Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 2163/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2025 - 2 K 3106/24 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.929,28 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß dargelegten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

2

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Kläger mit Bescheid vom 22.04.2024 zu der Erstattung von Kosten für die Abschiebung eines ehemaligen pakistanischen Mitarbeiters des klägerischen Unternehmens herangezogen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die gegen den Leistungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage sei § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vor. Der Kläger habe den Abgeschobenen unstreitig im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 31.01.2021 in seinem Unternehmen beschäftigt, obwohl diesem eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet und dies auch in seinen Duldungen vermerkt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Beschäftigung sei nichts für eine „konkludente Arbeitserlaubnis“ des Abgeschobenen ersichtlich gewesen. Einer Kausalität zwischen Beschäftigung und Abschiebung bedürfe es nicht. Die Höhe der geltend gemachten Kosten entspreche nach Aktenlage den tatsächlich entstandenen Kosten. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Begleitung des Ausländers stehe der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar.

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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3).

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Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13).

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b) Gemessen daran zeigt der Kläger nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt.

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aa) Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass es einer Kausalität zwischen der Beschäftigung der abgeschobenen Person und der für diese notwendig gewordenen Abschiebungskosten nicht bedürfe. Er habe den Abgeschobenen vom 20.07.2020 bis zum 31.01.2021 beschäftigt. Die Abschiebung sei jedoch erst am 12.01.2022 erfolgt. Der Aufenthalt des Abgeschobenen im Bundesgebiet sei schon vor der Beschäftigung illegal gewesen und eine Abschiebung wäre vor Aufnahme der Beschäftigung möglich gewesen. Die Ausländerbehörde habe jedoch keine (intensiven) Bemühungen unternommen, zeitnah abzuschieben. Sie habe es innerhalb von viereinhalb Jahren nicht geschafft, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Am 11.02.2021 sei erstmals ein Rückübernahmeersuchen eingereicht worden. § 66 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG sehe zwar dem Wortlaut nach keine Einschränkung der Arbeitgeberhaftung vor. Dieser Wortlaut bedürfe aber einer teleologischen Reduktion. Mit Umsetzung der Sanktions-Richtlinie 2009/52/EG seien in § 66 Abs. 4a AufenthG zwar die Voraussetzungen für die Freistellung eines Arbeitgebers von der Haftung geregelt worden. Diese Regelung schließe andere Exkulpationsgründe aber nicht aus.

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Die Geltendmachung der Abschiebungskosten sei jedenfalls unverhältnismäßig. Er - der Kläger - habe seinen Steuerberater beauftragt, die Anmeldung des Abgeschobenen vorzunehmen. Diesem sei bei der Erledigung dieses Auftrags versehentlich nicht aufgefallen, dass auf der Duldung die fehlende Erlaubnis hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit vermerkt gewesen sei.

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Ferner bestünden Zweifel im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten für eine Sammelabschiebung „mittels Charter“. Der Abgeschobene habe seine freiwillige Ausreise nicht vereitelt, sondern lediglich keine wirtschaftlichen Möglichkeiten gehabt, einen Pass zu beschaffen. Dies reiche nicht, um eine Gefahrenprognose dergestalt zu eröffnen, dass eine begleitete Abschiebung erforderlich sei.

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bb) Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung.

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Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG haftet ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, für die Kosten der Abschiebung. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. Der Ausländer und - wie hier - der ihn unerlaubt beschäftigende Arbeitgeber haften für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - ex ante - zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 15 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 1442/23 - juris Rn. 13). Für Kosten von Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte wie die Buchung eines Flugs und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung zählen, greift der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hinsichtlich solcher Kosten entfällt eine Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG hingegen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 23 zu § 14 Abs. 2 VwKostG a.F.).

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger hafte für die entstandenen Abschiebungskosten auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger habe den Abgeschobenen im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 31.01.2021 in seinem Unternehmen beschäftigt, obwohl diesem - ausweislich der Vermerke in den jeweiligen Duldungen - eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen sei.

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(1) Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen illegaler Beschäftigung des Abgeschobenen und den entstandenen Abschiebungskosten.

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Entsprechend der Zielsetzung, Anreize für eine illegale Zuwanderung in den Arbeitsmarkt auch durch Sanktionen gegenüber den Arbeitgebern abzubauen, sieht § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine - gegenüber dem Ausländer vorrangige (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) - Haftung der Arbeitgeber illegal beschäftigter Ausländer vor (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 03.11.1987 - 1 C 37.84 -juris Rn. 16 und vom 23.10.1979 - I C 48.75 - juris Rn. 24, jeweils zur inhaltgleichen Bestimmung in § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG a.F.). Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG knüpft die Arbeitgeberhaftung allein daran an, dass der Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigt hat (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 66 AufenthG Rn. 10; Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 66 AufenthG Rn. 7), dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erlaubt war; eine weitere, vom Kläger geforderte Kausalitätsanforderung im Sinne eines Zusammenhangs zwischen illegaler Beschäftigung und Abschiebungskosten wird nicht aufgestellt. Der unerlaubte Aufenthalt muss zwar die Abschiebung nach sich gezogen haben. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der den Ausländer nur während des früheren unerlaubten Aufenthaltes beschäftigt hat, nicht für die Abschiebungskosten haftet, wenn die Behörde den weiteren Aufenthalt durch Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis legalisiert (BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - I C 48.75 - juris Rn. 21; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 66 AufenthG Rn. 20).

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Nicht vorausgesetzt wird nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG demgegenüber, dass die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des Ausländers (mit-)ursächlich für dessen spätere Abschiebung gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1987 - 1 B 170/86 - juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2006 - 18 A 148/05 - juris Rn. 22 f.; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 66 AufenthG Rn. 42; Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 66 AufenthG Rn. 7). Unerheblich ist es daher, wenn der Beschäftigung bereits ein illegaler Aufenthalt vorausging. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber einen Ausländer illegal beschäftigt, obwohl dieser unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen hat. Ein derartiges, auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtetes Verhalten trägt immer zur Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bei, der staatliches Einschreiten gerade auch deshalb erforderlich macht, um erwerbsbereite Ausländer von einer illegalen Einreise abzuhalten (so BVerwG, Beschluss vom 07.02.1986 - 1 B 28.86 - juris Rn. 3).

16

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, die Norm des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei teleologisch zu reduzieren und ein Kausalitätserfordernis zu statuieren. Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass der Wortlaut nach erkennbarer gesetzgeberischer Zielsetzung zu weit greift und auch Sachverhalte erfasst, die nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers gerade nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2020 - 2 BvR 696/12 - juris Rn. 77 und vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris Rn. 22; ferner BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 - juris Rn. 27). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies ist auch in der Sache nicht ersichtlich, zumal es der Gesetzgeber - bei entsprechendem Willen - durchaus versteht, Kausalitätsanforderungen ausdrücklich zu normieren (so etwa in § 25b Abs. 3 AufenthG , vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24 - juris Rn. 23 ff. und § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ).

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(2) Mit dem Vorbringen, er habe seinen Steuerberater mit der Anmeldung des später Abgeschobenen beauftragt und ihn treffe daher - auch außerhalb des § 66 Abs. 4a AufenthG - kein Verschulden, zieht der Kläger die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war bereits auf der Grundlage des früheren § 24 Abs. 6a Satz 1 AuslG a.F. seitens des Arbeitgebers ein Verschulden dahingehend zu fordern, dass der Arbeitgeber die Pflicht des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise kannte oder hätte kennen müssen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - I C 48.75 - juris Rn. 24; ebenso Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 66 AufenthG Rn. 11; Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 66 AufenthG Rn. 44). Das Verschuldenserfordernis wurde letztendlich in § 66 Abs. 4a AufenthG kodifiziert (Schöninger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 66 AufenthG Rn. 44). Nach dieser Bestimmung haftet der Arbeitgeber nicht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn er seinen aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Prüf- und Meldepflichten nachgekommen ist. Der Arbeitgeber hat demnach zu prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt und keinem Beschäftigungsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung unterliegt. Außerdem hat er für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Beschäftigungserlaubnis aufzubewahren und muss den Meldepflichten an die Ausländerbehörde und an den Sozialversicherungsträger nachkommen.

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Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der Kläger das Verschulden des von ihm beauftragten Steuerberaters zurechnen lassen muss. Dass dies ernstlichen Zweifeln begegnen könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Durch die bloße Delegation seiner Prüf- und Meldepflichten kann sich der Arbeitgeber nicht entlasten; entscheidend ist, ob die arbeitgeberbezogenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Vor diesem Hintergrund muss sich der Arbeitgeber einen vom Steuerberater begangen Verstoß gegen die ihn treffenden Pflichten entsprechend den Rechtsgedanken in § 166 Abs. 1, § 278 BGB grundsätzlich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

20

(3) Schließlich rechtfertigen auch nicht die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit einer Sammelabschiebung „mittels Charter“ die Zulassung der Berufung.

21

Für Kosten von Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte wie die Buchung eines Flugs und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung zählen, greift - wie bereits ausgeführt - der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hinsichtlich solcher Kosten entfällt eine Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG; BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 23 zu § 14 Abs. 2 VwKostG a.F.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 1442/23 - juris Rn. 13). Des Weiteren ist der Vollzugsbehörde auch im streitgegenständlichen Bereich der Gefahrenabwehr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer organisatorischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2025 - 11 S 1442/23 - juris Rn. 28).

22

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze angenommen, der Abgeschobene habe im Laufe seines Aufenthalts in Deutschland - auch durch Nichterfüllung der Passpflicht - zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen. Der Beklagte habe mit Blick auf gesammelte Erfahrungswerte davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der Abschiebung eine Vereitelungsgefahr bestehe. Zudem sei der Abgeschobene am 12.01.2022 zusammen mit einer Gruppe von über 30 Personen nach Islamabad abgeschoben worden. Im Rahmen einer Sammelabschiebung müsse die zuständige Behörde nicht nur das Gefährdungspotenzial des einzelnen Ausländers berücksichtigen und die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung nach diesem Einzelnen ausrichten, sondern die einzelnen Mitglieder der Gruppe, die Gruppe als Ganzes und die möglicherweise entstehende Gruppendynamik beachten. Ein Anspruch auf Einzelabschiebung oder eine Abschiebung lediglich mit als ungefährlich einzustufenden Personen bestehe nicht.

23

Mit diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern stellt diesen lediglich seine Sicht der Dinge entgegen. Hiermit zeigt er Richtigkeitszweifel nicht auf. Soweit er die Nichterfüllung der Passpflicht lediglich in finanziellen Engpässen begründet sieht, lässt er bereits außer Acht, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf Seite 47 der Ausländerakte verwiesen hat, wo der Kläger die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, nicht bereit zu sein, freiwillig auszureisen. Darüber hinaus nimmt er auch nicht in den Blick, dass sich das Regierungspräsidium für eine Sammelabschiebung entschieden hat. Inwieweit hiermit der organisatorische Spielraum überschritten worden sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

24

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

25

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4, vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26, vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5).

26

Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 ).

27

b) Nach diesen Maßstäben sind hinsichtlich der vom Kläger formulierten Fragen,

28

„ob und inwieweit eine Kausalität zwischen einer Beschäftigung einer abgeschobenen Person und der später für diese anfallenden Abschiebekosten verlangt werden muss und, inwieweit Umstände diese entfallen lassen können“ und

29

„ob § 66 Absatz 4a) AufenthG abschließend und ausschließend im Hinblick auf weitere Exkulpationsmöglichkeiten ist“,

30

die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt.

31

Hinsichtlich des mit dem Wort „inwieweit“ eingeleiteten Teils der Frage fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38, vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21 - juris Rn. 41 und vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 - juris Rn. 26; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris Rn. 11; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Im Übrigen kann die erste Frage - wie unter 1. ausgeführt - aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden.

32

In Bezug auf die zweite Frage hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war oder sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich der Kläger das Verschulden des von ihm beauftragten Steuerberaters zurechnen lassen müsse. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend auf die allgemeine Zulässigkeit und dogmatische Einordnung von Exkulpationsgründen nicht an.

33

Schließlich fehlt es hinsichtlich beider Fragen an einer hinreichend substantiierten Darlegung dazu, weshalb die Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist.

34

3. Es besteht auch kein Anlass, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

35

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3). Dabei ist die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - Rn. 6 und vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16).

36

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger trägt vor, die Entscheidung, dass keine Kausalität zwischen der Beschäftigung und den später entstandenen Abschiebungskosten notwendig sei, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 48.75 - juris). Hiermit werden schon keine abstrakten, divergierenden Rechtssätze herausgearbeitet. Mit der behaupteten, der Sache nach - wie unter 1. ausgeführt - jedoch nicht zutreffenden fehlerhaften Anwendung zugrunde gelegter höchstrichterlicher Grundsätze wird eine Divergenz indes nicht dargelegt.

37

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

38

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).


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