Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1391/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2019 - 10 K 14952/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die Emissionen einer von ihr betriebenen Feuerungsanlage darauf hin überprüfen zu lassen, ob die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben für Grundöfen eingehalten werden.
Die Klägerin und ihr Ehemann errichteten 2015 in Eigenbauweise einen aus Schamott- und Lehmsteinen hergestellten, aus drei Teilen bestehenden Ofen. In der Küche befindet sich ein Ofenteil mit einer Herdplatte, der laufend mit Holz befeuert werden kann. Von diesem Herdteil besteht eine Verbindung zu dem äußerlich wie ein Kachelofen anmutenden Back- und Gar-Ofen im Wohn-Ess-Bereich, der separat befeuert werden kann, aber keinen Aschekasten aufweist. Der Ofen hat gewundene Züge mit einer Länge von zehn Metern, die auch den Backofenteil im Wohnzimmer durchziehen und Heiz- bzw. Rauchgase an dem Backfach vorbeiführen; dadurch wird eine Erhitzung des Ofens erreicht und das Niedrigtemperaturgaren von Speisen ohne direkte Befeuerung des Backofens ermöglicht.
Mit Verfügung vom 21.02.2017 gab die Beklagte der Klägerin auf, durch einen Schonsteinfeger die Kohlenstoffmonoxidemissionen und die staubförmigen Emissionen der Feuerungsanlage messen zu lassen (Nr. 1) und das Ergebnis der Messung der Immissionsschutzbehörde schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Feuerungsanlage sei ein Grundofen, da sie nicht nur der Zubereitung von Speisen, sondern auch der Erwärmung des Raumes diene. Die Verfügung sei verhältnismäßig; die mit der Messung verbundenen Kosten von 1.200,-- EUR seien der Klägerin zumutbar.
Hiergegen legte die Klägerin am 13.03.2017 Widerspruch ein und machte geltend, bei dem streitgegenständlichen Ofen handle es sich um einen - regulatorisch gesondert erfassten - holzbefeuerten Herd mit Backofen, der ausschließlich der Zubereitung von Speisen und nicht, wie etwa ein Kachelofen, als Wärmequelle der Beheizung des Umgebungsraums diene; somit müsse der Ofen auch nicht die immissionsschutzrechtlich an einen Grundofen zu stellenden Anforderungen erfüllen. Die sich bei dem Backvorgang entwickelnden Wärme- und Heizgase würden durch Züge in den Backofen geleitet, und die Wärme werde sodann über den Schornstein abgeführt. In dem Haus existiere eine gesonderte Heizungsanlage, sodass der Ofen nicht zu Heizzwecken benötigt werde. Aus physikalischen Gründen sei unvermeidbar, dass beim Kochen und Backen Wärme abgestrahlt werde, was jedoch nicht die Eigenschaft eines Grundofens begründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen Nrn. 1 und 2 des Ausgangsbescheids zurück. Der Ofen falle nicht unter die Ausnahmeregelung für Backöfen, da er neben der Bestimmung zum Zubereiten von Speisen auch eine erhebliche wärmespeichernde Funktion aufweise, die nicht allein der Zubereitung von Speisen geschuldet sei. Von den immissionsschutzrechtlichen Regelungen für Grundöfen sollten aber nur solche Öfen ausgenommen werden, deren primärer Zweck die Zubereitung von Speisen sei und deren Wärmefunktion lediglich einen nicht vermeidbaren Nebeneffekt darstelle. Sobald der Ofen zumindest auch als aus mineralischen Speichermaterialien hergestellter Wärmespeicherofen einsetzbar sei, beanspruchten die allgemeinen Regelungen Geltung.
Die Klägerin erhob am 03.11.2017 Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Herd werde je nach Bedarf einmal angefeuert, um darauf zu kochen und zu backen. Nach dem entsprechenden Koch- oder Backvorgang werde kein Holz nachgelegt, sobald dieser Vorgang abgeschlossen sei, und der Ofen gehe nach circa eineinhalb Stunden aus. Herd und Backofen könnten getrennt angefeuert werden; es gebe jedoch keine Feuerstelle, die es ermöglichen würde, den Ofen als Heizung zu benutzen. Eine Speicherdauer von zwölf Stunden nach Abschluss des Backvorgangs und der Befeuerung sei aus technischen Gründen ausgeschlossen. Im Übrigen habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister den Ofen bereits am 30.10.2015 abgenommen, hierin sei eine konkludente Feuerstättenschau zu sehen. Die angegriffene Verfügung leide an einem durchgreifenden Ermessensfehler, da sie vor Abschluss der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen verfrüht ergangen sei. Die Beklagte habe entgegen ihrer ursprünglichen Absicht keine Ortsbesichtigung und Inaugenscheinnahme des Ofens vorgenommen, sondern allein nach Aktenlage in Unkenntnis wesentlicher Sachverhaltsumstände entschieden.
Mit - der Beklagten am 17.04.2019 zugestelltem - Urteil vom 29.03.2019 hat das Verwaltungsgericht die Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 21.02.2017 und Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.09.2017 aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1, 2 Nr. 13 1. BImSchV lägen nicht vor. Die streitgegenständliche Herd-Ofen-Kombination müsse die in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht an Grundöfen gestellten Anforderungen nicht erfüllen, da sie bei der gebotenen objektivierten Betrachtung allein zur Speisenzubereitung bestimmt und geeignet sei. Der Ofenteil könne aufgrund des fehlenden Aschekastens sinnvollerweise nur einmal und für die Zubereitung von Speisen befeuert werden, sodass sich die objektive Wärmespeicherfunktion mit der Speisenzubereitung erschöpfe. Im Hinblick auf die Zuführung von Wärme durch die Züge habe die Klägerin im Termin nachvollziehbar ausgeführt, dass Länge und Verteilung der Abgaszüge so gewählt worden seien, dass das Backfach bei Zuleitung von Wärme vom Herd gerade nicht stark erhitzt werde, sondern dort nur eine Temperatur entstehe, die ein Niedrigtemperaturgaren ermögliche, ohne dass dies aber gleichzeitig zu einer für Heizzwecke relevanten Erwärmung der umgebenden Speichermedien führe; diese hätten lediglich die Funktion, den Heißluftstrom abzukühlen. Dieser Sachvortrag habe sich zur Überzeugung des Gerichts bei dem eingenommenen Augenschein bestätigt. Der Herd könne zwar dauerhaft befeuert werden; die objektive Wärmespeicherfunktion erschöpfe sich aber auch insoweit in der Speisenzubereitung, weil die Erwärmung der Speichermedien für Heizzwecke nicht ausreichend sei. Die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Wärmeentwicklung des Herdes sei bereits bei kurzem Betrieb so groß gewesen, dass ein längerer oder dauerhafter Betrieb objektiv ausscheide.
Die Beklagte hat am 14.05.2019 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit - der Beklagten am 08.05.2020 zugestelltem - Beschluss vom 06.05.2020 hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 04.06.2020 hat die Beklagte die Berufung begründet und hierzu ihren Sachvortrag aus dem Zulassungsverfahren wiederholt. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, sich allein auf seine laienhaften Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme gestützt und die aktenkundigen Einschätzungen fachkundiger Stellen nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Ausgehend hiervon sei es zu der unzutreffenden Subsumption gelangt, die streitgegenständliche Feuerstelle sei kein Grundofen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stellten die fehlende Luftzufuhrregelung, der nicht vorhandene Aschekasten und die zwölf Meter langen Züge gerade Merkmale eines Grundofens dar. Das Verwaltungsgericht habe bei der Inaugenscheinnahme nicht hinreichend in den Blick genommen, dass ein Grundofen aufgrund seiner speziellen Konzeptionierung erst bei längerem Betrieb zur Wärmeabgabe fähig sei und den festgestellten Temperaturen an den Kacheloberflächen deshalb keine Bedeutung zukomme. In rechtlicher Hinsicht unerheblich sei schließlich, zu welchem Zweck die Klägerin den Ofen tatsächlich verwende; maßgeblich sei allein die bei objektivierter Betrachtung zu bestimmende Nutzungsmöglichkeit sowie die Eignung des Ofens zur Wärmespeicherung und Erwärmung des Wohnraumes.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2019 - 10 K 14952/17 -  zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie vertieft zur Begründung ihren Sachvortrag aus dem Klageverfahren. Der Ofen werde nicht als Heizquelle verwendet, sondern ausschließlich zur Zubereitung von Speisen; dieser Vorgang dauere zwischen 30 und 90 Minuten. Ein dauerhafter Betrieb des Ofens scheide bauartbedingt aus, da er hierbei schnell überhitzen würde. An der Stelle des gegenständlichen Ofens habe sich seit Jahrhunderten eine Feuerstätte zum Zubereiten von Speisen befunden, da es sich um ein sehr altes Anwesen handle.
14 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 14.05.2019 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22).
18 
II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid in diesem Umfang zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2017 sind, soweit Streitgegenstand, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 24 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Die Bundesregierung hat hierzu die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) erlassen. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (§ 1 Abs. 1 der 1. BImSchV). Die in Rede stehende Einzelraumfeuerungsanlage der Klägerin ist nicht nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig und unterfällt daher der vorgenannten Verordnung, unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Anlage zum Beheizen des Aufenthaltsraums geeignet ist oder einen Herd mit indirekt beheizter Backvorrichtung darstellt (vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 1. BImSchV).
20 
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 1. BImSchV ist bei Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden und die nicht mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgestattet sind und für die auch keine Typprüfung des vorgefertigten Feuerraums unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 1. BImSchV vorliegt, die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 1. BImSchV zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, bei einer Messung von einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 1. BImSchV zu Beginn des Betriebs nachzuweisen. Diese Regelung findet nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV keine Anwendung auf Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Das vorgenannte Nachweiserfordernis ist hinsichtlich des von der Klägerin errichteten und betriebenen Ofens zu erfüllen. Dieser wurde nicht von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder der Baurechtsbehörde abgenommen (a). Es handelt sich um einen Grundofen, der bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht (nur) zur Zubereitung von Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen bestimmt ist (b).
21 
a) Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Klägerin, der bevollmächtigte Schornsteinfegermeister habe am 30.10.2015 den gegenständlichen Ofen abgenommen und damit konkludent eine Feuerstättenschau durchgeführt, sodass keine weitergehenden Überprüfungen oder Messungen zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich seien. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die Errichtung der Feuerstätte als selbständiges Vorhaben nach Nr. 3 a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO mit der Maßgabe verfahrensfrei ist, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen hat. Die Landesbauordnung unterwirft mithin die selbständige Errichtung von Feuerungsanlagen keinem Genehmigungserfordernis, aber einer Abnahme durch den insoweit als Beliehenen tätig werdenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der hierüber gegenüber dem Bauherrn eine Bescheinigung vorzulegen hat. Bei der Abnahmebescheinigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit welcher der Bezirksschornsteinfeger bescheinigt, dass er die Feuerungsanlage besichtigt und entweder keine oder nur bestimmte unwesentliche Mängel oder Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt hat (vgl. Sauter, LBO, Rn. 23 zu § 67 LBO).
22 
Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger ... ... hat indes die erforderliche Gebrauchsabnahme nicht vorgenommen und die Mängelfreiheit bescheinigt. Wie sich aus seiner Mängelmeldung vom 12.01.2016 ergibt, wurde die Abnahme des Ofens nicht endgültig vorgenommen, sondern gegenüber der Klägerin eine Mängelanzeige vorgelegt, ausweislich derer der Ofen die immissionsschutzrechtlich an Grundöfen zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Der Klägerin wurde eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 01.03.2016 gesetzt und diese darauf hingewiesen, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt. Eine derartige Bescheinigung wurde vom Bezirksschornsteinfegermeister aber nicht ausgestellt. Dessen Schreiben vom 05.02.2016 ist zwar mit „Gebrauchs-Abnahme“ betitelt; es stellt jedoch keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, mit dem dieser die Gebrauchsabnahme bestätigt hätte.
23 
Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumptionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Die Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in einem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung geklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 15). Ein feststellender Verwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn der betroffene Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont die Erklärung der Behörde als eine verbindliche Regelung auffassen konnte oder musste. Der Adressat des Bescheids muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob die Behörde durch einen feststellenden Verwaltungsakt mit verbindlicher Wirkung festlegen wollte, was im Einzelfall rechtens sein soll, oder ob es sich insoweit lediglich um ein grundsätzlich nicht an der Bindungswirkung teilnehmendes Begründungselement handelt. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheids dokumentiert worden ist, kann regelmäßig im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 13 S 1553/20 - juris Rn. 78).
24 
Gemessen hieran stellt das Schreiben vom 05.02.2016 bei der gebotenen Auslegung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, mit dem der Bezirksschornsteinfeger die Mängelfreiheit des Ofens bescheinigt hätte. Das Schreiben enthält weder einen sich zur Mängelfreiheit verhaltenden Entscheidungstenor noch Begründungselemente, die auf eine abgeschlossene Gebrauchsabnahme hindeuten könnten. Vielmehr handelt es sich für die Klägerin erkennbar schon der äußeren Form nach um eine Rechnung, mit welcher der Bezirksschornsteinfeger seine auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu erhebenden Gebühren für die Abnahme einer Feuerungsanlage geltend macht. Lediglich im Zusammenhang mit dem einschlägigen Gebührentatbestand nach der KÜO wird die Endabnahme einer Feuerungsanlage erwähnt; zutreffend dürfte der Bezirksschornsteinfeger in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sein, dass die entsprechende Gebühr auch bei Abschluss der Amtshandlung mit einer Mängelfeststellung anfällt. Gegenteiliges kann entgegen der Annahme der Klägerin auch ihrem Schriftverkehr mit dem Fachgebiet Bauordnung der Beklagten nicht entnommen werden. Aus dessen Schreiben vom 23.02.2016 geht vielmehr hervor, dass die Feuerungsanlage ohne die erforderliche mängelfreie Abnahme in Betrieb genommen und die Klägerin aufgefordert wurde, die Fachunternehmererklärung vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.05.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass die erforderliche Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin nicht erfolgt sei.
25 
b) Bei dem in Rede stehenden Ofen handelt es sich um einen Grundofen im Sinne von § 2 Nr. 13 1. BImSchV, der die Anforderungen des § 4 Abs. 5 1. BImSchV zu erfüllen hat und nicht der Privilegierungsregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV unterfällt. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 13 1. BImSchV stellt ein Grundofen eine Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien dar, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind bei dem streitgegenständlichen Ofen erfüllt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie den Ofen selbst zusammen mit ihrem Mann direkt vor Ort gebaut. Wie sich den von dem Bezirksschornsteinfeger während des Feuerstättenbaus gefertigten Fotos sowie seinen Grundrissskizzen entnehmen lässt, ist der Ofen aus Schamott- und Lehmsteinen hergestellt und in handwerklicher Weise gesetzt. Hierbei handelt es sich um mineralische Speichermedien im Sinne von § 2 Nr. 13 1. BImSchV.
26 
Der Ofen unterfällt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV, wonach insbesondere die Anforderungen in § 4 Abs. 5 nicht für Feuerungsanlagen gelten, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Nach systematisch-funktionaler Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 1. BImSchV sollen von den in letztgenannter Norm gestellten Anforderungen nur solche Öfen ausgenommen werden, deren alleiniger Zweck die Zubereitung von Speisen ist und deren Wärmefunktion lediglich einen unvermeidbaren Nebeneffekt darstellt. Sobald es sich um einen aus mineralischen Speichermaterialien hergestellten Grundofen handelt, der auch als Wärmespeicherofen einsetzbar ist und damit die Wärmefunktion nicht nur einen unvermeidbaren Nebeneffekt, sondern einen zumindest auch angestrebten (weiteren) Primärzweck darstellt, sollen die Vorgaben der 1. BImSchV und insbesondere dessen § 4 Abs. 5 gelten. Dies entspricht dem vom Verordnungsgeber mit der Abgasmessung für Grundöfen verfolgten Normzweck, die nach der amtlichen Begründung dazu dienen soll, auch bei solchen Grundöfen, für die die Messung der Emissionen auf dem Prüfstand bauartbedingt nicht möglich ist, einen emissionsarmen Betrieb sicherzustellen. Um einen derartigen emissionsarmen Betrieb zu gewährleisten, müssen gezielte Maßnahmen zur Minderung der Staub- und CO-Emissionen getroffen werden. Sofern Messungen an dem Grundofen vor Ort konstruktionsbedingt möglich sind, kann über eine Messung entsprechend den Anforderungen für die Typprüfung nach Anlage 4 Nr. 3 der Nachweis geführt werden, dass die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 eingehalten werden (vgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf vom 22.05.2009, BT-Drs. 16/13100 S. 30). Auch die systematische Auslegung der 1. BImSchV spricht für ein solches Verständnis. So wird der Terminus „offener Kamin“, für den die in § 1 Abs. 2 1. BImSchV aufgeführten Vorschriften besondere Regelungen enthalten (vgl. z. B. § 4 Abs. 4 1. BImSchV), gemäß § 2 Nr. 12 1. BImSchV definiert als „Feuerstätte für Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist“ (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 09.05.2019 - 3 K 659/16 - juris Rn. 29). Ausgehend von diesem Normzweck ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV eng auszulegen und kann nur bei solchen Öfen greifen, deren Zweckbestimmung nach der technischen Konstruktion und Bauweise einzig darin liegt, Speisen zuzubereiten und deren Wärmespeicherungseffekt lediglich ein physikalisch unvermeidbares Nebenprodukt des Zubereitungsvorgangs darstellt. Weist der Ofen einen darüberhinausgehenden Wärmespeicherungs- und Heizeffekt auf, der nicht zwingend zur Zubereitung der Speisen notwendig ist, ist die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV nicht einschlägig und müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 5 1. BImSchV erfüllt werden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang allein auf die objektive Wärmespeicherfunktion des Ofens abzustellen ist und es mithin auf die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Betreibers nicht ankommt.
27 
Ausgehend hiervon handelt es sich bei der von der Klägerin errichteten Herd-Ofen-Kombination um einen Grundofen, dessen objektive Wärmespeicherfunktion sich nicht in der Speisenzubereitung erschöpft und der deshalb nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV unterfällt. Dabei kommt eine getrennte Betrachtung des in der Küche befindlichen Herdteils und des äußerlich wie ein Kachelofen anmutenden Back- und Garteils im Wohnzimmerbereich nicht in Betracht. Denn es handelt sich konstruktionsbedingt um einen einheitlich zu betrachtenden Ofen, auch wenn sich dieser in zwei Zimmern befindet und die einzelnen Teile unterschiedliche Funktionen aufweisen. Indes wird der Ofen ausweislich der vom Bezirksschornsteinfeger gefertigten gut nachvollziehbaren Skizzen und den in der Bauphase erstellten Lichtbildern durch einheitliche Züge versorgt, mit denen das Abgas durch beide Ofenteile geführt wird. Auch bei einer Befeuerung nur des Herdteils strömen die Heiz- und Wärmegase mithin durch den gesamten Ofen, also auch den im Wohnzimmer gelegenen Backofenteil, und werden dann anschließend durch den Kamin abgeführt. Bereits aufgrund dieser Abgasführung verbietet sich trotz der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Ofenteile eine isolierte Betrachtung. Der Rauchgasführung kommt im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung ausschlaggebende Bedeutung zu, da sie für die Schutzgüter des § 3 BImSchG maßgeblich ist. Auch kann der Herdteil des Ofens nicht eigenständig dergestalt betrieben werden, dass die Rauchgase den im Wohnzimmer befindlichen Backteil nicht durchstreichen.
28 
Ausgehend von der gebotenen Gesamtbetrachtung der Herd-Ofen-Kombination sind sämtliche im Behördenverfahren tätig gewordenen fachkundigen Personen zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich um einen Grundofen handelt, dessen objektive Wärmespeicherfunkton sich nicht in der Speisenzubereitung erschöpft. So bestätigte der von der Klägerin beauftragte Kachelofen- und Luftheizungsbauermeister sowie Sachverständige für das Ofenbauerhandwerk ... ... unter dem 04.04.2016, dass die von ihrem Ehemann durchgeführte Planung für einen Grundofen den geltenden Anforderungen der technischen Regeln des einschlägigen Ofenbauerhandwerks (TR OL) entspricht. In seiner Konformitätserklärung gibt der Sachverständige als Feuerstättenbauart ebenfalls „Grundofen“ an und stuft ihn etwa nicht wie im Formular ebenfalls möglich als Aufsatzherd oder Speicherbackofen ein. Ferner beträgt nach dieser Bestätigung des Sachverständigen die Wärmespeicherdauer der Ofenkombination nach TR OL zwölf Stunden, was deren objektive Eignung zur Raumluftbeheizung belegt und ausschließt, dass sich die Wärmespeicherfunktion in der Zubereitung von Speisen erschöpft. Ausweislich der Bestätigung beträgt die notwendige Brennstoffaufgabe 16,8 kg Holz, als Abbrandzeit sind 1,6 Stunden vorgesehen, sodass der Brennstoffdurchsatz pro Stunde maximal 10,5 kg betragen kann und entsprechende Teilmengen - verteilt über die Zeit - aufzulegen sind. In Übereinstimmung hiermit wird in der Konformitätserklärung die Nennleistung des Ofens mit 4,75 kW und der Brennstoffdurchsatz mit 10,5 kg pro Stunde angegeben. Diese Parameter belegen, dass der Ofen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur für das einmalige Aufheizen zur Zubereitung von Speisen auf dem Herd bzw. zum Niedrigtemperaturengaren in dem Ofenteil ausgelegt ist. Die von dem Sachverständigen ermittelte Speicherdauer der Ofenkonstruktion mit zwölf Stunden widerlegt die Behauptung der Klägerin, die im Wohnzimmer befindliche kachelofenartige Verkleidung sei allein aus optisch-ästhetischen Gründen gewählt und ihr komme keine Wärmespeicherfunktion zu. Es liegt auf der Hand, dass eine Speicherdauer von zwölf Stunden bei einer objektiven Zweckbestimmung allein zur Speisenzubereitung unnötig wäre und nur bei einer zumindest mitbestehenden Bestimmung zur Raumheizung Sinn macht. Der Senat misst den Angaben in der Bestätigung des Sachverständigen ... erheblichen Erkenntniswert zu, da sich dieser eingehend mit der Auslegung des von der Klägerin und ihrem Ehemann geplanten Ofens auseinandergesetzt hat, um die notwendige Schornsteinberechnung zur Weitergabe an den Bezirksschornsteinfegermeister zu erstellen. Ferner hat der Sachverständige die von der Baurechtsbehörde geforderte Konformitätserklärung / Fachunternehmererklärung im Auftrag der Klägerin erstellt, was ebenfalls eine gründliche Überprüfung des Ofens auf die Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und vor allem den geltenden Anforderungen der „Technischen Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks“ (TR OL) erfordert. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vortrag der Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, die Ofenkombination sei objektiv nicht auf eine Speicherdauer von zwölf Stunden ausgelegt. Die Klägerin bestreitet ohne nähere Substantiierung die Richtigkeit der von ihr selbst beigebrachten Konformitätserklärung, ohne sich inhaltlich mit den fachkundigen Ausführungen des von ihr eingeschalteten Sachverständigen auseinanderzusetzen.
29 
Die Angaben des Sachverständigen in seiner Konformitätserklärung und der beigefügten Bestätigung stimmen im Übrigen mit der fachlichen Einschätzung des Bezirksschornsteinfegermeisters und technischen Innungswarts der Schornsteinfegerinnung Karlsruhe, Herrn Schornsteinfegermeister ... ..., überein. Dieser geht in seiner für die Baurechtsbehörde der Beklagten erstellten Stellungnahme vom 26.02.2016 ebenfalls davon aus, dass die Feuerstätte nicht nur zur Zubereitung von Speisen, sondern auch der Erwärmung des Raumes dient. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der Schornsteinfeger ... seine Einschätzung nur nach Aktenlage getroffen und den Ofen nicht - wie ursprünglich angedacht - selbst in Augenschein genommen hat. Dies steht einer sachgerechten Beurteilung indes nicht entgegen, da sich in der Behördenakte eine aussagekräftige mehrseitige, vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister ... während der Bauphase gefertigte Grundrissskizze sowie eine ausführliche Fotodokumentation befindet. Nach den Feststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters beträgt die Zuglänge des Ofens insgesamt zehn Meter, die Länge des Bypasses 2,30 Meter. Wie sich den gefertigten Grundrissskizzen zweifelsfrei entnehmen lässt, winden sich die Züge durch beide Ofenteile und führen dazu, dass die Heizgase ihre Wärme an die umgebenden Schamottsteine abgeben können. Diese Konstruktionsweise des Ofens wird auch an den gefertigten Lichtbildern aus der Bauphase deutlich. In jeder Hinsicht nachvollziehbar führte der Bezirksschornsteinfegermeister ... in seinem aktenvermerklich festgehaltenen Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums vom 11.09.2017 aus, dass die in den aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzten Ofenteil im Wohnzimmer herüberreichenden Abgaszüge eine Länge von mehreren Metern haben. Nach den überzeugenden Darlegungen des Bezirksschornsteinfegermeisters ist diese Zuglänge nicht allein notwendig, um Speisen in dem Backfach zuzubereiten; hierzu würde ein kurzer, an dem Backfach vorbeigeführter Abgaszug ausreichen. Die Abgaszüge verliefen indes „geschlängelt“ durch diesen Ofenteil im Wohnzimmer, um eine möglichst gleichmäßige Wärmeverteilung in den Speichermedien zu gewährleisten. Die Länge der Abgaszüge diene daher zumindest auch zu einem großen Teil der Erwärmung in den wärmespeichernden mineralischen Medien, die in diesem Ofenteil verbaut seien. Diese Funktion der Feuerstätte sei für die Nutzung zur Zubereitung von Speisen nicht zwingend notwendig, sondern stelle eine zusätzliche Funktion zur Wärmespeicherung und -abgabe dar. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters hält der Senat den Vortrag der Klägerin, die Züge in dem im Wohnzimmer befindlichen Ofenteil seien ausschließlich so dimensioniert worden, um ein Niedrigtemperaturgaren von Speisen im Backofenfach zu ermöglichen, nicht für plausibel. Im Übrigen bestätigte die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst, dass sich die Züge bei Befeuerung der Herd-Ofen-Kombination auf circa 80 Grad erwärmen und die Rauchgase während der Passage durch die Zugkonstruktion von etwa 400 auf 120 Grad abkühlen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Umstand, dass die in den Zügen erfolgende Abkühlung der Rauchgase erforderlich ist, um den bereits sehr alten Kamin zu erhalten.
30 
Nicht beizutreten vermag der Senat auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die objektive Wärmespeicherfunktion des kachelofenartig anmutenden Ofenteils erschöpfe sich in der Speisenzubereitung, weil die Erwärmung der Speichermedien für Heizzwecke nicht ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht stützt sich ausschließlich auf seine eigenen Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme, bei der der Ofen indes erst seit kurzer Zeit angeheizt und die Speichermedien deswegen allenfalls leicht erwärmt waren, und nimmt in diesem Zusammenhang die von dem Sachverständigen ... bestätigte Speicherdauer von zwölf Stunden nicht in den Blick. Gut nachvollziehbar legt die Beklagte im Übrigen unter Verweis auf im Internet frei zugängliche sachkundige Quellen dar, dass Grundöfen ein sehr träges Wärmeverhalten aufwiesen und lange Anheizzeiten erforderten; ein fachgerecht gebauter Grundofen brauche meist zwei bis drei Stunden, bevor die Wärme an der Oberfläche spürbar wird; je träger sich der Ofen verhält, desto länger könne er die Wärme speichern, sodass weniger häufig nachgeheizt werden müsse. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte allenfalls geringe Erwärmung der Speichermedien deswegen nichts für die objektive Eignung der Ofenkombination zur Raumlufterwärmung bei längerer Beheizung hergibt. Vor dem Hintergrund dieses trägen Heizverhaltens von Grundöfen überzeugt auch die verwaltungsgerichtliche Einschätzung nicht, ein längerer oder dauerhafter Betrieb des Ofens scheide objektiv aus, da die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Wärmeentwicklung des Herdes bereits bei kurzem Betrieb sehr groß gewesen sei. Ferner gab die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst an, dass bei dem Beheizen des Ofens vor allem die metallische Herdplatte sehr viel Wärme abstrahlt, während die Raumtemperatur im Wohnzimmer eher niedrig bleibt. Ohne dass es entscheidungstragend darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch die von der Klägerin geschilderte zusätzliche Nutzung einer Elektro-Infrarotstrahlerheizung auf eine Eignung der Herd-Ofen-Kombination zur Erwärmung des Wohnbereichs hindeutet.
31 
2. Die Verfügung der Beklagten vom 21.02.2017 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstanden Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG). Die Bestimmung des § 24 BImSchG räumt den Behörden für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1988 - 7 B 154.88 - UPR 1989, 224). Dabei ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und insbesondere der Nutzen solcher Anordnungen und die Belastung des Anlagenbetreibers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 32).
32 
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Messanordnung gerecht. Diese ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht aufgrund eines behördlichen Defizits in der Sachverhaltsermittlung ermessensfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die Beklagte war in Ausübung ihrer gesetzlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 24 LVwVfG nicht gehalten, den Ofen selbst in Augenschein zu nehmen. Wie oben näher dargelegt, ermöglichen die aussagefähigen, in der Behördenakte befindlichen Grundrissskizzen nebst Fotodokumentation eine ausreichende Beurteilung von Zustand und Funktionsweise der Ofenkonstruktion. In Übereinstimmung hiermit haben auch der technische Innungswart ... und die Schornsteinfegerinnung Karlsruhe eine Inaugenscheinnahme des Ofens zu dessen sachgerechten Beurteilung nicht für erforderlich gehalten. Des Weiteren stehen die Erkenntnisse der tätig gewordenen Bezirksschornsteinfeger mit den Bestätigungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ... im Einklang, an deren Richtigkeit die Immissionsschutzbehörde nicht zweifeln musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Immissionsschutzbehörde ursprünglich eine gemeinsame Ortsbesichtigung zusammen mit dem Sachverständigen ... vorgeschlagen hat.
33 
Die Anordnung ist verhältnismäßig und leidet auch im Übrigen nicht an Ermessensfehlern. Sie ist geeignet und notwendig, um nachzuweisen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 1. BImSchV eingehalten werden und keine Gefahren durch von dem Ofen ausgehende Staub- und CO-Emissionen für die menschliche Gesundheit bestehen. Nach der Begründung des Normgebers sind kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei (vgl. BT-Drs. 16/13100, S. 22). Die erlassene Messanordnung ist erforderlich, um der Behörde eine sachgerechte Einschätzung der von dem Ofen ausgehenden Gefährdungen für hochrangige Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit zu ermöglichen. Gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Mittel sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des hohen Rangs der gefährdeten Rechtsgüter ist die mit der angeordneten Messung für die Klägerin einhergehende finanzielle Belastung, die von der Behörde mit etwa 1.200,-- EUR angenommen wird, angemessen und auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
34 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
36 
Beschluss vom 21. September 2022
37 
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Gründe

 
16 
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
17 
I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 14.05.2019 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen insoweit OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22).
18 
II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid in diesem Umfang zu Unrecht aufgehoben. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.09.2017 sind, soweit Streitgegenstand, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 24 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Die Bundesregierung hat hierzu die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) erlassen. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (§ 1 Abs. 1 der 1. BImSchV). Die in Rede stehende Einzelraumfeuerungsanlage der Klägerin ist nicht nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtig und unterfällt daher der vorgenannten Verordnung, unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Anlage zum Beheizen des Aufenthaltsraums geeignet ist oder einen Herd mit indirekt beheizter Backvorrichtung darstellt (vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 3 1. BImSchV).
20 
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 1. BImSchV ist bei Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden und die nicht mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgestattet sind und für die auch keine Typprüfung des vorgefertigten Feuerraums unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 1. BImSchV vorliegt, die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 1. BImSchV zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, bei einer Messung von einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 1. BImSchV zu Beginn des Betriebs nachzuweisen. Diese Regelung findet nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV keine Anwendung auf Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Das vorgenannte Nachweiserfordernis ist hinsichtlich des von der Klägerin errichteten und betriebenen Ofens zu erfüllen. Dieser wurde nicht von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder der Baurechtsbehörde abgenommen (a). Es handelt sich um einen Grundofen, der bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht (nur) zur Zubereitung von Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen bestimmt ist (b).
21 
a) Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Klägerin, der bevollmächtigte Schornsteinfegermeister habe am 30.10.2015 den gegenständlichen Ofen abgenommen und damit konkludent eine Feuerstättenschau durchgeführt, sodass keine weitergehenden Überprüfungen oder Messungen zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich seien. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die Errichtung der Feuerstätte als selbständiges Vorhaben nach Nr. 3 a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO mit der Maßgabe verfahrensfrei ist, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen hat. Die Landesbauordnung unterwirft mithin die selbständige Errichtung von Feuerungsanlagen keinem Genehmigungserfordernis, aber einer Abnahme durch den insoweit als Beliehenen tätig werdenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der hierüber gegenüber dem Bauherrn eine Bescheinigung vorzulegen hat. Bei der Abnahmebescheinigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit welcher der Bezirksschornsteinfeger bescheinigt, dass er die Feuerungsanlage besichtigt und entweder keine oder nur bestimmte unwesentliche Mängel oder Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt hat (vgl. Sauter, LBO, Rn. 23 zu § 67 LBO).
22 
Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger ... ... hat indes die erforderliche Gebrauchsabnahme nicht vorgenommen und die Mängelfreiheit bescheinigt. Wie sich aus seiner Mängelmeldung vom 12.01.2016 ergibt, wurde die Abnahme des Ofens nicht endgültig vorgenommen, sondern gegenüber der Klägerin eine Mängelanzeige vorgelegt, ausweislich derer der Ofen die immissionsschutzrechtlich an Grundöfen zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Der Klägerin wurde eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 01.03.2016 gesetzt und diese darauf hingewiesen, dass Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt. Eine derartige Bescheinigung wurde vom Bezirksschornsteinfegermeister aber nicht ausgestellt. Dessen Schreiben vom 05.02.2016 ist zwar mit „Gebrauchs-Abnahme“ betitelt; es stellt jedoch keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, mit dem dieser die Gebrauchsabnahme bestätigt hätte.
23 
Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumptionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Die Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in einem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung geklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 15). Ein feststellender Verwaltungsakt liegt nur dann vor, wenn der betroffene Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont die Erklärung der Behörde als eine verbindliche Regelung auffassen konnte oder musste. Der Adressat des Bescheids muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob die Behörde durch einen feststellenden Verwaltungsakt mit verbindlicher Wirkung festlegen wollte, was im Einzelfall rechtens sein soll, oder ob es sich insoweit lediglich um ein grundsätzlich nicht an der Bindungswirkung teilnehmendes Begründungselement handelt. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheids dokumentiert worden ist, kann regelmäßig im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 13 S 1553/20 - juris Rn. 78).
24 
Gemessen hieran stellt das Schreiben vom 05.02.2016 bei der gebotenen Auslegung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, mit dem der Bezirksschornsteinfeger die Mängelfreiheit des Ofens bescheinigt hätte. Das Schreiben enthält weder einen sich zur Mängelfreiheit verhaltenden Entscheidungstenor noch Begründungselemente, die auf eine abgeschlossene Gebrauchsabnahme hindeuten könnten. Vielmehr handelt es sich für die Klägerin erkennbar schon der äußeren Form nach um eine Rechnung, mit welcher der Bezirksschornsteinfeger seine auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zu erhebenden Gebühren für die Abnahme einer Feuerungsanlage geltend macht. Lediglich im Zusammenhang mit dem einschlägigen Gebührentatbestand nach der KÜO wird die Endabnahme einer Feuerungsanlage erwähnt; zutreffend dürfte der Bezirksschornsteinfeger in diesem Zusammenhang davon ausgegangen sein, dass die entsprechende Gebühr auch bei Abschluss der Amtshandlung mit einer Mängelfeststellung anfällt. Gegenteiliges kann entgegen der Annahme der Klägerin auch ihrem Schriftverkehr mit dem Fachgebiet Bauordnung der Beklagten nicht entnommen werden. Aus dessen Schreiben vom 23.02.2016 geht vielmehr hervor, dass die Feuerungsanlage ohne die erforderliche mängelfreie Abnahme in Betrieb genommen und die Klägerin aufgefordert wurde, die Fachunternehmererklärung vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.05.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass die erforderliche Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin nicht erfolgt sei.
25 
b) Bei dem in Rede stehenden Ofen handelt es sich um einen Grundofen im Sinne von § 2 Nr. 13 1. BImSchV, der die Anforderungen des § 4 Abs. 5 1. BImSchV zu erfüllen hat und nicht der Privilegierungsregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV unterfällt. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 13 1. BImSchV stellt ein Grundofen eine Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien dar, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind bei dem streitgegenständlichen Ofen erfüllt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie den Ofen selbst zusammen mit ihrem Mann direkt vor Ort gebaut. Wie sich den von dem Bezirksschornsteinfeger während des Feuerstättenbaus gefertigten Fotos sowie seinen Grundrissskizzen entnehmen lässt, ist der Ofen aus Schamott- und Lehmsteinen hergestellt und in handwerklicher Weise gesetzt. Hierbei handelt es sich um mineralische Speichermedien im Sinne von § 2 Nr. 13 1. BImSchV.
26 
Der Ofen unterfällt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV, wonach insbesondere die Anforderungen in § 4 Abs. 5 nicht für Feuerungsanlagen gelten, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Nach systematisch-funktionaler Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 1. BImSchV sollen von den in letztgenannter Norm gestellten Anforderungen nur solche Öfen ausgenommen werden, deren alleiniger Zweck die Zubereitung von Speisen ist und deren Wärmefunktion lediglich einen unvermeidbaren Nebeneffekt darstellt. Sobald es sich um einen aus mineralischen Speichermaterialien hergestellten Grundofen handelt, der auch als Wärmespeicherofen einsetzbar ist und damit die Wärmefunktion nicht nur einen unvermeidbaren Nebeneffekt, sondern einen zumindest auch angestrebten (weiteren) Primärzweck darstellt, sollen die Vorgaben der 1. BImSchV und insbesondere dessen § 4 Abs. 5 gelten. Dies entspricht dem vom Verordnungsgeber mit der Abgasmessung für Grundöfen verfolgten Normzweck, die nach der amtlichen Begründung dazu dienen soll, auch bei solchen Grundöfen, für die die Messung der Emissionen auf dem Prüfstand bauartbedingt nicht möglich ist, einen emissionsarmen Betrieb sicherzustellen. Um einen derartigen emissionsarmen Betrieb zu gewährleisten, müssen gezielte Maßnahmen zur Minderung der Staub- und CO-Emissionen getroffen werden. Sofern Messungen an dem Grundofen vor Ort konstruktionsbedingt möglich sind, kann über eine Messung entsprechend den Anforderungen für die Typprüfung nach Anlage 4 Nr. 3 der Nachweis geführt werden, dass die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 eingehalten werden (vgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf vom 22.05.2009, BT-Drs. 16/13100 S. 30). Auch die systematische Auslegung der 1. BImSchV spricht für ein solches Verständnis. So wird der Terminus „offener Kamin“, für den die in § 1 Abs. 2 1. BImSchV aufgeführten Vorschriften besondere Regelungen enthalten (vgl. z. B. § 4 Abs. 4 1. BImSchV), gemäß § 2 Nr. 12 1. BImSchV definiert als „Feuerstätte für Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist“ (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 09.05.2019 - 3 K 659/16 - juris Rn. 29). Ausgehend von diesem Normzweck ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV eng auszulegen und kann nur bei solchen Öfen greifen, deren Zweckbestimmung nach der technischen Konstruktion und Bauweise einzig darin liegt, Speisen zuzubereiten und deren Wärmespeicherungseffekt lediglich ein physikalisch unvermeidbares Nebenprodukt des Zubereitungsvorgangs darstellt. Weist der Ofen einen darüberhinausgehenden Wärmespeicherungs- und Heizeffekt auf, der nicht zwingend zur Zubereitung der Speisen notwendig ist, ist die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV nicht einschlägig und müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 5 1. BImSchV erfüllt werden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang allein auf die objektive Wärmespeicherfunktion des Ofens abzustellen ist und es mithin auf die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Betreibers nicht ankommt.
27 
Ausgehend hiervon handelt es sich bei der von der Klägerin errichteten Herd-Ofen-Kombination um einen Grundofen, dessen objektive Wärmespeicherfunktion sich nicht in der Speisenzubereitung erschöpft und der deshalb nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV unterfällt. Dabei kommt eine getrennte Betrachtung des in der Küche befindlichen Herdteils und des äußerlich wie ein Kachelofen anmutenden Back- und Garteils im Wohnzimmerbereich nicht in Betracht. Denn es handelt sich konstruktionsbedingt um einen einheitlich zu betrachtenden Ofen, auch wenn sich dieser in zwei Zimmern befindet und die einzelnen Teile unterschiedliche Funktionen aufweisen. Indes wird der Ofen ausweislich der vom Bezirksschornsteinfeger gefertigten gut nachvollziehbaren Skizzen und den in der Bauphase erstellten Lichtbildern durch einheitliche Züge versorgt, mit denen das Abgas durch beide Ofenteile geführt wird. Auch bei einer Befeuerung nur des Herdteils strömen die Heiz- und Wärmegase mithin durch den gesamten Ofen, also auch den im Wohnzimmer gelegenen Backofenteil, und werden dann anschließend durch den Kamin abgeführt. Bereits aufgrund dieser Abgasführung verbietet sich trotz der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Ofenteile eine isolierte Betrachtung. Der Rauchgasführung kommt im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung ausschlaggebende Bedeutung zu, da sie für die Schutzgüter des § 3 BImSchG maßgeblich ist. Auch kann der Herdteil des Ofens nicht eigenständig dergestalt betrieben werden, dass die Rauchgase den im Wohnzimmer befindlichen Backteil nicht durchstreichen.
28 
Ausgehend von der gebotenen Gesamtbetrachtung der Herd-Ofen-Kombination sind sämtliche im Behördenverfahren tätig gewordenen fachkundigen Personen zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich um einen Grundofen handelt, dessen objektive Wärmespeicherfunkton sich nicht in der Speisenzubereitung erschöpft. So bestätigte der von der Klägerin beauftragte Kachelofen- und Luftheizungsbauermeister sowie Sachverständige für das Ofenbauerhandwerk ... ... unter dem 04.04.2016, dass die von ihrem Ehemann durchgeführte Planung für einen Grundofen den geltenden Anforderungen der technischen Regeln des einschlägigen Ofenbauerhandwerks (TR OL) entspricht. In seiner Konformitätserklärung gibt der Sachverständige als Feuerstättenbauart ebenfalls „Grundofen“ an und stuft ihn etwa nicht wie im Formular ebenfalls möglich als Aufsatzherd oder Speicherbackofen ein. Ferner beträgt nach dieser Bestätigung des Sachverständigen die Wärmespeicherdauer der Ofenkombination nach TR OL zwölf Stunden, was deren objektive Eignung zur Raumluftbeheizung belegt und ausschließt, dass sich die Wärmespeicherfunktion in der Zubereitung von Speisen erschöpft. Ausweislich der Bestätigung beträgt die notwendige Brennstoffaufgabe 16,8 kg Holz, als Abbrandzeit sind 1,6 Stunden vorgesehen, sodass der Brennstoffdurchsatz pro Stunde maximal 10,5 kg betragen kann und entsprechende Teilmengen - verteilt über die Zeit - aufzulegen sind. In Übereinstimmung hiermit wird in der Konformitätserklärung die Nennleistung des Ofens mit 4,75 kW und der Brennstoffdurchsatz mit 10,5 kg pro Stunde angegeben. Diese Parameter belegen, dass der Ofen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur für das einmalige Aufheizen zur Zubereitung von Speisen auf dem Herd bzw. zum Niedrigtemperaturengaren in dem Ofenteil ausgelegt ist. Die von dem Sachverständigen ermittelte Speicherdauer der Ofenkonstruktion mit zwölf Stunden widerlegt die Behauptung der Klägerin, die im Wohnzimmer befindliche kachelofenartige Verkleidung sei allein aus optisch-ästhetischen Gründen gewählt und ihr komme keine Wärmespeicherfunktion zu. Es liegt auf der Hand, dass eine Speicherdauer von zwölf Stunden bei einer objektiven Zweckbestimmung allein zur Speisenzubereitung unnötig wäre und nur bei einer zumindest mitbestehenden Bestimmung zur Raumheizung Sinn macht. Der Senat misst den Angaben in der Bestätigung des Sachverständigen ... erheblichen Erkenntniswert zu, da sich dieser eingehend mit der Auslegung des von der Klägerin und ihrem Ehemann geplanten Ofens auseinandergesetzt hat, um die notwendige Schornsteinberechnung zur Weitergabe an den Bezirksschornsteinfegermeister zu erstellen. Ferner hat der Sachverständige die von der Baurechtsbehörde geforderte Konformitätserklärung / Fachunternehmererklärung im Auftrag der Klägerin erstellt, was ebenfalls eine gründliche Überprüfung des Ofens auf die Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und vor allem den geltenden Anforderungen der „Technischen Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks“ (TR OL) erfordert. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vortrag der Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, die Ofenkombination sei objektiv nicht auf eine Speicherdauer von zwölf Stunden ausgelegt. Die Klägerin bestreitet ohne nähere Substantiierung die Richtigkeit der von ihr selbst beigebrachten Konformitätserklärung, ohne sich inhaltlich mit den fachkundigen Ausführungen des von ihr eingeschalteten Sachverständigen auseinanderzusetzen.
29 
Die Angaben des Sachverständigen in seiner Konformitätserklärung und der beigefügten Bestätigung stimmen im Übrigen mit der fachlichen Einschätzung des Bezirksschornsteinfegermeisters und technischen Innungswarts der Schornsteinfegerinnung Karlsruhe, Herrn Schornsteinfegermeister ... ..., überein. Dieser geht in seiner für die Baurechtsbehörde der Beklagten erstellten Stellungnahme vom 26.02.2016 ebenfalls davon aus, dass die Feuerstätte nicht nur zur Zubereitung von Speisen, sondern auch der Erwärmung des Raumes dient. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der Schornsteinfeger ... seine Einschätzung nur nach Aktenlage getroffen und den Ofen nicht - wie ursprünglich angedacht - selbst in Augenschein genommen hat. Dies steht einer sachgerechten Beurteilung indes nicht entgegen, da sich in der Behördenakte eine aussagekräftige mehrseitige, vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister ... während der Bauphase gefertigte Grundrissskizze sowie eine ausführliche Fotodokumentation befindet. Nach den Feststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters beträgt die Zuglänge des Ofens insgesamt zehn Meter, die Länge des Bypasses 2,30 Meter. Wie sich den gefertigten Grundrissskizzen zweifelsfrei entnehmen lässt, winden sich die Züge durch beide Ofenteile und führen dazu, dass die Heizgase ihre Wärme an die umgebenden Schamottsteine abgeben können. Diese Konstruktionsweise des Ofens wird auch an den gefertigten Lichtbildern aus der Bauphase deutlich. In jeder Hinsicht nachvollziehbar führte der Bezirksschornsteinfegermeister ... in seinem aktenvermerklich festgehaltenen Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums vom 11.09.2017 aus, dass die in den aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzten Ofenteil im Wohnzimmer herüberreichenden Abgaszüge eine Länge von mehreren Metern haben. Nach den überzeugenden Darlegungen des Bezirksschornsteinfegermeisters ist diese Zuglänge nicht allein notwendig, um Speisen in dem Backfach zuzubereiten; hierzu würde ein kurzer, an dem Backfach vorbeigeführter Abgaszug ausreichen. Die Abgaszüge verliefen indes „geschlängelt“ durch diesen Ofenteil im Wohnzimmer, um eine möglichst gleichmäßige Wärmeverteilung in den Speichermedien zu gewährleisten. Die Länge der Abgaszüge diene daher zumindest auch zu einem großen Teil der Erwärmung in den wärmespeichernden mineralischen Medien, die in diesem Ofenteil verbaut seien. Diese Funktion der Feuerstätte sei für die Nutzung zur Zubereitung von Speisen nicht zwingend notwendig, sondern stelle eine zusätzliche Funktion zur Wärmespeicherung und -abgabe dar. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Ausführungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters hält der Senat den Vortrag der Klägerin, die Züge in dem im Wohnzimmer befindlichen Ofenteil seien ausschließlich so dimensioniert worden, um ein Niedrigtemperaturgaren von Speisen im Backofenfach zu ermöglichen, nicht für plausibel. Im Übrigen bestätigte die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst, dass sich die Züge bei Befeuerung der Herd-Ofen-Kombination auf circa 80 Grad erwärmen und die Rauchgase während der Passage durch die Zugkonstruktion von etwa 400 auf 120 Grad abkühlen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Umstand, dass die in den Zügen erfolgende Abkühlung der Rauchgase erforderlich ist, um den bereits sehr alten Kamin zu erhalten.
30 
Nicht beizutreten vermag der Senat auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die objektive Wärmespeicherfunktion des kachelofenartig anmutenden Ofenteils erschöpfe sich in der Speisenzubereitung, weil die Erwärmung der Speichermedien für Heizzwecke nicht ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht stützt sich ausschließlich auf seine eigenen Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme, bei der der Ofen indes erst seit kurzer Zeit angeheizt und die Speichermedien deswegen allenfalls leicht erwärmt waren, und nimmt in diesem Zusammenhang die von dem Sachverständigen ... bestätigte Speicherdauer von zwölf Stunden nicht in den Blick. Gut nachvollziehbar legt die Beklagte im Übrigen unter Verweis auf im Internet frei zugängliche sachkundige Quellen dar, dass Grundöfen ein sehr träges Wärmeverhalten aufwiesen und lange Anheizzeiten erforderten; ein fachgerecht gebauter Grundofen brauche meist zwei bis drei Stunden, bevor die Wärme an der Oberfläche spürbar wird; je träger sich der Ofen verhält, desto länger könne er die Wärme speichern, sodass weniger häufig nachgeheizt werden müsse. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte allenfalls geringe Erwärmung der Speichermedien deswegen nichts für die objektive Eignung der Ofenkombination zur Raumlufterwärmung bei längerer Beheizung hergibt. Vor dem Hintergrund dieses trägen Heizverhaltens von Grundöfen überzeugt auch die verwaltungsgerichtliche Einschätzung nicht, ein längerer oder dauerhafter Betrieb des Ofens scheide objektiv aus, da die bei der Augenscheinseinnahme festgestellte Wärmeentwicklung des Herdes bereits bei kurzem Betrieb sehr groß gewesen sei. Ferner gab die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst an, dass bei dem Beheizen des Ofens vor allem die metallische Herdplatte sehr viel Wärme abstrahlt, während die Raumtemperatur im Wohnzimmer eher niedrig bleibt. Ohne dass es entscheidungstragend darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch die von der Klägerin geschilderte zusätzliche Nutzung einer Elektro-Infrarotstrahlerheizung auf eine Eignung der Herd-Ofen-Kombination zur Erwärmung des Wohnbereichs hindeutet.
31 
2. Die Verfügung der Beklagten vom 21.02.2017 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstanden Ermessensfehler (§ 40 LVwVfG). Die Bestimmung des § 24 BImSchG räumt den Behörden für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1988 - 7 B 154.88 - UPR 1989, 224). Dabei ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und insbesondere der Nutzen solcher Anordnungen und die Belastung des Anlagenbetreibers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 32).
32 
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Messanordnung gerecht. Diese ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht aufgrund eines behördlichen Defizits in der Sachverhaltsermittlung ermessensfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die Beklagte war in Ausübung ihrer gesetzlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 24 LVwVfG nicht gehalten, den Ofen selbst in Augenschein zu nehmen. Wie oben näher dargelegt, ermöglichen die aussagefähigen, in der Behördenakte befindlichen Grundrissskizzen nebst Fotodokumentation eine ausreichende Beurteilung von Zustand und Funktionsweise der Ofenkonstruktion. In Übereinstimmung hiermit haben auch der technische Innungswart ... und die Schornsteinfegerinnung Karlsruhe eine Inaugenscheinnahme des Ofens zu dessen sachgerechten Beurteilung nicht für erforderlich gehalten. Des Weiteren stehen die Erkenntnisse der tätig gewordenen Bezirksschornsteinfeger mit den Bestätigungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ... im Einklang, an deren Richtigkeit die Immissionsschutzbehörde nicht zweifeln musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Immissionsschutzbehörde ursprünglich eine gemeinsame Ortsbesichtigung zusammen mit dem Sachverständigen ... vorgeschlagen hat.
33 
Die Anordnung ist verhältnismäßig und leidet auch im Übrigen nicht an Ermessensfehlern. Sie ist geeignet und notwendig, um nachzuweisen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 1. BImSchV eingehalten werden und keine Gefahren durch von dem Ofen ausgehende Staub- und CO-Emissionen für die menschliche Gesundheit bestehen. Nach der Begründung des Normgebers sind kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei (vgl. BT-Drs. 16/13100, S. 22). Die erlassene Messanordnung ist erforderlich, um der Behörde eine sachgerechte Einschätzung der von dem Ofen ausgehenden Gefährdungen für hochrangige Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit zu ermöglichen. Gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Mittel sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des hohen Rangs der gefährdeten Rechtsgüter ist die mit der angeordneten Messung für die Klägerin einhergehende finanzielle Belastung, die von der Behörde mit etwa 1.200,-- EUR angenommen wird, angemessen und auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
34 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
36 
Beschluss vom 21. September 2022
37 
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen