamtvorhabens war auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c 4. BImSchV zwingend ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Durch die - in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zur 4. BImSchV für Windparks der vorliegenden Größe vorgesehene - Genehmigungserteilung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG wurden dementsprechend auch keine Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit verletzt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf das Erfordernis eines separaten Waldumwandlungsbescheids der höheren Forstbehörde umfasste die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der sich aus § 13 BImSchG ergebenden Konzentrationswirkung ferner kraft Gesetzes die - zum Zeitpunkt des Erlasses der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hier noch nicht separat erteilte - Genehmigung zur Waldumwandlung (vgl. hierzu Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImschG § 13 Rn. 36). Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Blick auf ihren Entscheidungstenor und gebotene Nebenbestimmungen zunächst unvollständig gewesen sein mag, ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Landratsamt solche von ihm erkannte Defizite nachträglich durch seine Teil-Abhilfeentscheidung vom 04.03.2020 behoben hat. Insbesondere kann der Antragsteller aus der von ihm angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - Rs. C-535/18, IL u. a. / Land Nordrhein-Westfalen - NuR 2020, 403) nichts zur Untermauerung seines gegenteiligen Standpunkts herleiten, da diese einen vollkommen andersartigen Sachverhalt betraf und auf die vorliegende Konstellation daher nicht übertragbar ist. In dem - für die Begründetheitsprüfung angesichts des noch ausstehenden Widerspruchs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 = juris Rn. 11 m. w. N.) ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung daher jedenfalls in jeder Hinsicht vollständig.
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2. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags - dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenso wenig genügt wie eine Beschränkung auf pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 09.03.2017 - 5 S 2546/16 - VBlBW 2017, 464 = juris Rn. 6, vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74 = juris Rn. 2 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797), setzt sich die fristgerecht eingegangene Beschwerdebegründung insgesamt noch hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Dabei hat sich die Prüfung des Senats allerdings auf die in der Beschwerdebegründung im einzelnen aufgegriffenen Punkte zu beschränken und ist aufgrund der pauschalen Bezugnahme des Antragstellers nicht noch einmal auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2007 - 6 S 2964/06 - juris Rn. 2). Diese Punkte rechtfertigen keine andere Entscheidung als diejenige des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - der mit Blick auf die erst am 26.02.2019 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des angegriffenen Bescheids zwar vor Beginn der Widerspruchsfrist erhoben wurde, deswegen aufgrund der bei seiner Erhebung am 15.02.2019 bereits erfolgten Bekanntgabe an die Beigeladene jedoch gleichwohl statthaft ist (vgl. hierzu Rennert in Eyermann a. a. O. § 70 Rn. 4 und § 69 Rn. 2) - wiederherzustellen.
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a) Die Genehmigung leidet nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten. Der Antragsteller kann entgegen seinem Vorbringen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht das UVPG in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs.1 Nr. 2 in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung des UVPG vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG weiter anzuwenden. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 19), beginnt das behördliche Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 UVPG (= § 3a Satz 1 UVPG a. F.) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 15 UVPG (= § 5 UVPG a. F.) - mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger, die hier erst am 16.07.2018 erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsvorschrift liegen deswegen nicht vor, ohne dass es darauf ankäme, „ob ursprünglich sogar mehr Anlagen geplant waren“ und sich dies aus den Planunterlagen der Großen Kreisstadt Crailsheim im Verfahren der Konzentrationsflächenplanung ergibt. Es ist im Übrigen offensichtlich, dass die Frage der UVP-Pflichtigkeit nur mit Blick auf ein bestimmtes, insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl der geplanten Anlagen konkretisiertes Vorhaben beantwortet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auch nicht etwa wie vom Antragsteller behauptet relevantes Antragsvorbringen übergangen.
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bb) Nach Maßgabe des anzuwendenden § 7 Abs. 2 UVPG ist das Verwaltungsgericht ferner zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht zu beanstanden ist. Inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit ist danach zunächst die Frage, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG - erste Stufe) und bejahendenfalls die weitere Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG - zweite Stufe). Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 6 § 3a Satz 4 UVPG a. F.>). Derartige Mängel zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
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(1) Soweit sich der Antragsteller auf mögliche Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf das FFH-Gebiet „Bühlertal Vellberg - Geislingen“ bezieht und diesbezüglich eine Berührung der in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien reklamiert, verkennt er, dass das Landratsamt aufgrund des Standorts der geplanten Anlagen ebenfalls festgestellt hat, dass ein solches besonders empfindliches Gebiet durch sie betroffen sein könnte und gerade deswegen die Vorprüfung auf der zweiten Stufe fortgesetzt hat (vgl. Aktenvermerk vom 27.12.2018 S. 2).
18 
(2) In Bezug auf die artbezogenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebiets hat das Verwaltungsgericht sorgfältig herausgearbeitet, dass diese durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürften und das Landratsamt deswegen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieses keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele beträfen (Beschlussabdruck S. 21 ff.). Da der Antragsteller sich hiermit nicht näher auseinandersetzt, nimmt der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der sich der Antragsteller ebenfalls nicht inhaltlich auseinandersetzt, dass allein das Vorliegen eines „Dichtezentrums von Rotmilanen“ - selbst wenn man ein solches hier bejahen wollte - für sich genommen nicht geeignet ist, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - VBlBW 2019, 128 = juris Rn. 8 und vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - NuR 2018, 639). Im Hinblick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ist außerdem zu ergänzen, dass der Senat jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Einordnung von Mängeln der UVP in Bezug hierauf als Verfahrensfehler grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil für die FFH-Vorprüfung kein formalisiertes Verfahren vorgegeben ist, das die Genehmigungsbehörde verletzen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 13 m. w. N.).
19 
b) Die Genehmigung leidet auch nicht an für die Entscheidung bedeutsamen und deswegen vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG rügbaren materiellen Mängeln. Auf eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts kann sich der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung berufen, ohne dass - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 23 f. unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - VBlBW 2019, 303 = juris Rn. 159 ff.) - unter Außerachtlassung des gesetzlich geregelten Subsidiaritätsverhältnisses § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzuwenden wäre. Vielmehr genügt es für die notwendige Beteiligungsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG), wenn er geltend macht, die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - 11 S 20.18 - juris Rn. 20 f.).
20 
aa) Das Beschwerdevorbringen stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) nicht durchgreifend in Frage. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt insbesondere zutreffend von einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ausgegangen. Diese ergibt sich zwar nicht aus einer den Immissionsschutzbehörden eingeräumten Einschätzungsprärogative. Gleichwohl dürfen die Gerichte ihrer Entscheidung die plausible Einschätzung der Behörde zu fachlichen Fragen zugrunde legen, wenn und soweit die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat, etwa weil sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab bislang nicht durchgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 19; Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 16 = juris Rn. 47).
21 
(1) Von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die Greifvogelart des Rotmilans, die der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ausgegangen werden. Die sachverständige Gefährdungseinschätzung durfte sich an den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.07.2015 orientieren, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46). Soweit diese insoweit von den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom April 2015 (Helgoländer Papier 2) abweichen, als sie die dortige Mindestabstandsempfehlung von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen des Rotmilans von 1.500 m (vgl. dort S. 18, Tabelle 2) nicht übernommen haben, sondern eine Abstandsempfehlung von 1.000 m beibehalten, stellt dies ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit nicht in Frage. Vielmehr erkennt das Helgoländer Papier 2 selbst an, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. dort S. 16). Auf die vom Antragsteller angeführte Landschaftsprägung in den in Nachbarschaft zum Vorhabenstandort liegenden bayerischen Landkreisen kommt es schon deswegen nicht an, weil die Bewertungshinweise der LUBW auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen beruhen und nicht einzelne Landschaftsräume separat in den Blick nehmen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 28 f.) wird die Abweichung bezogen auf Baden-Württemberg als Ganzes in den Hinweisen der LUBW (dort Ziff. 9.17, S. 67) schlüssig damit begründet, dass sich die naturräumlichen Gegebenheiten und die Flächennutzung von denjenigen unterscheiden, welche der Bewertung im Helgoländer Papier 2 zugrunde liegen, und dies in Kombination mit dem strengen Schutz in Dichtezentren der Art eine geringere Abstandsempfehlung rechtfertigt. Davon, dass sich der im Helgoländer Papier 2 empfohlene Mindestabstand von 1.500 m bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätte (so für Bayern BayVGH, Urteil vom 27.05.2016 - 22 BV 15.1959 - NuR 2017, 643 = juris Rn. 32) kann vor diesem Hintergrund und der in dem Papier ausdrücklich vorgesehenen länderspezifischen Abweichungsmöglichkeit keine Rede sein. Soweit der Antragsteller im Übrigen - in Bezug auf die Raumnutzungsanalyse und die fachgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen - seine Einwände gegen die methodische Richtigkeit aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Der Senat nimmt daher auch insoweit auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 29 ff.) Bezug, denen er sich anschließt. Dass im Rahmen des Vorhabens „breite Schneisen der Zuwegungen“ zu den Windenergieanlagen geschlagen würden, die neue attraktive Habitate für den Rotmilan schaffen könnten, erschließt sich vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der umgewandelten Waldfläche nicht.
22 
(2) Warum - trotz des u. a. für die WEA 3 und die WEA 5 angeordneten Gondelmonitorings - eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für bedrohte Fledermausarten vorliegen sollte, begründet die Beschwerde nicht näher. Auch insoweit ist den Gründen des angegriffenen Beschlusses (vgl. Beschlussabdruck S. 31 f.) deswegen nichts hinzuzufügen.
23 
bb) Ebenso wenig verstößt das Vorhaben gegen die Vorgaben des Bauplanungsrechts.
24 
(1) Aus dem Regionalplan Heilbronn-Franken ergeben sich keine Vorgaben, denen eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukäme. Vielmehr setzte dieser allein für regionalbedeutsame Windkraftanlagen (vgl. hierzu § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG sowie VwV Regionalpläne, Ziff. 2) Vorranggebiete sowie auch Ausschlussgebiete fest (vgl. Plansätze 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 sowie Übersichtskarte 4; siehe hierzu § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG in der bis zum 25.05.2012 geltenden Fassung). Ungeachtet dessen, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass eine Regionalbedeutsamkeit hier gegeben sein könnte, wurden diese Festsetzungen jedoch durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22.05.2012 aufgehoben.
25 
Die Ausweisung von Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ist zwischenzeitlich durch § 11 Abs. 7 Satz 1 LPlG ausgeschlossen. Inwieweit diese Vorschrift wie vom Antragsteller vorgetragen „rechtswidrig“ sein soll, erschließt sich dies schon deswegen nicht, weil es sich hierbei um ein Parlamentsgesetz handelt. Dieses richtet sich im Übrigen auch nicht an die Immissionsschutzbehörde, sondern an die Träger der Regionalplanung und ist deswegen auch nicht entscheidungsrelevant.
26 
(2) Wie das Verwaltungsgericht kann der Senat aus den von diesem bereits dargelegten Gründen (vgl. Beschlussabdruck S. 32 f.) schließlich auch keine das Landschaftsbild beeinträchtigende Verunstaltungswirkung erkennen, die dem Vorhaben ggf. nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegengehalten werden könnte. Auch insoweit kann die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, die das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt und gewürdigt hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren zudem inhaltlich gefördert hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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