BBodSchG § 24 Kosten

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2801/21
16. August 2022
10 S 2801/21 16. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2829/21
16. August 2022
10 S 2829/21 16. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3006/20
5. August 2021
5 K 3006/20 5. August 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 2 S 21.2950
22. Juli 2021
M 2 S 21.2950 22. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1585/21
20. Juli 2021
10 S 1585/21 20. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 1303/19
14. Juli 2021
14 L 1303/19 14. Juli 2021
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 U 96/20
27. Mai 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 140/20
23. März 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1001/17.MZ
26. Juli 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 11/15
29. September 2016
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