Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 424/26

Leitsatz

1. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG setzt - neben der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der begehrten Durchsuchung im engeren Sinne - zwingend voraus, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, dass der Abschiebung kein die vollziehbare Ausreisepflicht berührendes Recht zum Verbleib und keine von der Behörde verfügte Aussetzung der Abschiebung entgegensteht und dass die sonstigen förmlichen Voraussetzungen der Abschiebung erfüllt sind, insbesondere auch, dass eine wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung vorliegt.
2. Die Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG sind unionsrechtskonform im Lichte der Richtlinie 2008/115/EG dahingehend auszulegen, dass es im Falle einer Stellung eines Folgeantrags nach Abschluss eines Rückkehrverfahrens einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung zum Vollzug der Abschiebung bedarf.
3. Das Rückkehrverfahren im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG endet mit der tatsächlichen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr der betroffenen Person in ihr Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland, in das die Person freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 26. Februar 2026, 3 K 882/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Februar 2026 - 3 K 882/26 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2026, mit dem es den Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zum Zweck ihrer Ergreifung, um deren Abschiebung durchzuführen, abgelehnt hat, ist zulässig aber nicht begründet.

2

I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beschwerden in Verfahren zum Erlass von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen im Vorfeld der Abschiebung auch dann nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Abschiebung - wie hier - auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gestützt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 – 12 S 2433/25 -, juris Rn. 1). Diese Rechtsauffassung wird von mehreren Oberverwaltungsgerichten geteilt (siehe etwa OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 - 2 S 344/24 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2024 - 6 O 22/24 -, juris Rn. 5) und stützt sich auf die hohe Bedeutung des grundgesetzlichen Richtervorbehalts, die Ermöglichung rechtlichen Gehörs für Betroffene im Falle des Erlasses der Anordnung durch das Verwaltungsgericht und allgemeine rechtsstaatliche Erwägungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2025 - 12 S 2433/25 -, juris Rn. 1). Die Auffassung, der Beschwerdeausschluss berühre die genannten Umstände nicht wesentlich, weil den Betroffenen eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO offen stehe (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2026 - 19 C 25.2434 -, juris Rn. 13 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Denn Gegenstand einer zulässigen Anhörungsrüge ist die Frage, ob der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), nicht aber die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit einer im Einklang mit Verfahrensrecht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordneten und durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Zweck der Norm ist es, fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Gehörsverletzungen durch Gerichte in rechtsstaatlich einwandfreier, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügender Weise im Wege einer Selbstkontrolle zu gewährleisten. Mittelbar soll damit das Bundesverfassungsgericht von einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Gerichtsentscheidungen entlastet werden, die ohne einen vorgeschalteten angemessenen fachgerichtlichen Rechtsschutz direkt bei ihm anfallen würden (Rudisile/Emmenegger in: Schoch/Schneider, VerwR, § 152a VwGO Rn. 8 ). Darum geht es bei der Beschwerde indes erkennbar nicht.

3

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung abgelehnt.

4

Der begehrten Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zum Zweck der Durchführung der Abschiebung (§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG) steht entgegen, dass derzeit die Durchführung der Abschiebung der Antragsgegner rechtswidrig wäre, weil es an einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG fehlt.

5

1. Prüfungsumfang und Prüfungsmaßstäbe für die Anordnung der Durchsuchung ergeben sich in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Durchsuchung festlegen. Dabei darf die Einschaltung des Richters einerseits nicht bloße Formsache sein. Es muss eine unabhängige, neutrale Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung erfolgen; andernfalls würde das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG des potentiell Betroffenen entgegen dem Normzweck des Art. 13 Abs. 2 GG gerade nicht verstärkt gesichert. Dies folgt verfassungsunmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG, wonach die Durchsuchung wohlbegründete Ausnahme zu sein hat. Andererseits ist der Richter wegen der Durchsuchung der Wohnung und nicht zur Nachprüfung des Inhalts bereits vollstreckbarer Maßnahmen eingeschaltet (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris Rn. 40). Daraus ergibt sich für die begehrte Anordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG, dass von Verfassungs wegen - neben der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der begehrten Durchsuchung im engeren Sinne - zu prüfen ist, ob die Antragsgegner vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 AufenthG), ob der Abschiebung ein die vollziehbare Ausreisepflicht nicht berührendes Recht zum Verbleib (etwa nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG) entgegensteht, ob eine von der Behörde verfügte Aussetzung der Abschiebung der beabsichtigten Abschiebung entgegensteht (§ 60a AufenthG) und ob sonstige förmliche Voraussetzungen der Abschiebung erfüllt sind, insbesondere auch, ob eine wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) oder Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG), die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG die Rückkehrentscheidung darstellen (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18), vorliegt. Denn die Abschiebung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in der Form der Ausübung unmittelbaren Zwangs (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 5.83 -, juris zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 58 AufenthG Rn. 7 ), so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung zu überprüfen sind und vorliegen müssen. Die Abschiebung dient damit der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung nach den Regeln der Rückführungsrichtlinie, soweit wie hier - deren Anwendungsbereich eröffnet ist. Die für sie maßgeblichen nationalen Vorschriften sind daher insoweit im Licht dieser Richtlinie auszulegen (Hoppe in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und IntegrationsR, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 22).

6

2. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht die begehrte Anordnung zu Recht nicht erlassen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es derzeit an einer Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung, auf deren Grundlage die Vollstreckung der gesetzlichen Ausreisepflicht der Antragsteller erfolgen darf.

7

a) Den Antragsgegnern wurde im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2012 die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis befristete die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom 21.01.2016 auf zwei Jahre ab Verlassen des Bundesgebiets. Die Abschiebung der Antragsgegner nach Nordmazedonien erfolgte sodann am 31.10.2016. Auf die Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2012 gestützt beabsichtigt der Antragsteller, die Antragsgegner am 03.03.2026 nach Nordmazedonien abzuschieben, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 24.05.2023, mit dem es die Folgeanträge der Antragsgegner aus dem September 2022 als unzulässig und die Abänderungsanträge hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, festgestellt hat, die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar, so dass es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht bedürfe.

8

b) aa) Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 19.12.2012 Grundlage einer erneuten Abschiebung der Antragsgegner sein kann. Dies ergibt sich aus dem oben dargelegten, grundrechtlichen Erfordernis einer Prüfung der Durchsuchungs- und damit hier auch der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Gericht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht gegenüber Gerichten nicht aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2023 bindend fest, dass die Abschiebung in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden könne. Insbesondere sind die Erwägungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter "3." allein begründender Natur. Sie erklären, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht. Sie haben keinen regelnden Charakter. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen wäre bei der Prüfung der Anordnung der Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG nach den oben dargestellten Maßstäben auch nicht mit Art. 13 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen.

9

bb) Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2012 ist jedenfalls keine geeignete Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG mehr, die nunmehr gegen die Antragsgegner im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RL 2008/115/EG durch eine Abschiebung vollstreckt werden könnte. Denn mit dem Ende der Abschiebung der Antragsteller am 31.10.2016 nach Nordmazedonien ist die Abschiebungsandrohung in ihrer Gestalt als unionsrechtliche Rückkehrentscheidung gegenstandslos geworden.

10

(1) Es trifft zwar zu, dass es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist. Nach § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG gilt § 71 Abs. 5 AsylG auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.

11

(2) Allerdings gebietet die Rückführungsrichtlinie, dass nach Abschluss des Rückkehrverfahrens dann, wenn eine Person erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich dort illegal aufhält, eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen hat (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 313 ). Die Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG sind unionsrechtskonform im Lichte der Richtlinie 2008/115/EG dahingehend auszulegen, dass es im Falle einer Stellung eines Folgeantrags nach Abschluss eines Rückkehrverfahrens einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung zum Vollzug der Abschiebung bedarf. Dass der Gesetzgeber diese europarechtliche Vorgabe übersehen hat, ist historisch zu erklären. Die mit dem Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I, S. 1062) in das - damalige - Asylverfahrensgesetz eingefügte Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG hatte vor der Unionisierung des Rückführungsrechts materiell-rechtlich eine geringere Bedeutung, als dies nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (24.12.2011, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG) der Fall ist (vgl. dazu zusammenfassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2025 - 12 S 1707/25 -, juris Rn. 8). Die Vorschrift stand im Zeitpunkt ihres Erlasses in keinem Zusammenhang mit einem unionsrechtlich geprägten Rückkehrverfahren.

12

(a) Weder aus dem Umstand, dass sich das Unionsrecht nicht ausdrücklich zum Begriff und zum Umfang des Rückkehrverfahrens äußert, noch aus der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kann abgeleitet werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zu entscheiden, dass nach Abschluss einer Abschiebung die Rückkehrentscheidung, die Grundlage der Abschiebung gewesen ist, auch für weitere Abschiebungen nach erneuter Wiedereinreise eine taugliche Grundlage bildet (a.A. OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 29; die Revision ist anhängig beim BVerwG unter 1 C 17.25). Vielmehr endet das Rückkehrverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr der betroffenen Person in ihr Herkunftsland, ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das die Person freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird(siehe GA de la Tour, Schlussanträge vom 16.05.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 47 ). Denn die Rückreise einer drittstaatsangehörigen Person in ihr Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland, in das die Person freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - ist die Rückkehr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, was sich aus Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG ergibt. Auf diese Rückkehr ist das Rückführungsverfahren, das durch die Rückkehrentscheidung eingeleitet wird (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 39 ), gerichtet (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 RL 2008/115/EG). Mit Erreichen des Ziels der Rückreise ist damit das auf die Rückkehr bezogene Verfahren abgeschlossen. Nicht beendet ist ein Rückkehrverfahren trotz erfolgter Abschiebung indes dann, wenn die Rückkehrentscheidung noch nicht bestandskräftig, sondern mit einem Rechtsbehelf angegriffen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, juris Rn. 24). Daher ist nach einer neuerlichen Einreise der Betroffenen deren illegaler Aufenthalt vor einer Abschiebung durch Erlass einer Rückkehrentscheidung erneut im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG festzustellen, wenn - wie hier - diejenige Abschiebungsandrohung, auf deren Grundlage die erste Abschiebung erfolgt ist, bestandskräftig geworden ist.

13

(b) Wollte man dies anders sehen und die Abschiebung der Antragsgegner auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2012 in Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG für zulässig erachten, fehlte es nach der Wiedereinreise an der Auferlegung oder Feststellung der Rückkehrverpflichtung, die aber als Inhalt der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich gefordert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-636/23, C-637/23 -, juris Rn. 70 ). Die Feststellung, dass der Aufenthalt vor der letzten Abschiebung illegal war, kann diese geforderte Feststellung nicht ersetzen. Deshalb führt die Erwägung, Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG und Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG zeigten, dass sich eine Rückkehrentscheidung nicht ohne Weiteres durch nachträglich eintretende Umstände erledige (so OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 35 f.) hier ebenso wenig weiter wie die Überlegung, dass die Fortführung des begonnenen Rückkehrverfahrens in besonderem Maße dem von der Richtlinie verfolgten Zweck, nämlich der Effektivität der Rückführungspolitik, entspreche (so OVG Bremen, Urteil vom 04.02.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 41 f.). Denn der Fall der Beendigung des Aufenthalts und der nachfolgenden Neubegründung ist bezogen auf die Illegalität des Aufenthalts etwas qualitativ anderes wie der Aufschub einer Abschiebung im Sinne von Art. 9 RL 2008/115/EG nach Ergehen der Rückkehrentscheidung oder deren Aussetzung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Gerade wegen der erforderlichen Auferlegung oder Feststellung der Rückkehrverpflichtung ist der Zweck einer effektiven Rückführungspolitik nicht geeignet, eine Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG zu stützen, die die Feststellung der Rückkehrverpflichtung aus den Augen verliert.

14

(c) Schließlich vermag sich der beschließende Senat auch nicht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, der in Rechtsbeschwerdeverfahren wiederholt entschieden hat, dass Abschiebungen auch nach freiwilliger Ausreise oder Abschiebung aufgrund von § 71 Abs. 5 und Abs. 6 AsylG auf zuvor ergangene Abschiebungsandrohungen gestützt werden könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.12.2023 - XIII ZB 14/21 -, juris Rn. 12; vom 02.08.2022 - XIII ZB 134/19 -, juris Rn. 18 und vom 07.02.2019 - V ZB 216/17 -, juris Rn. 14). Erwägungen zur Auslegung der Regelungen in § 71 Abs. 5 oder Abs. 6 AsylG im Lichte der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG finden sich in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs jeweils nicht.

15

3. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG dann, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG eröffnet ist, zu prüfen ist, ob inhaltlich Gründe im Sinne des Art. 5 RL 2008/115/EG einer Abschiebung entgegenstehen oder - wie es das Verwaltungsgericht meint - ob es einer Abschiebungsandrohung bedarf, bei deren Erlass die sich aus den Verwaltungsakten ergebenden familiären und gesundheitlichen Belange der Betroffenen hinreichend berücksichtigt wurde. Einerseits ist die richterliche Entscheidung nach den oben aufgezeigten Maßstäben wegen der Durchsuchung der Wohnung und nicht zur Nachprüfung des Inhalts bereits vollstreckbarer Maßnahmen erforderlich. Andererseits ergibt sich der Prüfungsumfang - wie dargestellt - aus den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Durchsuchung festlegen. Es kommt durchaus in Betracht, dass aus dem Erfordernis der Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 35 ), insbesondere auch im Stadium der Vollstreckung (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 38 ) abzuleiten ist, dass jedenfalls dieser Umstand bei jeder behördlichen und gerichtlichen Entscheidung erneut zu überprüfen ist. Ob die Einhaltung der Vorgaben aus Art. 5 Buchst. a) bis c) RL 2008/115/EG bei jeder behördlichen und gerichtlichen Entscheidung erneut zu prüfen sind, ist ebenfalls eine offene Frage. Positiv entschieden ist dies allein für die gerichtliche Kontrolle einer Inhaftierung nach Art. 15 RL 2008/115/EG. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass Art. 15 Abs. 4 RL 2008/115/EG die Vorgabe enthält, dass zu prüfen ist, ob aus rechtlichen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht. Diese Norm hat den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst zu entscheiden, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Inhaftnahme in den Blick zu nehmen ist, ob die Belange aus Art. 5 Buchst. a) bis c) RL 2008/115/EG zum einen der Inhaftnahme des betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen als solcher und zum anderen seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-313/25 PPU -, juris Rn. 80 ).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

17

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen