Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 184/25
Leitsatz
1. Hat eine bürgerlich-rechtliche Stiftung ein Organmitglied aus wichtigem Grund abberufen, kommt der rechtmäßige Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG (juris: StiftG BW), mit der die Stiftungsaufsichtsbehörde dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung einstweilen untersagt, nur dann in Betracht, wenn die Stiftung selbst nicht willens oder in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Zivilgerichten zu untersagen.(Rn.58)
2. Die Bejahung des nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer einstweiligen Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG (juris: StiftG BW) setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei einer weiteren Mitwirkung des abberufenen Organmitglieds die Existenz oder das Wirken der Stiftung erheblich gefährdet ist, weil die Verwirklichung des Stiftungszwecks beeinträchtigt zu werden droht.(Rn.69)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2025 - 10 K 693/24 - abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 692/24 - bei dem Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.01.2024 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutz gegen die behördliche Untersagung der Tätigkeit als Vorstand der beigeladenen Stiftung.
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Die Beigeladene ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung der Wissenschaft und Forschung ist. Organ der Stiftung ist der Vorstand, der ursprünglich aus fünf Mitgliedern bestand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Stiftungssatzung a.F.). Die fortbestehende Mitgliedschaft des Antragstellers im Vorstand ist zwischen den Beteiligten streitig.
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Der Antragsteller trat wiederholt mit der Bitte an das Regierungspräsidium Freiburg (im Folgenden: Regierungspräsidium) heran, wegen ihm von dem Vorstandsvorsitzenden vorenthaltener Informationen, die ihm eine ordnungsgemäße Erfüllung der als Vorstandsmitglied obliegenden Kontrolle der Stiftungsverwaltung unmöglich machten, als Stiftungsaufsichtsbehörde gegenüber der Beigeladenen tätig zu werden. Das Regierungspräsidium nahm die Vorwürfe zum Anlass, der Beigeladenen aufzugeben, die ordnungsgemäße Geschäftsführung und Rechnungslegung für das Jahr 2021 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und die im Einzelnen aufgeworfenen Fragen – namentlich zur Höhe der Vorstandsvergütung, zur unentgeltlichen und vergünstigten Überlassung von Wohnraum an nahe Angehörige des Vorstandsvorsitzenden und des Stifters sowie an Mitarbeiter der Beigeladenen und zur Betriebsrente für Frau ... ... – zu beantworten.
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Mit Beschluss vom 15.07.2022 berief der Vorstand der Beigeladenen den Antragsteller aus wichtigem Grund im Sinne von § 5 Abs. 4 Stiftungssatzung a.F. ab. Er begründete die Abberufung mit einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, einer Pflichtverletzung durch falsche Rechnungsstellungen bei der Rechtsanwaltstätigkeit für die Stiftung, die gerichtliche Reduzierungen der Streitwerte nicht berücksichtigten, sowie einer sexistischen Äußerung gegenüber einer Mitarbeiterin. Gegen die Abberufung vom 15.07.2022 erhob der Antragsteller bei dem Landgericht Freiburg Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses; er bestritt die ihm vorgeworfene Äußerung, wegen der er zwischenzeitlich Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt hatte. Das Landgericht Freiburg wies die Klage mit Urteil vom 16.08.2023 - 11 O 94/22 - mit der Begründung ab, dass die Abberufung sich als rechtmäßig darstelle, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern unheilbar zerrüttet sei, wozu der Antragsteller insbesondere mit seinem Verhalten bei der Abrechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit gegenüber der Stiftung in erheblichem Maße beigetragen habe. Gegen das Urteil ist bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung des Antragstellers anhängig (13 U 297/23).
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Der Vorstand der Beigeladenen berief am 02.08.2022 Professor ... als neues Mitglied des Vorstands. In der Folge vertrat das Regierungspräsidium gegenüber den Beteiligten die Auffassung, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Abberufung im Vorstandsamt bleibe, äußerte daher mit Blick auf die zwischenzeitliche Berufung des weiteren Vorstandsmitglieds Prof. ... Zweifel an einer rechtmäßigen Besetzung und Beschlussfassung des Vorstandes und regte eine Satzungsänderung an.
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Der Vorstand der Beigeladenen beschloss daraufhin am 04.10.2023 Änderungen der Stiftungssatzung, die unter anderem die Zahl der Mitglieder des Vorstandes auf „fünf bis sechs Mitglieder[n]“ erhöhte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Stiftungssatzung n.F.) und die Regelung zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund um eine beispielhafte Aufzählung wichtiger Gründe („insbesondere, die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den anderen Vorstandsmitgliedern […], grobe Pflichtverletzung, insbesondere […], stiftungsschädigendes Verhalten“) ergänzte (§ 5 Abs. 4 Satz 2 Stiftungssatzung n.F.).
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Mit Beschlüssen vom 04.10.2023 berief der Vorstand der Beigeladenen den Antragsteller wegen weiterer Vorkommnisse seit der Beschlussfassung am 15.07.2022 – unter anderem der Strafanzeige zur Aufnahme von Ermittlungen gegen Vorstandsmitglieder, einer Aufforderung an die Stiftungsbehörde, alle Vorstandsmitglieder abzuberufen, der Zustellung eines Schreibens an das Vorstandsmitglied Dr. ... unter ihrer Dienstadresse im Staatsministerium und der völligen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses – vorsorglich erneut aus wichtigem Grund ab. Gegen den Abberufungsbeschluss vom 04.10.2023 erhob der Antragsteller Feststellungsklage beim Landgericht Freiburg (8 O 276/23).
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Die Beigeladene beantragte am 01.02.2023 und am 21.11.2023 bei dem Regierungspräsidium, dem Antragsteller die Vorstandstätigkeit einstweilen nach § 12 Abs. 2 StiftG zu untersagen. Zur Begründung führte sie an, dass das Verhältnis zerrüttet und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Stiftung mit dem Antragsteller im Vorstand nicht mehr möglich sei. Eine gütliche Einigung habe nicht erreicht werden können.
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Das Regierungspräsidium hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 29.11.2023 zu einer einstweiligen Untersagung seiner Vorstandstätigkeit an.
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Mit Verfügung vom 30.01.2024 untersagte das Regierungspräsidium dem Antragsteller einstweilen, die Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beigeladenen auszuüben, bis über seine Abberufung durch Beschluss des Vorstands der Beigeladenen vom 15.07.2022 und vom 04.10.2023 im zivilgerichtlichen Verfahren (OLG Karlsruhe - 13 U 297/23 -; LG Freiburg - 8 O 276/23 -) rechtskräftig entschieden ist, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
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Zur Begründung führte die Behörde an, dass der nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG erforderliche wichtige Grund gegeben sei, weil der Antragsteller während des Schwebezustandes nach seiner Abberufung als unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und das Vertrauensverhältnis im Vorstand der Beigeladenen als zerrüttet anzusehen, jedenfalls aber in der Summe der Sachverhalte ein wichtiger Grund zu bejahen sei. Ein Vorstand, der sich gegen seine Abberufung zivilgerichtlich zur Wehr setze, bleibe bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens einstweilen im Amt. Der Rechtsstreit blockiere den Vorstand der Beigeladenen, weil satzungsgemäße Beschlüsse nicht zustande kommen könnten. Beschlüsse, die ohne Ladung des Antragstellers gefasst würden, litten unter einem formellen Fehler. Im Außenverhältnis sei die Beigeladene nur eingeschränkt handlungsfähig. Die Stiftungsbehörde könne dem Antragsteller einstweilen die Vorstandstätigkeit untersagen, weil das Interesse der Stiftung dies verlange und zu befürchten sei, dass die Stiftung wegen der ungeklärten Wirksamkeit der Abberufung Schaden nehme. Aufgrund der von der Beigeladenen vorgetragenen Vorkommnisse erscheine eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Vorstand unmöglich.
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Der Antragsteller habe durch sein Verhalten wiederholt gezeigt, dass er in Ermangelung der erforderlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Stiftung in der Lage sei und damit die Funktionsfähigkeit der Stiftung wesentlich gefährde. Die nach reduzierten gerichtlichen Streitwertfestsetzungen erst auf wiederholte Nachfragen erfolgte verzögerte Berichtigung von Honorarabrechnungen gegenüber der Stiftung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt belege, dass er nicht die zur Wahrung der Vermögensinteressen der Stiftung erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweise. Sein konfrontatives Auftreten gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern seit der Abberufung schließe eine auch nur übergangsweise gedeihliche Zusammenarbeit aus. An der Vorstandssitzung am 04.10.2023 habe er nicht teilgenommen. Mit Schreiben vom 03.11.2023 habe er den Vorstandsvorsitzenden aufgefordert, eine Vorstandssitzung mit dem Ziel einzuberufen, alle Vorstandsmitglieder der Stiftung mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Schlichtungsversuche seien gescheitert. Der Umgangston sei zunehmend durch wechselseitige Ausfälligkeiten und Beleidigungen insbesondere zwischen dem Antragsteller und dem Vorstandsvorsitzenden geprägt gewesen, zu deren Eskalation der Antragsteller beigetragen habe.
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Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorstand und dem Antragsteller sei zerrüttet. Dies begründe einen weiteren selbständigen wichtigen Grund für eine Abberufung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG, der – in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.08.2023 (11 O 94/22) – im Wege einer an der aktienrechtlichen Rechtslage und Rechtsprechung orientierten Auslegung der Vorschrift zu entwickeln sei. Hierbei genüge es, wenn derjenige, der abberufen werden soll, durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu der Zerrüttung beigetragen habe. Dies sei für den Antragsteller zu bejahen. Neben seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit für die Stiftung habe in erheblichem Maße sein konfrontatives und einschüchterndes Verhalten gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern zur Zerrüttung beigetragen. Hierzu zähle das dem Vorstandsmitglied Dr. ... unter dessen Dienstanschrift im Staatsministerium förmlich zugestellte Schreiben vom 21.03.2023 und das Schreiben an das Staatsministerium vom 22.11.2023 mit der Meldung eines Prüfbedarfs nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 4 LBG in Bezug auf das Vorstandsmitglied Dr. ... . Weiter sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und in der Folge die Funktionsfähigkeit der Stiftung durch die von dem Antragsteller angekündigte mediale Aufbereitung der aus seiner Sicht bei der Stiftung bestehenden Missstände gefährdet. Die detaillierten Angaben in den Presseartikeln der ... ... vom 10.01.2024 und vom 24.01.2024 sowie der ... ... vom 16.01.2024 gäben begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller mit internen Vorgängen der Stiftung an die Presse herangetreten sei.
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Bei behördlicher Ermessensausübung erweise sich die einstweilige Untersagung der Vorstandstätigkeit des Antragstellers als verhältnismäßig. Seitens der Stiftungsbehörde gesuchte einvernehmliche Lösungen zur Herstellung der Funktions- und Handlungsfähigkeit der Stiftung seien nicht zustande gekommen. Das von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Ruhen seiner Vorstandstätigkeit scheide aus Rechtsgründen aus. Andere Maßnahmen, mit denen die Verhältnisse der Stiftung in gleich effektiver Weise konsolidiert werden könnten, seien nicht ersichtlich. Angesichts der festgestellten Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Stiftung und damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks erscheine der mit der einstweiligen Untersagung der Ausübung der Vorstandstätigkeit verbundene Grundrechtseingriff in die Autonomie der Stiftung einerseits und die Rechtspositionen des Antragstellers andererseits schließlich auch angemessen. Unabhängig hiervon sei der behördliche Ermessensspielraum mit Blick auf das Gewicht des von dem Antragsteller gezeigten Fehlverhaltens hier in dem Sinne reduziert, dass der Stiftungsbehörde als einzige rechtmäßige Handlungsalternative die einstweilige Untersagung der Vorstandstätigkeit bleibe, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen.
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An der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Stiftung und der Erfüllung des Stiftungszwecks durch eine weitere Mitwirkung des bis zu einer abschließenden zivilgerichtlichen Klärung der Wirksamkeit seiner Abberufung weiter als Mitglied des Vorstands anzusehenden Antragstellers könne für eine weitere Übergangszeit bis zum Eintritt der Bestandskraft der Untersagungsverfügung nicht hingenommen werden. Zwar sei der Vorstand nach außen handlungsfähig, jedoch im Innenverhältnis nicht zu einer ordnungsgemäßen und wirksamen Beschlussfassung in der Lage.
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Gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage (10 K 692/24) erhoben und im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass schon der tatbestandliche Anwendungsbereich der Vorschrift des § 12 Abs. 2 StiftG nicht eröffnet sei, weil die von der Beigeladenen bereits ausgesprochene zivilrechtliche Abberufung des Antragstellers nach dem stiftungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz die behördliche Befugnis zu einer weitergehenden Untersagungsverfügung sperre. Überdies sei ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG nicht gegeben. Die Annahme der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die richtigerweise nicht auf die Stiftung, sondern das einzelne Vorstandsmitglied zu beziehen sei, sei in keiner Weise gerechtfertigt. Seine generelle fachliche und persönliche Eignung zur Leitung einer Stiftung sei bei der gebotenen Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit ohne Zweifel belegt. Er habe sich kein rechtswidriges Verhalten zuschulden kommen lassen. Ungeachtet dessen könne er im Vorstand der Beigeladenen problemlos überstimmt werden; die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis sei zudem von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des internen Willensbildungsverfahrens der Stiftung zu abstrahieren. Die von der Behörde als weiterer wichtiger Grund angeführte – konturenlose und mit den gesetzlich ausdrücklich geregelten Alternativen einer groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht vergleichbare – Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kenne das Gesetz, wie das vorgelegte Rechtsgutachten von Professorin ... im Einzelnen darlege, nicht. Schließlich erweise sich die Untersagungsverfügung als ermessensfehlerhaft, weil sie in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte des Antragstellers eingreife, ohne dass die Existenz oder das Wirken der Stiftung wesentlich gefährdet wäre. Er habe nach den Abberufungen zu keinem Zeitpunkt als Mitglied des Vorstands gehandelt; eine konkrete Gefahr für die Stiftung bestehe daher nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 21.01.2025 abgelehnt.
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei § 12 Abs. 2 StiftG. Die einstweilige Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans komme als Interimsmaßnahme, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, auch dann in Betracht, wenn die Abberufung der Stiftung selbst oder dem für sie handelnden Organ obliege und von diesem bereits ausgesprochen sei. Trotz der Abberufung durch den Vorstand der Stiftung sei der Antragsteller weiter als dessen Mitglied zu behandeln. Die Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wirksam sei, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, gelte im Stiftungsrecht nicht. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der zivilgerichtlichen Klageverfahren, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Abberufungen begehrt, bleibe das Bestehen seines Vorstandsamtes in der Schwebe und sei die Abberufung als unwirksam zu behandeln.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene Untersagungsverfügung seien erfüllt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG, der auch bei einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern zu bejahen sei, sei im Anschluss an das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.08.2023 - 11 O 94/22 - zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 5 Abs. 4 Stiftungssatzung gegeben. Die Vorstandsmitglieder seien untereinander so zerstritten, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich sei. Der Antragsteller habe die Zerrüttung durch sein eigenes Verhalten, namentlich die – seine Vertrauenswürdigkeit infrage stellende – nachlässige Korrektur mehrerer Honorarabrechnungen für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, die – seine Loyalitätspflicht verletzende – Information der ... ... und der ... ... über „Vorgänge in der Stiftung“, die zumindest unsachlichen Äußerungen gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden, das Verhalten gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied Dr. ... sowie die Nichtteilnahme an der Vorstandssitzung am 04.10.2023, maßgeblich verursacht. Aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sei das Wirken der Stiftung wesentlich gefährdet.
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Die von dem Antragsteller angeführte Möglichkeit, wonach die Beigeladene mit dem Ziel, ihm die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu untersagen, beim zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO erwirken könnte, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, sei zweifelhaft. Ob die Rechtsprechung zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH auf eine Stiftung übertragbar sei, sei offen und im Hinblick darauf, dass das abberufene Vorstandsmitglied einer Stiftung während des Schwebezustandes das Recht habe, seine Vorstandstätigkeit weiter auszuüben, und deshalb seinerseits einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO zur Durchsetzung dieses Anspruchs stellen könne, jedoch zweifelhaft. Unabhängig davon sei die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei den Zivilgerichten nicht in der gleichen Weise geeignet, Schaden von der Beigeladenen abzuwenden, wie die streitgegenständliche Untersagungsverfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
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Schließlich habe das Regierungspräsidium fehlerfrei von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner habe nicht der Frage nachgehen müssen, ob der Antragsteller die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes überwiegend verursacht habe; jedenfalls sei diese umgekehrt nicht allein oder eindeutig von einem anderen Vorstandsmitglied herbeigeführt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Untersagungsverfügung für den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über sämtliche in den Vorstandssitzungen am 15.07.2022 und 04.10.2023 ausgesprochenen Abberufungen ausgesprochen worden sei.
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Hiergegen richtet sich die von dem Antragsteller am 03.02.2026 erhobene Beschwerde.
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Zu deren Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 StiftG aus. Der stiftungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz stehe einer stiftungsbehördlichen Untersagungsverfügung entgegen, wenn die zivilrechtliche Abberufung bereits erfolgt sei. Eine von der Stiftung wirksam abberufene Person sei tatbestandlich nicht (mehr) Mitglied eines Stiftungsorgans. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme werde die Unwirksamkeit der von der Stiftung ausgesprochenen Abberufung auch nicht bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die von dem Vorstandsmitglied erhobene Klage rechtlich fingiert. Es fehle an der hierzu erforderlichen besonderen gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge die Vorschrift des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG a.F. (= § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG), wonach der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, im Stiftungsrecht nicht entsprechend anwendbar sei, erlaube einen solchen Schluss nicht. Diese Auffassung vertrete nunmehr auch die Beigeladene in den beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren 13 U 54/25 und 13 U 55/25. Vielmehr betone der Bundesgerichtshof, dass bei der Stiftung wegen ihrer andersartigen Zwecke und Betätigungen nicht in gleichem Maße das Bedürfnis nach ständiger Klarheit der Vertretungsverhältnisse bestehe. Danach gelte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Abberufung immer und nur dann rechtswirksam sei, wenn sie sich – nach objektiver Rechtslage und vornherein – als rechtmäßig erweise. Die im Falle unterschiedlicher Auffassungen zur Rechtmäßigkeit der Abberufung eintretende Rechtsunsicherheit sei durch eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung zu beenden. Während des „Schwebezustands“ bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung könne die Stiftung – vergleichbar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH – ein abberufenes Vorstandsmitglied, welches sich weiter die Rechte eines Vorstandsmitglieds anmaße, mit den Mitteln des zivilgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 935 und § 940 ZPO effektiv daran hindern, der Stiftung durch eine Fortsetzung seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden zuzufügen. Weshalb eine zivilgerichtliche einstweilige Verfügung gegenüber der erst eineinhalb Jahre nach dem ersten Abberufungsbeschluss am 15.07.2022 ergangenen stiftungsaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung vom 30.01.2024 weniger effektiv sein sollte, sei nicht ersichtlich.
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Ungeachtet dessen liege ein wichtiger Grund für seine Abberufung nicht vor. Der – gestützt auf eine singuläre Entscheidung des Landgerichts Freiburg – dem Kapitalgesellschaftsrecht entnommene Tatbestand der unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses begründe keinen Abberufungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG. Die Interessenlage im Stiftungsrecht sei nicht mit dem Kapitalgesellschaftsrecht vergleichbar, weil die Stiftung grundsätzlich über kein Kontrollorgan verfüge, das für die Abberufung zuständig wäre und aufgrund seiner Unabhängigkeit eine organisationsrechtliche Vorkehrung gegenüber einer missbräuchlichen Handhabung dieses Abberufungsgrundes böte. Das Merkmal führe aufgrund seiner unklaren Konturen zu Rechtsunsicherheit, bleibe nach dem Verständnis durch das Verwaltungsgericht weit hinter den Anforderungen der gesetzlich ausdrücklich geregelten Abberufungsgründe der groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zurück und ermögliche es so der Mehrheit im Vorstand, ein unliebsames anderes Mitglied loszuwerden. Jedenfalls vorliegend schließe es höherrangiges Recht aus, den Antragsteller für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich zu machen und ihm die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu untersagen. Denn er habe in Erfüllung seiner Pflichten als Vorstandsmitglied gehandelt, wenn er versucht habe, die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Stiftung aufzuklären. Überdies habe im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung aufgrund des pflichtwidrigen und gesetzeswidrigen Verhaltens des Vorstandsvorsitzenden bereits kein normativ schutzwürdiges Vertrauensverhältnis mehr bestanden, dessen Beeinträchtigung zu seiner Abberufung als Vorstandsmitglied berechtigen hätte können. Richtigerweise hätte die Stiftungsaufsichtsbehörde daher gegen den pflichtwidrig handelnden Vorstandsvorsitzenden vorgehen müssen.
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Eine Unfähigkeit zur Geschäftsführung sei bei der gebotenen Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit offensichtlich nicht gegeben. Soweit der Antragsgegner eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als deren besonderen Anwendungsfall konstruieren möchte, lege er eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung im Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung der sehr überschaubaren Aufgaben des Antragstellers und der abgesehen von den Vorstandssitzungen fehlenden regelmäßigen Zusammenarbeit nicht dar.
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Unabhängig hiervon mangele es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme einer unheilbaren Zerrüttung. Er habe sich keine, jedenfalls aber keine groben Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Die verspätete Korrektur von Honorarforderungen habe nicht seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand, sondern als von der Stiftung beauftragter Rechtsanwalt betroffen. Die monierte Presseberichterstattung habe auf einer journalistisch sorgfältigen Recherche beruht und objektiv wahre Tatsachen wiedergegeben. An den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Die Nichtteilnahme an der Vorstandssitzung am 04.10.2023 könne ihm nicht vorgehalten werden; hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Dass es seit Juli 2022 keine Zusammenarbeit im Vorstand mehr gegeben habe, habe nicht an seiner fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit gelegen, sondern sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Beigeladene ihn nicht mehr als Vorstandsmitglied angesehen und nicht mehr zu Vorstandssitzungen und anderen Veranstaltungen (ein)geladen habe.
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Des Weiteren fehle es an einer konkreten Gefährdung der Stiftung. Das Verwaltungsgericht setze dieses selbständige Erfordernis in unzulässiger Weise mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gleich. Eine Beeinträchtigung des operativen Handelns der Stiftung nach außen stelle der angefochtene Beschluss nicht fest.
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Die angefochtene Verfügung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Einem Vorstandsmitglied der Stiftung dürfe seine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG nur einstweilen untersagt werden. Eine dauerhafte Tätigkeitsuntersagung sei unzulässig. Jede Untersagungsverfügung müsse darauf angelegt sein, zeitnah auszulaufen oder durch eine Abberufung abgelöst zu werden. Dem werde die zeitliche Befristung der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht gerecht. Es sei ungewiss, ob es überhaupt zu rechtskräftigen Entscheidungen in den zivilgerichtlichen Verfahren komme. Darüber hinaus verfehle die angefochtene Entscheidung den gesetzlichen Zweck des § 12 Abs. 2 StiftG und lasse seine Grundrechtspositionen unberücksichtigt.
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Schließlich überwiege sein Aussetzungsinteresse auch dann das Vollziehungsinteresse an der Untersagungsverfügung vom 30.01.2024, wenn sich deren Rechtswidrigkeit bei summarischer Prüfung nicht feststellen lasse. Denn dem Antragsgegner erwachse aus einer sofortigen Vollziehbarkeit kein nennenswerter Vorteil. Die Beigeladene behandele den Antragsteller seit dessen erster Abberufung als Nichtmitglied des Vorstands und der Antragsteller entfalte seinerseits – abgesehen von den zivilgerichtlichen Klageverfahren – keine Aktivitäten, die die Willensbildung oder das Handeln der Stiftung stören könnten.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.01.2025 - 10 K 693/24 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 692/24 - gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.01.2024 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Verfügung und den erstinstanzlichen Beschluss: Dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Abberufung als Mitglied des Vorstands zu behandeln sei, habe zwischenzeitlich das Landgericht Freiburg bestätigt (Urt. v. 24.01.2025 - 8 O 175/24 und 8 O 176/24 -). Der Annahme eines Schwebezustandes stehe entgegen, dass ein Ruhen der Mitgliedschaft in einem Organ stiftungsrechtlich nicht zulässig sei. Die angefochtene Verfügung verstoße auch nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Im Wege zivilgerichtlichen Rechtsschutzes könne eine einstweilige Untersagung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds mit umfassender Wirkung gegenüber der körperschaftlichen Organstellung in Bezug auf alle Rechte und Pflichten nicht erreicht werden. Das Wirken der Stiftung sei wesentlich gefährdet. Entgegen seinem Vorbringen habe der Antragsteller versucht, sich nach seiner Abberufung in die Vorstandsarbeit der Stiftung einzubringen, namentlich Informations- und Kontrollrechte geltend gemacht. Das Verbleiben im Amt begründe Risiken hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung und lähme die Arbeit des Vorstands. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG bejaht. Eine – verschuldensunabhängige – Unfähigkeit zur Geschäftsführung sei auch anzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern unheilbar zerrüttet und dies maßgeblich durch das Verhalten des abberufenen Vorstandsmitglieds verursacht worden sei. Das Tatbestandsmerkmal eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses sei im Stiftungsrecht gleichlaufend zum Gesellschaftsrecht zu bestimmen. Die angefochtene Untersagungsverfügung habe den Sachverhalt im Zeitpunkt ihres Erlasses gewürdigt. Sie habe auch Sachverhalte berücksichtigen dürfen, die sich erst nach den Abberufungsbeschlüssen des Stiftungsvorstands ereignet hätten; dies betreffe namentlich die Informationsweitergabe an die Presse und an das Staatsministerium im Hinblick auf das Vorstandsmitglied Dr. ... . Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Freiburg vom 07.03.2025 - 8 O 175/24 - jüngst eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Stiftung bei Beteiligung des Antragstellers bestätigt (Beschl. v. 14.05.2025 - 13 U 54/25 -). Ermessensfehler seien, insbesondere hinsichtlich der Befristung der Untersagung, weiter nicht ersichtlich. Die Klärung, ob der Antragssteller im Vorstand verbleibe, sei ab Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht zwingend gegeben, weil die Gefahren für die Stiftung in Bezug auf die zweite Abberufung fortbestehen könnten. Sollte die erste Abberufung rechtskräftig für wirksam erklärt werden, verliere der Verwaltungsakt aufgrund seiner Gegenstandslosigkeit automatisch seine Wirksamkeit.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vortrag des Antragstellers sei widersprüchlich. Abhängig von der zivil- oder verwaltungsgerichtlichen Prozesssituation mache er entweder die Unwirksamkeit oder die Wirksamkeit seiner Abberufung als Mitglied des Stiftungsvorstands geltend. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren stelle er im Beschwerdeverfahren erstmalig in Abrede, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerrüttet sei.
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Das Landgericht Freiburg hat die Beigeladene mit Urteil vom 07.03.2025 - 8 O 175/24 - verurteilt, es zu unterlassen, den von ihrem Vorstand am 15.07.2022 gefassten Beschluss zur Abberufung des Antragstellers als wirksam zu behandeln, solange die Rechtmäßigkeit der Abberufung nicht rechtskräftig festgestellt bzw. die Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses rechtskräftig abgewiesen ist. Gegen das Urteil hat die Beigeladene bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung eingelegt (13 U 54/25). Die von dem Antragsteller aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts betriebene Zwangsvollstreckung hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 14.05.2025 - 13 U 54/25 - einstweilen eingestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichtlichen Verfahrensakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Bezug genommen.
II.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist begründet.
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Aus den von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 692/24 - bei dem Verwaltungsgericht Freiburg gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.01.2024 wiederherzustellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, und begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotenen Abwägung tritt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 30.01.2024 hinter das subjektive Interesse des Antragstellers, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben, zurück, weil die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Untersagung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beigeladenen ernstlichen Zweifeln begegnet (1.) und es an einem erforderlichen besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse fehlt (2.).
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1. Die Verfügung vom 30.01.2024 erweist sich – unter Zugrundelegung der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.03.2022 - 1 LA 18/21 - juris Rn. 6) – voraussichtlich als rechtswidrig.
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Die einstweilige Untersagung der Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 StiftG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Stiftungsbehörde gemäß § 12 Abs. 2 StiftG einem Mitglied eines Stiftungsorgans die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen. Als Interimsmaßnahme soll die einstweilige Untersagung Gefahren für die Stiftung durch fehlerhaftes Organwalterhandeln in der Zeit bis zu einer wirksamen Abberufung verhindern (vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 249).
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Der Senat kann offenlassen, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG vorliegt (a). Denn die angefochtene Untersagungsverfügung stellt sich bei der beschränkten gerichtlichen Prüfung auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO jedenfalls deshalb voraussichtlich als rechtswidrig dar, weil sie sich als unverhältnismäßig erweist (b).
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das dem Antragsteller von dem Antragsgegner und der Beigeladenen im Einzelnen vorgeworfene Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG erfüllt. Bei summarischer Prüfung ergeben sich allerdings Zweifel, ob der Antragsteller eine grobe Pflichtverletzung begangen (aa) oder sich als unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (bb) erwiesen hat. Die Rechtsauffassung, wonach bereits eine unheilbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vorstandsmitgliedern einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG darstellt, der die Abberufung eines Vorstandsmitglieds rechtfertigt, begegnet gewichtigen Bedenken (cc).
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aa) (1) Die Organmitglieder einer Stiftung sind zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks gehalten. Dabei unterliegen sie – gegenüber der Stiftung, nicht aber gegenüber den anderen Organmitgliedern – gesetzlich oder satzungsrechtlich konkretisierten Geschäftsführungs-, Legalitäts- und Legalitätskontroll- sowie Treuepflichten (vgl. hierzu ausführlich Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKo StiftR, 2023, § 84a BGB Rn. 71 ff.; Weitemeyer, in MüKo BGB, 10. Aufl., § 84a Rn. 4 ff.). Zu den Treuepflichten zählen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, zum loyalen Einsatz für die Stiftung und zum Handeln im Stiftungsinteresse, ein Verbot der Ausnutzung der Organstellung zum eigenen oder zum sonstigen stiftungsfremden Vorteil sowie eine Pflicht zur Rücksichtnahme bei Eigengeschäften mit der Stiftung und zur Verschwiegenheit in Stiftungsangelegenheiten (vgl. Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKo StiftR, 2023, § 84a BGB Rn. 87 ff.).
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Ob es sich bei einer Verletzung dieser Pflichten durch ein Organmitglied um eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung und der Grad des Verschuldens des Organwalters. Die Bejahung einer groben Pflichtverletzung setzt eine beharrliche Weigerung, den Stiftungszweck zu erfüllen, oder eine wesentliche Gefährdung des Funktionsinteresses der Stiftung voraus (vgl. zum Vorstehenden: NdsOVG, Beschl. v. 29.07.1998 - 13 M 2473/97 - juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 17.07.2020 - 2 K 2193/17 - juris Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2005 - 1 L 3762/04 - juris Rn. 36; VG Freiburg, Beschl. v. 21.10.2021 - 10 K 2622/21 - juris Rn. 11; VG Karlsruhe Beschl. v. 18.1.2018 - 7 K 14854/17 - juris Rn. 11; Bruns, StiftG BW, 5. Aufl., § 12 Rn. 1; Suerbaum in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, StiftR, 2. Aufl., C Rn. 236).
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(2) Gemessen an diesen Anforderungen bestehen bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest Zweifel, ob sich für das dem Antragsteller von dem Antragsgegner in der Begründung der angefochtenen Untersagungsverfügung vorgeworfene und von dem erstinstanzlichen Beschluss entscheidungstragend gewürdigte Verhalten ohne Weiteres das Gewicht einer groben Pflichtverletzung bejahen lässt, die zur Abwendung eines konkreten Schadens für die Stiftung eine Abberufung des Antragstellers von seinem Vorstandsamt aus wichtigem Grund rechtfertigt. Zwar könnte der Antragsteller mit dem von ihm in der Vergangenheit gezeigten Verhalten einzelne Pflichten als Vorstandsmitglied der Beigeladenen verletzt haben. Jedoch hat er voraussichtlich weder eigennützig gehandelt noch einen wirtschaftlichen Schaden in bedeutsamer Größenordnung verursacht.
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(a) Die von dem Verwaltungsgericht lediglich als „nachlässige(s) Verhalten“ qualifizierte (BA, S. 10) verzögerte Berichtigung mehrerer Honorarrechnungen des Antragstellers gegenüber der Stiftung, für die die Staatsanwaltschaft Freiburg den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat verneint (vgl. Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO v. 16.01.2024 - 490 Js 17425/23 -, Anlage AS 17) und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren eingestellt hat (vgl. Einstellungsverfügung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO v. 04.11.2025 - 380 EV 18/25 -, Anlage AS 63), dürfte weder hinsichtlich des Verschuldensgrades noch hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung für die Stiftung die Voraussetzungen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG erfüllen.
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(b) Bei summarischer Prüfung dürfte sich auch für die Offenbarung von Informationen durch den Antragsteller nicht nur gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Staatsanwaltschaft, sondern auch gegenüber der Presse, deren Umfang im Einzelnen nach Aktenlage unklar bleibt, eine grobe Pflichtverletzung nicht zweifelsfrei feststellen lassen.
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Eine Ausprägung der allgemeinen Loyalitätspflicht der Mitglieder der Stiftungsorgane ist die Verschwiegenheitspflicht, die dem Schutz der Stiftung, nicht aber der anderen Organmitglieder dient (vgl. ausführlich zum Folgenden: Seifert, ZStV 2014, 41 ff.; s.a. Godron/Gollan, in: Richter, StiftR, 2. Aufl., § 6 Rn. 164 ff.). Die Stiftung soll vor Schäden geschützt werden, die durch die Weitergabe vertraulicher Informationen entstehen. Neben dem Schutz nach außen dient die Verschwiegenheitspflicht auch dem Schutz nach innen. Die Weitergabe von Informationen über die interne Willensbildung und das Abstimmungsverhalten an Dritte oder sogar die Öffentlichkeit gefährdet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine unbefangene Meinungsbildung innerhalb der Stiftungsorgane. Jedoch ist nicht für jede Äußerung gegenüber Außenstehenden zwangsläufig und schematisch eine grobe Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.05.2017 - I-8 U 86/16 u.a. - juris Rn. 52). Vielmehr sind die konkrete Äußerung und ihr Gewicht für die Beeinträchtigung der Interessen der organschaftlich vertretenen juristischen Person in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.11.2006 - 8 W 388/06 - juris Rn. 16). Bei der gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen sind insbesondere der Wahrheitsgehalt der getätigten Äußerungen, das öffentliche Informationsinteresse und die Frage einer tatsächlichen Schädigung konkreter Belange der Stiftung zu würdigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.06.2021 - 8 ME 135/20 - juris Rn. 1).
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Danach lässt sich ein grob pflichtwidriges Verhalten des Antragstellers nicht ohne Weiteres bejahen. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang Informationen des Antragstellers, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die Berichterstattung in der ... ... vom 10.01.2024 und vom 24.01.2024 sowie der ... ... vom 16.01.2024 tatsächlich ermöglicht haben, da in diese ersichtlich auch Äußerungen des Regierungspräsidiums, des Wissenschaftsministeriums, der Staatsanwaltschaft Freiburg, des anwaltlichen Bevollmächtigten des Vorstandsvorsitzenden sowie des Vorstandsmitglieds Dr. ... Eingang gefunden haben. Zudem legt die Begründung der angefochtenen Untersagungsverfügung (S. 37 ff.), welche die Möglichkeit einer Schädigung der Stiftung aufgrund eines Reputationsverlust im Wesentlichen lediglich abstrakt skizziert („denkbar“, „kann“), eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit und der Aufgabenerfüllung der Beigeladenen infolge der wahrheitsgemäßen Presseberichterstattung im Januar 2024 nicht dar. Eine solche drängt sich auch nicht auf. Die Berichterstattung entfaltet ihre das öffentliche Ansehen beeinträchtigende Wirkung in erster Linie gegenüber den bezeichneten Vorstandsmitgliedern, nicht aber gegenüber der Stiftung selbst. Für den objektiven Leser ist erkennbar, dass die behördliche Klärung der wiedergegebenen Vorwürfe gerade im (Vermögens-)Interesse der Stiftung liegt. Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht von vornherein abgesprochen werden, mit seiner Offenbarung von Informationen im Interesse der Beigeladenen gehandelt zu haben.
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bb) (1) Die Unfähigkeit eines Mitglieds eines Stiftungsorgans zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist anzunehmen, wenn das Mitglied – verschuldensunabhängig – aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Die Stiftungsaufsicht hat unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Organmitglieds nach objektiven Kriterien die Eignung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen. Die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen. Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, dass sie zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung bereit ist (vgl. zum Vorstehenden: BayVGH, Beschl. v. 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 - juris Rn. 8; HambOVG, Urt. v. 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 - juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2005 - 1 L 3762/04 - juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 21.10.2021 - 10 K 2622/21 - juris Rn. 11; Bruns, StiftG BW, 5. Aufl., § 12 Rn. 1; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 238).
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(2) Gemessen an diesem Maßstab begegnet es Zweifeln, ob sich bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit anhand objektiver Kriterien die Fähigkeit des Antragstellers verneinen lässt, die ihm von der Beigeladenen konkret übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Die Begründung der angefochtenen Untersagungsverfügung (S. 29 ff.) dürfte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür darlegen, dass der Antragsteller künftig nicht dazu bereit sein wird, seine Aufgabe als Stiftungsvorstand gemäß der Satzung und dem von dem Stifter verfügten Zweck der Stiftung zuverlässig auszuüben. Ein subjektiver Vertrauensverlust der weiteren Mitglieder des Vorstandes der Beigeladenen dürfte hierfür jedenfalls nicht genügen. Überdies nimmt der Antragsteller – jedenfalls nicht offensichtlich anhaltlos – für sich in Anspruch, mit der von ihm angestoßenen behördlichen Klärung der Vorwürfe gegenüber einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gerade im (Vermögens-)Interesse der Stiftung zu handeln.
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cc) Schließlich bestehen Zweifel, ob bereits ein „unheilbar zerrüttetes Vertrauensverhältnis“ im Stiftungsorgan genügt, um einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG bejahen zu können. Zwar ist die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG nicht abschließend („insbesondere“), sondern die Vorschrift offen für weitere im Wege der Auslegung zu bestimmende wichtige Abberufungsgründe, deren gemeinsames Merkmal eine konkrete Gefährdung des Stiftungszwecks im Falle eines weiteren Verbleibs des Betroffenen im Stiftungsorgan sein dürfte (vgl. Bruns, StiftG BW, 5. Aufl., § 12 Rn. 1). Gegen die Anerkennung eines „unheilbar zerrütteten Vertrauensverhältnisses“ als wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG, den das Verwaltungsgericht, gestützt auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.08.2023 - 11 O 94/22 -, dem Kapitalgesellschaftsrecht entnimmt und der (allein) im stiftungsrechtlichen Schrifttum nur vorsichtig und primär im Sinne einer möglichen Satzungsregelung der Stiftung erörtert wird (vgl. Godron/Gollan, in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 79; Sieger/Bank NZG 2010, 641, 642), bestehen indes systematische Bedenken (vgl. hierzu ausführlich: Weitemeyer, in: MüKo BGB, § 84 Rn. 12 f.). Denn die organisationsrechtliche Verfassung einer Stiftung unterscheidet sich maßgeblich von einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund der eigner- und mitgliederlosen Struktur der Stiftung sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands gegenüber keinem anderen Aufsichtsorgan verpflichtet. Die monistische Organstruktur verlangt eine wechselseitige Kontrolle der Vorstandsmitglieder, die ihrerseits allein gegenüber der Stiftung, nicht aber untereinander in einem Vertrauensverhältnis stehen. Soweit der erstinstanzliche Beschluss der Gefahr einer unter Berufung auf eine einfache Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgenden willkürlichen Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch einfachen Mehrheitsbeschluss dadurch zu begegnen sucht, dass er als weitere Voraussetzung einen maßgeblichen – nicht notwendig schuldhaften – Beitrag des Betroffenen zu der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses prüft, droht die gesetzgeberische Entscheidung für eine grobe Pflichtverletzung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Abberufung von Organmitgliedern einer Stiftung umgangen zu werden. Die von dem Verwaltungsgericht in der Folge der unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses weitergehend geforderte wesentliche Gefährdung des Wirkens der Stiftung scheint schließlich ohne das pflichtwidrige Verhalten eines Vorstandsmitglieds kaum vorstellbar, so dass vorrangig immer eine grobe Pflichtverletzung des abberufenen Vorstandsmitglieds im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG zu prüfen sein wird.
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b) Unabhängig hiervon stellt sich die angefochtene Untersagungsverfügung voraussichtlich jedenfalls deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil sie nicht erforderlich ist.
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aa) Hat – wie hier – die Stiftung selbst das Organmitglied bereits abberufen, kommt der flankierende Erlass einer Untersagungsverfügung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bei zutreffender Auslegung des § 12 Abs. 2 StiftG nicht regelhaft zur vorläufigen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern nur dann in Betracht, wenn die Stiftung selbst nicht (mehr) willens oder in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen zu untersagen.
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Ein solches Verständnis, welchem der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegensteht, entspricht dem von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck, wie er in Systematik und Entstehungsgeschichte der landesgesetzlichen Bestimmungen zur staatlichen Stiftungsaufsicht Ausdruck gefunden hat. Die behördliche Befugnis zur einstweiligen Untersagung der Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans in § 12 Abs. 2 StiftG knüpft systematisch unmittelbar an die Voraussetzungen für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans durch die Stiftungsbehörde in § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG an (vgl. hierzu: Fischer, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 109; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 249). Für die behördliche Abberufungsbefugnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG ist allgemein anerkannt, dass sich ihre Ausübung nach dem das Stiftungsaufsichtsrecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität nur dann als verhältnismäßig erweist, wenn die Stiftung selbst nicht in der Lage oder nicht willens ist, das Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abzuberufen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.07.1998 - 13 M 2473/97 - juris Rn. 50; VG Bayreuth, Urt. v. 20.01.2015 - B 5 K 13.391 - juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2005 - 1 L 3762/04 - juris Rn. 34; Gummert, in: MHdb GesR, Bd. 5, 5. Aufl., § 92 Rn. 36; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 229; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 10. Aufl., § 84 Rn. 12). Die Abberufung von Organmitgliedern ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht, dessen Anwendung nur in Betracht kommt, wenn alle anderen Maßnahmen – namentlich die unabhängig von einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangige behördliche Aufforderung zur Abberufung (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2018 - 7 K 14854/17 - juris Rn. 23; VG Bayreuth, Urt. v. 20.01.2015 - B 5 K 13.391 - juris Rn. 34 f. zu Art. 13 BayStiftG a.F.; NdsOVG, Beschl. v. 29.07.1998 - 13 M 2473/97 - juris Rn. 50 zu § 14 NdsStiftG a.F.; Godran/Gollan, in: Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 82; Gummert, in: MHdb GesR, Bd. 5, 5. Aufl., § 92 Rn. 36; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 229; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 10. Aufl., § 84 Rn. 12) – erfolglos geblieben sind oder aussichtslos erscheinen (vgl. Bruns, StiftG BW, 5. Aufl., § 12 Rn. 1). Dies entspricht der gesetzgeberischen Vorstellung bei Erlass des Stiftungsgesetzes, wonach die staatliche Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht ihrer Natur nach subsidiär ist und die Bestimmungen, die behördliche Aufsicht in den §§ 8 ff. StiftG regeln, so ausgestaltet sind, dass zunächst die Stiftung selbst rechtswidrige Zustände beseitigen kann (LT-Drs. 7/510, S. 35). Folgerichtig geht die Gesetzesbegründung für die Vorschrift des § 12 StiftG davon aus (LT-Drs. 7/510, S. 36), dass die Abberufung und Neubestellung von Organmitgliedern durch die Stiftungsbehörde (nur) in den Fällen notwendig ist, in denen die Stiftung nicht mehr funktionsfähig ist oder nicht geneigt ist, ordnungsgemäße Zustände wiederherzustellen. Nur unter dieser Voraussetzung ermächtigt der Gesetzgeber die Stiftungsbehörde weitergehend zum Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung. Denn trete „ein solcher Fall“ ein, müssten gegebenenfalls sofort Schritte gegen Organmitglieder eingeleitet werden, die der Stiftung durch ihre weitere Tätigkeit Schaden zufügen könnten. § 12 Abs. 2 StiftG ermächtige „daher“ die Stiftungsbehörde, einem Mitglied eines Stiftungsorgans seine Tätigkeit einstweilen zu untersagen (LT-Drs. 7/510, S. 36). Dies entspricht dem (beschränkten) Sinn und Zweck der staatlichen Stiftungsaufsicht, der neben der Abwehr von Gemeinwohlgefährdungen, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, darin liegt, den Zweck der wegen ihrer mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur besonders schutzbedürftigen Stiftung zu verwirklichen (vgl. Senat, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 - juris 97; OVG NRW, Beschl. v. 31.10.2025 - 16 B 663/24 - juris; jeweils m.w.N.). Dessen Verwirklichung ist jedoch nicht gefährdet, wenn die Stiftung selbst rechtmäßige Zustände herstellen kann und will.
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bb) Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich die Untersagung der Vorstandstätigkeit des Antragstellers durch die Stiftungsbehörde voraussichtlich jedenfalls als unverhältnismäßig. Sie verneint ermessensfehlerhaft zu Unrecht ein milderes Mittel. Die behördliche Untersagung der Vorstandstätigkeit ist nicht erforderlich, weil eine – im Falle einer Untätigkeit der Beigeladenen und vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG in Betracht kommende – Aufforderung der Stiftungsbehörde, dem Antragsteller auf zivilgerichtlichem Wege die weitere Vorstandstätigkeit einstweilen zu untersagen, ein in gleicher Weise geeignetes milderes Mittel darstellte. Denn die Beigeladene ist hierzu weder nicht in der Lage (1) noch nicht willens (2).
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(1) Die Beigeladene, die über einen handlungsfähigen Vorstand verfügt, ist nicht dadurch von Rechts wegen daran gehindert, dem Antragsteller einstweilen die weitere Vorstandstätigkeit zu untersagen, weil dieser die Wirksamkeit seiner Abberufungen als Mitglied des Vorstands jeweils im Wege einer Feststellungsklage zivilgerichtlich angefochten hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
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Steht die Wirksamkeit der Abberufung als Mitglied eines Stiftungsorgans zwischen den Parteien im Streit, bleibt in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung des Stiftungsrechts, welches grundsätzlich von der anfänglichen Nichtigkeit fehlerhafter Beschlüsse von Stiftungsorganen ipso iure ausgeht (vgl. Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKoStiftR, 2023, § 84b BGB Rn. 66 und 73; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 10. Aufl., § 84b Rn. 13), die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit, nicht aber die Wirksamkeit selbst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Zivilgerichte in der Schwebe. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG, die für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktengesellschaft aus wichtigem Grund die Wirksamkeit des Widerrufs regelt, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, scheidet nach einhelliger Auffassung aus (BGH, Urt. v. 28.10.1976 - III ZR 136/74 - juris Rn. 17 ff. zu § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG a.F.; Gummert, in: MHdb GesR, Bd. V, 5. Aufl., § 92 Rn. 32; Rohn/Staats, in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kapitel 8, Rn. 29a; Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKo StiftR, 2023, § 84 Rn. 40; dies., NZG 2022, 1131, 1137; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 10. Aufl., § 84 Rn. 12). Umgekehrt lässt sich dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.1976 - III ZR 136/74 -, anders als vielfach (vgl. nur Gummert, in: MHdb GesR, Bd. V, 5. Aufl., § 92 Rn. 32; Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKoStiftR, 2023, § 84 BGB Rn. 41; dies., NZG 2022, 1131, 1137; Werner, NJOZ 2019, 241, 242; s.a. NdsOVG, Beschl. v. 29.06.2021 - 8 ME 135/20 - juris Rn. 32), namentlich auch vom Landgericht Freiburg (Urt. v. 24.01.2025 - 8 O 175/24 - S. 6 f. UA m.w.N.) vertreten, nicht entnehmen, dass die Unwirksamkeit der Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung zivilrechtlich fingiert wird (vgl. die überzeugende Stellungnahme von ... xx v. 21.02.2025, Anlage AS 43). Hierüber hat der Bundesgerichtshof mit der von ihm verneinten entsprechenden Anwendung der Wirksamkeitsfiktion des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG a.F. nicht entschieden. Vielmehr hat er mit der Erwägung, wonach bei der Stiftung wegen ihrer andersartigen Zwecke und Betätigungen nicht in gleichem Maße das Bedürfnis nach ständiger Klarheit der Vertretungsverhältnisse wie bei einer Aktiengesellschaft bestehe, die vorübergehende Rechtsunsicherheit im Falle der zivilgerichtlich streitigen Wirksamkeit der Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung ausdrücklich anerkannt (juris Rn. 19). Schließlich trifft auch die Satzung der Beigeladenen keine abweichende Regelung (zur umstr. Wirksamkeit einer an § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG orientierten Satzungsregelung: Uffmann, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, BoKo StiftR, 2023, § 84 Rn. 42; dies., NZG 2022, 1131, 1137 f.; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 10. Aufl., § 84 Rn. 12).
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Dem Bedürfnis, die mit der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Abberufungsentscheidung während des laufenden Klageverfahrens verbundenen praktischen Probleme zu lösen und während der Schwebezeit zumindest vorläufig Klarheit über das Fortbestehen oder die Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand zu erlangen, trägt der vorläufige zivilgerichtliche Rechtsschutz Rechnung (vgl. Weitemeyer, in: MüKoBGB, 10. Aufl., § 84 Rn. 12), der einer Stiftung bei stiftungsinternen Konflikten zur Verteidigung ihrer Rechtspositionen ohne Besonderheiten offensteht (vgl. Godran/Gollan, in: Richter, StiftR, 2. Aufl., § 6 Rn. 311; Roth, in: MHdb GesR, Bd. VII, 6. Aufl., § 96 Rn. 11; kritisch zum Vorgriff einer stiftungsaufsichtsbehördlichen Entscheidung auf eine ausstehende zivilgerichtliche Klärung auch: NdsOVG, Beschl. v. 29.06.2021 - 8 ME 135/20 - juris Rn. 32). Die Stiftung kann bei den Zivilgerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die dem abberufenen Vorstandsmitglied einstweilen die weitere Tätigkeit als Vorstand und die Vertretung der Stiftung untersagt (so einhellige Auffassung für den Geschäftsführer einer GmbH: KG Berlin, Beschl. v. 23.09.2025 - 2 U 52/25 - juris Rn. 15; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - I-8 U 69/19 - juris Rn. 97; OLG München, Urt. v. 25.05.2023 - 23 W 354/23 e - juris Rn. 65 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - juris Rn. 26; jeweils m.w.N.; Altmeppen, in: ders., GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 65 ff.; Stephan/Tieves, in: MüKo GmbhG, 5. Aufl., § 38 Rn. 170 und 174 ff.). Als Verfügungsanspruch dürften neben der nachwirkenden Treuepflicht der Bestellung zum Vorstandsmitglied der Stiftung ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 823, § 1004 BGB in Betracht kommen. Der glaubhaft zu machende Verfügungsgrund (vgl. § 936, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) setzt voraus, dass der Stiftung die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Abberufung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist, weil eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen droht.
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Der hiermit eröffnete vorläufige zivilgerichtliche Rechtsschutz der Stiftung wird entgegen der erstinstanzlichen Annahme nicht dadurch infrage gestellt, dass das abberufene Vorstandsmitglied während des Schwebezustandes seinerseits eine einstweilige Verfügung beantragen könnte, die ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied gestattete (vgl. zu einer entsprechenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: LG Freiburg, Urt. v. 24.01.2025 - 8 O 175/24 -). Das zuständige Zivilgericht wird die Rechtsfrage der Wirksamkeit der Abberufung aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilen können. Es erschließt sich auch nicht, aus welchen Gründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei den Zivilgerichten nicht in der gleichen Weise wie die Untersagungsverfügung der Stiftungsbehörde geeignet sollte, drohenden Schaden von der Beigeladenen abzuwenden. Übereinstimmend mit dem Regelungsgegenstand einer behördlichen Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG kann das Zivilgericht dem abberufenen Vorstandsmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Stiftung und die Vertretung der Stiftung einstweilen untersagen (vgl. zur Tenorierung für einen GmbH-Geschäftsführer: OLG München, Urt. v. 25.05.2023 - 23 W 354/23 e - juris).
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Schließlich steht in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der zwischenzeitliche Gang der zivilgerichtlichen Verfahren der Zulässigkeit eines einstweiligen Verfügungsantrags der Beigeladenen weiterhin nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht Freiburg die Beigeladene mit Urteil vom 07.03.2025 - 8 O 175/24 - verurteilt, es zu unterlassen, den von ihrem Vorstand am 15.07.2022 gefassten Beschluss zur Abberufung des Antragstellers als wirksam zu behandeln, solange die Rechtmäßigkeit der Abberufung nicht rechtskräftig festgestellt bzw. die Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses rechtskräftig abgewiesen ist. Das – gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare – Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, denn die Beigeladene hat bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung eingelegt (13 U 54/25). Die von dem Antragsteller aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts betriebene Zwangsvollstreckung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.05.2025 - 13 U 54/25 - einstweilen eingestellt.
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(2) Der Beigeladenen fehlt offensichtlich nicht der Wille, dem Antragsteller die weitere Ausübung seiner Vorstandstätigkeit vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im zivilgerichtlichen Hauptsacheverfahren untersagen zu lassen. Sie hat bei dem Regierungspräsidium wiederholt beantragt, dem Antragsteller die Vorstandstätigkeit einstweilen nach § 12 Abs. 2 StiftG zu untersagen. Der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes bei den Zivilgerichten steht die von ihr zunächst geäußerte ablehnende Rechtsauffassung nicht mehr entgegen. Im Berufungsverfahren 13 U 54/25 bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Beigeladene nunmehr die Rechtsansicht vertreten, dass die Abberufung eines Stiftungsvorstandes nach den allgemeinen für Gestaltungserklärung geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen sofort und nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Hauptsacheverfahren wirksam werde (vgl. S. 6 ff. der Berufungsbegründung v. 12.06.2025). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene sich einer stiftungsaufsichtsbehördlichen Aufforderung, von der Möglichkeit eines auf die Untersagung der weiteren Vorstandstätigkeit des Antragstellers gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens Gebrauch zu machen, widersetzen würde, sind nicht ersichtlich.
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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist überdies voraussichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden, weil es hierfür an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse fehlt.
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a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG entfalten in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erfolgt die Anordnung einer sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt dies ein – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehendes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1509/20 - juris Rn. 52) – besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens im Einzelfall voraus, welches sich inhaltlich vom Interesse am Erlass des Grundverwaltungsaktes unterscheidet und nicht bereits durch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung begründet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 3 VR 1.18 u.a. - juris Rn. 24).
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b) Daran fehlt es hier. Die Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG, namentlich einer groben Pflichtverletzung, begründet für sich genommen nach der gesetzgeberischen Vorstellung noch kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der einstweiligen Untersagung einer weiteren Vorstandstätigkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass bei einer weiteren Mitwirkung des abberufenen Vorstandsmitglieds die Existenz oder das Wirken der Stiftung in einer Weise wesentlich gefährdet erscheinen, dass die – von der staatlichen Stiftungsaufsicht zu schützende – Verwirklichung des Stiftungszwecks beeinträchtigt zu werden droht. Dies lässt sich hier bei summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei feststellen. Ein Vorgriff auf die von den Zivilgerichten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gesondert zu beantwortende Frage, ob die Beigeladene einen Verfügungsgrund für eine einstweilige Untersagung der weiteren Vorstandstätigkeit gegenüber dem Antragsteller glaubhaft gemacht hat, ist damit nicht verbunden.
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aa) Die Beigeladene ist, vertreten durch ihren Vorstand (vgl. § 6 Abs. 1 UAbs. 1 Stiftungssatzung), weiter entscheidungs- und nach außen handlungsfähig (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.05.2025 - 13 U 54/25 -).
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Dem Vorstand, der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Stiftungssatzung n.F. aus fünf bis zu sechs Mitgliedern besteht, gehören unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Wirksamkeit der Abberufung des Antragstellers jedenfalls mindestens fünf Mitglieder an. Er handelt bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 20.000 Euro durch eines seiner Mitglieder allein; darüber hinaus handelt er durch zwei seiner Mitglieder (§ 6 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 und 2 Stiftungssatzung n.F.). Der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedürfen (§ 6 Abs. 1 UAbs. 3 Stiftungssatzung n.F.) Rechtsgeschäfte im Wert ab 20.000 Euro (a), Geschäfte, die einer notariellen Beurkundung bedürfen (b), Geschäfte, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen (c), Käufe zum und Verkäufe aus dem Anlagevermögen mit einem Einzelwert von über 3.000 Euro (d), Rechtsgeschäfte zwischen der Stiftung und einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie deren Angehörigen (e), die Aufnahme von Krediten (f), der Verkauf und Belastungen von Grundstücken (g) und sonstige Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung (Preisvergaben, Organisation von Veranstaltungen, Zahlungen im Rahmen des Stiftungszwecks etc.) (h). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung teilnehmen (§ 7 Abs. 2 Stiftungssatzung n.F.), und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Stiftungssatzung n.F.). Allein Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 4 Stiftungssatzung n.F.).
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Danach ist nicht erkennbar, dass der Vorstand der Beigeladenen bei einer weiteren Mitwirkung des Antragstellers blockiert wäre. Die von dem Antragsgegner auf der Grundlage seiner Auffassung, wonach die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung als unwirksam zu behandeln sei, geäußerte Befürchtung, wonach sich die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes als rechtfehlerhaft erweisen könnten, weil sie am Mangel einer satzungsgemäßen Ladung des Antragstellers leiden könnten, geht fehl. Denn auch im Falle einer Mitwirkung des Antragstellers wäre die Beschlussfassung des Vorstandes der Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Einer Zustimmung des Antragstellers bedarf es daher nicht zwingend. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Herbeiführung einer ordnungs- und satzungsgemäßen Beschlussfassung in der Vergangenheit beeinträchtigt hätte, liegen nicht vor. Die Handlungsfähigkeit der Stiftung nach außen ist gemäß § 6 Abs. 1 Stiftungssatzung n.F. weiterhin gegeben. In Wahrnehmung der – zudem auf einen Betrag von 20.000 Euro beschränkten – Einzelvertretungsbefugnis hat sich der Antragsteller auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen nichts zuschulden kommen lassen.
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bb) Weder die von dem Antragsgegner geltend gemachte fehlende „gedeihliche Zusammenarbeit“ und „Lähmung“ der Zusammenarbeit (S. 44 der angefochtenen Untersagungsverfügung) noch der von dem Verwaltungsgericht angeführte „Umgangston“ und die „erhebliche Erschwerung“ der Arbeit im Vorstand der Beigeladenen (BA, S. 15 und 21) belegen für sich genommen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Stiftung, welche die Erfüllung des Stiftungszweck berührte. Eine Beeinträchtigung konkreter Tätigkeiten der Beigeladenen wird hiermit nicht dargelegt. Die behördliche Annahme, es sei zu befürchten, dass der Antragsteller weitere Beschlüsse des Vorstandes der Beigeladenen anfechten werde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die von dem Antragsteller bei den Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten anhängig gemachten Rechtsschutzbegehren beschränken sich auf den Gegenstand seiner Abberufung. Außerhalb dieser gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung weder gegenüber der Beigeladenen noch gegenüber Mitgliedern des Stiftungsvorstands oder Dritten tätig geworden.
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cc) Eine aktuelle Gefährdung konkreter Vermögensinteressen der Stiftung durch den Antragsteller lässt sich nicht feststellen. Die anwaltliche Tätigkeit für die Stiftung, in deren Rahmen dem Antragsteller von der Beigeladenen eine verzögerte Korrektur von Honorarrechnungen vorgeworfen wird, hat dieser zwischenzeitlich beendet.
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dd) Schließlich erscheint zweifelhaft, ob sich aufgrund der von dem Antragsgegner pauschal geäußerten Befürchtung weiterer Verstöße des Antragstellers gegen die Verschwiegenheitspflicht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründen lässt. Unabhängig davon, ob der Antragsteller in der Vergangenheit mit seinen Äußerungen gegenüber der ... ... und der ... ... gegen die ihm gegenüber der Stiftung bestehende Verschwiegenheitspflicht als Mitglied des Vorstandes verstoßen hat, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die wahrheitsgemäße Presseberichterstattung, in die nach journalistischer Recherche auch Aussagen des Regierungspräsidiums, des Wissenschaftsministeriums, der Staatsanwaltschaft Freiburg, des anwaltlichen Bevollmächtigten des Vorstandsvorsitzenden sowie des Vorstandsmitglieds Dr. ... eingeflossen sind, zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit und damit der Erfüllung des Stiftungszweck der Beigeladenen geführt hätte. Sie entfaltet ihre das öffentliche Ansehen beeinträchtigende Wirkung primär gegenüber den bezeichneten Vorstandsmitgliedern und nicht der Stiftung selbst. Für den objektiven Leser ist ersichtlich, dass die behördliche Klärung der von dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe gerade im (Vermögens-)Interesse der Stiftung liegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Hs. 1 sowie § 159 Satz 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und folgt der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- 13 U 55/25 1x (nicht zugeordnet)
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- 8 O 176/24 1x (nicht zugeordnet)
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