Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 72/25

Leitsatz

Zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Durchführungsverbots (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) im Wege einer auf Neubescheidung eines Antrags auf Überbrückungshilfe III gerichteten Bescheidungsklage.

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart 3. Kammer, 18. Dezember 2024, 3 K 7092/23, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2024 - 3 K 7092/23 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts – für beide Rechtszüge auf 30.000.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3

Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 3).

4

An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin nicht dargelegt.

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a) Hinsichtlich des Verständnisses des Verwaltungsgerichts vom Klagebegehren, das die Klägerin für verfahrensfehlerhaft behandelt hält, sind (auch) ernstliche Richtigkeitszweifel nicht ausreichend dargelegt.

6

Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von einem auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Neubescheidung gerichteten Klagebegehren – seine Entscheidungsgründe einleitend ausgeführt, dass nach Klarstellung durch die Klägerin im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung der Hauptantrag nicht dahingehend zu verstehen sei, dass er darauf gerichtet wäre, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids nach Wahl der Beklagten eine Gewährung der Beihilfe an die Klägerin oder eine Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht gleichheitswidrig gewährten finanziellen Unterstützung an ihre Wettbewerber zu erreichen. Vielmehr, so hat es weiter befunden, beziehe sich ihr Klagebegehren auf eine Neubescheidung ihrer Anträge, mit denen sie – ihrer Auffassung nach – die Gewährung einer Beihilfe in Form einer Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase unter Außerachtlassung der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat eines Unternehmensverbunds im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 auf der beihilferechtlichen Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ von der Beklagten verlange (vgl. angegriffenes Urteil, S. 13).

7

Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen legt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

8

aa) Sie wendet sich in diesem Zusammenhang nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht von einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ausgegangen ist. Sie bestätigt vielmehr ausdrücklich, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und gleichzeitig begehrt zu haben, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. S. 9 ihres Schriftsatzes vom 20.02.2025, ferner S. 2 ihres Schriftsatzes vom 04.06.2025). In Anbetracht der entsprechenden Antragstellung mussten dem Verwaltungsgericht diesbezüglich auch offensichtlich keine Bedenken kommen.

9

Soweit die Klägerin an anderer Stelle ihres Zulassungsantrags gleichwohl ausdrücklich ein am Maßstab des § 88 VwGO unrichtiges Verständnis ihres Klageantrags mit der Begründung rügt (vgl. Schriftsatzes vom 04.06.2025, S. 1 ff.), dass das Verwaltungsgericht das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel – namentlich den „Inhalt der rechtlichen Belehrung“, „zu deren Beachtung das Gericht die Beklagte (…) bei seiner Neubescheidung verpflichten soll“ (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 10) – nicht ausreichend erfasst habe, setzt sie sich insbesondere nicht ausreichend mit dem Klagebegehren der von ihr erhobenen Bescheidungsklage auseinander, das das Verwaltungsgericht gemäß § 88 VwGO bindet. Insbesondere setzt sie sich mit dessen Inhalt und Reichweite nicht ausreichend, gerade auch mit Blick auf das von ihr verfolgte und näher beschriebene Ziel, auseinander. Ferner berücksichtigt sie in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, dass die Dispositionsbefugnis des Klägers einer Bescheidungsklage nach herkömmlichem Verständnis nicht so weit reicht, dass er das gerichtliche Prüfprogramm festlegen kann (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL., § 113 Rn. 210), und dass das Gericht auch dadurch, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neuverbescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt, nicht in seiner Prüfungsbefugnis eingeschränkt wird (vgl. BVerwG Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104, juris Rn. 13). Gründe dafür, dass sich das das Verwaltungsgericht bindende Klagebegehren hier gleichwohl auf ein von der Klägerin mit der Bescheidungsklage verfolgtes Ziel erstrecken soll, legt der Zulassungsantrag keine dar.

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Soweit die Klägerin gleichzeitig Ausführungen des Verwaltungsgerichts (auf S. 22 und 24 des Urteils) beanstandet, nach denen sie „keinen Rechtsanspruch auf eine Beihilfe (hat), weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, eine durch die Kommission gewährte Beihilfe zu gewähren“ (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 10), und sie weiterhin geltend macht, aus den Entscheidungsgründen werde nicht recht deutlich, ob sich die Kammer den Unterschied zwischen einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der streitgegenständlichen Beihilfe und des Rechts der Beklagten, diese nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu gewähren (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 11), bewusst gemacht habe, insinuiert sie zwar, das Verwaltungsgericht habe unter Verkürzung des Rechtsschutzbegehrens lediglich das Bestehen eines Anspruchs verneint und damit unter Verkennung des Klagebegehrens nicht die Ermessensfehlerfreiheit der ablehnenden Entscheidung geprüft. Derartiges legt die Klägerin indessen nicht dar; bei Lichte betrachtet erweist sich der Vorwurf vielmehr als haltlos. Entgegen dem von der Klägerin durch die Verwendung von Anführungszeichen gesetzten Anschein wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit bereits nicht wörtlich zitiert; denn es enthält nicht ausdrücklich die Worte, die Klägerin habe „keinen Rechtsanspruch auf die Beilhilfe“; auch wird darin nicht die Verpflichtung verneint, eine durch die Kommission „gewährte“ Beihilfe zu gewähren. Allenfalls ist in dem Urteil davon die Rede, dass eine Förderung durch eine direkte Berufung auf die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ (…) von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, eine durch die Kommission genehmigte Beihilfe zu gewähren, bzw. dass die Klägerin nicht die Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ unabhängig von den allgemeinen Voraussetzungen der von der Beklagten anderen Beihilfeempfängern gewährten Überbrückungshilfe III verlangen könne. Mit ihrer abweichenden Wiedergabe dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts verunklart die Klägerin deren Kontext. Denn diese haben abweichend vom vermeintlichen Zitat nicht „die Beihilfe“ im Sinne der streitgegenständlichen „Überbrückungshilfe III“ selbst zum Gegenstand, sondern beziehen sich unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf, dass aus der bloßen Notifizierung einer Beihilfe als „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nicht (direkt) die Verpflichtung folge, auch eine dieser Notifizierung entsprechende Beihilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht schließt deshalb insoweit erkennbar nur aus, dass die Klägerin sich im Rahmen ihrer „Überbrückungshilfe III“ betreffenden (Bescheidungs-)Klage direkt auf eine bloß notifizierte, aber als solche gerade nicht ins Werk gesetzte Beihilfe berufen kann. Die Passage lässt insoweit nicht im Ansatz darauf schließen, das Verwaltungsgericht habe entgegen seines zutreffenden Obersatzes („Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte und Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“, S. 15 des angegriffenen Urteils) lediglich das Bestehen eines Anspruchs einer Förderung geprüft. Auch sonst fehlt es dafür an jeglichen Anhaltspunkten.

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bb) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin weiter auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht dar, das Verwaltungsgericht sei deshalb von einer unzutreffenden „Klarstellung“ des Begehrens im Zusammenhang mit der Antragstellung ausgegangen, weil es das, was ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung gesagt hätten, unzutreffend erfasst habe.

12

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe im vorangegangenen schriftlichen Verfahren (Klagebegründung vom 05.07.2024, S. 29; Schriftsatz vom 19.11.2024, S. 2) formuliert, dass sie eine Aufhebung und Neubescheidung „auf rechtmäßiger Grundlage“ bzw. eine „rechtmäßige Ermessensentscheidung“ begehrt habe, dass eine solche aus ihrer Sicht aber nicht nur durch eine Gewährung der Beihilfe, sondern ebenso durch eine Einziehung von an Wettbewerber gezahlten Beihilfen geschaffen werden könne. Eine dieser schriftsätzlichen Klarstellung widersprechende „Klarstellung“ sei nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen und ergebe sich auch nicht aus dem Protokoll der Verhandlung; ferner habe auch ein Beiratsmitglied der Klägerin das Klageziel in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich – und abweichend vom Verständnis des Verwaltungsgerichts – dahingehend präzisiert, dass ihrem wettbewerbsrechtlichen Anliegen auch durch Rückforderung der Beihilfe von Wettbewerbern Rechnung getragen werden könne.

13

Mit der mit diesem Vorbringen im Wesentlichen geltend gemachten Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung dringt die Klägerin nicht durch.

14

Nach dem insoweit maßgeblichen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 108 Rn. 4 m. w. N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12 m. w. N.).

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Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein – letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer – Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 82 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl., § 124 Rn. 13), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.11.2023 - 2 S 572/23 - juris Rn. 23, vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14).

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Einen derartigen Verstoß legt die Klägerin nicht dar. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungsgründe entsprächen der durch ihre Vertreter im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 erfolgten Klarstellung, setzt die Klägerin nichts Substantielles entgegen. Namentlich beschränkt sie sich auch unter Berücksichtigung ihres in Bezug genommenen Tatbestandsberichtigungsantrags (Schriftsatz vom 03.01.2025) darauf, eine entsprechende Äußerung zu bestreiten, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu verweisen, aus der sich eine entsprechende Klarstellung nicht ergebe, bzw. ein durch den Akteninhalt widerlegtes Missverständnis zu behaupten. Darlegungen dazu, was ihre Vertreter anlässlich der in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Antragstellung stattgehabten Erörterung konkret gesagt haben wollen und inwiefern das Gesagte nicht wie vom Verwaltungsgericht verstanden werden konnte, fehlen vollständig. Auch beispielsweise eine eigene Mitschrift aus der mündlichen Verhandlung, die ihre entsprechenden Schlüsse zulassen würden, legt die Klägerin nicht vor. Dieses Darlegungsdefizit tritt umso deutlicher zu Tage, als das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.01.2025 über den Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung erneut ausgeführt hat, dass der zweite und dritte Satz der Entscheidungsgründe der durch die Vertreter der Klägerin im Rahmen der aus ihrer Sicht erörterungsbedürftigen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 erfolgten Klarstellung entsprächen, und auch die Beklagte – von den den Schriftsatz unterzeichnenden Vertreterinnen war jedenfalls auch eine in der mündlichen Verhandlung anwesend (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2024, Bl. 797 d. A. des Verwaltungsgerichts) – in ihrer Antragserwiderung (vom 04.04.2025, dort S. 5) ausdrücklich bestätigt hat, dass die von der Klägerin beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts genau der Klarstellung entsprächen, die durch die Vertreter der Klägerin im Rahmen der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 vorgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mehr als die bloß geringe Möglichkeit eines vom Verständnis des Verwaltungsgerichts abweichenden Geschehensablaufs erkennen. Zu der Frage, inwiefern das Verwaltungsgericht, nachdem es die Antragstellung zuvor ausdrücklich mit den Prozessbevollmächtigten erörtert hatte, aus Anlass von Ausführungen eines Beiratsmitglieds der Klägerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gehalten gewesen sein soll, seine im Rahmen der Erörterung der Antragstellung gewonnenen Erkenntnisse zu überdenken, verhält die Klägerin sich ebenfalls nicht nachvollziehbar.

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Aber auch unabhängig davon legt die Klägerin nicht dar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis hätte anders ausfallen können. Denn auch wenn man von einem Missverständnis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das von deren Vertretern Gesagte und mithin von dem im schriftlichen Verfahren Geäußerten (vgl. Klagebegründung vom 05.07.2024, S. 29; Schriftsatz vom 19.11.2024, S. 2) ausginge, fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klägerin mit der Reichweite des bindenden Klagebegehrens bei einer Bescheidungsklage (s. o.).

18

Weiter unabhängig davon legt die Klägerin auch in der Sache nicht dar, dass die Ermessensfehlerfreiheit des die Gewährung einer Beihilfe ablehnenden Bescheids, wie sie offenbar meint, in dem Fall, in dem die Gewährung dieser Beihilfe gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen würde, davon abhängen soll, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, ob die Konkurrenten gewährte Beihilfe aufgehoben wird, bzw. dass die Beklagte eine Entscheidung zwischen der Gewährung an die Klägerin und der Aufhebung der Gewährung an Konkurrenten trifft. Nach herkömmlichem Verständnis führt der (vom Verwaltungsgericht offengelassene) Umstand, dass die Gewährung einer begehrten Beihilfe gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen würde, (nur) dazu, dass die Gewährung dieser Beihilfe (nicht erfolgen darf, weil sie) unionsrechtswidrig ist (vgl. Cremer in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 108 Rn. 12; Beljin in Schulze/Janssen/Kadenbach, Europarecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 267). Eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte Beihilfe ist ggf. zurückzufordern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.09.2025 - 4 A 1793/23 - juris Rn. 128 ff.). Diesem Verständnis entsprechend können sich aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV Grenzen für die Entscheidung ergeben, eine Beihilfe zu gewähren bzw. sie bei dem Empfänger der Beihilfe zu belassen. Aus welchen Gründen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darüber hinaus zusätzlich auch die behördliche Ermessensentscheidung, eine (andernfalls gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßende) Beihilfe gerade nicht zu gewähren, begrenzen können soll, legt die Klägerin hingegen nicht nachvollziehbar dar.

19

Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei im Verfahren von der Rechtmäßigkeit der ihr entgegengehaltenen Voraussetzung des 30-prozentigen Umsatzrückgangs ausgegangen, ohne zu prüfen, ob sie wegen dessen Unionsrechtswidrigkeit ein ganz anders geartetes Ermessen auszuüben habe. Zwar liegt die Ermessensrelevanz dieser von der Beklagten tragend zu Grunde gelegten und auch vom Verwaltungsgericht ins Zentrum der Erörterung (vgl. Bl. 17 ff. d. Urteilabdrucks) gestellten Ermessenserwägung auf der Hand. Gründe dafür, dass sich aus dem Durchführungsverbot Grenzen für die Anwendung gerade dieses Ermessenskriteriums ergeben sollen, lassen sich dem Zulassungsantrag aber nicht entnehmen. Das Durchführungsverbot steht, wie erläutert, der Gewährung einer Beihilfe ggf. entgegen bzw. verlangt ggf. nach ihrer Aufhebung. Zu der Entscheidung, eine Beihilfe nicht zu gewähren, verhält es sich hingegen nicht. Gründe dafür, dass dies im von der Klägerin geltend gemachten Fall, wonach der Verstoß gegen das Durchführungsverbot gerade daraus folge, dass die Überbrückungshilfe III abweichend von der Notifizierung „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ nur unter der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs gewährt worden sei, anders sein soll, sind nicht dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem sinngemäßen Vorbringen der Klägerin dazu, dass einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot letztlich (nur) die Folge beizumessen sei, dass die mitgliedstaatlichen Stellen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (dahingehend etwa Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 17) und dem entweder durch Gewährung einer Beihilfe an sie oder durch Aufhebung der Gewährung der Beihilfe an ihre Wettbewerber Rechnung zu tragen hätten. Gründe für ein derartiges, vom herkömmlichen erheblich abweichendes Verständnis des Durchführungsverbots legt die Kläger nicht dar. Weder setzt sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auseinander, noch erläutert sie sonst substantielle Gründe dafür, dass der Vorschrift, die dem Mitgliedstaat die Durchführung der Maßnahme vor dem Erlass des abschließenden Beschlusses der Kommission untersagt und vorrangig dem Schutz der Prüfungskompetenz der Kommission dient (von Wallenberg/Schütte, Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 86. EL, Art. 108 Rn. 8), ein entsprechender Gehalt zu entnehmen sein soll. Fernliegend erscheint auch die Vorstellung, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV könne für die Gewährung einer Beihilfe gerade auch ohne eine solche Prüfung streiten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die angebliche Besonderheit geltend macht, dass ihr Begehren auf die Gewährung einer notifizierten Beihilfe gerichtet und ihr lediglich eine aus ihrer Sicht von dieser Notifizierung in notifizierungsrelevanter Weise abweichende Beihilfe verwehrt sei, dringt sie mit diesen Überlegungen aus den nachfolgend genannten Gründen nicht durch (siehe I. 1. d) aa)).

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Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ Grenzen für die Entscheidung zu entnehmen scheint, der Klägerin keine Überbrückungshilfe III zu gewähren, dringt sie nicht durch. In diesem Zusammenhang befasst die Klägerin sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beklagten, die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich nie als eigenständige Beihilfe durchgeführt, sondern lediglich als zusätzlichen Beihilferahmen gesehen zu haben. In rechtlicher Hinsicht fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der ausdrücklichen Erwägung des Verwaltungsgerichts dazu, dass aus der bloßen Genehmigung einer Beihilfe kein Anspruch darauf folgt, diese auch entsprechend gewährt zu bekommen (vgl. angegriffenes Urteil, S. 24 unten). Auch in der Sache legt die Klägerin keine Gründe dafür dar, der Notifizierung eine über Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV hinausgehende Bedeutung beizumessen.

21

Auch aus ihrem Vorbringen, ihr stehe ein subjektives Recht auf Beseitigung einer eingetretenen Wettbewerbsverzerrung zu (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 15 f.), folgt nichts anderes. Denn aus dem auch vom Verwaltungsgericht (zutreffend) nicht in Abrede gestellten Recht, sich gegen die beihilferechtswidrige Förderung eines Wettbewerbers zur Wehr zu setzen (EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - C-39/94 - juris Rn. 67), folgt nicht, dass ein solches im insoweit maßgeblichen nationalen Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - 205-215/82 - NJW 1984, 2024, 2025; Urteil vom 21.10.2003 - C-261/01 und C-262/01 - EuZW 2004, 87, Rn. 64; ferner Beljin in Schulze/Janssen/Kadenbach, Europarecht, 4. Aufl., § 29 Rn. 267) gerade mit einer Klage durchgesetzt werden können muss, die eine Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand hat, mit der der klagenden Person die Gewährung einer entsprechenden Beihilfe verwehrt worden ist. Hierfür steht vielmehr die Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Verfügung, mit denen die Wettbewerber beihilferechtswidrig begünstigt worden sind (vgl. dazu Bungenberg in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., 1. Teil. VI. Abschnitt Rn. 54 ff.; vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese durch das nationale Recht vorgegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten Anlass zu der von der Klägerin angestrebten Konstruktion deshalb geben könnten, weil sie nicht den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität genügten (vgl. dazu Koenig/Hellstern, EuZW 2011, 702 m. w. N. zur Rechtsprechung), bestehen nicht. Die Klägerin versucht im vorliegenden Verfahren letztlich, die Strukturen des Rechtsschutzes gegen die Förderung von Wettbewerbern bei Verstößen gegen das Beihilferecht auszuhebeln, indem sie auf Leistung gerichteten Rechtsschutz mit gegen die Leistung an Wettbewerber gerichteten Rechtsschutz vermengt. Dieser Versuch kann keinen Erfolg haben.

22

Auch die ohnehin die Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht wahrende Argumentation der Klägerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung deshalb, weil gemäß der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - NJW 1970, 675, juris) eine rechtswidrige Förderpraxis eine Selbstbindung der Verwaltung nicht begründen könne (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2025, S. 4), führt nicht weiter. Gründe dafür, dass die gegenüber der Klägerin im Bescheid angewandte Förderpraxis (unions-)rechtswidrig ist, sind gerade nicht dargelegt. Würde die Gewährung einer Beihilfe gegen das Durchführungsverbot verstoßen, würde die Entscheidung über sie nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung keine Grenze in Art. 3 Abs. 1 GG finden. Dementsprechend könnten Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine über Art. 3 Abs. 1 GG verbindliche Ermessenspraxis berufen. Gründe dafür, auch darüber hinaus, namentlich in Fällen, in denen die Gewährung der Beihilfe abgelehnt worden ist, wie die Klägerin offenbar meint, von Ermessensdefiziten auszugehen, sind hingegen nicht ersichtlich.

23

b) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin weiterhin auch insoweit nicht dar, als sie geltend macht, dass der Umstand, dass die Beklagte mit der von ihr etablierten Überbrückungshilfe III mit dem Kriterium des für die Antragsbefugnis erforderlichen 30-prozentigen Umsatzrückgangs von der bei der Kommission angemeldeten „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ abgewichen sei, dazu führe, dass die Überbrückungshilfe III gegen das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoße (vgl. dazu EuG, Urteil vom 21.12.2022 - T 525/21 - juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (angegriffenes Urteil, S. 23 f.); auch in der Sache beanspruchen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerade für den Fall eines entsprechenden Verstoßes Geltung. Insoweit fehlt es bereits an einem Hinweis darauf, aus welchen Gründen es für die Entscheidung auf diese Frage im Ergebnis ankommen soll.

24

c) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin außerdem auch mit dem Vorbringen dazu nicht dar, dass ihr ein subjektives Recht auf Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung zustehe. Gründe dafür, dass sie ein solches Recht gerade im vorliegenden Verfahren mit dem von ihr selbst gewählten Klageantrag geltend machen können soll, sind, wie ausgeführt (s. o.), nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

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d) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich weiterhin auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, in einer Zuwendung an sie liege kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot (Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 16 ff.). Insoweit besteht bereits ein grundsätzliches, das gesamte diesbezügliche Vorbringen infizierendes Defizit (aa)). Aber auch mit ihren einzelnen Argumenten dringt die Klägerin nicht durch (bb) bis ee)).

26

aa) Die Klägerin befasst sich insoweit bereits nicht ausreichend mit dem angegriffenen Urteil. Das Verwaltungsgericht ist „zum einen“ davon ausgegangen, dass als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht verlangt werden könne, die insoweit formell rechtswidrige Beihilfe ausgezahlt zu bekommen oder den Kreis der Beihilfeberechtigten zu erweitern, „weil“ dies den Verstoß gegen das Durchführungsverbot vertiefen und zu einer Umgehung der Vorgaben und Zuständigkeiten bei der Prüfung der Art. 107 und 108 AEUV führen würde. Ferner hat es sich „zum anderen“ darauf gestützt, dass die Klägerin als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot auch nicht die Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfe „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ unabhängig von den allgemeinen Voraussetzungen der von der Beklagten anderen Beihilfeempfängern gewährten Überbrückungshilfe III verlangen könne. Und schließlich hat das Verwaltungsgericht mit einer weitergehenden, u. a. auf das Ende der Geltungsdauer der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ und Art. 3 GG Bezug nehmenden Begründung ausgeführt, „unabhängig hiervon“ könne die Beklagte bei einem unterstellten Verstoß gegen das Durchführungsverbot sowie einer entsprechenden Änderung ihrer Verwaltungspraxis aktuell nicht ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht zur begehrten Gewährung einer Beihilfe unter Außerachtlassung der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 gelangen. Diese Begründung, die unter zwei Gesichtspunkten die Frage nach unionsrechtlichen Grenzen für die von der Beklagten konkret getroffene Entscheidung und sodann (unabhängig davon) die Frage der unionsrechtlichen Berechtigung einer Änderung der Verwaltungspraxis in den Blick nimmt, gibt die Klägerin an keiner Stelle ihres Zulassungsantrags nachvollziehbar wieder. Ihre Zusammenfassung, das Verwaltungsgericht nehme an, eine Zuwendung an die Klägerin würde zu einer unzulässigen Erweiterung des Kreises der Beihilfeberechtigten und somit wiederum zu einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV führen, sowie ihre daran anknüpfende Rüge „Kein Verbot der Auszahlung von der Kommission genehmigter Beihilfen“ (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2025, S. 17 f.), lässt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend eindeutig zuordnen. Insbesondere bleibt offen, ob sich die Klägerin damit überhaupt gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass als Folge eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht verlangt werden könne, die Beihilfe zu erhalten. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht zwar auch auf eine drohende Vertiefung des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot verwiesen. Mit der Frage des Bedeutungsgehalts dieser Verweisung – namentlich, ob sie bloß erläuternd oder konstitutiv gemeint war – befasst die Klägerin sich aber ebenso wenig wie mit der vom Verwaltungsgericht zusätzlich gegebenen Begründung, dass auch eine Umgehung der Vorgaben und Zuständigkeiten bei der Prüfung der Art. 107 und Art. 108 AEUV drohe. Ihr wiederholtes Vorbringen dazu, dass kein Verbot der Auszahlung von der Kommission genehmigter Beihilfen bestehe bzw. die Beklagte zur Auszahlung der Beihilfe berechtigt sei, spricht jedenfalls nicht dafür, dass die Klägerin erfasst hat, dass das Verwaltungsgericht sich in diesem Zusammenhang im Kern mit etwas anderem – namentlich einem Recht der Klägerin bzw. einer unionsrechtlichen Verpflichtung der Beklagten – befasst hat.

27

bb) Auch unabhängig davon beruft die Klägerin sich ohne Erfolg auf vermeintliche Unterschiede der in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 05.10.2006 - C-368/04 - juris Rn. 57) behandelten Sachverhalte zu ihrem Fall und macht insoweit geltend, dort sei es um eine nicht genehmigte Beihilfe gegangen, während es hier um eine genehmigte, aber unter nicht genehmigten Einschränkungen gewährte Beihilfe gehe. Sie beruft sich insoweit darauf, dass die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommene Aufgabe der nationalen Gerichte, das Gemeinschaftsinteresse zu schützen, im Falle einer nicht genehmigten Beihilfe der Gewährung dieser Beihilfe entgegenstehe, während es im Falle einer genehmigten und nur in unzulässiger Weise beschränkt gewährten Beihilfe, gerade gegen das Verbot und für die Zulässigkeit „einer solchen Ermessensentscheidung“ spreche. Auch damit legt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Bereits ihre Unterscheidung zwischen nicht genehmigten Beihilfen und genehmigten, aber unter nicht genehmigten Einschränkungen gewährte Beihilfen ist so nicht nachvollziehbar. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kennt nur solche staatlichen Beihilfen, hinsichtlich derer die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat und solche, hinsichtlich derer die Kommission einen solchen nicht erlassen hat. Auch Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 794/2004 i. V. m. Art. 1 Buchst. c VO Nr. 2015/1589 sehen für die geänderte Beihilfe keine eigene Kategorie vor, sondern stellen sie im Kern einer „neuen Beihilfe“ gleich. Worauf die Klägerin ihre Annahme stützt, das Unionsrecht stelle sich abhängig davon unterschiedlich zu Beihilfen, ob es deshalb keinen abschließenden Kommissionsbeschluss gibt, weil die Kommission von der beabsichtigten Einführung oder von der beabsichtigten Änderung nicht unterrichtet worden ist, bleibt auch nach Lektüre des Zulassungsantrags offen. Unabhängig davon erläutert die Klägerin auch das von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte angebliche Gemeinschaftsinteresse an der Gewährung der Beihilfe nicht ausreichend, das nach ihrer Auffassung offenbar auch für die Gewährung einer Beihilfe streiten soll, die gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt. Woraus dieses sich ergeben und worin es bestehen soll, legt sie indessen nicht konkret dar. Auch unabhängig davon, ob sich daraus ein derartiges Gemeinschaftsinteresse ergeben könnte, trägt sie in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ sei nicht als eigenständige Beihilfe gewährt worden, sowie den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf diese könne die Klägerin sich nicht direkt berufen, nicht ausreichend Rechnung.

28

cc) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Passage aus einer Stellungnahme des Generalanwalts (EuGH, Schlussanträge vom 29.11.2005 - C-368/04 - juris Rn. 62, 63 und 66). Die Passage, deren unterlassene Auswertung sie dem Verwaltungsgericht vorhält, beginnt bereits mit dem Hinweis darauf, dass die Konsequenzen eines Verstoßes grundsätzlich nicht vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben werden, sondern von den Abhilfemaßnahmen des innerstaatlichen Rechts abhängen (Rn. 61). Aus welchen Gründen sie gleichwohl meint, das Unionsrecht und gerade diese Stellungnahme des Generalanwalts in Ansatz bringen zu können, zeigt die Klägerin nicht auf. Unabhängig davon folgt daraus, dass der Generalanwalt in der betreffenden Passage die Auffassung äußert, dass nicht jede unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährte Beihilfe zurückgefordert werden müsse, auch nicht, dass ein Wettbewerber diese stattdessen für sich beanspruchen können muss. Die entsprechenden Überlegungen der Klägerin berücksichtigen nicht ausreichend, dass der Generalanwalt insoweit allgemeine Ausführungen zu den „angebrachten Konsequenzen“ eines Verstoßes gegen das Notifizierungserfordernis und die unterschiedliche „Natur der Beihilfe“ zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen macht, die etwa auch in einer – sich einer „Rückforderung“ von vornherein entziehenden – Abgabenbefreiung bestehen könne. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, dass aus der „Zulässigkeit anderer Maßnahmen“ zur Beseitigung der Wirkungen der Beihilfe folgen soll, dass unter verschiedenen zur Verfügung stehenden Mitteln gerade die von der Klägerin hier begehrte durchzuführen wäre. Auch würde der Umstand, dass es unionsrechtlich vorrangig auf die Beseitigung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen ankommen soll, offensichtlich nicht dazu führen, dass gerade auch die nach nationalem Recht zu treffende Ermessensentscheidung sich vorrangig an dieser Frage zu orientieren hätte. Auch insoweit kann die Klägerin auf das „richtige“ Verfahren zur Verfolgung ihrer Interessen – die Anfechtungsklage, gerichtet gegen die aus ihrer Sicht unionsrechtswidrige Begünstigung von Konkurrenten – verwiesen werden.

29

dd) Und schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht durch, dass die Formulierung des Europäischen Gerichtshofs, die nationalen Gerichte müssten für den Einzelnen, der den Verstoß gegen das Notifizierungserfordernis geltend machen könne, sicherstellen, dass daraus entsprechend ihrem nationalem Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung oder eventueller vorläufiger Maßnahmen gewährten worden seien, gezogen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2006 - C-368/04 - juris Rn. 47). Sie meint dazu, dass mit der den nationalen Gerichten auferlegten Pflicht, aus einer Verletzung der Anmeldepflicht sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen zu ziehen, etwas anderes gemeint sein müsse als die gesondert erwähnte Rückforderung der finanziellen Unterstützung. Die am nächsten liegende Folgerung sei, führt sie weiter aus, dass damit gerade die Aufhebung der Abweisung von Beihilfeanträgen gemeint sei, die mit der vermeintlichen Rechtmäßigkeit der unionsrechtswidrigen Fördervoraussetzungen begründet würden. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass es sich dabei um die am nächsten liegende Folgerung handeln soll, legt die Klägerin indessen keine dar. Nicht fernliegend erscheint auch, dass es insoweit schlicht um die auch dem deutschen Recht nicht fremde Trennung zwischen der Geltung einer Bewilligungsentscheidung einerseits und der Rückforderung andererseits geht. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Beklagte die Ablehnung nicht damit „begründet“ hat, dass die Fördervoraussetzungen nicht gegen Unionsrecht verstießen. Und das Verwaltungsgericht ist sogar ausgehend von einem Verstoß gegen das Notifizierungserfordernis nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass über die Gewährung erneut zu befinden wäre.

30

ee) Auch das Vorbringen der Klägerin dazu, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung zu Unrecht auf eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 03.03.2016 - T-15/14 - juris) stütze, führt nicht weiter. Auch insoweit hebt sie auf behauptete Besonderheiten ihres Falls ab, deren unionsrechtliche Grundlage sie auch hier nicht näher ausschärft.

31

e) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Einwand der Klägerin, gegen „ein den Mitgliedstaat treffendes Verbot, eine von der Kommission schon genehmigte Beihilfe nur deshalb nicht auszuzahlen, weil der Mitgliedstaat gegenüber anderen potentiellen Beihilfeempfängern eine von der Kommission nicht genehmigte, den Wettbewerb verzerrende Einschränkung praktiziert hat, spricht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“.

32

Der Einwand betrifft, soweit er sich ausdrücklich gegen ein entsprechendes „Verbot“ wendet, wohl die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Gewährung von Überbrückungshilfe III an die Klägerin „unabhängig davon“ bei „einer entsprechenden Änderung ihrer Verwaltungspraxis“ auch deshalb ausgeschlossen sei, weil sie aktuell nicht ohne Verstoß gegen das Beihilfenrecht erfolgen könnte. Nachdem die Einwände gegen die eigenständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu den Folgen eines Verstoßes von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht durchgreifen (s. o.), stellt die Klägerin mit ihren auf die zweite Erwägung bezogenen Einwänden jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Unabhängig davon übersieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Frage der Befugnis der Beklagten in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur für den Fall einer – hier offensichtlich nicht gegebenen – Änderung der Verwaltungspraxis befasst hat.

33

Aber auch soweit die weiteren Ausführungen der Klägerin wiederum so klingen, als wolle sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht bloß gegen ein Verbot in Ansatz bringen, sondern daraus darüber hinaus eine mitgliedsstaatliche Verpflichtung herleiten, einem unterstellten Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in bestimmten Konstellationen nicht durch die Aufhebung der den Wettbewerbern gewährten Förderung zu begegnen, sondern durch eine Erstreckung der Förderung auf die weiteren Wettbewerber, dringt sie nicht durch. Bereits in tatsächlicher Hinsicht substantiiert sie ihr diesbezügliches Argument nicht, weil es nach ihrem eigenen Vorbringen darauf ankommen soll, dass die Klägerin die einzige Wettbewerberin ist, aber auch nach diesem Vorbringen offenbleibt, ob neben ihr noch weitere Wettbewerber betroffen sind. Unabhängig davon kann aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier das Begehrte offensichtlich auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil dies zu dem unionsrechtlich zweifelhaften Ergebnis führen würde, dass die den Konkurrenten gewährte Beihilfe fortbestehen müsste, obwohl deren Vereinbarkeit mit Art. 107 AEUV nicht geprüft worden ist.

34

f) Auch mit ihrem Vorbringen dazu, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes es auch nach Auslaufen des „Befristeten Rahmens“ gebiete, dass in laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren weiterhin Entscheidungen zu Gunsten der Antragsteller ergehen könnten, dringt die Klägerin am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht durch. Auch insoweit wendet sie sich lediglich gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte aktuell auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht befugt sei, ihr das Begehrte zu gewähren. Dem Vorbringen fehlt es deshalb, nachdem das eigenständig tragende Argument zu den Folgen von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht entkräftet worden ist, an Ergebnisrelevanz. Ferner fehlt es auch insoweit an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit sich das Verwaltungsgericht, das sich mit der Frage ausdrücklich nur für den Fall einer geänderten Verwaltungspraxis befasst hat, überhaupt tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.

35

g) Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, eine Gewährung komme aktuell auch wegen einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht mehr in Betracht. Auch dieses betrifft lediglich die Frage, ob es rechtlich zulässig wäre, die Beihilfe zu gewähren, nicht aber die unabhängig davon in erfolglos beanstandeter Weise verneinte Frage, ob die Klägerin aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV überhaupt die von ihr begehrte Folge herzuleiten vermag. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, worauf sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang überhaupt tragend gestützt hat.

36

h) Die Erwägungen der Klägerin zur Ausübung des Ermessens – namentlich zu den Maßgaben, die der Beklagten insoweit zu erteilen seien – führen ebenfalls nicht weiter, nachdem das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt nicht beanstandet hat und es zu keiner weiteren Ermessensausübung kommen wird.

37

i) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin weiterhin auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht dar, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend die Frage nach der fristgerechten Antragstellung offengelassen habe. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem Hinweis darauf, aus welchen Gründen es für die Entscheidung auf diese vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage ankommen könnte.

38

j) Auch soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die beiden Hilfsanträge seien mangels Zulässigkeit der nicht sachdienlichen Klageänderung nicht zur Entscheidung angefallen, dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Argument, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die (in den Hilfsanträgen gegenständliche) Frage nach der Rückforderung (der den Konkurrenten gewährten Beihilfen) erst stelle, nachdem die Beklagte eine neue, diesmal rechtmäßige und pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, den Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung nicht durch Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfe an die Klägerin, sondern durch Rückforderung der an Wettbewerber gezahlten, so aber nicht genehmigten Beihilfe zu erfüllen, legt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Soweit sie der Auffassung ist, über die Hilfsanträge sei erst nach einer auf den Hauptantrag erfolgten Neuverbescheidung durch die Beklagte zu entscheiden gewesen, legt sie Gründe dafür, dass von einem solchen Verständnis ihrer Hilfsbegehren auszugehen gewesen wäre, nicht dar; solche sind in Anbetracht der Antragsformulierung, die sich ausdrücklich auf die hilfsweise Feststellung und die hilfsweise Aufhebung beschränkt und gerade keine entsprechende Erläuterung der jeweiligen Hilfsbedingung vornimmt, auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon wären Bedingungen in der von der Klägerin nunmehr formulierten Art nicht nur auf durchgreifende Zulässigkeitsbedenken gestoßen, sondern hätten ihrerseits, ohne dass die Klägerin sich in ihrem Zulassungsantrag dazu verhalten würde, erst recht die vom Verwaltungsgericht angeführten Verzögerungsbedenken ausgelöst.

39

2. Die Berufung ist auch nicht aus dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

40

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.).

41

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft Billigkeitsleistungen und hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der Masse an verwaltungsge-richtlichen Verfahren ab. Die Befassung mit den aufgeworfenen Fragen, namentlich auch die Ermittlung einer Verwaltungspraxis und deren exakte Abgrenzung, gehört vielmehr zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 55).

42

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag dar, nach der maßgeblichen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union sei vorliegend zu klären, ob das Hinzufügen einer zusätzlichen Voraussetzung für die Antragsberechtigung durch das nationale Recht als Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 794/2004 aufzufassen sei (vgl. EuG, Urteil vom 21.12.2022 - T-525/21 -) und ob unionsrechtlich ein Verbot besteht, der Klägerin eine von der Kommission genehmigte Beihilfe auszuzahlen. Hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts fehlt es schon an der Darlegung von Gründen dafür, dass die vom Gericht der Europäischen Union für klärungsbedürftig gehaltene Frage gerade im vorliegenden Verfahren zu klären sein würde. Auch hinsichtlich des zweiten Gesichtspunkts erschließt sich auf Grundlage des Zulassungsantrags nicht, dass die Entscheidung auf ihr beruhen kann. Auf ein Verbot, der Klägerin die Beihilfe auszahlen, hat das Verwaltungsgericht sein Urteil, wenn überhaupt, lediglich neben anderen, eigenständig tragenden Gründen gestützt (s. o.). Unabhängig davon verhält die Klägerin sich jeweils auch nicht zu den Gründen, aus denen sie den angesprochenen Gesichtspunkten in der Sache besondere Komplexität zumisst. Aus denselben Gründen fehlt es auch dem Vorbringen, außergewöhnliche Schwierigkeiten ergäben sich aus der Frage nach dem Stellenwert des Rechtsstaatsprinzips und der Justizgrundrechte und den besonderen Bedingungen des Beihilferechts, an Substanz.

43

3. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

44

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2025 - 14 S 312/25 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41, und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).

45

An diesen Maßstäben gemessen legt die Klägerin nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind.

46

a) Ohne Erfolg beruft sie sich zur Begründung der Grundsatzbedeutung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, nach der im Fall, in dem sich für das letztinstanzliche Gericht bei Zulassung der Berufung voraussichtlich eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ergeben würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06 - juris), auf das Erfordernis, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Fragen vorzulegen,

47

„ob die Zahlung an die Klägerin in dem von der Kommission genehmigten Umfang gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt oder ob die Beklagte die Befugnis hat, zwecks der von ihr geschuldeten Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung die Beihilfe wie von der Kommission genehmigt an die Klägerin zu zahlen und ob infolgedessen eine Verpflichtung der Beklagten zu einer neuen pflichtgemäßen Ermessensentscheidung über den Antrag der Klägerin besteht,

48

ob eine antragsgemäße Bewilligung der Beihilfe der Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren auch nach Auslaufen des Beihilferahmens weiterhin möglich ist, und

49

ob die Gewährung der von der Kommission genehmigten Beihilfe an die Klägerin zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen würde, weil potentiellen Antragstellern die rechtzeitige Antragstellung ohne rechtfertigenden Grund versagt werden würde.“

50

Gleiches gilt für die aus Sicht der Klägerin weiter dann, wenn die vorgenannten Fragen im Sinne der Klägerin zu beantworten sind, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegende weitere Frage,

51

„ob die Beklagte durch Abänderung der Zugangsvoraussetzungen zu der genehmigten Beihilfe gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen hat.“

52

Nichts anderes gilt wiederum für die von der Klägerin wiederum als Vorfrage bezeichneten Frage:

53

„Ist das Hinzufügen einer zusätzlichen Voraussetzung (hier: der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzminus) für die Antragsberechtigung durch das nationale Recht mit einer Änderung einer bestehenden Beihilfe (hier: des Beschlusses C(2021) 3999 final der Kommission vom 28. Mai 2021 über die staatliche Beihilfe SA.62784 (2021/N) – Deutschland Covid-19 – Bundesregelung Schadensausgleich (ABl. 2021, C 223, S. 25) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1489 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (Abl. 2004, L 140, S. 1) und folglich mit einer neuen Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. C der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (Abl. 2015, L 248, S. 9) gleichzusetzen, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anzumelden ist?“

54

Und auch für die aus Sicht der Klägerin wiederum daran anknüpfende Frage gilt nichts anderes:

55

„Wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird: Ist der Mitgliedstaat, der durch eine den Wettbewerb verzerrende Einschränkung bei der Auszahlung einer von der Kommission genehmigten Beihilfe Rechte Einzelner verletzt hat, berechtigt, die Wettbewerbsverzerrung dadurch zu beseitigen, dass er die Beihilfe an den Verletzten in der von der Kommission genehmigten Höhe ohne Anwendung der sonst praktizierten Einschränkung zahlt, oder darf er die Wettbewerbsverzerrung nur dadurch beseitigen, dass er die als neue Beihilfe gewürdigte eingeschränkte Beihilfe von allen anderen Beihilfeempfängern zurückfordert?“

56

Die Klägerin verfehlt die Darlegungsanforderungen insoweit bereits deshalb, weil ihre Ausführungen in wesentlichen Teilen widersprüchlich sind, wenn sie die im Wesentlichen identischen Fragen ohne nachvollziehbaren Grund zum Teil als Anschlussfrage, zum Teil als Vorfrage bezeichnet. Auch leitet sie die in den von ihr aufgeworfenen Fragen zum Ausdruck kommende Frage danach, ob einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht nur durch Aufhebung der Gewährung der Beihilfe an ihre Wettbewerber, sondern auch durch Gewährung der Beihilfe an die Klägerin begegnet werden könne und ob darüber im auf Gewährung der Beihilfe gerichteten Verwaltungsverfahren im Ermessenswege zu entscheiden sei, nicht in einer Weise aus dem Unionsrecht ab, die ihren Schluss auf eine Klärungsbedürftigkeit nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus den bereits genannten Gründen erlauben die von ihr auch im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zu den ernstlichen Richtigkeitszweifeln zitierten Gerichtsentscheidungen nicht den Schluss darauf, dass ihre Rechtsauffassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Unabhängig davon verhält die Klägerin sich auch nicht ausreichend zur Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen, und zwar sowohl im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als auch im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV (vgl. Wegener in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 Rn. 24 m. w. N.).

57

Bezogen auf die ersten drei Fragen und die letzte Frage übersieht die Klägerin insoweit insbesondere, dass das Verwaltungsgericht Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung von vornherein nicht hat entnehmen können, dass im Fall eines Verstoßes gegen das dort normierte Durchführungsverbot verlangt werden kann, dass die Beihilfe ausgezahlt und der Kreis der Beihilfeberechtigten erweitert wird. Denn mit ihren Fragen zielt die Klägerin ersichtlich nicht darauf ab, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Frage verneint, ob im Fall eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gleichwohl Gewährung verlangt werden kann, sondern darauf, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch eine dahingehende Befugnis aus verschiedenen – sowohl unions- als auch nationalrechtlichen – Gründen verneint. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte könne aktuell nicht ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht zur begehrten Gewährung einer Beihilfe unter Außerachtlassung der Voraussetzung eines 30-prozentigen Umsatzrückgangs im jeweiligen Fördermonat gelangen, weil eine insoweit neue Beihilfe ihrerseits dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterläge, weil ein Rückgriff auf die von der Kommission genehmigten Beihilfen nicht mehr möglich sei und weil die Gewährung einer neuen Beihilfe an Antragsteller wie die Klägerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil sonst potenziellen Antragstellern die rechtzeitige Antragstellung ohne rechtfertigenden Grund versagt werde. Die Zulassungsbegründung setzt sich insoweit allerdings bereits nicht ausreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht zunächst einen Anspruch und sodann – unabhängig davon – (auch) eine Befugnis der Beklagten verneint hat. Unabhängig von diesem Defizit übersieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch, dass das Verwaltungsgericht die Befugnis ausdrücklich nur für den Fall einer entsprechenden Änderung der Verwaltungspraxis erörtert hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von einer Änderung der Verwaltungspraxis ausgegangen ist oder sonst von einer solchen auszugehen gewesen wäre, ergeben sich aber gerade nicht.

58

Auch bezogen auf die Frage danach, ob die Änderung in Gestalt des Hinzufügens einer zusätzlichen Voraussetzung für die Antragsberechtigung gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstößt, ist auf Grundlage des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar, weshalb es auf diese vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage ankommen soll. Auch das Vorbringen der Klägerin, die Frage könne schon deshalb nicht ohne Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter der Überprüfung durch den EuGH entzogen werden, weil das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2022 - T-525/21 - juris Rn. 32 ein Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Frage nahegelegt hat und ohne Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kein Gericht eine Frage als geklärt ansehen könne, die das Gericht der Europäischen Union für klärungsbedürftig halte, geht am Kern des Problems, namentlich der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage vollständig vorbei. Wenn die Klägerin meinen sollte, die Frage sei unabhängig vom Fall allein deshalb von Bedeutung, weil sie vom Gericht der Europäischen Union in einem von ihr angestrengten Verfahren formuliert worden ist, verkennt sie ihrerseits die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung und der unionsrechtlichen Vorlagepflicht.

59

Unabhängig davon erfüllt die Klägerin die Darlegungsanforderungen auch deshalb nicht, weil sie die Fragen allein auf ihren Einzelfall bezogen formuliert hat, ohne, wie gemäß § 142a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten, darzulegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen den vorliegenden Sonderfall der Klägerin betreffenden Fragen eine über den Einzelfall hinausreichende Tragweite zukommen soll

60

b) Ebenfalls ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auf grundsätzliche Fragen zur Auslegung des nationalen Rechts. Auch insoweit genügt der Zulassungsantrag bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin keine aus ihrer Sicht bedeutsamen Fragen formuliert, sondern einer vom Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht aufgestellten „These“ „zu Art. 3 GG“ grundsätzliche Bedeutung beimisst. Unabhängig davon betrifft auch diese „These“ nur die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte keine Befugnis zur Gewährung der Leistung hätte, ohne dass die Klägerin sich insoweit näher zur Entscheidungserheblichkeit – neben der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht zur Gewährung verpflichtet sowie unter dem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die Befugnis ausdrücklich nur für den Fall einer geänderten Verwaltungspraxis erörtert – verhält.

61

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht.

62

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/25 - juris Rn. 117 m. w. N.). Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/25 - juris Rn. 117; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m. w. N.).

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Mit ihrem Vorbringen zum Bestehen eines Verfahrensmangels genügt die Klägerin bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere versäumt sie es, den Verfahrensfehler in rechtlicher Hinsicht hinreichend zu substantiieren. Sie bezeichnet insoweit schon keine verfahrensrechtliche Vorgabe, gegen die verstoßen worden sein soll, geschweige denn, dass sie deren Inhalt näher umschreibt und im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht ihr nicht genügt haben soll. Denkbar wäre eine Zuordnung des Fehlers „im Rahmen der Tatsachenfeststellung“ sowohl zu § 88 VwGO, zu § 108 VwGO, aber auch zu § 86 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG. Aber auch unabhängig davon tut die Klägerin dem Darlegungserfordernis nicht Genüge. Auch insoweit schlägt durch, dass die Klägerin den Ausführungen des Gerichts zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegensetzt (s.o.). Gründe dafür, dass die Entscheidung auf einem Verstoß beruhen könnte, legt die Klägerin ebenso wenig dar.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2 GKG. Das Begehren der Klägerin ist auf Gewährung einer Beihilfe gerichtet, die bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 40 Millionen Euro gewährt wurde. Der Bescheidungsantrag führt hier allenfalls zu einer mittleren Reduktion um ¼ (vgl. Nr. 1.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2015); der Streitwert ist deshalb jedenfalls nicht unter den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 2 GKG zu reduzieren.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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