Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 2622/21

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Kammer legt die im „Gerichtsverhandlungs-Antragsflugblatt Nr. 38 in Mehranfertigung“ vom 06.08.2021 gegen die beiden jeweils an den Antragsteller Ziff. 1 sowie die Antragstellerin Ziff. 2 gerichteten Verfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg (im Folgenden: Regierungspräsidium) vom 16.07.2021 eingelegte „sofortige Beschwerde“ sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig gegen diese Verfügungen erhobenen Klage (10 K 2621/21) aus.
Dieser Antrag ist teilweise zulässig (1.). Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet (2.).
1. Der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde wirksam gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass das „Gerichtsverhandlungs-Antragsflugblatt Nr. 38“ vom 06.08.2021, das Unterschriften der Antragsteller enthält, nur in Kopie vorgelegt wurde. § 81 Abs. 1 VwGO, der analog auch für Anträge in selbstständigen Verfahren gilt, z.B. - wie im vorliegenden Fall - in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 1), schreibt vor, dass die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist. Als ausreichend wird ein Schriftsatz angesehen, der eine vervielfältigte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift trägt, es sei denn es besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, an ihrer Verlässlichkeit zu zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - IV C 119.68 -, juris; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 6). Solche Umstände sind für die Kammer hier jedoch nicht ersichtlich.
Der Antrag ist jedoch nur nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, soweit die Antragsteller als Vorstand der X-Stiftung abberufen wurden (Ziff. 1 der Verfügungen vom 16.07.2021) und ihnen untersagt wurde, die Tätigkeit des Vorstands der Stiftung weiter auszuüben (Ziff. 2 der Verfügungen). Denn das Regierungspräsidium hat nur insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4 der Verfügungen), nicht jedoch hinsichtlich der unter Ziff. 3 der Verfügungen getroffenen Entscheidung, mit der die mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 11.08.2014 errichtete X-Stiftung aufgehoben und angeordnet wurde, dass das Vermögen der Stiftung nach § 9 der Satzung an den „Weißer Ring e.V.“ fällt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die den Antragstellern am 21.07.2021 bzw. 23.07.2021 zugestellten streitgegenständlichen Bescheide wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestandskräftig geworden wären. Denn in dem beim Gericht am 09.08.2021 eingegangenen „Gerichtsverhandlungs-Antragsflugblatt Nr. 38“ ist zugleich eine Anfechtungsklage zu sehen (zur Auslegung eines mehrdeutigen Schriftsatzes als Klageschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rnrn. 19 ff.).
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 K 2621/21) gegen die Entscheidungen in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen ist unbegründet.
a) Zunächst genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Regierungspräsidium hat das besondere Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass andernfalls das Vermögen der Stiftung und die ordnungsgemäße Abwicklung der Stiftung gefährdet wäre. Es bestehe hinreichender Anlass zur Annahme, dass die Stifter mit der Wahrnehmung ihrer Vorstandsfunktion überfordert und auch nicht mehr in der Lage seien, eine tragfähige Nachfolge zu regeln. Zu befürchten sei insbesondere eine unmittelbare Gefährdung des Stiftungsvermögens durch eigenmächtige Handlungen der Antragsteller. Das Regierungspräsidium verwies dabei insbesondere darauf, die Antragsteller hätten mit Schreiben vom 20.08.2019 mitgeteilt, dass sie „das Mieteinkommen 7.465,49 EUR …, sofort auf unser Privatkonto überwiesen haben“, und sie seien der Aufforderung im Schreiben der Stiftungsbehörde vom 23.08.2019, durch Vorlage eines Kontoauszugs nachzuweisen, dass das entnommene Vermögen wieder dem Stiftungskonto zugeflossen sei, bis heute nicht nachgekommen. Diese Ausführungen genügen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses ist nicht von Bedeutung, ob die angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung beschränkt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris Rn. 3).
b) Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Im Rahmen einer solchen Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des vom Bescheid Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügungen überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig weiter als Mitglieder des Vorstands der X-Stiftung auftreten und die Tätigkeit als Vorstandsmitglieder ausüben zu dürfen. Denn die Entscheidungen über ihre Abberufung als Vorstand und die Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit des Vorstands der Stiftung erweisen sich nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig.
aa) Die Entscheidungen sind voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere liegt wohl eine ausreichende Anhörung der Antragsteller im Sinne von § 28 LVwVfG vor. Das Regierungspräsidium hatte, nachdem es das oben bereits erwähnte Schreiben der Antragsteller vom 20.08.2019 erhalten hatte, bereits mit Schreiben vom 23.08.2019 darauf hingewiesen, es lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, die an ihrer Eignung als Stiftungsvorstände zweifeln ließen. Aufgrund der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 20.08.2019 sei nunmehr ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Stiftungsbehörde unvermeidbar und zwingend geboten. Eine Veränderung im Stiftungsvorstand sei zwingend erforderlich. Gleichzeitig forderte das Regierungspräsidium sie auf, ihren Rücktritt vom Vorstand der Stiftung zu erklären. Andernfalls werde ihnen die Abberufung als Vorstand nach § 12 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) angedroht. Im Schreiben vom 07.05.2020 nahm das Regierungspräsidium hierauf Bezug. Im Schreiben vom 08.03.2021 forderte es die Antragsteller unter Bezugnahme auf ein am 16.07.2020 mit dem Antragsteller Ziff. 1 geführtes Telefonat zur Mitteilung bis 31.03.2021 auf, ob der Vorstand der Stiftung eine eigenverantwortliche Auflösung der Stiftung beschließe und die Liquidation vornehme. Für den Fall, dass innerhalb der Frist keine weitere Nachricht eingehe, müsse die Auflösung der Stiftung von Amts wegen verfügt werden. Nach einem weiteren Telefonat mit dem Antragsteller Ziff. 1 gab das Regierungspräsidium den Antragstellern erneut Gelegenheit, einen Beschluss des Vorstands zur Auflösung der Stiftung vorzulegen, und kündigte für den Fall, dass eine solche Mitteilung nicht eingehe, die Aufhebung der Stiftung von Amts wegen an. Damit ist von einer ausreichenden Anhörung der Antragsteller auszugehen.
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bb) Die Entscheidungen in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
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(1) Rechtsgrundlage für die Abberufung der Antragsteller als Vorstand der X-Stiftung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG. Danach kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen. Beide Merkmale, die eine Abberufung rechtfertigen können, zeigen, dass es sich um schwerwiegende Mängel handeln muss, durch die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die auf Grund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die auf Grund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; es kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung an. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten eines Mitglieds eines Stiftungsorgans ist anzunehmen, wenn das Mitglied aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Insoweit ist ein Verschulden nicht erforderlich. Die Stiftungsaufsicht hat unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Organmitglieds nach objektiven Kriterien die Eignung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen. Die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen. Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist von den Verwaltungsgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll überprüfbar. Die Entscheidung, ob im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes das Mitglied eines Stiftungsorgans abberufen werden soll, steht grundsätzlich im Ermessen der Stiftungsbehörde. Bei der Abberufung handelt es sich um einen gestaltenden Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Überprüfung es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75).
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Hiervon ausgehend erfolgte die Abberufung der Antragsteller als Vorstand der X-Stiftung voraussichtlich zu Recht. Das Regierungspräsidium hat das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung unter anderem damit begründet, dass die vorgelegten Jahresrechnungen nur begrenzt stiftungsrechtlich nachvollziehbar gewesen und seit 2019 trotz Mahnungen keine Jahresrechnungen mehr vorgelegt worden seien. Nach Auskunft des Finanzamtes sei der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt worden, da die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Satzungsbestimmungen entsprochen habe und weder zeitnahe Beschlüsse über die Verwendung von Überschüssen noch eine Dokumentation der Mittelverwendung und der Rücklagenbildung gegenüber dem Finanzamt erfolgt seien. Gemäß § 6.3 der Satzung hätten die Vorstandsmitglieder bei ihrer Tätigkeit ausdrücklich darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet werde. Der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises, dass das angeblich auf das Privatkonto überwiesene Stiftungsvermögen i.H.v. 7.465,49 EUR wieder dem Stiftungskonto zugeflossen sei, seien die Antragsteller nicht nachgekommen. Dass sie zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage seien, ergebe sich aus Form und Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze. Zudem leide die Antragstellerin Ziff. 2 den Angaben des Antragstellers Ziff. 1 zufolge an einer fortgeschrittenen Parkinson-Erkrankung.
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Dem setzen die Antragsteller in der Sache nichts entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer daher auf die überzeugende Begründung in den angefochtenen Bescheiden. (§ 117 Abs. 2 VwGO analog).
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Die Entscheidung über die Abberufung der Antragsteller als Vorstand der Stiftung ist voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Nachdem die über mehrere Jahre hinweg unternommenen Bemühungen des Regierungspräsidiums, durch Beratung und Hinweise in (formlosen) Schreiben rechtmäßige Zustände herbeizuführen, erfolglos geblieben sind, ist nicht ersichtlich, dass mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um der Gefährdung des Stiftungsvermögens effektiv entgegenzuwirken. Dass sich das Regierungspräsidium bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, dürfte sich aus den bereits erwähnten - und im Bescheid wiedergegebenen - jahrelangen Bemühungen ergeben sowie aus den Ausführungen auf Seite 9 der angefochtenen Verfügungen, wonach eine Änderung der Verhältnisse in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und der bekannt gewordenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beider Vorstandsmitglieder nicht zu erwarten seien. Aus alldem ergibt sich, dass das Regierungspräsidium die Möglichkeit weiteren Zuwartens durchaus in den Blick genommen, jedoch keine andere Möglichkeit mehr gesehen hat als die getroffenen Maßnahmen.
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Hiervon abgesehen kann der der Aufsichtsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum mit dem Gewicht der Verfehlungen oder sonstigen wichtigen Gründe schrumpfen, so dass als einzige Abhilfemöglichkeit die Abberufung bleibt, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung sicherzustellen oder eine Gefährdung des Stiftungsvermögens abzuwenden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn.42). Ein solcher Fall dürfte hier vorliegen.
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(2) Auch die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen des Regierungspräsidiums erfolgte Untersagung der Ausübung der Vorstandstätigkeit ist voraussichtlich materiell rechtmäßig.
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Die Kammer lässt offen, ob sich das Regierungspräsidium hierfür auf § 12 Abs. 2 StiftG stützen kann. Nach dieser Vorschrift kann die Stiftungsbehörde einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen. Angesichts des Wortlauts der Vorschrift („einstweilen“) spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um eine Interimsmaßnahme handelt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - 2 K 2193/17 -, juris Rn. 99), die in einem Stufenverhältnis zu der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 StiftG steht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 35; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223, wonach die Aufsichtsbehörde mit der Möglichkeit, einem Organmitglied die Ausübung seiner Funktionen in der Stiftung auf Zeit zu untersagen, in Eilfällen schnell reagieren kann, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, ohne zugleich die endgültige und darum besonders gewichtige Entscheidung über die Abberufung treffen zu müssen). Da das Regierungspräsidium die Untersagung der Ausübung der Vorstandstätigkeit weder befristet noch ihr eine auflösende Bedingung beigefügt hat, handelt es sich nicht um eine nur vorübergehende Regelung.
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Da das Regierungspräsidium auch hinsichtlich der unter Ziff. 1 verfügten Abberufung der Antragsteller als Vorstandsmitglieder die sofortige Vollziehung angeordnet hat, bedurfte es wohl auch nicht allein aufgrund der fehlenden Bestandskraft der Abberufung einer Untersagung der Ausübung der Vorstandstätigkeit.
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Nach Auffassung der Kammer dürfte aber § 12 Abs. 1 StiftG dahingehend einer (erweiternden) Auslegung zugänglich sein, dass im Falle der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans - als Minus - auch die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden darf, die sich faktisch als Tätigkeiten des Mitglieds eines Stiftungsorgans darstellen. Wenn die Stiftungsbehörde befugt ist, nach § 12 Abs. 2 StiftG einstweilen die Ausübung von Tätigkeiten eines Stiftungsorgans zu untersagen, so muss sie dazu erst recht befugt sein, wenn sie die Abberufung des Stiftungsorgans bereits unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt hat. Nur durch diese Auslegung von § 12 Abs. 1 StiftG wird der Stiftungsbehörde die Möglichkeit zum Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsakts eingeräumt. Bei der (bloßen) Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der nicht zu einer Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und damit einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Soweit erforderlich, kann die Stiftungsbehörde mit einer darüberhinausgehenden Untersagung der (faktischen) Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans der Gefährdung des Stiftungsvermögens mit geeigneten Maßnahmen begegnen.
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c) Sind die Abberufung der Antragsteller als Vorstandsmitglieder und die Untersagung der Tätigkeit als Vorstandsmitglieder hiernach voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügungen gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Auch die Kammer sieht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zur Abwendung von Gefahren für das Stiftungsvermögen als gegeben an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Verfügungen des Regierungspräsidiums verwiesen (§ 117 Abs. 2 VwGO analog).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens ist die Kammer von der Hälfte des Hauptsachestreitwerts ausgegangen.

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