Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1219/25
Leitsatz
Das Zurücktreten familiärer Belange gegenüber einem öffentlichen Ausweisungsinteresse im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG führt nicht „reflexhaft“ dazu, dass familiäre Bindungen beim Erlass einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden müssten.
Eine Abschiebungsandrohung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde vor Erlass der Abschiebungsandrohung keine gesonderte Prüfung familiärer Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchgeführt hat. Denn es unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob einer Abschiebungsandrohung derartige Belange entgegenstehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2025 - 3 K 2872/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
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a) Die Antragstellerin, eine 1977 geborene serbische Staatsangehörige, schloss am ... in Serbien mit einem serbischen Staatsangehörigen die Ehe. Ihr Ehemann, der 1966 in Serbien geboren wurde, aber seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, verfügt seit 2005 über eine Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet und steht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, aus dem er eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.200,- EUR netto bezieht.
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Am 17.10.2021 reiste die Antragstellerin unter Vorlage einer kroatischen ID-Karte, die als Ausstellungsdatum den 08.02.2018 sowie ihren mit der Eheschließung angenommene Nachnamen "..." auswies, in das Bundesgebiet ein.
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Unter dem 05.02.2023 schrieb eine ungarische Behörde die Antragstellerin im Schengener Informationssystem mit der Begründung aus, der Antragstellerin, bei der es sich um eine serbische Staatsangehörige handele, sei die Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten oder der Aufenthalt dort zu verweigern.
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Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 08.07.2024 durch das Polizeirevier ... über die Ausschreibung der Antragstellerin im Schengener Informationssystem in Kenntnis gesetzt worden war, wandte sie sich mit Schreiben vom 25.07.2024 an die Antragstellerin und bat um persönliche Vorsprache am 15.08.2024 sowie Vorlage ihrer kroatischen ID-Karte. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Vorsprache vorgelegte, mit dem Ausstellungsdatum 30.09.2019 versehene kroatische ID-Karte wurde einbehalten und dem Polizeipräsidium Ulm zur Überprüfung übersandt. Letzteres stellte mit urkundentechnischem Prüfbericht vom 29.08.2024 fest, dass es sich bei der ID-Karte um eine Totalfälschung handelt.
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Mit Schreiben vom 10.09.2024 wies die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf das Prüfergebnis hin und hörte sie zu einer beabsichtigten Ausweisung, Abschiebungsandrohung und dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an.
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Mit Verfügung vom 08.11.2024 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), erließ anknüpfend an die Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten (Ziffer 2), drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 21 Tagen die Abschiebung nach Serbien an (Ziffer 3) und erließ anknüpfend an eine etwaige Abschiebung der Antragstellerin ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4).
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13.03.2025 - Cs 48 Js 24472/24 - wurde die Klägerin wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil sie am 15.08.2024 der Antragsgegnerin die totalgefälschte kroatische ID-Karte vom 30.09.2019 vorgelegt hatte und durch die Vorlage dieses Dokuments über das Bestehen einer gültigen kroatischen ID-Karte hatte täuschen wollen.
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Am 01.04.2025 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und hilfsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt, nachdem sie bereits am 06.12.2024 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung erhoben und mit Widerspruchsbegründung vom 25.02.2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt hatte.
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.06.2025 - 3 K 2872/25 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06.12.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2024 hinsichtlich des in Ziffer 2 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegnerin zu einem Viertel auferlegt.
- 11
Am 02.07.2025 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen den am 20.06.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese begründet.
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b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Widerspruch hinsichtlich der in Ziffer 1 der Verfügung vom 08.11.2024 verfügten Ausweisung komme bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Insoweit sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft und daher unzulässig.
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Im Übrigen sei dieser zwar zulässig, habe aber nur in Bezug auf das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot Erfolg. Letzteres knüpfe zwar an eine voraussichtlich rechtmäßige Ausweisung in Ziffer 1 der Verfügung vom 08.11.2024 an. Denn diese könne jedenfalls unter generalpräventiven Aspekten auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG gestützt werden, dem keine gesetzlich typisierten Bleibeinteressen der Antragstellerin gegenüberstünden. Im Ergebnis überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Ausweisung der Antragstellerin und sei die Ausweisung angesichts der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Die an die Ausweisung anknüpfende achtzehnmonatige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei aber ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sich der Ehemann der Antragstellerin bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhalte, seit dem Jahre 2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet sie und diesem - auch im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet - daher nicht zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft in Serbien zu führen.
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Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, die in Ziffer 3 der Verfügung erfolgte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beanstanden. Diese entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des § 58 und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ebenso sei das in Ziffer 4 für den Fall der Abschiebung der Antragstellerin angeordnete und auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Nachdem es die Antragstellerin selbst in der Hand habe, den Eintritt dieses Einreise- und Ausreiseverbots durch eine freiwillige Rückkehr nach Serbien abzuwenden, seien nach § 114 VwGO zu beachtende Ermessensfehler nicht ersichtlich.
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Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit dieser gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet sei, nicht zum Erfolg führe. Im Übrigen fehle es für die begehrte vorläufige Regelung an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, weil für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO ausschließlich das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig sei, so dass die begehrte Mitteilung keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten könne.
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c) Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit mit diesem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihr hilfsweise gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt werden.
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Sie lässt zur Begründung vortragen, die Abwägung des Ausweisungsinteresses mit ihren Bleibeinteressen sei im Vorgang und im Ergebnis fehlerhaft und verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 6 GG. Sie sei lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt worden, während das eheliche Zusammenleben mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann als Bleibeinteresse wesentlich schwerer wiege. Das räumlich getrennte Eheleben in den ersten beiden Jahren sei unter anderem der Corona-Pandemie geschuldet gewesen, die es ihr massiv erschwert habe, in die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft einreisen zu können. Sie sei zudem nicht nur finanziell, sondern vor allem auch emotional auf ihren Ehemann angewiesen, da sie im Jahr 2023 von der ungarischen Grenzpolizei verhört worden sei und die harschen Verhörmethoden (Haare ziehen, Anschreien, Drohungen) sie bis heute verfolgten.
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Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass ihr eine lediglich vorübergehende Trennung zumutbar sei, verkenne das Gericht die praktischen Probleme, die sich ihr in diesem Zusammenhang stellten. Da sie visumfrei allenfalls zu Besuchszwecken einreisen könne, müsse sie ein Visum zur Familienzusammenführung einholen. Insofern fehle es an einer Prognose des Verwaltungsgerichts, wie wahrscheinlich die Erteilung eines Visums sei und innerhalb welchen Zeitraums diese erfolgen könne. Tatsächlich sei völlig unklar, ob ihr ein Visum erteilt werde. Zwar absolviere sie derzeit einen Deutschkurs und -test, um einfache Deutschkenntnisse nachweisen zu können. Es sei aber noch unklar, ob sie diesen bestehen werde. Ferner könne ihre Vorstrafe als Ausweisungsinteresse der Erteilung eines Visums entgegengehalten werden.
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Unzureichend setze sich das Verwaltungsgericht zudem mit der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung auseinander. Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) müssten bei Erlass einer Abschiebungsandrohung die familiären Belange der Betroffenen berücksichtigt werden, während das Gericht bezüglich der Abschiebungsandrohung allein auf die angefochtene Verfügung verwiesen habe. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 59 AufenthG aber mit keinem Wort ihre familiären Belange gewürdigt. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung gleichermaßen "automatisch" keine familiären Belange mehr zu berücksichtigen seien. Schon aus diesem Grund sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig.
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d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragstellerin zwar, entscheidungserhebliche Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu der in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung erfolgten Abschiebungsandrohung zu erschüttern (aa)). Daher ist der Senat insoweit nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde insoweit auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8, vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3 und vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - juris Rn. 1). Indes besteht auch auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfung kein Anlass, die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.12.2024 gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 08.11.2024 anzuordnen (bb)). Mit Blick auf die weiteren Streitgegenstände erschüttern die mit der Beschwerde dargelegten Gründe schon nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Insoweit wird die Beschwerde daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (cc)).
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aa) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung unzureichend auseinandergesetzt, weil es ihre nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 5 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigenden familiären Belange nicht gewürdigt habe, erschüttert die Beschwerde die entscheidungserheblichen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts.
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(1) Das Gericht hat angenommen, die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben der § 58, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspreche, und hat insoweit analog § 117 VwGO auf die angefochtene Verfügung verwiesen und Bezug genommen.
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Diese Erwägungen lassen außer Acht, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in seiner seit dem 27.02.2024 geltenden und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Buchst. a bis c der Rückführungsrichtlinie umsetzenden Fassung eine Abschiebung nur anzudrohen ist, wenn dieser namentlich keine familiären Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Denn weder berücksichtigt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die familiären Bindungen der Antragstellerin zu ihrem im Bundesgebiet auf der Grundlage einer Niederlassungserlaubnis lebenden Ehemann noch lässt die vom Gericht in Bezug genommene Verfügung vom 08.11.2024 diesbezügliche Erwägungen erkennen. Vielmehr zitiert die Antragsgegnerin zur Begründung der Abschiebungsandrohung in der angegriffenen Verfügung § 59 Abs. 1 AufenthG in seiner bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung, welche eine Abschiebungsandrohung noch nicht unter den Vorbehalt entgegenstehender familiärer Bindungen stellte, und prüft in der Folge ausschließlich, ob die Antragstellerin nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist.
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(2) Die Würdigung familiärer Bindungen der Antragstellerin im Rahmen des Erlasses respektive der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese Belange der Antragstellerin im Rahmen der ausweisungsbezogenen Abwägungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden haben.
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Das Zurücktreten familiärer Belange gegenüber einem öffentlichen Ausweisungsinteresse im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG führt nicht "reflexhaft" dazu, dass familiäre Bindungen beim Erlass einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden müssten. Zwar ist eine Ausweisung grundsätzlich auf die Aufenthaltsbeendigung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 17). Gleichwohl handelt es sich bei der Ausweisung einerseits und der Abschiebungsandrohung andererseits nicht nur um zwei selbstständige Verwaltungsakte, welche unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen. Sie entspringen überdies unterschiedlichen Rechtsregimen, da die Ausweisung - anders als die Abschiebungsandrohung - nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unterfällt, die daher auch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ausweisung nicht bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 20). Dementsprechend kann eine Ausweisung unter anderem auch dann erfolgen, wenn die zwangsweise Durchsetzung der infolge der Ausweisung begründeten Ausreisepflicht wegen des Bestehens von Abschiebungsverboten auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann und die Ausweisung in diesen Fällen somit nur "inlandsbezogen" wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 17).
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Vorliegend beruht die Ausreisepflicht der Antragstellerin aber nicht einmal auf der streitgegenständlichen Ausweisung vom 08.11.2024, sondern trat spätestens am 15.01.2022 ein (siehe hierzu unten (3) (aa)). Darüber hinaus lassen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht erkennen, dass es seine ausweisungsbezogene Abwägung bei der Prüfung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewusst aufgegriffen und dieser zugrunde gelegt hätte. Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene streitgegenständliche Verfügung, zumal die Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - ihrer Abschiebungsandrohung sogar § 59 Abs. 1 AufenthG in seiner bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat.
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(3) Schließlich ist eine Berücksichtigung der familiären Bindungen der Antragstellerin auch nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entbehrlich, weil die Antragstellerin aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig wäre.
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(aa) § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024), durch welches die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Kraft getreten ist, wirksam von der Opt-Out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hat (dies annehmend BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 31; HessVGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23 - juris Rn. 11 ff.). Denn es ist geklärt, dass ein Mitgliedstaat, der erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie von der Opt-Out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann, da sich die Situation für diejenigen Personen, die bereits zuvor in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind, nicht verschlechtern darf (EuGH, Urteil vom 19.09.2013
- C-297/12 - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 05.07.2024 - 10 ZB 23.1712 - juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2024 - 11 S 445/23 - nicht veröffentlicht). Nicht anwendbar ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG daher auf Ausländer, die schon vor dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 ausreisepflichtig waren und daher bereits zuvor dem - durch ihren Art. 2 Abs. 1 vorgegebenen - Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unterfielen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 31 f.; VG Bremen, Urteil vom 05.11.2025 - 4 K 2187/24 - juris Rn. 72).
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So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin trotz der Verwendung einer gefälschten kroatischen ID-Karte sich nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 für die Dauer von 90 Tagen nach ihrer Einreise am 17.10.2021 ohne Visum legal im Bundesgebiet aufhalten durfte, war sie jedenfalls seit dem 15.01.2022 und damit vor Inkrafttreten des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in seiner ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung ausreisepflichtig.
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(bb) Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Denn die Ausreisepflicht der Antragstellerin folgt - wie vorstehend ausgeführt - nicht aus einer strafrechtlichen Verurteilung, namentlich nicht aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13.03.2025, sondern beruht auf dem Umstand, dass die Antragstellerin - jedenfalls nach Ablauf eines gegebenenfalls durch Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 gewährten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen - über keinen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte (§ 50 Abs. 1 AufenthG).
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bb) Die infolgedessen vorzunehmende umfassende Prüfung der in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung erlassenen Abschiebungsandrohung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.12.2024 gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 08.11.2024 anzuordnen.
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(1) Der gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
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Der Statthaftigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der am 25.02.2025 bei der Antragsgegnerin eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - nicht veröffentlich, vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 22, vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 57, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 11 und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
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Vorliegend ist keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingetreten. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, wenn der Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Antrag kann nur während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt werden (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 43; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2026, § 81 AufenthG Rn. 21).
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Dies zugrunde gelegt, war der Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 25.02.2025 nicht rechtmäßig. Denn sie war spätestens seit dem 15.01.2022 ausreisepflichtig (siehe oben aa) (3) (aa)).
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Nach alledem ist die Sicherung des Aufenthalts der Antragstellerin für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Behörde - hier: der Antragsgegnerin - im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu verfolgen, gerichtet darauf, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfolgen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 2). Dies hindert die Antragstellerin jedoch nicht daran, wie von ihr ausdrücklich beantragt, einen solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich hilfsweise zu stellen und vorrangig mit ihrem Hauptantrag um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sie belastende Abschiebungsandrohung nachzusuchen. Hierbei handelt es sich um ein von der Sicherung des bei der unteren Ausländerbehörde geführten Titelerteilungsverfahrens zu unterscheidendes Begehren. Während im Verfahren nach § 123 VwGO im Wesentlichen zu prüfen ist, ob die Antragstellerin voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, ist Prüfungsgegenstand des hier mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die im Rahmen des § 123 VwGO nicht geprüft würde. Mit Blick auf die Anforderungen, die § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 5 der Rückführungsrichtlinie an den Erlass einer Abschiebungsandrohung stellen, muss es der Antragstellerin jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes möglich sein, spezifisch gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Einwendungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dies erscheint in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nur im Wege eines vorrangig oder ergänzend zu einem Antrag nach § 123 VwGO zu stellenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung realisierbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - nicht veröffentlicht; für einen solchen "dritten" Weg ausdrücklich auch Wittmann, InfAuslR 2024, S. 116).
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(2) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, geht hier zulasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, sich jedenfalls bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, überwiegt nicht das Interesse des Gemeinwesens an einer früheren Ausreise der Antragstellerin. Bei Prüfung nach Aktenlage bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Ziffer 3 der Verfügung vom 08.11.2024 dem geltenden Recht entspricht. Dabei legt der Senat seinem Beschluss das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde geltende Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026 (BGBl. I Nr. 27 vom 05.02.2026), zugrunde.
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Danach findet die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, ihre Rechtsgrundlage in §§ 58, 59 AufenthG. Sie dürfte auch materiell rechtmäßig sein.
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(a) Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Aus dieser Vorschrift ergibt sich als Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist; auf die Vollziehbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 - juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
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Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht unter anderem durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist.
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Gemessen daran dürfte die Antragstellerin ausreisepflichtig sein. Denn sie ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch gilt ihr Aufenthalt infolge der Beantragung eines solchen gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt (siehe oben bb) (1)).
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(b) Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG dürften ebenfalls erfüllt sein. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
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Rechtliche Bedenken gegen die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung enthält zudem die regelmäßig erforderliche Zielstaatsbezeichnung (Serbien).
- 45
Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin vor Erlass der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf diese keine gesonderte Prüfung der familiären Bindungen der Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchgeführt hat. Denn es unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob einer Abschiebungsandrohung derartige Belange entgegenstehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12.11.2024 - 6 Bf 26/23 - juris Rn. 63; HessVGH, Beschluss vom 18.03.2024 - 3 B 1784/23 - juris Rn. 26; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 35).
- 46
Es dürften auch keine Abschiebungsverbote vorliegen oder anderen Belange im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Letzteres dürfte namentlich mit Blick auf die familiäre Situation der Antragstellerin gelten. Ein diesbezügliches Abschiebungshindernis könnte vorliegend allenfalls aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta abzuleiten sein. Die sich hieraus ergebenden Schutzwirkungen sind jedoch nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin. Hierzu gelangte man nur dann, wenn das Interesse der Antragstellerin und ihres Ehemanns, im Bundesgebiet gemeinsam eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, dasjenige der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet überwiegen würde. Dies ist nach Aktenlage aber nicht anzunehmen.
- 47
(aa) Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).
- 48
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 17 und vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 7 f.). Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem Familienmitglied das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, migrationspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 - juris Rn. 165 sowie Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 31 und vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 25.07.2023 - 19 ZB 23.870 - juris Rn. 15).
- 49
Wie bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Senats: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/25 - juris Rn. 18 f., vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - Rn. 11, vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 23 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12) ist auch mit Blick auf die Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme für die Beziehung zwischen Ehepartnern von erheblicher Bedeutung, ob es dem anderen Ehepartner möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des anderen Ehepartners im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Eheleute gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des anderen Ehepartners im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es den Eheleuten nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es beiden Ehepartnern rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Eheleuten mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den migrationspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf einem Ehepartner bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll.
- 50
Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 12, vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 25, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 24 und vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13).
- 51
(bb) In Anwendung dieser Grundsätze und unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist der beschließende Senat unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im ersten Rechtszug sowie im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstände zu der Auffassung gelangt, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und auch nicht Art. 7 EU-GR-Charta einer Abschiebung der Antragstellerin in ihr Herkunftsland entgegenstehen dürften.
- 52
Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass es dem Ehemann der Antragstellerin, welcher seinerseits die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, möglich ist, die Antragstellerin in ihr gemeinsames Herkunftsland Serbien zu begleiten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten zu entnehmen. Unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls dürfte der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Serbien darüber hinaus auch zumutbar sein. Die sie mit einer Ausreise treffenden Nachteile stehen voraussichtlich in einem angemessenen Verhältnis zu den migrationspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- 53
Zugunsten der Antragstellerin und ihres Ehemanns ist zwar mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass letzterer seit etwa 53 Jahren im Bundesgebiet lebt und seit 2005 Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Ferner verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann inzwischen seit mehr als vier Jahren ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben und sich der Ehemann in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befindet, mit dem er seinen und den Lebensunterhalt der Antragstellerin bestreitet und welches er im Fall einer Ausreise nach Serbien aller Voraussicht nach aufgeben müsste. Gleichwohl dürften vorliegend die migrationspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland überwiegen.
- 54
Die den privaten Interessen der Antragstellerin und ihres Ehemanns gegenüberstehenden migrationspolitischen Interessen sieht der Senat im vorliegenden Fall als besonders gewichtig an. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aller Voraussicht nach mit einer gefälschten kroatischen ID-Karte ins Bundesgebiet eingereist ist, um sich hier als Unionsbürgerin ausgeben und in der Bundesrepublik Deutschland ihren dauerhaften Aufenthalt nehmen zu können. Denn bei der von der Antragstellerin verwendeten kroatischen ID-Karte mit dem angegebenen Ausstellungsdatum vom 30.09.2019 dürfte es sich ausweislich des urkundentechnischen Prüfberichts vom 29.08.2024 um eine Totalfälschung handeln. Auch bei der von der Antragstellerin bei Einreise und der behördlichen Anmeldung im Bundesgebiet verwendeten kroatischen ID-Karte mit dem angegebenen Ausstellungsdatum vom 08.02.2018 handelt es sich aller Voraussicht nach um eine Fälschung. Denn diese ID-Karte weist bereits den Ehenamen der Antragstellerin aus, obwohl sie die Ehe erst am 28.09.2019 einging. Dass es sich bei der kroatischen ID-Karte mit dem angegebenen Ausstellungsdatum vom 08.02.2018 um eine Fälschung gehandelt hat, bestreitet auch die Antragstellerin letztlich nicht.
- 55
Durch dieses planmäßige und täuschungsbasierte Vorgehen haben die Antragstellerin und ihr Ehemann, nachdem sie ihre Ehe über zwei Jahre in räumlicher Trennung geführt hatten, unter bewusster Umgehung des Visumverfahrens und der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraussichtlich überhaupt erst begründen können. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls - trotz einer im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung vom 25.02.2025 erfolgten Ankündigung - auch bis zur Entscheidung des Senats keinen Nachweis vorgelegt, dass sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für einen legalen Familiennachzug ins Bundesgebiet verfügt oder diese nach § 30 Abs. 1 Satz 2 oder 3 AufenthG entbehrlich wären. Vor diesem Hintergrund konnten die Antragstellerin und ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die im Bundesgebiet geführte eheliche Lebensgemeinschaft ein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, diese im Bundesgebiet fortführen zu können. Demgegenüber entsprechen eine Rückkehr respektive ein Aufenthalt der Antragstellerin in Serbien und die Möglichkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in dem gemeinsamen Herkunftsland zu führen, exakt der Lebenssituation, in welcher sich die Eheleute vor der illegalen, täuschungsbasierten Einreise der Antragstellerin ins Bundesgebiet befanden.
- 56
Einer derartigen planmäßigen und täuschungsbasierten Umgehung des Visumverfahrens und der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug entgegenzuwirken, begründet vorliegend ein die privaten Interessen der Antragstellerin und ihres Ehemanns überwiegendes migrationspolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, eine Besserstellung desjenigen Ausländers zu vermeiden, der unerlaubt eingereist ist und sich nunmehr unter Verweis auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen hier lebenden Angehörigen in Deutschland aufhält, gegenüber demjenigen Ausländer, der erst die familiäre Einheit mit seinen Angehörigen im Bundesgebiet herstellen will und sich hierzu dem regulären Visumverfahren unterzieht (vgl. Dietz, NVwZ-Extra 6/2022, S. 1 <4>).
- 57
Ausgehend hiervon kommt den familiären Bindungen der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf ihren Vortrag überwiegende Bedeutung zu, sie sei emotional auf ihren Ehemann angewiesen, da sie die harschen Verhörmethoden der ungarischen Grenzpolizei (Haare ziehen, Anschreien, Drohungen) bis heute verfolgten. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine dahingehende psychische Beeinträchtigung der Antragstellerin keine Nachweise vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Eheleute nicht gehindert sind, sich im gemeinsamen Herkunftsstaat wechselseitig fürsorglich beizustehen.
- 58
Schließlich dürften die Antragstellerin und ihr Ehmann auch bei der Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft in Serbien auf keine unzumutbaren Hindernisse stoßen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Ehemann der Antragstellerin, der bis zu seinem siebten Lebensjahr in Serbien gelebt hat, nicht (mehr) über die hierfür erforderlichen Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt; dies gilt umso mehr, als wohl davon ausgegangen werden kann, dass sich die Eheleute in erster Linie in serbischer Sprache miteinander verständigen. In der Person der Antragstellerin liegen derartige Sprachkenntnisse auf der Hand. Den Eheleuten ist es in Anbetracht des besonders gewichtigen migrationspolitischen Interesses der Bundesrepublik Deutschland auch zumutbar, sich in Serbien eine gemeinsame Lebensgrundlage zu schaffen, das heißt neue Beschäftigungsverhältnisse einzugehen und sich eine Unterkunft zu suchen, zumal ihnen die Möglichkeit gegeben ist, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Serbien hierfür zunächst die erforderlichen Vorbereitungen trifft, während ihr Ehemann vorübergehend im Bundesgebiet verbleibt und seiner Beschäftigung weiter nachgeht. In diesem Zusammenhang bleibt es der Antragstellerin zudem unbenommen, freiwillig auszureisen und auf diese Weise - nachdem ihr Widerspruch gegen das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16.06.2025 aufschiebende Wirkung entfaltet - auch die Verwirklichung des mit Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verfügung für den Fall der Abschiebung für die Dauer von zwei Jahren angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots abzuwenden. Unter dieser Prämisse dürfte sich die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich visumfrei bis zu 90 Tage je 180 Tage und damit etwa die Hälfte des Jahres im Bundesgebiet aufhalten und könnte so die Dauer des Vorbereitungszeitraums zumindest in Teilen überbrücken. Auch besteht die Möglichkeit, dass ihr Ehemann sie in Serbien besucht und die Eheleute über moderne Kommunikationsmittel Kontakt halten.
- 59
Dass nach alledem der Abschiebung die familiären Bindungen der Antragstellerin entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Es ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie - nicht erkennbar, dass sich insoweit weitergehende Anforderungen an die Abschiebungsandrohung ergeben als nach den obigen Maßstäben.
- 60
cc) Soweit sich die Beschwerde dahingehend gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.06.2025 richtet, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.12.2024 gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung vom 08.11.2024 und den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Hilfsantrag abgelehnt hat, erschüttert sie schon nicht die diesbezüglichen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
- 61
So verhält sich die Beschwerde nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei unstatthaft, soweit sich dieser gegen die Ausweisung der Antragstellerin (Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung) richte, weil dem Widerspruch vom 06.12.2024 insoweit bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukomme. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem an eine Abschiebung der Antragstellerin anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 der angegriffenen Verfügung) oder der - selbstständig tragenden - Erwägung des Gerichts auseinander, für den Hilfsantrag der Antragstellerin fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
- 62
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 63
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Hilfsantrag war in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Senat orientiert sich hierbei auch an der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.
- 64
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
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