Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 14854/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 7 K 14853/17 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2017 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich begründet. Er hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Kuratoriums verhindere und allein aufgrund der ihm als Vorsitzenden nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungssatzung verliehenen Eilbefugnisse agiere, womit entgegen dem Stifterwillen eine auf demokratischer Willensbildung beruhende Lenkung der Stiftung verhindert werde. Damit hat er ein besonderes Vollziehungsinteresse dargelegt und deutlich gemacht, weshalb dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Ob und inwieweit die dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte stiftungsrechtliche Abberufungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden soll, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweist sich die Klage als wahrscheinlich erfolgreich, wird kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt hat ein Antragsteller regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 ausgesprochenen Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die verfügte Abberufung des Antragstellers rechtmäßig ist und die Klage des Antragstellers deshalb keinen Erfolg haben wird. Darüber hinaus ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.
Rechtsgrundlage der Abberufung des Antragstellers als Kuratoriumsvorsitzender der beigeladenen Stiftung ist § 12 Abs. 1 StiftG. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, jeweils juris, vgl. auch Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, RdNr. 258 m.w.N.).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfügung bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Der Antragsgegner hat als zuständige Stiftungsbehörde gehandelt (vgl. § 3 Abs. 1 StiftG). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dürften eingehalten sein. Insbesondere ist dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 LVwVfG Rechnung getragen worden, da der Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 05.10.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2017 erhalten hat (zum Anhörungserfordernis vgl. Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 268; Hof in: Campenhausen / Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 10, RdNr. 222).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid auch weder wegen eines Verstoßes gegen den in § 24 Abs. 1, 2 LVwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz noch wegen einer Verletzung der sich aus § 25 LVwVfG ergebenden Pflichten formell rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den wesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hätte, auch wenn in der - sehr ausführlichen - Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid möglicherweise nicht alle Einzelheiten der komplexen Auseinandersetzung unter den Kuratoriumsmitgliedern wiedergegeben wurden. Würdigt die Behörde die ermittelten Tatsachen anders als der Antragsteller es für zutreffend hält, vermag dies einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht zu begründen. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Abberufungsverfügung kommt es im Übrigen allein auf die Ermittlung desjenigen Sachverhalts an, der für die zu treffende Entscheidung maßgebend ist. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich zu spät zu den von ihm gegenüber den anderen Kuratoren erhobenen Vorwürfen geäußert, mag zwar im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit beachtlich sein, einen Verfahrensfehler hinsichtlich der Abberufungsentscheidung vermag er indes nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den gerügten Verstoß gegen die in § 25 LVwVfG normierte Beratungspflicht.
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Die Abberufungsentscheidung wurde in der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.10.2017 auch schriftlich in einer § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden Weise begründet. Es wurden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, welche die Stiftungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und es lassen sich auch die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch Erwägungen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abberufungsentscheidung enthalten.
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Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StiftG ausgegangen und hat bei der Abberufung des Antragstellers sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 12 Abs. 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied des Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. In beiden Tatbestandsalternativen sind schwere Mängel gefordert, durch die die Existenz oder das Wirken der Stiftung wesentlich gefährdet wird (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005, a.a.O.). Bei dem Vorliegen einer groben Pflichtverletzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 256). Die Verletzung einer Pflicht kann resultieren aus einer Missachtung stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder der Stiftungssatzung. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen ist die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung und der Grad des Verschuldens des Organwalters. Eine grobe Pflichtverletzung liegt etwa in der beharrlichen Weigerung, den Stiftungszweck zu erfüllen, oder in der Beeinträchtigung des Funktionsinteresses der Stiftung (Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 259 mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.1994 - 25 A 1134/92 -, juris, m. w. N.; Hof in: Campenhausen / Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 10, RdNr. 217). Die Norm dürfte als Minus zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsorgans auch die bloße Abberufung vom Amt des Vorsitzenden des Kuratoriums ermöglichen.
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Nach diesen Maßgaben liegt aller Voraussicht nach ein wichtiger Grund für die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung vor, da er seine ihm in dieser Position obliegenden Pflichten grob verletzt haben dürfte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller über Monate hinweg zumindest fahrlässig und damit schuldhaft seiner Pflicht zur zeitnahen Einberufung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Sitzung mit dem Ziel der Kooptation nicht nachgekommen ist.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung ist der Vorsitzende verpflichtet, nach Bedarf (Alt. 1) oder auf Wunsch eines Mitgliedes der Stiftungsorgane (Alt. 2) Sitzungen einzuberufen. Vorliegend bestand spätestens ab Mitte Dezember 2016 der dringende Bedarf, zeitnah eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, um eine Kooptation zu ermöglichen. Denn § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung verlangt eine Mindestzahl von fünf Kuratoriumsmitgliedern. Nach Ablauf der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, Herrn R.-D., am 13.12.2016 und den Rücktritten von zwei weiteren Kuratoriumsmitgliedern, der Professorinnen B.-T. und K., am 19.12.2016 war das nur noch aus dem Antragsteller und zwei weiteren Mitgliedern, dem Oberbürgermeister der Stadt ... und Herrn M., bestehende Kuratorium nicht mehr satzungsmäßig besetzt. Angesichts dieses unstreitig bestehenden dringenden Bedarfs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 der Stiftungssatzung, eine Kuratoriumssitzung einzuberufen, dürfte bereits die Einberufung einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder“ mit Schreiben des Antragstellers vom 06.02.2017 für einen Termin am 16.02.2017, fast zwei Monate nach dem Ende der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und der Rücktritte der beiden weiteren Kuratoriumsmitglieder, nicht hinreichend zeitnah gewesen sein, zumal die beiden anderen verbleibenden Kuratoriumsmitglieder bereits mit Schreiben vom 21.12.2016 auf eine baldige Einberufung einer Sitzung zur Kooptation hinzuwirken versucht hatten. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Kuratoriums ohne Mitwirkung des Antragstellers nicht wiederhergestellt werden kann, weil eine Sitzung nach § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung nur durch den Vorsitzenden einberufen werden kann. Ob allein dem Antragsteller vorzuwerfen ist, dass die Sitzung vom 16.02.2017 aufgrund eines Streits um die Verhandlungsleitung ohne Durchführung einer Wahl vorzeitig endete, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die anderen Kuratoriumsmitglieder die Wahl in dieser Sitzung durch unzulässige Verfahrensanträge verhindert haben. Denn dem Antragsteller ist jedenfalls vorzuwerfen, dass er nach dem Scheitern einer Beschlussfassung in der Sitzung vom 16.02.2017 trotz der fortbestehenden Dringlichkeit der Kooptation die nächste Sitzung erst nach weiteren sechs Wochen für den 28.03.2017 einberief und, nachdem diese Sitzung wegen seiner kurzfristigen Erkrankung nicht durchgeführt werden konnte, mehr als vier Monate verstreichen ließ, bis er für den 31.07.2017 eine erneute Sitzung anberaumte. Dieser Vorwurf wiegt besonders schwer, weil er während dieser Zeit sowohl von den anderen Kuratoriumsmitgliedern (mit Schreiben vom 03.04.2017, vom 11.04.2017, vom 13.04.2017, vom 04.05.2017 und vom 08.05.2017) als auch von der Stiftungsbehörde (Schreiben vom 23.05.2017 mit Fristsetzung bis 20.06.2017 und Schreiben vom 27.06.2017 mit Fristsetzung bis 14.07.2017 und Androhung stiftungsaufsichtsrechtlicher Anordnungen) mehrfach zur Einberufung gedrängt worden war. Tatsächlich hat er die Sitzung am 31.07.2017 auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst einberufen, nachdem die Stiftungsbehörde ihn mit bestandskräftiger Verfügung vom 18.07.2017 hierzu verpflichtet hatte.
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Die Einwände des Antragstellers gegen den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Wiederwahl die beiden anderen verbliebenen Kuratoriumsmitglieder erklärtermaßen beabsichtigen, rechtfertigen diese Verzögerung der dringend erforderlichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder nicht. Eine Befugnis, mit der zwingend erforderlichen Zuwahl bis zur Klärung der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu warten, stand ihm als Kuratoriumsvorsitzendem aller Voraussicht nach nicht zu. Ein solches Vorprüfungsrecht des Vorsitzenden des Kuratoriums ergibt sich weder aus der Stiftungssatzung noch aus dem allgemeinen Stiftungsrecht. Die Stiftungssatzung enthält hierzu keine Regelung. Gegen ein entsprechendes materielles Vorprüfungsrecht spricht aber, dass das Kuratorium als Ganzes oberstes Stiftungsorgan ist, während der Vorsitzende gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung die Beschlüsse des Kuratoriums nur zu vollziehen hat. Das in §§ 80 ff. BGB geregelte Recht der Stiftungen enthält diesbezüglich ebenfalls keine ausdrückliche Bestimmung. In Bezug auf § 28 BGB, der die Beschlussfassung des Vereinsvorstands regelt und auf den § 86 BGB bezüglich der Stiftung verweist, ist allerdings anerkannt, dass - abgesehen von Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - jedes Vorstandsmitglied verlangen kann, dass die Tagesordnung einer Vorstandssitzung um von ihm gewünschte Punkte ergänzt wird (vgl. Segna in beck-online BGB-Großkommentar, Stand 15.09.2016, § 28 RdNr. 8; zur entsprechenden Rechtslage bezüglich der Mitgliederversammlung eines Vereins: Arnold in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 37 RdNr 7; zur GmbH: Henssler in: Henssler/Strohn, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 50 RdNr. 13; zur AG: Grigoleit/Herrler, AktG, 1. Aufl. 2013, § 122 RdNr. 13). Steht dem Vorsitzenden damit grundsätzlich nicht die Befugnis zu, von anderen Mitgliedern des Vorstands bzw. Kuratoriums gewünschte Tagesordnungspunkte vorab zu überprüfen und für den Fall, dass er die Behandlung dieser Punkte oder eine entsprechende Beschlussfassung für rechtswidrig hält, die Aufnahme in die Tagesordnung abzulehnen, kann er auch nicht die Durchführung einer Wahl verweigern, weil er der Auffassung ist, dass einzelne vorgeschlagene Kandidaten nicht wählbar seien. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.07.2017 - 8 U 51/17 - festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Kandidaten kein alleiniges Vorschlagsrecht zusteht, vielmehr jede von einem Kuratoriumsmitglied vorgeschlagene Person gewählt werden kann, es sei denn, es ist bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass sie zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Kuratoriumsmitglieds nicht geeignet ist. Eine solche Feststellung gab und gibt es weder hinsichtlich des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden noch hinsichtlich anderer Kandidaten, welche die anderen Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen haben.
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Angesichts des Vorstehenden ist die Verzögerung der Wahl auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Stiftungsbehörde auf die Anfragen des Antragstellers, unter anderem nach der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu spät geantwortet habe, wie der Antragsteller geltend macht. Denn für die Einberufung einer Sitzung zur Kooptation kam es auf die Klärung dieser Fragen nicht an. Die Mitteilung der Stiftungsbehörde vom 10.02.2017, dass eine Wiederwahl des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden derzeit nicht in Betracht komme, was nach deren damaliger Auffassung eine Vertagung der Wahl bedeutete, hat die Stiftungsbehörde mit Schreiben vom 02.03.2017 dahingehend revidiert, dass nunmehr Zweifel bestünden, ob etwaige Pflichtverletzungen von solchem Gewicht seien, dass sie einer Ausübung des Amtes als Kurator entgegenstünden, und das Kuratorium daher nach aktuellem Stand durch den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ergänzt werden könne. Spätestens nach Zugang dieses Schreibens bestand für den Antragsteller daher kein Anlass mehr, die Einberufung einer Sitzung hinauszuzögern. Er wäre in Bezug auf seine Einwände bzw. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiederwahl des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auch nicht rechtlos gestellt, da ihm, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, die Möglichkeit offen stand, die gefassten Beschlüsse bzw. die Rechtsmäßigkeit der durchgeführten Wahl nachträglich gerichtlich prüfen zu lassen. Dies hat er indes nicht getan und sich auch sonst nicht aktiv und konstruktiv um eine Lösung der Probleme bemüht. Selbst wenn der Versuch der anderen Kuratoriumsmitglieder, ihm in der Sitzung vom 16.02.2017 die Versammlungsleitung durch Mehrheitsbeschluss zu entziehen, wohl unzulässig war (so das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2017, a.a.O.), stand es dem Antragsteller doch nicht zu, wegen dieser ungeklärten Streitfrage keine weitere Sitzung mehr einzuberufen.
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Auch der - erst Mitte des Jahres 2017 erhobene - Einwand des Antragstellers, es liege eine im Hinblick auf den Stifterwillen und die Stiftungsurkunde unzulässige Besetzung des Kuratoriums vor, rechtfertigt nicht die Verzögerung der Wahl. Dieser Einwand dürfte schon in der Sache unbegründet sein. Denn es spricht viel für die in ihrem Schreiben vom 27.10.2017 ausführlich dargelegte Auffassung der Stiftungsbehörde, dass der vom Antragsteller behauptete Stifterwille, eine Majorisierung institutionell gebundener Mitglieder zu verhindern, sich bereits der neu festgelegten Satzung der Stifter von 1924 nicht mehr entnehmen lasse. In dieser wird nur noch von einem „Kuratorium aus mindestens fünf Mitgliedern“ gesprochen, von denen „möglichst eine [eine] Vertrauensperson der im Rahmen der Stiftung mitarbeitenden Instituts- und Abteilungsleiter“ sein sollte. Die Kuratoriumsmitgliedschaft von Herrn M., der stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Sparkasse ... ist, dürfte darüber hinaus aber auch nicht dem unter Ziffer 12 b) der Stiftungsurkunde vom 24.03.1919 geäußerten Willen der Stifter widersprechen, dass „mindestens 2 [der 3 bis 4 Mitglieder des Verwaltungsrats] weder der Universität, noch der Stadtverwaltung, noch der Staatsregierung angehören [..] sollen“. Nach der am erkennbaren Willen der Stifter (§ 133 BGB) orientierten Auslegung sollte damit die Unabhängigkeit der Stiftung von Universität, Stadt und Land gesichert werden. Diesem Wunsch dürfte die Mitgliedschaft von Herrn M. nicht entgegenstehen, da die Sparkasse heute - anders als möglicherweise 1919 - zwar eine kommunale Einrichtung (nicht nur der Stadt ..., sondern auch zahlreicher Gemeinden des ...-Kreises), aber weder organisatorischer Teil der Stadtverwaltung von ... noch der Staatsregierung ist. Ein stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse dürfte daher weder der Stadtverwaltung noch der Staatsregierung angehören. Selbst wenn aber mit dem Oberbürgermeister und dem Kurator M. die institutionell gebundenen Kuratoren nach dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden und nach den Rücktritten der Kuratorinnen Prof. Dr. B.-T. und Prof. Dr. K. im Dezember 2016 gegenüber dem Kuratoriumsvorsitzenden in der Überzahl wären, stünde dies der Zuwahl weiterer Mitglieder des Kuratoriums, das sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung selbst ergänzt, nicht entgegen. Denn solange das Kuratorium nicht vollständig besetzt ist, können die nach dem - wohl überholten - Stifterwillen von 1919 gewünschten Mehrheitsverhältnisse keinesfalls zum Tragen kommen, da anderenfalls eine Kooptation durch das Kuratorium nicht gewährleistet wäre. Eine Bestimmung von Kuratoren durch die Stiftungsbehörde auf Vorschlag des Kuratoriumsvorsitzenden, wie der Antragsteller es fordert, ist in der Satzung nicht vorgesehen. Zudem dürfte eine derartige Bestimmung von Kuratoren durch Verwaltungsakt ohne demokratische Wahl erst recht dem Stifterwillen widersprechen. Der vom Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 24.05.2017 an die Stiftungsbehörde herangetragene Antrag, den Kurator M. abzuberufen bzw. ihm die Ausübung seines Amtes zu untersagen, berechtigte den Antragsteller daher nicht, die bereits seit einem halben Jahr ausstehende Kooptation auf die nach der Stiftungssatzung erforderliche Mindestzahl von fünf Kuratoriumsmitgliedern weiter hinauszuschieben.
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Vorwerfbar ist es ferner, dass der Antragsteller sich auch in der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 25.07.2017 für den 31.07.2017 terminierten Sitzung geweigert hatte, die Wahlvorschläge der anderen Kuratoriumsmitglieder zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen. Dass dies unzulässig war, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem bereits genannten Urteil ausdrücklich festgestellt. Da diese Frage auch bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, hätte der Antragsteller daher schon am 31.07.2017 wissen müssen, dass er auch andere ad hoc mitgeteilte Wahlvorschläge zuzulassen hatte. Die Einberufung einer weiteren Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Zuwahl neuer Kuratoren“ aufgrund der Wahlvorschläge aller Kuratoriumsmitglieder für den 13.10.2017 dürfte erneut eine pflichtwidrige Verzögerung darstellen. Denn er war von der Stiftungsbehörde mit Verfügung vom 02.08.2017 verpflichtet worden, eine Sitzung bis spätestens zum 18.08.2017 einzuberufen. Die gesetzte Frist bezog sich ersichtlich nicht auf das Versenden des Einladungsschreibens, sondern auf die Durchführung der Sitzung. Dies hat die Stiftungsbehörde auch mit Verfügung vom 29.08.2017 klargestellt. Angesichts des langen Zeitraums, während dessen das Kuratorium bereits nicht satzungsgemäß besetzt war, und der zahlreichen Aufforderungen zeitnah eine Sitzung einzuberufen, musste dem Antragsteller aber auch ohne diese Klarstellung bewusst gewesen sein, dass eine Sitzung erst Mitte Oktober 2017, also zwei Monate nach Ergehen der stiftungsaufsichtsrechtlichen Anordnung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht entsprach. Der Einwand des Antragstellers, er habe die Sitzung deshalb erst für den 13.10.2017 anberaumt, weil die anderen Kuratoren die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten zuvor hätten kennenlernen wollen, rechtfertigt - unabhängig davon, ob die anderen Kuratoriumsmitglieder dies tatsächlich zur Vorbedingung einer erneuten Sitzung gemacht hatten - eine Verzögerung von diesem zeitlichen Ausmaß ebenfalls nicht. Insbesondere ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass dem Antragsteller bei entsprechend nachhaltigen Bemühungen eine frühere Terminierung nicht möglich gewesen wäre. Zudem war die Wahl am 31.07.2017 nur deshalb gescheitert, weil der Antragsteller die Kandidaten der anderen Kuratoriumsmitglieder nicht zugelassen hatte. Es spricht daher viel dafür, dass eine Wahl entsprechend den Vorgaben der Stiftungsbehörde in der Verfügung vom 02.08.2017 zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt zu einer erfolgreichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder hätte führen können, auch wenn hinsichtlich einzelner Kandidaten noch Gesprächsbedarf bestanden hätte.
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Eine offensichtlich ungerechtfertigte Verzögerung und damit nach den vorangegangenen Ereignissen gravierende Pflichtverletzung des Antragstellers stellt schließlich die Absage der für den 13.10.2017 anberaumten Sitzung mit Schreiben vom 11.10.2017 dar, nachdem die Stiftungsbehörde ihn mit klarstellender Verfügung vom 29.08.2017 verpflichtet hatte, bis spätestens 22.09.2017 eine Sitzung anzuberaumen. Seine Behauptung, die Stiftungsaufsicht habe durch diese Verfügung die für den 13.10.2017 anberaumte Sitzung aufgehoben, obwohl er entgegen der Aufforderung der Stiftungsbehörde keine frühere Sitzung anberaumt hatte, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Ohne Belang ist insoweit, dass die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Stiftungsbehörde vom 29.08.2017 aufschiebende Wirkung hatte. Denn die Verpflichtung zur Einberufung einer Sitzung bestand unabhängig von der entsprechenden stiftungsaufsichtsrechtlichen Anordnung. Soweit der Antragsteller meint, eine Erlaubnis zum zeitlichen Hinausschieben einer Sitzung aufgrund von Absprachen mit der Stiftungsaufsicht gehabt zu haben, ist dies angesichts der in den Akten vorhandenen zahlreichen formlosen Aufforderungen der Stiftungsaufsicht an den Antragsteller zur Kooptation sowie der bereits genannten entsprechenden Verfügungen spätestens ab März 2017 nicht mehr nachvollziehbar. Insbesondere in der Verfügung des Antragsgegners vom 29.08.2017 ist hervorgehoben worden, dass die Zuwahl von mindestens zwei Kuratoren angesichts der satzungswidrigen Besetzung des Kuratoriums höchste Priorität habe.
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Eine Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorgänge zeigt, dass der Antragsteller die seit Dezember 2016 erforderliche Zuwahl weiterer Mitglieder und damit die Wiederherstellung der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Kuratoriums schuldhaft und in einem zeitlich nicht mehr hinnehmbaren Maße verzögert hat. Der dargelegten Pflichtverletzung kommt aufgrund der zeitlichen Dauer der Verzögerung und der Beharrlichkeit, mit der die Einberufung einer Sitzung beziehungsweise die Durchführung der Kooptation verhindert worden ist, ein erhebliches Gewicht zu, sodass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass ohne die Mitwirkung des Antragstellers für die anderen Kuratoriumsmitglieder keine Möglichkeit bestand, die Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder zu bewerkstelligen. Die seinem Amt zukommende Machtstellung hat er genutzt, um sich ein ihm nach der Satzung nicht zustehendes Vetorecht bei der Zuwahl der neuen Kuratoren anzumaßen. Dadurch hat er eine ordnungsgemäße Stiftungsarbeit, insbesondere eine auf demokratischen Prozessen basierende Willensbildung verhindert. Die Pflichtverletzungen erfolgten zumindest fahrlässig und damit schuldhaft. Zudem ignorierte der Antragsteller zuletzt beharrlich die wiederholten Forderungen seiner Mitkuratoren und des Antragsgegners nach einer baldigen Anberaumung einer Sitzung und ließ jegliche konstruktive Zusammenarbeit, die für das Amt des Kuratoriumsvorsitzenden unumgänglich ist, vermissen.
20 
Offen bleiben kann, ob dem Antragsteller auch vorzuwerfen ist, dass er sich geweigert habe, vor Mitte Dezember 2016 über bestimmte Themen auf Wunsch einzelner Kuratoriumsmitglieder beraten und abstimmen zu lassen. Denn für die Annahme einer groben Pflichtverletzung kommt es hierauf nicht entscheidend an. Auch für die im Ermessen der Stiftungsbehörde stehende Abberufung waren diese weiteren Vorwürfe nicht entscheidend. Denn in der angefochtenen Verfügung wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für die Ermessensentscheidung in erster Linie maßgeblich war, dass der Antragsteller sich seit geraumer Zeit geweigert hat, eine Sitzung des Kuratoriums zum Zwecke der Ergänzung des Kuratoriums anzuberaumen und erfolgreich durchzuführen. Davon ist nach dem Vorstehenden auszugehen.
21 
Die Ausübung des Ermessens dürfte angesichts der dargestellten erheblichen Pflichtverletzung des Antragstellers in seinem Amt als Vorsitzender des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung nicht zu beanstanden sein. Da die Stiftungsbehörde bei ihrer Entscheidung vorrangig die Interessen der Stiftung selbst und erst in zweiter Linie die der Person des Stiftungsorgans berücksichtigen muss, ist nicht erkennbar, dass es im Interesse der beigeladenen Stiftung ein milderes Mittel als die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums gegeben hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Abberufung lediglich das Amt des Vorsitzenden betraf und nicht seine Stellung als Kuratoriumsmitglied.
22 
Seine Abberufung kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Stiftungsbehörde nicht zuvor die von ihm geforderte Stellungnahme zu seinen Anträgen auf Abberufung der Kuratoren M. und Dr. G. sowie zur Frage der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben hatte. Zur Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.03.2017 Stellung genommen und klargestellt, dass dieser derzeit ins Kuratorium gewählt werden könne. Dennoch hat der Antragsteller in der Folgezeit bei den wenigen tatsächlich zustande gekommenen Anläufen für eine Zuwahl neuer Kuratoren den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ohne ausreichenden Grund nicht als Bewerber zugelassen. Es ist daher bereits sehr fraglich, ob eine Stellungnahme der Stiftungsbehörde zu seinen Vorwürfen gegen die Kuratoren M. und Dr. G., auch dann, wenn sie nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen wäre, seinen Versuchen ein Ende gesetzt hätte, durch die Verzögerung der Kooptation darauf Einfluss zu nehmen, welche Personen für das Amt der neuen Kuratoren zur Wahl gestellt werden. Jedenfalls aber war - wie bereits ausgeführt - die Stellungnahme der Stiftungsbehörde zu den von ihm aufgeworfenen Fragen für die Durchführung der dringend erforderlichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder nicht erforderlich. Es stand ihm vielmehr offen, seine Bedenken hinsichtlich der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden und die Wahlberechtigung der Kuratoren M. und Dr. G. durch die nachträgliche Anfechtung der Wahlentscheidungen des Kuratoriums klären zu lassen. Diese Möglichkeit hatte ihm die Stiftungsbehörde auch aufgezeigt. Seine Weigerung, sich hierauf einzulassen, verpflichtet die Stiftungsbehörde nicht, von einer Abberufung abzusehen.
23 
Mit Rücksicht auf die Subsidiarität aufsichtsrechtlichen Handelns hat der Abberufung zwar grundsätzlich eine Aufforderung oder Anordnung an die Stiftung voranzugehen, das betreffende Organmitglied abzuberufen oder zu ersetzen. Auf eine derartige Aufforderung oder Anordnung an die Beigeladene durfte der Antragsgegner allerdings verzichten, da das nach der Stiftungssatzung vorgesehene Kontrollgremium, das Kuratorium, faktisch nicht in der Lage war, den Antragsteller vom Vorsitz des Kuratoriums abzuberufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005, a.a.O. für den Fall der fehlenden Handlungsfähigkeit, weil der Abberufene das einzige Kuratoriumsmitglied war). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung war allein der Antragssteller zur Einberufung der Sitzung zwecks Abberufung des Vorsitzenden befugt. Er hat diesen Punkt allerdings nie auf die Tagesordnung genommen, obwohl die anderen Kuratoriumsmitglieder bereits seit 2016 mehrfach darauf gedrängt hatten. Angesichts dessen kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, von der Stiftungsbehörde nicht dazu aufgefordert worden zu sein, das Kuratorium über seine Abberufung entscheiden zu lassen.
24 
Soweit der Antragsteller die nach Erlass der Abberufungsentscheidung getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde oder des als Interimsvorsitzenden eingesetzten Oberbürgermeisters der Stadt ... beanstandet, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Auch die Bestellung des Interimsvorsitzenden mit Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2017 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
25 
Die Stiftungsbehörde hat zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen. Es findet seine Rechtfertigung darin, das Kuratorium wieder satzungsmäßig zu besetzen und somit die vollständige Handlungsfähigkeit der Stiftung und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Stiftungsverwaltung wiederherzustellen. Dies ist angesichts der finanziellen Situation der Stiftung, für die schwierige und weitreichende Entscheidungen anstehen, besonders dringend, wie die Stiftungsbehörde umfänglich und zutreffend ausgeführt hat.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
27 
Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).

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